Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2015 - M 23 K 15.666

bei uns veröffentlicht am01.12.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 ZB 16.299, 18.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf die Klägerin ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen „...-...“ zugelassen. Am ... August 2014 wurde mit diesem PKW in d..., L., OE aus FR b..., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsmessanlage Typ „Traffipax“ sowie einem Frontfoto des Fahrzeugs dokumentiert.

Mit Schreiben des Landratsamts o..., Zentrale Bußgeldstelle, vom 11. August 2014 wurde die Klägerin wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit angehört. Dem Anhörungsblatt war das Frontfoto beigefügt. Der Anhörungsbogen enthielt die Belehrung für Betroffene, die Bitte, die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs. Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die ...-GmbH dem Landratsamt O. mit, dass der Sachvorgang an die Firma übergeben worden sei. Das Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug und werde von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt. Zur Aufklärung des Sachverhalts werde um ausschließliche Kommunikation über die Firma und Übermittlung eines Fotos zur Überprüfung gebeten.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 bat das Landratsamt O. die Gemeinde G. um Vorlage eines Vergleichsfotos der Klägerin. Mit Schreiben vom 1. September 2014 übersandte das Landratsamt Ostallgäu der ...-GmbH ein Lichtbild bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit und bat um die Adresse und die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche. Am 26. August 2014 übermittelte die Gemeinde G. dem Landratsamt O. ein Foto der Klägerin für einen am ... November 2004 ausgestellten Personalausweis.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 richtete das Landratsamt O. ein Ermittlungsersuchen an die Polizeiinspektion ... Mit Kurzmitteilung vom 1. Oktober 2014 gab diese den Vorgang zurück und teilte mit, dass die Fahrzeugführerin nicht ermittelt habe werden können. Die Fahrzeughalterin habe nie angetroffen werden können. Ihr Mann sei am 19. September 2014 angetroffen worden, er habe nach Belehrung angegeben, dass er die Person auf dem Foto nicht kenne. Er habe mitgeteilt, dass auf seine Frau mehrere Fahrzeuge für die gemeinsame Firma zugelassen seien. Diese Fahrzeuge würden von verschiedenen Personen benutzt. Nach einer Recherche der Polizeiinspektion seien auf die Klägerin sechs KFZ zugelassen. Bei einem weiteren Telefonat am 22. September 2014 habe der Ehemann der Klägerin mitgeteilt, dass er mit einem Rechtsbeistand reden möchte. Am 30. September 2014 sei der Vater der Klägerin angetroffen worden. Nach entsprechender Belehrung über ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht habe dieser angegeben, dass die Person auf dem Foto nicht seine Tochter sei; er würde die Person auch nicht kennen.

Bei einem weiteren Telefonat mit dem Ehemann der Klägerin am 1. Oktober 2014 habe dieser angegeben, dass er sich nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt in der Sache nicht mehr äußern werde.

Eine durch das Landratsamt o... am 8. Oktober 2014 durchgeführte Personenidentifikation anhand eines Passbildabgleichs führte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne.

Das Ermittlungsverfahren wurde am 9. Oktober 2014 gemäß § 46 OWiG eingestellt, da eine Betroffenenfeststellung nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 bat das Landratsamt O. das Landratsamt Landsberg am Lech um Prüfung, ob eine Fahrtenbuchauflage in Betracht komme.

Das Landratsamt Landsberg am Lech hörte mit Schreiben vom 24. November 2014 die Klägerin zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs an. Daraufhin bestellten sich mit Schreiben vom ... Dezember 2014 die Bevollmächtigten und baten um Akteneinsicht und Fristverlängerung. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahmen die Bevollmächtigten Stellung und führten insbesondere aus, dass ein beabsichtigtes Fahrtenbuch rechtswidrig sei. Die Klägerin sei nur als Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren und nicht auch als Halterin angehört worden. Entsprechende Mitwirkungspflichten der Halterin seien daher nicht ausgelöst worden. Unabhängig hiervon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen, da anhand des Passfotos die Klägerin eindeutig identifizierbar gewesen sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015, zugestellt am 22. Januar 2015, legte das Landratsamt Landsberg am Lech der Klägerin für den Zeitraum bis zum 18. Januar 2016 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug und etwaige Nachfolgefahrzeuge auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben gegen diesen Bescheid am ... Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten:

Der Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben.

