Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht die zeitliche Aufschiebung seines Anspruchs auf Übergangsgebührnisse geltend.

Er stand - zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns - im Dienst der Beklagten als Soldat auf Zeit. Sein Dienstverhältnis bei der Bundeswehr endete mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit am 31. März 2012. Er war mit Bescheiden des Personalamts der Bundeswehr vom 26. März 2009 und 13. März 2012 für die Zeit vom 30. März 2009 bis 31. März 2012 gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung unter Wegfall der Geld und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NETMA beurlaubt worden. Sein Beschäftigungsverhältnis bei der NETMA war letztmalig bis 31. März 2014 verlängert worden.

Mit Bescheid vom 15. März 2012 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung Süd (im Folgenden: WBV Süd) dem Kläger Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 10. April 2012 bis 31. März 2014 in Höhe von 75 V. H. der Dienstbezüge des letzten aktiven Monats.

Mit Schreiben vom 7. März 2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die zum 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG die Aufschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse bis zum 1. April 2014 und machte zur Begründung seine Beschäftigung bei der NETMA bis Ende März 2014 geltend. Die sofortige Zahlung der Übergangsgebührnisse würde ihm gravierende Nachteile bringen. Da seine Tätigkeit bei der NETMA befristet sei, sei der Grund für die Übergangsgebührnisse nach wie vor gegeben.

Mit Schreiben vom 21. März 2012 nahm das Kreiswehrersatzamt München zu dem Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse Stellung und teilte mit, aus Förderungs- und Eingliederungsgesichtspunkten stünden einer Verschiebung der Übergangsgebührnisse keine Gründe entgegen. Mit Erlass vom 7. Mai 2012 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltungen zur Klarstellung darauf hin, dass unbestimmte, in der Zukunft liegende Förderungsplanungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Verschiebung der Übergangsgebührnisse begründen. Ein Antrag sei nur dann als begründet anzusehen, wenn diesem ein konkreter, mit dem zuständigen Berufsförderungsdienst vereinbarter Förderungsplan zugrunde liege. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte das BMVg der WBV Süd im Hinblick auf deren konkrete Anfrage zum Fall des Klägers mit, es lägen keine Gründe für eine Verschiebung der Übergangsgebührnisse vor, da einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung zum jetzigen Zeitpunkt keine Hindernisse im Weg stünden und der Kläger zukünftig auch keine konkrete Ausbildung in Aussicht habe. Er wolle nach seinen eigenen Angaben die Anrechnung seines Einkommens auf die Übergangsgebührnisse verhindern, dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 lehnte die WBV Süd den Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse ab und wies zur Begründung unter Bezug auf den Erlass des BMVg vom 7. Mai 2012 darauf hin, dass unbestimmte, in der Zukunft liegende Förderungsplanungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Verschiebung der Übergangsgebührnisse begründen, dass also bereits ein konkreter, mit dem zuständigen Berufsförderungsdienst vereinbarter Förderungsplan zugrunde liegen müsse. Entsprechend dem Antrag solle die Verschiebung des Zahlungszeitraums nicht im Hinblick auf einen bereits vorliegenden Förderungsplan erfolgen, sondern unter Umgehung der Ruhensvorschriften nach § 53 SVG die Anrechnung des Einkommens bei der NETMA verhindert werden.

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage zum Verwaltungsgericht München hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag vom 7. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

In den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 17. März 2014 (M 21 K 12.5647) wurde ausgeführt, die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, weil sie fehlerhaft bereits das Vorliegen des ermessenseröffnenden Tatbestands verneint und nicht nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG geprüft habe, ob durch die Verschiebung der Übergangsgebührnisse Nachteile für die Eingliederung in das zivile Berufsleben vermieden werden könnten. Die Ausführungen der Beklagten zum Erfordernis eines konkreten, mit dem zuständigen Berufsförderungsdienst vereinbarten Förderungsplans sowie die teleologischen Überlegungen im Zusammenhang mit einer Umgehung der Ruhensregelung nach § 53 SVG widersprächen dem Wortlaut des semantisch weit gefassten § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG. Die Beschäftigung bei der NETMA stelle auch nicht bereits eine Eingliederungsmaßnahme i.S.v. § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG dar. Dem stehe der Übergangscharakter der Beschäftigung bei der NETMA aufgrund der zeitlichen Beschränkung entgegen. Die Verschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse um zwei Jahre könne helfen, Nachteile für die Eingliederung zu vermeiden, weil sich die eigentlichen Eingliederungsprobleme erst nach der Tätigkeit bei der NETMA stellen würden. Der Gesetzgeber habe mit § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG einen eigenständigen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufschub der Zahlung schaffen wollen, eine einschränkende Auslegung sei nicht indiziert. Mit der beantragten Aufschiebung werde das Ziel einer größeren Flexibilität für die Planung der Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben und Erwerbsleben befördert. Zudem sollten Übergangsgebührnisse entsprechend der Gesetzesbegründung nicht nur die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation, sondern auch in einem allgemeinen Sinn die anschließende Beschäftigungssuche finanziell absichern. Die Auswirkungen einer Aufschiebung auf die Anrechnungsregelungen nach § 53 SVG würden keine Umgehung darstellen. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass Übergangsgebührnisse mangels Ansparmöglichkeit nicht bzw. allenfalls in einem nur sehr geringen Umfang für die sich erst an die Übergangstätigkeit bei der NETMA anschließende Eingliederungsphase eingesetzt werden könnten. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung habe die Beklagte neben den staatlichen Interessen auch die übrigen relevanten Umstände, also auch die privaten Interessen des Klägers, in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Inwiefern die Erwägungen des BMVg in der E-Mail vom 7. Mai 2012 eine Ablehnung als sachgerechte Ermessenserwägungen tragen könnten, bedürfe wegen des vollständigen Ermessensausfalls keiner Entscheidung.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 beantragte der Kläger, über den Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse erneut zu entscheiden und ihm die Übergangsgebührnisse auszuzahlen. Zur Begründung wies er ergänzend darauf hin, dass seine Suche nach einer Arbeitsstelle im zivilen Berufs- und Erwerbsleben trotz zahlreicher Bewerbungen bislang nicht erfolgreich gewesen sei. Er erhalte somit seit 1. April 2014 kein Einkommen.

Das Personalamt der Bundeswehr (als fachvorgesetzte Stelle des Berufsförderungsdienstes) nahm hierzu Stellung (E-Mails 30.6. und 7.10.2014) und teilte mit, einem Aufschieben der Übergangsgebührnisse könne nicht zugestimmt werden. Mit dem Kläger sei weiterhin kein konkreter Förderungsplan erarbeitet worden. Für die zweite Alternative „Vermeidung von Nachteilen bei der Eingliederung“ ergäben sich keine Anhaltspunkte, da der Kläger keinen Kontakt zum Berufsförderungsdienst aufgenommen habe.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse vom 7. März 2012 erneut ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tatbestandsalternative „Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung“ in § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG stelle einen Auffangtatbestand dar, der zur Anwendung komme, wenn hinsichtlich der Eingliederung eines Berufsförderungsberechtigten kein Förderungsplan erstellt worden sei, weil hierfür keine Notwendigkeit bestanden habe. Auch diese Alternative erfordere aber, dass der betroffene Soldat auf Zeit ein konkretes berufliches Eingliederungsvorhaben habe, zu dessen Verfolgung er die Übergangsgebührnisse zu einem späteren Zeitpunkt benötige. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor - weder bestehe ein konkreter Förderplan noch habe der Kläger Kontakt mit dem Berufsförderungsdienst im Hinblick auf die Vermeidung von Nachteilen bei der Eingliederung aufgenommen. Damit könnten auch keine Nachteile im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG vermieden werden, einem Aufschub der Übergangsgebührnisse könne daher schon aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht zugestimmt werden. Im Übrigen sei der Antrag auch in Ausübung des eingeräumten Ermessens abzulehnen. Durch eine Verschiebung der Übergangsgebührnisse wegen einer Tätigkeit bei der NETMA würden die Ruhensvorschriften über die Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Übergangsgebührnisse umgangen. Mit dem novellierten § 11 Abs. 6 SVG solle gerade nicht das bloße Verschaffen wirtschaftlicher Vorteile ermöglicht, sondern die Wiedereingliederung des Soldaten auf Zeit ins zivile Berufsleben abgesichert werden. Eine Verschiebung des Zahlungszeitraums ohne parallele Förderungs- oder Eingliederungsmaßnahmen würde lediglich zu einer umfangreicheren Absicherung des Soldaten auf Zeit aus staatlichen Mitteln ohne Wiedereingliederung ins zivile Berufsleben in der Einflusssphäre des Berufsförderungsdienstes führen. Zudem habe der Kläger während seiner Beschäftigung bei der NETMA ausreichend Mittel bezogen, um seine Wiedereingliederung im Anschluss sicherzustellen. Es habe ihm zudem jederzeit frei gestanden, sein Beschäftigungsverhältnis bei der NETMA zugunsten einer Berufsförderungsmaßnahme in Vollzeitform zu beenden.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 erhob der Kläger hiergegen über seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, die Suche nach einem zivilen Beruf nach Beendigung der Tätigkeit bei der NETMA habe sich bereits Ende des Jahres 2013 und im Jahr 2014 als schwierig herausgestellt und der Kläger keine direkte Stelle bei einem Unternehmen finden können. § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG verlange nicht das Vorliegen eines konkreten Eingliederungsvorhabens. Es sei nicht hinnehmbar, dass die einseitige Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte über das Dienstzeitende hinaus hinsichtlich der Zahlung von Übergangsgebührnissen zu seinem Nachteil führe. Der Ablehnungsbescheid ignoriere das Urteil des VG München vom 17. März 2014, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG vorlägen. Die Berücksichtigung der Möglichkeit zur Eigenabsicherung sei willkürlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. auf die Ziele der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sowie die Rolle des Berufsförderungsdienstes bei der Erarbeitung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen hingewiesen sowie auf Sinn und Zweck der novellierten Regelung im § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG zur Aufschiebung von Übergangsgebührnissen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei das Interesse an einer Verschiebung der Übergangsgebührnisse und die damit verbundene Verschiebung der Eingliederung in das Erwerbsleben dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Zahlungszeitraums im Anschluss an die Dienstzeit gegenüberzustellen. Das vordringliche Ziel der Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sei eine möglichst unverzügliche Eingliederung in das zivile Erwerbsleben, da mit einer Verzögerung naturgemäß Nachteile für die Eingliederung entstünden, die nur aus wichtigen Gründen hingenommen werden sollten. Diese Zielsetzung sei durch das Bundeswehrreform-Begleitgesetz nicht aufgegeben worden. Die Verschiebbarkeit der Übergangsgebührnisse solle die Umsetzung der Eingliederung begünstigen, nicht ihr entgegenstehen. Wenn lediglich eine lukrative übergangsweise Beschäftigung abgewartet werden solle, überwiege das öffentliche Interesse, durch die Ablehnung der Verschiebung der Übergangsgebührnisse auf eine umgehende Eingliederung hinzuwirken, auch wenn deshalb gegebenenfalls die übergangsweise Tätigkeit gekündigt werden müsse. Der Kläger verfüge bereits über eine Qualifikation, die eine umgehende Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ermögliche. Anstelle unverzüglich im Anschluss an seine Dienstzeit eine angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben anzustreben, sei er weiterhin ein Beschäftigter der NETMA geblieben und habe sich erst ab Ende 2013 der Stellensuche gewidmet. Die Beschäftigung bei der NETMA sei nicht Bestandteil einer berufsfördernden Maßnahme oder einer angemessenen Eingliederung gewesen. Eine einseitige Inanspruchnahme des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland über das Dienstzeitende zum 31. März 2012 hinaus habe nicht bestanden. Der Kläger hätte das Arbeitsverhältnis bei der NETMA kurzfristig kündigen können, um einen Arbeitsplatz anzunehmen, der eine angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verspreche. Die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses stehe der vom Gesetzgeber beabsichtigten unverzüglichen Eingliederung in das Erwerbsleben entgegen.

