Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 25 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1


(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruh

Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 3


(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2


(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Sa
wird zitiert von 12 anderen §§ im .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 11 Übergangsgebührnisse


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss a

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nac

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst


(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldat
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 52 Auslandsdienstbezüge


(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausla

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (

Soldatengesetz - SG | § 20 Nebentätigkeit


(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeam

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats i
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten


(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ru

§ 18 Zweijahresfrist


(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Die

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2017 - M 21 K 16.4644

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die zeitliche Verschi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - 14 C 15.2798

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015. Der Kläger, der a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 14 ZB 15.2577

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.266,80 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 13.429

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1947 geborene Kläger w

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 13.1638

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1951 ge

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2014 - 21 K 12.5647

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor I. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom ... Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom ... März 2012 auf Aufschiebung d

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 21 K 13.2820

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor I. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom ... Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom ... Oktober 2012 auf Aufschiebung de

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2017 - M 21 K 15.5164

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückfor

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 15.5039

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 13.1561

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1951 ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 14 ZB 14.604

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 571,24 €festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2015 - M 21 K 14.1100

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III. Der Streitwert wird auf EUR 60

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 14 ZB 11.251

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.226,24 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2016 - M 21 K 14.2441

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 12. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet über den Antrag vom 4. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheid

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2018 - 14 B 15.910

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert: Nr. I erhält folgende Fassung: Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insow

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 35/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbeg

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2017 - 12 A 66/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Juni 2017 - 2 C 46/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Versorgungsbezüge. 2

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor 1. Die Verfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Vorlage des Bayeri

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 A 2207/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe n

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2016 - 23 K 6837/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. Juni 2011 wurde er gemäß § 54 Abs. 1 SG nach Ende der Verpflichtungs

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2016 - 12 A 283/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Bekla

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Mai 2016 - 2 LB 20/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 12 A 164/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2015 - 2 B 29/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ha

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2014 - 2 B 72/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit w

Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 21/13 R

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 1 A 2267/12

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.745,51 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründ

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - 2 B 107/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Gründe 1 1. Der Kläger erhielt nach Ablauf seiner Wehrdienstzeit Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG. Da er gleichzeitig Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit als Ange

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. März 2014 - 2 B 45/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Gründe 1 Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. März 2014 - 12 A 194/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 08. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Jan. 2014 - 1 Bf 88/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2013 - 4 S 1611/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 (richtig: 13. Juli 2012) - 6 K 3387/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Di

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 C 17/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Witwe eines Beamten und erhält vom Beklagten Hinterbliebenversorgung. Als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfa

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 12 A 71/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2012 - 2 C 18/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

Tatbestand 1 Der 1945 geborene Kläger war Berufssoldat im Dienstrang eines Oberst. Er wurde zum 30. September 1998 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis ent

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2011 - 3 AZR 113/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 8 Sa 1080/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2011 - 3 AZR 804/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 8 Sa 1081/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2009 - 9 K 3572/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2010 - 2 B 98/09, 2 B 98/09 (2 C 18/10)

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. Das Hauptverfahren ist geeignet, den Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG näher zu klären.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Feb. 2010 - 8 K 1755/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über das pro Monat anzusetzende Erwerbseinkommen des Kläger

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 02. Dez. 2009 - 1 A 268/08

bei uns veröffentlicht am 02.12.2009

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 - 3 K 313/06 - werden der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 insoweit aufgehoben,

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Sept. 2009 - 1 A 435/08

bei uns veröffentlicht am 16.09.2009

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2008 - 3 K 282/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur La

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2009 - 5 K 3572/07

bei uns veröffentlicht am 28.04.2009

Tenor Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuzie

Referenzen

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den...