Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - M 23 K 15.328

bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 23 K 15.328

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Februar 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte: Zwangsgeld

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Landeshauptstadt München KVR HA I

vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte -

wegen Zwangsgeld

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015

am 25. Februar 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 4.000,-- Euro durch Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 und die Festsetzung eines erneuten Zwangsgelds in Höhe von 5.000,-- Euro durch Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015.

Der Kläger erhielt von der Beklagten letztmals am 23. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 die Genehmigung für den Verkehr mit einem Taxi, Ordnungsnummer ..., für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“.

Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom ... Oktober 2014 widerrief die Beklagte die erteilte Genehmigung vom 23. Dezember 2010 (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abgabe der für die Genehmigung erteilten Genehmigungsurkunde und der verkürzten Ausfertigung aus dieser Genehmigungsurkunde innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Verpflichtung aus Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheids).

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014, zugestellt am 15. Dezember 2014, zurückgewiesen.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2014 drohte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- Euro an, sofern der mit Bescheid vom ... Oktober 2014 angeordneten Rückgabeverpflichtung nicht bis spätestens 23. Dezember 2014 nachgekommen werde. Dem Kläger wurden eine Bescheidsgebühr in Höhe von 100,-- Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,19 Euro auferlegt.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom ... Dezember 2014 bei der Beklagten Widerspruch ein.

Mit weiter streitgegenständlichen Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 20. Januar 2015, drohte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an, sofern dieser der mit Bescheid vom ... Oktober 2014 angeordneten Verpflichtung nicht bis spätestens 30. Januar 2015 nachkomme. Für den Bescheid wurden dem Kläger eine Gebühr von 100,-- Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,19 Euro auferlegt.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2015 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München „gegen die Bescheide des KVR vom ... Dezember 2014 und ... Januar 2015“.

Er begründete die Klage sinngemäß damit, dass er die Taxikonzession 1996 am freien Markt mit Kaufvertrag erworben habe und sie damit sein persönliches Eigentum nach § 433 BGB sei. Eine Rückforderung durch das KVR sei daher nicht zulässig. Die Kostenfestsetzung sei ein Straftatbestand, Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch im Amt.

Mit Schreiben vom 11. und 16. Februar 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Es wurde ausgeführt, dass der Kläger seine Urkunden bis dato nicht herausgegeben habe. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung sei nicht beantragt worden.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 zurück.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 nahm der Kläger ergänzend Stellung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger zuletzt,

den Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Februar 2015 (Zwangsgeldandrohung 4.000,-- Euro), weiterhin den Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Januar 2015 (Zwangsgeldandrohung 5.000,-- Euro) aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten, die im Verfahren M 23 K 13.5160 vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 ist bereits unzulässig. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2014 ist unbegründet, da die Androhung des Zwangsgelds rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 ist unzulässig, da das hiergegen vorrangig erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde bzw. die Frist des § 75 S. 2 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Klage noch nicht abgelaufen war.

Nach § 68 Abs. 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder in weiteren im Einzelnen - hier nicht einschlägigen - durch § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Fällen. Das PBefG sieht keine Ausnahme von der Notwendigkeit des Widerspruchsverfahrens vor (vgl. § 55 PBefG). Die Androhung von Zwangsgeld nach Art. 36 VwZVG ist ein Verwaltungsakt, gegen die nach Art. 38 VwZVG die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Dementsprechend ist gegen die Zwangsgeldandrohung, die auf einem Bescheid nach dem PBefG beruht, ebenfalls ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie das an das Gericht gerichtete Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2015 auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 interpretiert und daher diesen am 12. Februar 2015 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vorgelegt habe. Die Regierung von Oberbayern habe hierüber noch nicht entschieden.

Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist daher weder das Widerspruchsverfahren abgeschlossen, noch die nach § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs abgelaufen. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die eine kürzere Frist für geboten aufzeigen, liegen nicht vor.

Die Klage war daher insoweit als unzulässig abzuweisen.

Die Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2014 ist während des Klageverfahrens zulässig geworden, da die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom ... Februar 2015 den Widerspruch zurückgewiesen hat und damit ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß vorab durchgeführt worden ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da sich der Zwangsgeldbescheid in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, als rechtmäßig erweist.

