Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 8 CS 14.2437

published on 16/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 8 CS 14.2437
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einweisung der Beigeladenen zu 1 in den Besitz einer Grundstücksteilfläche, welche für den Bau einer Ortsumfahrung erforderlich ist.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 15. Februar 2010 wurde der Plan für die Verlegung der Staatsstraße (St) 2068 - westliche Umfahrung von W. - festgestellt. Die Beigeladene zu 1 hat die Errichtung der Staatsstraße in kommunaler Sonderbaulast übernommen. Für den Bau der Ortsumfahrung wird unter anderem dauerhaft eine Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. benötigt. Als Eigentümer dieses Grundstücks sind im Grundbuch eingetragen: „Gemeinden D., M., O., U. und S.“. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts S. vom 5. September 1956 an die eingetragenen Gemeinden war diese Grundbucheintragung am 7. November 1900 erfolgt mit dem Zusatz „seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900“.

Mit Schreiben vom 10. Juli und 4. August 2014 beantragte die Beigeladene zu 1 die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der Teilfläche von 9.460 m² des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. Die Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche sei aus verkehrlichen, bauorganisatorischen und fiskalischen Gründen dringend geboten. Die Antragstellerin trat dem entgegen.

Am 9. September 2014 fand die mündliche Verhandlung statt.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. September 2014 wurde die Beigeladene zu 1 zum Zwecke des Baus einer Umfahrung der St 2068 mit Wirkung vom 8. Oktober 2014, 00.00 Uhr unter anderem in den Besitz einer Teilfläche aus FlNr. 252 der Gemarkung M. (9.460 m² dauerhaft) eingewiesen. Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung wurde angeordnet.

Am 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (M 2 K 14.4521), über die noch nicht entschieden ist.

Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wiederherzustellen, weiter.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin geltend mache, nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des eingewiesenen Grundstücks zu sein, sei unzutreffend. Die Antragstellerin sei Adressatin des Besitzeinweisungsbeschlusses, also eines belastenden Verwaltungsakts, und damit antrags- und klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO; es könne ihr deshalb auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

Der angegriffene Besitzeinweisungsbeschluss sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. und deshalb auch nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren sei. Denn nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 BayEG könnten nur die Grundstückseigentümer Beteiligte sein.

Das streitbefangene Grundstück stehe vielmehr im Eigentum eines mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Schulverbands, welchem die in der Grundbucheintragung genannten (früheren) Schulsprengel-Gemeinden angehört hätten. Der Schulverband sei zwar wahrscheinlich Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts mit der Auflösung der Verbandsschule kraft Gesetzes erloschen. Bis zur Beendigung der Abwicklung und Auseinandersetzung gelte der Schulverband jedoch als fortbestehend. Da eine Vermögensauseinandersetzung bisher nicht erfolgt sei, bestehe der Schulverband noch fort.

Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG nicht vor, weil die beabsichtigte Maßnahme nicht dringlich geboten sei und es an einem ernsthaften Erwerbsangebot fehle.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. Oktober 2014 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S. vom 18. September 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin sei gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG Beteiligte des Besitzeinweisungsverfahrens. Sie sei als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde S. Miteigentümerin in Bruchteilsgemeinschaft (§ 1008 i. V. m. §§ 741 ff. BGB) mit einem Anteil von einem Fünftel an dem o.g. Grundstück. Die im Grundbuch eingetragene Vereinigung der fünf (ehemaligen) Gemeinden zu einem Schulsprengel ändere daran nichts. Schulsprengel, die nach § 2 der Königlichen Verordnung vom 26. August 1883 gebildet worden seien, seien nicht rechtsfähig gewesen. Die genannte Verordnung vom 26. August 1883 habe bis zum 31. Juli 1950 gegolten und sei erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG) vom 8. August 1950 am 1. August 1950 außer Kraft getreten. Dass nach diesem Zeitpunkt aus den im Grundbuch eingetragenen Gemeinden ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchOG als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähiger Schulverband gebildet worden wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 ergebe sich nichts anderes. Vor diesem Hintergrund sei von einem Miteigentum der Antragstellerin in Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB auszugehen.

