Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - M 6a K 14.3072

21.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in A. ein Hotel und Hostel in der A.-straße. Sie wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für diesen Beherbergungsbetrieb durch den Beklagten.

Nach Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom ... Dezember 2012 befinden sich an diesem Standort ... Gästezimmer; sie beschäftigt dort ... versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Beklagte führt die Klägerin unter der Beitragsnummer ...

Mit Schreiben vom ... November 2013 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) der Klägerin mit, dass die Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR für eine Betriebsstätte (Staffel ...) und ... Gästezimmer für den Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich Dezember 2013 am ... November 2013 fällig würden.

Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten mit Schreiben vom ... November 2013 mit, dass sie um eine Beitragsfestsetzung in einem Bescheid bäten. Nach Erhalt des Festsetzungsbescheides würde sie unter Vorbehalt zahlen. Zur Klarstellung wurde angemerkt, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Beitragsfinanzierung durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bestünden und deshalb beabsichtigt sei, gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid vorzugehen.

Mit Bescheid vom ... März 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von b... EUR, d. h. insgesamt c... EUR, gegenüber der Klägerin fest.

Die Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom ... März 2014 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ab 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig sei. Er verstoße gegen abgaben- und verfassungsrechtliche Grundsätze, da er die Beitragspflicht vollständig von der Rundfunkteilnahme entkopple. Die unwiderlegbare Vermutung der Rundfunkteilnahme sei insbesondere für Betriebsstätten nicht gerechtfertigt. Außerdem werde der Einzelne mehrfach als beitragsverpflichtet erfasst. Neben seiner Erfassung als Angehöriger eines Privathaushalts werde er als Betriebsangehöriger als solcher sowie häufig auch als Nutzer eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs beitragsverpflichtet. Der bisherigen Gebührenfinanzierung sei bereits höchstrichterlich attestiert worden, eine funktionsgerechte Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten. Die durch das Beitragssystem beabsichtigten und zu erwartenden Mehreinnahmen seien daher nicht gerechtfertigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag mit der Neuregelung als Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erhoben werde. Als Folge der gesetzgeberischen Ausgestaltung mit dem Mittel der Typisierung werde nunmehr an Raumeinheiten statt wie bisher an bereitgehaltene Rundfunkgeräte angeknüpft. Aufgrund der technischen Entwicklung und der Massenverbreitung von Rundfunkempfangsgeräten werde hinsichtlich der Empfangsmöglichkeit nicht mehr an den Besitz eines Empfangsgerätes sondern auf den Ort, wo ein solches typischerweise genutzt werde, abgestellt. Damit habe der Gesetzgeber die Beitragspflicht nicht völlig von der Rundfunkteilnahme entkoppelt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, auch den nicht-privaten Bereich der Rundfunkfinanzierung heranzuziehen, sei für die entsprechenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) allgemein anerkannt. Für den nicht-privaten Bereich bestehe der objektive Vorteil in einem besonderen, unternehmerischen/ökonomischen Nutzen, der sich von dem privaten Nutzen abgrenze.

Im nicht privaten Bereich knüpfe der Rundfunkbeitrag an das Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) an. Allein die Empfangsmöglichkeit, nunmehr abgestellt auf die Raumeinheit, rechtfertige die Vermutung der Rundfunkteilnahme auch für Betriebsstätten. Daneben entstehe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV für Räume zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter wegen der damit verbundenen erweiterten Nutzungsmöglichkeit eine gesonderte Beitragspflicht. Beitragsschuldner sei der Inhaber der Betriebsstätte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV).

Im privaten Bereich hingegen knüpfe die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung an. Beitragsschuldner sei der jeweilige Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV). Dieser werde daneben nicht, so wie die Klägerin es darstelle, zusätzlich als Betriebsangehöriger mehrfach beitragspflichtig.

Bundesweit seien bislang sämtliche Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide, die mit der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags begründet worden seien, abgewiesen worden. Der Beklagte verwies auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12), die die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausdrücklich bejaht hätten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stelle somit geltendes Recht dar, bei dessen Umsetzung den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zustehe.

Das neue Beitragssystem beabsichtige keine Mehreinnahmen. Der Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werde gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) von einer unabhängigen Kommission (KEF) überprüft und ermittelt. Werde tatsächlich ein überschießendes Aufkommen erzielt, so sei dies gemäß § 3 Abs. 2 RFinStV zu berücksichtigen.

