Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2018 - M 21 K 18.922

published on 19/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2018 - M 21 K 18.922
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1996 geborene Kläger, der das Gymnasium besucht hat, stand zuletzt im Rang eines Obergefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

In dieses Dienstverhältnis wurde der Kläger am 9. August 2016 berufen. Zuletzt wurde seine Dienstzeit endend mit Ablauf des 31. August 2018 festgesetzt.

In der Einsatzmeldung vom 9. Mai 2016 hielt das Polizeipräsidium T. insbesondere fest, Frau M. K. habe nach entsprechender Strafanzeige gegen den als Beschuldigten behandelten Kläger ihrerseits telefonisch mitgeteilt, im Laufe der vergangenen Nacht vergewaltigt worden zu sein. Sie sei heute Morgen nackt neben dem ebenfalls nackten Kläger aufgewacht und habe Schmerzen im Genital- und Analbereich gehabt. Frau M. K. habe nach ihren Angaben am Samstagabend, den 7. Mai 2016 ab 20:00 Uhr zusammen mit ihrem jüngeren Bruder, drei weiteren Zeugen sowie dem Kläger ihren 20. Geburtstag im Garten des Elternhauses gefeiert. Bereits gegen 23:00 Uhr habe sie sich so betrunken, dass sie sich habe übergeben und von einem Zeugen sowie dem Kläger in ihr Zimmer gebracht habe werden müssen. Danach könne sie sich nur noch daran erinnern, dass ihr jemand an der Kleidung gezerrt habe. Morgens sei sie gegen 7:15 Uhr im Bett neben dem Kläger wach geworden, welcher ihr erklärt habe, dass man zusammen Sex gehabt habe. Eine Zeugenbefragung habe ergeben, dass der Bruder der M. K. den Kläger liegend auf dieser bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gefunden habe. Das habe der Bruder der M. K. den anderen Partygästen gesagt, welche dann auch zugeschaut hätten. Gegen 19:30 Uhr sei der Kläger in seinem Elternhaus angetroffen worden. Nach eingehender Belehrung habe er sich kooperativ verhalten und nur ausgesagt, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums T. vom 6. Juli 2016 wurde der Kläger für den 15. Juli 2016 zur Beschuldigtenvernehmung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorgeladen.

Das BAPersBw erhielt am 10. März 2017 von der Staatsanwaltschaft T. Einsicht in die entsprechende Strafakte des Klägers.

In einer E-Mail vom 20. März 2017 meldete der S1-Feldwebel des Gebirgsjägerbataillons 233, in der Nebenakte des Klägers sei kein Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr aufzufinden gewesen (Bl. 17 der Entlassungsakte).

Laut Anhörungs- und Eröffnungsvermerk wurde dem Kläger das Schreiben des BA-PersBw vom 22. März 2017 zur beabsichtigten Entlassung des Klägers wegen Unterlassung der Mitteilung über sein polizeiliches Ermittlungsverfahren am 24. März 2017 ausgehändigt. In dem Vermerk wurde zudem festgehalten, der Kläger sei mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden. Diesem war auch eine Stellungnahme des Klägers vom 3. April 2017 beigefügt. Darin führte der Kläger im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Anzeige bzw. Vorladung des Polizeipräsidiums T. vom 6. Juli 2016 unmittelbar hätte melden müssen. Deshalb habe er dies erst in der Grundausbildung seinem nächsten Vorgesetzten und drei Monate später noch einmal in der Stammeinheit gemeldet. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass die Anzeige aufrechterhalten werde. Zu keinem Zeitpunkt habe er beabsichtigt, das BAPersBw zu täuschen.

Der Kompaniechef der 4. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 führte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 insbesondere aus, eine Rücksprache mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Klägers habe ergeben, dass der Kläger den Sachverhalt und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe direkt nach Dienstantritt in der Ausbildungskompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 gemeldet habe.

Zur Niederschrift über seine Zeugenvernehmung am 4. April 2017 gab Oberleutnant K. insbesondere an, als Zugführer des Klägers in der zweiten oder dritten Ausbildungswoche bei einem Antreten darauf hingewiesen zu haben, im Falle von laufenden zivilen Verfahren diese anzuzeigen, um etwaigen Überraschungen vorzubeugen. Am nächsten Tag habe sich daraufhin insbesondere der Kläger bei ihm gemeldet. Der Kläger habe gesagt, dass in dem Fall der angeblichen Vergewaltigung seiner damaligen Freundin wohl nichts kommen würde.

Die Vertrauensperson sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2017 gegen eine Entlassung des Klägers aus, weil davon auszugehen sei, es sei nie dessen Absicht gewesen, jemanden zu täuschen.