Nach § 27 PBefG richtet sich das Verwaltungszwangsverfahren, soweit das PBefG von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften, so dass auf die Regelungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) abzustellen ist.

Die Zwangsgeldandrohung hält die nach Art. 36 VwZVG erforderlichen Formalia ein und beruht auf einem vollstreckbaren Verwaltungsakt, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.

Zwar war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Ausgangsbescheid vom ... Oktober 2014 noch nicht bestandskräftig, allerdings war die sofortige Vollziehung angeordnet und der Ausgangsbescheid damit vollstreckbar. Auch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom ... Oktober 2014 führte nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Anordnung der Herausgabe der Urkunden, vgl. Art. 21a VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Da der Grundverwaltungsakt zwischenzeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheids durch die Regierung von Oberbayern am ... Dezember 2014 mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden ist, können Rechtsverletzungen durch diesen im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr gerügt werden, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Im Übrigen geht der Einwand des Klägers, dass er die Konzession gekauft habe und daher nicht verpflichtet werden könne, sein Eigentum herauszugehen, auch fehl. Unabhängig davon, ob und wieviel der Kläger an einen Vorgängerinhaber einer Konzession bezahlt haben mag, handelt es sich bei der Genehmigung für den Verkehr mit einem Taxi um eine personengebundene Genehmigung, die durch die zuständige Behörde erteilt und gegebenenfalls auch widerrufen werden kann. Entsprechend erteilte Urkunden sind dann zurückzugeben.

Die Beklagte war berechtigt, ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen und anzuwenden, da der Kläger der Verpflichtung zur Herausgabe der Urkunden bis eine Woche nach Zustellung des Ausgangsbescheids vom ... Oktober 2014 nicht nachgekommen ist, vgl. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 und Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die erneute Zwangsgeldandrohung wurde auch sachgerecht auf die Rückgabe der Genehmigungsurkunde (2.500,-- Euro) und die Rückgabe der Ausfertigung aus der Genehmigungsurkunde (1.500,-- Euro) aufgeteilt (Art. 36 Abs. 3 VwZVG). Auch die festgesetzte Höhe der Zwangsgelder erscheint gerechtfertigt, da das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme der Handlung hat, erreichen soll, vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Solange der Kläger im Besitz der Urkunden ist, kann er den Rechtsschein, Genehmigungsinhaber zu sein, aufrecht erhalten, so dass er ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an den Urkunden hat. Auch die Erhöhung des Zwangsgelds war zulässig, solange hierdurch die Möglichkeit besteht, den Pflichtigen zur Vornahme der durchzusetzenden Handlung - hier der Rückgabe der Urkunden - zu veranlassen.

Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig.

Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,-- Euro ist rechtmäßig. Zwar enthält des PBefKostV keine Gebührenfestsetzung insoweit, allerdings ist der Verweis in § 27 PBefG auf landesrechtliche Vorschriften im Rahmen von Verwaltungszwangsverfahren als umfassender Verweis auf das VwZVG zu verstehen. Art. 41 VwZVG regelt, dass für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten nach dem Kostengesetz (KG) erhoben werden.

Das aufgrund von Art. 5 und 10 des KG erlassene Kostenverzeichnis sieht unter Punkt 1.I.8/1 für die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgeben wird, einen Gebührenrahmen von 12,50 bis 150,-- Euro vor. Die durch die Beklagten angesetzte Gebühr in Höhe von 100,-- Euro liegt innerhalb des Gebührenrahmens, Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen nicht vor.

Auch gegen die mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015 festgesetzte Gebühr in Höhe von 70,-- Euro für das Widerspruchsverfahren bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Zwar bezweifelt das Gericht insoweit, dass die Kostenfestsetzung - wie im Bescheid benannt - auf §§ 56, 57 Nr. 10 PBefG und § 1 und § 4 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) beruhen kann. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens wohl insgesamt auf das VwZVG und dessen Verweis auf das Kostengesetz abzustellen ist. Da nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KostG die Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren jedoch zwingend das eineinhalb-fache der vollen Amtshandlungsgebühr beträgt, ist zum einen der Kläger durch die Festsetzung einer Gebühr lediglich in Höhe von 70,-- Euro nicht schlechter gestellt und zum andern auch keine Ermessensentscheidung der Beklagten erforderlich. Der Austausch der Rechtsgrundlage ist daher im vorliegenden Fall unschädlich (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1999, - 9 B 96.1786 - Rn. 36 m. w. N. - juris).

