Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 4 K 14.694

published on 10/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 4 K 14.694
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 16.406, 12/07/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nahm im Termin 2013/2 zum ersten Mal an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.

Gemäß der Prüfungsbescheinigung vom .... Januar 2014 bestand er die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „vollbefriedigend“ (10,04 Punkte). Die Prüfungsbescheinigung wurde mit Anschreiben vom 20. Januar 2014 versandt.

Bild

Seine schriftlichen Prüfungsarbeiten wurden nach dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamts vom 7. Januar 2014 wie folgt bewertet:

Die Erste Juristische Prüfung hat der Kläger nach dem Zeugnis vom 30. Januar 2014 mit der Prüfungsgesamtnote „vollbefriedigend“ (10,71 Punkte) bestanden.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom .... Januar 2014 beantragte der Kläger ein Nachprüfungsverfahren und trug am .... März 2014 Einwendungen gegen die Korrekturen der Prüfungsaufgaben 2 und 3 vor. Das Landesjustizprüfungsamt holte Stellungnahmen der Prüfer ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2014 mit, der Erstbewerter der Aufgabe 3 habe von seinem Bewertungsspielraum dahingehend Gebrauch gemacht, dass er seine Bewertung um einen Punkt (von 10 Punkten auf nunmehr 11 Punkte) angehoben habe. Der Zweitbewerter und die beiden Bewerter der Aufgabe 2 hätten ihre Bewertungen bestätigt. Der ursprüngliche Bewertungbescheid werde insoweit widerrufen. Die Einzelnote der Aufgabe 3 betrage nunmehr 10,50 Punkte, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung 9,58, die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung 10,10, die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung 10,76 Punkte.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... Februar 2014, der am gleichen Tag bei Gericht einging, erhob der Kläger Klage gegen den Prüfungsbescheid.

Die Klage wurde erst nach mehreren Fristverlängerungen und einer Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom.... Juni 2015 begründet. Der Kläger beantragt:

I.

Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 20. Januar 2014, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2014, wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsarbeiten (Aufgaben) Nr. 2 und Nr. 3 des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen.

Es wurden die bereits im Nachprüfungsverfahren (erfolglos) erhobenen Einwendungen wiederholt und erweitert.

Das Landesjustizprüfungsamt nahm mit Schriftsatz vom 14. August 2015 Stellung und beantragte für den Beklagten:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Gericht hat am 10. Dezember 2015 mündlich verhandelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte, insbesondere auf die genannten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Prüfungsbescheinigung des Landesjustizprüfungsamtes vom 16. Januar 2014 in der Fassung des Schreibens vom 10. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bewertungen der vom Kläger angefertigten Bearbeitungen (Klausuren) der Aufgabe 2 und 3 sind nicht zu beanstanden. Er hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausuren und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

I.

Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [333 f.] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384, m. w. N.; BVerwG v. 13.3.1998 - 6 B 28.98 - juris; BVerwG v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, 915 [920]; BVerwG v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [334] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; zum ganzen ebenso z. B. BVerwG v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, 443; BVerwG v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; zusammenfassend: BVerwG v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406).

Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 - NVwZ 1993, 686 = BayVBl 1993, 504 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314; BVerwG v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 -NVwZ 1999, 187 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390; VG Berlin v. 19.1. 2005 - 12 A 413.02 - juris).

Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - DVBl 1994, 1356 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris).

II.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertungen erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.

1. Klausur 2

Die Klausur wurde vom Erstkorrektor mit 9 Punkten, vom Zweitkorrektor mit 7 Punkten bewertet.

In der Aufgabenstellung geht es um einen Finanzierungsleasing-Vertrag. Eine M GmbH & Co KG (Leasingnehmer) will einen Server mit zugehöriger Software bei der L OHG beziehen. Sie schaltet als Leasinggeber eine F AG ein, die die gewünschte Ware bei L kauft und über einen Leasingvertrag der M zur Verfügung stellt. Da ein Software-Fehler auftritt und nicht behoben werden kann, tritt M gegenüber F und L von dem Vertrag mit der L zurück. In einem Gutachten ist zu prüfen (Frage 1), welche Ansprüche M gegen L hat, sowie (Frage 2) ob M an F die Leasingraten zahlen muss.

a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Prüferbemerkung des Zweitkorrektors „Der Prüfungsaufbau ist nicht durchgängig überzeugend“. Er ist der Meinung, der von ihm gewählte Aufbau in der Klausur sei „nicht nur korrekt, sondern auch zwingend“, und erläutert dies ausführlich.

Die beanstandeten Ausführungen des Zweitkorrektors („Begründung der Zweitbewertung“) lauten vollständig: „Verf. zeigt durchaus ein gewisses-grundlegendes Verständnis. Allerdings sind methodische Schwächen erkennbar. Der Prüfungsaufbau ist nicht durchgängig überzeugend, es fehlt die Nennung der Anspruchsgrundlagen zu Beginn eines Prüfungsabschnitts, auch wird der Gutachtenstil häufig nicht eingehalten (siehe z. B. S. 11). Es fehlen Definitionen und Subsumtion. Auch ansonsten sind - wie von der Erstbewertung festgestellt - Lücken erkennbar. Bei Frage 2 fehlt die Nennung der Analogievoraussetzungen und die sorgfältige Einordnung des Leasingvertrages.“

Im Nachprüfungsverfahren legten sowohl der Erstkorrektor (auf zweieinhalb Seiten) wie auch der Zweitkorrektor ausführlich dar, dass sie zum einen keineswegs den durch die Gliederung des Begründungsblatts vorgegebenen Aufbau als den allein richtigen angesehen haben und dass sich zum anderen in der Arbeit oftmals kein klarer, von einer konkret genannten Anspruchsgrundlage ausgehender Prüfungsaufbau erkennen lasse.

