Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 2 K 16.115

bei uns veröffentlicht am15.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. … (Gemarkung …, …-straße 16 c) im Gebiet der Beklagten, wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Mit Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 wurde für die Herstellung der Erschließungsanlage …-straße für das klägerische Grundstück ein Erschließungsbeitrag von 3.701,89 € festgesetzt. Unter Anrechnung einer bereits früher gezahlten Vorausleistung ergab sich für die Kläger ein Guthaben von 828,11 €. Die betreffenden Vorausleistungsbescheide waren bereits Gegenstand früherer Klageverfahren vor der Kammer (M 2 K 14.5831 und M 2 K 14.4720).

Die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 erhobenen Widersprüche der Kläger wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2015 zurück.

Am 1. Juni 2015 erhoben die Kläger Klage (M 2 K 15.2215) zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 3.000,00 € festgesetzt wurde.

Zur Begründung wurde in den Schriftsätzen vom 1. und 2. Juni 2015 im Wesentlichen ausgeführt: Es müsse eine Aufteilung in Material- und Arbeitskosten erfolgen. Die Kosten einer Sackgasse mit über 100 Metern müssten getrennt abgerechnet werden. Beim Wendehammer liege keine erstmalige Herstellung vor, da der Untergrund nicht ausgetauscht worden sei. Auch sei Pflaster gegen eine Teerdecke getauscht worden, was keine Verbesserung darstelle. Die Straße sei in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß unterhalten worden. Die Sackgasse hingegen sei in keiner Weise abgenutzt gewesen. Die neue Beleuchtung blende nachts und es erfolge keine gleichmäßige Ausleuchtung. Die Rinnsteine verschmälerten die Fahrbahn, so dass keine Verbesserung vorliege. Auch könne der Schnee aus der Rinne nicht entfernt werden, so dass im Winter Unfallgefahr bestehe. Insgesamt wirke sich die Maßnahme deshalb nicht positiv auf die Benutzbarkeit aus. Es hätte genügt, die Asphaltschicht abzufräsen und eine neue Deckschicht aufzubringen. Ferner wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit die Spartenträger an den Kosten beteiligt worden seien.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil die Beteiligten dies beantragten und sich einvernehmlich auf die Durchführung einer Mediation durch den Güterichter verständigt hatten. Das Güteverfahren wurde am 5. Januar 2016 ohne Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 22. Januar und 13. März 2016 nahmen die Kläger ergänzend zum Aspekt der Straßenbeleuchtung Stellung. Die Beklagte legte insoweit am 13. April 2016 ergänzende Unterlagen vor.

Mit Beschluss vom 17. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2016 wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Klägern erörtert. Die Kläger erklärten dabei, die von ihnen aufgeworfenen Fragen zur zutreffenden Abgrenzung der maßgeblichen Erschließungsanlage und zur Beteiligung der Spartenträger am Erschließungsaufwand nicht weiter zu verfolgen. Für den Fall der Klageabweisung beantragten die Kläger, das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob die Errichtung der Straßenbeleuchtung in der …-straße den Maßstäben der Europäischen Norm 13201 entspricht.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2016, bei Gericht noch vor Niederlegung des Urteils am 21. April 2016 eingegangen, nahmen die Kläger nochmals zu den Themen der Entwässerungsrinne und der Straßenbeleuchtung Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 und der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 4. Mai 2015 sind (auch im nur angefochtenen Umfang) rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Erschließungsbeitragsbescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt … (EBS).

