Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 5 K 15.323
Tenor
I.
Der Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom ... Oktober 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015 werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1974 geborene Kläger trat zum ... 1993 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes ein, wechselte dort die Fachlaufbahn in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, in der er vom ... 1999 bis zum ... 2003, zuletzt als Regierungshauptsekretär, tätig war. Zum ... 2003 wurde der Kläger - nach Feststellung der Befähigung für die nicht geregelte Laufbahn des mittleren Dienstes im Sicherheitsbereich des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch den Bayerischen Landespersonalausschuss - an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz versetzt und dort entsprechend eingesetzt.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom ... November 2006 wurde dem Kläger auf sein Betreiben die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Bayern bestätigt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Polizei - wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2010 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 g.D.) ernannt. Aufgrund der erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung erwarb der Kläger mit Diplomurkunde der Bayerischen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern vom ... April 2010 zudem den akademischen Grad eines Diplom-Verwaltungswirts (FH).
Seit ... März 2010 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom ... November 2010 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom ... Juni 2014 wurde der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses vom ... März 2011 des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei ist der Kläger nach dortiger gutachterlicher Beurteilung infolge seiner besonderen psychischen Verfassung und Veranlagung dauerhaft polizeidienstunfähig. Für eine Verwendung im allgemeinen Beamtendienst (Innen- und Verwaltungsdienst) ist der Kläger noch gesundheitlich geeignet unter der Voraussetzung, dass ihm zukünftig eine Diensttätigkeit im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken (günstiger Weise in ... oder ...) oder alternativ in ... angeboten wird. Eine weitere dienstliche Verwendung beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz sowie unabhängig hiervon eine weitere dienstliche Verwendung in ... ist für den Kläger nicht vorstellbar und erscheint aus polizeiärztlicher Sicht im Hinblick auf eine möglichst günstige gesundheitliche Prognose und eine angestrebte berufliche Reintegration kontraproduktiv. Sollte ein Wechsel zum Polizeipräsidium Unterfranken oder ein Dienststellenwechsel nach ... sich nicht realisieren lassen, so wäre der Beamte nach gutachterlicher Beurteilung dauernd dienstunfähig.
Gestützt auf die vorstehende Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom ... März 2011 führte die Beklagte ein Ruhestandsversetzungsverfahren des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch. Den Bescheid vom ... August 2012, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, hat der Beklagte mit weiterem Bescheid vom ... Januar 2014 zurückgenommen.
Ausweislich eines weiter vom Beklagten eingeholten Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes des Bayerischen Polizei vom ... Dezember 2013 ist der Kläger nach gutachterlicher Beurteilung infolge seiner besonderen psychischen Verfassung und Veranlagung weiterhin dauerhaft polizeidienstunfähig und für eine (uneingeschränkte) Verwendung im Außendienst, zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und zum Führen von dienstlichen und privaten Schusswaffen gesundheitlich nicht geeignet. Für eine Verwendung im allgemeinen Beamtendienst (Innen- und Verwaltungsdienst) ist er noch gesundheitlich geeignet unter der Voraussetzung, dass ihm eine Dienststätigkeit in ... angeboten wird. Eine zukünftige Diensttätigkeit außerhalb von ... ist hingegen für den Beamten selbst nicht vorstellbar, insbesondere auch keine dienstliche Verwendung beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz. Soweit sich ein Dienststellenwechsel nach ... nicht realisieren lasse, wäre der Beamte nach polizeiärztlicher Beurteilung in diesem Fall dauernd dienstunfähig. Soweit eine dementsprechende Dienststelle gefunden werden könne, werde polizeiärztlicherseits ein Dienstantritt des Klägers im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden für angezeigt gehalten.
Auf Anfrage des Beklagten teilte die begutachtende Polizeiärztin ergänzend mit Schreiben vom ... Juni 2013 mit, dass aktuell eine zuverlässige medizinische Prognose zu künftigen Ausfallzeiten nicht gestellt werden könne. Notwendige Voraussetzung hierfür sei ein längerer Arbeitsversuch, der zwischenzeitlich offensichtlich nicht zustande gekommen sei, nachdem dem Kläger keine heimatnahe Verwendung angeboten worden sei.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass nach einem mit dortigem Schreiben vom ... Oktober 2013 vorgenommenen Abfrage aller Ressorts der Staatsverwaltung ergeben habe, dass Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger im Bereich Unterfranken, alternativ in ..., nicht bestünden (vgl. hierzu die Rückmeldungen der einzelnen Ressorts, Bl. 10 - 29 der Akte).
Hierauf leitete das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz erneut ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit ein und hörte ihn mit Schreiben vom ... Mai 2014 hierzu an. Nach Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung vom ... Juni 2014 wurde der Kläger mit Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom ... Oktober 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei künftig nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstpflichten beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz zu erfüllen und eine anderweitige bzw. geringerwertige Verwendung trotz der umfangreichen Abfrage durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht in Aussicht gestellt werden könne, sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Als zwingende Rechtsfolge ergebe sich daraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sei.
Gegen den am
Am
1. den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom ... Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Inhalt der Anfrage des Ministeriums vom ... Oktober 2013 sei erheblich fehlerhaft und mache die vom Beklagten gewählte Verfahrensweise mit dem Ziel einer Zwangspensionierung des Klägers zur Farce. Die Anfrage sei nämlich in hohen Maße unvollständig. Zwar werde erwähnt, der Kläger sei mit Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, Einstieg 2. Qualifikationsebene, tätig und er besitze nicht die Qualifikation für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Nicht erwähnt werde jedoch, dass der Kläger Polizeivollzugsbeamter der 3. Qualifikationsebene sei, ferner nicht, dass er den Fachhochschulabschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) mit der Amtsbezeichnung Regierungsinspektor erworben habe. Verschwiegen werde darüber hinaus die jahrelange Tätigkeit des Klägers für das Bundesamt für Verfassungsschutz. Gerade diese sei von besonderer Vielfältigkeit geprägt gewesen und die Quelle der umfänglichen Qualifikation des Klägers (u. a. als IT-Administrator, Kryptoverwalter, Registratur, Durchführung allgemeiner Verwaltungsaufgaben, technische Betreuung, Planungs-, Steuerungs-, Durchführungs- und Auswertungsaufgaben). Schließlich habe es der Beklagte versäumt, wie von polizeiärztlicher Seite empfohlen, im Rahmen eines Arbeitsversuchs ihn in einem heimatnahen Bereich einzusetzen und so zu einer medizinisch fundierten Prognose über seine weitere gesundheitliche Einsatzmöglichkeit zu gelangen.
Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz für den Beklagten
Klageabweisung
beantragt.
Der Beklagte habe seiner Suchpflicht genüge getan. Die Angaben in der Stellenabfrage durch das Ministerium seien zutreffend. Festzustellen sei, dass der Beamte nicht die Qualifikation für die 3. Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitze. Nach bayerischem Laufbahnrecht besitze er ausschließlich die Befähigung für die 3. Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz. Der Kläger sei kein Polizeivollzugsbeamter, da er sich im fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz befinde. Er besitze zwar die grundsätzliche Befähigung für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, könne jedoch wegen dem Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz generell nicht polizeivollzugsdienstlich tätig werden. Im Übrigen habe das Ministerium in seiner Stellenabfrage ausdrücklich angegeben, dass der Kläger von 2007 bis 2010 seinen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern absolviert habe. Mit dieser Aussage werde inhaltsgleich zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte den Fachhochschulabschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) erworben habe. Dies sei innerhalb der Bayerischen Staatsverwaltung allgemein bekannt.
