Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde und die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Löschung der über seine Person im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten Eintragungen.

Mit Schreiben des Landeskriminalamtes vom 20. September 2010 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn im KAN und im IGVP gespeichert sind. Es handelt sich hierbei um zwei Eintragungen vom 24. Januar 2008 und 1. Februar 2008 wegen des Verdachts des Betruges, eine Eintragung vom 3. Juli 2007 wegen des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie sowie eine Eintragung vom 4. März 2003 wegen des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften im KAN (Nr. 1 der Auskunft). Im IGVP sind vom 1. Dezember 2006 bis 27. Juli 2010 18 Eintragungen gespeichert. Sie betreffen überwiegend Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung (Nr. 2 der Auskunft).

Der Kläger beantragte am 27. Januar 2011 beim Landeskriminalamt, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten zum Vorfall vom 1. Februar 2008 gelöscht worden seien. Dem Löschungsantrag für den Vorfall vom 24. Januar 2008 könne nicht stattgegeben werden. Zum Vorfall vom 27. Januar 2007 werde mitgeteilt, dass der Kläger nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Betroffener erfasst sei. Bezüglich der übrigen Eintragungen sei die Prüfung des Restverdachts noch nicht abgeschlossen. Der weitere Schriftverkehr des Klägers mit dem Landeskriminalamt führte nicht zur beantragten Löschung der gespeicherten Daten.

Am 2. April 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte in Nr. 2, den Beklagten zu verurteilen, die Vorratsdaten- und Vorgangsspeicherung zu den Eintragungen

– 1. Februar 2008 Verdacht des Betruges (Einmietungsbetrug)

– 3. Juli 2007 Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie

– 11. Dezember 2006 Betroffener einer Erkenntnisanfrage durch das Polizeipräsidium O...

– 2. März 2007 Betroffener eines Ermittlungsersuchens (Zeugenvernehmung) durch die Polizeiinspektion L...

– 1. Oktober 2007 Zeuge im Rahmen einer Vernehmung bei der Polizeiinspektion L...

– 27. September 2007 Betroffener einer Maßnahme nach dem Jugendschutz in S...

– 1. April 2008 Auskunftsperson zu einer Mietauseinandersetzung am 1. April 2008 in S...

– 5. Juni 2008 Betroffener einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion L...

– 30. Juli 2008 Betroffener einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion L...

– 13. März 2009 Betroffener einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion L...

– 27. Mai 2009 Betroffener einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion L...

– 5. Juni 2009 Betroffener einer Fahrer-/Halterermittlung durch die Polizeiinspektion L...

– 29. September 2009 Betroffener einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion La...

– 7. Oktober 2009 Betroffener eines Ermittlungsersuchens (Geschwindigkeitsüberschreitung) der Verkehrspolizeiinspektion La ...

– 4. März 2003 Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse)

– 12. März 2010 Betroffener einer Erkenntnisanfrage der Polizeiinspektion L ...

– 19. März 2010 Betroffener einer Erkenntnisanfrage (Entstempelungsersuchen) der Polizeiinspektion La ...

– 31. März 2010 Betroffener einer Erkenntnisanfrage der Polizeiinspektion La...

– 22. Juli 2010 Betroffener einer Erkenntnisanfrage (Aufenthaltsermittlung) der Polizeiinspektion La ...

zu löschen.

Zudem stellte er diverse Unterlassungsanträge (Nr. 1 und 3 bis 6).

Am 28. August 2012 beantragte er,

ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen Teilbescheid vom 12. Juli 2011 sowie auf die Auskunft vom 20. September 2010 mit, dass inzwischen folgende Daten in die Kriminalakte neu eingestellt worden seien: 28. Februar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei zwischenzeitlich die Löschung der Daten angeordnet worden. Die Löschung des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften vom 4. März 2003 werde abgelehnt, da in der Gesamtschau aus polizeilicher Sicht aufgrund der Umstände des Auffindens der kinderpornographischen Dateien und der Ähnlichkeit der Tatumstände zu vorangegangenen Ermittlungsverfahren weiterhin ein erheblicher Restverdacht bestehe. Dem Löschungsantrag hinsichtlich des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie am 3. Juli 2007 werde stattgegeben. Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte der Beklagte das Gericht, dass die in dem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2010 unter Nummer 2 genannten Vorgänge inzwischen teilweise gelöscht seien.

Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22. November 2013 eine aktuelle Auskunft aus den bayerischen Kriminal- und Vorgangsakten zu seiner Person. Danach sind in der Kriminalakte noch folgende Einträge gespeichert: 24. Januar 2008: Verdacht des Betrugs; 4. März 2003: Verdacht der sonstigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Im IGVP sind für den Zeitraum 1. April 2008 bis 5. Oktober 2013 28 Einträge vorhanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger in Ergänzung des Bescheids vom 11. September 2013 mit, dass der Vorfall vom 28. Februar 2011 zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hinsichtlich der Vorgänge vom 17. Januar 2011 und 27. Oktober 2009 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz und Verdacht der Unterschlagung) werde der Löschungsantrag abgelehnt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat dem Kläger mit Beschluss vom 6. Februar 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung der Rechtsanwältin ..., soweit die Löschung der Eintragung „3. Juli 2007: Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie“ im KAN sowie der im IGVP gespeicherten Daten begehrt wird. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juli 2014 (Az.: 10 C 14.478) zurückgewiesen worden. Auf Antrag des Klägers hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 23. September 2014 unter Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2014 die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... aufgehoben und dem Kläger Herrn Rechtsanwalt ..., unter den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 28. November 2014 die Klage in Bezug auf die Anträge in Nr. 1 und 3 bis 6 der Klageschrift zurückgenommen. Er trägt ergänzend vor, bezüglich der Eintragung vom 3. Juli 2007 sei die Klage bei Erhebung zulässig und begründet gewesen. Für den Kläger streite insoweit ein berechtigtes Interesse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Datenspeicherung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Insoweit erwachse das Feststellungsinteresse aus dem Rehabilitationsinteresse des Klägers. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da der Besitz der eigenen Strafakte für die Rechtsverteidigung notwendig und damit nicht tatbestandsmäßig gewesen sei. Insoweit sei diese Akte auch nicht mit Beendigung des Strafverfahrens zu vernichten gewesen, da der Akteninhalt für den Kläger auch in einem evtl. Löschungsverfahren wie dem hiesigen von Interesse gewesen sei. Bezüglich des Antrags der Löschung der Eintragung unter dem 4. März 2003 werde davon ausgegangen, dass die Eintragung zum Stichtag der mündlichen Verhandlung löschungsreif sei. Die Daten seien nunmehr zehn Jahre gespeichert. Die Feststellung, dass der Tatverdacht trotz einer verfahrensbeendenden Entscheidung fortbestehe, könne nur die Staatsanwaltschaft oder das Gericht treffen. Das Landeskriminalamt sei reines Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und habe mangels gesetzlicher Grundlage in diesen Fällen keine eigene Entscheidungskompetenz. Besondere Umstände, die eine über die Zehnjahresfrist hinausgehende Löschungsfrist bedingten, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht statthaft, die weiteren Verfahren, in denen der Kläger freigesprochen worden sei, zur Begründung eines weiter andauernden Tatverdachts oder einer Wiederholungsgefahr heranzuziehen. Die Löschung der IGVP-Eintragungen richte sich nach Art. 37 Abs. 3 PAG. Danach sei die Löschung vorzunehmen, wenn die Daten nicht mehr erforderlich seien. Der Beklagte gebe als Grund der Speicherung die „Dokumentation polizeilichen Handelns“ an. Mithin könne diese Dokumentation nicht Selbstzweck sein, sondern sie könne nur im Interesse von Bürger und Verwaltung erfolgen. In Fällen, in denen es zu keinen Folgeverfahren komme, lasse sich eine Datenspeicherung über eine Aufbewahrungsfrist von mehr als drei Jahren nicht begründen. Eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsnorm stelle der bayerische Gesetzgeber nicht zur Verfügung.