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 BayKAG). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u. a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Gemessen hieran ist zu den von den Klägern noch zur Entscheidung gestellten Aspekten im Einzelnen auszuführen:

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe hinsichtlich der …-straße in der Vergangenheit ihre Instandhaltungspflichten vernachlässigt, in ihrem östlichen Bereich sei die …-straße vor der Baumaßnahme noch nicht wesentlich abgenutzt gewesen, insgesamt hätte ein Austausch der Deckschicht ausgereicht und die konkret durchgeführten Baumaßnahmen stellten keinen Vorteil für die Kläger dar, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg:

Die Argumente der Kläger könnten allenfalls der Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags entgegengehalten werden. Die streitgegenständlichen Baumaßnahmen an der bislang lediglich provisorisch hergestellten Straße stellen indes die zu Recht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende erstmalige Herstellung der …-straße dar. Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Landratsamts … im Widerspruchsbescheid (dort unter II. 2. b) und c)), denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, wird insoweit verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

c) Auch die Beanstandungen der Kläger hinsichtlich der Positionierung und der konkreten Bauausführung der Entwässerungsrinne (zweizeilige Entwässerungsrinne aus Granitgroßpflastersteinen in Form einer Spitzrinne) in der Nähe ihres Grundstücks können die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids nicht begründen:

Die konkrete Art und Weise der Bauausführung einer Erschließungsanlage wird durch die Gemeinde bestimmt. Die kommunalen Mandatsträger verfügen dabei innerhalb des Rahmens, der durch zwingende rechtliche oder technische Vorgaben gezogen wird, grundsätzlich über einen weiten Entscheidungsspielraum, der letztlich aus der kommunalen Planungshoheit resultiert. Einwände von Anliegern gegen die Beitragserhebung, die sich darauf stützen, dass eine andere Art und Weise der konkreten Bauausführung - und sei es auch aus nachvollziehbaren Gründen - als vorzugswürdig empfunden werde, können einer Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid deshalb in aller Regel nicht zum Erfolg verhelfen. Ansatzpunkt hierfür könnte allenfalls § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wonach Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage an sich, sondern Umfang und Art ihrer Herstellung in Frage stehen. Durch das Merkmal der „Erforderlichkeit“ wird aber vor dem Hintergrund des genannten Entscheidungsspielraums lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (insgesamt hierzu: BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 12; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 23).

Vorliegend haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Einzelrichters schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche Beweggründe die Beklagte in der konkreten örtlichen Situation zu der gewählten Bauausführung mit der Entwässerungsrinne veranlasst haben und dass diese Art der Bauausführung auch schon an anderen Stellen im Stadtgebiet der Beklagten verwendet worden sei, ohne dass sie als Gefahrenquelle bekannt geworden sei. Nach einer Stellungnahme des planenden Ingenieurbüros (Blatt 70 der Akte der Beklagten) handelt es sich um eine „absolut übliche, vielfach verwendete Variante einer Entwässerungsrinne“, was sich mit der Erfahrung des Gerichts aus anderen straßen- und beitragsrechtlichen Streitigkeiten deckt. Vor diesem Hintergrund kann von einer schlechthin unvertretbaren Art und Weise der Bauausführung nicht die Rede sein.

d) Die gegen die Ausführung der Straßenbeleuchtung gerichteten Einwände der Kläger verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Deren allenfalls punktuell mängelbehaftete tatsächliche Bauausführung kann die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen. Hierzu im Einzelnen:

Hinsichtlich der neu errichteten Straßenbeleuchtung in der ...-straße ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen: Ausweislich des mit Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 13. April 2016 vorgelegten Ausführungsplans, der sich im Wesentlichen mit der Darstellung der Klägerseite deckt, wurden im Verlauf der rund 330 m langen ...-straße sieben Masten mit LED-Leuchten der Firma Philips (Typ „Mini Iridium“) neu installiert, ein weiterer Mast steht im Bereich der Einmündung der ...-straße in die Straße „Am ...“. Die tatsächlichen Standorte weichen dabei, wie der Vergleich des Ausführungsplans mit dem ebenfalls vorgelegten Projektplan zeigt, geringfügig von der Planung der ... AG ab, die von der Beklagten mit der Planung und Ausführung der Beleuchtung beauftragt wurde. Die Vertreter der Beklagten erläuterten hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass hierfür jeweils konkrete örtliche Gegebenheiten und individuelle Wünsche von Anwohnern, etwa hinsichtlich einzelner Grundstückszufahrten, ursächlich gewesen sind. Dass die Beanstandungen der Kläger allein hierauf zurückzuführen sein könnten, ist weder ersichtlich noch von den Klägern schlüssig vorgetragen. Die einzelnen Veränderungen bei den konkreten Positionen der Beleuchtungsmasten sind hierfür zu geringfügig. Die ... AG teilte in einer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Bl. 69 der Behördenakte) mit, dass für die Berechnung der Ausleuchtung unter Berücksichtigung der örtlichen Situation („Wohnviertel“) „die Beleuchtungsklasse S5 nach DIN EN 13201 angenommen“ worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2016 teilte die ... AG mit, dass die Beleuchtungsmasten „ordnungsgemäß“ gestellt worden seien. Demgemäß geht die Beklagte von einer auftrags- und normgerechten und tatsächlich auch hinreichenden Straßenbeleuchtung aus und sieht diesbezüglich keinen (weiteren) Handlungsbedarf. Dem steht die Darstellung der Kläger gegenüber, es bestehe eine unzureichend helle und ungleichmäßige Ausleuchtung der ...-straße, woraus eine Gefährdung von Fußgängern resultiere. Im Übrigen würden Verkehrsteilnehmer durch die neue Beleuchtung geblendet. Ausweislich zweier E-Mails vom Februar 2015 hat ein Mitarbeiter der Polizeiinspektion ... die Beleuchtung zweimal (in den frühen Morgenstunden und bei Dunkelheit) in Augenschein genommen. Nach seiner Darstellung sei zwar keine Blendwirkung wahrzunehmen, die Ausleuchtung und die Verteilung der Standorte der Masten könne aber „besser sein“. Insoweit ergibt sich aus dem Ausführungsplan der ... AG und den von der Klägerseite vorgelegten Skizzen, dass die Abstände zwischen den Beleuchtungsmasten viermal rund 40 m betragen, dreimal aber auch einen Abstand von etwa 60 m erreichen. Ausweislich der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochenen Produktdatenblätter der Firma Philips ließen sich mit der diesbezüglichen Leuchtenserie durch „speziell entwickelte Mini-Optiken […] bei normgerechter Beleuchtung Lichtpunktabstände von über 60 Metern“ verwirklichen bzw. könnten mit der „Mini Iridium LED“ Lichtpunktabstände von „mehr als 30 m erreicht“ werden.

Bei einer Gesamtschau dieser tatsächlichen Erkenntnisse ergibt sich folgende rechtliche Bewertung: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS gehört im Gebiet der Beklagten eine „Beleuchtung“ zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen. Anhaltspunkte für die technischen Anforderungen bezüglich einzelner Herstellungsmerkmale können dabei grundsätzlich den für die betreffende Teileinrichtung bestehenden anerkannten Regeln der Technik entnommen werden (vorliegend wäre dies die DIN EN 13201, vgl. hierzu Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 412). Unbeschadet der Frage, ob aufgrund der satzungsmäßigen Merkmalsregelung eine den jeweiligen technischen Regelwerken exakt entsprechende technische Herstellung zu fordern ist (obwohl die Gemeinden straßenrechtlich zur Beleuchtung von Ortsstraßen nur in den Grenzen des an einer sicherheitsrechtlichen Zielsetzung orientierten Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG verpflichtet sind, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG und Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 51 Rn. 16 ff., und die Straßenbeleuchtung hiernach straßenrechtlich anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse zu bestimmen ist), ist festzustellen: Nicht jedes Zurückbleiben einer Beleuchtungsanlage hinter den Vorgaben des satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals kann schon die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 BauGB hindern. Abzugrenzen von einer bislang fehlenden endgültigen Herstellung sind vielmehr Fälle, in denen trotz satzungskonformer Beauftragung der Teileinrichtung durch die Gemeinde - lediglich - eine mängelbehaftete tatsächliche Ausführung vorliegt, die nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Hersteller der Teileinrichtung berührt, nicht jedoch die Frage, ob das Herstellungsmerkmal der EBS erfüllt ist. Hierfür spricht auch, dass sich aufgrund der technischen Besonderheiten neuartiger LED-Beleuchtungen und des für die Gemeinde selbst bei Anwendung der Vorgaben der DIN EN 13201 bestehenden Beurteilungsspielraums - etwa hinsichtlich der zu erreichenden Beleuchtungsklasse - jeweils nur durch aufwändige Berechnungen im Einzelfall ermitteln lässt, ob und inwieweit die Vorgaben des technischen Regelwerks tatsächlich erfüllt werden, während die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale dem Anlieger grundsätzlich selbst eine Beurteilung der Frage ermöglichen sollen, ob eine Erschließungsanlage der Merkmalsregelung entsprechend hergestellt ist oder (noch) nicht. Deshalb sind diesbezügliche Mängel nur dann erschließungsbeitragsrechtlich beachtlich, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschließen; solange dieser Grad nicht erreicht ist, haben Herstellungsmängel keinen Einfluss auf die Entstehung der Beitragspflichten (BayVGH, B. v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9; B. v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1111 - juris Rn. 6; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1101).

