Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.4521

Im Namen des Volkes

Urteil

28. April 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 960

Hauptpunkte: Straßenrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Staatsstraße ... (Umfahrung ...); vorzeitige Besitzeinweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Einweisung einer Nachbargemeinde in den Besitz einer Grundstücksteilfläche, welche für den Bau einer Ortsumfahrung erforderlich ist.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung ... vom ... Februar 2010 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße (St) ... als westliche Umfahrung von ... festgestellt. Die Beigeladene zu 1. wird die Staatsstraße in sog. kommunaler Sonderbaulast errichten. Gemäß Grunderwerbsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss wird für den Bau der Ortsumfahrung u. a. dauerhaft eine Teilfläche von 9.460 qm des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... benötigt. Für dieses Grundstück ist im Grundbuch des Amtsgerichts ... als Eigentümer eingetragen: „Gemeinden ..., und ..., welche zu einem Schulsprengel vereinigt sind“.

Mit Schreiben vom 4. August 2014 beantragte die Beigeladene zu 1. in den Besitz des Miteigentumsanteils der Klägerin am Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) mit einer Fläche von 9.460 qm eingewiesen zu werden. Der Antrag wurde u. a. mit der Dringlichkeit der Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche begründet.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 21. August 2014 gegenüber dem Beklagten zu der beantragten Besitzeinweisung Stellung.

Am 9. September 2014 wurde durch den Beklagten eine mündliche Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... September 2014, der Klägerin als Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens zugestellt am 22. September 2014, wurde die Beigeladene zu 1. zum Zwecke des Baus einer Umfahrung der St ... mit Wirkung vom 8. Oktober 2014, 0.00 Uhr, u. a. in den Besitz einer Teilfläche aus FlNr. ... der Gemarkung ... (9.460 qm dauerhaft) eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung wurde angeordnet.

Am 2. Oktober 2014 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragte zuletzt, den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... September 2014 aufzuheben, soweit das Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) betroffen ist.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... anzuordnen.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 (M 2 S 14.4522) lehnte die Kammer diesen Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (8 CS 14.2437) zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in dem Beschluss im Wesentlichen aus: Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss werde die Klägerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Die Klägerin sei richtige Adressatin der vorzeitigen Besitzeinweisung, sie sei deshalb Beteiligte i. S. d. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG. Denn die Klägerin sei Miteigentümerin mit einem Anteil von einem Fünftel in einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 741 BGB) mit der Beigeladenen zu 2. an dem Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...). Auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 Abs. 1 BayEG lägen vor. Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten i. S. d. Art. 39 Abs. 1 BayEG. Der Vorhabensträger habe sich auch „nachweislich ernsthaft bemüht“ i. S. d. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Im Hinblick auf die vorgelegte Bauablaufplanung sei es auch nicht zweifelhaft, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werde (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG).

Mit Schriftsatz vom 24. März 2015 legte die Klägerin eine Klagebegründung vor. Darin wurde im Wesentlichen gleichlautend zum Vortrag im Eilverfahren dargelegt, weshalb die Klägerin nicht Miteigentümerin des fraglichen Grundstücks und deshalb nicht Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens sei. Es wurden ferner die im Eilverfahren gegen die Dringlichkeit der sofortigen Ausführung des Vorhabens angeführten Argumente wiederholt. Neu wurde insoweit unter Vorlage einer Stellungnahme der „... Ingenieurbüro Geologische Gesellschaft mbH Dr. ... & Söhne“ vom 5. März 2015 vorgetragen: Die neue Straßentrasse liege im Einzugsgebiet und Wasserschutzgebiet eines Trinkwasserbrunnens der Klägerin. Durch den Bau der Straße werde im Bereich der Bahnunterführung das Grundwasser angeschnitten. In Wasserschutzgebieten sei dies nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) grundsätzlich zu vermeiden. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte die Festsetzung, dass bei Abweichungen von den RiStWag vorher eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 der Schutzgebietsverordnung des Landratsamts... vom ... Dezember 2000 für den Brunnen III der Gemeinde ... erteilt werden müsse. Dies sei bislang jedoch noch nicht der Fall. Dem Vorhaben stünden deshalb gesetzliche Hindernisse entgegen. Im Übrigen bedürfe es zur Anbindung der Umgehungsstraße an die A ... noch einer Ertüchtigung der Zu- und Abfahrt zur Autobahn. Die hierfür erforderlichen Planungsverfahren seien bislang nicht durchgeführt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 8. April 2015,

die Klage abzuweisen,

und verwies im Wesentlichen auf die gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Am 20. April 2015 äußerte sich die Beigeladene zu 1. zum Verfahren und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie verwies ebenfalls auf die Entscheidungen im Eilverfahren und führte zum neuen Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen aus: Die Ausführungsplanung für das Straßenbauvorhaben weiche nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhenlage der Trasse bei der Bahnunterführung, vom Planfeststellungsbeschluss ab. Die in der von der Klägerin vorgelegten wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 5. März 2015 erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. Vorgelegt wurde hierzu eine hydrogeologische Stellungnahme des Dipl.-Geologen Dr. ... vom 18. März 2015. Die von der Klägerin angesprochene Ausnahmegenehmigung müsse danach nicht beantragt werden, die Anforderungen der RiStWag würden eingehalten werden. Auch das Wasserwirtschaftsamt ... habe der Ausführungsplanung zugestimmt. Ein gesetzliches Hindernis stehe der Durchführung des Vorhabens nicht entgegen. Im Hinblick auf die Anbindung der Umfahrung an die A ... werde auf Ziff. 3.3.3.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen. Demnach werde für den von der Umfahrung ... kommenden Verkehr in Richtung ... eine ausreichend lange Rechtsabbiegespur vorgesehen. Dies stelle die einzige bauliche Ertüchtigung dar. Alle weiteren im Beschluss genannten Ertüchtigungen beinhalteten ausschließlich verkehrsrechtliche Maßnahmen. Diese würden vor Verkehrsfreigabe der Umfahrung zusammen mit der Autobahndirektion Südbayern und der Unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt entwickelt.

In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015 wiederholten die Beteiligten im Wesentlichen ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte. Der Beklagte legte eine weitere Äußerung des Wasserwirtschaftsamts ... vom 27. April 2015 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und Klageverfahrens sowie die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... September 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 39 Abs. 1 BayEG kann die Enteignungsbehörde den Träger eines Vorhabens, für das enteignet werden kann, auf Antrag durch Beschluss nach mündlicher Verhandlung in den Besitz des Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. Art. 3 BayEG, der für die Enteignung vorangegangene ernsthafte Bemühungen um einen freihändigen Erwerb und die Glaubhaftmachung der zeitnahen zweckentsprechenden Verwendung des Grundstücks vorschreibt, gilt für die Besitzeinweisung sinngemäß. Der Beschluss ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen.