Mit gleichem Schreiben wurde darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Az: M 23 S 15.667).

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten insbesondere aus, dass sich der Bescheid gegen den falschen Adressaten richte. Adressat der Fahrtenbuchauflage sei der Halter des Kfz, mit dem die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften erfolgt sei. Es gelte der Halterbegriff des § 7 StVG. Die Klägerin sei nicht Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei lediglich auf die Klägerin zugelassen. Es sei aber der ...GmbH als Firmenfahrzeug fest zur Nutzung auf eigene Rechnung überlassen und ihr gleichzeitig auch die Befugnis zur Verfügung nach eigenem Willen einschließlich des Ausschlusses der Benutzung durch andere überlassen. Insbesondere befinde sich das Fahrzeug im Anlagevermögen der ...-GmbH, werde von dieser entsprechend steuerlich abgesetzt, würden sämtliche Kosten des Fahrzeugs durch die Firma getragen und von den Mitarbeitern der Firma genutzt. Der Klägerin werde das Fahrzeug lediglich hin und wieder zu einer vorübergehenden, zeitlich definierten Nutzung überlassen. Dieser Umstand sei der Behörde auch mittels Schreiben des Geschäftsführers der ...-GmbH vom ... August 2014 bekannt gegeben worden. Als Anlage wurde ein Schreiben der Steuerberater ... vom ... Februar 2015 vorgelegt, mit dem bestätigt wurde, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...-...“ zum Betriebsvermögen der ...-GmbH gehöre und diese sämtliche Kosten hierfür trage.

Hilfsweise führten die Bevollmächtigten des Weiteren aus, dass die Fahrerfeststellung nicht unmöglich gewesen sei, da sich aus der Behördenakte unmissverständlich ergebe, dass ein Fotoabgleich vorgenommen worden sei. Hierbei seien wesentliche Übereinstimmungen der Person auf dem Täterlichtbild mit dem Passfoto der Klägerin festgestellt und entsprechend in einem Formular dokumentiert worden. Weshalb man trotz der klaren Übereinstimmungen mit der Klägerin zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich nicht um die Klägerin handeln würde, sei nicht erklärlich und schlichtweg fehlerhaft. Es handelt sich wohl um einen Fehler beim Ankreuzen in dem Formular. Darüber hinaus habe die Behörde nicht alle im Einzelfall möglichen und nötigen Nachforschungen nach dem Fahrer unternommen. So habe die Behörde bereits nicht den vermeintlichen Halter korrekt angeschrieben. Der Anhörungsbogen sei lediglich an den Betroffenen, nicht an den Halter als Zeugen übersandt worden. Die Klägerin sei daher nicht zu einer Aussage verpflichtet gewesen. Die Behörde hätte vielmehr die Klägerin als Zeugin befragen müssen. Schließlich habe es die Behörde auch unterlassen, den tatsächlichen Halter anzuschreiben und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers zu veranlassen. An die ...-GmbH hätte ein entsprechender Anhörungsbogen übersandt werden müssen.

Mit Beschluss der Kammer vom 2 April 2015 wurde der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az.: M 23 S 15.667). Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen (Az.: 11 CS 15.950). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen worden seien. Bezüglich des Vortrags, dass die Klägerin nicht Halterin des Fahrzeugs sei, habe es die Klägerin unterlassen, durch eine Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Klägerin zu der ...-GmbH eine Zuordnung des Fahrzeugs zu der Firma darzulegen.