Durch dieses Korrektiv sei sichergestellt, dass die Rundfunkanstalten im Einklang mit dem Gewährleistungsauftrag des Staates aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere auch im Wege der Finanzierungsumstellung, nicht mit unvorhergesehenen Finanzierungsschwierigkeiten konfrontiert würden, andererseits aber auch der Grundsatz der Aufkommensneutralität gewahrt werde.

Die Höhe eines Rundfunkbeitrags betrage nach § 8 RFinStV 17,98 EUR monatlich. Nach § 5 Abs. 1 RBStV bemesse sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach Anzahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und betrage für eine Betriebsstätte mit 9 bis zu 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei für jedes in einer Betriebsstätte befindliche Hotel-/Gästezimmer ab der zweiten Raumeinheit jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen. Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge habe die Klägerin nicht gemeldet.

Die Klägerin habe als Inhaberin einer Betriebsstätte mit ... Beschäftigten und ... Gästezimmern für den Zeitraum ... Oktober 2013 bis einschließlich ... Dezember 2013 gemäß §§ 5, 6 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV einen Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich d... EUR zu zahlen.

Die Klägerin habe die fälligen Rundfunkbeiträge nicht bezahlt.

Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von b... EUR sei dem Grunde und der Höhe nach zutreffend. Insoweit wird auf § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge verwiesen. Der Säumniszuschlag in Höhe von b... EUR entspreche einem Prozent des Festsetzungsbetrags.

Eine Aussetzung der Vollziehung sei weder möglich noch notwendig, da die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge bereits entrichtet habe.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Widerspruchsbescheid am ... Juni 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am ... Juli 2014, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin für diese Klage und beantragten,

1. den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... März 2014 (Beitragsnummer ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2014 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klagebegründung wurde für einen späteren Zeitpunkt angekündigt.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, eingegangen bei Gericht am ... Juli 2014, die Akten insoweit vor, als sie den Streitgegenstand beträfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies der Beklagte auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Der Sachverhalt sei unstreitig, die Rechtslage höchstrichterlich geklärt. Damit sei die Sache entscheidungsreif. Es wurde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... September 2014 im Wesentlichen Folgendes aus:

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und daher unwirksam sei.

Entgegen dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag ungeachtet seiner Bezeichnung tatsächlich um eine Steuer. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung sei nicht eingehalten. Ferner verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen materielles Verfassungsrecht, nämlich die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen das allgemeine Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Die Verfassungswidrigkeit erfasse den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt, betreffe aber insbesondere die §§ 5 ff. RBStV, aufgrund derer die Klägerin veranlagt worden sei. Weiter würden die Datenschutzrechte der Klägerin durch die §§ 8, 9, 11 und 14 Abs. 9 RBStV verletzt.

Insbesondere führten die Bevollmächtigten aus, dass die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz nicht überzeugten. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich tatsächlich um eine Steuer, da die Typisierungsgrenze überschritten sei.

Zur Typisierungsgrenze im betrieblichen Bereich verweisen die Bevollmächtigten der Klägerin insbesondere auf Degenhart (Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge, Leipzig 2013, K u. R, Beiheft I/2013 zu Heft 3), der detailliert nachgewiesen habe, dass die Typisierung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im nicht-privaten Bereich basierend auf der Annahme, in jeder Betriebsstätte werde Rundfunk genutzt, verfassungswidrig sei. Die Erwägungen Degenharts, die zunächst auf Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bezogen seien, würden auch für die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV geschaffene Verpflichtung von Inhabern eines Beherbergungsbetriebs gelten.

Mit der generalisierenden Annahme, in jeglicher Betriebsstätte werde Rundfunk in jeder Raumeinheit genutzt, habe der Gesetzgeber den im Abgabenrecht gemäß Art. 3 GG noch zulässigen Bereich für Generalisierungen verlassen. Ohne Differenzierung nach Art des Betriebes werde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fingiert, dass in jeder betrieblichen Raumeinheit Rundfunk genutzt werde, auch dann, wenn es sich um Betriebe handele, in denen Rundfunk wegen der notwendigen Konzentration der Arbeitnehmer auf ihre Arbeit typischerweise nicht stattfinde (etwa in Großraumbüros, in Ausbildungsbetrieben etc.).