Diese Voraussetzungen für eine formell und materiell rechtmäßige vorläufige Besitzeinweisung sind erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin aufgrund ihres Miteigentums an dem Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) mit einem Anteil von einem Fünftel in einer Bruchteilsgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 2. richtige Adressatin der vorzeitigen Besitzeinweisung und damit Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens, ist die sofortige Ausführung der Straßenbaumaßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, hat sich die Beigeladene zu 1. auch nachweislich ernsthaft bemüht, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und bestehen an der Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist zum vorgesehenen Zweck keine Zweifel. Zur Begründung im Einzelnen verweist die Kammer auf die Begründungen der den Beteiligten bekannten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen (BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 8 CS 14.2437; VG München, B. v. 28.10.2014 - M 2 S 14.4522).

Auch soweit der Vortrag der Klägerin gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um zwei in diesen Beschlüssen nicht thematisierte Aspekte ergänzt wurde, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg:

Der Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens steht nicht entgegen, dass hierfür bislang durch das Landratsamt ... noch keine Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Schutzgebietsverordnung des Landratsamts... vom ... Dezember 2000 für den Brunnen III der Gemeinde ... (vgl. Ziff. A 3.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom ...2.2010) beantragt und demgemäß nicht erteilt wurde. Die Ausführungen der Klägerseite, weshalb dies erforderlich sein sollte, wurden vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1. überzeugend widerlegt. Die Kammer kann bereits die Grundannahme im Gutachten des Ingenieurbüros ... Dr. ... & Söhne vom 5. März 2015, aus der die Erforderlichkeit der Ausnahmegenehmigung hergeleitet wird, dass die Trasse „nach unseren Recherchen […] unter der S-Bahn statt bis 6 m nun bis 9 m tief gelegt“ wird, nicht nachvollziehen. In der seitens der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Geologen Dr. ... vom 18. März 2015 wird dem ebenfalls widersprochen. Es wird darin schlüssig dargelegt, dass und weshalb die Ausführungsplanung für das Vorhaben denjenigen Planungen entspricht, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegen. Die für die Bewertung nach den RiStWag maßgeblichen Bauteile liegen danach deutlich über dem Grundwasserspiegel von 9,2 m unter Gelände. Vor allem aber hat das Wasserwirtschaftsamt ... (dessen Bewertung eine besondere Bedeutung zukommt und die grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht hat als Expertisen von privaten Fachinstituten, st. Rspr. des BayVGH, vgl. B.v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9) in seiner Stellungnahme vom 20. März 2015 dargelegt, dass mit der Ausführungsplanung für die Ortsumfahrung ... „die Anforderungen der RiStWag gemäß Erlaubnisauflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss eingehalten werden“. Der Ausführungsplanung wurde deshalb seitens des Wasserwirtschaftsamts (unter Auflagen, die jedoch den von der Klägerin aufgeworfenen Aspekt nicht berühren) zugestimmt.

Hieran ist auch vor dem Hintergrund des Einwands der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass selbst nach dem Gutachten des Dipl.-Geologen Dr. ... vom 18. März 2015 die „Sohle Baugrube Pumpenschacht“ bei 9,2 m unter Gelände liege. Der Beklagte hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. April 2015 vorgelegt. Danach ist der tiefer reichende und dicht auszuführende Pumpenschacht Bestandteil eines Schutzkonzepts für das Grundwasser, das gerade die erhöhten Schutzanforderungen im Bereich des Wasserschutzgebiets und die Maßgaben der RiStWag sicherstellt. Diese Bestandteile bedürfen aus fachlicher Sicht des Wasserwirtschaftsamts nicht einer nochmaligen Prüfung, ob sie der Schutzgebietsverordnung und den RiStWag entsprechen. Die in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten nochmals bekräftigte Einschätzung, dass es keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe, wird hierdurch bestätigt. Im Übrigen hat der anwesende Vertreter des Staatlichen Bauamts ... überzeugend dargelegt, dass und weshalb am Ort des Pumpenschachts mit einer Tiefe des Grundwassers von 9,80 m (nicht 9,20 m) unter Gelände zu rechnen ist. Im Ergebnis gibt es deshalb keinen durchgreifenden und fachlich belegten Anhaltspunkt dafür, dass die konkrete Bauausführung des Vorhabens eine Ausnahmegenehmigung nach der o.g. Schutzgebietsverordnung erfordert und sich hierdurch die Bauausführung verzögern und mithin die Dringlichkeit für die vorzeitige Besitzeinweisung entfallen könnte.

Zu dem zweiten, im Klageverfahren von Klägerseite neu angeführten Aspekt, die Dringlichkeit entfalle, weil es zur Anbindung der Umgehung an die A ... noch einer Ertüchtigung der Zu- und Abfahrt zur Autobahn bedürfe und die hierfür erforderlichen Planungsverfahren bislang nicht durchgeführt seien, ist festzustellen: Die Beigeladene zu 1. hat in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2015 unter Hinweis auf Ziff. B 3.3.3.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses vom ... Februar 2010 dargelegt, dass und weshalb im Planfeststellungsbeschluss nicht geregelte bauliche Ertüchtigungen im Bereich der Anschlussstelle, die längerfristiger Planungen bedürften, nicht erforderlich sind. Dem ist die Klägerseite nicht weiter entgegengetreten. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bauausführung im Hinblick auf den Anschluss der St ... an die A ... verzögern und deshalb die Dringlichkeit i. S. v. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG entfallen könnte, vermag die Kammer deshalb nicht zu erkennen.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin entsprach der Billigkeit, da die Beigeladene zu 1. sich durch ihren Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 8 CS 14.2437 (Ziff. III) sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einweisung der Beigeladenen zu 1 in den Besitz einer Grundstücksteilfläche, welche für den Bau einer Ortsumfahrung erforderlich ist.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 15. Februar 2010 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße (St) 2068 - westliche Umfahrung von W. - festgestellt. Die Beigeladene zu 1 hat die Errichtung der Staatsstraße in kommunaler Sonderbaulast übernommen. Für den Bau der Ortsumfahrung wird unter anderem dauerhaft eine Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. benötigt. Als Eigentümer dieses Grundstücks sind im Grundbuch eingetragen: „Gemeinden D., M., O., U. und S.“. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts S. vom 5. September 1956 an die eingetragenen Gemeinden war diese Grundbucheintragung am 7. November 1900 erfolgt mit dem Zusatz „seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900“.