In der mündlichen Verhandlung vom
Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom ... Oktober 2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Für die in den angesprochenen Bescheiden verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit besteht keine hinreichende Rechtsgrundlage.
1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig in diesem Sinne können Beamtinnen und Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (Art. 65 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz/BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder eine anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die vorstehenden Vorschriften finden im Falle der Polizeidienstunfähigkeit (Art. 128 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG) entsprechende Anwendung.
Maßstab für die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit ist nicht der vom Beamten konkret inne gehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Demgegenüber ist die Dienstunfähigkeit eines Beamten im Polizeivollzugsdienst in Art. 128 BayBG besonders geregelt. Dies ist der Anforderung geschuldet, dass ein Beamter im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein muss, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist allerdings auch für einen polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich erforderlich zu prüfen, ob eine Weiterverwendung dieses Beamten im Polizeivollzugsdienst in eingeschränkter Funktion (die besondere gesundheitliche Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt verlangt, vgl. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBG) möglich ist bzw. begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von Art. 128 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 27 BeamtStG vorliegt und schließlich, ob ein Amt einer anderen Laufbahn in Betracht kommt. Für Polizeivollzugsbeamte ist die der Ruhestandsversetzung vorgehende Pflicht zum Laufbahnwechsel in Art. 128 Abs. 3 BayBG durch die dort vorgenommene Verweisung auf § 26 Abs. 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochen (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - ZBR 2015, 87, 89, juris, Rn. 15; VG Minden, U. v. 10.9.2015 - 4 K 2457/14 - juris, Rn. 51; für Art. 56 Abs. 4 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung: BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris, Rn. 29 sowie Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2015, § 26 BeamtStG, Rn. 34). Eine Suchpflicht für eine dementsprechende Verwendung entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, B. v. 6.11.2014, a. a. O.).
Ob nach Vorstehendem die notwendigen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorliegen, unterliegt einschließlich der dabei anzustellenden gesundheitlichen Eignungsprognose der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, B. v. 6.11.2014, a. a. O., Rn. 12; BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 sowie juris). Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris, Rn. 19), vorliegend fixiert durch den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom ... Januar 2015.
2. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Suchpflicht gemäß den vorstehenden Anforderungen nicht auseichend entsprochen.
Dabei bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom ... Oktober 2013 vorgenommene Stellenabfrage, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Januar 2015, noch hinreichende Aktualität besaß. Dies kann allerdings, wie auch die Frage, ob in dieser Stellenabfrage die unterschiedlichen vom Kläger bisher wahrgenommenen Verwendungen innerhalb der Verwaltung des Bundes und des Beklagten hinreichend ausführlich für eine erfolgversprechende Verwendung des Klägers dargelegt wurden, offen bleiben.
Der Beklagte hat es nämlich unterlassen, einen Laufbahnwechsel des Klägers von der Fachlaufbahn „Polizei- und Verfassungsschutz“ (3. Qualifikationsebene) in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ (3. Qualifikationsebene) zu prüfen. Eine solche Prüfung hat der Beklagte ersichtlich nicht vorgenommen und die Stellenabfrage des Staatsministeriums des Innern vom ... Oktober 2013 schließt derartige - nach einem Laufbahnwechsel in den Blick zu nehmende - Stellen nicht ein.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Laufbahnwechsel im Falle des Klägers nicht möglich oder - im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignungsprognose - nicht erfolgversprechend wäre. Denn die in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin vernommene Polizeiärztin, Frau Dr. med. K., führte aus, dass die Grundsituation des Klägers, verglichen mit dem Zeitpunkt des Gesundheitszeugnisses vom ... Dezember 2013, die gleiche gewesen sei, so dass die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom ... Januar 2015 Geltung beanspruchten. Demnach sei - gemäß der im Gesundheitszeugnis vom ... Dezember 2013 getroffenen Aussage, bestätigt durch Schreiben vom ... Juni 2013 - der Kläger für eine Verwendung im allgemeinen Beamtendienst (Innen- und Verwaltungsdienst) unter der Voraussetzung eines Einsatzes im heimatnahen (... oder ..., alternativ ...) Bereich noch geeignet. Aus fachärztlicher Sicht ergäben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Laufbahnwechsels, etwa zur Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“. Maßgeblich sei, ob der Kläger sich dies zutraue. Da er angegeben habe, grundsätzlich arbeiten zu wollen und zwar im Innendienst, könne davon ausgegangen werden, dass ihm ein entsprechender Laufbahnwechsel zumutbar sei. Eine konkrete Prognose, ob bei einer Tätigkeit im Innendienst bei einer anderen Behörde im Raum ... gehäufte Fehlzeiten auftreten werden, könne kaum abgeben werden. Denn der Kläger sei dafür schon zu lange dienstunfähig erkrankt. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger hinsichtlich seines Leistungsvermögens ganz gut selbst einschätzen könne. Wenn man ihm da entgegenkomme und eine geeignete Stelle finde, sei die Prognose grundsätzlich günstig.
Diese Aussagen der sachverständigen Zeugin sind in sich plausibel und nachvollziehbar. Danach kommt ein Laufbahnwechsel in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG) im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Klägers durchaus in Betracht. Auch in rechtlicher Hinsicht ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass nach der Vorbildung des Klägers, seiner Ausbildung und bisher ausgeübten Tätigkeiten ein Fachrichtungswechsel gemäß Art. 9 Abs. 2 LlbG nicht in Betracht käme. In Ansehung der bisher vom Kläger ausgeübten Verwendungen, insbesondere in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, liegt ein solcher Fachlaufbahnwechsel sogar nahe. Auch der Einsatz des Klägers beim Landesamt für Verfassungsschutz innerhalb der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“, dürfte im Vergleich zum allgemeinen Polizeivollzugsdienst einer Verwaltungstätigkeit näher stehen und für einen derartigen Fachrichtungswechsel sprechen.
Die vom Beklagten nicht vorgenommene Prüfung eines solchen Laufbahnwechsels führt wegen des in der Systematik der Vorschriften der §§ 26, 27 BeamtStG zum Ausdruck kommenden Vorrangs einer Weiterverwendung vor Versorgung (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - NVwZ-RR 2015, 625 sowie juris, Rn. 19) zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.
3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 5 K 15.323
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 5 K 15.323 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Gründe
- 1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden.
- 2
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er leistete seit April 2005 längere Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst. Im Jahr 2007 musste er eine Wiedereingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate unterbrechen. Seit dem 1. November 2007 erledigte er Büroarbeiten. Nach mehreren weiteren krankheitsbedingten Abwesenheitsphasen leistete der Kläger seit September 2008 keinen Dienst mehr. Auf der Grundlage des polizeiärztlichen und eines vom Polizeiarzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 1. September 2009 vorzeitig in den Ruhestand.