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtfertige nicht, dass für Gäste, die bereits privat ihre Abgabe geleistet hätten, in einem Hotelzimmer nochmals der Beitrag zu zahlen sei. Vielmehr habe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der Raumeinheit den grundlegend falschen Anknüpfungspunkt gewählt. Insoweit wird auch auf die Dissertation von Terschüren „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland“ verwiesen.

Diese systemwidrige Beitragspflicht für sämtliche Gästezimmer verstoße gegen das Gleichbehandlungsverbot. Rundfunk werde im Hotel- und Hostelbereich, insbesondere in Hauptstädten, schon deswegen nicht intensiv genutzt, weil gerade in Hotels typischerweise ausländische Gäste logierten, die mangels Sprachbeherrschung tatsächlich keine Rundfunknutzungsmöglichkeit hätten. Ein Systembruch sei darin zu sehen, dass z. B. Fitnessstudios, in denen Fernsehgeräte angebracht seien und in denen Rundfunk intensiv genutzt werde, nicht mit einer zusätzlichen Abgabepflicht belegt seien, ebenso wenig wie Flughäfen, die viele Fernsehgeräte zur Unterhaltung wartender Gäste bereithielten.

Ein Gleichheitsverstoß liege auch in der Verpflichtung zur Beitragszahlung, wenn Gästezimmer nicht mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet seien.

So habe sich die A. GmbH ganz bewusst im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entschieden, alle Gästezimmer in ihrem dortigen Betrieb zum ... Januar 2013 ganz von Rundfunkgeräten zu beräumen. Trotz dieses sachlichen Unterschieds zu Betrieben, die mit Rundfunkgeräten ausgestattet seien, werde das A. Haus in B... in Bezug auf die Beitragszahlung gleichbehandelt. Die Bevollmächtigten wiesen darauf hin, dass viele Hostels ihre Zimmer ohne Rundfunkempfangsgeräte anböten, um wegen geringerer Fixkosten im Low-Budget-Bereich konkurrenzfähig zu sein.

Weiter folgen ausführliche Darlegungen, weshalb die Differenzierung zwischen nichtabgabepflichtigen privat genutzten Kraftfahrzeugen und abgabepflichtigen nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Darüber hinaus bringen die Bevollmächtigten vor, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG durch die in §§ 8 und 9 RBStV geregelten Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie durch das Datenerhebungs- und Weitergaberecht gemäß § 11 RBStV verletzt werde. Auch der einmalige Meldedatenabgleich gemäß § 14 Abs. 9 RBStV verstoße gegen verfassungsrechtliche Datenschutzprinzipien.

Die Bevollmächtigten sehen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt, insbesondere die §§ 5, 6, 8, 9, 11 und 14 RBStV als verfassungswidrig an. Es müsse eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erfolgen.

Die Bevollmächtigten erklärten einen Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

Für den Fall des Unterliegens wurde ein Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 1 VwGO angekündigt.

Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom ... November 2014 angesichts der bundeseinheitlichen Rechtsprechung nunmehr mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom ... März 2014 zur Beitrags-Nr. ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für den Hotel- und Hostelbetrieb der Klägerin ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaats Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist, sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) i. d. F. der Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im nicht privaten Bereich ist gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten zu entrichten. Da die Klägerin in ihrem Hotel- und Hostelbetrieb in der A.-straße nach ihren Angaben ... versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV insoweit ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR zu entrichten. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes in der Betriebsstätte befindliche Hotel- und Gästezimmer zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom ... Dezember 2012 angegeben, dass sie an dem Standort A.-straße ... Gästezimmer bereithalte.

Diese klägerischen Angaben dienen dem Beklagten als Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Rundfunkbeiträge und sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Rundfunkbeitrag als solchen und erhebt insoweit verfassungsrechtliche Bedenken.

Diesen folgt das Gericht nicht, auch wenn die rechtliche Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags (Abgabe oder Steuer) in der Literatur heftig umstritten ist.

U. a. Degenhart (a. a. O.), Exner und Seifarth (Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, veröffentl. in NVwZ 2013, 569 ff) sowie Terschüren (Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Universität Ilmenau 2013) erheben neben anderen verfassungsrechtlichen Einwänden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast und ordnen diesen rechtlich als der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogene Steuer ein. Dagegen sehen u. a. Bullinger (Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer, WD 10-3000-009/13), Kube (Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, Universität Mainz, Juni 2013) und Kirchhof (Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010) den neuen Rundfunkbeitrag als verfassungsrechtlich unbedenkliche (Sonder-) Abgabe an.