Der Beklagte trägt vor, bezüglich des Vorfalls vom 4. März 2003 liege ein erheblicher polizeilicher Restverdacht vor. Dieser ergebe sich aus den damit zusammenhängenden Ermittlungsergebnissen, insbesondere den von der Grenzpolizeiinspektion F... durchgeführten Zeugenvernehmungen und den sichergestellten Datenträgern, auf denen kinderpornographische Bilddateien gefunden worden seien. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich des im KAN gespeicherten Ermittlungsverfahrens müsse deshalb zurückgewiesen werden. Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Einmietbetrugs am 1. Februar 2008 sei bereits gelöscht worden. Alle übrigen vom Kläger genannten Vorgänge seien im IGVP gespeichert. Die Datensätze würden grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Eine vorherige Löschung komme nur in Betracht, wenn die gespeicherten Daten für die polizeiliche Arbeit nicht mehr erforderlich seien. Sofern eine Speicherung den Geschädigten bzw. Anzeigeerstatter einer Straftat betreffe, bleibe diese in der Regel zehn Jahre bestehen. Hier gelte eine längere Aufbewahrungsfrist, da die Daten nicht belastend seien und der Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebs dienten. Aktuell würden durch bayerische Polizeidienststellen weder Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Sexualstraftaten geführt noch würden solche Behauptungen aufgestellt. Ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch laufe daher ins Leere. Soweit der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei und hierzu Maßnahmen eingeleitet worden seien, sei dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt, z.B. wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz oder das Pflichtversicherungsgesetz.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 hat der Kläger erklärt, dass die Klage, soweit sie sich auf die Eintragung vom 1. Februar 2008: Verdacht des Betrugs im KAN bezieht, zurückgenommen werde. Der Vertreter des Beklagten hat erklärt, dass die Daten im IGVP für Polizeibeamte nicht allgemein verfügbar seien, sondern dass es hierzu einer konkreten Berechtigung im Einzelfall bedürfe. Ein Sachbearbeiter auf unterer Ebene habe nur Zugriff auf die Daten seiner Polizeiinspektion. Soweit leitende Aufgaben von Kriminalpolizisten wahrgenommen würden, hätten diese eine größere Berechtigung, die aber auch nur bezogen auf ihren räumlichen Aufgabenbereich vorliege. Im vorliegenden Fall, in dem die Daten aus verschiedenen Polizeidienststellen landesweit kämen, hätte insbesondere das Landeskriminalamt den entsprechenden Einblick in alle Daten. Die im Zusammenhang mit dem Kläger stehenden Eintragungen im IGVP seien unter Einschluss des Jahres 2008 gelöscht worden. Hinsichtlich dieser Eintragungen sowie der ebenfalls bereits gelöschten IGVP-Eintragung vom 7. Oktober 2009 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger stellt zuletzt den Antrag aus Nr. 2 der Klageschrift, soweit er diesen nicht zuvor zurückgenommen hat, und soweit die Einträge im IGVP noch nicht gelöscht sind. Außerdem beantragt er,

festzustellen, dass die Speicherung des Eintrags im KAN-System des Beklagten zur Person des Klägers „3.7.2007 Verdacht des Besitzes/des Verschaffens von Kinderpornographie“ seit der Verfahrenseinstellung bis zur Löschung rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage hinsichtlich der Unterlassungsanträge sowie der KAN-Eintragung vom 1. Februar 2008 zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ebenso war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf bereits gelöschte Eintragungen im IGVP in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der KAN-Eintragung vom 3. Juli 2007 gerichtete Klage ist unzulässig, da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO oder Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Dies hängt davon ab, ob man die Speicherung als Realakt (so wohl BVerfG, B.v. 10.10.2001 – 1 BvR 1970/95 – NVwZ 2002, 464) oder Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 14) qualifiziert. Letztlich setzen beide Klagearten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Maßnahme voraus, und der Begriff des berechtigten Interesses ist unter den gegebenen Umständen in beiden Fällen im Wesentlichen gleich auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – NJW 1997, 2534 m.w.N).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18.79 – BVerwGE 61, 164/166 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 13.6.1979 – 1 BvR 699/77 – BVerfGE 51, 268/279; BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 7 C 92.86 – NVwZ-RR 1990, 18/19). Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – NJW 1997, 2534 m.w.N). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – NVwZ 1999, 290/291 f.; B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27/39 f. m.w.N.).

