Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 7 Ablehnung des Antrags

(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn

1.
er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
2.
die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder
3.
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.

(2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 2 Antrag


(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift be

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1301

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 4 K 14.1308

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand D

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - M 4 K 13.3980

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Juli 2017 - 12 A 313/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2010 - 6 B 31/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2010

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehle

Referenzen

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim...