Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Aug. 2015 - M 6a K 14.4993
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6a K 14.4993
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;
Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags;
Herausnahme des Bayerischen Rundfunks aus dem Anwendungsbereich des BayVwVfG
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München
- Beklagter -
wegen Rundfunkbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2015 am 7. August 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Nachdem der Beklagte durch einen Meldedatenabgleich Kenntnis von der Wohnanschrift des Klägers in M. seit ... Februar 2013 erhalten hatte, informierte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) den Kläger mit mehreren Schreiben darüber, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, bestätigte der Beitragsservice dem Kläger mit Schreiben vom ... April 2014 die Anmeldung seiner Wohnung ab ... Februar 2013 und teilte ihm die private Beitragsnummer ... mit.
In der Folgezeit ergingen mehrere Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen.
Mit Beitragsbescheid vom ... September 2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Februar 2013 bis einschließlich April 2014 in Höhe von a. EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. EUR, insgesamt c. EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger mit einem am ... September 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zum einen wandte er sich gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags, da er nur durch die Nichtzahlung einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, gegen den er Widerspruch einlegen könne. Er habe sich seit dem Jahr 2005 bewusst dazu entschieden, kein Fernsehprogramm mehr zu konsumieren und habe deshalb sein Fernsehgerät seinen Eltern geschenkt. Stattdessen habe er sich mittlerweile eine Büchersammlung zugelegt.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verstoße gegen die Art. 1 bis 19 GG. Nach der alten Regelung habe es die Freiheit gegeben, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür auch nicht zu zahlen.
Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handle es sich um Verträge zulasten Dritter, die mit der Privatautonomie nicht vereinbar seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am ... Oktober 2014, zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12
Auch sei zwischen dem Kläger und dem Beitragsservice bzw. dem Beklagten kein Vertrag zulasten Dritter zustande gekommen. Beim Verhältnis zwischen Rundfunkanstalt und Wohnungsinhaber handle es sich um ein kraft Gesetzes entstehendes öffentlichrechtliches Rundfunkbeitragsverhältnis und kein durch übereinstimmende Willenserklärung zustande kommendes zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Die gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, wonach die Zahlungsverpflichtung entstehe, sobald der Kläger eine Wohnung innehabe, würden für alle Beitragszahler im gleichen Umfang gelten. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags sei nach der Rechtsprechung rechtmäßig. Die Beitragspflicht entstehe kraft Gesetzes, so dass die Beiträge nicht erst dann fällig würden, wenn eine Rechnung und gar ein Bescheid ergehen würden.
Mit Klageschrift vom ... November 2014, bei Gericht am ... November 2014 eingegangen, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... September 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, eingegangen bei Gericht am ... November 2014, die bei ihm geführte Akte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verwies auf den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid.
Weiter wies er darauf hin, dass der Kläger den Widerspruch beim Beitragsservice zur Niederschrift erhoben habe, indem er den bereits ausformulierten Widerspruch ca. eine Stunde lang von seinem neuartigen Rundfunkempfangsgerät, einem Tablet, abgelesen und einer Sachbearbeiterin diktiert habe.
Der Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am ... Dezember 2014.
Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:
Es gebe keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die rechtlich unzutreffend als „Beitrag“ bezeichnet werde.
Es sei verfassungsrechtlich nicht möglich, für die bloße physikalische Existenz von Rundfunksignalen eine „Beitrag“ genannte Abgabe zu erheben.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt der Bevollmächtigte weiter aus, dass zwischen einem abgabepflichtigen und dem gesetzlich zu definierenden besonderen wirtschaftlichen Vorteil ein konkreter Bezug bestehen müsse. Mit einem Beitrag dürfe nicht die der Allgemeinheit zustehende Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung abgegolten werden. Es dürfe nur auf einen individuellen Vorteil abgestellt werden, der einem bestimmbaren Personenkreis erwachse. Dies sei jedoch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht der Fall, da alle beitragspflichtig seien, die eine Wohnung innehätten.
Verfassungswidrig sei auch, dass kein konkretes Gegenleistungsverhältnis bestehe.
Unter Heranziehung des Beispiels eines Bibliotheksbeitrags und eines Feuerwehrbeitrags vertritt der Bevollmächtigte des Klägers die Auffassung, dass für die bloße theoretische Möglichkeit der Nutzenziehung kein Beitrag zu erheben sei.
Der Bevollmächtigte vertritt weiter die Auffassung, dass das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verstoßes gegen des Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) verfassungswidrig sei.
Die Art. 104a ff. GG dienten auch dem Schutz der einzelnen Person, um diese vor einem unbegrenzten Zugriff auf ihre finanziellen Ressourcen zu schützen. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge würde die verfassungsrechtliche Grenze für einen Beitrag überschritten. Durch die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe hätten die Länder einen verfassungswidrigen Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Einzelnen eröffnet. Da nur bestimmte Personenkreise „bebeitragt“ werden dürften, sei der gesamte Kreis der Wohnenden kein bestimmter Personenkreis mehr. Art. 3 Abs. 1 GG verlange jedoch, dass es immer auch noch Nicht-Vorteils-Genießer gebe und diese im Wege der Differenzierung feststellbar sein müssten. Ihre Existenz werde jedoch von der gesetzlichen Regelung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe verneint, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe stünden nicht in einer räumlichgegenständlichen Beziehung zum Rundfunk. Nur unter Beachtung dieser räumlichgegenständlichen Beziehung dürfe der Gesetzgeber Beitragspflichten festlegen.
Die Erhebung von Beiträgen dürfe - unter Zugrundelegung der Definition des Bundesverfassungsgerichts - nicht gemäß § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dazu dienen, Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag zu finanzieren.
Eine Bindung des Verwaltungsgerichts München an die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Es sei nicht erforderlich, von allen Wohnungsinhabern und von allen Betriebsstätteninhabern eine Abgabe zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu erheben. Dies folge daraus, dass die bisherige Gebührenfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks bereits ausreichende Finanzmittel generiert habe.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthalte keine spezielle Regelung, aufgrund derer es möglich sei, zu widerlegen, dass die Annahme der Rundfunknutzung nicht zutreffe. Dies treffe auch für den Kläger zu, der keine Rundfunksignale empfange. Er benötige eine Befreiungsmöglichkeit. Das Fehlen der Widerlegungsmöglichkeit im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Bevollmächtigte des Klägers rügt weiter die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Typisierung. Eine Typisierung, die auf abweichende Fallkonstellationen keine Rücksicht nehme, könne zu einer Härte führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Typisierung durch den Gesetzgeber dann unzulässig, wenn die Härte ohne Schwierigkeiten vermieden werden könne. Eine Vermeidung wäre möglich, wenn die Widerlegungs- bzw. Befreiungsmöglichkeit eröffnet wäre.
Weiter rügt der Bevollmächtigte des Klägers die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Zahlungspflichtigen müssten den benötigten Bescheid, um Rechtsmittel erheben zu können, quasi provozieren, wofür sie dann automatisch sanktioniert würden. Sie seien gezwungen, nicht zu zahlen, was zu einer Erhebung eines Säumniszuschlags durch die Rundfunkanstalten führe.
Der Bevollmächtigte des Klägers rügt weiterhin die Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG. Da das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 nicht für den Bayerischen Rundfunk gelte, seien sämtliche vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheide schon allein wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG aufzuheben.
Nachdem das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Grundgesetz verletze, sei die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Mit weiterem Schriftsatz vom ... August 2015, eingegangen bei Gericht am ... August 2015, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2015.
Dieser betrifft den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich April 2015. Festgesetzt wurden Rundfunkbeiträge in Höhe von d... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. EUR, insgesamt e... EUR.
Das Klageverfahren wird unter dem Az. M 6a K 15.3309 geführt.
Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag vertritt der Bevollmächtigte unter Hinweis auf Rechtsprechung verschiedener Gerichte (u. a. VG Osnabrück, VG Berlin und OVG NRW) die Auffassung, dass bei Wohnungen, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten würden, die typisierende Annahme der Rundfunknutzung nicht zutreffe. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müsse es in diesen Fällen eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben. Da der Kläger keine Rundfunkempfangsgeräte bereithalte, liege in seiner Person ein besonderer Härtefall.
Unter Hinweis auf einen beigefügten Ausdruck der Internetseite des Beklagten („EINFACH. FÜR ALLE.“) vertritt der Bevollmächtigte die Auffassung, dass der Beklagte offen gegen das Verbot der „Bebeitragung der Allgemeinheit“ verstoße.
Es liege kein erforderliches Gegenleistungsverhältnis und keine Entgelteigenschaft vor. Deshalb handle es sich auch nicht um einen Beitrag.
Allgemeinheit und Beitragspflichtige seien mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge zusammengefallen. Damit bestehe kein Sondervorteil mehr, wie er zuvor bei den Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten hätten, bestanden habe. Die Belastungsgleichheit werde durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die Art. 104a ff. GG vor.
Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Deshalb sei die Berufung zuzulassen.
Am 7. August 2015 fand die mündliche Verhandlung statt.
Die Verfahren M 6a K 14.4993 und M 6a K 15.3309 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Im Verfahren M 6a K 15.3309 wurde die Klage zurückgenommen. Dieses Verfahren wurde eingestellt.
Im vorliegenden Verfahren M 6a K 14.4993 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Klageantrag aus dem Klageschriftsatz vom ... November 2014. Er beantragte darüber hinaus die Zulassung der Berufung.
Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 7. August 2015, auf die Gerichtsakten (auch im Verfahren M 6a K 15.3309) sowie die vom Beklagten vorgelegten Akten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom ... September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Festsetzungsbescheid ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid formell nicht zu beanstanden. Die Bescheide sind - wie auch vorangegangene Schreiben des Beitragsservice - dem Bayerischen Rundfunk zuzurechnen, der sich nach § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1.1.2013), veröffentlicht im Staatsanzeiger (StAnz Nr. 51-52/2012), des Beitragsservices zur Erledigung seiner Aufgaben bedienen durfte.
