Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - M 4 K 13.3980

published on 25/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - M 4 K 13.3980
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Bundesverwaltungsgericht, 6 B 32/14, 13/06/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte stellte die am ... 1987 geborene Klägerin zum 14. Juli 2006 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit (17 Jahre) ein. Im März 2009 absolvierte die Klägerin den Offizierlehrgang und schloss diesen mit „gutem" Ergebnis ab. Von Oktober 2006 bis Dezember 2012 studierte sie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Medizin.

Am 12. Januar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 23. Januar 2013 im Wesentlichen aus, auf den Gedanken zur Bundeswehr zu gehen, sei sie im Jahr 2004, angeregt durch ihren damaligen Lebensgefährten, gekommen. Damals sei sie 17 Jahre alt und in der 12. Klasse des Gymnasiums gewesen.

Nachdem sie die Zusage, Sanitätsoffizier zu werden, bekommen hatte, habe ihre Zeit bei der Bundeswehr im Juli 2006 mit einer dreimonatigen Grundausbildung begonnen. Die Schießübungen seien für sie eher von sportlichem Interesse gewesen, Gedanken über einen späteren Dienst an der Waffe habe sie sich nicht gemacht.

Während der nun folgenden sechsjährigen Studienzeit hätte sie kaum Kontakt zur Bundeswehr gehabt, da man für das Studium beurlaubt werde. Im Rahmen von Famulaturen in den Bundeswehrkrankenhäusern habe sie Gespräche mit den dortigen Ärzten und Krankenpflegern geführt, die schon bei Einsätzen der Bundeswehr dabei gewesen seien. Diese hätten ihr die dortige Situation und ihren Aufgabenbereich ungeschönt geschildert, darunter auch, dass sie in mehreren Situationen kurz davor gestanden hätten, Waffengewalt anwenden zu müssen. Sie habe sich die Frage gestellt, wie sie in solch einer Situation entschieden hätte: Auf der einen Seite der Beruf als Ärztin mit dem hippokratischen Eid, auf der anderen Seite der Militäreinsatz mit der Befehlsstruktur und den damit verbundenen notwendigen Tätigkeiten. Diese Frage habe sie für sich selbst nicht sicher beantworten können. Für sie hätte ein Beruf als Ärztin bei der Bundeswehr immer nur bedeutet, ihre Kameraden bei der Bundeswehr medizinisch zu versorgen, sowie humanitäre Hilfe für die Bevölkerung im Ausland zu leisten. Daran, auch an Kampfhandlungen teilzunehmen oder gezwungen zu werden, die Waffe gegen andere Menschen zu richten, habe sie vorher nie gedacht. Im April 2009 sei ihre Großmutter ganz unerwartet verstorben, zu der sie immer einen sehr engen Kontakt gehabt habe und sie habe erlebt, wie dieser Todesfall ihre Familie und sie selbst sehr belastet hätte.

Im Jahr 2010 hätte sie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen gehabt und ihren zukünftigen Dienst bei der Bundeswehr noch einmal mit ganz anderen Augen gesehen. Gerade im Auslandseinsatz könnte sie in eine Situation kommen, Waffengewalt gegen ein Kind oder einen Jugendlichen ausüben zu müssen. Sehr beeindruckt habe sie damals der Fall eines dreizehnjährigen Mädchens, welches seine Mutter im Alter von zwölf Jahren aufgrund einer schweren Erkrankung verloren hätte und dies auch eineinhalb Jahre danach noch immer nicht überwunden hätte.

Mit Ende ihres Studiums und mit Beginn der postuniversitären modularen Ausbildung habe sie eine Reihe von Vorträgen durch erfahrene Soldaten gehört, die ihr noch einmal ihre zukünftige Aufgabe als Ärztin und gleichzeitig Sanitätsoffizier ins Gedächtnis riefen.