Diese Einschätzung der Korrektoren ist weder falsch noch willkürlich.

So beginnt der Kläger seine Prüfung von „Frage 1: Ansprüche M gegen L“ unmotiviert mit der Vorbemerkung: „Zunächst ist festzustellen, dass sowohl die L OHG als auch die M GmbH & Co. KG als Personenhandelsgesellschaften (teil-)rechtsfähig sind ...“ Eine solche Vorbemerkung ist überflüssig und falsch, weil nicht ansatzweise problembezogen; die Rechtsfähigkeit der beteiligten Gesellschaften wäre - wenn überhaupt - innerhalb der Prüfung der jeweiligen Ansprüche abzuhandeln gewesen.

Der Kläger erwähnt sodann in einem Abschnitt „A“ kurz mögliche „originär eigene Ansprüche der M gegen L“ und widmet sich dann in Abschnitt „B“ einem in Betracht kommenden Anspruch der M „aus von F abgetretenem Recht“. In seiner Klausur differenziert der Kläger nicht, an wen geleistet werden soll (an M oder an F). Der folgende Abschnitt „C“ (Seite 6) „Fraglich ist, ob M einen Anspruch gegen L hat, dass diese an F den Kaufpreis erstattet“ ist dann aufbaumäßig inkonsequent, da hier weiterhin (auch) Ansprüche aus abgetretenem Recht geprüft werden.

Auch die Kritik der Prüfer, dass zu Beginn eines Prüfungsabschnitts die Nennung der Anspruchsgrundlagen fehle, trifft zu. Soweit der Kläger einwendet, wenn mangels Vertrag keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei, könne auch keine angegeben werden, ist dem zu entgegnen, dass dies nur für die „eigenen Ansprüche“ der M in Abschnitt „A“ (Seite 1) zutrifft; hierauf bezieht sich die Kritik der Prüfer aber nicht. Beanstandet wurde vielmehr (Randbemerkung „welcher?') der Obersatz „In Betracht kommt für die M jedoch ein Anspruch aus von F abgetretenen Recht.“ Im folgenden Satz wird dann zwar ein „Anspruch aus § 346 I BGB“ erwähnt. Die Anspruchsgrundlagen, die der Kläger hier prüft, ohne sie zu benennen, wären §§ 346, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2, 398 S. 2 BGB gewesen.

Ergänzend ist zum Prüfungsaufbau des Klägers noch Folgendes anzuführen: Bei den Ansprüchen aus abgetretenem Recht (Abschnitt „B“) prüft der Kläger ausschließlich den Rückgewähranspruch aus § 346 BGB; die Frage der Abtretbarkeit /Ausübung des Rücktrittsrechts lässt er offen, obwohl nach dem Klausursachverhalt die M den Rücktritt vom Vertrag mit L sowohl gegenüber F als auch L erklärt hat und obwohl nach dem Klausursachverhalt sämtliche Gewährleistungsrechte von F gegen L an M abgetreten sind. Der Rückgewähranspruch aus § 346 BGB ist die gesetzliche Folge des Rücktritts (er setzt diesen voraus) und besteht, da der Klausursachverhalt ihn in keiner Weise erwähnt, kraft Gesetzes zwischen F und L (Staudinger /Markus Stoffels (2014), Leasing, Rn. 228; Koch, Münchener Kommentar zum BGB, Finanzierungsleasing, Rn. 108; BGH, U.v. 16.6.2010 - VIII ZA 317/09 - NJW 2010, 2798; BGH, B.v. 11.3.2014 - VIII ZR 31/13 - NJW 2014, 1970). Der Kläger hätte daher bei der Frage der Ansprüche aus abgetretenem Recht (Abschnitt „B“), die Abtretbarkeit /Ausübung des Rücktritts (als Gestaltungsrecht; Staudinger /Markus Stoffels (2014), Leasing, Rn. 215; Koch, Münchener Kommentar zum BGB, Finanzierungsleasing, Rn. 101) prüfen müssen. Bei Abschnitt „C“ (der nach dem Aufbau des Klägers nur Ansprüche umfassen kann, die weder originär sind noch aus abgetretenem Recht herrühren) ist die Prüfung aufbaumäßig falsch und unlogisch. Ebenfalls falsch ist es, die Frage einer „Prozessstandschaft“ bei „C“ zu prüfen, da in der Klausur von einem Prozess an keiner Stelle die Rede ist; auch für eine Ermächtigung (Ausübung des Rücktrittsrechts als fremdes Recht in eigenem Namen) nach § 185 BGB analog gibt der Klausursachverhalt nichts her. Zu ihr könnte man nur kommen, wenn man die Abtretbarkeit des Rücktritts verneint (sonst eigenes Recht in eigenem Namen) und dann durch Umdeutung /Auslegung (Staudinger /Markus Stoffels (2014), Leasing, Rn. 214; Koch, Münchener Kommentar zum BGB, Finanzierungsleasing, Rn. 102; BGH, B.v. 11.3.2014 - VII ZR 31/13 - NJW 2014, 1970) in der Klausel zumindest eine Ermächtigung sieht. Nach alledem ist der Aufbau des Klägers nicht nur nicht überzeugend, sondern - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt -grob falsch.

