Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - M 2 K 14.2430

published on 24/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - M 2 K 14.2430
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.2430

Im Namen des Volkes

Urteil

24. Februar 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1131

Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; frühere erstmalige Herstellung (verneint); Entwässerung; Beleuchtung; Fahrbahn

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

... - Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag „...straße“

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 am 24. Februar 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine von der Beklagten festgesetzte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der ...straße.

Die ...straße erstreckt sich in der Natur von der Einmündung in die Straße „Zum ...“ im Westen bis zur Einmündung in die ...-Straße im Osten. Sie hat eine Länge von ca. 200 m. Die Grundstücke südlich der ...straße sind bebaut. Für diese Grundstücke wurde erstmals mit dem Bebauungsplan „...“ der (früheren) Gemeinde ... vom ... Juni 1966 Baurecht geschaffen. In diesem Bebauungsplan ist auch die ...straße als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Straßenbreite von mindestens 6 m festgesetzt. Nördlich der ...straße liegen im westlichen Bereich unbebaute Außenbereichsgrundstücke, im östlichen Bereich befindet sich auf diversen Buchgrundstücken ein Parkplatz. Der Bereich des Parkplatzes wurde durch die 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ vom ... März 2014 in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans miteinbezogen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das südlich an der ...straße anliegt.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2012 setzte die Beklagte für das klägerische Grundstück eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der ...straße in Höhe von 11.926,24 € fest. Aufgrund Anrechnung einer früheren Vorausleistung erließ sie ein Leistungsgebot in Höhe von 11.445,63 €. Bei der Berechnung der Höhe der Vorausleistung berücksichtigte die Beklagte lediglich ca. 74,25% des nach Maßgabe der Kostenprognose auf die beitragspflichtigen Eigentümer nach Abzug des Gemeindeanteils umlegbaren Erschließungsaufwands (statt 181.813,59 € nur 135.000,00 €).

Am 7. November 2012 erhoben die Bevollmächtigten für den Kläger Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid vom ... Oktober 2012, den das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014 zurückwies.

Am 6. Juni 2014 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Mai 2014 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 übersandte das Landratsamt ... seine Widerspruchsakte.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 7. September 2014 u. a. wie folgt vorgetragen: Von den Anliegern der ...straße seien seit den 60-er Jahren mehrfach Vorausleistungen und Erschließungsbeiträge für Teileinrichtungen erhoben worden. Zur Vorlage kam u. a. ein Bescheid der (früheren) Gemeinde ... vom ... Januar 1969, mit dem für das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für „Unterbau, Planum, Fahrbahndecke“ in Höhe von 940,00 DM festgesetzt wurde. Bei den derzeitigen Maßnahmen an der Straße handele es sich nicht um eine erstmalige Herstellung, sondern um Ausbaumaßnahmen. Die erstmalige Herstellung der ...straße sei Ende der 60-er Jahre erfolgt. Die bisherige Straße habe den in § 5 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde... vom ... Juni 1961 genannten Merkmalen entsprochen. Zum Nachweis hierfür werde ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ... vom 18. Oktober 2012 übergeben. Die Auffassung der Widerspruchsbehörde, wonach die Straße keinen ausreichend frostsicheren Unterbau, keine ordnungsgemäße Entwässerung und keine Asphaltdecke neuzeitlicher Bauweise aufgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die alten Beitragsbescheide aus den 60-er Jahren stellten zumindest teilweise einen Nachweis dar, dass eine erstmalige Herstellung erfolgt sei. Selbst wenn die Straßenentwässerung und die Beleuchtungskörper nicht in dem geforderten Umfang vorhanden gewesen sein sollten, hätten die alten Beitragsbescheide zur Folge, dass bereits Ende der 60-er Jahre einzelne Teilanlagen, der Straßenunterbau und die Deckschicht, erstmals endgültig hergestellt worden seien.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 legte die Beklagte ihre Behördenakten vor.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 7. Januar 2015 u. a. wie folgt erwidern: Die ...straße habe bislang nicht die Herstellungsmerkmale gemäß 5 Abs. 1 der EBS der Beklagten vom ... Dezember 2000 aufgewiesen. Sie habe etwa ab Mitte der 60-er Jahre, als die südlichen Anliegergrundstücke überwiegend bebaut worden seien, nachdem der Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... am ... April 1966 in Kraft getreten sei, Erschließungsfunktion erlangt. Zu keinem Zeitpunkt seien die Merkmale der endgültigen Herstellung der ...straße erfüllt gewesen, weil insbesondere weder eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung noch eine Asphaltdecke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau vorhanden gewesen sei. Die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme der ... ... ... GbR, Ingenieurbüro für das Bauwesen, vom 25. September 2013 komme zu dem Ergebnis, dass der Altzustand der ...straße nur als Provisorium bewertet werden könne. Durch das Gutachten des Sachverständigen ... könne der Kläger die Stellungnahme des Ing.-Büros ... nicht entkräften. Nur beispielhaft sei festzustellen, dass das Gutachten ... keine Aussagen enthalte, die eine Schlussfolgerung auf das Vorhandensein einer Straßenentwässerung zulassen würde. Die ...straße sei seinerzeit lediglich nach Maßgabe des sog. Spritzdeckenprogramms ausgebaut worden, um sie wenigstens staubfrei zu machen. Der Erlass von Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungsbescheiden durch die Gemeinde ... in den Jahren 1965, 1966 und 1969 hindere die Beklagte nicht, den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid zu erlassen. Diese Bescheide hätten keine Tatbestandwirkung, die auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachten Leistungen seien lediglich als Vorausleistungen auf den späteren Erschließungsbeitrag zu verrechnen.