Der Kläger hat durch den Bevollmächtigten am 11. November 2015 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger nach § 11 SVG zustehenden Übergangsgebührnisse, beginnend ab dem 1. April 2014, auszuzahlen, hilfsweise, über die Anträge des Klägers vom 7. März 2012 und 1. April 2014 auf Aufschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft und auf das Urteil vom 17. März 2014 im Verfahren M 21 K12.5647 verwiesen. Übergangsgebührnisse würden auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausschließlich dazu dienen, die sich an das Dienstzeitende anschließenden Beschäftigungssuche finanziell abzusichern. Die Beklagte unterstelle dem Kläger unlauteres Verhalten und berücksichtige nicht, dass sie den Kläger beurlaubt und in das Beschäftigungsverhältnis bei NETMA verpflichtet habe. Die Beklagte habe die Übergangsgebührnisse bisher auch nicht unter Berücksichtigung von Ruhensbeträgen ausgezahlt, faktisch den Beginn der Zahlung aufgeschoben und müsse sich hieran festhalten lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, eine Auszahlung der Übergangsgebührnisse unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung nach § 53 SVG sei mangels verbindlicher Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers und im Hinblick auf eine Übereinkunft mit dem Kläger vom 15. März 2015 bisher unterblieben.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand der Klage ist nach Maßgabe gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, die Übergangsgebührnisse entsprechend dem Antrag vom 7. März 2012 bis 1. April 2014 aufzuschieben und (zusätzlich) dem Kläger die Übergangsgebührnisse, beginnend ab dem 1. April 2014, auszuzahlen. Dem Kläger geht es um die ungekürzte Auszahlung der Übergangsgebührnisse ab 1. April 2014. Hierfür ist zunächst eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufschiebung der Übergangsgebührnisse erforderlich, eine Leistungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 4 VwGO knüpft zwingend an die Vornahme der begehrten Verpflichtung an.

Die mit diesem Inhalt zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Aufschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und eine daran anknüpfende Auszahlung ungekürzter Übergangsgebührnisse ab 1. April 2014 noch nach Maßgabe des Hilfsantrags auf erneute Entscheidung über seiner Anträge vom 7. März 2012 und 1. April 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da mit den angefochtenen Bescheiden der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2014 bereits erfüllt ist.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der bis 22. Mai 2015 geltenden Fassung des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. 2012 I S. 1583 ff.), die nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 4 SVG auch für Soldaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, kann die Zahlung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 1 SVG auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung eines Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können.

§ 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 räumt als Kann-Regelung nicht nur eine Entscheidungsbefugnis ein, von der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Gebrauch zu machen wäre, sondern begründet eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die zu treffende Ermessensentscheidung liegen vor. Das ergibt sich nach Maßgabe von § 121 VwGO bereits aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2014. Über den Streitgegenstand entschieden im Sinne dieser Regelung ist dabei allein durch den Entscheidungssatz bzw. den Subsumtionsschluss, den das Gericht aus der Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze auf den festgestellten Sachverhalt gewinnt (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier/Clausing, VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 45 m.w.N.). Bei einem Bescheidungsurteil führt der Subsumtionsschluss des Gerichts mangels Spruchreife nicht zur Bejahung des Anspruchs auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, sondern er beinhaltet nur den Anspruch auf Neubescheidung. Die Direktiven, die der Behörde für das weitere Verfahren vorzugeben sind, sind dabei aber nicht lediglich Begründung, sondern Teil des auf Eingrenzung der behördlichen Entscheidungsalternativen zielenden Entscheidungssatzes selbst. Deshalb nehmen sie entsprechend den allgemeinen Grundsätzen an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier/Clausing, VwGO a.a.O., § 121 Rn. 53 m.w.N.).

Entsprechend diesen Grundsätzen steht aufgrund des Urteils vom 17. März 2014 fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG vorliegen, die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 7. März 2012 eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und diese nicht getroffen hat.

Die Beklagte hat die geforderte Ermessensentscheidung in den angefochtenen Bescheiden getroffen und ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt. Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung beschränkt sich die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.

Entsprechend diesem Maßstab ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Das ergibt sich unabhängig voneinander aus den Erwägungen der Beklagten (1) zum Fehlen eines konkreten Eingliederungsvorhabens sowie (2) der angestellten Gesamtbetrachtung des öffentlichen Interesses an einer unverzüglichen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben und des privaten Interesses des Klägers an einer Aufschiebung der Übergangsgebührnisse.

(1) Die Beklagte hat das vollständige Fehlen eines konkreten Eingliederungsvorhabens nach Maßgabe der zulässigen ermessenseinschränkenden Vorgaben des BMVg vom 8. Mai 2014 (jedenfalls auch) als maßgebliches Ermessenskriterium berücksichtigt und durfte den Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse mangels besonderer Umstände schon deswegen ermessensfehlerfrei ablehnen.

Bei § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG handelt es sich um eine Vorschrift, bei der das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite und ein unbestimmter Rechtsbegriff, die „Vermeidung von Nachteilen für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung“ auf der Tatbestandsseite, nebeneinander stehen. Inwieweit bei solchen Vorschriften eine Kopplung dergestalt stattfindet, dass die Rechtsfolgenseite durch die Tatbestandsseite beeinflusst wird, kann nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entschieden werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 = juris Rn. 24).

Die Möglichkeit zur Aufschiebung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in der maßgeblich Fassung wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I, S. 2458 ff.) geschaffen. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 17/7143, S. 15) führt dazu Folgendes aus:

„Übergangsgebührnisse dienen vornehmlich dazu, die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsteht der Anspruch auf Zahlung der Übergangsgebührnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Wehrdienst. Teilweise beginnen die im Förderungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wehrdienstzeit oder müssen verschoben oder unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass Ausbildungs- oder Qualifizierungszeiträume nicht oder nicht mehr vollständig von den Übergangsgebührnissen abgedeckt werden können. Um sicherzustellen, dass die Übergangsgebührnisse ihrem Zweck entsprechend den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in den Zeiträumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme zur Absicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, kann auf Antrag die Zahlung verschoben oder unterbrochen werden. Die Frist von längstens sechs Jahren orientiert sich an der Regelung in § 16 Absatz 5 der Berufsförderungsverordnung.“

Im Hinblick auf den Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG kommt eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Soldaten auf Zeit regelmäßig nicht mehr in Betracht, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufschiebung zur Vermeidung von Nachteilen für einen Förderungsplan oder die Eingliederung eindeutig vorliegen - etwa bei den im Erlass des BMVg vom 7. Mai 2012 für die Variante eines Förderungsplans benannten Fällen (Elternzeit, fest terminierter und vom Dienstzeitende abweichender Bildungsbeginn).