- 3
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Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen, der Kläger sei nicht nur polizeidienstunfähig, sondern allgemein dienstunfähig. Nach den Gutachten könne er aufgrund seiner Erkrankungen auf unabsehbare Zeit keinen Innendienst leisten, weil dabei sog. Flashbacks und Überlastungssituationen auftreten könnten. Die häufigen Abwesenheitszeiten des Klägers bei Verrichtung von Büroarbeiten bestätigten diese Einschätzung. Aufgrund des fehlenden Leistungsvermögens könne der Kläger weder im Polizeidienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst weiterverwendet werden.
- 4
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1. Mit der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Rechtsfrage auf, ob die Regelungen über die Polizeidienstunfähigkeit durch Regelungen über die allgemeine Dienstunfähigkeit ergänzt werden können.
- 5
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Voraussetzungen, unter denen ein dauerhaft polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter im Polizeidienst oder in einer anderen Laufbahn weiterverwendet werden kann, sind - soweit hier entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (stRspr; vgl. nur Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 13 f. und vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 14
).
- 8
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Für den Polizeivollzugsdienst haben die Länder aufgrund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG Sonderregelungen für die Dienstunfähigkeit getroffen. Nach § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (GVBl S. 72) ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder konkret auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
- 9
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Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist insbesondere durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - (Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2) geklärt, das zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 194 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen ergangen ist.
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Danach ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Urteile vom 3. März 2005 a.a.O. S. 2 f. und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 = Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10).
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Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr verpflichtet ist, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Insoweit können die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 25 f.).
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Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3). Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1 jeweils Rn. 24 f.).
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Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 110 NBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 110 NBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. bereits Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f. zur Weiterverwendung nach § 44 Abs. 3 BBG n.F.). Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann.
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Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine Funktion im Sinne von § 110 NBG, sondern auf dessen allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtG abgestellt. Dies wirkt sich indessen im Ergebnis nicht aus, weil das Oberverwaltungsgericht seine nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dahingehend gewürdigt hat, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum außerstande war, ohne erhebliche Fehlzeiten Dienst auch nur in Form von Bürotätigkeit zu leisten. Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig angenommen, eine Suchpflicht nach einer Funktion im Sinne von § 110 NBG habe nicht bestanden.
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Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand zu versetzt werden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f.).
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Davon ist das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen.
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2. An die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zur krankheitsbedingten Unmöglichkeit einer Weiterverwendung des Klägers innerhalb und außerhalb des Polizeidienstes ist der Senat gebunden, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet.
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Die Rüge, der Dienstherr habe die Suche nach einer Funktion im Sinne von § 110 NBG und nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG rechtsfehlerhaft unterlassen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Dieser gesetzliche Begriff erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, nicht aber Fehler des Verwaltungsverfahrens (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 jeweils Rn. 3).
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In Bezug auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung scheidet ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, weil nach dessen insoweit maßgebenden Rechtsauffassung keine Suchpflicht bestanden hat. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 f.; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
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Die Rüge des Klägers, die polizei- und fachärztlichen Untersuchungen seien nicht verwertbar, weil ihnen keine rechtmäßige Untersuchungsanordnung zugrunde gelegen habe, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich der Kläger den Untersuchungen unterzogen hat. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist jedenfalls nach Erstellung und Bekanntgabe des Gutachtens ohne Bedeutung (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. jeweils Rn. 18).
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Auch die Rüge, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende ärztliche Bewertung sei nicht umfassend und stehe in Widerspruch zu der Bewertung des Polizeiarztes aus den Jahren 2007 und 2008, ist nicht geeignet, einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht darzulegen.
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Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614 = Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 jeweils Rn. 7).
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Einen derartigen Mangel der Gutachten des Polizeiarztes und der von ihm beauftragten Fachärztin hat der Kläger nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil die Beschwerdebegründung insoweit völlig unsubstanziiert ist. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit den Diagnosen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Ärzte. Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Oberverwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, die Einschätzung des Polizeiarztes werde durch den beruflichen Werdegang des Klägers seit 2005 bestätigt.
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3. Die Divergenzrüge genügt offensichtlich den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; der Kläger hat sie mit keinem Wort begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der geborene Kläger wurde am 1. September 1993 in den Polizeivollzugsdienst des Landes I. eingestellt und steht seit dem 1. Juli 2001 im Dienst des beklagten Landes, seit April 2002 im Rang eines Kommissars (A 9).
3Nachdem es bereits im Jahr 2002 Hinweise auf einen psycho-physischen Erschöpfungszustand gegeben und der Kläger im Jahr 2005 über aus seiner Sicht stressbedingte Krankheitssymptome (Magenschleimhaut- und Gallenblasenentzündung) geklagt hatte, wandte sich der Kläger mit Mail vom 19. Mai 2011 an den Polizeiarzt Dr. L. und bat um einen Untersuchungstermin und, gegebenenfalls, die Befürwortung eines Kuraufenthaltes. Er leide nach der Diagnose seines Hausarztes an einem akuten psycho-somatischen Erschöpfungssyndrom, das mit Antriebslosigkeit, Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit, Nervositätsschüben, Ängsten, Magenschleimhautbeschwerden und Kopfschmerzen einhergehe. Er selbst mache Probleme im familiären Bereich für seine Beschwerden verantwortlich. Die von ihm so genannten "Nackenschläge" hätten ihn aktuell zu einem absoluten mentalen Tiefpunkt gebracht, in dem ihm jegliche Motivation, Lebensfreude und Kraft fehle, um seine alltäglichen Aufgaben zu meistern.
4Dr L. verwies in seiner Antwort vom selben Tag auf die Notwendigkeit einer akuten ambulanten fachärztlichen Hilfe. Er werde dem Kläger einen entsprechende Überweisung zukommen lassen. Erst nach einem Scheitern der ambulanten fachärztlichen Bemühungen komme eine Reha-Maßnahme in Betracht.
5Am 26. Oktober 2011 meldete sich der Kläger krank. Am nächsten Tag wurde er von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. in Q. , an den ihn der Polizeiarzt überwiesen hatte, untersucht. Dieser stellte unter dem 10. November 2011 die Diagnose "Reaktive Depression". Aus seiner Sicht sei primär eine Gesprächstherapie zur Klärung der Lebenssituation und Krankheitsbewältigung indiziert, er habe diesbezüglich delegiert. Ein Antidepressivum werde vom Kläger nicht gewünscht. Ein Beratungsgespräch zur aktuellen Konfliktlösung habe stattgefunden. Die Krankschreibung dauerte an bis zum 5. Januar 2012.
6Die von Dr. T. vorgeschlagene ambulante Psychotherapie konnte nicht durchgeführt werden, da der Kläger - nach seinen Angaben - vor Ort nicht zeitnah einen Therapeuten fand. Auf Anraten des Polizeiarztes Dr. L. begab sich der Kläger deshalb vom 24. April bis zum 19. Juni 2012 in stationäre psychosomatische Behandlung in einer Klinik in C. Q1. . Von dort wurde er als dienstfähig entlassen.
