Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2015 - M 7 K 14.4416

published on 10/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2015 - M 7 K 14.4416
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat 1/13 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Kläger 12/13.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Landeshauptstadt München vom 16. Juni 2014 wurde vor dem Anwesen Schussenrieder Straße * in München wegen Bauarbeiten auf einer Länge von 20,00 m am 24. Juni 2014 eine mobile Halteverbotszone mit dem Zeichen 283 StVO und dem Zusatz „vom 23.06.14 bis 30.08.14 werktags“ eingerichtet. Überprüfungen der Beschilderung am 30. Juni 2014 um 14:00 Uhr und am 2. August 2014 um 11:40 Uhr ergaben, dass vier Halteverbotsschilder mit dem Zeichen 283 StVO korrekt aufgestellten waren. Am 30. Juni 2014 standen keine Fahrzeuge in der Halteverbotszone.

Am 18. August 2014 um 16.55 Uhr stellten Polizeibeamte fest, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen * * … … dort parkte. Nachdem der Kläger telefonisch nicht zu erreichen war, ordneten sie um 17:33 Uhr die Abschleppung an. Bei seiner polizeilichen Befragung gab der Baustellenverantwortliche, der Zeuge S* …, an, dass die mobilen Halteverbotsschilder so wie genehmigt unverändert aufgestellt gestanden hätten. Der Abschleppdienst traf um 18:15 Uhr ein und entfernte das klägerische Fahrzeug.

Mit Leistungsbescheid vom 26. August 2014 stellte das Polizeipräsidium München dem Kläger 398,45 EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von 48,- EUR, Abschleppkosten in Höhe von 230,- EUR, Grundgebühr für Verwahrung in Höhe von 36,- EUR und neun Tagesgebühren à 9,- EUR = 81,- EUR) in Rechnung.

Hiergegen erhob der Kläger am 26. September 2014 Klage mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 26. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, in der Schussenrieder Straße habe zwar ein Halteverbotsschild gestanden, als der Kläger vor Antritt seiner Urlaubsreise sein Fahrzeug am 6. August 2014 dort abgestellt habe. Er habe sein Fahrzeug jedoch außerhalb der durch Pfeile gekennzeichneten Parkverbotszone abgestellt. Das Schild sei derart umgestellt worden, dass das Fahrzeug nachträglich in die Parkverbotszone hineingeraten sei. Der Kläger, der sich bis 4. September 2014 im Urlaub befunden habe, habe hiervon keine Kenntnis nehmen können.

Am 21. November 2014 bestätigte der Baustellenverantwortliche gegenüber dem Polizeipräsidium München, dass die mobilen Halteverbotsschilder durchgängig so wie aufgestellt gestanden hätten und nicht verrückt worden seien. Das klägerische Fahrzeug sei schon geraume Zeit vor der Abschleppung bemerkt worden, habe aber erst am 18. August 2014 so gestört, dass er die Polizei verständigt habe.

Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2014 setzte der Beklagte den Leistungsbetrag auf 368,45 EUR herab, weil der Abschleppdienst in seiner Abrechnung zu Unrecht den Nachttarif angesetzt habe, und zahlte 30,- EUR an den Kläger zurück.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 beantragte er,

die Klage abzuweisen, und führte zur Begründung unter anderem aus, der Leistungsbescheid und die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme seien rechtmäßig. Das unzulässig geparkte klägerische Fahrzeug habe Bauarbeiten behindert. Bei den durchgeführten Kontrollen am 30. Juni und 2. August 2014 und bei Eintreffen der Polizei am 18. August 2014 hätten die Schilder korrekt und unverändert gestanden. Dies sei durch die Feststellungen des Beamten, sechs Fotos, eine Skizze, eine Zeugenvernehmung und eine Vornotierungsliste belegt. Zum klägerischen Vortrag sei anzumerken, dass in unmittelbarem Anschluss an die mobile Halteverbotszone ein weiteres fest installiertes Halteverbotszeichen 283 StVO gestanden habe. Der Kläger habe außerhalb dessen Geltungsbereich geparkt und habe die mobile Halteverbotszone vermutlich übersehen. Bei Anwendung der im ruhenden Verkehr anzuwendenden Sorgfalt hätte er aber erkennen können, dass in der Schussenrieder Straße zwei verschiedene Halteverbotszonen ausgewiesen gewesen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die mobilen Halteverbotsschilder zwischen der letzten Kontrolle am 2. August 2014 und dem Parkvorgang des Klägers verschoben worden seien.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 bestritt der Kläger, dass er seinen Wagen im absoluten Halteverbot geparkt habe und die Halteverbotsschilder am 6. August 2014 so wie am Abschlepptag aufgestellt gewesen seien. Er habe sich vor Antritt seiner Urlaubsreise sorgfältig vergewissert, sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken. Die nachträglichen Feststellungen könnten die Behauptung des Klägers nicht erschüttern. Fotos vom 15. September 2014 würden belegen, dass die Haltverbotsschilder an diesem Tag wesentlich näher an der Baustelle gestanden hätten als am 18. August 2014. Sollte die verkehrsrechtliche Erlaubnis für den Zeitraum vom 15. September 2014 bis 14. März 2015 für den gleichen Verkehrsgrund erteilt worden sein, wie die verkehrsrechtliche Erlaubnis vom 16. Juni 2014, so sei erwiesen, dass das Verbotsschild auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Befugte oder Unbefugte anderen Orts aufgestellt worden sei, als dies am 18. August 2014 der Fall gewesen sei. Es gebe einen Zeugen für die Tatsache, dass das klägerische Fahrzeug am 6. August 2014 außerhalb der ausgewiesenen Verbotszone abgestellt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 erklärte der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Hauptsache für erledigt, soweit der Beklagte den angefochtenen Leistungsbescheid zurückgenommen hat.