Dagegen bedarf es in anderen Konstellationen auf der Ermessensebene einer Abgrenzung zwischen einer dem Regelungszweck entsprechenden Aufschiebung von Übergangsgebührnissen zu einer zweckwidrigen Zurückstellung von Übergangsgebührnissen „auf Vorrat“ mit Nachteilen für die Eingliederung, die vorrangig oder ausschließlich der Umgehung der Ruhensvorschrift in § 53 Abs. 9 SVG über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Übergangsgebührnisse dienen.

Übergangsgebührnisse sollen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Zeitsoldatenverhältnisse den Übergang aus einem solchen Verhältnis in das zivile Erwerbsleben erleichtern und vornehmlich Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell absichern. Der Beginn von Eingliederungsmaßnahmen und dementsprechend die Zahlung der Übergangsgebührnisse unmittelbar nach Dienstzeitende ist dabei die Regel. Eine Aufschiebung bzw. Unterbrechung verschlechtert die Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt - die Aufschiebung zur Vermeidung von Nachteilen ist daher als Ausnahme nur nach Maßgabe des Regelungszwecks von Übergangsgebührnissen zu erteilen. Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, die Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung solle der beruflichen Förderung dienen. Er hat die Berufsförderung und die befristete Dienstzeitversorgung von Soldaten auf Zeit miteinander verknüpft und als Ganzes angesehen. Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 42/10 - juris Rn. 9). Die durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz eingeführte Möglichkeit einer Aufschiebung der Übergangsgebührnisse in Ausnahmefällen hat an dem insoweit bestehenden Grundsatz ebenso wenig etwas geändert wie das Bundeswehrreform-Begleitgesetz, das vorsieht, die Leistungen der Berufsförderung aus der aktiven Dienstzeit in die Zeit nach Dienstzeitende zu verlagern, um die Verwendungsdauer der Soldaten auf Zeit auf Dienstposten zu erhöhen (vgl. dazu BR-Drs. 17/9340, S. 25). Letztlich zeigt auch die Neufassung von § 11 Abs. 6 Satz 3 SVG durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz, wonach die Zahlung von Übergangsgebührnissen auf Antrag für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden kann, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären, und die Gesetzesbegründung dazu, wonach die Änderung lediglich eine Vereinfachung der Regelungen zum Aufschub der Zahlung der Übergangsgebührnisse beinhalte, dass auch der Gesetzgeber weiterhin davon ausgeht, dass eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen die Ausnahme zur unmittelbaren Zahlung im Anschluss an das Dienstzeitende darstellt.

Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vor allem für solche Eingliederungsvorhaben, die nicht auf der Grundlage eines Förderungsplans erfolgen. Die Vielzahl und Inhomogenität derartiger Maßnahmen bedingt erhebliche Unschärfen und wirft mangels Strukturierung durch einen Förderungsplan regelmäßig Abgrenzungsfragen zwischen einer vom Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG gedeckten Aufschiebung der Übergangsgebührnisse für ein späteres konkretes Eingliederungsvorhaben gegenüber einer zweckwidrigen Aufschiebung der Übergangsgebührnisse für unbestimmte, überflüssige oder nur vorgeschobene Eingliederungsmaßnahmen auf. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich umso mehr im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum von sechs Jahren, der für die Aufschiebung der Übergangsgebührnisse zur Verfügung steht. Im Hinblick auf die unvermeidlichen Unschärfen bei der Beurteilung, ob eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen für eine nicht unmittelbar nach Dienstzeitende aufgenommene Eingliederungsmaßnahme ohne Förderungsplan dem Regelungszweck von Übergangsgebührnissen entspricht, erfolgt die Beurteilung nicht im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG eröffnet der Behörde in diesen Grenzen Ermessen.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich in einer Gesamtbetrachtung einerseits das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Eingliederung des Soldaten auf Zeit entsprechend den Zielen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung und andererseits das private Interesse des Zeitsoldaten und die in seiner Sphäre liegenden Umstände zu berücksichtigen (VG München, U.v. 17.3.2014 a.a.O. - juris Rn. 34). Je stärker aber die mit den Übergangsgebührnissen bezweckte Eingliederung durch eine Aufschiebung der Übergangsgebührnisse beeinträchtigt wird, umso höher sind Anforderungen an das private Interesse des Zeitsoldaten, die für eine Aufschiebung der Übergangsgebührnisse streiten. Fehlt es völlig an einem Wiedereingliederungsvorhaben, so kann eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen beim Fehlen besonderer Umstände ermessensfehlerfrei ausgeschlossen werden, ohne dass es einer einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände in der Sphäre des Zeitsoldaten bedarf.

Die Beklagte hat entsprechend diesen Grundsätzen und nach Maßgabe des Schreibens des BMVg vom 8. Mai 2014 (P III 3 Az 20-05-03) zulässigerweise maßgeblich auf das Erfordernis eines konkreten Eingliederungsvorhabens und dessen vollständiges Fehlen beim Kläger abgestellt.

Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Begriff der Eingliederung ein zielgerichtetes Vorgehen zum Inhalt hat. Übergangsgebührnisse dienen zwar nicht nur dazu, die Zeit der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation, sondern auch die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern (vgl. VG München, U.v. 17.3.2014 - M 21 K 12.5647 - juris Rn. 33). Das ändert jedoch nichts daran, dass auch eine Eingliederung ohne Förderungsplan auf eine berufsspezifische Unterstützung bei der Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit abzielt. § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG stellt insofern einen Auffangtatbestand dar, der für die Unterstützung berufsspezifischer Maßnahmen zur Anwendung kommt, für die kein Förderplan möglich ist. Das Vorliegen eines konkreten Eingliederungsvorhabens ist das zentrale Kriterium für die erforderliche Abgrenzung einer vom Regelungszweck gedeckten Nutzung der Übergangsgebührnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu einer unzulässigen Zurückstellung der Übergangsgebührnisse „auf Vorrat“ zur Umgehung der Ruhensregelung nach § 53 Abs. 9 SVG. Zwar kann die Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 SVG als solches der Aufschiebung von Übergangsgebührnissen nicht entgegengehalten werden. Denn die Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen auf die Übergangsgebührnisse als Folge einer Aufschiebung von Übergangsgebührnissen für ein konkretes Eingliederungsvorhaben zur Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung ist gerade der Regelungszweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG (VG München, U.v. 17.3.2014 a.a.O. - juris Rn. 33; U.v. 14.4.2014 - M 21 K 13.2820 - juris Rn. 27). Das gilt aber nur, soweit die Aufschiebung der Übergangsgebührnisse dem Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG, der Vermeidung von Nachteilen für die Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben, dient. Nachteile für die Eingliederung, die darauf beruhen, dass der Zeitsoldat im Anschluss an sein Dienstzeitende seine Wiedereingliederung durch ein befristetes Beschäftigungsverhältnis eigenverantwortlich verzögert, ohne ein konkretes Wiedereingliederungsvorhaben nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses vorzuweisen oder zumindest ernsthaft anzustreben, sind jedoch nicht vom Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG gedeckt.

Bei der Frage, ob eine konkrete Wiedereingliederung ernsthaft angestrebt wird, kommt dem Berufsförderungsdienst auch außerhalb von Maßnahmen, für die ein Förderungsplan erstellt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu. Der Erlass vom 8. Mai 2014 nennt als mögliche konkrete Eingliederungsvorhaben ohne Förderungsplan die Gründung eines Gewerbebetriebs oder einer Arztpraxis. Diese Beispiele sind sicherlich nicht abschließend, denkbar ist etwa auch ein Promotionsstudium, das die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verbessert (vgl. VG München, U.v. 2.12.2016 - M 21 K 14.2441 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Wendet sich der Zeitsoldat im Zusammenhang mit seiner Wiedereingliederung nach Ablauf einer befristeten Tätigkeit im Anschluss an sein Dienstzeitende nicht mit dem Wunsch konkreter Wiedereingliederungsmaßnahmen an den Berufsförderungsdienst, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er einer Wiedereingliederung nicht bedarf. Eine nach Ablauf der befristeten Beschäftigung drohende Beschäftigungslosigkeit ist mit dem Erfordernis einer Wiedereingliederung nicht gleichzusetzen. Denn Übergangsgebührnisse stellen keine erweiterte allgemeine soziale Absicherung für Zeitsoldaten dar, sondern sind zweckgebunden und auf eine gezielte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Der Zeitsoldat, der mit einer eigenverantwortlichen Verzögerung seiner Eingliederung ohne konkretes Wiedereingliederungsvorhaben die Aussichten für einen Einstieg ins Berufsleben ohne sachlichen Grund verschlechtert, gibt zu erkennen, dass er zur Integration in den Arbeitsmarkt ohne Eingliederungsmaßnahmen in der Lage ist bzw. hieran kein Interesse hat und Übergangsgebührnisse für eine Eingliederung nicht benötigt. Mit der Aufschiebung der Übergangsgebührnisse für die Zeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses „auf Vorrat“ ohne konkretes Eingliederungsvorhaben wird damit lediglich auf eine vom Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG nicht erfasste Verbesserung der finanziellen Situation und eine Vermeidung der Ruhensvorschriften nach § 53 SVG abgezielt.