7Ab dem 12. März 2013 war der Kläger wieder krankgeschrieben, bis zum 12. April 2013. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 machte man ihm ein Gesprächsangebot im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), das er nicht annahm.
8Unmittelbar nach Rückkehr aus einem Erholungsurlaub meldete sich der Kläger am 26. August 2013 erneut krank. Unter dem 28. August 2013 bat er schriftlich, ihn von seiner Tätigkeit in der Direktion Kriminalität in X. zu entbinden und ihn zur Direktion Gefahrenabwehr der Polizeihauptwache I1. umzusetzen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und seiner persönlichen Lebensumstände fühle er sich nicht mehr in der "mentalen Lage, die gestellten Aufgaben motiviert und anspruchsvoll zu bewältigen". Die beantragte Umsetzung solle "dazu führen, in einem neuen dienstlichen bzw. sozialen Umfeld zu alter mentaler Stärke zurückzufinden".
9Auf Aufforderung des Landrates vom 2. September 2013 stellte sich der Kläger am 9. September 2013 zur Untersuchung bei dem Polizeiarzt Dr. L1. in E. vor, der den Kläger bis zum 6. Oktober 2013, später bis zum 5. Januar 2014, weiter krankschrieb. Es bestehe ein längerfristiges Krankheitsbild. Von einer Wiederherstellung der bisherigen Einsatz- und Verwendungsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre sei aber auszugehen. Therapiemaßnahmen seien eingeleitet worden. Vermutlich könne innerhalb der nächsten sechs Monate eine Wiedereingliederung beginnen. Noch am gleichen Tag zog der Kläger seinen Antrag auf Umsetzung zurück.
10Der Hausarzt des Klägers verlängerte die Krankschreibung in der Folgezeit zumindest bis zum 4. Juni 2014.
11In einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 äußerte sich der Leiter des Kriminalkommissariats 3 in X. , EKHK Q2. , zu Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf Blatt 27 ff. der Beiakte I verwiesen.
12Nach Beteiligung des Personalrates forderte der Beklagte den Kläger unter dem 30. Oktober 2013 auf, sich zwecks gutachterlicher Stellungnahme zu seiner Polizeidienst- und Dienstfähigkeit sowie seiner konkreten Verwendungsbreite beim Polizeigutachter des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW - LAFP - vorzustellen. Dort erteilte der zuständige Dr. Q3. nach einer Untersuchung des Klägers am 18. November 2013 einen Auftrag für ein psychiatrisches Zusatzgutachten, das der beauftragte Dr. N. -L2. von der LWL-Klinik Marsberg nach drei Untersuchungsterminen (am 3., 8. und 15. Januar 2014) unter dem 27. Januar 2014 erstellte. Nach der Diagnose gemäß ICD 10 liege beim Kläger eine "leichte bis mittelgradige depressive Episode bei kombinierter Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten, zwanghaften und narzisstischen Zügen F32.1" vor. Es bestehe aber keine Persönlichkeitsänderung von einem so hohen Ausmaß, dass von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könne. Um der sich abzeichnenden Chronifizierung entgegen zu wirken, müsse psychotherapeutisch neben den weiterhin sinnvollen verhaltenstherapeutischen Ansätzen die Psychogenese unter tiefenpsychologischen Gesichtspunkten aufgegriffen und bearbeitet werden. Eine Psychopharmakotherapie in Form einer suffizienten antidepressiven Medikation erfolge erst seit kurzem und habe daher noch keine nachhaltigen Effekte bewirkt. Die Symptomatik des Klägers unterscheide sich von klassischen endogenen, phasisch verlaufenden Episoden, die in erster Linie pharmakologisch behandelt würden. Bei ihm seien klinische Aspekte einer sog. atypischen Depression mit Gewichtszunahme und Hypersomnie verwirklicht. Die antidepressive Medikation stelle deshalb nur eine flankierend unterstützende Ergänzung der Behandlung dar. Als hauptsächliche oder alleinige Maßnahme wäre sie nicht adäquat, da die psychodynamisch begründeten Konflikte auf dem Boden der kombinierten Persönlichkeitsakzentuierung als tragende Problematik in erster Linie eine psychotherapeutische Herangehensweise erforderten.
13Abschließend führt der Gutachter aus (Gutachten ab S. 29):
14"Zusammenfassend handelt es sich bei Herrn X1. um einen bisher psychisch nicht wesentlich auffälligen Mann mittleren Lebensalters, der durch ein ungünstiges Zusammenwirken externer und innerer psychosozialer Konfliktfelder in einen narzisstischen Versagenszustand geraten ist. Dabei ist zu betonen, dass es sich bei Herrn . nicht um einen primär in seiner Struktur überwiegend narzisstisch geprägten Menschen handelt. Allerdings besteht der innere Konflikt in einer narzisstischen Selbstwertproblematik, die in der Lebensgeschichte des Probanden ihre Verankerung und Entsprechung findet. Modulierend spielt eine gewisse Empfindlichkeit und sensitive Reaktionsbereitschaft eines anankastischen, das heißt im Sinne dieser Charakterstruktur zwanghaften, also pflichtbewussten und mit einem hohen Anspruchsniveau an seine Person ausgestatteten Menschen eine Rolle. Diese Konstellation ist persönlichkeitsimmanent strukturell vorgegeben und somit nicht kurzfristig auflösbar. …
15Es bedarf deshalb einer weiteren intensiven Psychotherapie, die neben verhaltenstherapeutischen auch die biografisch verankerten tiefenpsychologische[n] Aspekte aufgreift. Diese sollte von einer angemessen dosierten und gut verträglichen antidepressiven Psychopharmakotherapie flankiert werden. Zwar stellen die rigiden, in der Persönlichkeit verankerten starren Reaktionsstereotypien des Probanden eine therapeutische Schwierigkeit dar. Andererseits orientiert sich die Prognose im Falle des Probanden … auch bis zu einem gewissen Maße an willentlichen, nicht primär krankheitswertigen Verhaltens- und Bedingungseinflüssen. Unter diesen Voraussetzungen ist grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen.
16Die Psychotherapie sollte vorzugsweise auf ambulantem Wege erfolgen, um einer Chronifizierung der Symptomatik bzw. gar einer möglichen Hospitalisierung vorzubeugen. Sie sollte den Wiedereingliederungsprozess des Probanden in den beruflichen Wiedereinstieg nicht aufhalten bzw. weiter verzögern, sondern sich mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit überlappen bzw. diese begleiten. Von einer weiteren Aussetzung aus dem Arbeitsprozess ist kein klinischer Fortschritt zu erwarten, eher eine weitere Verfestigung der Problematik mit einer Zunahme negativ geprägter Erwartungsängste und des Vermeidungsverhaltens.
17Somit ist Herr X1. aus meiner Einschätzung grundsätzlich dienstfähig. …"
18Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Zusatzgutachten kam der zuständige Polizeiarzt, LRMD Dr. Q3. , in seinem polizeiärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Zeitpunkt der Gutachtener-stellung nicht polizeidienstfähig war und auch nicht zu erwarten sei, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangen werde. Es bestehe auch keine allgemeine Dienstfähigkeit.