Auf Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 12. Januar 2015 ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 diverse Unterlagen (frühere EBS, Fotos von den Gegebenheiten an der Einmündung der ...straße in die ...-Straße, 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. ... „...“) vorlegen und äußerte sich ergänzend zu Fragen hinsichtlich der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke.

Am 24. Februar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte übergab ein Original des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... vom ... Juni 1966.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid der Beklagten beruht auf Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten in der Fassung vom ... Dezember 2000. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1 BauGB). Erschließungsanlagen sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u. a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Gemeinden regeln durch Satzung u. a. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB). Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, u. a. wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Einzelnen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

1. Die Beklagte hat die Anlage „...straße“ zutreffend abgegrenzt. Nach der insoweit maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13 m. w. N.) beginnt die Anlage im Westen bei der Einmündung in die Straße „Zum ...“ und endet im Osten bei der Einmündung in die ...-Straße. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos sowie den vorliegenden Lageplänen und Luftaufnahmen, so dass ein gerichtlicher Augenschein nicht erforderlich war.

2. Bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme handelt es sich um die erstmalige Herstellung der Anlage „...straße“. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Anlage nicht bereits Ende der 1960-er Jahre und auch zu keinem anderen Zeitpunkt vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen erstmalig hergestellt gewesen. Dies gilt auch hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn. Zu Recht hat die Beklagte deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet.

Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13/94 - juris Rdnr. 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rdnr. 50), wobei die Gemeinde das Bauprogramm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 125 BauGB, Anforderungen nach dem Landesstraßenrecht) frei gestalten kann (Driehaus, a. a. O., § 13 Rdnr. 54). Daran gemessen gilt vorliegend Folgendes:

a) Bislang fehlte es in der „...straße“ an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung. Eine solche war bereits in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der EBS der früheren Gemeinde... von 1961 und auch in allen weiteren EBS der Beklagten von 1973 und 1978 (jeweils § 7 Abs. 1 Nr. 2) sowie 1988 und 2001 (jeweils § 8 Abs. 1 Nr. 2) zum Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmt. Die Straßenentwässerung stellt dabei schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genügt hierfür nicht (BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9). Erforderlich sind Entwässerungseinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (BayVGH, U. v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris Rn. 33). Der bisherige Zustand der „Entwässerung“ in großen Teilbereichen der ...straße genügte diesen Anforderungen nicht: Nach den Feststellungen in der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 25. September 2013 (Bl. 701 ff. der Behördenakte - im Folgenden: BA) war eine einigermaßen funktionierende Entwässerung nur auf ca. 30 m am westlichen und auf ca. 20 m am östlichen Ende der Anlage vorhanden. Dazwischen lief das Niederschlagswasser auf die Privatgrundstücke ab (Bl. 709 BA). Auch war das Längs- und Quergefälle „‚bunt‘ und unregelmäßig“ (Bl. 712 BA). Diese Darstellung wird bestätigt durch die diversen Fotos der Beklagten (Bl. 75 ff. BA; Bl. 460 ff. BA) und auch des Klägers (Bl. 411 BA), auf denen jeweils zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die ...straße bislang in großen Teilbereichen über keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung verfügte. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch aus den Fotos in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 15. Juni 2012 (Anlage K 6), insbesondere aus den Bildern 3, 4, 7, vgl. ferner die Anmerkung zu Bild 19.