b) Weiter wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung (in der zusammenfassenden Würdigung des Erstkorrektors), es zeigten sich „deutliche Probleme im Umgang mit dem Themenkreis Rücktritt - Wirkungen - Abtretbarkeit1“. Diese Kritik sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeige der Kläger „sehr tiefgreifendes Verständnis für die Dogmatik rund um den Rücktritt“. Die Würdigung des Erstkorrektors sei inkonsequent und widersprüchlich, wenn sie „deutliche Probleme“ moniere, andererseits aber „angebrachte Gedanken“ sowie durch Randbemerkung auf Seite 7 „gut erkannt“ feststelle. Auch der Zweitkorrektor habe ihm (in der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren) ein „gewisses grundlegenden Verständnis“ attestiert; das habe sich aber nicht in der Note (7 Punkte) niedergeschlagen.

Ein Bewertungsfehler ergibt sich hieraus nicht. Die gegenständliche Formulierung des Erstprüfers lautet vollständig: „Deutliche Probleme im Umgang mit dem Themenkreis Rücktritt - Wirkungen - Abtretbarkeit', wenngleich die hier gezeigten Schwierigkeiten' belegen, dass sich der Verfasser /die Verfasserin durchaus angebrachte Gedanken zu dieser Thematik macht.“ Der Kläger bringt hier keine substantiierte Einwendung, sondern setzt der Prüferbewertung seine Selbsteinschätzung („sehr tiefgreifendes Verständnis“) entgegen. Der Erstprüfer hat die dem Kläger bescheinigten Probleme bei diesem Themenkreis auf dem Begründungsblatt (in der Gliederung) jeweils vermerkt. Inkonsequenz oder Widersprüchlichkeit bei der zusammenfassenden Bewertung kann das Gericht nicht erkennen. Ebenfalls überschreitet der Zweitprüfer nicht den Bewertungsspielraum, wenn er zwar insoweit dem Erstprüfer zustimmt, in seiner Gesamtbewertung, die er eigenständig vornimmt, aber zu einer geringeren Punktzahl (7 gegenüber 9 seitens des Erstprüfers) kommt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Gerichts zu 1. a) verwiesen.

c) Ferner wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung (in der zusammenfassenden Würdigung des Erstkorrektors): „Wenig überzeugend ist die Behandlung der,AGB-F“ bei der Frage Abtretbarkeitʻ.“

Er ist zunächst der Meinung, diese Bemerkung könne nur den Punkt „Abtretbarkeit“ nach dem Aufbau gemäß Begründungsblatt (dort Gliederungspunkt A I.1.) meinen, denn der Kläger habe keine AGB der F bei der Frage der „Abtretbarkeit des Rücktrittsrechts“, sondern nur bei der „Abtretung des Rückgewähranspruchs“ auf Seite 2 behandelt. Die Korrektur habe sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Klägers beschäftigt.

Denn er habe „den Abtretungsvertrag bzgl. des Anspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB zu recht in einem AGB-Schema geprüft.“ Die Randbemerkungen auf Seite 2 ließen den Schluss zu, dass die Korrektur davon ausgehe, dass die Abtretung nicht in Form von AGB erfolgt sei; das sei jedoch nicht richtig.

Der Erst- wie auch der Zweitprüfer haben bereits im Nachprüfungsverfahren darauf hingewiesen, dass diese letztere Annahme des Klägers nicht zutreffe. Beanstandet wird die sehr oberflächliche Prüfung der Frage, ob der Rückgewähranspruch (aus § 346 Abs. 1 BGB) der F gegen L an die M abgetreten wurde.

Der Kläger stellt hierzu auf Seite 2 oben fest, dass dies „einen wirksamen Abtretungsvertrag zwischen M und F“ erfordere. Dann heißt es: „Eine Einigung könnte in der Klausel, wonach der Leasinggeber sämtliche Gewährleistungsrecht gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt, zu sehen sein. Da es sich bei dieser Klausel allerdings um eine AGB i. S. v. § 3051 1 BGB handeln könnte...“

Der Kläger übersieht gänzlich, dass laut Aufgabenstellung kein (ausdrücklicher) „Abtretungsvertrag“ geschlossen wurde, sondern ein „Finanzierungsleasingvertrag“; in diesem „Formularvertrag“ war eine „Klausel“ enthalten, wonach „sämtliche Gewährleistungsrechte“ abgetreten wurden. Ein „Abtretungsvertrag“ im materiellen Sinn lag also vor, wenn die entsprechende „Klausel“ als (wirksame) AGB in den Finanzierungsleasingvertrag einbezogen wurde. Der „Abtretungsvertrag“ selbst enthält keine Klausel und damit keinerlei AGB. Diese mangelnde Unterscheidung machen die mehrfachen Randbemerkungen auf der Seite 2 („genauer!“, „Zusammenhang?“ u. a.) zu Recht deutlich.

d) Überdies erhebt der Kläger mehrere „kleinere, zum Teil formale Rügen“.