Durch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom ... November 2015 führten die Bevollmächtigten wiederholend aus, dass es sich bei dem Fahrzeug ausschließlich um ein Firmenfahrzeug handle, dass dem einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zu geordnet sei, welcher die alleinige Verfügungsgewalt habe. Das Fahrzeug sei von der Gesellschaft gekauft worden und in das Anlagevermögen steuerlich eingegliedert. Sämtliche Betriebskosten würden von der GmbH bestritten. Fahrten durch Dritte würden ausschließlich nach vorheriger Rücksprache und Genehmigung durch den Geschäftsführer ausgeführt. Zum Beleg wurden u. a. ein Auszug aus dem Handelsregister, ein Kaufvertrag, eine Bestätigung eines Steuerberaters, Inspektionsrechnungen, Lohnnachweise des Geschäftsführers sowie eine Erklärung des Geschäftsführers vorgelegt.

Mit Schreiben des Gerichts vom 13. November 2015 wurde die Klägerin aufgefordert, die gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Klägerin zu der ...GmbH u. a. insbesondere durch Benennung und Nachweis der Gesellschafter darzulegen.

Die Bevollmächtigten führten daraufhin mit Schreiben vom ... November 2015 aus, dass aus dem Handelsregister die Gesellschafter nicht ersichtlich seien. Die Klägerin sei Ehefrau des Geschäftsführers und helfe auf 450.- €-Basis im Büro aus. Ergänzend wurde eine Kopie des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahr 1995 übersandt, aus dem sich die Gesellschafter ergäben.

Gemäß der vom Gericht am 23. November 2015 aus dem Handelsregister abgerufenen Gesellschafterliste ist die Klägerin seit 2004 Alleingesellschafterin der ...-GmbH.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 beantragte der Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Parteien verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015 räumten die Bevollmächtigten ein, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin sei. Sie sei aber eine „stille Gesellschafterin“ und habe mit der GmbH nichts zu tun. Das Fahrzeug sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf die Klägerin angemeldet, da diese wegen der Vielzahl der auf sie angemeldeten Fahrzeuge einen Flottenrabatt bekäme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren (Az.: M 23 S 15.667) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Das Gericht verweist insoweit vollinhaltlich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2015 (Az. M 23 S 15.667) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2015 (Az.: 11 CS 15.950) im Eilverfahren und macht sich diese auch für das Hauptsacheverfahren zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin weiterhin bzw. ergänzend vorgetragenen Argumente vermögen die in den Beschlüssen dargelegte Rechtsauffassung nicht in Zweifel zu ziehen. Wie ausführlich dargelegt, war sowohl die Fahrerfeststellung - insbesondere auch aufgrund der falschen Aussagen des Ehemanns der Klägerin und deren Vater - nicht eindeutig möglich und lagen auch im Übrigen ausreichende Ermittlungen vor.

Des Weitern konnte die Klägerin auch im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft darlegen, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und keinerlei Einfluss auf dessen Verwendung habe. Die Klägerin hat insoweit zwar umfangreiche Unterlagen vorlegen lassen, um eine Zuordnung des Fahrzeugs an die Firma glaubhaft erscheinen zu lassen. Sie hat jedoch ihre gesellschaftsrechtliche Beziehung zu der Firma als Alleingesellschafterin trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und Nachfragen verschwiegen und - bis zum Vorhalt der Gesellschafterliste durch das Gericht - hierüber falsche Angaben gemacht.

Als Alleingesellschafterin der ...-GmbH unterliegen insbesondere die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung ausschließlich der Klägerin (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Entgegen der Behauptung der Bevollmächtigten ist eine „stille Gesellschafterin“ als Alleingesellschafterin einer GmbH, ohne jeden Einfluss auf die Geschäftsführung, bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht denkbar. Selbst wenn folglich das Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Geschäftsführer der Firma zugewiesen sein sollte, ist es der Klägerin als Alleingesellschafterin möglich, dem Geschäftsführer die Anweisung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu geben und damit der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 19. Januar 2015 nachzukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg - U. v. 20.9.2005 - 10 S 971 /05 - juris).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.800.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 11 ZB 16.1617