Gegen die geltend gemachten Auslagen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 9.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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vom 25. Februar 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 552

Hauptpunkte:

Betriebsprüfung; Gebührenfestsetzung

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In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

gegen

Landeshauptstadt München KVR HA I

vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte -

wegen Kostenbescheids

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015

am 25. Februar 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2013 gefunden hat. Dem Kläger werden darin die Kosten für eine Betriebsprüfung in Höhe von 175,-- Euro, Auslagen in Höhe von 2,19 Euro, 2/3 der für das Widerspruchsverfahren auf 30,-- Euro festgesetzten Gebühr sowie die Auslagen des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 3,09 Euro auferlegt.

Der Kläger erhielt von der Beklagten letztmals am 23. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 die Genehmigung für den Verkehr mit einem Taxi, Ordnungsnummer ..., für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“.

Das Landratsamt München teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2012 mit, dass der Kläger seit 2009 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei. Aufgrund von strafrechtlichen Auffälligkeiten (Beleidigung und Körperverletzung) habe eine Verlängerung nicht stattgefunden. Wie nun bekannt geworden sei, fahre der Kläger trotz fehlender Berechtigung weiterhin Taxi. Da es sich um ein Taxiunternehmen mit Genehmigung durch die Beklagte handle, werde um weitere Veranlassung gebeten.

Dem Schreiben war ein Vorgang der Verkehrspolizeiinspektion ... in Kopie beigelegt. Demnach wurde die Polizeiinspektion am 7. März 2012 um 20.15 Uhr durch einen Polizeinotruf verständigt, nachdem sich zwei Taxifahrer geschlagen hätten, einer geflüchtet und einer verletzt sei. Der Kläger war als einer der vor Ort angetroffenen Fahrer benannt. Gemäß dem Vermerk der Polizeiinspektion vom 12. März 2012 stelle sich der Sachverhalt nach Befragung aller Zeugen folgendermaßen dar:

„Frau R. rief sich am ... März 2012 vor 20.00 Uhr ein Taxi in den E.-Weg 9. Hier telefonierte sie anscheinend mit dem Taxifahrer Herrn K. (Kläger im diesigen Verfahren). Da dieser jedoch laut Frau R. nicht erschien, rief sie nochmals ein Taxi, diesmal Herrn H. Gegen 20.00 Uhr stieg sie in das Taxi des Herrn K., der dort als erster am E.-Weg eintraf, man fuhr los. Nach wenigen Metern kam Herr H. angefahren und sah Herrn K. mit dem weiblichen Fahrgast. Nach einem kurzen Streitgespräch zwischen den Taxifahrern fuhr Herr K. weiter, Herr H. wendete, überholte dann Herrn K. und stellte sein Taxi quer vor das Taxi des Herrn K., als dieser an der roten Lichtsignalanlage W.-Weg/Ecke E.-straße anhielt, ca. um 20.05 Uhr. Eine Weiterfahrt war Herrn K. laut Zeugin R. durch das querstehende Taxi unmöglich. Herr H. kam zum Taxi des Herrn K., der von innen verriegelte. Es kam über das leicht geöffnete Fenster erneut zum Streitgespräch, dabei schlug Herr H. laut Zeugin R. mehrfach mit der Faust auf die Frontscheibe des Taxis von Herrn K., so dass die zuvor unbeschädigte Frontscheibe nun drei Risse aufwies. Herr K. konnte um das querstehende Taxi des Herrn H. herummanövrieren und fuhr auf der E-Straße in westliche Richtung stadteinwärts. Herr H. überholte erneut mit seinem Taxi und stellte sich erneut quer vor das Taxi des Herrn K., und zwar an der Kreuzung E-Straße/Ecke C.-Straße gegen 20.10 Uhr, als dieser erneut verkehrsbedingt anhalten musste.

