Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 18 K 13.31094

published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 18 K 13.31094
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... 1993 in ... geboren, afghanischer Staatsangehöriger und zugehörig zum Volk der Hazara. Nach eigenen Angaben reiste er aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ... Oktober 2012 Asyl.

Infolge der vom Kläger behaupteten Minderjährigkeit führte die Beklagte ein Alterseinschätzungsverfahren durch. Aufgrund eines (undatierten) Gutachtens des Endokrinologikums ..., welches auf einer Untersuchung des Klägers durch Herrn Prof. ... am ... Oktober 2012 beruht, wurde das Geburtsdatum des Klägers fiktiv auf den ... 1994 festgesetzt.

Bei seiner Anhörung am ... August 2013 gab der Kläger an, er habe vor seiner Ausreise vier bis fünf Jahre mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Iran in ... gelebt. Er hätte dort nicht zur Schule gehen können, da er keine Erlaubnis gehabt habe. Auch eine Arbeitserlaubnis hätte er nicht gehabt. Er sei dort immer auf Probleme gestoßen. Das allgemeine bzw. generelle Problem der Afghanen im Iran sei, dass die Iraner die Afghanen nicht akzeptierten. Aufgrund der Probleme habe er dort nicht länger bleiben können. Seine Mutter und die Geschwister seien noch in ... Weiter gab er an, er habe einen Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Er wisse aber nicht wo diese sich aufhalten, habe jedoch vor seiner Ausreise zu diesen Kontakt gehabt.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1 des Bescheids) und verneinte die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (Nr. 3). Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder ein anderes aufnahmebereites Land angedroht (Nr. 4).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013, eingegangen am 22. Oktober 2013, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... Oktober 2013.

Mit Beschluss vom 3. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2014 wurde mitgeteilt, dass der Kläger in Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. ... sei. Es habe dort bisher mehrere probatorische Sitzungen zur Ermittlung der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers gegeben. Beigefügt war eine psychologische Stellungnahme des Herrn ... vom ... November 2014, in welchem dieser eine mittelgradige depressive Episode (IDC-10: F32.1) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte. Es sei anzunehmen, dass beide Störungen aus multiplen, zum Teil bereits sehr früh gemachten, traumatischen Ereignissen im Herkunftsland und während der Flucht resultierten.

Zur Begründung der Klage wurde weiter vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Antriebsminderung und seiner sozialen Überforderung im zwischenmenschlichen Kontakt auch nicht in der Lage sei, im Existenzkampf in Afghanistan zu überleben.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers für den Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer mittleren depressiven Episode leide, er weiterhin psychotherapeutischer Behandlung bedürfe und sich sein Gesundheitszustand bei Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtere, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Max-Planck-Institut in ... oder eine andere geeignete Stelle. Die Klägerbevollmächtigte erklärte, diesen Beweisantrag bedingt zu stellen.

Zuletzt beantragte die Klägerbevollmächtigte

das Bundesamt zu verpflichten, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen und den Bescheid des Bundesamts vom 14. Oktober 2013 in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtstreit konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde form- und fristgerecht sowie unter dem Hinweis geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Maßgeblich für die Entscheidung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 4 Abs. 3a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EG Nr. L 337 S. 9) und damit die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes mit den am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 - QualRL - (BGBl. I S. 3474).

2. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Klägers nicht festzustellen. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Einschätzung des Gerichts droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht.

2.1. Der Kläger macht vorliegend ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer psychischen Erkrankung, wie im vorliegenden Fall, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer psychischen Erkrankung hat.

Eine solche Gefahr kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung der Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG v. 9.9.1997 - 9 C 48/96, InfAuslR 1998, 125; und v. 29.10. 2002 - 1 C 1/02, DVBl. 2003, 463).