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2016 (11 ZB 16.299),

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis die Antragstellerin im Bußgeldverfahren als Beschuldigte an. Mit dem Schreiben wurde sie zugleich gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang neben ihren Personalien die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I. mbH, mit unleserlicher Unterschrift und ohne Angabe des Namens des Geschäftsführers unter der Wohnadresse der Antragstellerin mit, dass der Sachvorgang von der Antragstellerin übergeben worden sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurde die Polizeiinspektion Landsberg am Lech um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten. Der Vorgang kam mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 unerledigt zurück. Die Polizeiinspektion teilte mit, die Antragstellerin konnte nicht angetroffen werden. Ihr Ehemann habe nach Belehrung angegeben, dass er die Person auf dem Foto nicht kenne. Bei einem späteren Anruf gab er an, er wolle sich nicht äußern. Auch der Vater der Antragstellerin habe angegeben, die Person sei nicht seine Tochter und er würde diese Person nicht kennen.

Bei einem am 8. Oktober 2014 durchgeführten Passbildabgleich hinsichtlich des mit Schreiben vom 21. August 2014 bei der Personalausweisbehörde angeforderten Lichtbilds der Antragstellerin konnte sie nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Das Landratsamt Ostalbkreis stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren daraufhin am 10. Oktober 2014 ein.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Antragstellerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffenen angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu führen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2).

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid richte sich nicht an den falschen Adressaten, denn die Vermutung ihrer Haltereigenschaft habe die Antragstellerin nicht widerlegt. Genauere Angaben zu den Beziehungen der Antragstellerin zu der - offenbar mit dem Ehemann gemeinsam geführten - I.-GmbH habe sie nicht gemacht, sondern in der Anhörung gerügt, sie sei nicht als Halterin angehört worden. Die erst im Klage- und Antragsverfahren vorgetragenen Behauptungen, sie sei nicht die Halterin und erhalte das Fahrzeug lediglich gelegentlich zur vorübergehenden Nutzung, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage würden auch im Übrigen vorliegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Sie macht geltend, sie sei nicht Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sondern es handele sich um ein Firmenfahrzeug der I.-GmbH. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma weitergereicht habe und diese sich bei der Verwaltungsbehörde als Halter gemeldet habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Bescheinigung des Steuerberaterbüros der I. vorgelegt, wonach sich das Fahrzeug im Firmenvermögen befinde. Sollte die Antragstellerin als Halterin angesehen werden, dann sei ihr zu keinem Zeitpunkt ein Zeugenfragebogen übersandt worden, der ihre Mitwirkungspflichten hätte auslösen können. Zudem sei sie bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens als Fahrerin identifiziert worden und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie eröffnet worden. Einer Haltermitwirkung habe es daher nicht bedurft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde fast wortgleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 vorträgt, sie sei nicht Halterin des Fahrzeugs, weil sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma I. weitergereicht habe und diese sich als Halter gemeldet habe, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. Mit Schreiben vom 18. August 2014 hat die Firma mitgeteilt, die Antragstellerin, die bei der Firma als Halterin vermerkt sei, habe den Sachvorgang übergeben, da das Fahrzeug als Firmenfahrzeug von einem ständig wechselnden Personenkreis benutzt werde. Dass die Firma selbst Halterin nach § 7 StVG sei, wurde damit gerade nicht mitgeteilt, sondern bestätigt, dass die Antragstellerin auch bei der Firma als Halterin geführt wird. Das Schreiben entspricht im Übrigen auch nicht den Vorgaben des § 35a Abs. 1 GmbH, wonach auf Geschäftsbriefen alle Geschäftsführer angegeben werden müssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch aus gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma ihre Haltereigenschaft ergibt.

