Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis die Antragstellerin im Bußgeldverfahren als Beschuldigte an. Mit dem Schreiben wurde sie zugleich gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang neben ihren Personalien die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I. mbH, mit unleserlicher Unterschrift und ohne Angabe des Namens des Geschäftsführers unter der Wohnadresse der Antragstellerin mit, dass der Sachvorgang von der Antragstellerin übergeben worden sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurde die Polizeiinspektion Landsberg am Lech um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten. Der Vorgang kam mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 unerledigt zurück. Die Polizeiinspektion teilte mit, die Antragstellerin konnte nicht angetroffen werden. Ihr Ehemann habe nach Belehrung angegeben, dass er die Person auf dem Foto nicht kenne. Bei einem späteren Anruf gab er an, er wolle sich nicht äußern. Auch der Vater der Antragstellerin habe angegeben, die Person sei nicht seine Tochter und er würde diese Person nicht kennen.

Bei einem am 8. Oktober 2014 durchgeführten Passbildabgleich hinsichtlich des mit Schreiben vom 21. August 2014 bei der Personalausweisbehörde angeforderten Lichtbilds der Antragstellerin konnte sie nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Das Landratsamt Ostalbkreis stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren daraufhin am 10. Oktober 2014 ein.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Antragstellerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffenen angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu führen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2).

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid richte sich nicht an den falschen Adressaten, denn die Vermutung ihrer Haltereigenschaft habe die Antragstellerin nicht widerlegt. Genauere Angaben zu den Beziehungen der Antragstellerin zu der - offenbar mit dem Ehemann gemeinsam geführten - I.-GmbH habe sie nicht gemacht, sondern in der Anhörung gerügt, sie sei nicht als Halterin angehört worden. Die erst im Klage- und Antragsverfahren vorgetragenen Behauptungen, sie sei nicht die Halterin und erhalte das Fahrzeug lediglich gelegentlich zur vorübergehenden Nutzung, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage würden auch im Übrigen vorliegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Sie macht geltend, sie sei nicht Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sondern es handele sich um ein Firmenfahrzeug der I.-GmbH. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma weitergereicht habe und diese sich bei der Verwaltungsbehörde als Halter gemeldet habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Bescheinigung des Steuerberaterbüros der I. vorgelegt, wonach sich das Fahrzeug im Firmenvermögen befinde. Sollte die Antragstellerin als Halterin angesehen werden, dann sei ihr zu keinem Zeitpunkt ein Zeugenfragebogen übersandt worden, der ihre Mitwirkungspflichten hätte auslösen können. Zudem sei sie bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens als Fahrerin identifiziert worden und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie eröffnet worden. Einer Haltermitwirkung habe es daher nicht bedurft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde fast wortgleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 vorträgt, sie sei nicht Halterin des Fahrzeugs, weil sie den Fragebogen der Verwaltungsbehörde an die Firma I. weitergereicht habe und diese sich als Halter gemeldet habe, trifft dies nach Aktenlage nicht zu. Mit Schreiben vom 18. August 2014 hat die Firma mitgeteilt, die Antragstellerin, die bei der Firma als Halterin vermerkt sei, habe den Sachvorgang übergeben, da das Fahrzeug als Firmenfahrzeug von einem ständig wechselnden Personenkreis benutzt werde. Dass die Firma selbst Halterin nach § 7 StVG sei, wurde damit gerade nicht mitgeteilt, sondern bestätigt, dass die Antragstellerin auch bei der Firma als Halterin geführt wird. Das Schreiben entspricht im Übrigen auch nicht den Vorgaben des § 35a Abs. 1 GmbH, wonach auf Geschäftsbriefen alle Geschäftsführer angegeben werden müssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch aus gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma ihre Haltereigenschaft ergibt.

Hinsichtlich der schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters setzt sich die Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese Bestätigung nicht ausreiche, um die Haltereigenschaft der Firma I.-GmbH zu belegen. Auch hier gilt, dass ohne Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Antragstellerin zu der Firma I.-GmbH eine Zuordnung des Fahrzeugs zu der Firma nicht möglich ist. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, mit ihrer Beschwerde ihre Verbindungen zu der Firma und vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrzeugs näher aufzuklären.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt Ostalbkreis hat die Antragstellerin auch als Halterin angehört, denn mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 wurde sie aufgefordert, die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, sollte sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann. Die Antragstellerin hat das Schreiben auch offensichtlich als Halteranhörung verstanden, denn sie hat es an die Firma I.-GmbH weitergeleitet, der sie das Fahrzeug nach ihren Angaben überlassen hat und die nach den Ausführungen im Schreiben vom 18. August 2014 wohl Kenntnis über die jeweiligen Nutzer hat. Wäre die Antragstellerin davon ausgegangen, es handele sich um eine bloße Beschuldigtenvernehmung, dann hätte sie den Anhörbogen entsprechend ausgefüllt an die Behörde zurückgesandt und nicht an die Firma zur Aufklärung des Sachverhalts weitergeleitet. Dass eine Aufklärung nicht möglich war, da weder die Antragstellerin noch die Firma I.-GmbH sachdienliche Angaben gemacht haben, geht zulasten der Antragstellerin als Fahrzeughalterin.

Die Ermittlungen waren auch ausreichend und die Feststellung des Fahrers unmöglich i. S. d. § 31a Abs. 1 StVZO. Insbesondere war der Bußgeldstelle nicht schon bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Anhörschreiben vom 11. August 2014 bekannt, dass die Antragstellerin die Fahrzeugführerin gewesen ist. Es bestand ein entsprechender Verdacht und deshalb wurde eine Anhörung nach § 55 OWiG durchgeführt. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 16; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier blieb der Abgleich mit dem über zehn Jahre alten Passbild der Antragstellerin ohne Erfolg, denn das Bild hat zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Bild, kann aber keine ausreichende Sicherheit für die Überführung der Antragstellerin geben. Auf dem Fahrerfoto ist abweichend von dem Passbild eine Frau mit Brille abgebildet, die Haare wirken wesentlich heller und die Gesichtszüge schmaler.

Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren, dem Verkehrsverstoß angemessenen Aufklärungsmaßnahmen noch hätten durchgeführt werden können, um die Fahrerin zu ermitteln. Die Antragstellerin hat solche auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht genannt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 55 Anhörung des Betroffenen


(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 CS 15.6

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 11 CS 15.950.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Mai 2016 - Au 3 S 16.681

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelleri

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Okt. 2016 - Au 3 S 16.1351

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2015 - M 23 K 15.666

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2015 - M 23 K 15.3880

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.