Der Kläger legte im Klageverfahren die „psychologische Stellungnahme“ des Diplom-Psychologen ... aus ... vom ... November 2014 vor. Darin wird beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) diagnostiziert. Zudem bestehe hiernach der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011 - 10 B 13/11, juris RdNr. 4). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests (BVerwG v. 11.9.2007 - 10 C 8/07, juris RdNr. 15 m. w. N.). Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten gelten diese Anforderungen aus Sicht des Gerichts nicht nur für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern grundsätzlich auch für die einer mittelgradigen depressiven Episode. Diese psychische Erkrankung weist vergleichbare „Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik“ und die damit verbundene Schwierigkeit der Stellung einer eindeutigen Diagnose sowie deren Therapierung auf und erfordert damit im Hinblick auf die dem Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen fehlende Sachkunde. zumindest vergleichbare Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen. Dies gilt umso mehr, wenn die vorgelegte Stellungnahme - wie hier - nicht klar zwischen der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Diagnose einerseits und dem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung andererseits trennt. Die von der Klägerbevollmächtigten vertretene Auffassung ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2014 (Az.: 13a ZB 13.30292). Bereits der zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit eindeutig, als dort - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - ein fachärztliches Attest, welches eine entsprechende Diagnose stellte, vorgelegt wurde.

Die genannten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG v.11.9.2007 - 10 C 8/07, a. a. O.). Dies gilt hinsichtlich eines Beweisantrags und erst recht für die Frage, ob vorgelegte Unterlagen ein ausreichender Nachweis für eine psychische Erkrankung sein können.

Die vom Kläger vorgelegte psychologische Stellungnahme des Diplom-Psychologen ... vom ... November 2014 genügt den genannten Anforderungen nicht, so dass (auch) keine weitere Beweisaufnahme durch das Gericht veranlasst ist.

Die Stellungnahme wurde von einem Diplom-Psychologen ausgestellt, nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen. Dies reicht für die Substantiierung des Vorbringens nicht aus. Bei der beim Kläger diagnostizierten Erkrankung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. „Diplom-Psychologe“ darf sich nennen, wer ein Psychologiestudium an einer Universität absolviert hat. Der Beruf des Psychologen ist kein Heilberuf, d. h. ein Psychologe darf gesetzlich gesehen mangels Approbation nicht eigenverantwortlich heilberuflich am Menschen tätig werden. Erst nach einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Erhalt der Approbation darf er Diagnostik und Psychotherapie bei psychischen Erkrankungen durchführen. Eine körperliche Untersuchung ist zudem den ärztlichen Psychotherapeuten vorbehalten. Auch die Verordnung einer Medikation, eine Krankschreibung oder Krankenhauseinweisung bedarf einer Approbation als Arzt (http://de.wikipedia.org/wiki/Psychologe). Der Diplom-Psychologe ist nicht als Facharzt approbiert, daher fehlt ihm die fachliche ärztliche Kompetenz, so komplizierte Diagnosen psychischer Erkrankungen wie die einer mittelschweren depressiven Episode oder den begründeten Verdacht einer posttraumatische Belastungsstörung zu stellen.

Die Stellungnahme vermittelt den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten psychischen Erkrankung(en) allein aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben zu Ereignissen in Afghanistan, im Iran sowie in der Türkei bzw. Griechenland diagnostiziert wurde. Es findet sich lediglich eine Beobachtung, welche von den Betreuern des Klägers in der Einrichtung stammt. Die Stellungnahme entbehrt einer fachärztlichen Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Auch fehlt es an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers. Diese werden im Rahmen der „Vorgeschichte“ und der „beobachteten und erfragten Symptomatik“ als wahr unterstellt und zur Grundlage der Diagnose gemacht, ohne dass dem Dipl-Psychologen hierzu detaillierte Erkenntnisse vorlagen oder sich diese aus dem Vortrag des Klägers im Asylverfahren ergeben hätten.

Auch haben bisher weder Therapiestunden stattgefunden, noch finden sich konkrete Angaben darüber, wie lange die Behandlung insgesamt dauern soll. In der Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, dass „aufgrund der Schwere der Belastung und der damit einhergehenden Symptome eine längerfristige Psychotherapie indiziert“ sei. Dies stellt keinesfalls eine konkrete Angabe dar.