b) Auch war zur Überzeugung des Gerichts bislang keine ausreichende Beleuchtung vorhanden, die in den EBS der Beklagten ebenfalls als Merkmal der endgültigen Herstellung vorgesehen war und ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 15. Juni 2012 (Anlage K 6, S. 3) war lediglich vor den Häusern mit den Hausnummern 2, 8 und 10 jeweils eine Straßenlampe vorhanden, also drei Straßenlampen auf einer ca. 200 m langen Straße. Die an anderer Stelle im Gutachten ... aufgestellte Behauptung, es seien im Abstand von rund 40 m Beleuchtungskörper installiert (S. 22), kann demnach nicht richtig sein. Nach den Feststellungen des Ingenieurbüros ... betrug der Abstand zwischen den Straßenlampen 55, 60 und 70 m (Bl. 712 BA). Auch auf den von den Beteiligten vorgelegten Fotos (Bl. 75 ff., 411, 460 ff. BA) ist zu erkennen, dass nur vereinzelt Straßenlampen vorhanden waren. Drei Straßenlampen auf einer ca. 200 m langen Straße bzw. Abstände zwischen den Straßenlampen von bis zu 70 m stellen zweifelsohne keine ausreichende Beleuchtung dar, weil die gleichmäßige Ausleuchtung der Straße nicht sichergestellt ist.

c) Auch die Fahrbahn als flächenmäßige Teileinrichtung war bislang noch nicht erstmalig hergestellt. Die Ende der 1960-er/Anfang der 1970-er Jahre durchgeführten Straßenbauarbeiten im Rahmen der entsprechenden Kreisprogramme (vgl. Bl. 84, Bl. 86 ff. BA, Bl. 112 ff. BA) bewirkten nicht die erstmalige Herstellung der Fahrbahn.

Ein Bauprogramm für die Teileinrichtung Fahrbahn, dessen Ausführung zur erstmaligen Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts führen soll, setzt voraus, dass zugleich Planungen für die zukünftige Flächeneinteilung der Straße und damit die Lage und Ausgestaltung der anderen flächenmäßigen Teileinrichtungen wie Gehwege, Radwege, Grünstreifen, Parkspuren usw. sowie auch für die künftigen Entwässerungseinrichtungen bestehen. Denn die Lage und Ausgestaltung der Fahrbahn hängt denknotwendig von der Lage und Ausgestaltung der (möglicherweise erst später herzustellenden) anderen flächenmäßigen Teileinrichtungen ab. Auch die (möglicherweise erst künftig zu errichtenden) Entwässerungseinrichtungen haben bestimmenden Einfluss auf Lage und Ausgestaltung der Teileinrichtung Fahrbahn. Bereits für die im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne erstmalige Herstellung der Fahrbahn ist etwa zu klären, wo Randsteine und Rinnen für die Entwässerungseinrichtungen verlaufen sollen, wo die Straßenabläufe positioniert sein sollen und - vor allem - in welche Richtung die Fahrbahn geneigt sein muss, damit die Straßenentwässerung funktionsfähig sein wird. Hingegen stellen Straßenbauarbeiten zur bloßen Errichtung einer Fahrbahn, die nicht nur in der subjektiven Vorstellung einer Gemeinde, sondern ganz objektiv, weil die anderen Teileinrichtungen überhaupt nicht in den Blick nehmend, nur vorläufige Maßnahmen zur Herstellung eines Provisoriums sein können, keine erstmalige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn dar. Schon deshalb stellen die vielfach in den 1960-er und 1970-er Jahren durchgeführten Straßenbauarbeiten zur bloßen Staubfreimachung typischerweise keine erstmalige Herstellung der Fahrbahn im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts dar (und zwar ganz unabhängig von der Frage, inwieweit Unterbau, Dicke der verschiedenen Schichten, etc. den technischen Anforderungen gemäß der EBS oder des Bauprogramms entsprochen haben). So liegt es auch im Fall der Straßenbauarbeiten Ende der 1960-er/Anfang der 1970-er Jahre in der ...straße: Wie insbesondere die von den Beteiligten vorgelegten Fotos über den bisherigen Zustand der ...straße (Bl. 75 ff., 411, 460 ff. BA), die Unterlagen zu den Ende der 60-er/Anfang der 70-er Jahre durchgeführten Baumaßnahmen (vgl. Bl. 84, Bl. 86 ff. BA, Bl. 112 ff. BA) und auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros Weisser (Bl. 701 ff. BA) zeigen, handelte es sich zumindest in großen Teilbereichen der ...straße um die provisorische Errichtung einer Fahrbahn zur Staubfreimachung, ohne dass Planungen über andere Teileinrichtungen wie insbesondere die Entwässerungseinrichtungen - dazu schon oben a) - angestellt worden wären. Bei den Straßenbaumaßnahmen in der ...straße Ende der 1960-er/Anfang der 1970-er Jahre handelte es sich objektiv gesehen um ein Provisorium, hingegen nicht um den „1. Bauabschnitt“ der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage.

