Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - M 5 K 13.2613

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1977 geborene Kläger legte sein zweites juristisches Staatsexamen mit 9,24 Punkten ab. Mit Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom ... Juli 2009 wurde ihm eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 bescheinigt.

Seit dem ... April 2010 stand der Kläger als Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienste des Landes ... Dort war er im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, am Landesinstitut für Schulentwicklung in S. tätig. Mit Schreiben vom ... Oktober 2010 bewarb sich der Kläger beim ... Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr um eine Einstellung als Beamter in den höheren nichttechnischen Dienst bzw. um eine Einstellung als Richter in die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daraufhin wurde er zu einem Vorstellungsgespräch am ... November 2010 ins Bayerische Staatsministerium des Innern mit dem damaligen Ministerialrat R. geladen. Im Verlauf des Gesprächs teilte der Kläger u. a. mit, dass er eine Gehbehinderung habe, weshalb eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst nicht in Betracht käme. Als Verwendungswunsch gab er die Region M. an, insbesondere interessiere ihn eine Tätigkeit als Richter am Verwaltungsgericht Ansbach. Das Bayerische Staatsministerium des Innern sagte zu, sich nach dem Gespräch zu melden. Über den Verlauf des Gesprächs fertigte Ministerialrat R. einen Vermerk an, in dem er unter dem Punkt „Bewertung Bewerbungsgespräch“ angab, der Kläger habe einen unterdurchschnittlichen Gesamteindruck hinterlassen. Unter dem Stichwort „Gesamteindruck“ führte der Ministerialbeamte an, dass eine Tätigkeit im Vollzugsdienst der Polizei für den Kläger ausscheide, weil er unter einer Gehbeeinträchtigung leide.

Auf seine Nachfrage vom Januar 2011 hin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass derzeit kein Stellenbedarf bestünde. Mit Schreiben vom ... April 2011 bekundete der Kläger ein ebenfalls bestehendes Interesse an einer Tätigkeit in den Regierungsbezirken ..., Unterfranken und der Oberpfalz und bekräftigte mit einer E-Mail vom ... Oktober 2012 sein nach wie vor fortbestehendes Interesse an einer Einstellung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Auf Nachfrage übersandte er einen aktualisierten Lebenslauf.

Am ... Februar 2013 wurde der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch bei der Regierung von M. und am ... Februar 2013 zu einem weiteren Vorstellungsgespräch beim Landratsamt W.-G. geladen.

Daraufhin forderte das Bayerische Staatsministerium des Innern vom Landesinstitut für Schulentwicklung des Landes Baden-Württemberg die Personalakte des Klägers an, die am ... März 2013 übermittelt wurde. In der Personalakte wurde in einem Aktenvermerk vom ... November 2012 ein Vorfall geschildert, bei dem Kläger in einer Gesprächssituation am ... November 2012 in grenzüberschreitender Weise emotional reagiert habe. Im Anschluss daran wurde der Kläger für den ... März 2013 erneut zu einem Vorstellungsgespräch ins Bayerische Staatsministerium des Innern mit Ministerialrat R. und Regierungsdirektor G. geladen. Danach wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Einstellung wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom ... April 2013 beantragte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Erstattung der Reisekosten für die am ... Februar, am ... Februar und am ... März 2013 abgehaltenen Vorstellungsgespräche. Mit weiterem Schreiben vom ... Mai 2013 machte der Kläger Schadensersatz sowie einen Entschädigungsanspruch und einen Reisekostenerstattungsanspruch i. H. v. 19.404,78 Euro geltend.

5.956,60 Euro entfielen auf einen Schadensersatzersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG wegen Nichteinstellung. Diese seien entstanden, weil der Kläger ab Januar 2011 auf eine baldige Einstellung in den Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Innern vertraut und daher von einem Umzug seiner Familie nach ... abgesehen hätte. Die Summe setze sich aus den Kosten für eine Zweitwohnung in S. sowie den Fahrtkosten für die Wochenendheimfahrten zu seiner Familie in W. zusammen.

13.050,78 Euro stünden ihm als Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu.

Des Weiteren habe er Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten i. H. v. 397,40 Euro.