Der vorgelegten Stellungnahme ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass bei einem „Nichtantritt“ der Therapie aufgrund einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung eintreten würde. Die Stellungnahme führt diesbezüglich aus, dass „ohne Behandlung eine Dekompensation des Klägers zu befürchten“ sei. Auch könne „ein erhöhtes Risiko für Suizidialität nicht mehr ausgeschlossen werden“. Zum Einen kann eine solche Prognose nur ein Facharzt aufstellen, was der Diplom-Psychologe nicht ist. Zum Anderen ist bei den zugrunde gelegten Symptomen - Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Ängste, Überforderungsgefühl, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten, Sorgen, Kopfschmerzen - nicht zu erkennen, wie dadurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Auch bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Die vorgelegte Stellungnahme belegt gegenteiliges nicht nachvollziehbar. Die Gefahr einer Retraumatisierung besteht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. In der Stellungnahme wird zusammenfassend ausgeführt, dass anzunehmen sei, dass „beide Störungen aus multiplen, zum Teil bereits sehr früh gemachten, traumatischen Ereignissen im Herkunftsland und während der Flucht“ resultierten. In der Vorgeschichte wird lediglich pauschal behauptet, der Kläger habe in Afghanistan „kriegerische Auseinandersetzungen und Gewalt“ erlebt. Im Asylverfahren hat der Kläger selbst vorgetragen, dass es keine konkreten Ereignisse gegeben habe, lediglich allgemeine Sicherheitsprobleme. Soweit es sich bei den angeblichen Geschehen auf der Flucht um die traumatisierenden Ereignisse handeln sollte, würde der Kläger damit wohl kaum in Afghanistan konfrontiert werden.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist in den Fällen, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v. 11.9.2007 - 10 C 8/07, a. a. O.; und v. 11.9.2007 - 10 C 17/07, juris RdNr. 15). Nach Auffassung des Gerichts gilt dies in gleicher Weise auch für andere psychische Erkrankungen, als deren wesentliche Ursache ebenfalls traumatisierende Ereignisse im Heimatland bzw. auf der Flucht angeführt werden, die Symptome aber erst längere Zeit nach den behaupteten traumatisierenden Vorfällen vorgetragen werden, obwohl sie früher hätten vorgetragen werden können.

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger erst im August 2014 psychologische Hilfe gesucht. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Kläger bereits seit etwa zwei Jahren in Deutschland auf. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne fehlen in der Stellungnahme des Dipl.-Psychologen Angaben darüber, weshalb es nachvollziehbar ist, dass der Kläger die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Psychologe andererseits eine „Schwere der Belastung und der damit einhergehenden Symptome“ feststellt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger als Grund für die verzögerte Inanspruchnahme psychologischer Hilfe an, er habe gehofft, die Symptome würden sich wieder bessern. Aufgrund der doch erheblichen Zeitspanne erscheint dieser Vortrag nicht glaubhaft.

2.2. Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan hat sich die allgemeine Gefahr für den alleinstehenden arbeitsfähigen Kläger vorliegend auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (st. Rspr. des BayVGH, vgl. v. 15.3.2014 - 13a B 12.30406, juris RdNr. 26ff. m. w. N.; vgl. auch HessVGH v. 30.1.2014 - 8 A 119/12.A, juris RdNr. 48ff.; OVG RP v. 21.3.2012 - 8 A 11050/10, juris RdNr. 39ff.). Ein arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan ein ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. BayVGH v. 15.3.2014 - 13a B 12.30406, a. a. O.). Bei dem mittlerweile volljährigen Kläger kommt hinzu, dass er noch Verwandte in Afghanistan hat, mit welchen er vor seiner Ausreise auch Kontakt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten geht das Gericht davon aus, dass der Kläger trotz der gegenüber dem Psychologen beschriebenen Symptome in der Lage ist, Gelegenheitsarbeiten zu finden und auszuführen und ggf. unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen, um sein Überleben zu sichern (BayVGH v. 13.3.2014 - 13a ZB 14.30043, juris RdNr. 10). Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger vier bis fünf Jahre bevor er in die Bundesrepublik einreiste im Iran verbracht hat. Da er den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, im Iran schon handwerklich gearbeitet hat und eine der afghanischen Landessprachen beherrscht, ist anzunehmen, dass er sich auch in einer - unter Umständen - mittlerweile fremden Umgebung „durchschlagen“ kann (vgl. BayVGH v. 26.5.2014 - 13a ZB 13.30337, juris RdNr. 6 m. w. N.).

Die gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g
published on 13/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen
published on 21/03/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechts
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.