Mit Schreiben vom 10. Juli und 4. August 2014 beantragte die Beigeladene zu 1 die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. Die Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche sei aus verkehrlichen, bauorganisatorischen und fiskalischen Gründen dringend geboten. Die Antragstellerin trat dem entgegen.

Am 9. September 2014 fand die mündliche Verhandlung statt.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. September 2014 wurde die Beigeladene zu 1 zum Zwecke des Baus einer Umfahrung der St 2068 mit Wirkung vom 8. Oktober 2014, 00.00 Uhr unter anderem in den Besitz einer Teilfläche aus FlNr. 252 der Gemarkung M. (9.460 m² dauerhaft) eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung wurde angeordnet.

Am 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (M 2 K 14.4521), über die noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wiederherzustellen, weiter.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin geltend mache, nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des eingewiesenen Grundstücks zu sein, sei unzutreffend. Die Antragstellerin sei Adressatin des Besitzeinweisungsbeschlusses, also eines belastenden Verwaltungsakts, und damit antrags- und klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO; es könne ihr deshalb auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. und deshalb auch nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren sei. Denn nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 BayEG könnten nur die Grundstückseigentümer Beteiligte sein.

Das streitbefangene Grundstück stehe vielmehr im Eigentum eines mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Schulverbands, welchem die in der Grundbucheintragung genannten (früheren) Schulsprengel-Gemeinden angehört hätten. Der Schulverband sei zwar wahrscheinlich Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts mit der Auflösung der Verbandsschule kraft Gesetzes erloschen. Bis zur Beendigung der Abwicklung und Auseinandersetzung gelte der Schulverband jedoch als fortbestehend. Da eine Vermögensauseinandersetzung bisher nicht erfolgt sei, bestehe der Schulverband noch fort.

Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG nicht vor, weil die beabsichtigte Maßnahme nicht dringlich geboten sei und es an einem ernsthaften Erwerbsangebot fehle.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. Oktober 2014 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S. vom 18. September 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin sei gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens. Sie sei als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde S. Miteigentümerin in Bruchteilsgemeinschaft (§ 1008 i. V. m. §§ 741 ff. BGB) mit einem Anteil von einem Fünftel an dem o.g. Grundstück. Die im Grundbuch eingetragene Vereinigung der fünf (ehemaligen) Gemeinden zu einem Schulsprengel ändere daran nichts. Schulsprengel, die nach § 2 der Königlichen Verordnung vom 26. August 1883 gebildet worden seien, seien nicht rechtsfähig gewesen. Die genannte Verordnung vom 26. August 1883 habe bis zum 31. Juli 1950 gegolten und sei erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG) vom 8. August 1950 am 1. August 1950 außer Kraft getreten. Dass nach diesem Zeitpunkt aus den im Grundbuch eingetragenen Gemeinden ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchOG als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähiger Schulverband gebildet worden wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 ergebe sich nichts anderes. Vor diesem Hintergrund sei von einem Miteigentum der Antragstellerin in Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB auszugehen.

Es lägen auch alle weiteren Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor. Die bauliche Realisierung der rechtskräftig planfestgestellten Umfahrung der Staatsstraße St 2068 sei nach dem aktuellen 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern der höchsten Dringlichkeitsstufe (1. Dringlichkeit Überhang) zugeordnet. Zudem sprächen auch die bestehenden schlechten verkehrlichen Zustände im Bestand der St 2068 für die Notwendigkeit einer sofortigen Ausführung des Neubauvorhabens. Außerdem ergebe sich die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme aus der Bauablaufplanung. Die für den Beginn der Bauausführung im März 2015 notwendigen Rodungsarbeiten müssten im Hinblick auf § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden. Die Dringlichkeit ergebe sich auch aus einer mit der DB-Projekt-Bau für den S-Bahn-Verkehr auf der Strecke der S 8 für den Zeitraum zwischen 25. März bis 29. März 2016 vereinbarten „Sperrpause“ für die Errichtung des Brückenbauwerks BW 03. Dieser Termin könne nur eingehalten werden, wenn die Abläufe wie geplant verzögerungsfrei vonstatten gehen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrem Vortrag, sie sei nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren, weil nicht sie, sondern ein - ihrer Meinung nach - fortbestehender Schulverband Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sei, rügt die Antragstellerin, sie sei falscher Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit macht die Antragstellerin weder fremde Rechte, nämlich die eines angeblich noch bestehenden Schulverbands, geltend noch rügt sie ausschließlich den bloßen Rechtsschein des Eigentums, wie wohl das Verwaltungsgericht meint. Die Antragstellerin wehrt sich vielmehr gegen die verbindliche Verpflichtung, der Beigeladenen zu 1 den Besitz an der streitbefangenen Grundstücksteilfläche einzuräumen und die Ausführung des Vorhabens dort zu dulden (Art. 39 Abs. 3 BayEG). Der Besitzeinweisungsbeschluss ist insoweit nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar (Art. 18 ff., 29. ff. VwZVG; Molodowsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: April 2014, Art. 39 BayEG, Anm. 8.7).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen weder Zweifel an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO noch am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet.

Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.

2.1 Die Antragstellerin ist richtige Adressatin der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie ist Beteiligte im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin mit einem Anteil von einem Fünftel in einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 741 BGB) mit der Beigeladenen zu 2 an dem Grundstück FlNr. 252 der Gemarkung M.

Die Auffassung der Antragstellerin, ein als fortbestehend geltender Schulverband (vgl. Art. 9 Abs. 11 Satz 3 BaySchFG) mit eigener Rechtspersönlichkeit sei Eigentümer des Grundstücks, trifft nicht zu.

Die Grundbucheintragung lautet wie folgt: „Am 7. November 1900, Politische Gemeinden D., M., O., U. und S., welche zu einem Schulsprengel vereinigt sind, seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900.“ Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der ehemals selbstständigen Gemeinde S.; die Beigeladene zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der übrigen im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Gemeinden.

Aus der Grundbucheintragung ergibt sich zwar, dass die dort genannten Gemeinden zu einem Schulsprengel vereinigt sind. Die Bildung von Schulsprengeln wurde zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung im Jahr 1900 in §§ 2, 3 der Verordnung, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - für das Königreich Bayern vom 1.9.1883, S. 407/408) geregelt. Gemäß § 2 dieser Verordnung konnte aus erheblichen Gründen, namentlich bei geringer Schülerzahl und geringer Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden, gestattet werden, dass für mehrere Gemeinden eine Volksschule gemeinsam gehalten und aus den Markungen derselben ein Schulsprengel gebildet wird.