Hinzu kommt, dass eine Gemeinde ihr Bauprogramm für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wie insbesondere des § 125 BauGB gestalten darf (Driehaus, a. a. O., § 13 Rdnr. 54). Dies hat zur Folge, dass eine Anlage und damit auch deren Teileinrichtung Fahrbahn nur dann im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts erstmalig hergestellt ist, wenn den Anforderungen des § 125 BauGB (Bindung an den Bebauungsplan) genüge getan ist. Vorliegend haben die Ende der 60-er/Anfang der 70-er Jahre in der ...straße durchgeführten Straßenbaumaßnahmen nicht zu einer dem § 125 BauGB genügenden Herstellung der Fahrbahn geführt: Denn die...straße war im Bebauungsplan „...“ der (früheren) Gemeinde ... vom ... Juni 1966 als öffentliche Verkehrsfläche mit einer durchgehenden Breite von mindestens 6 m festgesetzt. Das durch die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1960-er/Anfang der 1970-er Jahre erstellte Provisorium wies hingegen in großen Teilbereichen erheblich geringere Fahrbahnbreiten auf: Gemäß der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... betrug die Breite auf ca. 120 m Länge nur ca. 3,0 - 3,5 m, auf weiteren 30 m nur ca. 4,0 m (Bl. 709 BA). Auch der klägerische Gutachter ... spricht von einer Straßenbreite zwischen ca. 3,0 m und 4,0 m (Anlage K 6, S. 3). Diese Angaben werden bestätigt durch die von den Beteiligten vorgelegten Fotos (Bl. 75 ff., 411, 460 ff. BA), welche die geringe Straßenbreite des Provisoriums eindrucksvoll dokumentieren. Die Straßenbaumaßnahmen Ende der 1960-er/Anfang der 1970-er Jahre standen somit nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans von 1966. Es lag auch keine Ausnahme von der planungsrechtlichen Bindung (heute § 125 Abs. 3 BauGB) vor: Zum einen wurde die Möglichkeit einer solchen Ausnahme erstmals im Jahre 1979 als § 125 Abs. 1a BBauG in das damalige Bundesbaugesetz eingefügt, galt also zum Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahmen Ende der 1960-er/Anfang der 1970-er Jahre noch gar nicht. Zum andern setzt die Ausnahme von der planungsrechtlichen Bindung voraus, dass die Abweichung vom Bebauungsplan mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Dies ist für den vorliegenden Fall einer massiven Abweichung der tatsächlichen Straßenbreite (3,0 m - 4,0 m) von der festgesetzten Straßenbreite (durchgehend mindestens 6,0 m) zu verneinen.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der vom Kläger vorgelegte Bescheid der Gemeinde ... vom ... Januar 1969, mit dem für das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für „Unterbau, Planum, Fahrbahndecke“ in Höhe von 940,00 DM festgesetzt wurde, für die Frage der erstmaligen Herstellung durch die frühere Baumaßnahme keinerlei Bedeutung hat. Gleiches gilt hinsichtlich der sonstigen vom Kläger vorgelegten Vorausleistungs- und Erschließungsbeitragsbescheide aus den 1960-er Jahren, die andere Grundstücke betreffen. Ob eine erstmalige Herstellung vorliegt, bestimmt sich allein nach den o.g. inhaltlichen Kriterien (EBS, Bauprogramm, technisches Ausbauprogramm, § 125 BauGB, etc.). Die frühere Festsetzung eines Erschließungsbeitrags bzw. Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag, bei der eine Gemeinde rechtsirrig davon ausgegangen war, bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme handele es sich bereits um die erstmalige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, hat hingegen nicht zur Folge, dass auch tatsächlich eine erstmalige Herstellung vorliegt. Vielmehr ist lediglich der aufgrund des früheren Bescheids gezahlte Betrag nach Art einer Vorausleistung beim Leistungsgebot zum Abzug zu bringen, was im Fall des Klägers auch geschehen ist.

3. Hinsichtlich der Verteilung des Aufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Lediglich das kleine Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ..., nach Angaben der Beklagten eine private Erschließungsfläche, dürfte zusätzlich heranzuziehen sein, allerdings gemäß § 6 Abs. 4 EBS nur mit 0,5 der Grundstücksfläche. Dieser Umstand führt zwar dazu, dass sich die Verteilungsfläche geringfügig erhöht und deshalb der Beitragssatz minimal sinken dürfte. Dies ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids, da Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden dürfen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die Beklagte vorliegend aber ihrer Vorausleistungserhebung lediglich ca. 74,25% des nach Maßgabe der Kostenprognose auf die beitragspflichtigen Eigentümer nach Abzug des Gemeindeanteils umlegbaren Erschließungsaufwands zugrunde gelegt hat. Dadurch ist die fehlende Heranziehung der Fl.Nr. ... zweifellos kompensiert.

4. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung bereits mit den abgerechneten Straßenbaumaßnahmen begonnen worden (vgl. die Fotos Bl. 67 ff. BA: danach war Baubeginn spätestens im September 2012).

Nachdem für die Kammer auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids aus anderen Gründen erkennbar sind, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 11.926,24 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.2430 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung;
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.2430 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung;
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.