Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 7 K 15.24

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Sprengmeister und Inhaber eines Unternehmens für Sprengtechnik, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins. Er ist Inhaber einer Sprengstofferlaubnis gem. § 7 SprengG, einer Lagergenehmigung gem. § 17 SprengG, eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG sowie der vom Landratsamt Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) am 8. Juni 2009 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ..., in die eine Pistole und ein Revolver eingetragen sind. Außerdem ist er aktives Mitglied eines Schützenvereins. Am 3. Mai 2013 legte er mit Erfolg die Waffensachkundeprüfung gem. § 7 Abs. 1 WaffG ab.

Am 9. Februar 2014 beantragte sein Bevollmächtigter bei der Waffenbehörde die Erteilung eines Unternehmenswaffenscheins für sein Unternehmen mit der Begründung, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die zu sprengenden Objekte bis zur Sprengung bewachen müsse. Ein Sicherheitsunternehmen könne nicht mit dem Transport des Sprengstoffs oder der Bewachung der Sprengstoffe beauftragt werden, weil diese Personen dann ebenfalls im Besitz von Sprengstofferlaubnissen sein müssten, was praktisch nie vorkomme. Außerdem hätten nichtsachkundige Personen einen Abstand von 25 m zum Sprengstofflager einzuhalten. Dieses liege derart abgeschieden im Wald, dass keinerlei Mobilfunkkontakt bestehe. Die verwendeten und verwahrten Gegenstände seien dringend gegen Wegnahme zu sichern, da bei Abhandenkommen eine hohe Missbrauchsgefahr bestehe. Es liege auf der Hand, dass Personen, die mit derart gefährlichen Sprengstoffen gewerblich umgingen, ein besonderes Interesse bei Kriminellen und Terroristen weckten. Der Erwerb von Industriesprengstoffen sei staatlich strengstens reglementiert. Ein Schwarzmarkt für hochwertige Industriesprengstoffe existiere, zumindest im Bundesgebiet, nicht. Sollten kriminelle Elemente versuchen, derartige Sprengstoffe zu erlangen, so müssten sie die wenigen Erlaubnisinhaber bzw. deren Lagerstätten angehen. Die davon ausgehende unübersehbare Gefahr gelte es zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Anforderungen an das waffenrechtliche Bedürfnis nicht überspannt werden. Der Kläger habe aus persönlichen und beruflichen Gründen ein Bedürfnis. Als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sei er sachkundig. Dem Antrag war eine Gefährdungsbeurteilung eines Sicherheitsdienstes vom 14. Dezember 2013 beigefügt, wonach der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei. Er führe in regelmäßigen Abständen zu Tages- und Nachtzeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gekennzeichnete Transporte von Sprengstoffen mit einem besonders zugelassenen EX/II-Fahrzeug durch. Auch müsse er die abseits gelegenen Sprengstofflager mit einem Fassungsvermögen bis zu 8 t Sprengstoff und 3000 Zündern regelmäßig kontrollieren. Durch ihre besondere Kennzeichnung seien die Transporte für Kriminelle erkennbar. Der Kläger transportiere und arbeite mit Stoffen, die laut ADR in die Kategorie mit hohem Gefahrenpotenzial fielen. Ein Missbrauch zu terroristischen Zwecken sei folglich möglich. Somit bestünden schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit. Es kämen weder eine bauliche Sicherung der Lager noch elektronische Sicherungsmaßnahmen in Betracht, weil an den abgelegenen Standorten meist kein Mobilfunknetz und GPS funktioniere. Der Kläger müsse, u. a. bedingt durch lange Anfahrten, auch nachts die Lager anfahren. Ferner müsse er die zu sprengenden Bauwerke teilweise bis zu mehrere Tage vor der Sprengung laden und die teilverladenen Objekte über Nacht bewachen. Der Bewachende müsse jedoch nach § 20 SprengG für Bauwerkssprengungen befähigt sein. Seines Wissens seien sie die einzige Firma in Deutschland, die solche Bewachungen durchführen könne. Bei kleineren Projekten sei dies jedoch unwirtschaftlich, weil die Kosten in keinem Verhältnis zum Auftragswert stünden. Das gleiche gelte für Sprengstofftransporte. Der Kläger sei auch stets im Besitz der Bunkerschlüssel. Auch seine privaten Wohnräume und die Geschäftsräume befänden sich in einem Objekt, dessen Lage aus dem Handelsregister, den Branchenverzeichnissen und der Unternehmenswebsite ersichtlich sei. Damit sei es Dritten möglich, den Kläger auszuspionieren und die Bunkerschlüssel durch Raub oder Erpressung an sich zu bringen. Auf die Ausführungen zur allgemeinen Gefährdung im Zusammenhang mit Sprengstoff und Präventionsstrategien wird Bezug genommen.