Diese Ansprüche wurden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom ... Juni 2013 zurückgewiesen, allerdings wurde eine Abhilfe bezüglich der Reisekosten i. H. v. 397,40 Euro angekündigt. Mit Schreiben vom ... Juli 2013 reduzierte das ... Staatsministerium des Innern die Zahlung auf 248,14 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2014 das Verfahren hinsichtlich der Reisekosten i. H. v. 248,14 Euro für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2013, bei Gericht eingegangen am 12. Juni 2013, hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, an ihn 19.007,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem gesetzlichen Zinssatz ab dem ... Mai 2013 zu bezahlen.

Die Ansprüche beruhten auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG, weil der Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Der Entschädigungsanspruch ergebe sich aus einer erlittenen starken seelischen Verletzung, den Kränkungen sowie einer unfreundlichen Behandlung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Einstellungslisten gehe hervor, dass im Jahr 2011 mehrere Bewerber mit schlechteren Ergebnissen im Zweiten juristischen Staatsexamen, als der Kläger vom Beklagten eingestellt worden seien. Ferner mache er Reisekosten für das Gespräch im Bayer. Staatsministerium des Innern am ... November 2010 i. H. v. 137,40 Euro sowie am ... März 2013 i. H. v. 145,80 Euro und für die Vorstellungsgespräche am ... Februar 2013 i. H. v. 114,60 Euro und am ... Februar 2013 i. H. v. 113,40 Euro geltend.

Das Bayer. Staatsministerium des Innern hat für den Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liege nicht vor. Anfang 2011 hätten keine geeigneten Stellen für den Verwendungswunsch des Klägers vorgelegen. Ab Mai 2011 seien auch für die Wunschregierungsbezirke des Klägers notenmäßig bessere Bewerber vorhanden gewesen. Des Weiteren sei der Auftritt des Klägers im Vorstellungsgespräch wenig überzeugend gewesen und habe überdies Zweifel hinsichtlich seiner sozialen Kompetenz bzw. seiner charakterlichen Eignung aufgeworfen. Dieser Eindruck habe sich nach Einsicht in die für den Kläger beim Land Baden Württemberg geführte Personalakte und nach dem nochmaligen Gespräch mit dem Kläger im März 2013 bestätigt. Die Behinderung des Klägers habe in der gesamten Bewerbungsphase keinerlei Rolle gespielt.

Nach der Zusicherung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2014, dem Kläger Reisekosten i. H. v. 397,40 Euro zu gewähren, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage auf die Geltendmachung von Reisekosten bezog.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 23. September 2014 verwiesen.

Gründe

I.

Soweit das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Reisekosten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.956,60 Euro sowie einer Entschädigung in Höhe von 13.050,78 Euro zuzüglich Zinsen aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

Die Beteiligten unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Als Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis (als Richter oder Beamter) der vierten Qualifikationsebene des Beklagten gilt der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Nr. 2 AGG als Beschäftigter im Sinne des AGG; der Beklagte als möglicher (künftiger) Dienstherr ist Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes, § 6 Abs. 2 AGG (vgl. auch BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG.

a) Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstigere Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist.

Zu den Gründen, aus denen nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG eine Benachteiligung verboten ist, gehört die Behinderung des Klägers. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 1 AGG, wegen der gemäß § 7 AGG Beschäftigte nicht benachteiligt werden dürfen, entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch/SGB IX und § 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen/BGG. Er ist damit weiter gefasst als der Begriff der Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und der ihr gleichgestellten Behinderung (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Er erfasst alle Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.9.2013 - 4 S 547/12 - juris, Rn. 23). Demzufolge handelt es sich bei der Behinderung des Klägers, für den mit Bescheid vom 15. Juli 2009 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden ist, (unstreitig) um eine solche im Sinne des § 1 AGG.

b) Eine Benachteiligung des Klägers im vorbezeichneten Sinn ist nicht auszumachen.