Mit Schreiben vom 6. April 2015 legte die Bevollmächtigte eine Niederschrift über eine polizeiliche Zeugenbefragung des Nachbarn des Klägers am 3. Februar 2015 vor, welcher aussagte, dass der Kläger sein Fahrzeug außerhalb der Halteverbotszone abgestellt habe. Er habe das gesehen, weil er selbst dort geparkt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 wurde der vom Kläger benannte Zeuge und der Baustellenverantwortliche als Zeuge gehört. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Soweit er nicht aufgehoben worden ist, ist der angefochtene Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn 28, Art. 11 PAG Rn 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 11 PAG Rn 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62. Nach diesen Vorschriften darf ein Fahrzeugführer nicht einem mit dem Zeichen 283 StVO gekennzeichneten absoluten Halteverbot zuwider halten und parken (§ 12 Abs. 2 StVO). Nach den in der Behördenakte vorhandenen Lichtbildern und den polizeilichen Feststellungen war der Abschlepport mit entsprechenden Haltverbotsschildern mit Richtungspfeilen und der Angabe über die Dauer des Halteverbotes entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 16. Juni 2014 als absolute Halteverbotszone gekennzeichnet. Dies hat der Kläger für den Abschlepptag auch nicht bestritten. Als Fahrzeugführer, der das Kfz an der fraglichen Stelle geparkt hat, war der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 PAG richtiger Adressat der auszuführenden Maßnahme. Da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor (vgl. Schmidbauer/ Steiner, aaO, Art. 25 Rn 81).

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO).

Ebenso wenig stellt sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig (Art. 4 PAG) oder als unbillig im Sinne von Art. 76 Satz 4 PAG dar. Sie war vielmehr geeignet und erforderlich, um die verkehrsordnungswidrige Beeinträchtigung des absoluten Halteverbots zu beseitigen. Das Fahrzeug des Klägers hat die Bauarbeiten des Zeugen S* … behindert. Im Übrigen darf die Polizei ein Fahrzeug, das in einem absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) steht, jederzeit abschleppen lassen, auch wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein sollte (vgl. BayVGH, B. v. August 2002 - 24 ZB 01.2666 - juris Rn 4; Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 25 Rn 113). Ferner war es aufgrund der wahrnehmbaren Halteverbotsschilder für den Kläger vorhersehbar, dass sein Fahrzeug eine Störung verursachen würde und ggf. abgeschleppt werden müsste. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass auch an dem Tag, als der Kläger seinen Wagen an der Abschleppörtlichkeit abgestellt hat, dort die streitgegenständliche Halteverbotszone ordnungsgemäß ausgeschildert war.