Zwar stellt die Speicherung von Daten im KAN – wie der Kläger zu Recht geltend macht – einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Allerdings liegt hier kein Fall vor, in dem sich die direkte Belastung durch den eingreifenden Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf die Zeitspanne beschränkt, in der der Kläger eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. OVG NRW, B.v. 30.10.2003 – 21 A 2602/02 – NVwZ 2004, 508; VG Augsburg, B.v. 10.3.2014 – Au 1 K 13.1565 – juris Rn. 29 ff.). Vielmehr sind die in der Rechtsprechung des BVerfG zugrunde liegenden Fallgestaltungen (etwa Durchsuchungen, Wasserwerfereinsatz) in ihrem Ausnahmecharakter dadurch gekennzeichnet, dass sich der Betroffene gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet, die sich nach dem typischen Geschehenslauf tatsächlich erledigt. Im Gegensatz dazu lag dem ursprünglichen Klageantrag des Klägers in Nummer 2 eine Verpflichtungssituation zugrunde, da sein Begehren auf die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der gespeicherten Daten gerichtet war. Eine derartige Verpflichtungssituation ist aber nach ihrem typischen Verfahrensablauf gerade nicht dadurch gekennzeichnet, dass ein effektiver Rechtsschutz ohne Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses deshalb nicht gewährleistet ist, weil vor Abschluss eines Klageverfahrens regelmäßig eine Erledigung eintritt. Der Betroffene kann vielmehr regelmäßig die ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehende Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage in Anspruch nehmen und damit die (behauptete) Rechtsverletzung beseitigen (vgl. OVG NRW, B.v. 30.10.2003 – 21 A 2602/02 – NVwZ 2004, 508; VG Augsburg, B.v. 10.3.2014 – Au 1 K 13.1565 – juris Rn. 35 f.). Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht in Hinblick auf ein Rehabilitationsinteresse des Klägers begründet, da die Speicherung des Vorfalls im KAN mangels Zugriffs der Öffentlichkeit auf diese Daten keinen diskriminierenden Charakter hatte (vgl. VG München, U.v. 23.12.2009 – M 7 K 08.1168).

Im Übrigen ist die auf Löschung der KAN-Eintragung hinsichtlich des Vorfalls vom 4. März 2003 und der IGVP-Eintragungen aus den Jahren 2009 und 2010 gerichtete Klage zwar als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Ein Löschungsanspruch des Klägers nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 45 Abs. 2 PAG besteht nicht. Insofern hält das Gericht bezüglich der KAN-Eintragung an seiner im Beschluss vom 6. Februar 2014 geäußerten Rechtauffassung fest, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juli 2014 – 10 C 14.478 – (juris) bestätigt worden ist.

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Die Daten zum Vorfall vom 4. März 2003 wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB gewonnen. Auf der Festplatte eines Computers einer Jugendhilfeeinrichtung, die der Kläger geleitet hatte, kamen Dateien mit kinderpornographischen Inhalten zum Vorschein. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften könne nicht geführt werden. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Datei bei der Jugendhilfeeinrichtung unwiederbringlich zum Verlust sämtlicher ursprünglicher Dateiinformationen (Speicherdaten u.a.) geführt. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger – offensichtlich neben einer Anzahl mehrerer anderer zum Teil unbefugter Personen – auf den PC in der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe.

Auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.8.2012 – 10 ZB 11.2438 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.2.2013 – 10 ZB 12.2455 – juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bei einem Freispruch (oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens), der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG, B.v. 16.5.2002 a.a.O. Rn. 15 und 18).

Die vom Beklagten im Bescheid vom 11. September 2013 angeführten Umstände sind, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2014 – 10 C 14.478 – (juris) bestätigt hat, geeignet, einen fortbestehenden Tatverdacht hinreichend zu begründen. Auch wenn andere Mitglieder des Betreuungsteams ebenfalls Zugang zum PC hatten, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass das auf der Festplatte des Computers der Jugendhilfeeinrichtung rekonstruierte kinderpornographische Material vom Kläger auf den Rechner geladen worden war, da auch der Kläger diesen Rechner – sogar als Hauptnutzer – benutzte. Zudem ist auffällig, worauf der Beklagte zu Recht verweist, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischen Materials ermittelt worden war. Auch wenn der Kläger vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften durch Urteile des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. November 2000 und des Amtsgerichts Dresden vom 5. Januar 2005 jeweils freigesprochen worden war, sind die im Rahmen der Strafverfahren zu Tage getretenen Vorfälle geeignet, das Fortbestehen eines Restverdachts gegenüber dem Kläger zu begründen. In beiden Verfahren erfolgte der Freispruch nur, weil dem Kläger die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte bzw. Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands vorlagen. Auch wertet der Beklagte die Aussage einer Zeugin (Bl. 123/124 der Behördenakte) zu Recht als Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Kontakten des Klägers zu bestimmten Jugendlichen oder Kindern und der Anfertigung/Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen bestand.

Auch aus anderen Vorschriften ergibt sich kein Löschungsanspruch des Klägers. Die Speicherung war ursprünglich zulässig (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) und ist wegen des fortbestehenden Tatverdachts zur Erfüllung der der speichernden Stelle obliegenden Aufgaben grundsätzlich weiterhin erforderlich (s. auch Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), so dass auch ein Anspruch nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2013 – 10 C 13.62 – juris Rn. 7). Bei der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die weiteren Speicherung der Daten sprechenden Umstände liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zwar liegen die den gerichtlichen Verfahren und den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle schon längere Zeit zurück. Bezogen auf den hohen Wert des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger als Erzieher überwiegend mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat(te), besteht jedoch ein Interesse an der weiteren Speicherung der Eintragung vom 4. März 2003, weil aufgrund der Vorgeschichte nicht auszuschließen ist, dass der Kläger erneut im Bereich der Kinderpornographie in Erscheinung treten könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch im Jahr 2007 immer noch in Besitz der kinderpornographischen Aufnahmen befand, die zum Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt hatten, obwohl dieses Verfahren bereits seit 16. September 2003 eingestellt ist. Demgegenüber wiegt der mit der Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer.

Die gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungsfrist für die KAN-Eintragung vom 4. März 2003 ist noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG). Insbesondere ist hier die sog. Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zu beachten, wonach für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet, gilt, wenn innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert werden. Die letzte den Kläger betreffenden Eintragung im KAN stammt vom 17. Januar 2011 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz). Somit ist das Ende der Aufbewahrungsfrist für diesen Vorfall derzeit maßgeblich für das Ende der Aufbewahrungsfrist in Bezug auf den Vorfall vom 4. März 2003.