19Im Einzelnen führt der Polizeiarzt in seinem Gutachten (ab Seite 10) aus:
20"Wesentliche Elemente der psychosozialen Konfliktsituation des Beamten, die zu der Erkrankung mindestens beigetragen haben, liegen im privaten Umfeld des Betroffenen. Auch eine im Sinne des Beamten optimale Arbeitsumgebung wird nicht dazu führen, dass sich die Konflikte im privaten Umfeld dadurch lösen ließen. Schlüssel für eine denkbare Genesung … ist eine umfangreiche und damit auch langfristige psychotherapeutische Behandlung mit tiefenpsychologischem Schwerpunkt begleitet von einer effizienten Pharmakotherapie. Solange eine solche Behandlung nicht abgeschlossen ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist. Nach dem mittlerweise jahrelangen Krankheitsprozess … ist nunmehr allenfalls eine Pharmakotherapie begonnen worden, deren Ende derzeit nicht absehbar ist.
21Nach dem psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. N. -L2. … (wird ausgeführt). Diese Konstellation ist persönlichkeitsimmanent strukturell vorgegeben und somit nicht kurzfristig auflösbar. Es bedarf daher einer weiteren intensiven Psychotherapie, die neben verhaltenstherapeutischen … auch die biographisch verankerten tiefenpsychologischen Aspekte aufgreift. …
22Eine solche Befundkonstellation führt zu einer fehlenden gesundheitlichen Eignung für die komplexen Tätigkeiten des Polizeivollzugsdienstes. … Es ist aus Sicht des Unterzeichners nicht davon auszugehen, dass der Beamte infolge seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung … innerhalb der nächsten zwei Jahre geeignet sein wird, die besonderen gesundheitlichen Erfordernisse des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen. Daher besteht bei dem Beamten Polizeidienstunfähigkeit.
23Hinsichtlich der allgemeinen Dienstfähigkeit besteht angesichts der noch anstehenden umfangreichen psychotherapeutischen Behandlung in Verbindung mit einer Psychopharmakotherapie auch keine allgemeine Dienstfähigkeit. …"
24Der Polizeiarzt stellte weiter fest, dass der Kläger eingeschränkt sei bei Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen (z.B. Todesermittlungen, Sexualdelikte, Zeitdruck, Vorgangsdruck) sowie beim Schießen und bei Eingriffstechniken. Ferner sei er zeitlich nicht uneingeschränkt verwendbar, denn er sei weder im (Wechsel-) Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst noch im Wochenend- oder Nachtdienst verwendbar. Auch bei der polizeilichen Aufgabenverrichtung gebe es Einschränkungen, etwa bei der Ausübung des Außendienstes, bei einem körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, beim Führen von und dem Zugriff auf Schusswaffen. Insgesamt ergebe sich damit eine Polizeidienstunfähigkeit. Mit der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre sei nicht zu rechnen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 46 ff. der Beiakte I verwiesen. Das Gutachten wurde gegengezeichnet durch den LRMD Dr. I2. .
26In einer ergänzenden Stellungnahme zur Möglichkeit eines Laufbahnwechsels vom 6. Mai 2014 führte der Polizeiarzt aus:
27"… Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung besteht bei dem Beamten allgemeine Dienstunfähigkeit. Das Restleistungsvermögen zum Zeitpunkt der Begutachtung schließt einen Laufbahnwechsel aus. Die Ausübung einer verwaltungsdienstlich geprägten Innendienstfunktion war dem Beamten bereits vor Gutachtenerstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Er wurde ja schon zum damaligen Zeitpunkt in einer geschützten Innendienstfunktion mit reduzierter Vorgangsbelastung eingesetzt und gleichwohl kam es zu erheblichen Ausfallzeiten. Daher ist auch diese Option zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend."
28Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 waren der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Der Personalrat stimmte der Zurruhesetzung in seiner Sitzung am 2. April 2014 zu.
29Mit Attest vom 15. Mai 2014 erklärte der Hausarzt, Dr. G. , der physische und psychische Zustand des Klägers habe sich stabilisiert. Er könne ab dem 5. Juni 2014 wieder ins Berufsleben eintreten.
30Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, den Kläger bei der Kreispolizeibehörde I1. einzusetzen. Eine Verwendung in anderen Behörden oder anderen Aufgabenbereichen sowie ein Laufbahnwechsel kämen im Hinblick auf die laut polizeiärztlichem Gutachten zunächst durchzuführende umfangreiche psychotherapeutische Behandlung und Psychopharmaka-Therapie ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Gutachten sei auch ein optimiertes Arbeitsumfeld nicht geeignet, die gesundheitlichen Konflikte aufzulösen. Aufgrund des Krankheitsbildes bestehe keine Möglichkeit einer anderen Verwendung.
31Der Kläger äußerte sich in einem Schreiben vom 12. Juni 2014 ausführlich zu der geplanten Zurruhesetzung. Insbesondere monierte er, dass der Polizeiarzt bei Zugrundelegung des fachärztlichen Gutachtens zu völlig anderen Ergebnissen komme als der Facharzt. Insoweit liege ein Bruch in der Argumentation vor. Im Übrigen habe sich die private Lebensumfeld-Situation durch den Auszug der älteren Adoptivtochter inzwischen wesentlich entspannt. Mit Schreiben vom 10. September 2014 ergänzte er, dass er bei dem Diplom-Psychologen Reinhold in Q4. eine tiefenpsychologische Behandlung aufgenommen habe. Er sei voll dienstfähig und auch voll polizeidienstfähig. Einem Gutachten des Therapeuten S. vom 12. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass die Behandlung am 4. September 2014 begonnen und bis zum 10. November 2014 acht Termine stattgefunden hatten.
32Mit Verfügung vom 18. September 2014 versetzte der Beklagte den Kläger wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats in den Ruhestand. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 15 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
33Am 16. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente.
34Der Kläger beantragt,
35den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2014 aufzuheben.
36Der Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der beim Kläger gegebenen Diagnose dieser bei günstigem Verlauf einer umfangreichen psychotherapeutischen Behandlung in Verbindung mit einer entsprechenden Medikamentierung seine Dienstfähigkeit wohl wieder erlangen könne, dass aber bis zum Abschluss dieser Behandlung von einer allgemeinen und einer Polizeidienstunfähigkeit auszugehen sei. Der Polizeiarzt habe eine erneute Begutachtung nach Ablauf von zwei Jahren empfohlen.
39Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 hat der Kläger zwei ärztliche Stellungnahmen vorgelegt. Der Therapeut S. aus Q4. bescheinigt darin unter dem 18. Oktober 2014, dass er eine chronisch verlaufende oder rezidivierende Depression ausschließe. Er halte den Kläger nach aktuellem Eindruck für uneingeschränkt arbeitsfähig. Ein Dr. med. S1. T1. von der "Neuropsychiatrischen Gutachten-praxis" in B. hatte unter dem 6. August 2014 zum polizeiärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 Stellung genommen.
40Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Juli 2015 hat der Kläger ein "Tiefenpsychologisches Gutachten" seines Therapeuten S. überreicht, in dem dieser unter dem 12. Juni 2015 nach acht Therapiestunden zwischen September und November 2014 erklärt, die depressive Dekompensation des Klägers sei, wie von ihm, dem Therapeuten, von Anfang vermutet, "nur eine längere Reaktion auf eine besondere soziale Konfliktsituation" gewesen. Er halte den Kläger deshalb - auch bezüglich aller polizeirechtlichen Sonderrechte - für uneingeschränkt dienstfähig.