Die polizeilichen Feststellungen zur ordnungsgemäßen Errichtung der Halteverbotszone und zur unveränderten Beschilderung am Abschlepptag legen nach der Rechtsprechung im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Halteverbotszone auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist (vgl. Sächs. OVG, B. v. 28. April 2014 - 3 A 427/12 - juris Rn 11; VG München, U. v. 27. November 2013 - M 7 K 13.871 - unveröffentlicht; VG Köln, U. v. 7. März 2013 - 20 K 6703/11 - juris Rn 20 ff.; VG Bremen, U. v. 13. August 2009 - 5 K 3876/08 - juris Rn 18; VG Leipzig, U. v. 14. November 2007 - 1 K 483/06 - juris Rn 34; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 17. April 2002 - 2 VG 5093/99 - juris Rn 19; VG Ansbach, U. v. 12. Juli 2001 - AN 5 K 01.00419 - juris Rn 15 ff.). Diese Vermutung vermochte der Kläger nicht zu widerlegen. Die ordnungsgemäße Errichtung ist durch eine Vornotierungsliste und die Aussagen des Mitarbeiters der Servicefirma gegenüber der Polizei sowie des Zeugen S* … belegt. Ferner belegen die Aufzeichnungen über die Kontrollen am 30. Juni und 2. August 2014, dass die Halteverbotszone noch geraume Zeit nach ihrer Errichtung ordnungsgemäß ausgeschildert war. Demgegenüber haben der Kläger und der Zeuge C* … keinen Sachverhalt vorgetragen, der nahelegt, dass die Schilder zwischenzeitlich verschoben oder entfernt worden sind. Ihre Aussage erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass vom 6. August 2014, als der Kläger in den Urlaub gefahren ist, bis zum 9. August 2014, als der Zeuge C* … selbst in den Urlaub gefahren ist, an der fraglichen Stelle kein Halteverbot bestanden hat. Das Gericht hält es nicht für unglaubhaft, dass der Kläger und der Zeuge C* … die Halteverbotszone nicht wahrgenommen haben. Dies beweist jedoch nicht, dass sie nicht vorhanden gewesen ist. So nahm der Zeuge C* … in der mündlichen Verhandlung auch bei Betrachtung der Lichtbilder auf den Seiten 17 und 35/37 der Behördenakte keinen Unterschied in der Beschilderung wahr, obwohl dort einmal das streitgegenständliche Halteverbotsschild links dicht am Holzmast mit Richtungspfeil zum Hauseingang Schussenrieder Straße * (Neubau des Zeugen S***) und einmal das wegen Schule und Kindergarten aufgestellte permanente Halteverbotsschild zu sehen sind, welches deutlich rechts vom Mast steht und dessen Richtungspfeil in die andere Richtung zeigt. Insofern haben sich Zweifel daran ergeben, dass er die Verhältnisse an der Straße so aufmerksam und differenziert betrachtet hat, dass ihm die genauen Einzelheiten der Beschilderung und verschiedene Halteverbotszonen überhaupt aufgefallen wären. Entsprechend ist seine Aussage auf Frage der Klägerbevollmächtigten zu werten, dass er nicht so ganz genau beobachtet habe, ob die Halteverbotsschilder immer an derselben Stelle gestanden hätten oder auch verrückt worden seien. Insoweit haben sich die Beobachtungen und Schilderungen des Zeugen S* …, dem dieselben Lichtbilder in der Akte gezeigt worden sind, als wesentlich genauer dargestellt. Als Bauherr, der die streitgegenständliche Halteverbotszone bei der Landeshauptstadt München zur Durchführung seines Bauvorhabens beantragt hat, und als Vater eines Schulkindes hatte er auch Anlass, sich um den Standort der Halteverbotsschilder zu kümmern. Nach seiner glaubhaften Aussage hat er zweimal täglich die Baustelle aufgesucht und dabei auch nachgesehen, ob der um die Baustelle herumführende und zur Schule führende Gehweg sicher war. Das Gericht hat keinen Anlass an seinen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen, widerspruchsfreien und detailreichen Angaben oder an seiner Beobachtungsfähigkeit zu zweifeln. Im Gegensatz zum Zeugen C* … konnte er die Parkregelungen am und in der Nähe des Abschlepports ohne Zögern richtig schildern. Sofern er meinte, dass er es nicht ausschließen könne, dass die Schilder verrückt worden sind, hat er damit lediglich Selbstverständliches zum Ausdruck gebracht. Denn die ununterbrochene körperliche Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsschildes am Ort der Anordnung ließe sich letztlich nur durch dessen aus tatsächlichen Gründen gar nicht mögliche, kontinuierliche Überwachung beweisen. Der Zeuge war indes davon überzeugt, dass die Schilder die ganze Zeit unverändert vor Ort gestanden haben, weil er regelmäßig vor Ort war, die Schilder nie zurechtrücken musste, ihm auch nicht zugetragen worden ist, dass sie verschoben worden sind, und er die freie Fläche vor der Baustelle selbst zum vorübergehenden Abstellen seines Fahrzeuges genutzt hat. Auch die vom Kläger vorgelegten Fotos, auf denen vor dem Anwesen Schussenrieder Straße * eine Halteverbotszone vom 15. September 2014 bis 14. März 2015 mit Haltverbotsschildern an einem anderen Standort wie zuvor zu sehen ist, legen nicht den Schluss nahe, dass die Schilder am 6. August 2014, als der Kläger sein Fahrzeug geparkt hat, so standen, dass sich der Wagen außerhalb der Halteverbotszone befunden hätte. Abgesehen davon, dass diese Fotos nicht den Zeitraum zwischen Errichtung der Halteverbotszone und dem Abschlepptag betreffen, wurde die streitgegenständliche Halteverbotszone, die zunächst nur bis zum 30. August 2014 gegolten hat, nach der Aussage der Zeugen S* … nach der Abschleppmaßnahme und nach Abbau eines Krans verkleinert. In diesem Zustand ist sie auf den Fotos zu sehen.

Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere stand dem Abschleppunternehmer die geltend gemachte Pauschale für eine Abschleppung auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-Tarifvertrags Los Nr. 18, Tarif-Nr. 1.1 (zur Rechtmäßigkeit pauschalierter Kostensätze vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn 30) in Höhe von 200,- EUR zu.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit sich der Rechtsstreit erledigt hat, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er den angefochtenen Leistungsbescheid in Höhe von 30,- EUR wegen eines zu Unrecht in Rechnung gestellten Nachttarifs aufgehoben hat und insoweit in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.