Im vorliegenden Einzelfall beauftragte die Beklagte einen diesbezüglich erfahrenen Stromnetzbetreiber mit der normgerechten Planung und Errichtung der Straßenbeleuchtung. Dieser bestätigte auf die Nachfrage der Beklagten hin die ordnungsgemäße Ausführung der Straßenbeleuchtung gemäß der Beleuchtungsklasse S5 nach DIN EN 13201. Zwar erscheint es dem Einzelrichter allein deshalb noch nicht gesichert, dass die tatsächliche Ausführung der neuen Straßenbeleuchtung auf der gesamten Länge der ...-straße auch den Anforderungen der DIN EN 13201 entspricht. Insbesondere in den drei Bereichen, in denen die Beleuchtungsmasten in einem Abstand von rund 60 m platziert wurden, erscheint die normgerechte Erstellung auch vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung besprochenen Produktdatenblätter nicht zweifelsfrei. Selbst wenn man insoweit jedoch von einigen Stellen im Verlauf der ...-straße ausgeht, an denen punktuell möglicherweise keine normgerechte Ausleuchtung gegeben ist, schließt das im vorliegenden Einzelfall angesichts einer vollständigen Neuerrichtung der Straßenbeleuchtung mit acht modernen LED-Leuchten auf einer Straßenlänge von rund 330 m die Gebrauchstauglichkeit der abgerechneten Anlage nicht aus. Maßgeblich hierfür spricht auch die von der Klägerseite in das Verfahren eingebrachte Bewertung aus polizeilicher Sicht, wonach die Ausleuchtung der ...-straße zwar „besser sein“ könnte, woraus sich aber gerade kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass ein Zustand bestünde, der die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Dies wird auch durch die erstmals in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert vorgetragene Behauptung der Kläger, sie hätten bei einer eigenen Messung der Lichtverhältnisse in der ...-straße vielfach Werte von „0,0 Lux“ ermittelt, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von Klägerseite beklagten „Blendeffekte“, die aus polizeilicher Sicht nicht bestätigt wurden und im Übrigen auch durch die teilweise noch als ungewohnt empfundene Lichtwirkung moderner LED-Straßenbeleuchtungen hervorgerufen werden können.

Ist somit die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht in Frage gestellt, so kann eine - unter Umständen - lediglich punktuell mängelbehaftete Ausführung der Straßenbeleuchtung der Klage aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Korrektur der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte verfügt insoweit über einen - vorliegend eingehaltenen - weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich des „Ob und Wie“ der Geltendmachung und Durchsetzung möglicher Gewährleistungsansprüche (vgl. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 601; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 15 Rn. 19), weshalb eine gerichtliche Beanstandung des Vorgehens der Beklagten, die Straßenbeleuchtung wie tatsächlich errichtet zu akzeptieren, nicht gerechtfertigt ist.

