Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - M 6b K 14.2361

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde vom Beklagten seit Dezember 1987 bis zum ... Dezember 2012 als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer ... geführt. Vom Kläger wurde zuletzt bis einschließlich November 2012 jeweils die volle Rundfunkgebühr gezahlt. Ab dem ... Januar 2013 führte der Beklagte den Kläger unter der Beitragsnummer ... mit einer Wohnung. Dem hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen.

Nachdem der Kläger nach November 2012 nicht mehr weiter gezahlt hatte, erließ der Beklagte gegen ihn am ... Mai 2013 einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Mit diesem wurde für den Zeitraum vom ... Dezember 2012 bis ... Februar 2013 ein rückständiger Betrag von a... EUR, bestehend aus b... EUR Rundfunkgebühren (für Dezember 2012), c... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung (für Januar 2013 und Februar 2013) und 5,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom ... Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Mai 2013, Klage (...).

Er begründete die Klage im Wesentlichen wie folgt:

1. Der Bescheid sei schon deshalb aus formalen Gründen nichtig, weil die Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen noch nicht veröffentlicht gewesen sei, was sich aus der Rückseite des Bescheids letzter Absatz ergebe („Fundstelle lag bei Drucklegung noch nicht vor“). Weiter enthalte der Bescheid keinen Hinweis auf die Rechtsform der erlassenden Stelle, was die Prüfung der Zuständigkeit und den Klageweg unzulässig erschwere.

2. Der Bescheid sei insoweit rechtswidrig und aufzuheben, da mit dem Bescheid ein Säumniszuschlag erhoben worden sei, obwohl vor diesem Bescheid dem Kläger kein förmlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auf der Basis der neuen möglicherweise gültigen (aber angefochtenen) Rechtsgrundlagen zugestellt worden sei, nach dem er verpflichtet worden wäre, den Rundfunkgebührenbeitrag zu bezahlen. Eine ohne Gebührenbescheid zugesandte Rechnung oder Zahlungsaufforderung löse dann keinen Zahlungsverzug und keine Säumnis aus. Darauf könne dann kein Säumniszuschlag erhoben werden.

3. Der Bescheid sei nichtig, weil er auf einer klar erkennbar verfassungswidrigen und damit nichtigen Rechtsgrundlage beruhe. Soweit die Ermächtigungsgrundlage nicht klar erkennbar verfassungswidrig und damit nichtig sei, so sei sie doch verfassungswidrig und damit sei der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Bei dem neu erhobenen Rundfunkbeitrag handele es sich nicht mehr um eine nutzungsbezogene Bezahlung einer zur Verfügung gestellten Leistung sondern um eine Steuer. Den Ländern fehle es hierzu aber an der gesetzlichen Grundlage. Dies führte der Kläger weiter aus.

4. Der Bescheid sei, wenn man die offensichtliche Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Kompetenz für die ermächtigende Grundlage verneine, nichtig oder rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße. Ein offiziell oder nur scheinbar Wohnungsloser könne sehr wohl vermögend sein und Steuern zahlen, ein Wohnungsbesitzer dagegen auch in der Privatinsolvenz sein. Das offizielle Innehaben einer Wohnung stehe in keinem zwingenden Verhältnis zum tatsächlichen Vermögen eines Steuerbürgers. Ein nur durch praktische Erwägungen getriebenes Erhebungsverfahren überschreite in diesem Falle den Handlungsspielraum des Gesetzgebers, da er andere, verhältnismäßigere Mittel zur Verfügung habe, um die Beiträge gerecht zu erheben. Dies führte der Kläger weiter aus.

5. Der Rundfunkbeitrag verstoße in seiner gewählten Höhe bzw. seinen Ermächtigungsgrundlagen weiter auch gegen das Recht auf Eigentum. Nach Anmerkungen zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten führte er aus, dass durch die öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe dem Bürger Geld entzogen werde, das er nicht in den Konsum anderer Medien investieren könne. Darunter seien auch z.B. viele seriöse anerkannte Tageszeitungen oder internationale Satellitenangebote, Internet-Abos etc., die ebenso der verfassungsrechtlichen Intention einer freien Presse genügten. Die Zwangsabgabe finanziere somit Unterhaltung, störe in der jetzigen Ausgestaltung eine freie, vielfältig unabhängige Presse und entziehe dem Bürger Eigentum für einen Zweck, den die Verfassung nicht enthalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte erließ am ... Juni 2013 gegenüber dem Kläger einen weiteren Gebühren-/Beitragsbescheid. Mit diesem setzte er für den Zeitraum vom ... März 2013 bis ... Mai 2013 einen rückständigen Betrag von d... EUR, bestehend aus e... EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten(Säumniszuschlag), fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Klage (...) mit Schriftsatz vom ... Juni 2013, bei Gericht eingegangen am ... Juni 2013. Der Kläger schlug in diesem Schriftsatz vor, diese Klage mit der Klage Az. ... gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden. Die Klagebegründung war bis auf die Ausführungen zum Säumniszuschlag identisch mit der im Klageschriftsatz vom ... Mai 2013.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 zunächst zum Verfahren ... seine Akte zur Beitragsnummer ... des Klägers vor. Die Akte umfasste auch den zuletzt ergangenen Bescheid vom ... Juni 2013.