Besonders hart habe dies Major ... am Dienstag, den 8. Januar 2013 geschildert, der viele Erfahrungen in einer Reihe von Auslandseinsätzen gesammelt hätte. Er habe explizit darauf hingewiesen, dass Ärzte bei der Bundeswehr, die nicht bereit seien, auf jemanden im Auslandseinsatz zu schießen, niemals den Aufgaben eines Soldaten gewachsen seien und somit die Entscheidung treffen müssten, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen. Da sei für sie selbst klar gewesen, dass dies genau auf sie zutreffe; sie habe nun ihre Entscheidung, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen, getroffen.

Auch der Vortrag mit Darlegung der nach Möglichkeit mit einem Maschinengewehr anzuvisierenden Körperregionen habe ihre Entscheidung nur bestätigt. Noch nie sei ihr die Tragweite eines möglichen Dienstes an der Waffe als Sanitätsoffizier so drastisch vor Augen geführt worden.

Ihre Aufgabe als werdende Ärztin sehe sie vor allen Dingen darin, Leben zu erhalten und zu schützen und nicht, es wissentlich und willentlich zu gefährden oder zu bedrohen. Dem Befehl, eine Waffe gegen einen anderen Menschen zu richten und auch abzufeuern, würde sie nicht Folge leisten können und wollen. Aufgrund dieses Konfliktes käme sie in eine Situation, bei der sie sich strafbar machen würde. Auch könnte sie, wenn sie Befehle verweigern würde, im Zweifelsfall das Leben ihrer Kameraden gefährden.

Dies brächte sie in einen Gewissenskonflikt, der für sie nicht zu lösen sei.

Am 11. April 2013 beantwortete die Klägerin weitere ergänzende Fragen der Beklagten zu der von ihr geäußerten Gewissensentscheidung.

Zur Ausbildung an Feuerwaffen:

„Die Ausbildung an den Waffen während der Grundausbildung hatte eher einen sportlichen Charakter. Die Schießausbildung stellte sich für mich am ehesten dar, wie in einem Computerspiel. Ich hatte dabei nie den Eindruck, tatsächlich von einer Waffe Gebrauch zu machen. Ich kam auch nicht auf den Gedanken, mit der Ausbildung auch den Einsatz der Waffe gelernt zu haben.

Hinzu kommt, dass ich immer dachte, als Arzt müsste ich die Waffe nicht einsetzen oder von ihr Gebrauch machen. Dafür gäbe es Soldaten, die für meinen und den Schutz meiner Patienten sorgen müssten.

So sah ich in dem Sanitätsdienst einen waffenlosen Dienst und die Waffe müsste ich nicht einmal im Ausnahmefall benutzen.

In Kempten aber wäre ich in die Situation gekommen, als Ärztin auch eine Ausbildung am Maschinengewehr ableisten zu müssen, was ich niemals wollte und ablehne. Der Einsatz eines Maschinengewehrs hat nichts mehr mit Eigen- oder Patientenschutz zu tun, sondern dient meiner Meinung nach dem Kampfeinsatz, also Feinde schon auf eine gewisse Entfernung zu töten. Dies lehne ich ab und kann dies mit meinem Gewissen nicht in Einklang bringen.

Die Grundausbildung dauerte auch nur drei Monate und an der Schießausbildung nahm ich nur an acht Tagen teil. Insofern machte ich mir damals nicht so viele Gedanken. "

Zu ersten Zweifeln:

„Zweifel kamen auf, als meine frühere Beziehung 2008 zu Ende ging. Die Zweifel bedeuteten jedoch noch nicht eine Beendigung meines Dienstes bei der Bundeswehr. Für mich stand der Arztberuf im Vordergrund. Die spätere Kampfausbildung lag noch in weiter Ferne. Auch bin ich ein Mensch, der einmal getroffene Entscheidungen zu Ende bringen möchte.

Außerdem bin ich nicht so leicht zu beeinflussen.

Durch meine Tätigkeit als Ärztin, meine Eindrücke in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und schließlich während der Ausbildung in Kempten war ich dann so weit, diese, auch für mich folgenschwere Entscheidung zu treffen."

