Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2016 - M 17 K 16.4499

published on 08/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2016 - M 17 K 16.4499
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der beihilfeberechtigt ist mit einem Bemessungssatz von 70%, beantragte mit einem nicht datierten Formblatt, bei der Beklagten eingegangen am ... April 2016, die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eigene Rechnungen vom ... März 2015 (390,45 €), ... April 2015 (9,79 €) und ... April 2015 (182,14 €) sowie für Rechnungen der Ehefrau vom ... März 2015 (135,94 €) und ... April 2015 (559,95 €).

Mit Bescheid vom 21. April 2016 lehnte die Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab mit der Begründung, dass diese Belege nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum) bei der Festsetzungsstelle eingegangen seien (§ 54 Abs. 1 BBhV).

Mit Schreiben vom 30. April 2016, das sowohl von der Tochter des Klägers als auch von diesem selbst unterschrieben war, legte die Tochter im Namen des Klägers hiergegen Einspruch ein. Ihr Vater, der 85 Jahre alt sei, sei mittlerweile leider nicht mehr in der Lage, komplexe Vorgänge, wie Beihilfe, selber zu schaffen. Zukünftige Beihilfeanträge würden von der Tochter ausgefüllt und damit wieder im zeitlichen Rahmen eingereicht. Die Tochter des Klägers übermittelte zudem mit E-Mail vom ... Juni 2016 eine Vollmacht des Klägers und wies darauf hin, dass der gesamte Schriftverkehr weiterhin über die Adresse des Klägers laufen solle, da sie ihm nur beim Ausfüllen der Anträge behilflich sei. Ihr Vater sei immer noch für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Wiedereinsetzung könne nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Falle des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass die gebotene Sorgfalt im Umgang mit für die Beantragung von Beihilfe notwendigen Nachweisen außer Acht gelassen worden sei, da weder der Kläger selbst einen Antrag gestellt habe noch dieser einen Vertreter beauftragt habe. Zudem habe die Tochter des Klägers geschildert, dass dieser noch für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig sei. Somit sei die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen.

Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darauf hin, dass der Kläger - wie sich mittlerweile aufgrund ärztlicher Untersuchungen herausgestellt habe - dement sei. Dies sei ein schleichender Prozess gewesen, den seine Tochter erst vor kurzem bemerkt habe, nachdem sie festgestellt habe, dass sich entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise Schreiben bei ihm angehäuft hätten und er polizeilich habe gesucht werden müssen, da er sich verlaufen hatte. Die nicht fristgerechte Einreichung des Antrags beruhe auf seiner Erkrankung, deren Erkennung dem Kläger selbst nicht möglich gewesen sei, wie dies leider bei Demenz regelmäßig der Fall sei. Die Einhaltung der Jahresfrist sei für ihn daher aufgrund seiner Erkrankung unverschuldet nicht zumutbar gewesen. Ein neurologisches Attest vom ... August 2016, wonach der Kläger seit etwa Anfang 2016 Symptome einer Demenz entwickelt habe, die aktuell als leichte Demenz vom Alzheimertyp einzustufen sei, wurde vorgelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV habe für die verfristeten Belege im Zeitraum... März 2016 bis ... April 2016 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits an Demenz gelitten. Allerdings bescheinige der behandelnde Arzt, dass die Symptome der Demenz erst seit etwa Beginn des Jahres 2016 vorlägen. Selbst wenn die ersten Anzeichen bereits gegen Ende des Jahres 2015 aufgetreten wären, hätte der Kläger dennoch vom jeweiligen Zeitpunkt der Rechnungstellung an mehr als ein halbes Jahr Gelegenheit gehabt, Beihilfe für die in Rede stehenden Aufwendungen zu beantragen oder jemanden damit zu beauftragen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Deshalb müsse ihm trotz Berücksichtigung aller dargelegten Umstände angelastet werden, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, die geboten und ihm nach den Umständen zuzumuten gewesen sei, so dass ihn das Verschulden an der Fristversäumnis treffe. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers,