Vor diesem Hintergrund war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag dahingehend, durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Errichtung der Straßenbeleuchtung den Maßstäben der DIN EN 13201 entspricht, nicht nachzugehen, da entscheidungserhebliche Fragen hierdurch nicht beantwortet werden würden.

e) Auch der Vortrag der Kläger, im Bereich des Wendeplatzes am Straßenende sei der Straßenuntergrund nicht ausgetauscht worden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diesen Aspekt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer möglicherweise punktuell mängelbehafteten Herstellung oder im Hinblick auf möglicherweise noch nicht entstandene sachliche Beitragspflichten diskutiert, denn der Einwand ist schon sachlich nicht berechtigt:

Aus der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Baugrunduntersuchung der Firma ... GmbH (Gutachten vom 6.2.2013, Blatt 82 ff. der Behördenakte der Beklagten) ergibt sich, dass im Bereich des Umkehrplatzes der abgerechneten Anlage - anders als im Übrigen Verlauf der Straße - „frostkoffertaugliches Material festgestellt werden“ konnte. Die Wendefläche könne aufgrund des „tragfähigen und frostsicheren Untergrundes durchaus unverändert bleiben“. Weshalb trotz dieses Befunds ein Austausch des Straßenunterbaus auch im Bereich des Wendeplatzes erforderlich gewesen sein sollte, wurde von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt.

f) Der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids steht schließlich auch die Forderung der Kläger, wohl aus steuerrechtlichen Gründen (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG, vgl. hierzu z. B. FG Nürnberg, U. v. 24.6.2015 - 7 K 1356/14 - juris; FG Berlin-Brandenburg, U. v. 15.4.2015 - 11 K 11018/15 - juris) eine Aufteilung des beitragsfähigen Aufwands in Material- und Arbeitskosten zu erhalten, nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung zu den Begründungs- und Bestimmtheitsanforderungen bei Erschließungsbeitragsbescheiden (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 f., 35 m. w. N.) kann die klägerseitig geforderte Aufteilung die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinflussen. Ob und ggf. inwieweit die Kläger gegenüber der Beklagten überhaupt einen - im Falle der Verweigerung der gewünschten Auskunft durch die Beklagte ggf. in einem gesonderten, auf Auskunft gerichteten gerichtlichen Verfahren zu verfolgenden - Rechtsanspruch auf Benennung der steuerlich möglicherweise relevanten Daten haben, braucht deshalb in diesem Verfahren nicht weiter erörtert zu werden.

Nachdem dem Einzelrichter sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ersichtlich waren (insbesondere auch die in den Klageverfahren hinsichtlich der Vorausleistungsbescheide durch die Kammer getroffenen Maßgaben zur Verteilung des Erschließungsaufwands bzw. der Heranziehung einzelner Grundstücke beachtet wurden), war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 701,89 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(2) Das Urteil enthält

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2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

7 K 1356/14

BFH VI R 45/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2011

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung

vom 24.Juni 2015

für Recht erkannt:

1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22.03.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2014 werden dahin geändert, dass die festzusetzende Einkommensteuer auf 2.850 € herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum 20.01.2015 haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen, für die Zeit danach haben der Kläger und der Beklagte die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg

Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München

Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München

Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Klägers entfallenden Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 S. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

Mit Vorausleistungsbescheid vom 29.04.2011 setzte die Verwaltungsgemeinschaft in Vollzug des Kommunalabgabengesetzes und der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde für den zukünftigen Ausbaubeitrag mehrerer Gemeindestraßen einen Gesamtbeitrag i. H. v. 8.034 € fest. Dabei handelte es sich um die unmittelbar vor dem Zweifamilienhaus befindliche Straße. Der Kläger selbst bewohnte zusammen mit seinem Vater in dem Haus eine der beiden Wohnungen.