Der Zeuge R. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er mit der Bewerbung des Klägers zwar zögerlich verfahren sei. Dies habe aber an dem Eindruck, den dieser hinterlassen habe, gelegen und keineswegs an dessen Behinderung. Maßgeblich für Einstellungen für die vierte Qualifikationsebene (damals noch Höherer Dienst) in Dienste des Beklagten seien nicht allein die Note des Bewerbers im Zweiten juristischen Staatsexamen, darüber hinaus dürften sich u. a. auch im Gespräch keine Zweifel an der charakterlichen Eignung zeigen. Der Kläger habe zwar über die entsprechende Note verfügt, sei aber charakterlich nicht überzeugend gewesen, weil er den Anschein erweckt habe, „der Beklagte müsse ihn mit seiner Note ohnehin einstellen.“ Manche Antworten seien fast als „trotzig“ empfunden worden.

Die Behinderung des Klägers habe der Zeuge gleich zu Beginn des Gesprächs bemerkt, sie sei für ihn jedoch ohne Belang gewesen. Erst durch den Kläger selbst wurde diese in Bezug auf eine mögliche Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst angesprochen. Dass das Gespräch zu diesem Zeitpunkt „gekippt“ sei, habe er weder bemerkt noch beabsichtigt. Für ihn sei das Gespräch normal verlaufen, allenfalls der bestehende Zeitdruck könne einen solchen Eindruck beim Kläger bewirkt haben. Behinderungen seien für eine Einstellung in den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht ausschlaggebend, vielmehr seien auch blinde Bewerber eingestellt worden.

Aus alledem wird deutlich, dass der Zeuge R. den Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt hat. Der Zeuge hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass diese für ihn keine Rolle spielte und daher keine Berücksichtigung bei einer Entscheidung über die charakterliche Eignung fand. Dies wird auch aus dem in Folge des Gesprächs am ... November 2010 erstellten Vermerk des Zeugen deutlich, aus dem hervorgeht, dass der Kläger einen unterdurchschnittlichen Gesamteindruck hinterlassen habe und wenig überzeugend gewesen sei. Die Gehbeeinträchtigung wurde lediglich in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst angesprochen; im Übrigen blieb die Behinderung des Klägers unberücksichtigt.

Dass der Beklagte seine Entscheidung über die Nichteinstellung des Klägers auf dessen charakterliche Nichteignung stützt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat (BVerwG, U. v. 24.6.2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140). Dem Beklagten kommt bei der Feststellung der Eignung ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Der Einwand des Klägers, der Zeuge R. habe das Wort „ungünstig“ verwendet, nachdem er seine Behinderung erstmals erwähnte, trägt nicht. So konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, dass sich diese Äußerung auf dessen Gehbeeinträchtigung bezog. Vielmehr musste der Kläger selbst einräumen, dass er dies nur vermutet.

c) Des Weiteren ist die Nichteinstellung des Klägers in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Die getroffenen Dispositionen des Klägers (u. a. Einrichtung einer Zweitwohnung in S.) sind bereits aufgrund der im April 2010 aufgenommenen Beschäftigung des Klägers in Baden-Württemberg entstanden und wurden nicht erst im Vertrauen auf eine baldige Einstellung in Bayern getätigt.

Auch durfte der Kläger nicht ab Januar 2011 auf eine baldige Einstellung vertrauen, weil er durch das Staatsministerium des Innern keinerlei vertrauenserweckende Tatsachen geschaffen wurden. Aus dem Erreichen einer entsprechenden Note in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung folgt keineswegs notwendig ein Anspruch auf Einstellung in den Dienst des Beklagten. Der Dienstherr hat bei einer solchen Konstellation der reinen „Dienstpostenkonkurrenz“ ein weites Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 3 CE 12.1392- juris Rn. 32).

2. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG vorliegend nicht zu.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz - hier nicht im Vordergrund stehender - materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135; vgl. auch U. v. 15.12.2011 - 2 A 13.10 - NVwZ-RR 2012, 320; VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.9.2013 -4 S 547/12 - juris, Rn. 22).

Wie oben dargelegt, liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AGG nicht vor, so dass sich auch kein Entschädigungsanspruch aus Abs. 2 der Bestimmung ergeben kann.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Obsiegens-Anteil des Kläger als nur geringfügig anzusehen ist (149,26 Euro im Verhältnis zu 19.536,58 Euro Streitwert).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

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1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

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1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.