Erneut kam es zum Streitgespräch über das geöffnete Fahrerfenster des Herrn K.. Als die Lichtsignalanlage auf grün umsprang fuhr Herr K. erneut los und umkurvte das querstehende Taxi des Herrn H.. Dabei kam Herr H. zu Fall. Den Hergang kann Frau R. bezeugen, sie gibt an, Herr H. habe sich an der B-Säule des Taxis von Herrn K. festgehalten und sei neben dem Taxi hergelaufen. Nach ca. 15 m habe er los gelassen und sei gestürzt. Der Zeuge Herr A. gibt dagegen an, Herr H. habe nicht nur in das Taxi des Herrn K. gegriffen, sondern habe sich in das offene Fahrerfenster hineingebeugt. Sein Kopf habe sich im Taxi befunden. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr K. sehr schnell los gefahren, so dass Herr H. auf den Boden geschleudert wurde, sich überschlug und benommen liegen blieb. Herr K. wollte weiter fahren, wurde aber durch mehrere Zeugen verfolgt und angesprochen. Er kam dann zum Ereignisort zurück. Passanten hatten inzwischen einen Rettungswagen für Herrn H. und die Polizei gerufen.“

Mit Schreiben an den Kläger vom 9. Mai 2012, zugestellt am 21. Mai 2012, kündigte die Beklagte zur Aufklärung des Sachverhalts, der darauf hindeute, dass in dem Unternehmen des Klägers die Vorschriften des PBefG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht in dem erforderlichen Umfang eingehalten würden, eine kostenpflichtige Betriebsprüfung für den 24. Mai 2012 gegen 9.00 Uhr in den Räumen des Betriebssitzes des Klägers an.

In dem Prüfungsbericht der Beklagten über die am 24. Mai 2012 erfolgte Betriebsprüfung wird ausgeführt, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass sein Gewerbe seit August 2009 stillgelegt sei. Von einer Betriebspflichtbefreiung habe er nichts gewusst. Er sei mit seinem Pkw nur noch privat unterwegs. Taxischild bzw. Ordnungsnummer seien bis dato noch nicht abmontiert. Gelegentlich würden mit dem Taxi noch Umzüge bzw. Paketfahrten durchgeführt. Auf den Vorfall vom ... März 2012 angesprochen, habe der Kläger erwidert, dass es sich hier um ein Missverständnis gehandelt habe. Er habe keine Personenbeförderung, sondern lediglich den Koffer einer Dame (angeblich Umzug) transportieren wollen. Auf die Frage, was denn die Dame auf dem Rücksitz gemacht habe, habe er lediglich erwidert, dass nichts bezahlt worden sei und die Dame nach dem „Vorfall“ wieder ausgestiegen sei. Es habe sich nicht um eine Personenbeförderung gehandelt. Bezüglich des Personenbeförderungsscheins habe der Kläger angegeben, dass er nicht wisse, wo der Schein geblieben sei. Nachdem er derzeit keine Personenbeförderung durchführe, brauche er ihn nicht.

Der Prüfbericht führt weiter aus, dass bei der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass am 27. Mai 2009 ein Umsatz in Höhe von 144,90 Euro erzielt worden sei. Ab 2. Juni 2009 bis 30.Juni 2009 sei ein Umsatz in Höhe von 2.727,20 Euro bzw. ab 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 ein Umsatz in Höhe von 2.933,37 Euro erzielt worden. Ab August 2009 sei kein Umsatz mehr erzielt worden. In den Monaten Juni/Juli 2012 hätten sich drei bis vier Tankquittungen, in den folgenden Monaten nur noch zwei, gelegentlich auch drei Tankquittungen finden lassen. Auf die privat gefahren Kilometer angesprochen, habe der Kläger erwidert, dass er jährlich ca. 2.000 bis 3.000 Kilometer fahren würde.

Ergänzend wird festgestellt, dass das Landratsamt München bestätigt habe, dass der P-Schein (=Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) des Klägers bis 31. Juli 2009 verlängert worden sei. Ermittlungen bei der Taxi ... hätten ergeben, dass der Kläger im Jahr 2010 insgesamt zwölf, im Jahr 2011 insgesamt sieben bis acht und im Jahr 2012 bisher vier Auftragsscheine eingereicht habe, aus denen hervorgehe, dass er Personenbeförderungen durchgeführt habe.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr für die Betriebsprüfung in Höhe von 175,-- Euro fest. Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies die Regierung von Oberbayern die Beklagte darauf hin, dass zur Kostenfestsetzung ein Bescheid mit Sachverhaltsdarstellung, rechtlicher Würdigung und Rechtsbehelfsbelehrung an den Kläger zuzustellen sei.