Zunächst wendet er sich gegen die Korrekturrügen, dass die Anspruchsgrundlage im Obersatz nicht genannt werde. Diese Rügen seien „reine Förmelei“ und überdies auch unberechtigt.

Wenn die Prüfer auf der (in Gutachten-Klausuren) allgemein üblichen Nennung der zu prüfenden Anspruchsgrundlage im Obersatz bestehen, handelt es sich nicht um eine „Förmelei“, sondern um den in schriftlichen Arbeiten der Ersten Juristischen Staatsprüfung geforderten Standard. Diese Vorgehensweise dient dazu, dem Leser den Gegenstand der nachfolgenden Subsumtion vorzustellen.

Soweit sich der Kläger hier erneut auf seine Darstellung auf Seite 1 unten bezieht, wo er nach dem Obersatz dann im folgenden Satz einen „Anspruch aus § 346 I BGB“ erwähnt, wurde oben unter a) bereits darauf hingewiesen, dass hier als Anspruchsgrundlagen §§ 346, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2, 398 S. 2 BGB zu nennen gewesen wären. Gerade die Klausur des Klägers zeigt anschaulich die Notwendigkeit der Nennung der Anspruchsgrundlagen, damit man nicht am Klausursachverhalt vorbeiprüft bzw. Obersatz und Prüfung zusammenpassen.

Weiter wendet sich der Kläger gegen die Randbemerkung „genauer“ auf Seite 12 der Klausur zu seinen Ausführungen zu der Frage, ob ein bloßer Hinweis auf die Übersendungsmöglichkeit der AGB als Hinweis im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreicht. Er wendet hier ein, dass dieses Problem für die Falllösung irrelevant sei.

An der fraglichen Stelle (Seite 12, 3. Absatz) wirft der Kläger das Problem auf: „Problematisch könnte sein, dass die AGB des L nicht beigefügt waren und F daher nicht ohne weiteres Kenntnis nehmen konnte.“ Dieses Problem lässt er jedoch dann offen: „Ob ein bloßer Hinweis einer Übersendungsmöglichkeit insbesondere iR von § 305 II Nr. 1 BGB ausreicht, ist sehr zweifelhaft, aber braucht hier nicht zu entschieden werden, das sich die Einigung hier nach §§ 145 ff. BGB richtet (s.o.) und diese besondere Einbeziehungsvoraussetzungen nicht kennen.“

Bereits im vorangegangenen Absatz hat der Kläger - im Urteilsstil - die Anwendung von § 305 Abs. 2 und 3 BGB wegen der Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint, weshalb sich die Einigung nach §§ 145 ff. BGB richte. Abgesehen davon, dass in einem Gutachten eine aufgeworfene Frage nicht einfach offengelassen werden darf, sondern (wenn nicht entscheidungsrelevant, ggf. im Hilfsgutachten) beantwortet werden muss, fehlt es hier nicht nur an einer Subsumtion, ob und wie die erwähnten AGB denn nun Vertragsbestandteil geworden sind, sondern am Problembewusstsein, wann AGBs im kaufmännischen Verkehr Vertragsbestandteil werden (vgl. schon BGH, U.v. 12.2.1992 - VIII ZR 84/91 - BGHZ 117, 190).

Auch soweit sich der Kläger im Folgenden erneut gegen die Prüferkritik am „Offenlassen von Problemen“ wendet, ist dem der Gutachten-Grundsatz entgegenzuhalten, dass auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen ist; das ist so auch im „Vermerk für die Bearbeiter“ ausdrücklich („gegebenenfalls hilfsgutachtlich“) vorgegeben. Wenn ein Bearbeiter der Meinung ist, dass eine unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage letztlich zum gleichen Ergebnis führen würde, so darf er die Beantwortung nicht offenlassen, sondern muss sich grundsätzlich mit Begründung einer Auffassung anschließen.

Ebenfalls nicht auf einen Bewertungsfehler führt die Einwendung gegen die Prüferbemerkung auf Seite 18, mit der das Fehlen des § 49 HGB kritisiert wird. Der Kläger macht geltend, dass er an dieser Stelle mit „(s.o.)“ nach oben verwiesen habe, wo er auf Seite 3 den § 49 Abs. 1 HGB angesprochen habe. Eine Verweisung ersetzt jedoch nicht die Nennung der einschlägigen Rechtsvorschrift, jedenfalls dann nicht, wenn nicht ersichtlich ist, „wohin“ genau verwiesen wird. Der Kläger verweist hier (auf Seite 18) auf Ausführungen „oben“, ohne eine Seitenzahl zu nennen.

Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung „Aussage?“ auf Seite 15 bei dem Satz „Adäquate Reparaturmöglichkeiten hat F daher nicht“. Er ist der Meinung, aus dem Kontext erschließe sich „ohne weiteres der Sinn dieser Aussage, nämlich dass F ein schlechter Nacherfüllungsschuldner wäre“. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers erschließt sich der Sinn der Aussage keineswegs „ohne weiteres“, sondern erst mit dieser Erklärung in der Klagebegründung, und auch dann nur teilweise.

Ein Bewertungsfehler ergibt sich aus alledem nicht.

e) Schließlich erhebt der Kläger Einwendungen dagegen, dass durch die Korrektoren Kritik an seiner Darstellungsweise geübt wurde, insbesondere, dass die Bearbeitung in weiten Teilen nicht den Anforderungen an ein juristisches Gutachten entspreche. Ein Gutachten richte sich nicht an Laien, sondern an juristisch vorgebildete Personen. Deshalb seien die Kritikpunkte hinsichtlich nicht erläuterter Begriffe (zum Beispiel „bluepenciltest“) nicht berechtigt. Insbesondere der Zweitkorrektor verkenne, dass sich eine gute Bearbeitung gerade auch durch den Wechsel zwischen Gutachten- und Urteilsstil auszeichne. Unproblematisches sei im Urteilsstil zu behandeln. Jedenfalls sei dieser Gesichtspunkt durch die Prüfer zu stark gewichtet worden.

Die Kritik der Prüfer bezüglich des „Gutachtenstils“ und allgemeiner an der Genauigkeit, am Aufbau und an der Darstellungsweise des Klägers ist jedoch berechtigt. Gerade der Zweitkorrektor hat im Nachprüfungsverfahren ausführlich Beispiele für eine fehlerhafte Gutachtentechnik dargestellt. Es trifft zu, dass sich in der gesamten Klausur vielfach Sätze im Urteilsstil finden. Die dort angesprochenen Gesichtspunkte sind keineswegs „problemlos“, was sich schon daran zeigt, dass der Kläger in zum Teil komplizierte Satzkonstruktionen (mehrfache Nebensätze mit „weil“ oder „da“, erklärende Einschübe zwischen Gedankenstrichen) Begründungen „verpackt“, die ebenso in (wenn auch knappen) Gutachten-Sätzen hätten dargelegt werden können und müssen.

Auch hier setzt der Kläger letztlich seine eigene Meinung zur Qualität seiner Klausur gegen die Bewertung der Prüfer, ohne substantiiert eine falsche oder willkürliche Prüferbewertung darlegen zu können.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesamtbewertung trotz aller Prüferkritik bei 9 bzw. 7 Punkten verhält. Schon dies zeigt, dass die Prüfer ihre Kritikpunkte nicht unverhältnismäßig schwer gewichtet haben.

2. Klausur 3

Die Klausur 3 wurde vom Erstbewerter zunächst mit 10, im Nachprüfungsverfahren dann mit 11 Punkten bewertet; der Zweitbewerter vergab 10 Punkte.

Nach der Aufgabenstellung „erbte“ E durch ein Testament eine Yacht, die durch Unachtsamkeit des S zerstört worden war. In einem Gutachten war zu prüfen, ob Ansprüche des E gegen S und die Erbin M bestehen (Frage 1). Frage 2 betraf prozessuale Probleme.

a) Zunächst wendet der Kläger sich gegen Kritik der Prüfer am Prüfungsaufbau.

Der Kläger prüft (ab Seite 1 Mitte) einen Anspruch des E gegen S aus §§ 989, 990 BGB und fragt hierzu (Seite 2), ob E Erbe und damit nach § 1922 BGB Eigentümer der Yacht geworden ist. Er prüft sodann die Testierfähigkeit des Erblassers W und ermittelt sodann durch Auslegung des Testaments, dass W den E als Vermächtnisnehmer eingesetzt hat. Später (ab Seite 5 unten) prüft der Kläger, ob E gegen M einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Yacht gemäß § 2174 BGB hat. Auf Seite 6 Mitte führt er aus: „Wie oben gesehen, hat W den E in seinem Testament mit der Yacht als Vermächtnis bedacht. Fraglich ist daher nur, ob das Testament auch wirksam ist.“ und behandelt ein im Aufgabensachverhalt aufgeworfenes Problem der Wirksamkeit des Testaments.

Der Erstkorrektor hat hier am Rand angemerkt: „Aufbau. Diese Frage hätte schon bei Ansprüchen E - S geprüft werden müssen. Jedenfalls hätte es eines Hinweises bedurft, dass es damit auf diese Frage nicht ankomme.“ Auf dem Begründungsblatt ist hierzu ausgeführt: „Der Verfasser beginnt mit Ansprüchen des E gegen S, zunächst mit den §§ 989, 990 BGB. Er prüft das Testament allerdings hier nur daraufhin, ob E Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, nicht jedoch hinsichtlich der Problematik, ob das Testament gültig ist. Er legt das Testament richtig dahingehend aus, dass E Vermächtnisnehmer geworden ist und verneint daher zu Recht Ansprüche des E gegen S. Dann wendet er sich Ansprüchen des E gegen M aus § 2174 Abs. 1 BGB zu. Erst hier erörtert er die Wirksamkeit des Testaments trotz der fehlenden Angabe des Errichtungsorts. Das wäre vom Aufbau her nur dann überzeugend, wenn er bei den Ansprüchen E gegen S darauf hingewiesen hätte, dass es - angesichts der Einordnung des S [gemeint: E] nur als Vermächtnisnehmer - nicht auf die Wirksamkeit des Testaments ankomme. Die Problematik wird richtig dargestellt.“