Hinsichtlich der schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters setzt sich die Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese Bestätigung nicht ausreiche, um die Haltereigenschaft der Firma I.-GmbH zu belegen. Auch hier gilt, dass ohne Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma I.-GmbH eine Zuordnung des Fahrzeugs zu der Firma nicht möglich ist. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, mit ihrer Beschwerde ihre Verbindungen zu der Firma und vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrzeugs näher aufzuklären.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis hat die Antragstellerin auch als Halterin angehört, denn mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 wurde sie aufgefordert, die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann. Die Antragstellerin hat das Schreiben auch offensichtlich als Halteranhörung verstanden, denn sie hat es an die Firma I.-GmbH weitergeleitet, der sie das Fahrzeug nach ihren Angaben überlassen hat und die nach den Ausführungen im Schreiben vom 18. August 2014 wohl Kenntnis über die jeweiligen Nutzer hat. Wäre die Antragstellerin davon ausgegangen, es handele sich um eine bloße Beschuldigtenvernehmung, dann hätte sie den Anhörbogen entsprechend ausgefüllt an die Behörde zurückgesandt und nicht an die Firma zur Aufklärung des Sachverhalts weitergeleitet. Dass eine Aufklärung nicht möglich war, da weder die Antragstellerin noch die Firma I.-GmbH sachdienliche Angaben gemacht haben, geht zulasten der Antragstellerin als Fahrzeughalterin.

Die Ermittlungen waren auch ausreichend und die Feststellung des Fahrers unmöglich i. S. d. § 31a Abs. 1 StVZO. Insbesondere war der Bußgeldstelle nicht schon bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 bekannt, dass die Antragstellerin die Fahrzeugführerin gewesen ist. Es bestand ein entsprechender Verdacht und deshalb wurde eine Anhörung nach § 55 OWiG durchgeführt. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 16; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier blieb der Abgleich mit dem über zehn Jahre alten Passbild der Antragstellerin ohne Erfolg, denn das Bild hat zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Bild, kann aber keine ausreichende Sicherheit für die Überführung der Antragstellerin geben. Auf dem Fahrerfoto ist abweichend von dem Passbild eine Frau mit Brille abgebildet, die Haare wirken wesentlich heller und die Gesichtszüge schmaler.

Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren, dem Verkehrsverstoß angemessenen Aufklärungsmaßnahmen noch hätten durchgeführt werden können, um die Fahrerin zu ermitteln. Die Antragstellerin hat solche auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht genannt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis die Antragstellerin im Bußgeldverfahren als Beschuldigte an. Mit dem Schreiben wurde sie zugleich gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang neben ihren Personalien die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I. mbH, mit unleserlicher Unterschrift und ohne Angabe des Namens des Geschäftsführers unter der Wohnadresse der Antragstellerin mit, dass der Sachvorgang von der Antragstellerin übergeben worden sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurde die Polizeiinspektion Landsberg am Lech um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten. Der Vorgang kam mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 unerledigt zurück. Die Polizeiinspektion teilte mit, die Antragstellerin konnte nicht angetroffen werden. Ihr Ehemann habe nach Belehrung angegeben, dass er die Person auf dem Foto nicht kenne. Bei einem späteren Anruf gab er an, er wolle sich nicht äußern. Auch der Vater der Antragstellerin habe angegeben, die Person sei nicht seine Tochter und er würde diese Person nicht kennen.

Bei einem am 8. Oktober 2014 durchgeführten Passbildabgleich hinsichtlich des mit Schreiben vom 21. August 2014 bei der Personalausweisbehörde angeforderten Lichtbilds der Antragstellerin konnte sie nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Das Landratsamt Ostalbkreis stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren daraufhin am 10. Oktober 2014 ein.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Antragstellerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffenen angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu führen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2).