Die vom Landratsamt um eine Gefährdungsbeurteilung gebetene Polizeiinspektion Landsberg schloss mit Schreiben vom 6. Mai 2014 nicht aus, dass in betrieblichem Zusammenhang für den Kläger eine erhöhte Gefährdung nach § 19 WaffG bestehe, konnte aber keine belegbaren Aussagen darüber treffen, ob sich diese Gefährdung als wesentlich einstufen lässt. Es ließen sich keine Sachverhalte oder Einsätze nachvollziehen, die sich aus möglichen Gefährdungslagen der Person oder der Tätigkeit des Klägers bzw. den Lagerorten der Sprengstoffe ergeben hätten.

Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Versagung des Waffenscheins änderte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2014 seinen Antrag dahingehend, dass nunmehr ausschließlich die Erteilung eines Waffenscheins für sich selbst beantragt wurde. Dazu wurde ausgeführt, die Sicherheitsbedenken des Klägers ergäben sich daraus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit und der dabei eingesetzten Materialien allgemein bekannt gemacht worden sei. Es bedürfe nur wenig Phantasie, sich auszumalen, was passieren könnte, wenn dem Kläger Sprengstoff geraubt oder er zur Preisgabe seines Fachwissens entführt würde. Dass keine konkreten Erkenntnisse vorlägen, spreche nicht gegen eine überdurchschnittliche Gefährdung. Denn es sei nicht zu erwarten, dass Verbrecher ihre Absichten im Vorbereitungsstadium bekannt machten. Es genüge nicht, dass der Kläger eine Waffe in seinem befriedeten Besitztum bei sich habe, da die größte Gefahr bestehe, wenn er seine abgelegenen Sprengstofflager im Außenbereich (Wald) aufsuche, um Material zu holen, und dieses transportiere sowie nach Anbringung der Sprengladung bis zur Sprengung. Ein Einbruch in die Sprengstofflager sei eher unwahrscheinlich, da diese gegen Einbruch geschützt seien.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 führte die Kriminalpolizeiinspektion Fürstenfeldbruck zur Gefährdung des Klägers aus, die Prüfung in der bundesweiten Gefährdungsdatei und im Verwaltungssystems der bayerischen Polizei habe zu keiner neuerlichen Einschätzung geführt. Für den Kläger sei auch keine melderechtliche Auskunftssperre eingerichtet, was nach Nr. 19.2.1 WaffVwV ein Indiz für die Anerkennung einer Gefährdung sei. In den letzten 10 Jahren seien bundesweit keine Straftaten im Zusammenhang mit Sprengstoff, wie im Szenario dargestellt, bekannt geworden. Offensichtlich sei es dem Kläger in den letzten Jahren durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen immer sehr gut gelungen, den angeführten vermeintlichen Gefährdungsaspekten entgegenzuwirken. Die für den Transport von Sprengstoffen vorgeschriebene Kennzeichnung treffe auf eine sehr große Auswahl von Stoffen und Gegenständen zu. Bei der Sprengung des Frankfurter Universitätsturmes habe das Schweizer Bewachungsunternehmen ..., das in über 50 Ländern vertreten sei, den Ort nach Anbringung des Materials bis zur Sprengung gesichert. Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines sei nur anzunehmen, wenn bei realistischer Betrachtung eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers vorhanden sei. Es lägen bislang keine konkreten Erkenntnisse vor, dass eine ernsthafte Bedrohung vorliege. Auch ein gewisser Bekanntheitsgrad vermöge keine herausgehobene generelle Gefährdung zu begründen. Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich sei. Der Kläger übe seine Tätigkeit bereits über einen sehr langen Zeitraum aus, was bisher offensichtlich ohne Waffenschein möglich gewesen sei. Eine ausreichende Begründung für aktuell hinzugekommene Gefährdungsaspekte, die das Führen einer Waffe als alleiniges und geeignetes Mittel zur Reduzierung der Gefährdung belegten, könne der Begründung nicht entnommen werden.

Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt die Erteilung eines Waffenscheins für den Kläger ab. In den Gründen wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 19 WaffG - nämlich dass der Kläger wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen müsse, d. h. dass der Gefährdungsgrad sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheide - lägen nicht vor. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei der Beurteilung der persönlichen Gefährdung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, d. h. es müsse bei realistischer Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls nach vernünftiger Überlegung eine überdurchschnittliche Gefährdung bestehen. Einerseits genüge nicht die theoretische Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung, andererseits sei nicht erforderlich, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs- oder Personengruppe, z. B. als „Schlüsselträger“, genüge nicht. Der Schutz von Sachen, so eines Sprengstofflagers, sei nicht von § 19 WaffG gedeckt. Abgesehen davon sei fraglich, wie weit hierzu eine Waffe geeignet sei, weil dies die ständige Anwesenheit des Klägers vor Ort voraussetzen würde. Die Polizeiinspektion Landsberg a. Lech habe zwar in einer ersten Stellungnahme eine erhöhte Gefahr für den Kläger gesehen, habe aber keine belegbaren Aussagen darüber treffen können, ob sich diese Gefährdung als „wesentlich“ erhöht im Sinne von § 19 WaffG einstufen lasse, sowie, ob das Führen einer Schusswaffe tatsächlich geeignet sei, eine solche Gefährdung zu mindern. In der zweiten Gefährdungsanalyse, die im Hinblick auf die terroristische oder kriminelle Gefährdung des Klägers eingeholt worden sei, habe die Polizei dies abschlägig entschieden. Ferner gebe es keine Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 MRRG für den Kläger. In den vergangenen zehn Jahren seien bundesweit keine Straftaten im Zusammenhang mit Sprengstoffdelikten bekannt geworden. Die Kennzeichnungspflicht treffe auf eine sehr große Anzahl von Stoffen zu und es bestehe die Möglichkeit professionelle Sicherheitsfirmen zur Bewachung einzuschalten. Es lägen bislang keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte aktuelle Bedrohung des Klägers vor. Etwaige Drohanrufe oder -briefe oder die mediale Bekanntheit des Klägers reichten nicht aus, um ein waffenrechtliches Bedürfnis zu begründen. Da die Polizei schon die besondere Gefährdung des Klägers nicht bestätigt habe, entfalle die Prüfung, ob er wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet oder ob das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich sei, diese Gefährdung zu mindern.

Gegen den am 3. Dezember 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am Montag, den 5. Januar 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. November 2014 einen Waffenschein zum Führen einer Kurzwaffe zu erteilen.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1975 wurde ausgeführt, der Eintritt des befürchteten Schadens brauche nicht wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu sein. Es genüge, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen müsse. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten abzuwarten, bis ihm oder einem Kollegen eine Gewalttat widerfahre. Über die Antragsbegründung hinaus wurde noch vorgetragen, dass keine Möglichkeit zur Gefahrenminderung durch eine Verlegung der Lager bestehe. Die Polizei übernehme weder für das Lager selbst noch für den Transport vom bzw. zum Lager eine Überwachung. Der Kläger sei der in den Medien präsenteste Sprengmeister in Deutschland. Er habe schon Gebäude auf der ganzen Welt gesprengt und gelte als Experte für Unterwassersprengungen. Für potentielle Diebe, insbesondere Terroristen oder Kriminelle, dürften die vom Kläger vorgehaltenen Schneidladungen und andere sprengstoffrechtliche Utensilien von größtem Interesse sein. Aufgrund seiner speziellen Kenntnisse sei er ein potentielles Opfer für eine Entführung oder Erpressung. Er werde gerne von Bundesbehörden im Zusammenhang mit der Abwehr von möglichen terroristischen Anschlägen mit Sprengmitteln gehört. Andere Behörden hätten Kollegen des Klägers mit im Wesentlichen derselben Begründung Waffenscheine ausgestellt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2015 unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid und die polizeilichen Stellungnahmen,