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl 2014, 848 bis 854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www...de) über zwei Popularklagen gegen den ab 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit bindender Wirkung für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RBStV im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (Leitsatz Nr. 1).

Die Erhebung von gestaffelten Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten verletze weder das Rechtsstaatsprinzip (Rn. 87 ff.), noch das sich hieraus ergebende Bestimmtheitsgebot (Rn. 91 ff.). Auch seien die Zahlungspflichten im nicht privaten Bereich verhältnismäßig (Rn. 97 ff.) und verstießen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Rn. 101 ff.). Der Gesetzgeber habe auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet habe. Das sei durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert (Rn. 122). Auch in Unternehmen seien herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb dürfe der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten sei. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen sei sachgerecht und bedürfe keiner weiteren Differenzierung (Rn. 122 ff.).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat weiter entschieden, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nicht steuerliche Abgabe handle, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien.

In Leitsatz Nr. 5 wird weiter ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach begründen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums halte. Diese Kriterien seien hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - soweit dies bei dieser landesrechtlichen Norm überhaupt denkbar ist - gegen Normen des Grundgesetzes verstoßen sollte.

Auch die im vorliegenden Zusammenhang insbesondere heranzuziehenden Vorschriften der §§ 5 und 6 RBStV sind verfassungskonform und verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Rn. 127) ausdrücklich Folgendes festgestellt:

„Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungs-fähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden.“

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot, wenn in den Beherbergungsbetrieben der Klägerin typischerweise ausländische Gäste logieren, die mangels Sprachbeherrschung keine Rundfunknutzungsmöglichkeit haben sollen. Die Klägerin ist verpflichtet, den vom Beklagten zu Recht geforderten Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte und die darin befindlichen Gästezimmer zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Gäste das Rundfunkangebot nutzen oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Gästezimmer mit Rundfunkgeräten ausgestattet sind oder nicht. Im Übrigen ist der Beherbergungsbetrieb in B. nicht streitgegenständlich. Mit der Reform des Rundfunkrechts sollen gerade gerätebezogene Nachforschungen unterbleiben, die zuvor mit erheblichen Problemen behaftet waren. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber die vorliegenden Typisierungen vorgenommen und die Betriebsstätten gestaffelt nach der Beschäftigtenzahl bzw. der vorhandenen Gästezimmer unabhängig von Art und Ausmaß der Rundfunknutzung der Beitragspflicht unterworfen. Wie auch im privaten Bereich steht es den jeweiligen Unternehmern frei, die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ermöglichen oder nicht oder auch nur einzuschränken. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung wird als spezifischer Vorteil erachtet, der abzugelten ist (Rn. 119).

Da die Klägerin für ihren Beherbergungsbetrieb kein Kraftfahrzeug angegeben hat und der Beklagte insoweit auch keine Beiträge fordert, kommt es auf die aufgeworfene Frage, ob die Differenzierung zwischen nichtabgabepflichtigen privat genutzten Kraftfahrzeugen und abgabepflichtigen nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen sachlich gerechtfertigt sei, im vorliegenden Verfahren nicht an.

Soweit die Klägerin vorbringt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die in §§ 8 und 9 RBStV geregelten Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten und die in § 11 RBStV geregelte Verwendung personenbezogener Daten verletzt werde und der einmalige Meldedatenabgleich gemäß § 14 Abs. 9 RBStV gegen verfassungsrechtliche Datenschutzprinzipien verstoße, wird ebenfalls auf die - für das Gericht bindende - Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) verwiesen.

Leitsatz Nr. 6 dieser Entscheidung lautet:

„Die Anzeige- und Nachweispflichten, die in § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof weist in seiner Entscheidung auch auf die umfassende Absicherung der übermittelten Daten durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hin.

Die Klägerin hat als Inhaberin des Beherbergungsbetriebs in der A.straße in A. mit - nach ihren Angaben - ... Beschäftigten und ... Gästezimmern für den Zeitraum ... Oktober 2013 bis einschließlich ... Dezember 2013 gemäß §§ 5, 6 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV einen Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich d... EUR zu zahlen. Für den Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2013 beträgt die Forderung damit zu Recht a... EUR.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.

Vorliegend hatte die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht in voller Höhe bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung in Höhe von b... EUR entspricht 1% des Festsetzungsbetrags und erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1,132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO).

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 134


(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.