Die Klage sei unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom ... Mai 2013 rechtmäßig sei. Der Kläger habe im Monat Dezember 2012 der Rundfunkgebührenpflicht für ein Hörfunk- sowie ein Fernsehgerät und in der Zeit vom Januar 2013 bis Februar 2013 der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung unterlegen.

Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da sämtliche verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften betreffend Bestimmtheit, Form und Begründung eines Verwaltungsaktes eingehalten worden seien. Zum einen sei die Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei, bereits im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21. Dezember 2012, Nr. 51/52, Seite 3, veröffentlicht worden. Zum anderen reiche es für die Begründung eines Verwaltungsakts nach den Rechtsgrundsätzen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus, wenn die Rechtsgrundlage der Entscheidung angegeben werde. Eine Angabe der Fundstelle dieser Rechtsgrundlage sei hingegen nicht erforderlich. Weiterhin sei es nach den Rechtsgrundsätzen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausreichend, wenn die den Verwaltungsakt erlassende Behörde erkennbar sei. Nicht erforderlich sei hingegen die Benennung der Rechtsform der Behörde.

Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem materiell rechtmäßig. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge für Januar und Februar 2013 fuße auf dem seit 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), eingeführt durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 12/2011, S. 258 ff.), der am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Als Inhaber werde jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet sei oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt werde. Aufgrund dieser Regelungen habe der Kläger als Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag in Form eines Wohnungsbeitrags von monatlich b... EUR (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – RFinStV –) zu entrichten.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlages sei § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 3. Alternative Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012. Würden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Räumten diese Normen dem Beklagten sogar das Recht ein, einen Säumniszuschlag von mindestens 8,00 EUR festzusetzen, so sei die – derzeit systemtechnisch erforderliche – Festsetzung eines geringeren Säumniszuschlags in Höhe von lediglich 5,00 EUR erst recht zulässig. Festgesetzt werde der Säumniszuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zusammen mit der Beitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es daher nicht eines vorhergehenden Gebühren-/Beitragsbescheids bedurft.

Allgemeine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags wies der Beklagte unter Hinweis auf mehrere Veröffentlichungen zurück.

Zu Ziffer 4 der Klagebegründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Regelung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in § 4 RBStV durchaus dem Umstand unterschiedlicher Vermögens- und Einkommenssituationen von Wohnungsinhabern Rechnung getragen habe, was weiter ausgeführt wurde.

Zu Ziffer 5 der Klagebegründung merkte der Beklagte ergänzend an, dass der Schutz des Art. 14 GG sich nur auf konkrete Rechtspositionen erstrecke und daher nicht das Vermögen als solches umfasse. Etwas anderes würde sich allenfalls bei einer übermäßigen Belastung und grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen durch die Auferlegung von Abgabenpflichten ergeben. Dies sei angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags – der mit b... EUR monatlich der Höhe der bisherigen Rundfunkgebühr entspreche – nicht anzunehmen. Hinzu komme, dass es gerade für Beitragsschuldner, deren Vermögen nicht ausreiche, um den Rundfunkbeitrag aufzubringen, und die Sozialleistungen bezögen, die oben genannte Befreiungsmöglichkeit gebe.

Die vom Kläger aufgezeigte Trennung von „Unterhaltung“ und „seriöser Information“ widerspreche dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts vom Grundversorgungsauftrag, den der Beklagte zu erfüllen habe, was weiter ausgeführt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom ... Juni 2013 verwiesen.

Der Beklagte wandte sich außerdem mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 gegen die Klage im Verfahren .... Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Verfahren mit dem Aktenzeichen ....

Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 im Verfahren ... zur Klageerwiderung. Er halte an seinen Anträgen unverändert fest. Hinsichtlich dieser Ausführungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Das Gericht erließ am ... Oktober 2013 einen Beschluss, mit dem das Verfahren von der unter dem Aktenzeichen ... geführten Klage insoweit abgetrennt wurde, als es sich auf die in dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Mai 2013 festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2013 bezog. Das abgetrennte Verfahren erhielt das gerichtliche Aktenzeichen ....

Mit Beschlüssen jeweils vom ... November 2013 wurde in den Verfahren ... und ... das Ruhen der Verfahren angeordnet.