Neben der Straße modernisierte die Gemeinde auch die Zuleitungen für Wasser sowie das Internet, wobei von den gesamten Kosten nur etwa die Hälfte auf die Grundstückseigentümer umgelegt wurde.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er einen Betrag von 42,5% hieraus als Lohnkosten, somit 3.414,45 €, als Handwerkerleistungen geltend, die der Beklagte im Bescheid vom 22.03.2013 jedoch mit der Begründung nicht berücksichtigte, dass Ausbaubeiträge von Gemeindestraßen nicht zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehörten. Allerdings hatte das beklagte Finanzamt im Einkommensteuerbescheid bereits 16 € für Schornsteinfegerarbeiten als Ermäßigung für Handwerkerleistungen bei der festzusetzenden Einkommensteuer berücksichtigt.

Den Einspruch hiergegen wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 25.09.2014 als unbegründet zurück, da bei Ausbauarbeiten der Gemeindestraße die hinreichende Nähe zur Haushaltsführung des Klägers fehle. Könne eine Leistung nicht selbst durchgeführt und aus diesem Grund auch nicht auf einen Dritten übertragen werden, so könne weder der Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit noch die Schaffung eines Anreizes für ein Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden. Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet sei, sei die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen.

Mit seiner Klage vom 21.10.2014 begehrte der Kläger zunächst, die Einkommensteuer 2011 um 1.200 € (20% von 6000 €) zu ermäßigen, und begründet dies mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach Handwerkerleistungen auch dann begünstigt seien, wenn diese jenseits der Grundstücksgrenze erbracht würden. Der Begriff Haushalt dürfe nicht zu eng ausgelegt werden, sondern müsse räumlich-funktional betrachtet werden. Deshalb seien die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenze abgesteckt, sondern auch Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze könnten begünstigt sein. Der von der Gemeinde eingezogene Betrag decke nicht nur die Erneuerung der Straßendecke ab, sondern ebenfalls die Erneuerung des Wasseranschlusses, des Abwasseranschlusses und die Erneuerung des Gehwegs. Bei dem Straßenausbau habe es sich um einen Ringschluss gehandelt, damit nach Fertigstellung auch der Bus fahren könne. Diese Dienstleistungen seien notwendiger Annex zur Haushaltsführung.

Während des Klageverfahrens hat der Kläger seinen Antrag dann dahin korrigiert, dass 20% der Bemessungsgrundlage von 3.414 €, somit 699 € zu berücksichtigen seien, bevor er sein Begehren schließlich auf den hälftigen Anteil reduzierte, weil er nur in einer der beiden Wohnungen einen Haushalt führe. Unter Berücksichtigung der bereits anerkannten 16 € ergaben sich damit 342 €.

Der Kläger beantragt zuletzt, den Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2014 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer 2011 um weitere Handwerkerleistungen i. H. v. 342 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligte beantragen jeweils für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage und zur Fortbildung des Rechts.

Nach Auffassung des beklagten Finanzamts können Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen erbracht würden, nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn diese einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt aufwiesen und die Aufwendungen den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge dienten. Der BFH habe entschieden, dass ein Wasserhausanschluss eine notwendige Voraussetzung eines Haushalts darstelle. Nicht entschieden sei damit aber die Frage, ob der Ausbau, die Erneuerung oder Verbesserung einer öffentlichen Straße noch von diesem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff erfasst seien.

In der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagtenvertreter vor, die Erneuerungsmaßnahme habe ein Gebiet von vier Straßenzügen umfasst. Die angefallenen Kosten seien auf alle Grundstückseigentümer verteilt worden, so dass der unmittelbare Zusammenhang mit dem einzelnen Haushalt nicht (mehr) gegeben sei.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Finanzgerichts- und Rechtsbehelfsakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger ist für die streitigen Kosten der Straßenerneuerung nach § 35a Abs. 3 S. 1 EStG eine Steuerermäßigung i. H. v. 342 € zu gewähren.

1. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG (2011) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20%, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten (BT-Drucks 16/643, 10, und BT-Drucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz. 25).

b) Nach allgemeiner Meinung ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Februar 2010 IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Tz. 23). Auch Kleinunternehmer i. S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35a EStG Rz. 21; vgl. Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz. 86; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 ). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser --AVBWasserV-- vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).

Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt, ist dabei ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung „eigenhändig“ oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.

c) Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen bzw. in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieraus wird geschlossen, dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind (BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15; FG München vom 24. Oktober 2011 7 K 2544/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 1118).

Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882) jedoch zu kurz. Denn der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz. 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz. 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz. D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz. 4).

Deshalb seien die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 3 EStG nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr könne auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein. Es müsse sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz. 4; vgl. auch Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rz. 300 f.). Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Zwar handle es sich bei Hausanschlüssen (auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2008 III ZR 307/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 771, und vom 1. Februar 2007 III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823). Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu zählen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 9, 15). Denn über diesen werde der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein Hausanschluss stelle sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar.

Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 20.März 2014 VI R 56/12 a. a. O. m. w. N.). Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

2. Nach diesen Grundsätzen kann für die vor dem Anwesen des Klägers befindliche Straße nichts anderes gelten. Laut BFH müssen Maßnahmen der Daseinsfürsorge, die gleichsam notwendige Voraussetzung einer Haushaltsführung sind, zu diesem Haushalt gerechnet werden. Maßgeblich nach obigen Grundsätzen ist für die Abgrenzung gerade nicht die Grundstücksgrenze, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung.

Nach diesen Grundsätzen gehören zu einer ordentlichen Haushaltsführung gleichermaßen Wasseranschlüsse, Abwasser, Elektrizität, aber auch eine Zuwegung.

Nur dann, wenn ein Anwesen an das öffentliche Wege- und Straßennetz angebunden ist, ist dort auch die Führung eines Haushalts möglich. In einem Haus, das nicht durch das allgemeine Straßennetz erreichbar ist, kann ein zeitgemäßer Haushalt nicht geführt werden, denn ohne Transportmöglichkeiten ist weder die Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebens gewährleistet noch die notwendigen Transporte der in diesem Haushalt lebenden Personen beispielsweise zu Schule, Arbeitsstelle oder auch medizinischer Versorgung.

Nach Auffassung des Senats gelten deshalb die Gründe, die der BFH im oben genannten Urteil VI R 56/12 bezüglich der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgeführt hat, ebenso für den Ausbau der Gemeindestraße, denn bei beiden Maßnahmen handelt es sich gleichermaßen um den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz.

3. Der Kläger hat die streitigen Aufwendungen zu Recht in Höhe der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht. Die Schätzung der Arbeitskosten aus dem einheitlichen Leistungsbescheids begegnet nach o.g. Urteil keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

Die Höhe der Schätzung ist unter den Beteiligten unstreitig und bleibt unterhalb der Grenze von 1.200 € gem. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG.

Die Aufwendungen sind jedoch ganz unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Grundstück nur abzugsfähig, soweit sie den eigenen Haushalt des Klägers betreffen.

Der Kläger hat daher zu Recht den ursprünglichen Antrag, der sich auf das ganze Haus bezog, nunmehr auf seinen eigenen Haushalt reduziert.

4. Dass die Gemeinde die Kosten nicht zu 100% umgelegt hat, ist nicht gleichzusetzen mit einem „Zuschuss“ i. S. d. § 35 a Abs. 3 S. 2 EStG. Denn darunter wäre ein individueller Zuschuss an den Bürger zu verstehen; hier jedoch wurden von vornherein die Kosten teilweise von der öffentlichen Hand getragen und gar nicht erst in Rechnung gestellt.

Dies ist aber kein Zuschuss, der der Steuerminderung entgegensteht.

5. Die Zahlung selbst ist durch Überweisung auf das Bankkonto der Gemeinde erfolgt und entspricht damit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG.

6. Die Steuer wird wie folgt festgesetzt:

ESt bisher lt. Bescheid vom 22.03.2013

und Einspruchsentscheidung vom 25.09.20143.192 €

./. Ermäßigung für Handwerkerleistungen 342 €

ESt neu 2.850 €

7. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO.

Der Senat sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, dass eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen zu erwarten ist, die Finanzverwaltung sich jedoch mit der im BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014, 75) vertretenen Rechtsauffassung im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.