Ein solcher Schulsprengel hatte jedoch keine selbstständige Rechtspersönlichkeit; er war vielmehr eine „Rechtsgemeinschaft mehrerer juristischer Personen“, nämlich der zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Die Bayerische Gemeindeordnung, Band I, München und andere 1931, Art. 1 Anm. 4 zur Gemeindeordnung vom 17.10.1927 GVBl S. 293 unter Hinweis auf Dr. von Kahr, Stenografische Berichte über die Verhandlungen der Kammer der Reichsräte 1902, Bd. II, 201). Träger der Rechte und Pflichten (unabhängig davon, ob sie dem bürgerlichen Recht oder dem öffentlichen Recht angehörten) waren die zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, und zwar in Form einer Rechtsgemeinschaft nach Art der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die durch Gesetz begründet wurde (Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4 m. w. N.). Als Eigentümer der Grundstücke, die zum Schulvermögen einer Sprengelschule gehörten, war also nicht etwa der Schulsprengel, sondern es waren die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden im Grundbuch einzutragen (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4). Der Anteil an der Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) bestimmte sich nach § 742 BGB in der zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195); danach ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, mithin der Antragstellerin hier ein Fünftel.

Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorschriften über die Eintragung von mehreren Eigentümern herleiten. Nach § 48 der Grundbuchordnung vom 18. Juni 1898 (RGBl S. 754) galt insoweit:

„Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.“

Im vorliegenden Fall wurde das „maßgebende Rechtsverhältnis“, nämlich der Schulsprengel, bezeichnet. An all dem hat sich auch in der Folgezeit bis heute nichts geändert. Ebenso wenig ergibt sich aus der „Schiedsrichterlichen Entscheidung“ des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 etwas anderes. Dort war auch nicht über das Eigentum, sondern über die Gewährung von Nutzungen aus dem Schulvermögen entschieden worden.

Da die o.g. Verordnung vom 26. August 1883 erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG -) vom 8. August 1950 (GVBl S. 159) am 1. August 1950 (vgl. §§ 22, 20 SchOG) außer Kraft getreten und seither auch kein Schulverband als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. in das Grundbuch eingetragen worden ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Miteigentümerin und damit auch Mitbesitzerin dieses Grundstücks ist. Es ist nicht einmal erkennbar, dass ein solcher Schulverband in der Folgezeit überhaupt gegründet worden wäre. Die Antragstellerin ist deshalb auch richtiger Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung.

2.2 Auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 Abs. 1 BayEG liegen vor.

2.2.1 Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten im Sinn des Art. 39 Abs. 1 BayEG.

Die sofortige Ausführung von Bauarbeiten ist im Sinn dieser Vorschrift insbesondere dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind (vgl. zur ähnlichen Voraussetzung des „sofortigen Beginns“ im Sinn des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4).

Dies ist hier der Fall, da notwendige Rodungsarbeiten, die vor der Bauausführung im März 2015 geplant sind (s. Bauablaufplanung, Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden müssen. Wegen der weiteren Dringlichkeitsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (S. 19 BA; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Auffassung der Antragstellerin, nur erhebliche Verkehrsgefahren, die hier nicht vorlägen, könnten die Dringlichkeit des Vorhabens begründen, trifft nicht zu. Solche Gefahren könnten zwar eine hinreichende Begründung für die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens geben; die Dringlichkeit kann sich jedoch auch aus anderen, z. B. den o.g. Gesichtspunkten ergeben.

2.2.2 Der Vorhabensträger hat sich auch „nachweislich ernsthaft bemüht“ im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene zu 1 der Antragstellerin ebenso wie der Beigeladenen zu 2 ein Kaufangebot unterbreitet hat. Der Umstand, dass in dem Entwurf des Kaufvertrags von einem Eigentumsanteil der Antragstellerin von einem Fünftel ausgegangen wurde, ist im Hinblick auf das oben Gesagte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - offensichtlich naheliegend und führt nicht zur Unangemessenheit des Angebots. Dass der angebotene Kaufpreis oder sonstige Bestimmungen des Kaufvertrags unangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 2 dem Erwerbsangebot bereits zugestimmt hat. Die Antragstellerin hat das Kaufangebot dagegen nicht angenommen, obwohl es inhaltlich insgesamt nachvollziehbar ist.

2.2.3 Im Hinblick auf die vorgelegte Bauablaufplanung (Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) ist es auch nicht zweifelhaft, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einweisung der Beigeladenen zu 1 in den Besitz einer Grundstücksteilfläche, welche für den Bau einer Ortsumfahrung erforderlich ist.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 15. Februar 2010 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße (St) 2068 - westliche Umfahrung von W. - festgestellt. Die Beigeladene zu 1 hat die Errichtung der Staatsstraße in kommunaler Sonderbaulast übernommen. Für den Bau der Ortsumfahrung wird unter anderem dauerhaft eine Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. benötigt. Als Eigentümer dieses Grundstücks sind im Grundbuch eingetragen: „Gemeinden D., M., O., U. und S.“. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts S. vom 5. September 1956 an die eingetragenen Gemeinden war diese Grundbucheintragung am 7. November 1900 erfolgt mit dem Zusatz „seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900“.

Mit Schreiben vom 10. Juli und 4. August 2014 beantragte die Beigeladene zu 1 die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. Die Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche sei aus verkehrlichen, bauorganisatorischen und fiskalischen Gründen dringend geboten. Die Antragstellerin trat dem entgegen.

Am 9. September 2014 fand die mündliche Verhandlung statt.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. September 2014 wurde die Beigeladene zu 1 zum Zwecke des Baus einer Umfahrung der St 2068 mit Wirkung vom 8. Oktober 2014, 00.00 Uhr unter anderem in den Besitz einer Teilfläche aus FlNr. 252 der Gemarkung M. (9.460 m² dauerhaft) eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung wurde angeordnet.

Am 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (M 2 K 14.4521), über die noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wiederherzustellen, weiter.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin geltend mache, nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des eingewiesenen Grundstücks zu sein, sei unzutreffend. Die Antragstellerin sei Adressatin des Besitzeinweisungsbeschlusses, also eines belastenden Verwaltungsakts, und damit antrags- und klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO; es könne ihr deshalb auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. und deshalb auch nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren sei. Denn nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 BayEG könnten nur die Grundstückseigentümer Beteiligte sein.

Das streitbefangene Grundstück stehe vielmehr im Eigentum eines mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Schulverbands, welchem die in der Grundbucheintragung genannten (früheren) Schulsprengel-Gemeinden angehört hätten. Der Schulverband sei zwar wahrscheinlich Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts mit der Auflösung der Verbandsschule kraft Gesetzes erloschen. Bis zur Beendigung der Abwicklung und Auseinandersetzung gelte der Schulverband jedoch als fortbestehend. Da eine Vermögensauseinandersetzung bisher nicht erfolgt sei, bestehe der Schulverband noch fort.

Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG nicht vor, weil die beabsichtigte Maßnahme nicht dringlich geboten sei und es an einem ernsthaften Erwerbsangebot fehle.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. Oktober 2014 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S. vom 18. September 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin sei gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens. Sie sei als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde S. Miteigentümerin in Bruchteilsgemeinschaft (§ 1008 i. V. m. §§ 741 ff. BGB) mit einem Anteil von einem Fünftel an dem o.g. Grundstück. Die im Grundbuch eingetragene Vereinigung der fünf (ehemaligen) Gemeinden zu einem Schulsprengel ändere daran nichts. Schulsprengel, die nach § 2 der Königlichen Verordnung vom 26. August 1883 gebildet worden seien, seien nicht rechtsfähig gewesen. Die genannte Verordnung vom 26. August 1883 habe bis zum 31. Juli 1950 gegolten und sei erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG) vom 8. August 1950 am 1. August 1950 außer Kraft getreten. Dass nach diesem Zeitpunkt aus den im Grundbuch eingetragenen Gemeinden ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchOG als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähiger Schulverband gebildet worden wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 ergebe sich nichts anderes. Vor diesem Hintergrund sei von einem Miteigentum der Antragstellerin in Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB auszugehen.

Es lägen auch alle weiteren Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor. Die bauliche Realisierung der rechtskräftig planfestgestellten Umfahrung der Staatsstraße St 2068 sei nach dem aktuellen 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern der höchsten Dringlichkeitsstufe (1. Dringlichkeit Überhang) zugeordnet. Zudem sprächen auch die bestehenden schlechten verkehrlichen Zustände im Bestand der St 2068 für die Notwendigkeit einer sofortigen Ausführung des Neubauvorhabens. Außerdem ergebe sich die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme aus der Bauablaufplanung. Die für den Beginn der Bauausführung im März 2015 notwendigen Rodungsarbeiten müssten im Hinblick auf § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden. Die Dringlichkeit ergebe sich auch aus einer mit der DB-Projekt-Bau für den S-Bahn-Verkehr auf der Strecke der S 8 für den Zeitraum zwischen 25. März bis 29. März 2016 vereinbarten „Sperrpause“ für die Errichtung des Brückenbauwerks BW 03. Dieser Termin könne nur eingehalten werden, wenn die Abläufe wie geplant verzögerungsfrei vonstatten gehen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrem Vortrag, sie sei nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren, weil nicht sie, sondern ein - ihrer Meinung nach - fortbestehender Schulverband Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sei, rügt die Antragstellerin, sie sei falscher Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit macht die Antragstellerin weder fremde Rechte, nämlich die eines angeblich noch bestehenden Schulverbands, geltend noch rügt sie ausschließlich den bloßen Rechtsschein des Eigentums, wie wohl das Verwaltungsgericht meint. Die Antragstellerin wehrt sich vielmehr gegen die verbindliche Verpflichtung, der Beigeladenen zu 1 den Besitz an der streitbefangenen Grundstücksteilfläche einzuräumen und die Ausführung des Vorhabens dort zu dulden (Art. 39 Abs. 3 BayEG). Der Besitzeinweisungsbeschluss ist insoweit nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar (Art. 18 ff., 29. ff. VwZVG; Molodowsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: April 2014, Art. 39 BayEG, Anm. 8.7).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen weder Zweifel an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO noch am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet.

Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.

2.1 Die Antragstellerin ist richtige Adressatin der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie ist Beteiligte im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin mit einem Anteil von einem Fünftel in einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 741 BGB) mit der Beigeladenen zu 2 an dem Grundstück FlNr. 252 der Gemarkung M.

Die Auffassung der Antragstellerin, ein als fortbestehend geltender Schulverband (vgl. Art. 9 Abs. 11 Satz 3 BaySchFG) mit eigener Rechtspersönlichkeit sei Eigentümer des Grundstücks, trifft nicht zu.

Die Grundbucheintragung lautet wie folgt: „Am 7. November 1900, Politische Gemeinden D., M., O., U. und S., welche zu einem Schulsprengel vereinigt sind, seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900.“ Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der ehemals selbstständigen Gemeinde S.; die Beigeladene zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der übrigen im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Gemeinden.

Aus der Grundbucheintragung ergibt sich zwar, dass die dort genannten Gemeinden zu einem Schulsprengel vereinigt sind. Die Bildung von Schulsprengeln wurde zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung im Jahr 1900 in §§ 2, 3 der Verordnung, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - für das Königreich Bayern vom 1.9.1883, S. 407/408) geregelt. Gemäß § 2 dieser Verordnung konnte aus erheblichen Gründen, namentlich bei geringer Schülerzahl und geringer Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden, gestattet werden, dass für mehrere Gemeinden eine Volksschule gemeinsam gehalten und aus den Markungen derselben ein Schulsprengel gebildet wird.

Ein solcher Schulsprengel hatte jedoch keine selbstständige Rechtspersönlichkeit; er war vielmehr eine „Rechtsgemeinschaft mehrerer juristischer Personen“, nämlich der zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Die Bayerische Gemeindeordnung, Band I, München und andere 1931, Art. 1 Anm. 4 zur Gemeindeordnung vom 17.10.1927 GVBl S. 293 unter Hinweis auf Dr. von Kahr, Stenografische Berichte über die Verhandlungen der Kammer der Reichsräte 1902, Bd. II, 201). Träger der Rechte und Pflichten (unabhängig davon, ob sie dem bürgerlichen Recht oder dem öffentlichen Recht angehörten) waren die zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, und zwar in Form einer Rechtsgemeinschaft nach Art der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die durch Gesetz begründet wurde (Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4 m. w. N.). Als Eigentümer der Grundstücke, die zum Schulvermögen einer Sprengelschule gehörten, war also nicht etwa der Schulsprengel, sondern es waren die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden im Grundbuch einzutragen (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4). Der Anteil an der Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) bestimmte sich nach § 742 BGB in der zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195); danach ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, mithin der Antragstellerin hier ein Fünftel.

Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorschriften über die Eintragung von mehreren Eigentümern herleiten. Nach § 48 der Grundbuchordnung vom 18. Juni 1898 (RGBl S. 754) galt insoweit:

„Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.“

Im vorliegenden Fall wurde das „maßgebende Rechtsverhältnis“, nämlich der Schulsprengel, bezeichnet. An all dem hat sich auch in der Folgezeit bis heute nichts geändert. Ebenso wenig ergibt sich aus der „Schiedsrichterlichen Entscheidung“ des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 etwas anderes. Dort war auch nicht über das Eigentum, sondern über die Gewährung von Nutzungen aus dem Schulvermögen entschieden worden.