lm Nachprüfungsverfahren hat der Erstprüfer an seiner Einschätzung festgehalten: „Die Wirksamkeit des Testaments hätte bereits am Anfang bei den Ansprüchen E gegen S geprüft werden müssen. Wenn nämlich das Testament unwirksam sein sollte, spielt die Frage der Erbeinsetzung bzw. die Stellung als Vermächtnisnehmer keine Rolle mehr. Jedenfalls hätte - wie auch in der Korrekturbemerkung ausgeführt - daraufhin gewiesen werden müssen,

dass die Prüfung der Wirksamkeit später erfolgen kann, weil E nur Vermächtnisnehmer wäre - wobei der Konjunktiv argumentativ wichtig gewesen wäre.“

Der Kläger hält jedoch den von ihm gewählten Aufbau für richtig. Der Erstkorrektor verkenne nicht nur die richtige Prüfungsreihenfolge von Vornahme und Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte, er verwechsle sie sogar. Die Prüfung der Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts setze denklogisch voraus, dass dieses überhaupt zustande gekommen sei, denn nur dann gebe es einen Bezugspunkt für die Wirksamkeitsprüfung. Die für die Errichtung eines einseitigen Rechtsgeschäfts erforderliche Willenserklärung habe die Wirkung, dass das jeweilige einseitige Rechtsgeschäft dem Tatbestand nach zustande komme. Aus dem Tatbestand ergebe sich, welche Rechtswirkungen herbeigeführt werden sollten. Ob diese Rechtswirkungen auch tatsächlich eintreten, sei eine von Tatbestand unabhängige und nachgelagerte Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts.

Mit seiner Einwendung hat der Kläger keinen Erfolg. Selbst wenn es zuträfe, dass zwischen der Wirksamkeit der zu dem einseitigen Rechtsgeschäft führenden Willenserklärung und der Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts selbst zu trennen wäre, hat der Kläger dies in seiner Klausur nicht getan. Er spricht nämlich davon (Seite 2 unten), dass „zur wirksamen Errichtung eines Testaments als einseitiger nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung“ der Erblasser testierfähig gewesen sein müsse. Eine in der Klagebegründung behauptete Trennung zwischen den Gesichtspunkten der Wirksamkeit der Willenserklärung und der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist daraus nicht zu entnehmen.

Außerdem kommt der Kläger (Seite 4 Mitte) zu dem Ergebnis: „Somit ist festzustellen, dass W den E nicht als Erben eingesetzt, sondern ihm die Yacht als Vermächtnis zugewandt hat.“ (Indikativ). Wenn der Kläger aber – nach seiner eigenen Argumentation - mangels Notwendigkeit die Wirksamkeit des Testaments noch gar nicht geprüft hat, konnte er zu diesem Ergebnis noch gar nicht kommen; er hätte nur feststellen können, dass E - unabhängig von der Wirksamkeit des Testaments - nach dessen Auslegung nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer wäre (Konjunktiv).

Nach diesem Wortlaut in der Klausur musste der Korrektor aber davon ausgehen, dass der Kläger das Testament als wirksam ansieht. Daher stellt es keinen Bewertungsfehler dar, wenn der Korrektor die Meinung vertritt, dass der Kläger die Frage der formellen Wirksamkeit des Testaments bereits hier hätte prüfen müssen.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das deutsche Zivilrecht eine Unterscheidung zwischen Wirksamkeit einer Willenserklärung und Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht kennt. Wenn der objektive Tatbestand und die subjektiven Mindestvoraussetzungen einer Willenserklärung vorliegen, betreffen die §§ 105, 2229 BGB die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger /Reinhard Singer (2012), Vorbem. zu §§ 116 ff. Rn. 1; Staudinger /Hans-Georg Knothe (2012), Vorbem. zu §§ 104-115 Rn. 2; Münchener Kommentar zu BGB, § 116 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. Überbl. vor § 104 Rn. 3, Einf. vor § 104 Rn. 2; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2229 Rn. 1). §§ 105, 2229 BGB regeln die Geschäftsfähigkeit und können daher nur das Rechtsgeschäft betreffen (vgl. Staudinger /Hans-Georg Knothe (2012), Vorbem. zu §§ 104-115 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Einf. vor § 104 Rn. 2) und sind im Rahmen der juristischen Prüfung als „rechtshindernde Einwendungen“ einzuordnen (Staudinger/Steinrötter, Minderjährige im Zivilrecht, JuS 2012, 97.)

b) Weiter wendet sich der Kläger gegen die Prüferbemerkung, dass die Heranziehung von § 311a BGB neben der Sache liege.

