Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - M 2 K 16.3136

published on 14/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - M 2 K 16.3136
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Gericht

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Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin %, der Beklagte 1/4 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt auf gepachteten Flächen eine Golfanlage, die teilweise im Schutzgebiet der „Verordnung des Landratsamts Bad T.-W. über das Wasserschutzgebiet in der Stadt W. - … _ im Landkreis Bad T.-W. für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt W.“ vom 7. Januar 2008 (nachfolgend: WSV) liegen. Sie wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung des Beklagten.

Mit Bescheid des Landratsamts Bad T.-W. vom 15. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2016, wurde der Klägerin verboten, Pflanzenschutzmittel im Bereich der an das Wasserschutzgebiet … angrenzenden Grüns 1, 7, 8, 17 und 18 sowie der Spielflächen 1, 2, 8, 17 und 18, soweit diese südlich der blauen Linie nach Maßgabe eines beiliegenden Lageplans liegen, und der Übungsanlage der Golfanlage anzuwenden (Ziffer I.). In Ziffer II. 1. des Bescheids wurde für den Fall, dass entgegen der Anordnung unter Ziffer I. auf einer oder mehreren der genannten Flächen oder Grüns der Golfanlage Pflanzenschutzmittel angewandt werden und die Anwendung durch die technische Gewässeraufsicht ab dem 15. Juli 2016 festgestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht. Ziffer II. 2. enthält eine weitere Zwangsgeldandrohung für den Fall eines Verstoßes gegen ein Verbot der WSV. In Ziffer III. des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer I. des Bescheids angeordnet, nach Ziffer IV. des Bescheids werden für den Bescheid keine Kosten erhoben. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Anordnung diene dem Wohl der Allgemeinheit und sei zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Zustände sowie im öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes, des vorbeugenden Grundwasserschutzes und des Trinkwasserschutzes erforderlich. Bei Untersuchungen im Wasserschutzgebiet seien (erneut) Pflanzenschutzmittel festgestellt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die außerhalb des Wasserschutzgebiets ausgebracht würden, durch Drainagesysteme für die Golfplatzentwässerung und durch Entwässerungsleitungen in das Wasserschutzgebiet gelangten. Derzeit werde zwar die gesamte Entwässerungssituation im Bereich des Anwesens … durch ein Ingenieurbüro im Auftrag des Eigentümers abschließend geklärt und im Rahmen eines Gesamtkonzepts bewertet; das Gesamtkonzept liege jedoch noch nicht vor. Ein etwaiger Eintrag von Pflanzenschutzmitteln über Drainage- oder Entwässerungsleitungen sei zumindest bis zur abschließenden Klärung zu verhindern. Auch wenn von der Klägerin bestätigt worden sei, dass auf dem gesamten Golfplatzgelände seit dem Jahr 2015 keine Pflanzenschutzmittel mehr angewandt werden würden, erscheine es auf Grund der bei den Untersuchungen vorgefundenen Konzentrationen von Pflanzenschutzmitteln erforderlich, die Verbote mittels Anordnung abzusichern.