Die Beklagte ist nach Maßgabe der eingeholten Auskünfte des Personalamtes der Bundeswehr zu Recht davon ausgegangen, dass ein konkretes Eingliederungsvorhaben, für das der Kläger Übergangsgebührnisse benötigt, weder im Zeitpunkt des Antrags auf Aufschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse noch bis zum Ende der Beschäftigung bei der NETMA bzw. dem beantragten Beginn der Zahlung der Übergangsgebührnisse zum 1. April 2014 vorlag.

Der Heranziehung des fehlenden konkreten Eingliederungsvorhabens als maßgeblicher Ablehnungsgrund steht nach Maßgabe der materiellen Rechtskraft gemäß § 121 VwGO auch nicht die Bindungswirkung des Urteils vom 17. März 2014 entgegen. Ohne Auswirkungen bleibt der Umstand, dass das Fehlen eines konkreten Eingliederungsvorhabens im Ausgangsbescheid als Tatbestandsvoraussetzung behandelt wurde. Zum einen wurden auch im Ausgangsbescheid ergänzende Ermessenserwägungen hierzu angestellt, zum anderen wurde das Fehlen eines konkreten Eingliederungsvorhabens jedenfalls im Widerspruchsbescheid umfassend als Anknüpfungspunkt für das Ermessen geprüft. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt und ist der Frage, ob durch die Verschiebung der Übergangsgebührnisse Nachteile für die Eingliederung in das zivile Berufsleben vermieden werden können, auf der Grundlage der aktualisierten Ermessensvorgaben im Schreiben des BMVg vom 8. Mai 2014 und der eingeholten Stellungnahmen des Personalamtes der Bundeswehr nachgegangen. Der Umstand, dass dem Fehlen eines Wiedereingliederungsvorhabens für § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG keine Bedeutung auf der Tatbestandsebene zukommt, steht einer - auch allgemeinen - Ermessensausübung dergestalt, dass beim vollständigen Fehlen eines konkreten Wiedereingliederungsvorhabens eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen regelmäßig nicht in Betracht kommt, nicht entgegen.

(2) Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen des Ermessens ergänzend eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des privaten Interesses des Klägers mit einer einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände in seiner Sphäre angestellt, die nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist, wobei nach Sinn und Zweck der Aufschiebung von Übergangsgebührnissen die Anforderungen an die Abwägung bei einem vollständigen Fehlen eines konkreten Eingliederungsvorhabens sehr gering sind.

Die Beklagte durfte in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Regelungszweck von Übergangsgebührnissen und die grundsätzlich angestrebte unverzügliche Wiedereingliederung eines Soldaten auf Zeit nach dem Dienstzeitende insbesondere auch die vom Kläger nicht bestrittene Tatsache berücksichtigen, dass die Tätigkeit bei der NETMA freiwillig und auch vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit kurzfristig kündbar gewesen wäre - eine einseitige Inanspruchnahme durch die Beklagte liegt insofern nicht vor. Der Umstand, dass die Tätigkeit während der Dienstzeit im dienstlichen Interesse stand und der Kläger hierfür im Rahmen von Sonderurlaub freigestellt war, tritt demgegenüber nach dem Dienstzeitende in den Hintergrund. Auch der Umstand, dass die Beschäftigung bei der NETMA befristet ist, ihrerseits noch keine Wiedereingliederung darstellt und sich die Frage der Wiedereingliederung absehbar erst nach dem Ende der Beschäftigung bei der NETMA stellt, spielt bei einem völligen Fehlen eines Wiedereingliederungsvorhabens keine Rolle. Schließlich kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, faktisch die Übergangsgebührnisse aufgeschoben zu haben. Abgesehen davon, dass sich aus Streitigkeiten um die Auszahlung der Übergangsgebührnisse unter Berücksichtigung anzurechnenden Einkommens eine Wille der Beklagten zur Aufschiebung der Übergangsgebührnisse nicht herleiten ließe, hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung gekürzter Übergangsgebührnisse im Einvernehmen mit dem Kläger sowie vor dem Hintergrund einer noch fehlenden Verdienstbescheinigung zum anzurechnenden Einkommen unterblieben ist.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 15.5039 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 11 Übergangsgebührnisse


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der V

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Solda

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2016 - M 21 K 14.2441

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 12. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet über den Antrag vom 4. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheid

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2011 - 2 C 42/10

bei uns veröffentlicht am 28.07.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht die Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen, um Elterngeld ohne Anrechnung der Gebührnisse als Einkommen in Anspruch neh

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(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1.
der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2.
durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen, um Elterngeld ohne Anrechnung der Gebührnisse als Einkommen in Anspruch nehmen zu können.

2

Mit Ablauf des 30. Juni 2009 endete die Dienstzeit der Klägerin als Soldatin auf Zeit. Im Juni 2009 wurde ihr erstes Kind geboren. Für dieses bezog sie bis Mai 2010 unter Anrechung der Übergangsgebührnisse monatlich Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 €. Ihren Antrag, ihr die Übergangsgebührnisse erst ab Juli 2010 zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das Gesetz sehe für den Fall des Bezugs von Elterngeld keine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass Übergangsgebührnisse unmittelbar ab dem Ende der Dienstzeit zu zahlen seien. Die Gebührnisse dienten dazu, den Lebensunterhalt des früheren Soldaten auf Zeit während des Übergangs in das zivile Erwerbsleben zu sichern. Eine Ausnahme sehe das Gesetz nur für die Bezieher von Versorgungskrankengeld vor. Eine Gleichbehandlung mit diesem Ausnahmetatbestand könne die Klägerin nicht verlangen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. September 2009 sowie den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. Februar 2009 und deren Beschwerdebescheid vom 25. Mai 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Übergangsgebührnisse für die festgelegte Dauer erst ab 1. Juli 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die ihr zustehenden Übergangsgebührnisse erst ab dem 1. Juli 2010 gezahlt werden.

9

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054) erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind, oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Der Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse gewährt werden, ist abhängig von der abgeleisteten Wehrdienstzeit (§ 11 Abs. 2 SVG). § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG regelt lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, nicht zugleich den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist der Anspruch auch fällig und die Übergangsgebührnisse sind auszuzahlen (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, die Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung solle der beruflichen Förderung dienen. Er hat die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung von Soldaten auf Zeit miteinander verknüpft und als Ganzes angesehen (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks IV/2173, S. 8 f.). Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (Urteile vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - BVerwGE 56, 343 <347> = Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 2 S. 4, und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6, S. 15).

10

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Übergangsgebührnisse ab dem Ende der Wehrdienstzeit fortlaufend zu zahlen sind, sieht das Gesetz lediglich in § 11 Abs. 7 SVG für den Fall vor, dass dem früheren Soldaten auf Zeit Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Eine erweiternde Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf den Fall des Bezugs von Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEEG in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweisgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) ist bereits wegen des strengen Gesetzesvorbehalts im Recht der Versorgung von Soldaten (§ 1a SVG) ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung über den eindeutigen Wortlaut und Zusammenhang hinaus oder einer analogen Anwendung auf nicht einbezogene Fallgestaltungen nicht zugänglich. In den jeweiligen Vorschriften sind grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe, insbesondere auch nach ihrer Dauer, in einer materiell differenzierten Weise festgelegt (Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, S. 15 f., und vom 25. Juni 1992, a.a.O. S. 15).

11

Gegen eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 7 SVG auf den Bezug von Elterngeld spricht auch die Systematik des Gesetzes. Denn in § 5 Abs. 5 Satz 3 SVG hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 11 SVG dem Berechtigten für die Zeit nach dem Ende der Dienstzeit das Recht eingeräumt, eine Vergünstigung nach eigenen zeitlichen Vorstellungen in Anspruch zu nehmen.

12

Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, sie habe sich für die Pflege und Betreuung ihres Kindes im ersten Lebensjahr entschieden. Damit sei es ausgeschlossen, dass sie sich in diesem Zeitraum dem Zweck der Übergangsgebührnisse entsprechend um den Aufbau einer zivilen beruflichen Existenz bemühe. Ungeachtet der dargestellten gesetzlichen Zielsetzung unterliegt die Zahlung der Übergangsgebührnisse keiner Zweckbindung. § 11 SVG fordert für die Auszahlung der Gebührnisse nicht den Nachweis, dass sich der frühere Soldat auf Zeit in diesem Zeitraum tatsächlich der Aus- und Weiterbildung widmet. Die fehlende Bindung wird auch in den Vorschriften des § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 SVG über die Weiterzahlung im Falle des Todes des Berechtigten deutlich. Andererseits schließt die Bewilligung von Elterngeld es auch nicht aus, dass der Bezieher einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Ausbildung durchläuft. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BEEG darf der Berechtigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden berufstätig sein oder auch - ohne Stundenbeschränkung - eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausüben.

13

Angesichts des verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Versorgung von früheren Soldaten auf Zeit verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Aussetzung der Zahlung von Übergangsgebührnissen lediglich für den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 7 SVG), nicht aber für die Inanspruchnahme von Elterngeld vorgesehen ist. Die unterschiedliche Behandlung ist durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Beschädigter im Sinne von § 16 Abs. 1 BVG ist nach § 1 Abs. 1 BVG derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem eigentümliche Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Damit führt nach § 11 Abs. 7 SVG nicht jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zur Verschiebung der Auszahlung der Gebührnisse. Begünstigt werden durch § 11 Abs. 7 SVG regelmäßig Beschädigte im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG, bei denen der militärische Dienst zur gesundheitlichen Schädigung geführt hat.