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid richte sich nicht an den falschen Adressaten, denn die Vermutung ihrer Haltereigenschaft habe die Antragstellerin nicht widerlegt. Genauere Angaben zu den Beziehungen der Antragstellerin zu der - offenbar mit dem Ehemann gemeinsam geführten - I.-GmbH habe sie nicht gemacht, sondern in der Anhörung gerügt, sie sei nicht als Halterin angehört worden. Die erst im Klage- und Antragsverfahren vorgetragenen Behauptungen, sie sei nicht die Halterin und erhalte das Fahrzeug lediglich gelegentlich zur vorübergehenden Nutzung, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage würden auch im Übrigen vorliegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Sie macht geltend, sie sei nicht Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sondern es handele sich um ein Firmenfahrzeug der I.-GmbH. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma weitergereicht habe und diese sich bei der Verwaltungsbehörde als Halter gemeldet habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Bescheinigung des Steuerberaterbüros der I. vorgelegt, wonach sich das Fahrzeug im Firmenvermögen befinde. Sollte die Antragstellerin als Halterin angesehen werden, dann sei ihr zu keinem Zeitpunkt ein Zeugenfragebogen übersandt worden, der ihre Mitwirkungspflichten hätte auslösen können. Zudem sei sie bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens als Fahrerin identifiziert worden und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie eröffnet worden. Einer Haltermitwirkung habe es daher nicht bedurft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde fast wortgleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 vorträgt, sie sei nicht Halterin des Fahrzeugs, weil sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma I. weitergereicht habe und diese sich als Halter gemeldet habe, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. Mit Schreiben vom 18. August 2014 hat die Firma mitgeteilt, die Antragstellerin, die bei der Firma als Halterin vermerkt sei, habe den Sachvorgang übergeben, da das Fahrzeug als Firmenfahrzeug von einem ständig wechselnden Personenkreis benutzt werde. Dass die Firma selbst Halterin nach § 7 StVG sei, wurde damit gerade nicht mitgeteilt, sondern bestätigt, dass die Antragstellerin auch bei der Firma als Halterin geführt wird. Das Schreiben entspricht im Übrigen auch nicht den Vorgaben des § 35a Abs. 1 GmbH, wonach auf Geschäftsbriefen alle Geschäftsführer angegeben werden müssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch aus gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma ihre Haltereigenschaft ergibt.

Hinsichtlich der schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters setzt sich die Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese Bestätigung nicht ausreiche, um die Haltereigenschaft der Firma I.-GmbH zu belegen. Auch hier gilt, dass ohne Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma I.-GmbH eine Zuordnung des Fahrzeugs zu der Firma nicht möglich ist. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, mit ihrer Beschwerde ihre Verbindungen zu der Firma und vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrzeugs näher aufzuklären.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis hat die Antragstellerin auch als Halterin angehört, denn mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 wurde sie aufgefordert, die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann. Die Antragstellerin hat das Schreiben auch offensichtlich als Halteranhörung verstanden, denn sie hat es an die Firma I.-GmbH weitergeleitet, der sie das Fahrzeug nach ihren Angaben überlassen hat und die nach den Ausführungen im Schreiben vom 18. August 2014 wohl Kenntnis über die jeweiligen Nutzer hat. Wäre die Antragstellerin davon ausgegangen, es handele sich um eine bloße Beschuldigtenvernehmung, dann hätte sie den Anhörbogen entsprechend ausgefüllt an die Behörde zurückgesandt und nicht an die Firma zur Aufklärung des Sachverhalts weitergeleitet. Dass eine Aufklärung nicht möglich war, da weder die Antragstellerin noch die Firma I.-GmbH sachdienliche Angaben gemacht haben, geht zulasten der Antragstellerin als Fahrzeughalterin.

Die Ermittlungen waren auch ausreichend und die Feststellung des Fahrers unmöglich i. S. d. § 31a Abs. 1 StVZO. Insbesondere war der Bußgeldstelle nicht schon bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 bekannt, dass die Antragstellerin die Fahrzeugführerin gewesen ist. Es bestand ein entsprechender Verdacht und deshalb wurde eine Anhörung nach § 55 OWiG durchgeführt. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 16; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier blieb der Abgleich mit dem über zehn Jahre alten Passbild der Antragstellerin ohne Erfolg, denn das Bild hat zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Bild, kann aber keine ausreichende Sicherheit für die Überführung der Antragstellerin geben. Auf dem Fahrerfoto ist abweichend von dem Passbild eine Frau mit Brille abgebildet, die Haare wirken wesentlich heller und die Gesichtszüge schmaler.

Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren, dem Verkehrsverstoß angemessenen Aufklärungsmaßnahmen noch hätten durchgeführt werden können, um die Fahrerin zu ermitteln. Die Antragstellerin hat solche auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht genannt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.