Durch Bescheid vom 2. Mai 2017 entließ das BAPersBw den Kläger mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere aufgrund der dem Kläger zugegangenen Vorladung stehe fest, dass ihm die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bewusst gewesen sei. Aufgrund der umfangreichen Belehrungen sei ihm auch bewusst gewesen, dass er diese Tatsachen dem für ihn zuständigen Karrierecenter gegenüber hätte angeben müssen. Die Aussage, nicht gewusst zu haben, das laufende Verfahren melden zu müssen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Somit stehe fest, dass sich der Kläger die Einstellung durch arglistige Täuschung erschlichen habe. Daher sei der Kläger nach § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG aus der Bundeswehr zu entlassen.

Durch Schriftsatz vom 30. Mai 2017 ließ der Kläger gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 12. Juli 2017 im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nach Gewährung von Akteneinsicht auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Bewerbungsbogen, den der Kläger unterschrieben haben solle, nicht aufzufinden sei. Es werde bestritten, dass ein solcher Bewerbungsbogen überhaupt existiere. Selbst wenn ein solcher Bewerbungsbogen vom Kläger unterschrieben worden wäre und er gegen eine in Feld 54 dieses Bogens enthaltene Verpflichtung verstoßen haben sollte, könne ein Betrugsvorwurf nicht konstruiert werden. Es könne vom Kläger nicht erwartet werden, dass er eine solche Fülle von Informationen vermutlich mehrere Monate nach der Lektüre abrufen und sein Verhalten danach ausrichten könne. Wenn dem Kläger eine entsprechende Verpflichtung nicht mehr erinnerlich gewesen sei, habe bereits keine Aufklärungspflicht und erst recht kein Vorsatz bestanden. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren unmittelbaren Einfluss auf seine Bewerbung haben könnte. Gegen seinen Täuschungsvorsatz spreche auch sein späteres Verhalten.

Durch Beschwerdebescheid vom 21. Juli 2017 wies das BAPersBw die Beschwerde des Klägers vom 30. Mai 2017 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholt. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, eine Einstellung ohne Bewerbungsbogen sei nicht möglich. Auch wenn ein solcher derzeit nicht vorliege, sei die Frage nach laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren im Bewerbungsbogen üblich. Somit sei von einer entsprechenden Belehrung darüber, Straf- und Ermittlungsverfahren melden zu müssen, auszugehen. Der Kläger habe auch vorsätzlich gehandelt. Wäre er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen, wäre die Einstellung zumindest nicht zum damaligen Zeitpunkt erfolgt.

Am 24. August 2017 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des BAPersBw vom 2. Mai 2017 in der Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 21. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Dienstverhältnis des Klägers auf Zeit bei der Bundeswehr nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 24. August 2017 im Wesentlichen die Beschwerdebegründung wiederholt. Darüber hinaus wurde insbesondere ausgeführt, die schwerwiegenden Vorwürfe, die gegenüber dem Kläger seitens der Frau M. K. erhoben würden, seien dubios und nicht glaubwürdig. Deswegen sei auch erklärlich, dass bislang noch nicht einmal Anklage erhoben worden sei. Wegen dieser Umstände und der ihr obliegenden Fürsorgepflicht hätte sich die Beklagte jedenfalls zu weniger einschneidenden Maßnahmen veranlasst sehen müssen. Selbst wenn der Kläger getäuscht haben sollte, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität für die bereits erfolgte Einstellung.

Durch Schriftsatz vom 30. November 2017 ließ der Kläger dem Verwaltungsgericht des Saarlandes insbesondere mitteilen, das fragliche, strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts eingestellt worden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholte sie durch Schreiben vom 13. September 2017 im Wesentlichen die Gründe des Beschwerdebescheids.

Durch Schreiben vom 21. September 2017 übermittelte die Beklagte dem Verwaltungsgericht des Saarlandes zur Streitwertberechnung eine Auskunft des Bundesverwaltungsamts vom 20. September 2017. Darin wurde insbesondere ausgeführt, wäre die Entlassung des Klägers nicht vollzogen worden, wären ihm im Jahr 2017 Bezüge in Höhe von 24.805,83 € brutto gezahlt worden.

Durch Beschluss vom 20. Februar 2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht des Saarlandes für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.

Zur weiteren Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 19. März 2018 im Wesentlichen ausgeführt, die Einstellung des Klägers durch Bescheid der Beklagten sei bereits vor der Vorladung des Klägers am 6. Juli 2016 erfolgt. Deshalb sei der Vorwurf, der Kläger habe sich seine Einstellung durch Täuschung erschlichen, unzutreffend. Zudem fehle es der angeblichen Belehrung, welche der im Internet recherchierte und als Anlage beigefügte Bewerbungsbogen der Beklagten beinhalte, an der notwendigen, hinreichenden Bestimmtheit. Insbesondere sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, was mit „Änderungen in den vorstehend genannten persönlichen und sachlichen Verhältnissen“ gemeint gewesen sei.