Zur Verpflichtung:

„Als ich mich im Alter von 17 Jahren bei der Bundeswehr beworben habe, war für mich die Bundeswehr eher ein „humanitärer Hilfeleister" und sie wurde mehr zur Unterstützung als zum Kampf eingesetzt.

Für mich war die ärztliche Tätigkeit vergleichbar mit der Tätigkeit der „Ärzte ohne Grenzen". Die Berichterstattung über Auslandseinsätze der Bundeswehr habe ich nicht besonders verfolgt und so hatte ich immer das Bild, dass die Bundeswehr auch in Ländern wie Afghanistan zum Beispiel unter anderem medizinisch helfen und unterstützen würde, nicht jedoch gezielt an Kampfeinsätzen teilnehmen würde.

Die Rolle der Bundeswehr hat sich jedoch in den letzten drei Jahren stark gewandelt. Auch ich habe mich verändert, bin durch meine Tätigkeit als Ärztin gereift, sehe das menschliche Leben anders. Dass man nun dem Arzt in der Bundeswehr auch Kampfeinsatz und Kampfbereitschaft abverlangt, ist für mich neu und hat mit dem Bild, was ich mit 17 Jahren hatte, nichts mehr gemeinsam."

Zu Sanitätssoldaten haben keine gesetzliche Verpflichtung, von der Waffe Gebrauch zu machen:

„Bei der Ausbildung in Kempten habe ich vom Ausbilder zu hören bekommen, dass auch der Arzt von der Waffe Gebrauch machen muss. Dies gilt nicht nur für den Eigenschutz. Die Betonung in der Ausbildung lag bei Ausschalten eines Gegners'. So habe ich auch die Maschinengewehrausbildung verstanden. Dies wurde mir auch von Kameraden bestätigt, die bereits im Auslandseinsatz waren. Im Ernstfall bleibt mir keine Zeit und auch keine Möglichkeit mehr, einen, Tötungs- oder Ausschaltungsbefehl' zu verweigern, ohne ernsthafte Konsequenzen für mich und andere in Kauf nehmen zu müssen. Dies würde mich in einen untragbaren Gewissenskonflikt bringen und eine Gefährdung für meine Kameraden darstellen. Es stimmt nicht, dass ein Sanitätssoldat die Waffe niederlegen und Befehle verweigern kann. Dies wäre eine Befehlsverweigerung, die geahndet werden würde."

Zu Beförderung akzeptiert:

„Meine Beförderung vom 9. Januar 2013 habe ich akzeptiert, um bei der Bundeswehr uneingeschränkt als Ärztin arbeiten zu können. Im Dienstgrad eines Leutnants wäre dies nicht im vollen Umfang möglich gewesen. Zwischen dem Vortrag von Major …, meiner Beförderung und meiner Entscheidung, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen, lagen nur wenige Tage. Somit war ich gar nicht mehr gezwungen, Pflichten als militärischer Vorgesetzter zu übernehmen und deshalb sehe ich hier keinen Widerspruch.

Außerdem ist es üblich, nach Erhalt der Approbation, die entsprechende Urkunde an der bearbeitenden Stelle abzugeben. Danach wird man ganz automatisch befördert. Mir war nicht klar, dass eine Beförderung, die ganz automatisch vonstatten geht, abgelehnt oder verweigert werden kann. Mein Berufswunsch ist, als Ärztin zu arbeiten.

Dies ist auch meine primäre Aufgabe bei der Bundeswehr, ungeachtet dessen, ob ich aufgrund von Gewissenskonflikten keinen Dienst an der Waffe leisten kann."

Mit Bescheid vom 5.Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 7 Abs. 1 KDVG ab, weil Zweifel an dem von der Klägerin dargelegten Gewissenskonflikt bestünden.

Es bestünden Zweifel an der Wahrheit der Angaben, weil die Klägerin seit Juli 2006 als Zeitsoldatin der Bundeswehr angehöre und erst im Januar 2013 den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe.

Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Hiergegen ließ die Klägerin am 19. Juni 2013 Widerspruch einlegen, den sie im Wesentlichen mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 1. August 2013 wie folgt begründete:

„Unsere Mandantin kann kein Schlüsselerlebnis vorweisen, sondern sie versuchte, den Prozess darzustellen, wie es bei ihr zu der Gesinnungsumkehr gekommen ist. Besonders beeindruckte unsere Mandantin die Zeit im Bundeswehrkrankenhaus in Berlin 2011, wo sie im Bereich Anästhesie' tätig war. Dort waren Kollegen tätig, die Einsätze als BAT (beweglicher Arzt-Trupp, was Rettungssanitätern entspricht) in Kampfeinsätzen führten. Die Berichte dieser Kollegen hatten unsere Mandantin so sehr beeindruckt, dass sie letztlich dann ihre Entscheidung treffen musste. Besonders beeindruckt hat sie auch das Schicksal eines elfjährigen Arabers, der nach einem Suizidversuch stationär aufgenommen wurde. Diese Erlebnisse und Erfahrungen haben unsere Mandantin so sehr bewegt, dass sie sich immer wieder die Frage stellte, ob sie mitschuldig an den seelischen Schmerzen anderer sein möchte und könnte. Schließlich hat sie die für sie schwerwiegende Entscheidung getroffen, den Kriegsdienst mit der Waffe aufzugeben, was gleichzeitig auch für sie bedeutet, ihre medizinische Laufbahn bei der Bundeswehr zu beenden."

Beigefügt war eine persönliche Stellungnahme der Klägerin, mit der sie ihre Begründung weitgehend wiederholte und teilweise ergänzte; auf die Stellungnahme wird verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es der Klägerin nicht gelungen sei, den Wandel ihrer Einstellung zum Dienst mit der Waffe überzeugend darzustellen.

Hiergegen ließ die Klägerin am6. September 2013 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 zu verpflichten, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorbringen der Klägerin sei teilweise widersprüchlich und nicht geeignet, eine Gewissensumkehr glaubhaft zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von der Klägerin abgegebenen Begründungen für ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin als Partei einvernommen wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Klagegegenstand ist die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung i.S. des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat auch bei ihrer Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben, wie von der Beklagten in den Bescheiden zu Recht ausgeführt worden ist, nicht zu entkräften vermocht. Das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (BVerwG, U.v. 1.2.1989 - 6 C 61/86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit" oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens". Es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53).

Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10/87 - BVerwGE 81, 294 ff.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände, auch aufgrund des Eindrucks, den das

Gericht bei der Befragung der Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei gewonnen hat, hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt die behauptete verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Sie hat eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr ausgeführten Beweggründe für ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer konnten die von der Beklagten angeführten Zweifel an einem inneren Wandlungsprozess im Sinne der Rechtsprechung nicht ausräumen.

Die Angaben der Klägerin sind teilweise widersprüchlich und / oder nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft.

So lässt die Klägerin im Widerspruchsverfahren durch ihren Rechtsanwalt vortragen, dass ihrer Gewissensentscheidung kein Schlüsselerlebnis zugrunde liege, und erklärt in der mündlichen Verhandlung nunmehr, dass sie den Kriegsdienstverweigerungsantrag ohne das Schlüsselerlebnis, den Vortrag des Herrn Major … vom 8. Januar 2013, nicht gestellt hätte. Die Angaben im Widerspruchsverfahren muss sich die Klägerin auch zurechnen lassen, da der Bevollmächtigte das Schreiben ihr - wie sie auch selbst einräumt - als Entwurf vor Versand zugeleitet hatte.

