Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2015 - M 2 K 15.31244

published on 06/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2015 - M 2 K 15.31244
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Am 27. Juni 2014 stellten die Kläger zu 1) und 2) beim Bundesamt ... einen Asylantrag.

Am ... August 2014 wurde die Klägerin zu 3) geboren. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 stellten die Kläger zu 1) und 2) auch für die Klägerin zu 3) einen Asylantrag.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 16. März 2015 ließen die Kläger zu 1) bis 3) um einen baldigen Anhörungstermin bitten. Zu dessen Vorbereitung werde mitgeteilt, dass die Kläger zu 1) und 2) Bahai seien.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 20. Mai 2015 (Eingangsstempel: 26. Mai 2015) ließen die Kläger im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren seit langem anhängig sei und nichts vorangehe, „Mitteilung gemäß § 24 IV AsylVfG“ beantragen. Sollte diese nicht bis spätestens 5. Juni 2015 vorliegen, werde davon ausgegangen, dass diese verweigert werde.

Das Bundesamt teilte den Bevollmächtigten daraufhin mit Formblatt-Schreiben vom 17. Juni 2015 mit, dass aufgrund der gestiegenen Asylbewerberzugänge und dem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand derzeit keine verbindliche Zusage hinsichtlich eines Anhörungstermin im Asylverfahren der Kläger getroffen werden könne.

Am 29. September 2015 ließen die Kläger zu 1) bis 3) durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Klägern mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden werde.

Zur Begründung wurde u. a. Folgendes vorgebracht: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. § 44 a VwGO stehe der Klage nicht entgegen. § 24 Abs. 4 AsylVfG diene nicht der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung des Bundesamts. Die Klage sei begründet. Der Gesetzgeber habe in § 24 Abs. 4 AsylVfG dem Bundesamt auferlegt, auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Die Mitteilung des Bundesamts vom 17. Juni 2015 entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Von der Verpflichtung des § 24 Abs. 4 AsylVfG entbinde das Bundesamt weder die Tatsache, dass die Asylbewerberzahlen drastisch gestiegen seien, noch die Tatsache, dass eine Anhörung (noch) nicht durchgeführt worden sei. Auch die Tatsache, dass das Bundesamt politisch angeordnete Priorisierungen vornehme sei kein Argument, das dem Klageanspruch entgegenstehen könne.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2015 verzichteten die Kläger auf mündliche Verhandlung.

Am 3. November 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor. Eine weitergehende Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Insbesondere äußerte sich das Bundesamt nicht zur gerichtlichen Bitte im Erstzustellungsschreiben vom 2. Oktober 2015, bis spätestens 30. Oktober 2015 mitzuteilen, ob dem Klagebegehren abgeholfen werden könne.

Mit Beschluss vom 3. November 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2015, die Beklagte hat allgemein mit Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung ... ist vorliegend zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung ... allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (sogleich a)). § 44 a VwGO steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (sogleich b)).

a) Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Die Kläger zu 1) bis 3) hatten ihren Antrag auf „Mitteilung gemäß § 24 IV AsylVfG“ bereits mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom20. Mai 2015 gestellt und erst am 29. September 2015 durch ihre Bevollmächtigten Klage erhoben. Die Sperrfrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) war damit abgelaufen. Auch wurde über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat keine Gründe vorgebracht, warum es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, über den Antrag auf Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts gemäß § 24 Abs. 4 AsylG zu entscheiden. Dem Gericht sind auch sonst keine derartigen Gründe bekannt geworden. Die längerfristige Überlastung des Bundesamts aufgrund hoher Asylbewerberzahlen stellt keinen zureichenden Grund dar: Die Beklagte muss dem mit organisatorischen Maßnahmen begegnen (vgl. dazu Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 75 Rn. 9 m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Beklagte im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG lediglich eine sachgerechte Abschätzung dahingehend zu treffen hat, bis wann aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG angesichts der üblichen Laufzeiten solcher Asylverfahren, die dem konkreten Asylverfahren des Antragstellers vergleichbar sind (unter Berücksichtigung des Herkunftslands, möglicher ohne weiteres erkennbarer Besonderheiten des Einzelfalls sowie möglicherweise bestehender behördeninterner Verfahrensvorgaben und Priorisierungen), voraussichtlich eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen werden wird. Mit der Erledigung des Begehrens der Kläger, ihnen mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihre Asylanträge entschieden wird, ist demnach ein vergleichsweise geringer Verwaltungsaufwand verbunden. Auch deshalb kann keine Rede davon sein, dass es der Beklagten im Fall der Kläger (oder generell) nicht möglich wäre, über Anträge nach § 24 Abs. 4 AsylG zeitnah zu entscheiden, selbst wenn man die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts in den Blick nimmt.

b) Auch § 44 a VwGO - eine besondere (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG München, U. v. 21.7.2015 - M 2 K 15.30753 - n.v.; a.A.: Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 24 AsylVfG Rn. 64, wonach die Auskunft des Bundesamtes als unselbstständige Verfahrenshandlung nicht selbstständig einklagbar sein soll und, falls ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden werde, Untätigkeitsklage erhoben werden könne).