Da die o.g. Verordnung vom 26. August 1883 erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG -) vom 8. August 1950 (GVBl S. 159) am 1. August 1950 (vgl. §§ 22, 20 SchOG) außer Kraft getreten und seither auch kein Schulverband als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. in das Grundbuch eingetragen worden ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Miteigentümerin und damit auch Mitbesitzerin dieses Grundstücks ist. Es ist nicht einmal erkennbar, dass ein solcher Schulverband in der Folgezeit überhaupt gegründet worden wäre. Die Antragstellerin ist deshalb auch richtiger Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung.

2.2 Auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 Abs. 1 BayEG liegen vor.

2.2.1 Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten im Sinn des Art. 39 Abs. 1 BayEG.

Die sofortige Ausführung von Bauarbeiten ist im Sinn dieser Vorschrift insbesondere dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind (vgl. zur ähnlichen Voraussetzung des „sofortigen Beginns“ im Sinn des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4).

Dies ist hier der Fall, da notwendige Rodungsarbeiten, die vor der Bauausführung im März 2015 geplant sind (s. Bauablaufplanung, Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden müssen. Wegen der weiteren Dringlichkeitsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (S. 19 BA; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Auffassung der Antragstellerin, nur erhebliche Verkehrsgefahren, die hier nicht vorlägen, könnten die Dringlichkeit des Vorhabens begründen, trifft nicht zu. Solche Gefahren könnten zwar eine hinreichende Begründung für die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens geben; die Dringlichkeit kann sich jedoch auch aus anderen, z. B. den o.g. Gesichtspunkten ergeben.

2.2.2 Der Vorhabensträger hat sich auch „nachweislich ernsthaft bemüht“ im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene zu 1 der Antragstellerin ebenso wie der Beigeladenen zu 2 ein Kaufangebot unterbreitet hat. Der Umstand, dass in dem Entwurf des Kaufvertrags von einem Eigentumsanteil der Antragstellerin von einem Fünftel ausgegangen wurde, ist im Hinblick auf das oben Gesagte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - offensichtlich naheliegend und führt nicht zur Unangemessenheit des Angebots. Dass der angebotene Kaufpreis oder sonstige Bestimmungen des Kaufvertrags unangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 2 dem Erwerbsangebot bereits zugestimmt hat. Die Antragstellerin hat das Kaufangebot dagegen nicht angenommen, obwohl es inhaltlich insgesamt nachvollziehbar ist.

2.2.3 Im Hinblick auf die vorgelegte Bauablaufplanung (Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) ist es auch nicht zweifelhaft, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Inhaber eines Fischzuchtbetriebs, wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit dem ihm zugunsten von Unterliegern Maßnahmen auferlegt wurden, die beim Ablassen einzelner Teiche zu beachten sind (Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 8.11.2012 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 29.7.2013).

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2013 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Art. 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Begründung des Zulassungsantrags erfüllt dabei z.T. bereits die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, den Streitstoff rechtlich zu durchdringen.

1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils sind nicht gegeben (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Verfehlt ist der Hinweis des Klägers auf Unterlieger und diesen in einem Planfeststellungsbescheid aus dem Jahr 1984 auferlegte Pflicht, eine Vernässung anliegender landwirtschaftlicher Grundstücke zu vermeiden, auch wenn dabei diesen Unterliegern die Pflicht zur Unterhaltung des Ablaufgrabens der Teiche übertragen worden ist. Dies alles ändert nämlich nichts daran, dass auch der Kläger selbst nicht befugt ist, bei einem Ablassen seiner Teiche auf unterliegende Grundstücke nachteilig einzuwirken oder solche Grundstücke zu schädigen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010). Insoweit hat der Kläger auf solche Vermögenswerte Dritter Rücksicht zu nehmen. Die Wasserrechtsbehörde (Landratsamt) ist befugt, auch insoweit zum Schutz der Dritten materielle Anforderungen zu stellen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 WHG 2010; BVerwG, U. v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78,40/43 ff.).

b) Unbehelflich sind ferner die Behauptungen des Klägers zum Umfang der Untersuchung von Überflutungen sowie zu Testläufen und Ablasszeiten, wobei dem Wasserwirtschaftsamt unzutreffende Beurteilungen vorgehalten werden. Sie belegen keine Unrichtigkeit des Ersturteils.

Der Kläger geht hierbei von verschiedenen unzutreffenden Voraussetzungen aus. Weder der Umstand, dass er die Teichanlage beruflich und nicht nur hobbymäßig betreibt, dass die Teichanlage angeblich von historischer Bedeutung sei soll und dass sich der Fischzuchtbetrieb betriebswirtschaftlich noch rentieren können soll, berechtigen ihn, Dritte durch Überschwemmungen zu schädigen. Der Änderungsbescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2013 geht in Punkt a) über die Regulierung der Teichkette oder einzelner Teiche daher auch insoweit von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus (s. oben a)). Zudem hat das Landratsamt konkret auch die Belange des Klägers berücksichtigt und somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Denn Baudirektor P., der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, also der Vertreter der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010, hat in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 9. Oktober 2013 ausgeführt, die in Punkt I.a) des Änderungsbescheids festgelegte maximale Ablasshöhe am Ablassbauwerk (Mönch) von 0,37 m beruhe auf zahlreichen Gesprächen, Abflussversuchen und Berechnungen, die auch die Interessen des Klägers berücksichtigt hätten (Niederschrift vom 9.10.2013 S.3). Der nicht weiter fachgutachtlich untermauerte Vortrag des Klägers ist demgegenüber nicht geeignet, den Einschätzungsvorsprung des Vertreters der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 infrage zu stellen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Dazu vertritt die ständige Rechtsprechung des Senats folgende Grundsätze:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 - BayVBl 2002, 2829; vom 7.10.2001, BayVBI 2003, 753; vom 14.2.2005, 726/727; vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 ). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH vom 26.4.2001 - Az. 22 ZB 01.863 - ). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; vom 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; vom 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).“

Letzteres gilt ebenso für die vom Kläger vorgetragenen eigenen Berechnungen und die Kommentierungen der Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts. Weder die Äußerungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts (Niederschrift vom 9.10.2013 S.2 f.) noch die Tabelle über das Ablassen des Altsees vom 10. September 2013 (Anhang zur Email der Abteilungsleiterin des Landratsamts vom 23.9.2013, Bl. 48 der Akte des Verwaltungsgerichts) lassen den Schluss zu, den Vertretern der Fachbehörde im Sinn des Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 seien die ihnen vorgehaltenen Berechnungsmängel unterlaufen oder sie hätten eventuelle Lücken nicht durch andere Untersuchungen kompensiert. Da die Vorhalte nicht auf fachkundige Äußerungen eines hydrologischen Sachverständigen gestützt sind, sondern auf eigenen Aufzeichnungen und Einschätzungen des Klägers beruhen, handelt es sich lediglich um Behauptungen aus parteilicher Sicht, die auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats als unsubstanziiert angesehen werden müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Auf die Stellungnahme der Fischereifachberatung des Bezirks kommt es im Übrigen nicht an; sie fällt nicht mehr unter Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010.

