Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - M 23 M 15.3549

published on 03/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - M 23 M 15.3549
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Gericht

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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2015.

Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Gericht im Verfahren M 23 K 15.328 die Klage des jetzigen Antragstellers abgewiesen (Nr. I) und ihm die Kosten auferlegt (Nr. II). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Sowohl das Urteil als auch die Streitwertfestsetzung sind rechtskräftig.

Mit Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu dem Verfahren M 23 K 15.328 vom 6. Mai 2015, Buchungsnummer 0318.0302.5207, wurde der Antragsteller zur Zahlung von 666,00 EUR aufgefordert.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingegangen am 17. August 2015, wandte sich der Antragsteller u.a. gegen diese Kostenrechnung. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, dass das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen sei.

Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 17. August 2015 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Der Antragsteller äußerte sich ergänzend mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, 29. November 2015 und 7. Juni 2016.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Klageverfahren M 23 K 15.328 ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen.

Über die Erinnerung entscheidet kraft Gesetzes der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 des GerichtskostengesetzesGKG).

Die Kostenrechnung vom 6. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ausführungen des Antragstellers hat er das Klageverfahren M 23 K 15.328 verloren und daher entsprechend dem dortigen Ausspruch im Tenor (Nr. II) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die von dem Antragsteller erwähnte Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen ihn wegen Verfolgungsverjährung hat auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Einfluss.

Die Gerichtskosten wurden auch anhand des festgesetzten Streitwerts richtig berechnet.

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 25/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 15.328 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Zwangsgeld Rechtsquellen: In der Verwaltu
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.