41Der Polizeiarzt Dr. Q3. , ist in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2015 ergänzend zu seinem Gutachten vom 14. Februar 2014 gehört worden. Wegen des Inhaltes seiner Erläuterungen wird auf die Niederschrift der Verhandlung verwiesen.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Verfügung ist materiell- (dazu I.) und formellrechtlich (dazu II.) nicht zu beanstanden.
45I. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.
46Ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rdn. 16; siehe auch SächsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 A 756/11 -, juris, Rdn. 10.
47Materiellrechtlich richtet sich die Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 116 Abs. 1 und 3 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG -. Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
48Für den Polizeivollzugsdienst hat das beklagte Land aufgrund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG Sonderregelungen für die Dienstunfähigkeit getroffen. Nach § 116 Abs. 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder konkret auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
49Durch den zuletzt zitierten Halbsatz werden nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit eingeschränkt, sondern die Norm ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris, zum gleichlautenden § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F.
51Anders als bei der sog. allgemeinen Dienstfähigkeit im Sinne von § 26 BeamtStG ist damit Maßstab für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit nicht das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, also die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann, sondern für den Maßstab sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in den Blick zu nehmen. Der Polizeivollzugsbeamte muss grundsätzlich zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet aber trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein.
52BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rdn. 10 m.w.N.
53Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand ist damit, dass (1.) der Betroffene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist, dass (2.) die Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst trotz Polizeidienstunfähigkeit zu dem Zeitpunkt nicht vorliegen und dass (3.) eine Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn - etwa in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst - im Sinne von § 116 Abs. 3 LBG ebenfalls nicht in Betracht kommt. Alle drei Kriterien sind hier gegeben.
541. Das beklagte Land hat zu Recht zugrunde gelegt, dass der Kläger im September 2014 polizeidienstunfähig war. Er genügte zu dem Zeitpunkt nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (a), und es war nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen würde (b).
55a) Wie oben bereits ausgeführt, setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris, Rdn. 9 m.w.N.
57Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche aber auch psychische Leistungsfähigkeit erfordern.
58Vgl. zur physischen Leistungsfähigkeit BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 ‑ 2 B 52.03 -, juris, Rdn. 5.
59Bei der (Polizei)Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu.
60Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rdn. 10.
61Die Versetzung eines (Polizei)Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkung in physischer und/oder psychischer Hinsicht voraus. Dieser Beurteilungsvorgang erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend setzt die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes voraus, vgl. § 116 Abs. 2 LBG.
62Dieses Gutachten muss seinerseits gewissen Anforderungen genügen, die sich nach seinem Zweck richten. Auf der Grundlage des Gutachtens trifft die Behörde - und gegebenenfalls später das Gericht - die Schlussfolgerung, ob der Beamte angesichts des festgestellten Gesundheitszustandes weiterhin dienstfähig ist.
63Eine gutachtliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Bei der Beurteilung der - hier spezifisch polizeivollzugsdienstrechtlichen - Frage der Dienstfähigkeit des Beamten sind entscheidend die Auswirkungen seines körperlichen Zustandes oder der gesundheitlichen Gegebenheiten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Es kommt dabei in der Regel darauf an, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bei der Beschäftigungsbehörde dauernd unfähig ist; in manchen Fällen werden allerdings schon Art und Ausmaß der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche auf die Annahme der Dienstunfähigkeit führen können.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris, Rdn. 24, mit Verweis auf Senatsurteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, juris, Rdn. 87.
65Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten muss bestimmten Anforderungen genügen: Es darf sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf die Beamtin bzw. auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten, ihr bzw. sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben.
66Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rdn. 12, m.w.N., und OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris, Rdn. 22.
67Das Gutachten muss es aber auch dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amts- oder Polizeiarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rdn. 9, m.w.N.
69Das hier zugrunde gelegte polizeiärztliche Gutachten vom 14. Februar 2014 genügt ‑ jedenfalls mit den ergänzenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - den soeben dargelegten Anforderungen.
70Die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt finden sich insbesondere auf Seite 6 f. Der Gutachter stellt dort, nachdem er zuvor durch Inbezugnahme des behördlichen Anschreibens die weiter zurück liegende Krankengeschichte aufgegriffen hat, dar, dass der Kläger im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung erneut seit ca. sechs Monaten dienstunfähig erkrankt war, und dass es in den Jahren seit 2010 bereits erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten, zwischen 24 und 98 Arbeitstagen, gegeben hatte. Er führt unter anderem auch aus, dass der Kläger subjektiv die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit davon abhängig macht, dass insbesondere im dienstlichen Bereich Kränkungen von Kollegen ausbleiben. Insoweit besteht aber nach der Einschätzung des Arztes "eine erhebliche Einbuße seiner psychophysischen Belastbarkeit und ein intensives emotionales Stressmoment".
71Medizinisch schlussfolgert der Polizeiarzt, dass bei dem Kläger eine Störung der seelischen Gesundheit vorliege. In seiner Persönlichkeit imponierten dependente, zwanghaft anankastische und narzisstische Wesenszüge, die in ihrem kombinierten Zusammenwirken die Psychogenese der Symptomatik verstehbar machten. Jedoch bestehe keine Persönlichkeitsänderung von einem so hohen Ausmaß, dass von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse. Es bestehe eine mittelgradige depressive Symptomatik, die grundsätzlich einer Therapie zugänglich sei. Allerdings liege keine klassische endogene, phasisch verlaufende depressive Episode vor, die in erster Linie pharmakologisch behandelt werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine sogenannte atypische Depression gegeben sei. Bei der stehe die antidepressive Medikation nur flankierend als unterstützende Ergänzung der Behandlung zur Verfügung. Erforderlich sei einer weitere intensive Psychotherapie, die neben verhaltenstherapeutischen auch biographisch verankerte tiefenpsychologische Aspekte aufgreife. Da die Konstellation beim Kläger persönlichkeitsimmanent strukturell vorgegeben sei, sei sie nicht kurzfristig auflösbar. Die rigiden, in der Persönlichkeit des Klägers verankerten Reaktionsstereotypien stellten eine therapeutische Schwierigkeit dar. Andererseits orientiere sich die Prognose auch an willentlichen, nicht primär krankheitsbedingten Verhaltens- und Bedingungseinflüssen. Bei entsprechender zumutbarer Willensanstrengung des Klägers sei deshalb grundsätzlich von einer günstigeren Prognose auszugehen.
72Im Anschluss stellt der Polizeiarzt dar, dass eine solche Befundkonstellation zu einer fehlenden gesundheitlichen Eignung für die komplexen Tätigkeiten des Polizeivollzugsdienstes führt. Das ist zum einen unmittelbar nachvollziehbar. Zum anderen hat der Arzt in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert, dass die erforderliche Psychotherapie, die von einer Behandlung mit Psychopharmaka begleitet wird, um zum Erfolg führen zu können eines verlässlichen Tag-/Nacht-Rhythmus bedarf und der Patient ausreichend Schlaf bekommen muss. Damit scheiden aus gesundheitlichen Gründen alle Schichtdienste aus, die zentraler Bestandteil des Polizeivollzugsdienstes sind.