In seiner Klausur prüft der Kläger (ab Seite 9 Mitte), ob E gegen M einen „Anspruch aus Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 275 IV, 280 I, III, 283 S. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung aus § 2174 BGB“ hat. Auf Seite 10 Mitte heißt es dann: „Im Umkehrschluss zu § 311a II BGB ist für einen Anspruch aus § 283 S. 1 BGB erforderlich, dass das - hier gegebene, s.o. - Leistungshindernis erst nachträglich eingetreten ist.“ Am Rand befindet sich die Prüferbemerkung: „311a regelt vertragliche Verpflichtungen. [fehlt-Zeichen] 2171“.

Auf dem Begründungsblatt hat der Erstkorrektor vermerkt; „Dann sieht der Verfasser § 285 Abs. 1 BGB, prüft und verneint die §§ 280 ff. BGB. Neben der Sache liegt § 311a BGB, da das Testament kein Vertrag ist und § 2171 BGB eine Spezialregelung darstellt.“

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Bezug auf § 311a BGB neben der Sache liege. Die Korrektur verkenne, dass der Kläger keinesfalls § 311a BGB pauschal auf das Testament angewendet habe, sondern lediglich im Wege eines Umkehrschlusses zu der systematisch ebenfalls im allgemeinen Schuldrecht verorteten Vorschrift des § 311a Abs. 2 BGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für § 283 Satz 1 BGB (Nachträglichkeit des Leistungshindernisses, das sich aus dem Wortlaut des § 283 Satz 1 BGB nicht ergebe) hergeleitet habe. Dieses Vorgehen sei auch bei einem Testament zulässig. Im Übrigen sei das Fehlt-Zeichen bezüglich § 2171 BGB nicht nachvollziehbar, denn § 2171 BGB beschäftige sich „mit der Wirksamkeit des Vermächtnisses, die der Kläger schon oben richtigerweise bejaht hat“.

Jedoch ist die Prüferkritik, dass die pauschale Bezugnahme auf § 311a Abs. 2 BGB „neben der Sache“ liege, berechtigt. § 283 BGB steht in Buch 2 Abschnitt 1 „Schuldverhältnisse“. § 311a BGB steht in Buch 2 Abschnitt 2 „Verträge“. § 311a BGB könnte daher auf einseitige Rechtsgeschäfte nur analog angewendet werden. Insoweit fehlt es wegen der Spezialregelung des § 2171 BGB jedoch an einer Regelungslücke. Darüber hinaus setzt die Auslegung des Tatbestands des § 283 BGB (Anwendbarkeit auf anfängliche oder nur auf nachträgliche Unmöglichkeit) logischerweise die Beantwortung der Frage voraus, ob überhaupt ein Schuldverhältnis im Sinn von Buch 2 Abschnitt 1 vorliegt. Wenn aber § 2171 BGB besagt, dass ein Vermächtnis bei anfänglicher Unmöglichkeit unwirksam ist, gibt es schon kein Schuldverhältnis, d. h. der Anwendungsbereich des § 283 BGB ist beim Vermächtnis schon von vornherein auf die nachträgliche Unmöglichkeit beschränkt.

c) Weiter wendet sich der Kläger gegen die Prüferkritik im Zusammenhang mit der sog. Drittschadensliquidation.

Auf dem Begründungsblatt hat der Erstkorrektor formuliert: „Sehr umständlich ist die Prüfung der §§ 249 ff. BGB. Die Drittschadensliquidation wird nur erahnt und in ihren Voraussetzungen nicht ausgeführt.“

Auf entsprechende Gegenvorstellungen des Klägers hat der Erstkorrektor im Nachprüfungsverfahren ausgeführt: „Die Schwerpunkte bei der Prüfung des Schadensumfangs werden falsch gesetzt. Triviales wird breit erörtert, die Drittschadensliquidation in ihren drei Voraussetzungen - Anspruch, aber kein Schaden, Schaden, aber kein Anspruch, zufällige Schadensverlagerung -wird nur ganz kurz erwähnt. Auf dieser Frage hätte aber der Akzent liegen müssen.“

In der Klagebegründung wendet sich der Kläger gegen die Kritik, die Prüfung der §§ 249 ff. BGB sei sehr umständlich. Dies sei nicht nachvollziehbar, der vom Kläger zugrunde gelegte Prüfungsaufbau sei vielmehr gängig und allgemein anerkannt sowie logisch und zwingend. Die unter dem Schlagwort „Drittschadensliquidation“ bekannte Problematik habe er keineswegs nur „erahnt“, sondern offensichtlich vollständig erkannt, „schließlich enthält seine Bearbeitung dogmatische Erläuterungen und zeugt zudem von überobligationsmäßigen Kenntnissen zu diesem Thema, was offenbar - beides - seitens der Korrektur nicht gewürdigt wurde.“ Er habe mit seinen Ausführungen exakt das beschrieben, was sich hinter dem Schlagwort „Drittschadensliquidation“ verberge. Auch habe er deren Voraussetzungen sehr wohl genannt.

Den etwas harten Vorwurf, die Prüfung der §§ 249 ff. BGB sei „sehr umständlich“, und die Drittschadensliquidation werde „nur erahnt“, hat der Erstkorrektor im Nachprüfungsverfahren - und der Zweitkorrektor hat sich ihm angeschlossen - präzisiert /ersetzt und jedenfalls „nachgebessert“; gegen ein solches Vorgehen ist nichts einzuwenden (siehe z. B. BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 20/98 - BVerwGE 109, 211; BVerwG, B.v. 30.3.2000 - 6 B 8/00 - BayVBl 2000, 635).