2. Der Vortrag zu den übrigen Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2,3 und 5 VwGO - tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) erfolgt nur oberflächlich und durchdringt den Streitstoff nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Insbesondere ist die Streitsache aber auch in keiner Weise komplex. Der Kläger verkennt vielmehr, wie dargelegt, dass das Vorhandensein weiterer Unterlieger ihn nicht davon befreit, selbst auch auf Dritte Rücksicht zu nehmen und dass seine Einwendungen nicht auf Sachverständigenäußerungen gestützt sind. Zur angeblich grundsätzlichen Bedeutung wird nicht einmal eine hinreichend herausgearbeitete Rechtsfrage formuliert. Ein Verfahrensfehler (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger keine Sachverständigenäußerungen vorgelegt hat, aus der sich substanziiert ergeben könnte, dass die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder parteilich sein könnten oder auf einem unzutreffenden Sachverhalt oder mangelnder Sachkunde beruhten (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2010, 47/48 m. w. N.).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einweisung der Beigeladenen zu 1 in den Besitz einer Grundstücksteilfläche, welche für den Bau einer Ortsumfahrung erforderlich ist.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 15. Februar 2010 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße (St) 2068 - westliche Umfahrung von W. - festgestellt. Die Beigeladene zu 1 hat die Errichtung der Staatsstraße in kommunaler Sonderbaulast übernommen. Für den Bau der Ortsumfahrung wird unter anderem dauerhaft eine Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. benötigt. Als Eigentümer dieses Grundstücks sind im Grundbuch eingetragen: „Gemeinden D., M., O., U. und S.“. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts S. vom 5. September 1956 an die eingetragenen Gemeinden war diese Grundbucheintragung am 7. November 1900 erfolgt mit dem Zusatz „seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900“.

Mit Schreiben vom 10. Juli und 4. August 2014 beantragte die Beigeladene zu 1 die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. Die Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche sei aus verkehrlichen, bauorganisatorischen und fiskalischen Gründen dringend geboten. Die Antragstellerin trat dem entgegen.

Am 9. September 2014 fand die mündliche Verhandlung statt.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. September 2014 wurde die Beigeladene zu 1 zum Zwecke des Baus einer Umfahrung der St 2068 mit Wirkung vom 8. Oktober 2014, 00.00 Uhr unter anderem in den Besitz einer Teilfläche aus FlNr. 252 der Gemarkung M. (9.460 m² dauerhaft) eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung wurde angeordnet.

Am 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (M 2 K 14.4521), über die noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wiederherzustellen, weiter.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin geltend mache, nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des eingewiesenen Grundstücks zu sein, sei unzutreffend. Die Antragstellerin sei Adressatin des Besitzeinweisungsbeschlusses, also eines belastenden Verwaltungsakts, und damit antrags- und klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO; es könne ihr deshalb auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. und deshalb auch nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren sei. Denn nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 BayEG könnten nur die Grundstückseigentümer Beteiligte sein.

Das streitbefangene Grundstück stehe vielmehr im Eigentum eines mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Schulverbands, welchem die in der Grundbucheintragung genannten (früheren) Schulsprengel-Gemeinden angehört hätten. Der Schulverband sei zwar wahrscheinlich Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts mit der Auflösung der Verbandsschule kraft Gesetzes erloschen. Bis zur Beendigung der Abwicklung und Auseinandersetzung gelte der Schulverband jedoch als fortbestehend. Da eine Vermögensauseinandersetzung bisher nicht erfolgt sei, bestehe der Schulverband noch fort.

Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG nicht vor, weil die beabsichtigte Maßnahme nicht dringlich geboten sei und es an einem ernsthaften Erwerbsangebot fehle.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. Oktober 2014 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S. vom 18. September 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin sei gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens. Sie sei als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde S. Miteigentümerin in Bruchteilsgemeinschaft (§ 1008 i. V. m. §§ 741 ff. BGB) mit einem Anteil von einem Fünftel an dem o.g. Grundstück. Die im Grundbuch eingetragene Vereinigung der fünf (ehemaligen) Gemeinden zu einem Schulsprengel ändere daran nichts. Schulsprengel, die nach § 2 der Königlichen Verordnung vom 26. August 1883 gebildet worden seien, seien nicht rechtsfähig gewesen. Die genannte Verordnung vom 26. August 1883 habe bis zum 31. Juli 1950 gegolten und sei erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG) vom 8. August 1950 am 1. August 1950 außer Kraft getreten. Dass nach diesem Zeitpunkt aus den im Grundbuch eingetragenen Gemeinden ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchOG als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähiger Schulverband gebildet worden wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 ergebe sich nichts anderes. Vor diesem Hintergrund sei von einem Miteigentum der Antragstellerin in Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB auszugehen.

Es lägen auch alle weiteren Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor. Die bauliche Realisierung der rechtskräftig planfestgestellten Umfahrung der Staatsstraße St 2068 sei nach dem aktuellen 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern der höchsten Dringlichkeitsstufe (1. Dringlichkeit Überhang) zugeordnet. Zudem sprächen auch die bestehenden schlechten verkehrlichen Zustände im Bestand der St 2068 für die Notwendigkeit einer sofortigen Ausführung des Neubauvorhabens. Außerdem ergebe sich die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme aus der Bauablaufplanung. Die für den Beginn der Bauausführung im März 2015 notwendigen Rodungsarbeiten müssten im Hinblick auf § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden. Die Dringlichkeit ergebe sich auch aus einer mit der DB-Projekt-Bau für den S-Bahn-Verkehr auf der Strecke der S 8 für den Zeitraum zwischen 25. März bis 29. März 2016 vereinbarten „Sperrpause“ für die Errichtung des Brückenbauwerks BW 03. Dieser Termin könne nur eingehalten werden, wenn die Abläufe wie geplant verzögerungsfrei vonstatten gehen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrem Vortrag, sie sei nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren, weil nicht sie, sondern ein - ihrer Meinung nach - fortbestehender Schulverband Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sei, rügt die Antragstellerin, sie sei falscher Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit macht die Antragstellerin weder fremde Rechte, nämlich die eines angeblich noch bestehenden Schulverbands, geltend noch rügt sie ausschließlich den bloßen Rechtsschein des Eigentums, wie wohl das Verwaltungsgericht meint. Die Antragstellerin wehrt sich vielmehr gegen die verbindliche Verpflichtung, der Beigeladenen zu 1 den Besitz an der streitbefangenen Grundstücksteilfläche einzuräumen und die Ausführung des Vorhabens dort zu dulden (Art. 39 Abs. 3 BayEG). Der Besitzeinweisungsbeschluss ist insoweit nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar (Art. 18 ff., 29. ff. VwZVG; Molodowsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: April 2014, Art. 39 BayEG, Anm. 8.7).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen weder Zweifel an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO noch am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet.

Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.

2.1 Die Antragstellerin ist richtige Adressatin der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie ist Beteiligte im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin mit einem Anteil von einem Fünftel in einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 741 BGB) mit der Beigeladenen zu 2 an dem Grundstück FlNr. 252 der Gemarkung M.

Die Auffassung der Antragstellerin, ein als fortbestehend geltender Schulverband (vgl. Art. 9 Abs. 11 Satz 3 BaySchFG) mit eigener Rechtspersönlichkeit sei Eigentümer des Grundstücks, trifft nicht zu.

Die Grundbucheintragung lautet wie folgt: „Am 7. November 1900, Politische Gemeinden D., M., O., U. und S., welche zu einem Schulsprengel vereinigt sind, seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900.“ Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der ehemals selbstständigen Gemeinde S.; die Beigeladene zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der übrigen im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Gemeinden.

Aus der Grundbucheintragung ergibt sich zwar, dass die dort genannten Gemeinden zu einem Schulsprengel vereinigt sind. Die Bildung von Schulsprengeln wurde zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung im Jahr 1900 in §§ 2, 3 der Verordnung, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - für das Königreich Bayern vom 1.9.1883, S. 407/408) geregelt. Gemäß § 2 dieser Verordnung konnte aus erheblichen Gründen, namentlich bei geringer Schülerzahl und geringer Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden, gestattet werden, dass für mehrere Gemeinden eine Volksschule gemeinsam gehalten und aus den Markungen derselben ein Schulsprengel gebildet wird.

Ein solcher Schulsprengel hatte jedoch keine selbstständige Rechtspersönlichkeit; er war vielmehr eine „Rechtsgemeinschaft mehrerer juristischer Personen“, nämlich der zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Die Bayerische Gemeindeordnung, Band I, München und andere 1931, Art. 1 Anm. 4 zur Gemeindeordnung vom 17.10.1927 GVBl S. 293 unter Hinweis auf Dr. von Kahr, Stenografische Berichte über die Verhandlungen der Kammer der Reichsräte 1902, Bd. II, 201). Träger der Rechte und Pflichten (unabhängig davon, ob sie dem bürgerlichen Recht oder dem öffentlichen Recht angehörten) waren die zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, und zwar in Form einer Rechtsgemeinschaft nach Art der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die durch Gesetz begründet wurde (Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4 m. w. N.). Als Eigentümer der Grundstücke, die zum Schulvermögen einer Sprengelschule gehörten, war also nicht etwa der Schulsprengel, sondern es waren die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden im Grundbuch einzutragen (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4). Der Anteil an der Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) bestimmte sich nach § 742 BGB in der zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195); danach ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, mithin der Antragstellerin hier ein Fünftel.

Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorschriften über die Eintragung von mehreren Eigentümern herleiten. Nach § 48 der Grundbuchordnung vom 18. Juni 1898 (RGBl S. 754) galt insoweit:

„Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.“

Im vorliegenden Fall wurde das „maßgebende Rechtsverhältnis“, nämlich der Schulsprengel, bezeichnet. An all dem hat sich auch in der Folgezeit bis heute nichts geändert. Ebenso wenig ergibt sich aus der „Schiedsrichterlichen Entscheidung“ des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 etwas anderes. Dort war auch nicht über das Eigentum, sondern über die Gewährung von Nutzungen aus dem Schulvermögen entschieden worden.

Da die o.g. Verordnung vom 26. August 1883 erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG -) vom 8. August 1950 (GVBl S. 159) am 1. August 1950 (vgl. §§ 22, 20 SchOG) außer Kraft getreten und seither auch kein Schulverband als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. in das Grundbuch eingetragen worden ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Miteigentümerin und damit auch Mitbesitzerin dieses Grundstücks ist. Es ist nicht einmal erkennbar, dass ein solcher Schulverband in der Folgezeit überhaupt gegründet worden wäre. Die Antragstellerin ist deshalb auch richtiger Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung.

2.2 Auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 Abs. 1 BayEG liegen vor.

2.2.1 Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten im Sinn des Art. 39 Abs. 1 BayEG.

Die sofortige Ausführung von Bauarbeiten ist im Sinn dieser Vorschrift insbesondere dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind (vgl. zur ähnlichen Voraussetzung des „sofortigen Beginns“ im Sinn des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4).

Dies ist hier der Fall, da notwendige Rodungsarbeiten, die vor der Bauausführung im März 2015 geplant sind (s. Bauablaufplanung, Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden müssen. Wegen der weiteren Dringlichkeitsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (S. 19 BA; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Auffassung der Antragstellerin, nur erhebliche Verkehrsgefahren, die hier nicht vorlägen, könnten die Dringlichkeit des Vorhabens begründen, trifft nicht zu. Solche Gefahren könnten zwar eine hinreichende Begründung für die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens geben; die Dringlichkeit kann sich jedoch auch aus anderen, z. B. den o.g. Gesichtspunkten ergeben.

2.2.2 Der Vorhabensträger hat sich auch „nachweislich ernsthaft bemüht“ im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene zu 1 der Antragstellerin ebenso wie der Beigeladenen zu 2 ein Kaufangebot unterbreitet hat. Der Umstand, dass in dem Entwurf des Kaufvertrags von einem Eigentumsanteil der Antragstellerin von einem Fünftel ausgegangen wurde, ist im Hinblick auf das oben Gesagte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - offensichtlich naheliegend und führt nicht zur Unangemessenheit des Angebots. Dass der angebotene Kaufpreis oder sonstige Bestimmungen des Kaufvertrags unangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 2 dem Erwerbsangebot bereits zugestimmt hat. Die Antragstellerin hat das Kaufangebot dagegen nicht angenommen, obwohl es inhaltlich insgesamt nachvollziehbar ist.

2.2.3 Im Hinblick auf die vorgelegte Bauablaufplanung (Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) ist es auch nicht zweifelhaft, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.