73b) Zu der Frage, ob, wie von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 Teil 2 LBG NRW für das Vorliegen einer Polizeidienstunfähigkeit gefordert, auch "nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt", finden sich bereits im schriftlichen Gutachten einige Anhaltspunkte. Im Ergebnis geht der Polizeiarzt nicht davon aus (S. 11), dass der Kläger "infolge seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung und hier ist ausdrücklich nicht nur ein krankheitswertiger Befund gemeint, innerhalb der nächsten zwei Jahre geeignet sein wird, die besonderen gesundheitlichen Erfordernisse des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen". In Bezug auf die von ihm zuvor für erforderlich und durchaus erfolgversprechend gehaltene weitere intensive Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischen insbesondere aber auch mit tiefenpsychologischen Aspekten und begleitender antidepressiver pharmakologischer Behandlung spricht er an verschiedenen Stellen davon, dass diese "langfristig" sein müsse (S. 10), dass die (psychische) Konstellation des Klägers "nicht kurzfristig auflösbar" sei (S. 9) und dass "mittelfristig" eine Änderung der Selbstwahrnehmung und eine positive Beeinflussung auf der Symptomebene möglich sei (S. 8).
74In der mündlichen Verhandlung hat der Polizeiarzt auf Nachfrage des Gerichts dazu ergänzend erläutert, eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, wie sie beim Kläger angezeigt gewesen sei, sei in der Regel auf einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren ausgelegt, manchmal dauere sie auch länger. Mit Blick auf die vom Fachgutachter dargestellte Situation des Klägers und aufgrund der eigenen langjährigen Erfahrung sei er davon ausgegangen, dass eine entsprechende Therapie beim Kläger bis zu einem erfolgreichen Abschluss mindestens zwei Jahre erfolgen müsse. Dagegen spreche auch nicht, dass der Kläger subjektiv der Überzeugung sei, dass er nach acht besonders effektiven Therapiestunden in einem Zeitraum von etwa drei Monaten ab September 2014 seine psychische Gesundheit in vollem Maße wieder erlangt habe. Eine solch schnelle und gegebenenfalls nachhaltige Gesundung halte er nach seiner Erfahrung für ausgeschlossen.
75Beides ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach den Ausführungen des zugezogenen Fachgutachters ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Kläger um eine relativ einfach und zügig änderbare Persönlichkeitskonstellation handelt, zumal die Problematik im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit mehreren Jahren andauerte und die zugrunde liegenden Belastungen sowohl aus dem familiären als auch aus dem beruflichen Bereich herrühren. Eine stationäre Behandlung im Jahr 2012 war weitgehend ohne Erfolg geblieben. Bereits zur damaligen Therapie heißt es, dass der Kläger sich "nur sehr zäh und mühsam aus der subjektiven Fehlbetrachtung habe lösen können". Er habe sich "in auffallender Weise abhängig von Lob und Anerkennung" gezeigt. Der weitere Verlauf habe nahe gelegt, "dass sich die Symptomatik weiter chronifiziert und sich eine Fehlhaltung zementiert". Der Fachgutachter führt weiter aus, dass die von ihm beschriebene Konstellation "persönlichkeitsimmanent strukturell vorgegeben [sei] und somit nicht kurzfristig auflösbar". Zudem stellten "die rigiden, in der Persönlichkeit verankerten starren Reaktionsstereotypien … eine therapeutische Schwierigkeit dar", die aber unter bestimmten Voraussetzungen einer günstigen Prognose nicht entgegen stünden. Dass der Polizeiarzt vor diesem Hintergrund von der Erforderlichkeit einer langfristigen, mindestens zwei Jahre dauernden Therapie ausging, ist für das Gericht überzeugend. Auch die Zweifel, die er an dem Erfolg und der Nachhaltigkeit der vom Kläger in der Praxis für Psychotherapie des Herrn S2. zwischen September und November 2014 absolvierten Therapie geäußert hat, sind für das Gericht nach dem Eindruck, den es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nachvollziehbar.
76Damit ist das beklagte Land im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens aus Februar 2014 zu Recht von einer Polizeidienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW ausgegangen.
77Das Gericht weist insoweit ergänzend darauf hin, dass das Gutachten nicht deshalb als medizinische Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ausscheidet, weil die Untersuchungen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand schon etwa sieben Monate zurücklagen. Grundsätzlich ist die Zurruhesetzung eines Beamten zwar auf eine aktuelle medizinische Tatsachengrundlage zu stellen. Das Ergebnis einer länger zurückliegenden Untersuchung genügt als Grundlage aber dann, wenn ‑ im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides ‑ eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustands des Beamten nicht zu erwarten war und belastbare Anhaltspunkte für eine solche Veränderung weder von dem Beamten selbst vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind.
78Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 - 13 K 8291/13 -, juris, Rdn. 37, mit Verweis auf Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. November 2007 - 8 K 3505/05 -, juris, Rn. 64.
79Hier hat zwar der Kläger Ende Mai 2014 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Arztes für Innere Medizin Dr. G. vom 15. Mai 2014 erklärt, er sei bereit und gesundheitlich in der Lage, ab dem 5. Juni 2014 seinen Dienst wieder aufzunehmen. Mitte August 2014 bestätigte seine Ehefrau in einem Schreiben an die Polizeibehörde I1. , dass der Kläger "die ärztlichen Ratschläge zu 100% befolgt und auch die 'mentalen Baustellen' im familiären und dienstlichen Umfeld … in Gänze aufgelöst" habe. Beiden Äußerungen sind aber keine belastbaren Anhaltspunkte für eine zu dem Zeitpunkt schon eingetretene Genesung des Klägers zu entnehmen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Kläger bereits im Mai, zumindest aber im August 2014 die vom Polizeiarzt in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter für dringend erforderlich gehaltene längerfristige Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischen und tiefenpsychologischen Aspekten sowie die begleitende Pharmakotherapie begonnen und abschlossen hatte. Von daher gaben die beiden Schreiben keinen Anlass, vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung im September 2014 eine erneute polizeiärztliche Untersuchung in Auftrag zu geben.
80Gleiches gilt für die Mitteilung des Klägers vom 10. September 2014, dass er bei dem Diplom-Psychologen S2. in Q4. eine tiefenpsychologische Behandlung aufgenommen und im familiären Umfeld alle Belastungen ausgeräumt habe. Auch insoweit ging der Dienstherr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens zu Recht davon aus, dass allein der Beginn einer voraussichtlich längerfristigen Psychotherapie noch keine kurzfristige Genesung versprach. Zudem waren die im Gutachten geschilderten psychischen Probleme des Klägers nicht ausschließlich auf Belastungen im unmittelbaren familiären Umfeld zurückzuführen, sondern auch auf in der Biografie verankerte Probleme und eine besondere Kränkungs-Sensibilität im dienstlichen Bereich.