Am … Juli 2016 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragte zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016 regte der Bevollmächtigte der Klägerin unter Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits an, im Rahmen einer Mediation unter Beteiligung verschiedener Behörden ein Gesamtkonzept für die anstehenden umweltrechtlichen Themen zu finden. Der Beklagte lehnte die Durchführung eines Mediationsverfahrens mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 ab.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2016 begründete die Klägerin ihre Klage. Die Feststellungen des Landratsamts zu den aufgefundenen Pflanzenschutzmitteln beträfen die Schächte S0, S1 und S2. Der Einzugsbereich des Wassers zu den vorgenannten Schächten habe örtlich und räumlich nichts zu tun mit den streitgegenständlichen Flächen, für die das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausgesprochen worden sei. Es sei physikalisch nicht möglich, dass Wasser aus den vorgenannten Schächten in irgendeinem Zusammenhang mit dem Regelungsgebiet der Anordnung stehe. In diese Schächte werde nicht Wasser aus dem Golfplatzbereich entwässert, sondern Wasser von Bereichen außerhalb des Golfplatzes und außerhalb des Wasserschutzgebiets. Die Leitungen liefen zwar durch den Golf Platz und die Schächte seien im Golf Platz installiert, dienten aber nicht seiner Entwässerung. Bereits hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Beklagten. Ergänzend werde auf die zwiespältigen Regelungen der WSV hingewiesen, die etwa die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft nicht hinderten. Einzelne Passagen der Begründung des Bescheids seien für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Die im Bescheid in Bezug genommenen Aussagen der Abteilung Humanmedizin des Landratsamts seien in Frage zu stellen. Die Klägerin habe ab dem Jahr 2012 innerhalb des Wasserschutzgebiets, seit Herbst 2014 auf dem gesamten Golfplatzgelände keinerlei chemische Pflanzenschutzmittel mehr aufgebracht (davor sei dies im Wasserschutzgebiet im Rahmen der behördlichen Genehmigungen erfolgt). Im Jahr 2016 habe auf sämtlichen Spielbahnen festgestellt werden können, dass Unkräuter wie Löwenzahn, Gänseblümchen und Spitzwegerich trefflich gedeihten, was den Golfern nicht gefalle. Die Grüns seien ab Mitte Juni 2016 durch Krankheiten faktisch zerstört worden und unter normalen sportlichen Bedingungen nicht mehr bespielbar gewesen. Die Klägerin habe deshalb 130 Kündigungen erhalten. Die Klägerin habe daraufhin mit hohem Kostenaufwand sämtliche Grüns neu angesät und einen hochdotierten Greenkeeper engagiert, um ihr Pilotprojekt eines ökologischen Golfplatzes doch noch zu einem Erfolg werden zu lassen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017,

die Klage abzuweisen und nahm darin umfassend zur Sach- und Rechtslage Stellung.

Mit Bescheid des Landratsamts Bad T.-W. vom 13. Januar 2017 wurde die Ziffer II. 2. des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2017 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung des Beklagten Stellung. Ausgeführt wurde u.a., dass sich die Klägerin die Möglichkeit, außerhalb des Wasserschutzgebiets Pflanzenschutzmittel auszubringen, auf keinen Fall nehmen lassen wolle. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel habe große Auswirkungen auf die Attraktivität der Golfplatzanlage und habe für den Fall des Verkaufs oder der Verpachtung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Klägerin.

Am 10. Februar 2017 legte der Beklagte die Ergebnisse einer weiteren Beprobung durch das Wasserwirtschaftsamt vor, wozu die Klägerin mit Schriftsatz vom … Februar 2017 Stellung nahm.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2017 entschieden werden, obwohl der Bevollmächtigte der Klägerin nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nach der Verkündung des Beschlusses gemäß § 116 Abs. 2 VwGO eine Schriftsatzfrist zu den Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts beantragte. Ein Antrag nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO konnte zu diesem Zeitpunkt mündlich nicht mehr gestellt werden. Dessen unbeschadet ergab sich aus der klägerischen Äußerung für das Gericht aber auch keine Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO):

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat weder im Zusammenhang mit seiner mündlichen Äußerung noch danach bis zum 15. Februar 2017, als mit der Übermittlung des Urteilstenors an die Beteiligten das Urteil für die Kammer spätestens (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 116 Rn. 10) verbindlich wurde, im Einzelnen dargelegt, zu welchem Sachverhalt innerhalb der Schriftsatzfrist noch ergänzender und ihm bislang nicht möglicher Vortrag der Klägerin erfolgen sollte. Nachdem sich der Bevollmächtigte der Klägerin innerhalb der mehrstündigen mündlichen Verhandlung ausführlich zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen äußerte und sich auch in einen regen Dialog mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamts begab, war dies für die Kammer auch nicht offensichtlich.

II.

Soweit der Rechtsstreit (hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer II. 2. des streitgegenständlichen Bescheids durch den Beklagten) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

III.

Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 13. Januar 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid des Beklagten beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Danach können behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 WHG, mit denen in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten werden können (soweit der Schutzzweck dies erfordert), auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. So liegt der Fall hier.

2. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

a) Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf den im streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Flächen der Golfplatzanlage der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck, nämlich der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen, gefährdet wäre. Dabei genügt für eine solche Gefährdung des Schutzzwecks eine abstrakte Gefahr (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 52 WHG Rn. 60). Dies entspricht im Bereich des Trinkwasserschutzes dem geltenden Besorgnisgrundsatz (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG, § 6 Abs. 3 TrinkwV), in dem eine der materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum Ausdruck kommt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, a.a.O., § 48 WHG Rn. 14). Die Besorgnis einer nachteiligen Einwirkung auf ein Gewässer, hier des Grundwassers, setzt bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genügt dabei, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung bestehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.9.2014 - 8 CS 13.2535 - juris Rn. 17; B.v. 30.5.2016 - 8 CS 15.2601 - juris Rn. 4). Solche konkreten Anhaltspunkte bestehen hier.

Nach den Erläuterungen des sachkundigen Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung und den Erkenntnissen des Beklagten aus den bisherigen, mit der Klägerin und dem Grundstückseigentümer des Golfplatzgeländes durchgeführten Verwaltungsverfahren besteht derzeit die konkrete Möglichkeit, dass Pflanzenschutzmittel über Niederschlagswasser ableitende Drainage- und Entwässerungssysteme im Golfplatzgelände von Bereichen innerhalb des Golfplatzgeländes, aber außerhalb des Wasserschutzgebiets, in Entwässerungsanlagen (Rohrleitungen und Schächte) und Entwässerungsgräben innerhalb des Wasserschutzgebiets gelangen. Derzeit liegt zwar noch keine sichere Kenntnis über den genauen Bestand und die Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzgeländes vor. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts besteht aber auf Grund der zahlreichen bisherigen positiven Befunde aus den wiederholten Beprobungen auf Pflanzenschutzmittel in den Entwässerungssystemen im Golfplatzgelände die Möglichkeit und auch eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Pflanzenschutzmittel, wenn sie auf den im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Flächen des Golfplatzgeländes ausgebracht werden, über solche Entwässerungssysteme das durch die WSV geschützte Trinkwasservorkommen beeinträchtigen. Dass Pflanzenschutzmittel im Bereich des Golfplatzes, auch außerhalb des Wasserschutzgebiets, ausgebracht worden sind, ist danach ebenfalls nicht unwahrscheinlich.

Das Gericht erachtet diese aus den schon mehrjährig andauernden Untersuchungen und Verfahren schlüssig und fachlich fundiert hergeleiteten Erkenntnisse des Wasserwirtschaftsamts als überzeugend. Nicht überzeugend erscheinen demgegenüber die Einlassungen des Bevollmächtigten der Klägerin, der lediglich die Behauptung anderer Ursachen für die Befunde aufstellt, nämlich einen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln über die unterirdischen Leitungen von Flächen außerhalb des Golfplatzgeländes und/oder durch Sickersäfte aus früher im Bereich der Hofstelle betriebenen Fahrsilos. Für diese Annahmen der Klägerin gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus Sickersäften der Fahrsilos ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Problematik der Sickersäfte schon 2013 durch Verschließen von Gullys und der Einstellung der Nutzung der Fahrsilos beendet wurde, wie die Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ausführte (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 14. Februar 2017). Außerdem wurden auch keine Hinweise auf häusliche Abwässer gefunden (siehe Stellungnahme des WWA vom 12.2.2016, S. 1). Dagegen sprechen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die im Wasserschutzgebiet vorgefundenen Konzentrationen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Bereich der Golfanlage außerhalb des Wasserschutzgebiets stammen könnten. Dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf der Golfanlage der Klägerin und im Wasserschutzgebiet vorgefundenen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen besteht, schließt das Wasserwirtschaftsamt plausibel aus früheren Untersuchungen. So habe sich bei den Untersuchungen 2014 ergeben, dass die Belastung in Schacht 2, der sich in der Schutzzone III an der Grenze zur Schutzzone II befindet, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin nach eigenen Angaben keine Pflanzenschutzmittel mehr im Wasserschutzgebiet ausgebracht hat, im Vergleich zu den Ergebnissen der Proben von 2013 deutlich zurückgegangen ist. Im Schacht 1, der sich nahe der Grenze der Schutzzone III noch innerhalb dieser Zone befindet, habe sich - laut WWA - bei den Untersuchungen ein ähnliches Bild ergeben (siehe i.E. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017, S. 2 f.). Deshalb waren für das Wasserwirtschaftsamt auch die Funde von MCPA und Mecoprop-P bei der Untersuchung vom 1. Dezember 2015 auffällig. Da beide Stoffe mit DT50-Werten zwischen 5 und 25 Tagen vergleichsweise gut abbaubar seien und bei der Untersuchung am 26. August 2014 nicht gefunden worden seien, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Neuanwendung beider Stoffe im Zeitraum nach dem 26. August 2014 auszugehen (siehe Stellungnahme des WWA vom 12.2.2016, Seite 3). Zudem hat das Wasserwirtschaftsamt festgestellt, dass Drainagen, die in die Schächte 1 und 2 entwässern, nach Norden in Richtung Golf Platz ausgerichtet sind (siehe Niederschrift vom 14. Februar 2017, S. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht nachvollziehbar und plausibel, dass es das Wasserwirtschaftsamt für möglich, im Ergebnis sogar für wahrscheinlich hält, dass die zuletzt 2015 vorgefundenen Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet aus dem Bereich des Golfplatzes (außerhalb des Wasserschutzgebiets) herrühren.

Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt als den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (Art. 63 Abs. 3 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 21 m.w.N.) eine hervorgehobene Bedeutung zu. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinander setzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies war jedoch bei dem sich im Kern auf Behauptungen beschränkenden Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin nicht der Fall, insbesondere wurde nicht erkennbar, dass die Klägerseite über eine eigene fundierte Kenntnis vom genauen Bestand und der Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzgeländes verfügen würde, welche die vom Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen und fachlichen Schlussfolgerungen erschüttern könnten.

Dass es im Übrigen - unbeschadet der Frage nach dem Ursachenzusammenhang - den Schutzzweck des Wasserschutzgebiets gefährdet, wenn Niederschlags-/Drainagewasser mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln im Erdreich des Wasserschutzgebiets versickert und dass dies auf für den Golfsport genutzten Flächen deshalb (entsprechend dem Verbotstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 5.13 WSV) verboten werden kann, wurde von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

b) Soweit die Klägerin geltend macht, im Fall der Aufgabe der Golfplatznutzung der streitgegenständlichen Flächen wäre bei landwirtschaftlicher Nutzung der Flächen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der WSV erlaubt, vermag dies als derzeit hypothetische Betrachtung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung nicht zu begründen. Im Übrigen ist anzumerken, dass bei der Erstellung eines nach Nutzungsarten differenzierenden Verbotskatalogs einer Wasserschutzgebietsverordnung unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen und abzuwägen sind, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der verschiedenen Nutzungsarten führen können.

c) Auch aus den von der Klägerin in der Klagebegründung dargelegten vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheids vermag die Klägerin nichts für die Rechtswidrigkeit der Anordnung herzuleiten, da offensichtlich ist, dass durch diese Aspekte die Entscheidung des Landratsamts in der Sache nicht beeinflusst wurde (Art. 46 BayVwVfG).

3. Auch im Übrigen sind dem Gericht keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Anordnung einschließlich der noch streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. 1. des Bescheids vom 15. Juni 2016 ersichtlich, insbesondere ist die Anordnung - auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich selbst seit dem Herbst 2014 bereit erklärte, auf den streitgegenständlichen Flächen keine Pflanzenschutzmittel mehr auszubringen - verhältnismäßig und hat der Beklagte das ihm bei einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO).

Das Gericht weist noch auf Folgendes hin: Vor Erlass einer Anordnung nach § 52 Abs. 3 WHG ist - auch um eine Umgehung der besonderen materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zu vermeiden - zu prüfen, ob anstelle dieser Anordnung nicht eine räumliche Ausweitung des Wasserschutzgebiets veranlasst ist (Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 52 WHG Rn. 60; Schwind in Beren-des/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 52 WHG Rn. 40). Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Anordnung wird aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts - jedenfalls derzeit noch - nicht in Zweifel gezogen. Denn der Beklagte verfolgt in einem weiteren Verwaltungsverfahren gegenüber dem Grundstückseigentümer der streitgegenständlichen Flächen das Ziel, dass die Abwasserbeseitigung einschließlich des Niederschlags-/Drainagewassers in einem Gesamtkonzept geprüft und neu geregelt wird. Solange insoweit noch keine gesicherten und abschließenden Erkenntnisse bestehen, könnte über die Frage einer Ausweitung des Wasserschutzgebiets ohnehin nicht sachgerecht entschieden werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beklagte den Fortbestand der streitgegenständlichen Anordnung zu überprüfen haben (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel un
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Annotations

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.