Ebenso steht dem Kläger kein Anspruch auf Löschung der noch gespeicherten IGVP-Eintragungen aus den Jahren 2009 und 2010 zu. Ein diesbezüglicher Löschungsanspruch nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil die Daten von der Polizei in der Vorgangsverwaltung und nicht im KAN gespeichert sind, da dieser Anspruch nicht vom Speicherort abhängt, sondern allein davon, ob es sich um Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG handelt (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 40; B.v. 9.2.2007 – 24 ZB 06.326 – juris Rn. 17). Auch findet Art. 45 Abs. 2 PAG auf Einträge im IGVP grundsätzlich Anwendung, da es sich hierbei um einen allgemeinen Löschungsanspruch für in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten handelt (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 36). Die Voraussetzungen der Löschungsansprüche sind hier jedoch nicht erfüllt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die – gängiger Behördenpraxis entsprechende – Speicherung von Daten in der (reinen) Vorgangsverwaltung für einen Zeitraum von fünf Jahren in mehreren Entscheidungen generell als zulässig erachtet (vgl. B.v. 9.2.2007 – 24 ZB 06.326 – juris; B.v. 25.1.2006 – 24 ZB 05.3074 – juris; B.v. 26.10.2004 – 24 ZB 04.1090 – juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Entscheidung vom 21. Januar 2009 – 10 B 07.1382 – (juris). Hier wies er darauf hin, dass die in der Mehrzahl der Fälle gerechtfertigte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Daten in der polizeilichen Vorgangsverwaltung/Sachbearbeitung-Verbrechensbekämpfung (PSV) nichts daran ändere, dass es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, Daten sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu löschen, wenn sie für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt würden. Dabei ging der entscheidende Senat davon aus, dass das von der bayerischen Polizei verwendete PSV-System nicht ausschließlich der Vorgangs- und Aktenverwaltung dient und nicht nur Beamte der jeweiligen Dienststelle auf diese Daten Zugriff haben, sondern sämtliche Polizeibeamte im Ballungsraum München sowie landesweit eine große Zahl von Polizeibeamten (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 41). Dies trifft auf die im IGVP gespeicherten Daten nicht zu. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind diese Daten für Polizeibeamte nicht allgemein verfügbar. Vielmehr bedarf es hierzu einer konkreten Berechtigung im Einzelfall. Ein Sachbearbeiter auf unterer Ebene hat nur Zugriff auf die Daten seiner Polizeiinspektion. Soweit Kriminalpolizisten leitende Aufgaben wahrnehmen, haben sie eine größere Berechtigung, die sich aber auch nur auf ihren räumlichen Aufgabenbereich bezieht. Im vorliegenden Fall, in dem die Daten aus verschiedenen Polizeidienststellen landesweit stammen, hat insbesondere das Landeskriminalamt den entsprechenden Einblick in alle Daten. Angesichts dessen ist der mit der Speicherung von Daten im IGVP verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als so gering anzusehen, dass ein Anspruch auf Löschung dieser Daten vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist in der Regel nicht besteht. Dass bezüglich der noch gespeicherten IGVP-Eintragungen aus den Jahren 2009 und 2010 ausnahmsweise eine andere Beurteilung angezeigt ist, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten diesbezüglich dem Kläger aufzuerlegen, da die Speicherung der IGVP-Eintragungen aus den Jahren 2006 bis 2008 bis zur Löschung mit Ablauf der Fünf-Jahres-Frist rechtmäßig war und die Klage damit im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ebenso ist auch von der Rechtmäßigkeit der IGVP-Eintragung vom 7. Oktober 2009 im Zeitpunkt der Löschung auszugehen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte


(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 7 K 12.1563 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 10 C 14.478

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfo

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Löschung der über seine Person im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten Eintragungen sowie auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten weiter.

Mit Schreiben des Landeskriminalamtes vom 20. September 2010 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn im KAN und im IGVP gespeichert sind. Es handelt sich hierbei um zwei Eintragungen vom 24. Januar 2008 und 1. Februar 2008 wegen des Verdachts des Betruges, eine Eintragung vom 3. Juli 2007 wegen des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie sowie eine Eintragung vom 4. März 2003 wegen des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften im KAN (Nr. 1 der Auskunft). Im IGVP sind vom 1. Dezember 2006 bis 27. Juli 2010 18 Eintragungen gespeichert. Sie betreffen überwiegend Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung (Nr. 2 der Auskunft).

Der Kläger beantragte am 27. Januar 2011 beim Landeskriminalamt, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten zum Vorfall vom 1. Februar 2008 gelöscht worden seien. Dem Löschungsantrag für den Vorfall vom 24. Januar 2008 könne nicht stattgegeben werden. Zum Vorfall vom 27. Januar 2007 werde mitgeteilt, dass der Kläger nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Betroffener erfasst sei. Bezüglich der übrigen Eintragungen sei die Prüfung des Restverdachts noch nicht abgeschlossen. Der weitere Schriftverkehr des Klägers mit dem Landeskriminalamt führte nicht zur beantragten Löschung der gespeicherten Daten.

Am 2. April 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte, die im KAN gespeicherten Eintragungen vom 1. Februar 2008, 3. Juli 2007 und 4. März 2003 sowie die ihm mitgeteilten im IGVP gespeicherten Daten zu löschen. Zudem beantragte er, den Beklagten zu verurteilen, die ausdrückliche oder sinngemäße Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben, und der Kläger sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft (1.), es zu unterlassen, durch fortwährende Nachforschungen den Eindruck zu erwecken und zu behaupten, der Kläger sei erneut verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise im Bereich der Sexualstraftaten missbraucht zu haben (3.), es zu unterlassen, den Kläger bewusst herabzuwürdigen und ihn als Straftäter zu verfolgen durch die Aufnahme abgeschlossener Verfahren und die Anreicherung manipulativer Beweisbeschaffung außerhalb des Rechtsstaatsprinzips (4.), es zu unterlassen, den Kläger, unter Einbeziehung anderer Behörden im Rahmen eines Quasiprogroms landes- und bundesweit auszuschreiben und mit Haft zu drohen (5.), es zu unterlassen, die Integrität des Klägers dadurch zu schädigen, Polizeidienststellen zu beauftragen, den Kläger in seinen sozialen Beziehungen und Netzwerken zu diskreditieren im Rahmen von Nachforschungen, Aufenthaltsermittlungen und sonstiger Ermittlungen (6.).