14

Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen. Diese knüpfen die Zahlung des Elterngeldes zwingend an den Zeitraum von 14 Monaten nach der Geburt des Kindes und stellen folgerichtig auf die Einkommensverhältnisse in dieser Zeitspanne ab.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

Tenor

I. Der Bescheid vom 12. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet über den Antrag vom 4. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufschiebung von Übergangsgebührnissen.

Er stand - zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns - im Dienst der Beklagten als Soldat auf Zeit. Sein Dienstverhältnis bei der Bundeswehr endete mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit am … 2013. Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom … 2010 war er für die Zeit vom … 2010 bis … 2013 im dienstlichen Interesse nach § 9 Soldatenurlaubsverordnung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … beurlaubt worden (verlängert bis …2013 durch Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom …2013). Das Vertragsverhältnis mit der … wurde letztmalig im November 2012 verlängert, mit Vertragsende … 2015.

Mit Antrag vom … 2013 beantragte der Kläger im Hinblick auf ein geplantes Promotionsstudium im Bereich Business Administration (Abschluss Ph.D.) die Aufschiebung des Zahlungsbeginns der Übergangsgebührnisse bis zum … … 2015, da er erst nach dem Ablauf des Vertrags mit der … eine Möglichkeit sehe, an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilzunehmen und eine Eingliederung in das zivile Erwerbsleben anstreben zu können. Auch die Teilnahme an Teilzeitmaßnahmen schon während der Restvertragslaufzeit sei aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens in der derzeitigen Tätigkeit nicht möglich. Durch das Beschäftigungsverhältnis bei der … erziele er ein Erwerbseinkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt während der Aussetzung der Übergangsgebührnisse bestreiten könne. Ohne Aufschub der Übergangsgebührnisse würde für das geplante Studium keine Restzahlungsdauer der Übergangsgebührnisse zur Verfügung stehen. Zudem führe die … keine Beiträge an das deutsche Sozialversicherungssystem ab. Damit stünden dem Kläger im Falle einer Arbeitslosigkeit nach Beendigung des Vertrags mit der … keine Sozialleistungen nach SGB III zu und eine finanzielle Absicherung sei nicht gewährleistet.

Mit Bescheid vom …  2013 bewilligte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger Übergangsgebührnisse für die Zeit vom … 2013 bis … 2015 in Höhe von 2.864, 61 EUR monatlich.

Das Karrierecenter der Bundeswehr … - Berufsförderungsdienst - nahm zu dem Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse mit Schreiben vom … 2013 Stellung und schlug die Ablehnung des Antrags vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Bewerbung auf einen Studienplatz könne nicht nachgewiesen werden. Der Kläger sei bei der Beratung vom … 2013 darüber informiert worden, dass eine Promotion grundsätzlich nicht förderungsfähig sei. Ob gegebenenfalls einzelne Semester oder Seminare den Anforderungen von aktiven Lehr- und Lernverhältnissen genügen könnten, sei für die Prüfung des Antrags auf Aufschub der Übergangsgebührnisse irrelevant. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei Zahlung der Übergangsgebührnisse direkt ab Dienstzeitende die Ruhensvorschrift nach § 53 SVG zum Tragen käme. Daher sei trotz der nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers auf Grundlage eines Schreibens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom … 2013 (...) keine positive Stellungnahme des Berufsförderungsdienstes möglich. In dem Schreiben war unter Bezug auf einen Erlass des … vom …  2012 darauf hingewiesen worden, dass eine positive Stellungnahme des Berufsförderungsdienstes zu einer Aussetzung von Übergangsgebührnissen nur in den Fällen möglich sei, in denen ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt worden sei.

Mit Bescheid vom … August 2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag vom … Juli 2013 ab und wies zur Begründung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Berufsförderungsdienstes vom … August 2013 darauf hin, dass aus Förderungs- oder Eingliederungsgesichtspunkten Gründe gegeben seien, die gegen die beantragte Verschiebung oder Unterbrechung sprächen.

Der Kläger erhob hiergegen am … September 2013 Widerspruch.

Mit Bescheid vom … September 2013 wurden die Übergangsgebührnisse nach § 53 Abs. 9 SVG aufgrund des anzurechnenden Verwendungseinkommens bei der … ruhend gestellt.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am … Oktober 2013 Widerspruch einlegen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom … Januar 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom … August 2013 begründet und beantragt, diesen sowie den Bescheid vom … September 2013 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Aufschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse zu gewähren. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, nach bisheriger Praxis sei bis vor kurzem bei den bei der … beschäftigten Soldaten das Ende der Dienstzeit stets mit dem Ende der dortigen Beschäftigung synchron gelaufen. Dementsprechend sei die Dienstzeit des Klägers zu diesem Zweck um drei Jahre und einen Monat auf das jetzige Dienstzeitende verlängert worden. Auf Grund geänderter Richtlinien sei eine weitere Verlängerung nun nicht mehr möglich gewesen.

Mit Erlass vom … Mai 2014 … gab das BMVg Hinweise zur Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG.

Mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch ab und führte zur Begründung aus, das zentrale Ziel der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sei die möglichst unverzügliche Eingliederung von Soldaten auf Zeit in das zivile Erwerbsleben. Hieran habe sich auch durch das Bundeswehrreform-Begleitgesetz nichts geändert. Die Verschiebbarkeit von Übergangsgebührnissen dürfe nicht dazu verleiten, die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben unnötig zu verzögern, da jede Verschiebung eine Verschlechterung der Situation darstelle und nur aus wichtigen Gründen hingenommen werden sollte. Typische Beispiele seien die Verschiebung auf den Zeitpunkt des Beginns einer Ausbildung, wenn eine Zusage für einen bestimmten Ausbildungsplatz bestehe und ein früherer Termin nicht erhältlich sei oder die Verschiebung auf Grund einer Elternzeit, da während der Kindererziehung die Soldaten auf Zeit nicht für eine Ausbildung zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG wurde unter Bezug auf den o.a. Erlass vom … Mai 2014 ausgeführt, wesentlicher Bestandteil der Eingliederung sei ein vom Berufsförderungsdienst zu erstellender Förderungsplan, in dem u.a. das Berufsziel, die anvisierten Qualifizierungsmaßnahmen sowie deren Inhalt und zeitliche Abfolge festgelegt würden. Das Vorhandensein eines Förderungsplans sei die Regel, eine Eingliederung ohne Berufsförderungsplan komme vor allem dann in Betracht, wenn der Soldat auf Zeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit plane, für die er keine weiteren Qualifizierungsmaßnahmen mehr benötige, z.B. Gründung eines Gewerbebetriebs nach Abschluss einer Meisterausbildung oder Eröffnung einer Arztpraxis durch einen Sanitätsoffizier, und diese Vorhaben aus nicht zu vertretenden Gründen - z.B. wegen Kinderbetreuung - nicht sofort im Anschluss an die Dienstzeit verfolgt werden könnten. Die Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung in § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG stelle vor diesem Hintergrund einen Auffangtatbestand dar. Auch diese Alternative fordere, dass der Soldat auf Zeit ein konkretes berufliches Eingliederungsvorhaben habe, zu dessen Verfolgung er die Übergangsgebührnisse zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach Dienstzeitende benötige. § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG sei insofern im Zusammenhang mit § 5 Abs. 5 SVG und § 16 Berufsförderungsverordnung zu sehen, wonach die Nutzung von Berufsförderungsmaßnahmen im direkten Anschluss an das Dienstzeitende der Regelfall sei.

Bislang seien Soldaten in der Regel für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit bei der … vom militärischen Dienst freigestellt und ihre Dienstzeit gegebenenfalls bis zum Ende dieser Tätigkeit verlängert worden. Nunmehr sei offenbar öfter die Dienstzeit nicht mehr der Vertragslaufzeit angepasst worden. Die Aufgabe der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sei jedoch weiterhin die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben, nicht der Ausgleich einer Stellenknappheit bei Soldaten auf Zeit durch das Unterstützen eines (weiteren) zeitlich befristeten, nicht der Eingliederung ins zivile Erwerbsleben förderlichen Arbeitsverhältnisses nach dem Ende der Dienstzeit durch Verschiebung der Übergangsgebührnisse. Dadurch würden Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans sowie für die Eingliederung nicht vermieden, sondern geschaffen. Auch der Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 SVG dürfe durch eine Verschiebung ohne überzeugenden Grund nicht Vorschub geleistet werden.

Der Kläger verfüge als Diplom-Informatiker bereits über eine Qualifikation, die eine Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ermögliche. Eine weitere Qualifikation auf betriebswirtschaftlichem Gebiet möge hierzu ebenfalls dienlich sein, sei aber offenbar vom Berufsförderungsdienst nicht als förderungswürdig erachtet worden. Es existiere daher kein Berufsförderungsplan, der durch eine Verschiebung der Übergangsgebührnisse profitieren könne. Die Tätigkeit des Klägers bei der … ohne Verlängerung der Dienstzeit sei nicht mehr im dienstlichen Interesse. Die zugrundeliegende Änderung der Richtlinien zur Dienstzeitverlängerung verfolge einen legitimen Zweck und stelle keine den Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende Ungleichbehandlung dar. Eine Verschiebung der Übergangsgebührnisse würde die berufliche Qualifizierung oder dauerhafte Eingliederung in das zivile Erwerbsleben unnötig verzögern.