Es lägen auch alle weiteren Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor. Die bauliche Realisierung der rechtskräftig planfestgestellten Umfahrung der Staatsstraße St 2068 sei nach dem aktuellen 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern der höchsten Dringlichkeitsstufe (1. Dringlichkeit Überhang) zugeordnet. Zudem sprächen auch die bestehenden schlechten verkehrlichen Zustände im Bestand der St 2068 für die Notwendigkeit einer sofortigen Ausführung des Neubauvorhabens. Außerdem ergebe sich die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme aus der Bauablaufplanung. Die für den Beginn der Bauausführung im März 2015 notwendigen Rodungsarbeiten müssten im Hinblick auf § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden. Die Dringlichkeit ergebe sich auch aus einer mit der DB-Projekt-Bau für den S-Bahn-Verkehr auf der Strecke der S 8 für den Zeitraum zwischen 25. März bis 29. März 2016 vereinbarten „Sperrpause“ für die Errichtung des Brückenbauwerks BW 03. Dieser Termin könne nur eingehalten werden, wenn die Abläufe wie geplant verzögerungsfrei vonstatten gehen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prüfungsumfang ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrem Vortrag, sie sei nicht Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren, weil nicht sie, sondern ein - ihrer Meinung nach - fortbestehender Schulverband Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sei, rügt die Antragstellerin, sie sei falscher Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit macht die Antragstellerin weder fremde Rechte, nämlich die eines angeblich noch bestehenden Schulverbands, geltend noch rügt sie ausschließlich den bloßen Rechtsschein des Eigentums, wie wohl das Verwaltungsgericht meint. Die Antragstellerin wehrt sich vielmehr gegen die verbindliche Verpflichtung, der Beigeladenen zu 1 den Besitz an der streitbefangenen Grundstücksteilfläche einzuräumen und die Ausführung des Vorhabens dort zu dulden (Art. 39 Abs. 3 BayEG). Der Besitzeinweisungsbeschluss ist insoweit nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar (Art. 18 ff., 29. ff. VwZVG; Molodowsky/von Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: April 2014, Art. 39 BayEG, Anm. 8.7).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen weder Zweifel an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO noch am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet.

Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts vom 18. September 2014 wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.

2.1 Die Antragstellerin ist richtige Adressatin der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie ist Beteiligte im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayEG.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin mit einem Anteil von einem Fünftel in einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008, 741 BGB) mit der Beigeladenen zu 2 an dem Grundstück FlNr. 252 der Gemarkung M.

Die Auffassung der Antragstellerin, ein als fortbestehend geltender Schulverband (vgl. Art. 9 Abs. 11 Satz 3 BaySchFG) mit eigener Rechtspersönlichkeit sei Eigentümer des Grundstücks, trifft nicht zu.

Die Grundbucheintragung lautet wie folgt: „Am 7. November 1900, Politische Gemeinden D., M., O., U. und S., welche zu einem Schulsprengel vereinigt sind, seit unvordenklicher Zeit, eingetragen im Anlegungsverfahren nach Anordnung vom 24. Oktober 1900.“ Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der ehemals selbstständigen Gemeinde S.; die Beigeladene zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der übrigen im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Gemeinden.

Aus der Grundbucheintragung ergibt sich zwar, dass die dort genannten Gemeinden zu einem Schulsprengel vereinigt sind. Die Bildung von Schulsprengeln wurde zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung im Jahr 1900 in §§ 2, 3 der Verordnung, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - für das Königreich Bayern vom 1.9.1883, S. 407/408) geregelt. Gemäß § 2 dieser Verordnung konnte aus erheblichen Gründen, namentlich bei geringer Schülerzahl und geringer Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden, gestattet werden, dass für mehrere Gemeinden eine Volksschule gemeinsam gehalten und aus den Markungen derselben ein Schulsprengel gebildet wird.

Ein solcher Schulsprengel hatte jedoch keine selbstständige Rechtspersönlichkeit; er war vielmehr eine „Rechtsgemeinschaft mehrerer juristischer Personen“, nämlich der zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Die Bayerische Gemeindeordnung, Band I, München und andere 1931, Art. 1 Anm. 4 zur Gemeindeordnung vom 17.10.1927 GVBl S. 293 unter Hinweis auf Dr. von Kahr, Stenografische Berichte über die Verhandlungen der Kammer der Reichsräte 1902, Bd. II, 201). Träger der Rechte und Pflichten (unabhängig davon, ob sie dem bürgerlichen Recht oder dem öffentlichen Recht angehörten) waren die zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, und zwar in Form einer Rechtsgemeinschaft nach Art der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die durch Gesetz begründet wurde (Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4 m. w. N.). Als Eigentümer der Grundstücke, die zum Schulvermögen einer Sprengelschule gehörten, war also nicht etwa der Schulsprengel, sondern es waren die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden im Grundbuch einzutragen (vgl. Laforet/von Jan/Schattenfroh, Art. 1 Gemeindeordnung Anm. 4). Der Anteil an der Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) bestimmte sich nach § 742 BGB in der zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195); danach ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, mithin der Antragstellerin hier ein Fünftel.

Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorschriften über die Eintragung von mehreren Eigentümern herleiten. Nach § 48 der Grundbuchordnung vom 18. Juni 1898 (RGBl S. 754) galt insoweit:

„Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.“

Im vorliegenden Fall wurde das „maßgebende Rechtsverhältnis“, nämlich der Schulsprengel, bezeichnet. An all dem hat sich auch in der Folgezeit bis heute nichts geändert. Ebenso wenig ergibt sich aus der „Schiedsrichterlichen Entscheidung“ des Königlichen Bezirksamts S. vom 1. Februar 1907 etwas anderes. Dort war auch nicht über das Eigentum, sondern über die Gewährung von Nutzungen aus dem Schulvermögen entschieden worden.

Da die o.g. Verordnung vom 26. August 1883 erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Volksschulen (Schulorganisationsgesetz - SchOG -) vom 8. August 1950 (GVBl S. 159) am 1. August 1950 (vgl. §§ 22, 20 SchOG) außer Kraft getreten und seither auch kein Schulverband als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 252 der Gemarkung M. in das Grundbuch eingetragen worden ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Miteigentümerin und damit auch Mitbesitzerin dieses Grundstücks ist. Es ist nicht einmal erkennbar, dass ein solcher Schulverband in der Folgezeit überhaupt gegründet worden wäre. Die Antragstellerin ist deshalb auch richtiger Adressat der vorzeitigen Besitzeinweisung.

2.2 Auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 Abs. 1 BayEG liegen vor.

2.2.1 Die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten im Sinn des Art. 39 Abs. 1 BayEG.

Die sofortige Ausführung von Bauarbeiten ist im Sinn dieser Vorschrift insbesondere dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind (vgl. zur ähnlichen Voraussetzung des „sofortigen Beginns“ im Sinn des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4).

Dies ist hier der Fall, da notwendige Rodungsarbeiten, die vor der Bauausführung im März 2015 geplant sind (s. Bauablaufplanung, Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG schon ab Mitte Januar 2015 stattfinden müssen. Wegen der weiteren Dringlichkeitsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (S. 19 BA; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Auffassung der Antragstellerin, nur erhebliche Verkehrsgefahren, die hier nicht vorlägen, könnten die Dringlichkeit des Vorhabens begründen, trifft nicht zu. Solche Gefahren könnten zwar eine hinreichende Begründung für die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens geben; die Dringlichkeit kann sich jedoch auch aus anderen, z. B. den o.g. Gesichtspunkten ergeben.

2.2.2 Der Vorhabensträger hat sich auch „nachweislich ernsthaft bemüht“ im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene zu 1 der Antragstellerin ebenso wie der Beigeladenen zu 2 ein Kaufangebot unterbreitet hat. Der Umstand, dass in dem Entwurf des Kaufvertrags von einem Eigentumsanteil der Antragstellerin von einem Fünftel ausgegangen wurde, ist im Hinblick auf das oben Gesagte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - offensichtlich naheliegend und führt nicht zur Unangemessenheit des Angebots. Dass der angebotene Kaufpreis oder sonstige Bestimmungen des Kaufvertrags unangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu 2 dem Erwerbsangebot bereits zugestimmt hat. Die Antragstellerin hat das Kaufangebot dagegen nicht angenommen, obwohl es inhaltlich insgesamt nachvollziehbar ist.

2.2.3 Im Hinblick auf die vorgelegte Bauablaufplanung (Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim vom 2.9.2014) ist es auch nicht zweifelhaft, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4688 Im Namen des Volkes Urteil 28. April 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 960 Hauptpunkte: Straßenrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Dri
published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4521 Im Namen des Volkes Urteil 28. April 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 960 Hauptpunkte: Straßenrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Dri
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.