Am 28. August 2012 beantragte er, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 äußerte sich der Beklagte zur Klage. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach wegen Verdachts des Besitzes/der Beschaffung von Kinderpornographie, der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tschechischen Republik ermittelt worden. Die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kempten (Eintrag im KAN vom 3. Juli 2007) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (Eintrag im KAN vom 4. März 2003) seien jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus polizeilicher Sicht bestehe jedoch bezüglich des der Eintragung vom 4. März 2003 zugrunde liegenden Vorfalls ein Restverdacht fort. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im KAN gespeicherten Ermittlungsverfahren werde daher zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einmietbetrugs am 1. Februar 2008 sei bereits gelöscht. Die übrigen vom Kläger genannten Vorgänge seien im IGVP, einem EDV-gestützten Anzeigenaufnahme- und Vorgangsverwaltungsprogramm gespeichert. Diese Datensätze würden grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Sofern eine Speicherung als Geschädigter/Anzeigeerstatter einer Straftat bestehe, bleibe diese in der Regel 10 Jahre erhalten. Personenbezogene Daten Dritter (z. B. als Geschädigter, Anzeigeerstatter), die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei nicht gegeben. Der Unterlassungsanspruch laufe ins Leere, da derzeit keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Sexualstraftaten geführt würden oder diese gegenüber Dritten auch nicht behauptet würden. Soweit der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei und hierzu Maßnahmen eingeleitet worden seien, sei dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt, z. B. wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz oder das Pflichtversicherungsgesetz.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen nicht bei den Akten befindlichen Teilbescheid vom 12. Juli 2011 sowie auf die Auskunft vom 20. September 2010 mit, dass inzwischen folgende Daten in die Kriminalakte neu eingestellt worden seien: 28. Februar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei zwischenzeitlich die Löschung der Daten angeordnet worden. Die Löschung des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften vom 4. März 2003 werde abgelehnt, da in der Gesamtschau aus polizeilicher Sicht aufgrund der Umstände des Auffindens der kinderpornographischen Dateien und der Ähnlichkeit der Tatumstände zu vorangegangenen Ermittlungsverfahren weiterhin ein erheblicher Restverdacht bestehe. Dem Löschungsantrag hinsichtlich des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie am 3. Juli 2007 werde stattgegeben.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte der Beklagte das Gericht, dass die in dem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2010 unter Nummer 2 genannten Vorgänge inzwischen teilweise gelöscht seien.

Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22. November 2013 eine aktuelle Auskunft aus den bayerischen Kriminal- und Vorgangsakten zu seiner Person. Danach sind in der Kriminalakte noch folgende Einträge gespeichert: 24. Januar 2008: Verdacht des Betrugs; 4. März 2003: Verdacht der sonstigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Im IGVP sind für den Zeitraum 1. April 2008 bis 5. Oktober 2013 28 Einträge vorhanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger in Ergänzung des Bescheids vom 11. September 2013 mit, dass der Vorfall vom 28. Februar 2011 zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hinsichtlich der Vorgänge vom 17. Januar 2011 und 27. Oktober 2009 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz und Verdacht der Unterschlagung) werde der Löschungsantrag abgelehnt.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 gewährte das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin, soweit die Löschung des Eintrags „3. Juli 2007 Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie“ im Bayerischen Kriminalaktennachweis sowie der im Integrationsverfahren der Bayerischen Polizei gespeicherten Daten begehrt werde. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führte das Gericht aus, dass der Eintrag vom 1. Februar 2008, Verdacht des Einmietbetrugs, ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 17. Juni 2011 schon vor Klageerhebung gelöscht worden sei. Bezüglich des Eintrags 4. März 2003, Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften, stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 16. September 2003 der Annahme eines diesbezüglich fortbestehenden Tatverdachts nicht entgegen. Das Verfahren sei mangels Beweismitteln eingestellt worden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Kenntnisse der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten für die Polizei in Zukunft von Nutzen sein könnten. Bei der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die weitere Speicherung der Daten sprechenden Umstände liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für die im KAN gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Anträge in den Nummern 1 und 3 bis 6 habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Gegenstand dieser Anträge seien öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden könnten. Rechtswidrige Amtshandlungen, durch die der Kläger in seinen Rechten betroffen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Gegen den Beschluss vom 6. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2014, erhob dieser Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2014 dem Klageantrag auf Löschung der Vorrats- und Vorgangsdaten seiner personenbezogenen Daten und ebenso den Anträgen zu den Punkten 3, 4, 5 und 6 stattzugeben.

Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht bezüglich des Vorgangs vom 4. März 2003 offensichtlich ausschließlich den Vorgaben des Beklagten gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht argumentiere, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweismitteln eingestellt worden sei. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft Regensburg formuliert, dass der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung pornographischer Schriften nicht geführt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger neben einer Anzahl anderer, zum Teil unbefugter Personen auf den PC der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz kinderpornographischer Schriften gebracht oder diese weiterverbreitet habe, könne auf der Grundlage der vorliegenden Beweiserhebungen nicht geführt werden. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Daten bei der Jugendhilfeeinrichtung dazu geführt, dass nicht mehr habe ermittelt werden können, auf welchem Weg die Bilder auf die Festplatte gelangt seien.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Löschung und Unterlassung zurückzuweisen.

Die unterschiedliche Bewertung der Vorfälle vom 3. Juli 2007 und vom 4. März 2003 sei sowohl im Ablehnungsbescheid vom 11. September 2013 als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 hinreichend dargelegt. In der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 sei die Staatsanwaltschaft Kempten davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem im Jahr 2007 auf dem Computer aufgefundenen strafbaren kinderpornographischen Material angenommen habe, der Besitz sei straffrei, weil er sie aus dem Anzeigenvorgang zu dem 2003 geführten Ermittlungsverfahren eingescannt gehabt habe.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt, soweit er vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, sind nicht erfüllt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage, mit der er u. a. die Löschung des Eintrags „4. März 2003 Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften“ aus dem Kriminalaktennachweis begehrt, keine hinreichende Erfolgsaussicht (1.). Dabei geht der Senat davon aus, dass Gegenstand der Klage auf Löschung von gespeicherten Daten nur diejenigen Vorfälle sind, die der Kläger ausdrücklich im Klageschriftsatz vom 16. Februar 2012 benannt hat und nicht auch diejenigen Eintragungen im KAN und im IGVP, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich gespeichert worden sind. Denn der Kläger hat diese Eintragungen nicht in seine Klage einbezogen. Die vom Kläger zudem erhobene allgemeine Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage ist voraussichtlich abzuweisen, so dass auch insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht (2.).

1. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtigt sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Die Daten, deren Löschung der Kläger mit seiner Klage erreichen will und die noch Gegenstand der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. Februar 2014 sind, wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB gewonnen. Auf der Festplatte eines Computers einer Jugendhilfeeinrichtung kamen Dateien mit kinderpornographischen Inhalten zum Vorschein. Der Kläger hatte diese Jugendhilfeeinrichtung geleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften könne nicht geführt werden. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger -offensichtlich neben einer Anzahl mehrerer anderer zum Teil unbefugter Personen - auf den PC in der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz der kinderpornographischen Schriften gebracht oder diese weiter verbreitet habe, lasse sich auf der Grundlage der vorliegenden Beweismöglichkeiten nicht führen. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Datei bei der Jugendhilfeeinrichtung unwiederbringlich zum Verlust sämtlicher ursprünglicher Dateiinformationen (Speicherdaten u. a.) geführt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10; BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bei einem Freispruch (oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens), der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a. a. O. Rn. 15 und 18).

Der Beklagte hat im Bescheid vom 11. September 2013 eine Reihe von Umständen angeführt, die geeignet sind, einen fortbestehenden Tatverdacht hinreichend zu begründen. Auch wenn andere Mitglieder des Betreuungsteams ebenfalls Zugang zum PC hatten, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass das auf der Festplatte des Computers der Jugendhilfeeinrichtung rekonstruierte kinderpornographische Material vom Kläger auf den Rechner geladen worden war, da auch der Kläger diesen Rechner - sogar als Hauptnutzer - benutzte. Zudem ist auffällig, worauf der Beklagte zu Recht verweist, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischen Materials ermittelt worden war. Auch wenn der Kläger vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften durch Urteile des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. November 2000 und des Amtsgerichts Dresden vom 5. Januar 2005 jeweils freigesprochen worden war, sind die im Rahmen der Strafverfahren zu Tage getretenen Vorfälle geeignet, das Fortbestehen eines Restverdachts gegenüber dem Kläger zu begründen. In beiden Verfahren erfolgte der Freispruch nur, weil dem Kläger die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte bzw. Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands vorlagen. Auch wertet der Beklagte die Aussage einer Zeugin (Bl. 123/124 der Behördenakte), zu Recht als Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Kontakten des Klägers zu bestimmten Jugendlichen oder Kindern und der Anfertigung/Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen bestand. Eine unterschiedliche Bewertung der den Eintragungen vom 4. März 2003 und 3. Juli 2007 zugrunde liegenden Vorfälle ist bezüglich des Fortbestehens eines Restverdachts deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bei der Eintragung vom 3. Juli 2007 zugunsten des Klägers davon ausging, dass sich der Kläger nicht bewusst war, dass auch der Besitz von kinderpornographischen Bildern, die aus einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren stammten, strafrechtlich relevant sein könnte. Es fehlte folglich an einem strafrechtlich vorwerfbaren Sachverhalt. Bei der Eintragung vom 4. März 2003 konnte dem Kläger dagegen die Straftat lediglich nicht nachgewiesen werden. Zwar liegen die den gerichtlichen Verfahren und den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle schon längere Zeit zurück. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass bezogen auf den hohen Wert des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger als Erzieher überwiegend mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat(te), ein Interesse an der weiteren Speicherung des Eintrags vom 4. März 2003 besteht, weil aufgrund der Vorgeschichte nicht auszuschließen ist, dass der Kläger erneut im Bereich der Kinderpornographie in Erscheinung treten könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch im Jahr 2007 immer noch in Besitz der kinderpornographischen Aufnahmen befand, die zum Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt hatten, obwohl dieses Verfahren bereits seit 16. September 2003 eingestellt ist. Demgegenüber wiegt der mit der Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer.

2. Die vorbeugende Unterlassungsklage wird voraussichtlich ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Ein sich aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ergebender öffentlichrechtlicher Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer Tätigkeit oder einer Äußerung des Beklagten liegt nicht vor, weil ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers nicht ersichtlich ist und auch keine konkrete Wiederholungsgefahr droht. Weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ergibt sich, dass der Beklagte ausdrücklich oder sinngemäß behauptet habe, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben und sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Verwaltungsgericht München mitgeteilt, dass aktuell keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Straftaten geführt würden oder dieses gegenüber Dritten auch nicht behauptet werde. Insoweit liegt daher weder ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers vor noch besteht Wiederholungsgefahr. Die in den Klageanträgen Nr. 5 und Nr. 6 beanstandeten Nachforschungen der Polizeidienststellen standen im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, das Pflichtversicherungsgesetz oder Anzeigen wegen Betrugs. Die Aufenthaltsermittlung diente somit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers dar. Im Übrigen dürften die Klageanträge Nr. 4, 5 und 6 bereits unzulässig sein, weil weder aus der Formulierung der Anträge noch aus den Schriftsätzen des Klägers an den Beklagten hinreichend deutlich wird, welche konkrete Maßnahmen in Bezug auf welches subjektive Recht des Klägers der Beklagte in Zukunft unterlassen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Löschung der über seine Person im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten Eintragungen sowie auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten weiter.

Mit Schreiben des Landeskriminalamtes vom 20. September 2010 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn im KAN und im IGVP gespeichert sind. Es handelt sich hierbei um zwei Eintragungen vom 24. Januar 2008 und 1. Februar 2008 wegen des Verdachts des Betruges, eine Eintragung vom 3. Juli 2007 wegen des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie sowie eine Eintragung vom 4. März 2003 wegen des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften im KAN (Nr. 1 der Auskunft). Im IGVP sind vom 1. Dezember 2006 bis 27. Juli 2010 18 Eintragungen gespeichert. Sie betreffen überwiegend Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung (Nr. 2 der Auskunft).

Der Kläger beantragte am 27. Januar 2011 beim Landeskriminalamt, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten zum Vorfall vom 1. Februar 2008 gelöscht worden seien. Dem Löschungsantrag für den Vorfall vom 24. Januar 2008 könne nicht stattgegeben werden. Zum Vorfall vom 27. Januar 2007 werde mitgeteilt, dass der Kläger nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Betroffener erfasst sei. Bezüglich der übrigen Eintragungen sei die Prüfung des Restverdachts noch nicht abgeschlossen. Der weitere Schriftverkehr des Klägers mit dem Landeskriminalamt führte nicht zur beantragten Löschung der gespeicherten Daten.