die Klage abzuweisen,

und nahm mit Schreiben vom 3. Juni 2015 noch dahingehend Stellung, dass in den vom Klägerbevollmächtigten genannten Bezugsfällen nur einmal, nämlich im Jahr 2012, ein Waffenschein erteilt worden sei. Dabei sei allerdings keine Gefährdungsanalyse gem. Nr. 19.2.1 WaffVwV erstellt worden. Aus der polizeilichen Stellungnahme sei nicht ersichtlich, weshalb die örtliche Polizeiinspektion im Gegensatz zu einer vorhergehenden negativen Stellungnahme eine abstrakte Gefährdung bescheinigt habe. Wenn dieser Waffenschein Ende 2015 ablaufe, werde laut Auskunft der zuständigen Behörde im Rahmen einer eventuellen Verlängerung eine Gefährdungsanalyse eingeholt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. August 2015 wurden die Beteiligten auf die kriminalpolizeiliche Gefährdungsanalyse vom 6. August 2014 im Klageverfahren - Au 4 K 14.316 - (juris) hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. September 2015 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins, der ihn zum Führen einer Schusswaffe berechtigen würde (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

Die Erteilung eines Waffenscheins setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Dabei ist im zu entscheidenden Fall allein streitig, ob der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979 - I C 38.77 - juris Rn. 13) ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, § 19 Abs. 1 und 2 WaffG aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung nachgewiesen, d. h. glaubhaft gemacht (vgl. § 8 WaffG) hat.

Für die geltend gemachte berufsbedingte Gefährdung trägt der Kläger die materielle Beweislast (OVG Lüneburg, U. v. 23. Februar 2010 - 11 LB 234/09 - juris Rn. 31; BVerwG, U. v. 18. Dezember 1979, a. a. O. Rn. 13 u. U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 18). Bei der Bedürfnisprüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies folgt aus der das gesamte Waffengesetz beherrschenden Zielsetzung (§ 1 Abs. 1 WaffG), die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in die Bevölkerung gelangen (vgl. VGH BW, U. v. 16. Dezember 2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 14. November 2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29). Dabei ist zwischen dem berechtigten privaten Interesse an der Verbesserung der persönlichen Sicherheit und dem öffentlichen Interesse abzuwägen (BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 27. November 1997 - 1 C 16/97 - juris Rn. 14 m. w. N.; N. Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 3).

Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe setzt zunächst voraus, dass seine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG) oder dass besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interessen das Führen einer Schusswaffe erfordern (§ 8 Nr. 1 WaffG; dazu N. Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2, 5). Dabei ist nicht die besondere Gefährdung, sondern es sind Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger besonders gefährdet ist (BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn. 6). Ferner muss die Waffe geeignet und erforderlich sein, die Gefährdung zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG) und die Gefährdung und die Eignung der Waffe zur Verteidigung auch außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums gegeben sein (§ 19 Abs. 2 WaffG). Dies vermochte der Kläger nicht glaubhaft zu machen.

Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass seine Person, noch dafür, dass seine Lager oder die zu sprengenden Objekte jemals konkret gefährdet waren. Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Berufsgruppe angehört, die nach allgemeiner Lebenserfahrung in erhöhtem Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt ist. Denn in den letzten zehn Jahren sind im Bundesgebiet keine Angehörigen seiner Berufsgruppe Opfer der von ihm befürchteten Straftaten bzw. von Straftaten geworden, die in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung standen. Auch er selbst ist bei seiner beruflichen Tätigkeit über drei Jahrzehnte unbehelligt geblieben, auch in den vergangenen eineinhalb Jahren, seit eine aufsehenerregende Sprengung Anfang Februar 2014 erhebliches mediales Interesse auf seine Tätigkeit gelenkt hatte. Dies liegt nicht etwa daran, dass es in der Vergangenheit zu keinen Sprengstoffattentaten gekommen wäre oder Sprengstoff nicht zur Begehung von Straftaten eingesetzt würde. Das Gegenteil ist der Fall. So wird zum Beispiel Sprengstoff zunehmend zur Sprengung von Geldautomaten eingesetzt (vgl. Die Welt vom 16. August 2015). Auch liegt das Basteln von Sprengstoffen unter Jugendlichen im Trend (SPIEGEL vom 24. Juli 2006). Dabei bevorzugen Täter bzw. Jugendliche offenkundig Sprengstoff, dessen Handhabung mit Allgemeinwissen aus dem Internet möglich ist, und aus Quellen, deren Erschließung mit weniger Risiken behaftet ist als eine die Sicherheitskräfte in Alarmbereitschaft versetzende Geiselnahme, deren Erfolg vom nicht sicher zu berechnenden Verhalten des Opfers abhängt. Dementsprechend hatte die Kriminalpolizei in ihrer Gefährdungsanalyse vom 6. August 2014, die das Verwaltungsgericht Augsburg in dem ähnlich gelagerten Klageverfahren - Au 4 K 14.316 - eines Berufskollegen des Klägers eingeholt hat, keine Erkenntnisse, dass Tätergruppierungen aus dem rechts- und linksextremistischen sowie islamistischen Spektrum Sprengstoff gezielt entwenden würden. Zudem wäre allein die Zugehörigkeit zu einer abstrakt erhöht gefährdeten Berufsgruppe nicht ausschlaggebend (vgl. OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, a. a. O. Rn. 31; BVerwG, B. v. 22. September 1993 - 1 B 153/92 - juris Rn. 7).

Ferner ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass das Führen einer Schusswaffe zur Minderung einer Gefährdung erforderlich ist (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG) ist. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit bereits über einen sehr langen Zeitraum ohne Waffenschein ausüben konnte und es nie zu ihn gefährdenden Vorfällen oder Drohungen gekommen ist, spricht nicht nur gegen eine wesentliche Mehrgefährdung, sondern auch gegen die Erforderlichkeit, eine Schusswaffe zu führen. Soweit ersteres nicht nur auf eine allgemein mäßige Gefährdungslage, sondern (auch) auf vom Kläger ergriffene Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen sein sollte, sind ihm derartige Maßnahmen als auch ggf. Verhaltensänderungen, die die Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß reduzieren und das Bedürfnis zum Führen einer Waffe entfallen lassen, ungeachtet dessen zumutbar, dass Recht dem Unrecht grundsätzlich nicht zu weichen braucht (vgl. OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris 2. Ls, Rn. 30; vgl. BayVGH, B. v. 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 - GewA 1988, 393/394; BVerwG, U. v. 24. Juni 1975 - I C 25.73 - juris Rn. 20, 25; Papsthart, a. a. O., § 19 Rn. 3, 13). Ggf. sind Betriebsabläufe flexibel und der Transport hoher Warenwerte - bzw. hier gefährlicher Stoffe - unauffällig zu gestalten sowie technische Schutzvorkehrungen an Betriebsgebäuden und Fahrzeugen zu treffen (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 32 f.; OVG RP, B. v. 15. September 2008 - 7 A 10475/08 - juris Rn. 4). Dies ist ungeachtet der erforderlichen unspezifischen Gefahrgutkennzeichnung möglich. Desgleichen ist es dem Kläger zuzumuten, beim Transport von (besonders gefährlichen) Sprengstoffen oder großer Mengen ggf. die Dienstleistungen spezialisierter Dritter in Anspruch zu nehmen, wie des Schweizer Unternehmens ..., mit dem der Kläger bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet hat und das im Bundesgebiet etliche Niederlassungen hat. Soweit vorgetragen wurde, dass auf den Fahrten zu den Lagern und an den Lagerorten kein mobiler Telefonempfang bestehe, kommt in Betracht, auf ein satellitengestütztes Telefon auszuweichen.