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am … Juni 2014 Klage erheben und mit Schriftsatz vom … August 2014 sinngemäß beantragen lassen, den Ablehnungsbescheid vom … August 2013 und den Widerspruchsbescheid vom … Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über den Antrag des Klägers vom … Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde ein Ermessensausfall geltend gemacht. Die Beklagte habe sich nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob durch die Aufschiebung Nachteile für die Umsetzung eines Förderplans bzw. für die Eingliederung in das zivile Berufsleben vermieden werden könnten und ausschließlich auf ein privatwirtschaftliches Interesse des Klägers an einer Verschiebung des Zeitraums für die Übergangsgebührnisse, die Verhinderung einer Umgehung der Ruhensfolge nach § 53 SVG sowie die Möglichkeit einer Ausbildung oder zivilberuflichen Qualifikation oder Beschäftigungssuche im Anschluss an das Dienstzeitende abgestellt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Fehlen eines Förderplans berufen, da eine Bewerbung für die geplante Weiterbildung zum Wintersemester 2015/2016 und damit die Aufstellung eines Weiterbildungsplans im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich gewesen sei. Die geplante Promotion des Klägers würde dessen Chancen am Arbeitsmarkt deutlich erhöhen.

Zudem müsse der Kläger kein konkretes Eingliederungsvorhaben vorweisen. Durch die Aufschiebung der Übergangsgebührnisse sollten auch generelle Nachteile bei der Eingliederung vermieden werden. Die Auswirkungen auf eine Anrechnung nach § 53 SVG seien keine Umgehung sondern eine gewollte Folge der Aufschiebung. § 5 Abs. 5 Satz 2 SVG räume ausdrücklich eine Nutzung von Förderungszeiten innerhalb von sechs Jahren nach Dienstzeitende ein. § 16 Abs. 5 Berufsförderungsverordnung beziehe sich lediglich auf konkrete Bildungsmaßnahmen und könne für die Aufschiebung von Übergangsgebührnissen nicht herangezogen werden.

Die vorübergehende Beschäftigung des Klägers bei der … stelle eine im dienstlichen Interesse liegende Fortführung der bisherigen militärischen Verwendung als Offizier der Luftwaffe dar. Die Beklagte hätte bei einer Beendigung der Beschäftigung des Klägers bei der … mit seinem Dienstzeitende einen entsprechenden Offizier der Luftwaffe abstellen müssen. Die Beschäftigung bei der … stelle auch keine Eingliederungsmaßnahme in das zivile Berufsleben dar. Durch die befristete und nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der … werde das eigentliche Eingliederungsproblem lediglich um zwei Jahre verschoben. Der von der Beklagten behauptete Nachteil einer Eingliederung durch die Weiterbeschäftigung bei der … beruhe auf der Änderung der bisherigen Praxis über die Dienstzeitverlängerung der bei der … beschäftigten Zeitsoldaten, die die betroffenen Zeitsoldaten benachteilige und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße. Zudem sei eine Verzögerung der Eingliederung den Gründen für eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen immanent und dürfe nicht als Argument gegen eine Aufschiebung herangezogen werden.

Der Kläger habe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufschiebung einen Anspruch auf deren Gewährung. Die Ermessensentscheidung sei intendiert, außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Gewährung könne insbesondere nicht eine Umgehung der Anrechnungsregelungen gemäß § 53 SVG sowie der hohe Verdienst bei der … und die Möglichkeit einer Bildung von Rücklagen entgegengehalten werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und weist nochmals auf den Zusammenhang von § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG mit den Grundsätzen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung hin. Die Unterbrechung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG sei nur für Fälle vorgesehen, in denen der sofortige Beginn von Eingliederungsmaßnahmen aus vom Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht sofort erfolgen könne. Eine selbstgewählte Tätigkeit über das Dienstzeitende hinaus sei jedoch vom Förderungsberechtigten zu vertreten. Nicht näher konkretisierte berufliche Absichten könnten auf keinen Fall zu einer Unterbrechung oder Verschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse führen.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom … Oktober 2014 und … Oktober 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand der Klage ist nach Maßgabe von § 88 VwGO die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … August 2013 und des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2014 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom … Juli 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Anhaltspunkte für eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur antragsgemäßen Aufschiebung der Übergangsgebührnisse entgegen dem eindeutig formulierten Klageantrag des anwaltlich vertretenen Klägers bestehen - ungeachtet der (im Übrigen in der Sache nicht zutreffenden) Ausführungen zum Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs in der Klagebegründung - nicht.

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom … Juli 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse ist § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in der bis 22. Mai 2015 geltenden Fassung des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. 2012 I S. 1583 ff. - im Folgenden § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012), die nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 4 SVG auch für Soldaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 kann die Zahlung von Übergangsgebührnissen auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung eines Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können.

§ 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 räumt als Kann-Regelung nicht nur eine Entscheidungsbefugnis ein, von der bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Gebrauch zu machen wäre, sondern begründet eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite. Es handelt sich um eine Vorschrift, bei der das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite und ein unbestimmter Rechtsbegriff - die „Vermeidung von Nachteilen für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung“ auf der Tatbestandsseite nebeneinander stehen. Inwieweit bei solchen Vorschriften eine Kopplung dergestalt stattfindet, dass die Rechtsfolgenseite durch die Tatbestandsseite beeinflusst wird, kann nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entschieden werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 = juris Rn. 24).

Die Möglichkeit zur Aufschiebung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I, S. 2458 ff.) geschaffen. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 17/7143, S. 15) führt dazu Folgendes aus:

„Übergangsgebührnisse dienen vornehmlich dazu, die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsteht der Anspruch auf Zahlung der Übergangsgebührnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Wehrdienst. Teilweise beginnen die im Förderungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wehrdienstzeit oder müssen verschoben oder unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass Ausbildungs- oder Qualifizierungszeiträume nicht oder nicht mehr vollständig von den Übergangsgebührnissen abgedeckt werden können. Um sicherzustellen, dass die Übergangsgebührnisse ihrem Zweck entsprechend den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in den Zeiträumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme zur Absicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, kann auf Antrag die Zahlung verschoben oder unterbrochen werden. Die Frist von längstens sechs Jahren orientiert sich an der Regelung in § 16 Absatz 5 der Berufsförderungsverordnung.“

Im Hinblick auf den Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 kommt eine Ermessensentscheidung zwar regelmäßig nicht mehr in Betracht, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufschiebung zur Vermeidung von Nachteilen für einen Förderungsplan oder die Eingliederung eindeutig vorliegen. Allerdings bedarf es zur Wahrung des Regelungszwecks sowohl im Hinblick auf die Art einer Eingliederungsmaßnahme als auch auf die erforderliche Abgrenzung der vom Soldaten auf Zeit selbst zu vertretenden Umstände einer Abgrenzung zwischen einer dem Regelungszweck entsprechenden Aufschiebung von Übergangsgebührnissen für ein späteres konkretes berufliches Eingliederungsvorhaben zu einer zweckwidrigen Zurückstellung von Übergangsgebührnissen „auf Vorrat“ mit Nachteilen für die Eingliederung bzw. zur Umgehung der Ruhensvorschrift in § 53 Abs. 9 SVG über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Übergangsgebührnisse.

Übergangsgebührnisse sollen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Zeitsoldatenverhältnisse den Übergang aus einem solchen Verhältnis in das zivile Erwerbsleben erleichtern und Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell absichern. Der Beginn von Eingliederungsmaßnahmen und dementsprechend die Zahlung der Übergangsgebührnisse unmittelbar nach Dienstzeitende ist dabei die Regel. Eine Aufschiebung bzw. Unterbrechung zur Vermeidung von Nachteilen ist als Ausnahme nur nach Maßgabe des Regelungszwecks zu erteilen. Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, die Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung solle der beruflichen Förderung dienen. Er hat die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung von Soldaten auf Zeit miteinander verknüpft und als Ganzes angesehen. Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 42/10 - juris Rn. 9). Die durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz eingeführte Möglichkeit einer Aufschiebung der Übergangsgebührnisse in Ausnahmefällen hat an dem insoweit bestehenden Grundsatz ebenso wenig etwas geändert wie das Bundeswehrreform-Begleitgesetz, das vorsieht, die Leistungen der Berufsförderung aus der aktiven Dienstzeit in die Zeit nach Dienstzeitende zu verlagern, um die Verwendungsdauer der Soldaten auf Zeit auf Dienstposten zu erhöhen (vgl. dazu BR-Drs. 17/9340, S. 25).

Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vor allem für solche Eingliederungsvorhaben, die nicht auf der Grundlage eines Förderungsplans erfolgen. Die Vielzahl und Inhomogenität derartiger Maßnahmen bedingt erhebliche Unschärfen und wirft mangels Strukturierung durch einen Förderungsplan regelmäßig Abgrenzungsfragen zwischen einer vom Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 gedeckten Aufschiebung der Übergangsgebührnisse für ein späteres konkretes Eingliederungsvorhaben gegenüber einer zweckwidrigen Aufschiebung der Übergangsgebührnisse für unbestimmte, überflüssige oder nur vorgeschobene Eingliederungsmaßnahmen auf. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich umso mehr im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum von sechs Jahren, der für die Aufschiebung der Übergangsgebührnisse zur Verfügung steht. Im Hinblick auf die unvermeidlichen Unschärfen bei der Beurteilung, ob eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen für eine nicht unmittelbar nach Dienstzeitende aufgenommene Eingliederungsmaßnahme ohne Förderungsplan dem Regelungszweck von Übergangsgebührnissen entspricht, eröffnet § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG in diesen Grenzen Ermessen.