Die Beklagte erließ daraufhin am ... November 2012, zugestellt am 28. November 2012, gegen den Kläger den streitgegenständlichen Kostenbescheid, mit dem eine Gebühr von 175,-- Euro für die Durchführung der Betriebsprüfung auferlegt wurde. Des Weiteren wurden Kosten in Höhe von 80,-- Euro sowie Auslagen von 2,19 Euro geltend gemacht. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 25. Dezember 2012, eingegangen bei der Beklagten am 28. Dezember 2012, erließ die Regierung von Oberbayern am ... Oktober 2013 Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid hob die festgesetzte Gebühr im Ausgangsbescheid in Höhe von 80,-- Euro mangels Rechtsgrundlage auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dem Kläger wurden 2/3 der für das Widerspruchsverfahren auf 30,-- Euro festgesetzten Gebühr sowie die Auslagen des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 3,09 Euro auferlegt.

Im Bescheid wird ausgeführt, dass die Ermessensausübung zur Auswahl des Betriebes des Klägers nicht zu beanstanden sei. Die Überprüfung des konkreten Betriebs sei nicht willkürlich erfolgt, sondern anlassbezogen. Der Kläger habe begründeten Anlass zu der Kontrolle gegeben. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 56 PBefG, § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) in Verbindung mit III.10, 1. Spiegelstrich des Richtsatzkataloges zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001. Danach würden für die Betriebskontrolle Kosten erhoben, sofern der Unternehmer hierzu begründeten Anlass gegeben habe. Durch die Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Polizeiinspektion zum Vorfall vom ... März 2012 sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger eine genehmigungspflichtige Taxifahrt ohne gültigen Führerschein zur Fahrgastbeförderung durchgeführt habe. Es habe pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten entsprochen, bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu Verstößen im Rahmen der Aufsichtsfunktion weitere Aufklärungsmaßnahmen dahingehend zu treffen, ob mehrere Verstöße und Fahrten ohne gültigen Führerschein zur Fahrgastbeförderung vorlagen. Die Einsichtnahme in die Bücher und Aufzeichnungen des Klägers sei für diese Nachermittlungen und Aufsichtsfunktion geeignet. Die Aussagen des Klägers seien zum Teil als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zum Teil widersprüchlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11. Oktober 2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. In seinem Schreiben benannte er den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberbayern, als Prozessgegner und nannte als Betreff „Widerspruch gegen Kostenbescheid zur Betriebsprüfung durch das KVR München“.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 legte die Regierung von Oberbayern die Widerspruchsakte vor.

Nach entsprechender Anhörung der damaligen Prozessparteien (Kläger und Freistaat Bayern) legte das Gericht den Klageantrag nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass sich die Klagen gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom... November 2012 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 der Regierung von Oberbayern gefunden hat, richte und berichtigte das Rubrum insoweit, dass die Landeshauptstadt München als neue Beklagte aufgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führte hierzu aus, dass sie weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfung ausgehe. Nach dem Gesamteindruck, den der Kläger in der Vergangenheit gezeigt habe, bestehe keinerlei Gewähr dafür, dass er zukünftig seinen Verpflichtungen als Unternehmer ordnungsgemäß nachkommen werde.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 führte der Kläger ergänzend sinngemäß aus, dass die Betriebsprüfung vorsätzlich widerrechtlich stattgefunden habe. Seine Buchführung sei korrekt, die Verlängerung des Personenbeförderungsscheins sei widerrechtlich nicht genehmigt worden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger,

den Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger wurden die Kosten für die Betriebsprüfung zulässigerweise auferlegt.

Nach § 56 PBefG werden für Amtshandlungen nach dem PBefG und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Die Anordnung einer Betriebsprüfung gemäß § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 1 PBefG ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht des Unternehmers begründet, sich der Betriebsprüfung zu unterziehen, die angeordneten Ermittlungen zu dulden und ggf. bei den Ermittlungen durch Hilfeleistungen mitzuwirken. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2010 - 11 CS 10.2862 - juris). Die Betriebsprüfung ist demnach eine Amtshandlung nach dem PBefG, für die nach § 56 PBefG Kosten erhoben werden können, sofern die Betriebsprüfung rechtmäßig und durch den Betroffenen veranlasst wurde.