Das Gericht sieht auch keine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG. Es bezweifelt nicht, dass der Beklagte zulässigerweise die Beitragsbescheide erlassen durfte, auch wenn der Bayerische Rundfunk gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist. Das Verfahren über den Gebühreneinzug ist durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die gemäß § 9 Abs. 2 RBStV erlassene Rundfunkbeitragssatzung vom 19. Dezember 2012 spezialgesetzlich geregelt. Soweit diese Regelungen lückenhaft sind, ist auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze zum Verwaltungsverfahren zurückzugreifen (vgl. Ohliger in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, Rdnr. 42 zu § 7 RGebStV). Die Herausnahme des Beklagten aus dem Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht verfassungswidrig (vgl. BayVGH
Der Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den festgesetzten Zeitraum Februar 2013 bis einschließlich April 2014 rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Als Inhaber einer Wohnung ist der Kläger verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte er in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlichrechtliche Rundfunkangebote nutzt. Auch der Säumniszuschlag ist zu Recht festgesetzt worden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], hier maßgeblich zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).
Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist für die erkennende Kammer jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG).
Im Übrigen hat inzwischen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - unter ausdrücklicher Prüfung der Normen des GG - nunmehr bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (s. BayVGH, U. v. 7.7.2015 - 7 B 15.846 - juris,
Entgegen der Auffassung der Klagepartei ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10
In der zitierten Entscheidung des BVerfG wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (VGH B 35/12- juris) ausgeführt:
„… Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann…“
Der BayVGH (a. a. O.) führt unter Heranziehung dieser Rechtsprechung (unter Rn. 22) aus:
„… Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden…“
Zur Argumentation des Klägers, der Rundfunkbeitrag richte sich an die Allgemeinheit und diese dürfe nicht zu Beiträgen herangezogen werden, kann weiter auf die Ausführungen des BayVGH, in seinem Urteil vom 19. Juni 2015 (a.a.O), verwiesen werden, wo es u. a. unter Rn. 29 f. heißt:
„… Weil das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe „auszuweichen“.
Das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck...“
Weiter geht der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Argumentation unzutreffend davon aus, dass die Rundfunkbeitragspflicht auf einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter beruhe. Vielmehr fußt das Entstehen der Rundfunkbeitragsschuld nicht auf einem Vertragsverhältnis zwischen den Rundfunkbeitragspflichtigen und der Rundfunkanstalt, sondern auf gesetzlicher Grundlage.
Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verstoßes gegen des Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) verfassungswidrig sei, verweist das Gericht auf die nachfolgenden Ausführungen des BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) unter Rn. 78 - 80.
„… Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537;
Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlichrechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.)…“
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte vorbringt, dass es im Wege verfassungskonformer Auslegung für Wohnungen, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten würden, eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben müsse, da die typisierende Annahme der Rundfunknutzung in diesen Fällen nicht zutreffe, kann er mit dieser Argumentation nicht durchdringen.
Unabhängig davon, dass der Kläger durchaus Rundfunkempfangsgeräte bereithält - auch wenn sie nach seinen Angaben nicht in seinem Eigentum stehen, sondern von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden - kann in seiner Person unter keinen Umständen ein besonderer Härtefall angenommen werden.
Es ist unstrittig, dass der Kläger die in § 4 Abs. 1 - 3 RBStV aufgeführten Befreiungstatbestände nicht erfüllt.
Der Kläger kann auch keinen Befreiungsanspruch gemäß § 4 Abs. 6 RBStV wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls geltend machen. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (s. z. B. VG Gelsenkirchen, B. v. 4.6.2013 - 14 K 1739/13 - juris, m. w. N.). Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall des Klägers, der sich - zur Überzeugung des Gerichts in unzutreffender Weise - auf den Nichtempfang von Rundfunksignalen im privaten Bereich beruft, nicht gegeben.
Für das Entstehen der Beitragsschuld im privaten Bereich kommt es nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht darauf an, ob das öffentlichrechtliche Rundfunkangebot genutzt wird oder Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.
Dass dies keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, hat das Gericht in den obigen Gründen bereits ausführlich dargestellt.
Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von b. EUR ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vermag die Kammer auch in Bezug auf die Erhebung des Säumniszuschlags nicht zu erkennen, zumal die Rundfunkbeitragspflicht und die Fälligkeit des jeweils zu zahlenden monatlichen Rundfunkbeitrags ebenso wie die hieran anknüpfende Pflicht zur Zahlung eines Säumniszuschlags kraft Gesetzes und eben nicht erst durch Festsetzung in einem Bescheid entsteht.
Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen richtet, sind nicht durchgreifend.
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers anregt, kommt damit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Wegen der für alle bayerischen Gerichte und Behörden geltenden Bindungswirkung des Art. 29 Abs. 1 VfGHG hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. OVG RHPF, B. v. 29.10.2014 - 7A 10820/14
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 277,70 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.