Am 2. April 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte, die im KAN gespeicherten Eintragungen vom 1. Februar 2008, 3. Juli 2007 und 4. März 2003 sowie die ihm mitgeteilten im IGVP gespeicherten Daten zu löschen. Zudem beantragte er, den Beklagten zu verurteilen, die ausdrückliche oder sinngemäße Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben, und der Kläger sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft (1.), es zu unterlassen, durch fortwährende Nachforschungen den Eindruck zu erwecken und zu behaupten, der Kläger sei erneut verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise im Bereich der Sexualstraftaten missbraucht zu haben (3.), es zu unterlassen, den Kläger bewusst herabzuwürdigen und ihn als Straftäter zu verfolgen durch die Aufnahme abgeschlossener Verfahren und die Anreicherung manipulativer Beweisbeschaffung außerhalb des Rechtsstaatsprinzips (4.), es zu unterlassen, den Kläger, unter Einbeziehung anderer Behörden im Rahmen eines Quasiprogroms landes- und bundesweit auszuschreiben und mit Haft zu drohen (5.), es zu unterlassen, die Integrität des Klägers dadurch zu schädigen, Polizeidienststellen zu beauftragen, den Kläger in seinen sozialen Beziehungen und Netzwerken zu diskreditieren im Rahmen von Nachforschungen, Aufenthaltsermittlungen und sonstiger Ermittlungen (6.).

Am 28. August 2012 beantragte er, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 äußerte sich der Beklagte zur Klage. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach wegen Verdachts des Besitzes/der Beschaffung von Kinderpornographie, der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tschechischen Republik ermittelt worden. Die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kempten (Eintrag im KAN vom 3. Juli 2007) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (Eintrag im KAN vom 4. März 2003) seien jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus polizeilicher Sicht bestehe jedoch bezüglich des der Eintragung vom 4. März 2003 zugrunde liegenden Vorfalls ein Restverdacht fort. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im KAN gespeicherten Ermittlungsverfahren werde daher zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einmietbetrugs am 1. Februar 2008 sei bereits gelöscht. Die übrigen vom Kläger genannten Vorgänge seien im IGVP, einem EDV-gestützten Anzeigenaufnahme- und Vorgangsverwaltungsprogramm gespeichert. Diese Datensätze würden grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Sofern eine Speicherung als Geschädigter/Anzeigeerstatter einer Straftat bestehe, bleibe diese in der Regel 10 Jahre erhalten. Personenbezogene Daten Dritter (z. B. als Geschädigter, Anzeigeerstatter), die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei nicht gegeben. Der Unterlassungsanspruch laufe ins Leere, da derzeit keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Sexualstraftaten geführt würden oder diese gegenüber Dritten auch nicht behauptet würden. Soweit der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei und hierzu Maßnahmen eingeleitet worden seien, sei dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt, z. B. wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz oder das Pflichtversicherungsgesetz.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen nicht bei den Akten befindlichen Teilbescheid vom 12. Juli 2011 sowie auf die Auskunft vom 20. September 2010 mit, dass inzwischen folgende Daten in die Kriminalakte neu eingestellt worden seien: 28. Februar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei zwischenzeitlich die Löschung der Daten angeordnet worden. Die Löschung des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften vom 4. März 2003 werde abgelehnt, da in der Gesamtschau aus polizeilicher Sicht aufgrund der Umstände des Auffindens der kinderpornographischen Dateien und der Ähnlichkeit der Tatumstände zu vorangegangenen Ermittlungsverfahren weiterhin ein erheblicher Restverdacht bestehe. Dem Löschungsantrag hinsichtlich des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie am 3. Juli 2007 werde stattgegeben.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte der Beklagte das Gericht, dass die in dem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2010 unter Nummer 2 genannten Vorgänge inzwischen teilweise gelöscht seien.

Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22. November 2013 eine aktuelle Auskunft aus den bayerischen Kriminal- und Vorgangsakten zu seiner Person. Danach sind in der Kriminalakte noch folgende Einträge gespeichert: 24. Januar 2008: Verdacht des Betrugs; 4. März 2003: Verdacht der sonstigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Im IGVP sind für den Zeitraum 1. April 2008 bis 5. Oktober 2013 28 Einträge vorhanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger in Ergänzung des Bescheids vom 11. September 2013 mit, dass der Vorfall vom 28. Februar 2011 zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hinsichtlich der Vorgänge vom 17. Januar 2011 und 27. Oktober 2009 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz und Verdacht der Unterschlagung) werde der Löschungsantrag abgelehnt.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 gewährte das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin, soweit die Löschung des Eintrags „3. Juli 2007 Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie“ im Bayerischen Kriminalaktennachweis sowie der im Integrationsverfahren der Bayerischen Polizei gespeicherten Daten begehrt werde. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führte das Gericht aus, dass der Eintrag vom 1. Februar 2008, Verdacht des Einmietbetrugs, ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 17. Juni 2011 schon vor Klageerhebung gelöscht worden sei. Bezüglich des Eintrags 4. März 2003, Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften, stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 16. September 2003 der Annahme eines diesbezüglich fortbestehenden Tatverdachts nicht entgegen. Das Verfahren sei mangels Beweismitteln eingestellt worden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Kenntnisse der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten für die Polizei in Zukunft von Nutzen sein könnten. Bei der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die weitere Speicherung der Daten sprechenden Umstände liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für die im KAN gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Anträge in den Nummern 1 und 3 bis 6 habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Gegenstand dieser Anträge seien öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden könnten. Rechtswidrige Amtshandlungen, durch die der Kläger in seinen Rechten betroffen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Gegen den Beschluss vom 6. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2014, erhob dieser Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2014 dem Klageantrag auf Löschung der Vorrats- und Vorgangsdaten seiner personenbezogenen Daten und ebenso den Anträgen zu den Punkten 3, 4, 5 und 6 stattzugeben.

Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht bezüglich des Vorgangs vom 4. März 2003 offensichtlich ausschließlich den Vorgaben des Beklagten gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht argumentiere, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweismitteln eingestellt worden sei. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft Regensburg formuliert, dass der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung pornographischer Schriften nicht geführt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger neben einer Anzahl anderer, zum Teil unbefugter Personen auf den PC der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz kinderpornographischer Schriften gebracht oder diese weiterverbreitet habe, könne auf der Grundlage der vorliegenden Beweiserhebungen nicht geführt werden. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Daten bei der Jugendhilfeeinrichtung dazu geführt, dass nicht mehr habe ermittelt werden können, auf welchem Weg die Bilder auf die Festplatte gelangt seien.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Löschung und Unterlassung zurückzuweisen.