812. Die Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst trotz Polizeidienstunfähigkeit lagen nicht vor. Das beklagte Land war von der Suche nach einer Funktion für die Weiterwendung im Sinne der genannten Norm entbunden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt feststand, dass der Kläger in dem von § 116 LBG NRW vorgegebenen Zeitraum, das heißt in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind.
82Vgl. zum gleichlautenden § 110 Nieders. Beamtengesetz BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 977.13 -, juris, Rdn. 13.
83Aus dem Gutachten des Polizeiarztes mit der Ergänzung vom 6. Mai 2014 ergibt sich insoweit, dass bis zu einem - erfolgreichen - Abschluss der indizierten umfangreichen psychotherapeutischen Behandlung in Verbindung mit einer Psychopharmakotherapie nicht nur keine Polizeidienstfähigkeit sondern auch keine allgemeine Dienstfähigkeit besteht. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Störungen und der deshalb erforderlichen Behandlung sieht der Arzt Einschränkungen bei Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen, z.B. auch bei Zeit- und Vorgangsdruck. Der Kläger sei bis zu seiner Genesung weder im Wechselschichtdienst noch im Schichtdienst verwendbar und auch nicht im Bereitschafts-, Wochenend- oder Nachtdienst. Damit scheidet eine - vorläufige - Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst aus.
843. Gleichzeitig entfällt damit auch die Möglichkeit der Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn im Sinne von § 116 Abs. 3 LBG NRW. Der zuständige Polizeiarzt hat in seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich festgehalten, dass das Restleistungsvermögen des Klägers im Zeitpunkt der Begutachtung einen Laufbahnwechsel ausschließe.
85II. Auch formellrechtlich ist die Zurruhesetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Dass sie nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Q3. nicht erneut um Zustimmung gebeten bzw. angehört wurden, ist unschädlich. Die Stellungnahme ergänzt und bestätigt ausschließlich Aussagen, die der Polizeiarzt bereits in dem den Gremien vorliegenden Gutachten von Februar 2014 getroffen hat. Neue Aspekte enthält sie nicht. Damit war eine wiederholte Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter nicht erforderlich.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
- 2
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Der 1968 geborene Kläger steht als Studienrat mit der Lehrbefähigung für Musik seit 2000 als Beamter auf Lebenszeit (BesGr A 13 LBesO) im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er an einem Gymnasium tätig und unterrichtete ausschließlich das Fach Musik.
- 3
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Nach dem gehäuften Auftreten von Fehltagen veranlasste der Beklagte im Herbst 2006 erstmals eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Der zuständige Amtsarzt, ein Psychiater, diagnostizierte eine leichte chronische seelische Störung und hielt den Kläger für in der Lage, 16 Wochenstunden zu unterrichten. Im Juni 2007 erkrankte der Kläger erneut für längere Zeit. Die vom Beklagten daraufhin veranlasste amtsärztliche Untersuchung führte ein Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen durch, der im Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 eine "chronifizierte seelische Störung" feststellte. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den Beruf als Lehrer auszuüben. Für anderweitige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Kontakt mit Schülern sei er hingegen uneingeschränkt leistungsfähig. Erläuterungen oder Herleitungen dieser Ergebnisse enthielt das amtsärztliche Zeugnis nicht.
- 4
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Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sah in seinem Ressort keine Verwendungsmöglichkeit, da für den Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und auch später keine geeigneten und statusgemäßen Stellen frei waren. Eine von ihm an die Staatskanzlei und die anderen Ressorts gerichtete schriftliche Suchanfrage bezüglich einer anderweitigen Verwendung des Klägers endete mit dem Satz: "Das Staatsministerium geht von einer Fehlanzeige aus, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung Ihres Hauses erfolgt." Die Ressorts reagierten auf diese Suchanfrage nicht.
- 5
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Der Beklagte versetzte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. September 2008 in den Ruhestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner durch Beschluss ergangenen Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aufgrund seiner seelischen Störung nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Lehrer auszuüben. Der Beklagte sei auch seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nachgekommen.
- 6
-
Mit der Revision beantragt der Kläger,
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den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. März 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2008 aufzuheben.
- 7
-
Der Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), weil die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne hinreichende Klärung seiner anderweitigen Verwendbarkeit gegen den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" verstößt.
- 9
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1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 56 Bayerisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl 702), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10) gültigen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374, künftig: BayBG a.F.).
- 10
-
Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (Art. 56a BayBG a.F.; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 11 und vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26).
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Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt.
- 12
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Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 f.). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).
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Die hier im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 der Sache nach bescheinigte "Schülerphobie" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Einschätzung des Amtsarztes, der Kläger leide an einer chronifizierten seelischen Störung, die einen Kontakt mit Schülern ausschließe und es ihm unmöglich mache, den Lehrerberuf weiter auszuüben, ist nicht auf tatsächliche Umstände gestützt, die die Feststellung, dem Kläger sei ein Schülerkontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, plausibel machen könnten. Die entsprechenden Mitteilungen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 sind weder aus sich heraus verständlich noch nachvollziehbar. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nur dreizehn Monate zuvor ein anderer Amtsarzt als Facharzt für Psychiatrie beim Kläger bei ähnlicher Diagnose noch zu dem Ergebnis gekommen war, seine psychosoziale Leistungsfähigkeit als Lehrer sei zwar reduziert, reiche aber noch für 16 Unterrichtsstunden wöchentlich bei bis zu vier Unterrichtsstunden täglich aus. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte unter diesen Voraussetzungen einer zusätzlichen fachpsychiatrischen Untersuchung und Begutachtung bedurft.
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Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner chronifizierten seelischen Störung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Beruf als Lehrer auszuüben. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Rügen des Klägers gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden und hat sie seiner rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen. Damit ist von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen.
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2. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG a.F. abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F. ist in Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Damit hat der Gesetzgeber den Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.).
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Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird auch durch den Wortlaut des Satzes 1 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. zum Ausdruck gebracht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 26).
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Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F., der die Übertragung eines neuen Amts für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayBG a.F. auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann.
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Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Der Senat hält für diese vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Die Zeitspanne entspricht dem in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. (entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum von weiteren sechs Monaten. Dagegen begründet Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29).
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Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG, Art. 60a Abs. 2 Satz 3 und Art. 100a BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl S. 702). Deshalb darf die Kurzbeschreibung keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind. Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig.
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Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <108 f.>).
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Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende ressortübergreifende Suchanfrage nicht. Zwar wird in der Anfrage der Sachverhalt zutreffend dahin erläutert, dass der Kläger krankheitsbedingt nur den Beruf des Lehrers nicht mehr ausüben kann, er innerhalb der öffentlichen Verwaltung, aber außerhalb des Schuldienstes, jedoch vollschichtig einsatzfähig ist. Außerdem ist die Anfrage an die Personalabteilungen der anderen Ressorts und an die Staatskanzlei adressiert; sie deckt damit den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten ab. Die Setzung einer Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rückmeldungen vorliegen, lässt sich indes nicht mit dem gesetzlichen "Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung" in Einklang bringen. Denn die Einräumung einer bloßen Verschweigensfrist setzt nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" zu unterlaufen.
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In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es - wie vorliegend - durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen. Ebenso bedarf es für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - IÖD 2012, 122 <123>).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.