Im vorliegenden Fall war die Betriebsprüfung rechtmäßig und wurde durch das Verhalten des Klägers veranlasst. Für die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfung und die Veranlassung durch den Betroffenen ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte den Sachverhalt, der zur Betriebsprüfung geführt hat, abschließend gerichtsfest beweisen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betroffene durch sein Verhalten Anlass zur Betriebsprüfung und zur Sachverhaltsaufklärung gegeben hat. Aufgrund der Mitteilung durch das Landratsamt München bestand zumindest hinreichender Verdacht, dass der Kläger, obwohl er seit dem Jahr 2009 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist, dennoch weiterhin Taxifahrten durchführte. Darüber hinaus war zu klären, inwieweit der Kläger, der zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch im Besitz einer Genehmigung für den Verkehr mit einem Taxi war, der Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 1 PBefG in Verbindung mit dem Genehmigungsbescheid nachkam. Die Betriebsprüfung war daher zur Aufklärung des Sachverhalts ein sachgerechtes Mittel. Im Rahmen der Betriebsprüfung und der weiteren angestellten Ermittlungen durch die Beklagte erhärtete sich tatsächlich der Verdacht, dass der Kläger trotz fehlender entsprechender Fahrerlaubnis Fahrgastbeförderungen durchgeführt hat. Irrelevant ist insoweit der Ausgang des Strafverfahrens bezüglich der Tätlichkeiten am ... März 2012. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass die von ihm bei der Taxi... ... eingereichten Abrechnungen von Dritten gewesen seien, kann auch dies zumindest den ausreichenden Verdacht für eine Betriebsprüfung nicht widerlegen.

Die für die Betriebsprüfung festgesetzte Gebühr von 175,-- Euro ist auch der Höhe nach angemessen. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i. V. m. § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) in der Fassung vom 4. Mai 2012 (BGBl 2012, 1042) in Verbindung mit III.10 der Anlage zu § 1 PBefGKostV - Gebührenverzeichnis - ist für die Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs ein Kostenrahmen von 25,-- bis 650,-- Euro vorgesehen. Diese Rahmengebühr wird durch den Richtsatzkatalog des Bundesverkehrsministeriums vom 15. August 2001 (VkBl. 2001, 383) konkretisiert. Bei dem Richtsatzkatalog handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesbehörde, die das innerhalb des Gebührenverzeichnisses eröffnete Ermessen im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung bindet und eine allgemeine Verwaltungspraxis begründet (vgl. Sächs. OVG, U.v. 23.11.2010 - 4 A 162/09 - juris). Der Richtsatzkatalog sieht unter Nr. III.10 für die Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, bei einem Betrieb mit bis zu fünf Fahrzeugen einen Richtsatz von 175,-- Euro vor. Insbesondere die im Widerspruchsbescheid ergänzte Begründung dahingehend, dass aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes in diesem Einzelfall und des umfangreichen Verfahrens keine Gründe erkennbar seien, von dem Richtsatz nach unten abzuweichen, können den Ansatz des Richtsatzes - trotz der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Überprüfung lediglich eines Fahrzeuges, das zumindest nicht in erheblichem Maße für Taxifahrten verwendet wird - rechtfertigen. Zumindest sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung im Rahmen der Gebührenfestsetzung überschritten hätte.

Die durch die Beklagte im Bescheid vom ... November 2012 festgesetzte Gebühr von 80,-- Euro wurde durch den Widerspruchsbescheid mangels Rechtsgrundlage aufgehoben, so dass über diese nicht zu entscheiden war.

Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid entspricht der Mindestgebühr des § 4 Satz 2 PBefGKostV. Die Kostenquotelung ist gerechtfertigt.

Auch gegen die festgesetzten Auslagen im Bescheid und Widerspruchsbescheid nach § 56 PBefG, § 1 PBefKostV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 BayKG bestehen keine Bedenken.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 200,28 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.