Entsprechend diesem Maßstab war über den Antrag des Klägers vom … Juli 2013 im Hinblick auf § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG liegen vor. Unabhängig von der Bewertung der Vertragsverlängerung bei der … über das Dienstzeitende hinaus stellt die Beschäftigung bei der … auf Grund ihrer Befristung und der fehlenden Sozialversicherungspflicht keine Erwerbstätigkeit dar, durch die bereits eine Eingliederung in das Erwerbsleben erfolgt. Die Regelungen der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung zielen auf eine Eingliederung in ein dauerhaftes und sozial abgesichertes Beschäftigungsverhältnis ab. Eine Übergangsbeschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht, deren Befristung auf zwei Jahre von vornherein feststeht und die mithin deutlich vor Ablauf der Höchstfrist von sechs Jahren für die Aufschiebung von Übergangsgebührnissen endet, kann nicht als bereits umgesetzte Eingliederung angesehen werden (VG München, U.v. 17.3.2014 - M 21 K 12.5647 - juris Rn. 32; U.v. 14.4.2014 - M 21 K 13.2820 - juris Rn. 26).

Andererseits ist die Aufnahme eines Promotionsstudiums als jedenfalls grundsätzlich denkbares Eingliederungsvorhaben ohne Förderungsplan parallel zur Vollzeitbeschäftigung bei der … entsprechend den unbestrittenen Aussagen des Klägers in seinem Antrag nicht möglich bzw. zumutbar. Die Eingliederungsproblematik stellt sich damit mit Ablauf der befristeten Beschäftigung bei der … Durch die Aufschiebung von Übergangsgebührnissen bis Ablauf der zweijährigen Beschäftigung bei der … können insofern Nachteile für die Eingliederung des Klägers vermieden werden.

Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung beschränkt sich die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.

Zwar liegt kein Ermessensausfall vor, denn die Beklagte hat zumindest im Widerspruchsbescheid auch zur Frage einer Vermeidung von Nachteilen für die Eingliederung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2012 dem Grunde nach Ermessenserwägungen angestellt. Die Erwägungen leiden jedoch an einem Ermessensdefizit und beruhen auf einer unzureichenden Ermittlung und Würdigung der ermessensrelevanten Gesichtspunkte.

Die Beklagte ist zunächst zutreffend entsprechend der geltenden Erlasslage (BMVg P III 3 Az 20-05-03 vom 8.5.2014) und in Übereinstimmung mit dem Regelungszweck von Übergangsgebührnissen vom Erfordernis eines konkreten Eingliederungsvorhabens ausgegangen. Sie hat bei ihren Erwägungen zu den Anforderungen an ein konkretes Eingliederungsvorhaben im Wesentlichen zwei Punkte in den Mittelpunkt gestellt, (1) die Anforderungen an das Eingliederungsvorhaben selbst (II. 2. des Widerspruchsbescheids) und (2) Umstände in der Sphäre des Klägers (II. 3. und II. 4. des Widerspruchsbescheids). Die Beklagte hat damit im Ausgangspunkt zutreffend eine Gesamtbetrachtung der Anforderungen vorgenommen, die neben den staatlichen Interessen entsprechend dem Regelungszweck von Übergangsgebührnissen auch die übrigen relevanten Umstände, insbesondere solche in der Sphäre des Klägers, einbezieht. Sie hat jedoch die erforderliche einzelfallbezogene Zuordnung nicht vorgenommen und ermessensrelevante Umstände nicht ermittelt und berücksichtigt. Teilweise werden auch verschiedene Aspekte ohne ausreichend erkennbaren Bezug zur intendierten Zielrichtung der Ermessenserwägungen aneinandergereiht.

(1) Bereits im Hinblick auf die Anforderungen an das Eingliederungsvorhaben selbst fehlt die erforderliche Auseinandersetzung zu den aus Sicht der Beklagten notwendigen Voraussetzungen für ein Eingliederungsvorhaben ohne Förderungsplan. Die Beklagte erkennt zwar, dass eine Eingliederung in das zivile Arbeitsleben auch ohne Erstellung eines Förderungsplans verfolgt werden kann, wenn ein konkretes Eingliederungsvorhaben vorliegt, und benennt hierzu die in dem o.a. Erlass vom 8. Mai 2014 angegebenen Beispiele, versäumt es jedoch, das vom Kläger geltend gemachte Promotionsstudium unter dem Aspekt einer Eingliederung ohne Förderungsplan zu würdigen und beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2012. Der Umstand, dass eine Eingliederung ohne Förderungsplan vor allem dann in Betracht kommt, wenn es um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. eine Existenzgründung ohne Erfordernis einer weiteren Qualifikation geht, bedeutet nicht, dass § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2012 ausschließlich auf solche Fallkonstellationen beschränkt ist. Ein solches enges Verständnis würde dem Regeölungszweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2012 nicht gerecht. Bei Vorhaben, die - wie ein Promotionsstudium - eine der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dienliche Qualifikation haben können, aber nicht die für ein förderungsplanfähiges Bildungsverhältnis typischen Lehr- und Lernverhältnisse beinhalten, kommt es darauf an, ob durch ein solches Vorhaben - ähnlich wie durch Existenzgründungsmaßnahmen - die Chancen im zivilen Erwerbsleben erhöht und damit eine Eingliederung gefördert wird. Eine solche Prüfung wurde seitens der Beklagten nicht vorgenommen. Im Zusammenhang mit dem bestehenden Hochschulabschluss des Klägers als Diplom-Informatiker verweist die Beklagte lediglich auf das Fehlen eines Berufsförderungsplans und die fehlende Förderungswürdigkeit nach der Stellungnahme des Berufsförderungsdienstes. Der Berufsförderungsdienst nahm die erforderliche Würdigung des beabsichtigten Promotionsstudiums als Eingliederungsvorhaben ohne Förderungsplan aber gerade nicht vor und wies ausdrücklich darauf hin, die Ausführungen des Klägers zu seiner Promotion seien nachvollziehbar, eine positive Beurteilung sei aber mangels Förderungsplan nicht möglich. Der in der Stellungnahme des Berufsförderungsdienstes darüber hinaus angesprochene fehlende Nachweis eines Studienplatzes kann im Hinblick darauf, dass eine Anmeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht möglich war, nicht berücksichtigt werden. Die weiteren Hinweise in der Stellungnahme darauf, dass der Kläger darüber informiert war, dass die Promotion (auf der Grundlage eines Förderungsplans) grundsätzlich nicht förderungsfähig sei und der Hinweis auf die Ruhensvorschrift des § 53 SVG ersetzen die erforderliche Bewertung des Promotionsstudiums als Eingliederungsvorhaben ohne Förderungsplan nicht. Bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit oder Förderlichkeit des beabsichtigten Eingliederungsvorhabens für eine Eingliederung in das zivile Erwerbsleben wäre es der Beklagten im Übrigen unbenommen gewesen, den Regelungszweck der Übergangsgebührnisse durch geeignete Nebenbestimmungen zur Aufschiebung der Übergangsgebührnisse i.S.v. § 36 VwVfG abzusichern.

Bereits die unzureichende Auseinandersetzung mit den Anforderungen an das Eingliederungsvorhaben selbst führt zur Fehlerhaftigkeit des Ermessens und zur Aufhebung der Entscheidung. Denn die weiteren Erwägungen der Beklagten im Zusammenhang mit Umständen aus der Sphäre des Klägers haben einen engen Bezug zur Art und Konkretheit des Eingliederungsvorhabens und können ohne dessen ausreichende Würdigung nicht ermessensfehlerfrei herangezogen werden.

(2) Im Übrigen beruhen auch die angestellten Erwägungen zu Umständen aus der Sphäre des Klägers für sich gesehen auf einer unzureichenden Grundlage und einer dadurch bedingten falschen Gewichtung ermessensrelevanter Belange. Die Beklagte stellt in diesem Zusammenhang zentral auf (a) die Nachteile der verzögerten Eingliederung auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers für eine Verlängerung der Beschäftigung bei der … und die Gefahr einer Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 SVG ab und weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Änderung der bisherigen Praxis zur Dienstzeitverlängerung von Zeitsoldaten, die bei der … beschäftigt sind, und die Folgen für die Übergangsgebührnisse hin. Zudem stellt sie (b) darauf ab, dass der Kläger als Diplom-Informatiker bereits über eine ausreichende Qualifikation für eine Eingliederung verfüge und stellt dies in einen Bezug zu der Verzögerung der Eingliederung auf Grund der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers zu einer Fortführung des Vertrags bei der … über das Dienstzeitende hinaus.