Der nunmehr inmitten stehende Kritikpunkt der falschen Schwerpunktsetzung ist berechtigt. Die Frage, ob der M ein Schaden entstanden ist, wird (S. 15 bis 17) breit ausgeführt, das Problem der Drittschadensliquidation jedoch lediglich in einem Absatz (S. 17 unten /S. 18 oben). Hierbei wird das Stichwort „Drittschadensliquidation“ nicht genannt (der Kläger formuliert: „... die Differenzhypothese hier normativ zu korrigieren und M in ausnahmsweiser Durchbrechung des Dogmas vom Gläubigerinteresse den fremden Schaden des E liquidieren zu lassen“), ihre Voraussetzungen werden allenfalls benannt, nämlich in einer vagen Subsumtion in dem letzten Absatz auf Seite 17. Der Erstkorrektor hat hier am Rand „genauer; Drittschadensliquidation“ vermerkt. Auch hiergegen ist nichts einzuwenden; es überschreitet nicht den Prüferspielraum, die Nennung eines gängigen, allgemein verwendeten Fachbegriffs zu erwarten, wenn er einschlägig ist. Außerdem ist die Definition des Klägers sehr ungenau; sie würde in weiten Bereichen auch für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zutreffen (Anspruch wird zum Schaden gezogen; Drittschadensliquidation: Schaden wird zum Anspruch gezogen) Die vom Kläger sich selbst bescheinigten „überobligationsgemäßen Kenntnisse“ sind jedenfalls nicht erkennbar, zumal in Bezug auf den Anforderungsmaßstab zu berücksichtigen ist, dass beide Prüfer die gesamte Bearbeitung des Klägers als „über den durchschnittlichen Anforderungen liegend“ eingeschätzt haben. Es kann keine Rede davon sein, dass die genannten Kritikpunkte in willkürlicher Weise zu schwer gewichtet worden sein könnten.

d) Die letzte Einwendung des Klägers bezieht sich auf seine Ausführungen zu § 2038 BGB (gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses) im Rahmen der prozessrechtlichen Fragestellungen der Frage 2.

Auf dem Begründungsblatt bescheinigte der Erstkorrektor dem Kläger bei der Bearbeitung der Frage 2 „erhebliche Schwierigkeiten“ und vermerkte unter anderem: „Die §§ 2038 f. BGB fehlen.“

Im Nachprüfungsverfahren hat der Erstkorrektor die Note angehoben: „Der Verfasser hat die §§ 2038 f. BGB in der Tat erwähnt, allerdings kaum brauchbare Ausführungen dazu gebracht. Doch führt die Erwähnung dazu, dass die Arbeit um einen Punkt höher - nämlich mit 11 Punkten- zu bewerten ist.“

Der Zweitkorrektor vermochte sich dem nicht anzuschließen; er ist der Meinung, dass „die Erwähnung des § 2038 BGB bzw. § 2038 Abs. 1 BGB (S. 23) und § 2038 12 HS2 BGB (S. 24) alleine nicht dazu führt, dass eine Änderung der Bewertung veranlasst ist. Allein die Behauptung, die Verteidigung gegen die Vollstreckung sei eine zur Erhaltung notwendige Maßnahme und führe dazu, dass E hier alleine den Prozess führen kann, genügt in dieser Knappheit nicht, um die Bewertung nach oben um eine Punkt zu korrigieren. Es bleibt dabei, dass die Vorschriften der §§ 2039 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB entscheidend gewesen wären.“

Der Kläger wendet sich in seiner Klagebegründung „nunmehr ausschließlich gegen die Bewertung des Zweitbewerters“. Dass er § 797 Abs. 4 ZPO übersehen habe, sei ein „Fehler geringen Gewichts“. Bezüglich der Kritik zu §§ 2038 f. BGB sei einzuwenden, dass der das Problem der gemeinschaftlichen Verwaltung gesehen habe und in vertretbarer Weise einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angenommen habe.

Der Kläger hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg. Die Gewichtung von Stärken und Schwächen einer Arbeit sowie die Gesamtbewertung unterfällt dem Prüferspielraum. Der Zweitprüfer hat nachvollziehbar dargelegt, warum er trotz der - zunächst übersehenen - Erwähnung einer Vorschrift eine Anhebung der Note nicht für angemessen hält. Er hält sich damit ebenso im Rahmen seines Prüferspielraums wie der Erstprüfer, der insoweit anderer Meinung ist. Willkür seitens des Zweitprüfers ist nicht erkennbar, zumal auch der Erstprüfer darauf hingewiesen hat, dass der Kläger die §§ 2038 f. BGB zwar erwähnt, jedoch „kaum brauchbare Ausführungen dazu“ gebracht hat (die zu prüfenden §§ 2039, 2040 BGB fehlen gänzlich).

Damit bleiben alle Einwendungen des Klägers erfolglos, die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 VwGO). Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem vertreten lassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

33 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 31/13 vom 11. März 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion erteil
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.