Ferner ist ein Bedürfnis auch dann nicht anzuerkennen, wenn wie hier nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Erwerb der Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d. h. in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, - 20 A 321/07 - juris Rn. 39). In der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wird insoweit die Auffassung vertreten, dass in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 38; OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris Rn. 38 vgl. auch OVG Nds., U. v. 23. Februar 2010, - 11 LB 234/09 - juris Rn. 39 und OVG RP, U. v. 23. Mai 2007 - 7 A 11492/06 - juris Rn. 4 ff. wegen fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten beim verteidigungsgemäßen Schusswaffengebrauch). Es wird vielmehr befürchtet, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, indem etwa sich Täter auf eine ihnen bekannte Bewaffnung ihres Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten (vgl. OVG NW, U. v. 23. April 2008 - 20 A 321/07 - a. a. O. Rn. 37 a.E.; OVG RP, U. v. 25. März 2004 - 12 A 11775/03.OVG - juris Rn. 38 a.E.). Dies deckt sich mit der aktuellen polizeilichen Einschätzung in der zitierten Gefährdungsanalyse im Klageverfahren - Au 4 K 14.316 -. Hier kam die Kriminalpolizei zu dem überzeugenden Schluss, dass ein Selbstverteidigungsversuch mittels einer Waffe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem erhöhten Gefährdungsgrad für die angegangene Person und das unmittelbare Umfeld führt und eine hochwertige technische Sicherung der zu lagernden bzw. befördernden Sprengmittel zur Minimierung der Gefahr einer illegalen Übernahme vorzuziehen ist. Danach ist der durch den Überraschungseffekt auf Seiten des Angreifers vorhandene Vorteil gegenüber dem Verteidiger so gravierend, dass eine Abwehr des Angriffs fast nicht möglich erscheint, mit der Folge, dass eine Schusswaffe grundsätzlich als Abwehrmaßnahme ungeeignet ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Der Richter am VG ... ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


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Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

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(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, 1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und2. dass

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 17 Lagergenehmigung


(1) Der Genehmigung bedürfen1.die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken,im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Be

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 7 Sachkunde


(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächt

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 7 K 15.24 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 7 K 15.24 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 1 S 202/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Wa