Das den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Mai 2013 hinsichtlich der Rundfunkgebühr für Dezember 2012 betreffende Verfahren ... wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom ... November 2013 eingestellt. Der Streitwert wurde auf b... EUR (Rundfunkgebühr für Dezember 2012) festgesetzt.

Mit Schriftsätzen vom ... Mai 2014 erklärte der Kläger zu den Verfahren ... und ..., er halte seine Klagen auch nach dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom ... Mai 2014 aufrecht. Das Urteil stelle zunächst nur fest, dass die Rundfunkgebühr nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoße. Dies sei von ihm auch nicht behauptet worden. Vielmehr habe er einen Verstoß gegen das Grundgesetz gerügt. Die Begründung des Urteils durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof halte er weiter für nicht sachgerecht. Hinsichtlich der Argumente des Klägers wird auf die Schriftsätze vom ... Mai 2014 verwiesen.

Mit gerichtlichen Schreiben jeweils vom ... Juni 2014 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren mit dem bisherigen Aktenzeichen ... nunmehr unter dem Aktenzeichen ... und das Verfahren mit dem bisherigen Aktenzeichen ... nunmehr unter dem Aktenzeichen ... geführt werde.

In der mündlichen Verhandlung am ... Juli 2014 wurden die Verfahren ... und ... zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben

und

den Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 insoweit aufzuheben, als darin Rundfunkbeiträge für Januar und Februar 2013 festgesetzt werden.

Die Vertreterin des Beklagten beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Akte des Beklagten, die Gerichtsakten in den Verfahren ..., ... und ... sowie in den Verfahren ... und ... und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Gebühren-/Beitragsbescheide des Beklagten vom ... Mai 2013 (soweit vorliegend noch streitgegenständlich) und vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).

1. Die Bescheide vom ... Mai 2013 und vom ... Juni 2013 sind formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

1.1 Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die die Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist dagegen rechtlich nicht erforderlich. Die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung macht es dem Kläger ohne weiteres möglich, zu erkennen, in welcher Art und Weise er Rechtsbehelfe gegen die Bescheide ergreifen kann. Dem Kläger war daher die Prüfung des Klagewegs und des zuständigen Gerichts nicht unzulässig erschwert.

1.2 Mit den Bescheiden hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar und Februar 2013 (Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Mai 2013) bzw. März bis Mai 2013 (Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juni 2013) festgesetzt. Die Festsetzung der jeweiligen Säumniszuschläge ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von b... Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. ...12.2013 – ... – juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger – der zuvor nach Aktenlage als Rundfunkteilnehmer bis einschließlich November 2012 jeweils die volle Rundfunkgebühr entrichtet hatte – hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendete er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung derem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... – juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Der Kläger war für den insgesamt festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Mai 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von b... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Insoweit hat er Einwände gegen die vorliegenden Bescheide auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätte führen können bzw. müssen, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom ... Mai 2013 und vom ... Juni 2013 geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der für den Kläger jeweils individuell relevante Dreimonatszeitraum umfasste unter Berücksichtigung der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 und März 2013 bis Mai 2013. Der Kläger hätte also die Rundfunkbeiträge für Januar 2013 und Februar 2013 am ... Januar 2013 und die für März 2013 bis Mai 2013 am ... April 2013 leisten müssen. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch. Seine Argumente hinsichtlich des Rundfunkbeitrags als einer Steuer sowie von Verletzungen des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) sind als vollständig widerlegt anzusehen. Nach den rechtlichen Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einen anderen Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag als das Innehaben einer Wohnung, wie beispielsweise die Eintragung einer Person im Melderegister, zwingend hätte wählen müssen.

1.2.5 Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge auch bis vier Wochen nach Fälligkeit – und bis heute – nicht gezahlt. Dass der Bescheid vom ... Mai 2013 einen Säumniszuschlag von lediglich 5,00 Euro festgesetzt hat, war gerichtsbekanntermaßen der bundeseinheitlichen Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag geschuldet und kann den Kläger offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen für das Verfahren ... auf d... EUR und für das Verfahren ... auf f... EUR und ab der Verbindung auf g... EUR festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich des Verfahrens ..., Fortführung des Verfahrens ..., war der Streitwert bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen auf den im Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 festgesetzten Betrag von d... EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Hinsichtlich des Verfahrens ..., Fortführung des Verfahrens ..., war der Streitwert bis zur Verbindung auf den im Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Mai 2013 festgesetzte Teilbetrag von f... EUR festzusetzen, bestehend aus c... EUR für Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar und Februar 2013 und einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG).

Diese Streitwerte waren für die Festsetzung des Streitwerts der verbundenen Verwaltungsstreitsache zu addieren gemäß § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

 

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - M 6b K 14.2361 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.