(a) Nachteile einer verzögerten Eingliederung sind den Gründen für eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen immanent und können daher nicht ohne Berücksichtigung der Ursachen für die Verzögerung gewürdigt werden. Die Gründe für eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen können auch nicht von vornherein auf Elternzeit, Kinderbetreuung oder die Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes beschränkt werden. Auch wenn dies die typischen Gründe für eine Aufschiebung von Übergangsgebührnissen sind, kann eine Einschränkung hierauf weder aus dem Wortlaut, den Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 oder aus dem Regelungszweck abgeleitet werden. Eine pauschale Übertragung der Regelungen zur Berufsförderung auf die Dienstzeitversorgung im Allgemeinen und die Regelung für Übergangsgebührnisse in § 11 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SVG 2012 im Besonderen ist - ungeachtet der Verknüpfung von Berufsförderung und Dienstzeitversorgung und der Anlehnung der Höchstfrist in § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 an die für die Nutzung von Berufsförderungsmaßnahmen geltende Höchstfrist - nicht möglich. Das gilt insbesondere für die bereits durch die Verordnungsermächtigung in § 10a SVG von vornherein auf die Berufsförderung beschränkten Regelungen in § 16 Berufsförderungsverordnung (BFöV). Abgesehen davon räumt auch § 16 Abs. 5 BFöV (in der bis 26.8.2015 geltenden Fassung) ausnahmsweise die Möglichkeit des Beginns einer Berufsförderungsmaßnahme bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses u.a. für den Fall ein, dass der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist.

Allerdings ist die Berücksichtigung einer vom Zeitsoldaten zu vertretenden Verzögerung der Eingliederung auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu dessen Lasten im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile für eine Eingliederung und zur Vermeidung einer Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 9 SVG entgegen der Auffassung des Klägers vom Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 gedeckt. Zwar kann die Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 SVG als solches der Aufschiebung von Übergangsgebührnissen nicht entgegengehalten werden. Die Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen auf die Übergangsgebührnisse als Folge einer Aufschiebung von Übergangsgebührnissen für ein konkretes Eingliederungsvorhaben ist gerade der Regelungszweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 (VG München, U.v. 17.3.2014 a.a.O. - juris Rn. 33; U.v. 14.4.2014 a.a.O. - juris Rn. 27). Bei den Nachteilen einer vom Anspruchsberechtigen zu vertretenden Verzögerung der Eingliederung durch eine eigenverantwortliche Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Dienstzeit handelt es sich jedoch ausschließlich um Nachteile, die aus der persönlichen Lebensplanung resultieren. Die Auffassung der Beklagten, dass die Vermeidung solcher Nachteile nicht vom Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 gedeckt ist, begegnet im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Aufschiebung von Übergangsgebührnissen keinen Bedenken. Das gilt - ungeachtet des Umstands, dass eine befristete Erwerbstätigkeit regelmäßig noch keine Eingliederung darstellt - umso mehr, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Eingliederungsvorhabens bestehen. Eine Aufschiebung der Übergangsgebührnisse für ein Eingliederungsvorhaben „auf Vorrat“ dient nicht dem Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2012 und kann zur Vermeidung einer unzulässigen Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 SVG ermessensfehlerfrei abgelehnt werden.

Die Beklagte hat jedoch die für die im Zusammenhang mit einer eigenverantwortlichen Entscheidung maßgeblichen Begleitumstände der Verlängerung des Vertrags bei der … nicht aufgeklärt. Insbesondere wurde nicht geklärt, ob der Kläger bei der Vertragsverlängerung Kenntnis über die geänderte Verwaltungspraxis zum Gleichlauf der Dienstzeit der bei der … beschäftigten Zeitsoldaten mit der Vertragslaufzeit bei der … und der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für seine Übergangsgebührnisse hatte. Die Tätigkeit von Offizieren der Luftwaffe bei der … steht im Interesse des Dienstherrn, dementsprechend werden Soldaten während ihrer Dienstzeit für eine Beschäftigung dort nach § 9 Soldatenurlaubsverordnung freigestellt. Zudem wurde vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit die Dienstzeit von Soldaten auf Zeit an die jeweilige Vertragslaufzeit bei der … angepasst. Das bedeutet zwar nicht, dass die Tätigkeit bei der … auch nach Ende der Dienstzeit als Fortführung der bisherigen militärischen Verwendung zu werten wäre. Auch ist die Beklagte weder gehalten, den bisherigen Gleichlauf der Dienstzeit von Zeitsoldaten mit der Vertragszeit bei der … fortzuführen noch der Fortsetzung von Verträgen über das Dienstzeitende hinaus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder im Hinblick auf ein besonderes Interesse an der Tätigkeit der … im Rahmen der Übergangsgebührnisse Rechnung zu tragen. Die Beklagte weist insofern zu Recht darauf hin, die Änderung der bisherigen Praxis zur Dienstzeitverlängerung sei im Hinblick auf damit verfolgte legitime Zwecke der Bundeswehr zulässig und eine Beschäftigung bei der … nach dem Dienstzeitende nicht mehr im Interesse des Dienstherrn. Allerdings ist für die Würdigung der Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung des Klägers von erheblicher Bedeutung, ob der Kläger die beabsichtigte Verlängerung des Anstellungsvertrags bei der … dem Personalamt der Bundeswehr rechtzeitig angezeigt hatte und ob er in diesem Zusammenhang über die Änderung der früheren und bei ihm angewandten Behördenpraxis des Gleichlaufs von Dienstzeit und Vertragslaufzeit bei der … sowie die Auswirkungen einer Vertragsverlängerung bei der … auf seine Übergangsgebührnisse informiert worden war. Diesen Gesichtspunkten ist die Beklagte nicht nachgegangen.

Zudem wären für die Bewertung einer eigenverantwortlichen Entscheidung weitere Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Beschäftigung bei der … einzubeziehen gewesen. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem herangezogenen Gesichtspunkt einer Vermeidung der Umgehung der Ruhensvorschrift des § 53 SVG durch eine Aufschiebung der Übergangsgebührnisse. Der damit einhergehende Vorwurf einer Aufschiebung von Übergangsgebührnissen „auf Vorrat“ ohne ein konkretes Eingliederungsvorhaben erfordert im Hinblick darauf, dass die Beschäftigung bei der … zeitlich befristet und nicht sozialversicherungspflichtig ist und zudem in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, für die der Kläger bis zum Dienstzeitende aus dienstlichen Gründen freigestellt war, einer besonderen Begründung. Eine von vornherein auf einen festen und relativ kurzen Zeitraum von zwei Jahren befristete Fortsetzung einer Beschäftigung bei der … nach Dienstzeitende wird daher in der Regel nicht auf eine Eingliederung in das Berufsleben abzielen, sondern die Eingliederung lediglich begrenzt verschieben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang zudem die Konkretheit des nach Ablauf der Vertragslaufzeit bei der … beabsichtigten Eingliederungsvorhabens selbst. Die Beklagte hat sich mit diesen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt.

(b) Die Ausführungen dazu, der Kläger verfüge als Diplom-Informatiker bereits über eine ausreichende Qualifikation für eine Eingliederung und die in diesem Zusammenhang erfolgte Aneinanderreihung verschiedener Gesichtspunkte, u.a. der Hinweis darauf, eine weitere Qualifikation auf betriebswirtschaftlichem Gebiet möge zwar für eine Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dienlich sein, sei aber vom Berufsförderungsdienst offenbar nicht als förderungswürdig erachtet worden und es fehle daher ein Förderungsplan, der Hinweis darauf, dass der Kläger weiter bei der … tätig sei anstelle sich nach Ende der Dienstzeit um einen unbefristeten Arbeitsplatz zu bemühen oder ein Studium aufzunehmen, das fehlende dienstliche Interesse für eine Tätigkeit bei der … nach dem Dienstzeitende, die Zulässigkeit der Änderung der Praxis über die Dienstzeitverlängerung der bei der … beschäftigten Zeitsoldaten und der Hinweis darauf, dass eine Verschiebung der Übergangsgebührnisse die berufliche Qualifizierung oder dauerhafte Eingliederung in das zivile Erwerbsleben unnötig verzögere, lassen bereits nicht ausreichend erkennen, welche Bedeutung der Qualifikation des Klägers im Zusammenhang mit der Ermessensausübung beigemessen wird (vgl. zu den formalen Begründungsanforderungen eines schriftlichen Bescheids § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Eine sachgerechte Auslegung der Erwägungen ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht möglich.

Im Hinblick auf eine erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers wird die Beklagte im Zusammenhang mit dem bestehenden Hochschulabschluss des Klägers Folgendes zu berücksichtigen haben: Ein bestehender Hochschulabschluss als solches steht dem Regelungszweck der Berufsförderung (vgl. § 5 Abs. 9 SVG) und der Zahlung von Übergangsgebührnissen nicht entgegen. Eine ermessensgerechte Berücksichtigung einer vorhandenen Qualifikation ist daher lediglich im Zusammenhang mit dem angestrebten Eingliederungsvorhaben denkbar. Insofern ist zu klären, ob das angestrebte Promotionsstudium die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verbessert, wobei auch die bestehende Qualifikation berücksichtigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausführungen des Klägers zu dem angestrebten Promotionsstudium vom Berufsförderungsdienst ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnet wurden.

Auf die Tragfähigkeit der seitens der Klägerseite vorgetragenen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Höhe des Verdienstes bei der NETMA und die Möglichkeit einer Bildung von Rücklagen - vermutlich im Zusammenhang mit Erwägungen der Beklagten, die in den o.a. Urteilen des VG München vom 17. März 2014 und 14. April 2014 behandelt worden waren - kommt es nicht an, da diese Punkte den angefochtenen Bescheiden nicht zu Grunde lagen.

Eine Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null kommt weder zu Lasten noch zu Gunsten des Klägers in Betracht. Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Aufschiebung der Übergangsgebührnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.