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Der Genehmigung bedürfen

1.
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken,im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2.
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Pistolen und Revolver bei der Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen zum Personenschutz. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ⅔, der Beklagte trägt ⅓ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) bei der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe.
Der Kläger betreibt im Anschluss an eine sechsjährige Dienstzeit als Soldat und nach Ablegung einer Prüfung zur Werkschutzfachkraft seit 1988 ein Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO; er firmiert als „... ...“ ... 1988 wurde ihm erstmals ein Waffenschein zum persönlichen Schutz bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben erteilt. Der nachfolgend erteilte und bis 1997 verlängerte Waffenschein erstreckte sich auch auf Mitarbeiter und galt nur bei Geld- und Werttransporten sowie wie bei Objekt- und Personenschutz. Im Waffenschein vom 26.06.1997 wurde die Auflage ergänzt um den Zusatz, dass der Waffenschein bei Aufträgen der Firma ... gelte. Die Geltungsdauer dieses Waffenscheins wurde am 21.08.2000 bis zum 25.06.2003 verlängert. Mit Schreiben vom 25.06.2003 sowie mit dem am 24.07.2003 beim Landratsamt eingegangenen Formular beantragte der Kläger wiederum die Verlängerung des Waffenscheins. Er verwies zur Begründung des Bedürfnisses auf verschiedene Bewachungsaufträge. Die vom Landratsamt befragte Landespolizeidirektion vertrat die Auffassung, dass damit ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nicht vorliege. Aus den Auftragsnachweisen über Aufschaltung von Alarmanlagen, Bewachung von Firmenobjekten oder Überwachung einer Vereinsveranstaltung ließen sich überdurchschnittliche Gefahrenaspekte nicht ableiten. Auch der Transport von Tageseinnahmen begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis. Am 30.06.2004 erteilte das Landratsamt dem Kläger einen bis zum 29.06.2005 befristeten Waffenschein. Dieser galt nur für die Durchführung von Personenschutzaufträgen für besonders gefährdet eingestufte Personen und für Geldtransporte. Die Aufträge waren vor Ausführung der Behörde schriftlich unter Angabe des Auftraggebers und des Umfangs des Auftrags bekanntzugeben. Da seinem Antrag wegen der inhaltlichen und zeitlichen Beschränkung nicht entsprochen worden war, erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ab, weil ein Bedürfnis im Sinne von § 28 Abs. 1 WaffG in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht sei: Es liege weder eine überdurchschnittliche Eigen- noch eine Fremdgefährdung vor; dies gelte auch für die Durchführung von Werttransporten und die Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2008 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen auf drei Jahre befristeten Waffenschein zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter Personen und Objekte im Rahmen von Aufträgen seines Bewachungsunternehmens zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nachgewiesen. Er habe glaubhaft gemacht, dass Bewachungsaufträge für gefährdete Personen oder Objekte wahrgenommen werden sollten, die Schusswaffen erforderten. Wer gewerbsmäßig Schutz- und Sicherungsdienste anbiete, müsse in der Lage sein, dies notfalls mit Hilfe von Schusswaffen zu tun. Die Bedürfnisprüfung dürfe in Fällen, in denen der Bewachungsunternehmer nach längerer Pause wieder als Personen- und Objektschützer tätig werden wolle, nicht überspannt werden. Zur Glaubhaftmachung dürften nicht stets schriftliche Abmachungen für Zukunftsaufträge verlangt werden. Vielmehr sei ausreichend, dass der Kläger, der die persönliche Eignung, erforderliche Zuverlässigkeit und spezielle Sachkunde zum Führen einer Waffe besitze, seit vielen Jahren ohne gewerberechtliche Beanstandungen im Bewachungsgewerbe tätig und ernsthaft interessiert sei, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 1 S 2081/08 - zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Der begehrte Waffenschein sei zu Recht versagt worden. Das hierfür erforderliche Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein das ernsthafte Interesse des Klägers, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen, reiche nicht aus. Der Bewachungsunternehmer müsse konkrete und für die zuständige Behörde nachvollziehbare Anhaltspunkte - etwa durch Vorverträge bzw. Aufträge - für die zu erwartende Erteilung von Bewachungs- und Sicherungsaufgaben glaubhaft machen. Anderenfalls müsste jedem Bewachungsunternehmen ein Waffenschein ausgestellt werden; demgegenüber verfüge von den im Rhein-Neckar-Kreis gemeldeten 36 Wach- und Sicherheitsdiensten nur eine Firma über einen Firmenwaffenschein. Auch die Begriffe „gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG“ und „gefährdetes Objekt“ seien restriktiv auszulegen. Eine Person müsse nach einem objektiven Maßstab bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein; es gälten keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe. Vielmehr müssten in der Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung begründeten. Selbst bei einer besonders deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich sei. Hiernach beachtliche aktuelle Aufträge bzw. Vorverträge habe der Kläger nicht vorgelegt; zudem rechtfertigten keine der vorgelegten früheren Aufträge das Führen einer Schusswaffe. Konkrete, überdurchschnittliche Gefährdungsaspekte für eine Fremdgefährdung, die eine Schusswaffe erforderten, gebe es bei den verschiedenen Aufträgen nicht. Auch eine besondere Eigengefährdung des Klägers sei nicht glaubhaft gemacht. Weder die Durchführung von Werttransporten noch Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung seien dazu geeignet. Insbesondere sei beim Objektschutz der Besitz von Schusswaffen nur gerechtfertigt, wenn der Beschützende selbst Gefahren ausgesetzt sei, nicht aber um eine Wegnahme zu verhindern.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht zum einen geltend, dass zu seinen Gunsten im Laufe der Jahre, in denen er über einen Waffenschein verfügt habe, eine schutzwürdige Rechtsposition entstanden sei; die Waffenbehörde müsse sich, da sich die Rechtslage der Sache nach nicht geändert habe, an ihrer früheren Entscheidungspraxis festhalten lassen. Zum anderen verweist er insbesondere auf die besondere Situation eines Bewachungsunternehmers, der seine Tätigkeit für besonders gefährdete Personen und Objekte nach längerer Unterbrechung fortführen wolle. Die Vorlage schriftlicher Abmachungen für zukünftige Aufträge könne von ihm auch deshalb nicht verlangt werden, weil sich seine Marktposition aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer des Verwaltungsverfahrens nachhaltig verschlechtert habe. Aus der Gesetzessystematik folge, dass zugunsten von Bewachungsunternehmern i.S.v. § 34a GewO ein weniger restriktiver Maßstab anzulegen sei. Der Kläger legt darüber hinaus auch ein Schreiben eines Sicherheitsdienstes vor, der darin sein Interesse bekundet, die Dienste des Klägers für die nächste Uhrenauktion (bewaffneter Transport- und Veranstaltungsschutz) in Anspruch zu nehmen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
16 
3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
17 
a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
16 
3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
17 
a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.