Nach § 44 a Satz 1 VwGO können „Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen“ nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. § 44 a VwGO erfasst dabei nicht nur gegen Verfahrenshandlungen gerichtete Klagen, sondern auch Klagen im Hinblick auf konkludente oder unterlassene behördliche Maßnahmen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 a Rn. 3).

§ 44 a VwGO bezieht sich vor dem Hintergrund, dass Verfahrensbestimmungen grundsätzlich nicht isoliert erzwungen werden können sollen, auf Handlungen der Behörde, die der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung dienen. Nicht um Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Norm handelt es sich indes bei materiellen Handlungen, die selbst eine Entscheidung darstellen oder über materiell eigenständige Rechtspositionen des Betroffenen entscheiden und damit ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abschließen (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2013 - 3 CE 13.1453 - juris Rn. 24 m. w. N.; Posser in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand April 2015, § 44 a Rn. 15 m. w. N.). Letzteres ist hinsichtlich des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 AsylG der Fall: Die Nennung des voraussichtlichen Entscheidungszeitrahmens hinsichtlich des Asylbegehrens dient nicht der Vorbereitung der verfahrensabschließenden Entscheidung des Bundesamts (vgl. hierzu § 31 AsylG), sondern dazu, dem Asylbewerber, dessen rechtliche und tatsächliche Situation im Inland durch ein anhängiges, aber durch das Bundesamt noch nicht verbeschiedenes Asylbegehren in vielfältiger Weise beeinflusst wird, darüber zu informieren, wie lange der Verfahrens- und Entscheidungsprozess voraussichtlich noch andauern wird. Gegen das Vorliegen einer Verfahrenshandlung i. S.v. § 44 a VwGO spricht ferner, dass durch die Auskunftserteilung nach allgemeiner Auffassung keine Verpflichtung des Bundesamts zur tatsächlichen Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist begründet wird (so bereits die einschlägige Gesetzesbegründung, zitiert bei Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 24 AsylVfG Rn. 1; vgl. ferner: Bergmann, a. a. O., Rn. 16; Bell, a. a. O., Rn. 62; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Januar 2014, § 24 AsylVfG Rn. 29; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 24 AsylVfG Rn. 28), eine rechtlich zwingende Auswirkung auf das Asylverfahren mithin nicht besteht.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihnen innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitteilt, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

Nach § 24 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt einem Asylantragsteller, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Die Norm setzt Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 (sog. „erste“ Asylverfahrensrichtlinie) um. Danach stellen die Mitgliedstaaten u. a. sicher, dass der Asylbewerber „für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen“. Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 enthält eine dem vorgenannten ersten Satz im Wesentlichen vergleichbare, jedoch zusätzlich um eine Begründungspflicht erweiterte Unterrichtungspflicht. Auf die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit dieser erweiterten Bestimmung (vgl. hierzu Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 2, 33) war vorliegend schon deshalb nicht weiter einzugehen, da der klägerische Antrag nicht auf eine Information über die Gründe der Verzögerung gerichtet ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylG sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt: Seit Asylantragstellung der Kläger zu 1) und 2) am 27. Juni 2014 sowie der Klägerin zu 3) mit Schreiben vom 20. Januar 2015 sind mehr als sechs Monate vergangen, ein Antrag auf Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 20. Mai 2015 gestellt. Die Kläger haben deshalb einen Anspruch darauf, dass ihnen die Beklagte mitteilt, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. Mit dem Formblatt-Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 2015, wonach aufgrund der gestiegenen Asylbewerberzugänge und dem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand derzeit keine verbindliche Zusage hinsichtlich eines Anhörungstermin im Asylverfahren der Kläger getroffen werden könne, wurde dieser Anspruch ganz offensichtlich nicht erfüllt. Diese Mitteilung ermöglicht den Klägern gerade keine zeitliche Abschätzung hinsichtlich des voraussichtlich noch verstreichenden Zeitraums bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag.

Das Gericht sieht auch keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, den Anspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG über die gesetzliche Regelung hinaus einzuschränken oder gar entfallen zu lassen. Zutreffend weisen die Kläger in ihrer Klagebegründung insbesondere darauf hin, dass weder die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamtes aufgrund hoher Asylbewerberzahlen, noch das Ausstehen der Anhörung der Kläger, noch etwaige Priorisierungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen nach Herkunftsländern einen hinreichenden Grund darstellen können, den ausdrücklich gesetzlich geregelten und an ein legitimes Informationsinteresse des Asylbewerbers anknüpfenden Anspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG einzuschränken oder gar entfallen zu lassen. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmal darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylG - wie eben bereits dargelegt - gerade keinen verbindlichen, unter allen denkbaren Eventualitäten einzuhaltenden Entscheidungszeitpunkt zu benennen hat, sondern nur eine sachgerechte Abschätzung dahingehend zu treffen hat, bis wann aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG angesichts der üblichen Laufzeiten vergleichbarer Asylbegehren voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Dies erfordert einen vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand, den die Beklagte fraglos auch in Zeiten hoher Arbeitsbelastung und auch ohne Anhörung zu den Asylgründen im Einzelfall bewältigen kann und können muss.

Der weitere Ausspruch im Tenor, die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu erfüllen, erscheint aus Gründen der Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich und bedeutet für die Beklagte keine unverhältnismäßige Belastung.

Der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. II. Die Beklagte hat die Kosten des Ve
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.