Die Beklagte führte durch Schreiben vom 5. März 2018 im Wesentlichen aus, da sie Bewerber, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren schwebe, nicht zum Soldaten auf Zeit ernenne, wäre der Kläger bei ordnungsgemäßer Meldung des schwebenden Ermittlungsverfahrens bis zum Ende desselben nicht zum Soldaten auf Zeit ernannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Oktober 2018 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des BAPersBw vom 2. Mai 2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 21. Juli 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit insbesondere zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Der Kläger hat seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt, indem er das gegen ihn damals laufende, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorsätzlich verschwiegen hat.

Insbesondere das Verschweigen von Tatsachen ist eine arglistige Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Grundsätzlich trägt die Ernennungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Arglist. Allerdings trifft denjenigen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, im Hinblick auf die fraglichen inneren Tatsachen eine Mitwirkungspflicht. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er nicht den zutreffenden Sachverhalt angegeben hat. Vermag er dies nicht nachvollziehbar darzutun, kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden (vgl. zu all dem nur OVG NW, B.v. 19.5.2016 - 1 B 63/16 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Zwingende Rechtsfolge ist daher seine Entlassung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG gewesen. Im Einzelnen:

Eine Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Behördenakten den Bewerbungsbogen, auf den sich die Beklagte zulasten des Klägers bezieht, nicht beinhalten. Deshalb kann die Beklagte nicht durch diesen Bewerbungsbogen nachweisen, dass sie den Kläger - was der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechen mag - nach der Tatsache eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefragt hat. Darauf kommt es aber im Fall des Klägers auch nicht an.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Langem klargestellt, dass der Beamtenbewerber (von sich aus) zur Offenbarung solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die eine strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ergeben oder den Verdacht einer solchen Handlung erzeugen können (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1969 - VI C 10.66 - ZBR 1970, 87/88 m.w.N.). Diese Wertung ist jedenfalls auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar.

Nach der Einsatzmeldung des Polizeipräsidiums T. vom 9. Mai 2016 war dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt der gegen ihn im Raum stehende, erhebliche strafrechtliche Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung bekannt. Nach der Wertung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Kläger den Verdacht dieser strafbaren Handlung der Beklagten ab diesem Zeitpunkt sofort von sich aus mitteilen müssen. Das hat der Kläger unstreitig nicht getan.

Insoweit hat er nach Überzeugung des Gerichts auch arglistig gehandelt. Er hat jedenfalls in Kauf genommen, dass die verschwiegene Tatsache dieses offenen Ermittlungsverfahrens für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich ist oder sein kann. Das war für einen Soldatenbewerber wie den Kläger, der das Gymnasium besucht hat, angesichts der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs, der damals gegen ihn im Raum gestanden hat, ohne weiteres auf der Hand gelegen. Als zutreffend wird der Schluss auf ein arglistiges Verhalten des Klägers auch durch sein Verhalten nach seiner Ernennung bestätigt. Aller Wahrscheinlichkeit nach hat er bis zur aktenkundigen Belehrung durch seinen ehemaligen Zugführer beim Antreten schlicht und einfach gehofft, dass der gegen ihn erhobene strafrechtliche Vorwurf der Beklagten nie bekannt wird. Dafür spricht insbesondere, dass der Kläger ausweislich der Vernehmungsniederschrift seines ehemaligen Zugführers damals damit gerechnet hatte, dass „in diesem Fall wohl nichts mehr kommen werde“. Entsprechend hatte sich der Kläger schon in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 zu der beabsichtigten Entlassung eingelassen. Schon vor diesem Hintergrund vermögen die persönlichen Erläuterungen des Klägers dazu, aus welchen Gründen er den zutreffenden Sachverhalt nicht angegeben hat, nicht zu überzeugen. Im Kern laufen diese „Erläuterungen“ des Klägers lediglich auf seine nicht näher dargelegte Behauptung hinaus, ihm sei nicht bewusst gewesen, das Ermittlungsverfahren sofort melden zu müssen.

Vorausgesetzt ist für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und der Ernennung, dass die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung tatsächlich, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer damaligen Verwaltungspraxis, von der Ernennung jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt abgesehen haben würde. Es genügt somit für die Kausalität, dass die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt, gegebenenfalls ein näheres Gespräch mit dem Bewerber geführt hätte und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über die Bewerbung entschieden hätte (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand September 2014, § 14 Rn. 16 m.w.N.).

Dementsprechend hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten gegeben ist.

Da es sich bei der Entlassung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG um eine gebundene Entscheidung handelt, war für die von den Klägerbevollmächtigten angesprochenen Ermessenserwägungen zu Gunsten des Klägers von vornherein rechtlich kein Raum.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e 2Der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag, der darauf gerichtet ist, die Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bis zur Entschei
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Annotations

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.