Die unterschiedliche Bewertung der Vorfälle vom 3. Juli 2007 und vom 4. März 2003 sei sowohl im Ablehnungsbescheid vom 11. September 2013 als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 hinreichend dargelegt. In der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 sei die Staatsanwaltschaft Kempten davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem im Jahr 2007 auf dem Computer aufgefundenen strafbaren kinderpornographischen Material angenommen habe, der Besitz sei straffrei, weil er sie aus dem Anzeigenvorgang zu dem 2003 geführten Ermittlungsverfahren eingescannt gehabt habe.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt, soweit er vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, sind nicht erfüllt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage, mit der er u. a. die Löschung des Eintrags „4. März 2003 Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften“ aus dem Kriminalaktennachweis begehrt, keine hinreichende Erfolgsaussicht (1.). Dabei geht der Senat davon aus, dass Gegenstand der Klage auf Löschung von gespeicherten Daten nur diejenigen Vorfälle sind, die der Kläger ausdrücklich im Klageschriftsatz vom 16. Februar 2012 benannt hat und nicht auch diejenigen Eintragungen im KAN und im IGVP, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich gespeichert worden sind. Denn der Kläger hat diese Eintragungen nicht in seine Klage einbezogen. Die vom Kläger zudem erhobene allgemeine Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage ist voraussichtlich abzuweisen, so dass auch insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht (2.).

1. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtigt sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Die Daten, deren Löschung der Kläger mit seiner Klage erreichen will und die noch Gegenstand der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. Februar 2014 sind, wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB gewonnen. Auf der Festplatte eines Computers einer Jugendhilfeeinrichtung kamen Dateien mit kinderpornographischen Inhalten zum Vorschein. Der Kläger hatte diese Jugendhilfeeinrichtung geleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften könne nicht geführt werden. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger -offensichtlich neben einer Anzahl mehrerer anderer zum Teil unbefugter Personen - auf den PC in der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz der kinderpornographischen Schriften gebracht oder diese weiter verbreitet habe, lasse sich auf der Grundlage der vorliegenden Beweismöglichkeiten nicht führen. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Datei bei der Jugendhilfeeinrichtung unwiederbringlich zum Verlust sämtlicher ursprünglicher Dateiinformationen (Speicherdaten u. a.) geführt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10; BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bei einem Freispruch (oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens), der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a. a. O. Rn. 15 und 18).

Der Beklagte hat im Bescheid vom 11. September 2013 eine Reihe von Umständen angeführt, die geeignet sind, einen fortbestehenden Tatverdacht hinreichend zu begründen. Auch wenn andere Mitglieder des Betreuungsteams ebenfalls Zugang zum PC hatten, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass das auf der Festplatte des Computers der Jugendhilfeeinrichtung rekonstruierte kinderpornographische Material vom Kläger auf den Rechner geladen worden war, da auch der Kläger diesen Rechner - sogar als Hauptnutzer - benutzte. Zudem ist auffällig, worauf der Beklagte zu Recht verweist, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischen Materials ermittelt worden war. Auch wenn der Kläger vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften durch Urteile des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. November 2000 und des Amtsgerichts Dresden vom 5. Januar 2005 jeweils freigesprochen worden war, sind die im Rahmen der Strafverfahren zu Tage getretenen Vorfälle geeignet, das Fortbestehen eines Restverdachts gegenüber dem Kläger zu begründen. In beiden Verfahren erfolgte der Freispruch nur, weil dem Kläger die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte bzw. Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands vorlagen. Auch wertet der Beklagte die Aussage einer Zeugin (Bl. 123/124 der Behördenakte), zu Recht als Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Kontakten des Klägers zu bestimmten Jugendlichen oder Kindern und der Anfertigung/Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen bestand. Eine unterschiedliche Bewertung der den Eintragungen vom 4. März 2003 und 3. Juli 2007 zugrunde liegenden Vorfälle ist bezüglich des Fortbestehens eines Restverdachts deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bei der Eintragung vom 3. Juli 2007 zugunsten des Klägers davon ausging, dass sich der Kläger nicht bewusst war, dass auch der Besitz von kinderpornographischen Bildern, die aus einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren stammten, strafrechtlich relevant sein könnte. Es fehlte folglich an einem strafrechtlich vorwerfbaren Sachverhalt. Bei der Eintragung vom 4. März 2003 konnte dem Kläger dagegen die Straftat lediglich nicht nachgewiesen werden. Zwar liegen die den gerichtlichen Verfahren und den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle schon längere Zeit zurück. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass bezogen auf den hohen Wert des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger als Erzieher überwiegend mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat(te), ein Interesse an der weiteren Speicherung des Eintrags vom 4. März 2003 besteht, weil aufgrund der Vorgeschichte nicht auszuschließen ist, dass der Kläger erneut im Bereich der Kinderpornographie in Erscheinung treten könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch im Jahr 2007 immer noch in Besitz der kinderpornographischen Aufnahmen befand, die zum Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt hatten, obwohl dieses Verfahren bereits seit 16. September 2003 eingestellt ist. Demgegenüber wiegt der mit der Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer.

2. Die vorbeugende Unterlassungsklage wird voraussichtlich ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Ein sich aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ergebender öffentlichrechtlicher Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer Tätigkeit oder einer Äußerung des Beklagten liegt nicht vor, weil ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers nicht ersichtlich ist und auch keine konkrete Wiederholungsgefahr droht. Weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ergibt sich, dass der Beklagte ausdrücklich oder sinngemäß behauptet habe, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben und sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Verwaltungsgericht München mitgeteilt, dass aktuell keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Straftaten geführt würden oder dieses gegenüber Dritten auch nicht behauptet werde. Insoweit liegt daher weder ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers vor noch besteht Wiederholungsgefahr. Die in den Klageanträgen Nr. 5 und Nr. 6 beanstandeten Nachforschungen der Polizeidienststellen standen im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, das Pflichtversicherungsgesetz oder Anzeigen wegen Betrugs. Die Aufenthaltsermittlung diente somit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers dar. Im Übrigen dürften die Klageanträge Nr. 4, 5 und 6 bereits unzulässig sein, weil weder aus der Formulierung der Anträge noch aus den Schriftsätzen des Klägers an den Beklagten hinreichend deutlich wird, welche konkrete Maßnahmen in Bezug auf welches subjektive Recht des Klägers der Beklagte in Zukunft unterlassen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.