Die Klägerin hat im Sommer 2006 ihre Schulausbildung am Gymnasium mit dem Abitur (Notendurchschnitt 1,9) abgeschlossen. Bereits seit dem Jahr 2001 ist die Bundeswehr in Afghanistan präsent. Seitdem haben sich mehrere hundert Zwischenfälle in Afghanistan ereignet, an denen die Bundeswehr beteiligt war. Seit Mitte 2006 hatte die Bundeswehr die Verantwortung für die Operation in der Nordregion Afghanistans übernommen (vgl. wikipedia: Deutsche Beteiligung am Krieg in Afghanistan). Auch wenn sich die Klägerin nicht für die deutsche Außenpolitik interessiert hat und auch im Hinblick auf ihre Verpflichtung zu einer Dienstzeit von 17 Jahren bei der Bundeswehr keinerlei Erkundigungen über ihren späteren Arbeitgeber angestellt haben mag, kann der Klägerin auch nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht geglaubt werden, dass sie der Auffassung war, dass eine Stabsärztin bei der Bundeswehr bei einem etwaigen Auslandeinsatz nur für die Bergung von Verletzten zuständig ist.

Auch der von der Klägerin gewählte Zeitpunkt zur Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unmittelbar nach Ende ihres Studiums begründet Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der Rechtsprechung. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb sie zuerst ihr Prüfungszeugnis der Ludwig- Maximilians-Universität München am 12. Dezember 2012, ihre Approbation von der Regierung von Oberbayern vom 17. Dezember 2012, ihre PUMA-Einplanung (unterschrieben am 7. Januar 2013) und ihre Urkunde zur Ernennung zur Stabsärztin am 9. Januar 2013 entgegengenommen hat, ohne auf ihre Gewissenslage hinzuweisen und dann zwei Tage später einen Anwalt aufgesucht und am dritten Tag den Kriegsdienstverweigerungsantrag verfasst hat. Selbst wenn man der Klägerin glauben sollte - woran das Gericht nicht unerhebliche Zweifel hat -, dass sie die Ernennungsurkunde vollkommen überraschend und ohne Vorankündigung am 9. Januar 2013 erhalten hat, hätte sie zumindest bei den anderen Terminen / Ereignissen auf ihren Gewissenskonflikt hinweisen können und müssen.

Die Einlassungen der Klägerin zum vorgetragenen inneren Wandlungsprozess sind teilweise ambivalent und konnten die Kammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht anlässlich der Einvernahme der Klägerin als Partei in der mündlichen Verhandlung machen konnte, nicht von einer Gewissensumkehr im Sinne der Rechtsprechung überzeugen.

Die Angaben der Klägerin, dass sie sich jahrelang in der Rolle eines Nichtkombattanten sah, der nur im äußersten Notfall („wenn alle zwanzig aus der Gruppe tot sind"), von der Waffe Gebrauch machen muss und dann aufgrund eines Vortrags offensichtlich davon ausging, dass sie bei einem Auslandseinsatz als Wachsoldatin auf alles schießen soll, was sich bewegt bzw. auf einem Fahrzeug steht und Menschen in den Kopf schießt, können nicht überzeugen; insbesondere wenn man bedenkt, dass sie den Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht als Schlüsselerlebnis angesehen hat bzw. ein Schlüsselerlebnis überhaupt verneinte.

Auch erscheinen die Angaben der Klägerin dem Gericht nicht glaubhaft, wenn sie z.B. in der mündlichen Verhandlung erstmals vorträgt, dass sie sich bereits beim Anblick eines Patienten, der eine Waffe trägt, bedroht fühlt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Klägerin die Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben auch in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausräumen können. Sie konnte eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 KDVG nicht glaubhaft darlegen. Das Gericht konnte bei der Klägerin keinen Wandlungsprozess feststellen, der zu einer Umkehr ihrer gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst geführt hat. Eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit der Klägerin ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Krieg hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht getroffen.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 2 KDVG).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§10 Abs. 2 KDVG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn

1.
er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
2.
die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
3.
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.

(2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche Anhörung).

(2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.

(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungszeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Einholung des Führungszeugnisses zu unterrichten.

(4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.

(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer mündlichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.

(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.