den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Demenz vom Alzheimertyp eine Erkrankung sei, deren subklinischer Vorlauf einige Jahre betrage. Die Betroffenen versuchten, die auftretenden Probleme vor ihren Angehörigen so lange wie möglich zu verbergen und entwickelten hierfür jeweils eigene Strategien. Es dauere demnach regelmäßig längere Zeit, bis die Erkrankung von den Angehörigen wahrgenommen werde. Zum anderen sei es gerade ein Zeichen für die bereits länger bestehende Erkrankung des Klägers, dass dieser plötzlich angefangen habe, seine persönlichen Angelegenheiten, die er über Jahrzehnte ordnungsgemäß erledigt hatte, zu vernachlässigen. Es sei daher vollkommen absurd, bei einer demenziellen Erkrankung ein Verschulden des Betroffenen anzunehmen. Dem Betroffenen werde ein Jahr Zeit eingeräumt, die Belege einzureichen. Wenn er während dieser Zeit erkranke und aufgrund dessen nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung gewissenhaft nachzukommen, sei dies gerade keine Außerachtlassung der Sorgfalt und damit ein Verschulden. Der Kläger habe zu Beginn der Jahresfrist, bei der er mutmaßlich auch bereits erkrankt gewesen sei, nicht ahnen können, dass er später krankheitsbedingt zur fristgerechten Einsendung der Belege nicht mehr in der Lage sein würde. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sie ab Rechnungsstellung bereits vor seiner Erkrankung einreichen können. Es gehöre ja gerade zur demenziellen Erkrankung, dass sie schleichend voranschreite, der Betroffene dies nicht oder nur eingeschränkt überblicke und irgendwann auffalle, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Da er berechtigt gewesen sei, die Jahresfrist auszuschöpfen, könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er die Belege bereits früher hätte einreichen können.

Ein weiteres neurologisches Attest vom ... September 2016, wonach es retrospektiv erste Hinweise auf den Beginn der demenziellen Entwicklung seit Ende 2015 gegeben habe und in der Regel der subklinische Vorlauf der Erkrankung einige Jahre betrage, wurde vorgelegt. Die Tatsache, dass der Patient seine persönlichen Angelegenheiten seit mehr als einem Jahr vernachlässige, sei durchaus im Rahmen dieser demenziellen Entwicklung zu erklären, also krankheitsbedingt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016. Ergänzend führte sie aus, dass es sich bei der Frist des § 54 Abs. 1 BBhV um eine Ausschlussfrist handele. Nach Ablauf dieser Frist könne eine Beihilfe nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Entgegen dem klägerischen Vortrag sei die Tatbestandsvoraussetzung einer „ohne Verschulden“ eingetretenen Verhinderung vorliegend nicht gegeben. Ein Verschulden könne dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt gewesen sei und infolge davon die Frist nicht habe selbst wahren oder einen Bevollmächtigten beauftragen können. Im vorliegenden Fall habe der Kläger mit seinem Vorbringen aber nicht glaubhaft gemacht, dass er sich während der gesamten Dauer der Jahresfrist in einem gesundheitlichen Zustand befunden habe, der es ihm unmöglich gemacht habe, selbst einen Antrag auf Beihilfegewährung zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste, die dem Kläger aktuell eine leichte Demenz vom Alzheimertyp bescheinigten, reichten insoweit nicht aus. Diesen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger selbst bzw. mit Hilfe Dritter zur Wahrnehmung seiner Belange dauerhaft nicht im Stande gewesen sei. Auch die am ... Juni 2016 gegenüber der Beihilfestelle von der Tochter des Klägers abgegebene Erklärung, wonach der gesamte Schriftverkehr weiterhin über die bekannte Adresse des Klägers gehen solle und dieser noch immer für sich selbst verantwortlich und geschäftstüchtig sei, lasse eher den Schluss zu, dass der Kläger gerade nicht während der gesamten Dauer der Jahresfrist außer Stande gewesen sei, einen Antrag auf Beihilfegewährung zu stellen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Selbst wenn der Kläger wegen der vermutlich Ende 2015/Anfang 2016 beginnenden demenziellen Entwicklung zur eigenen Antragstellung nicht in der Lage gewesen sein sollte, habe es ihm oblegen, einen zuverlässigen Vertreter für die Erledigung seiner Angelegenheiten auszuwählen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl eines Vertreters aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bzw. 26. Oktober 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe für die zwei Rechnungen vom... März 2015 sowie die Rechnungen vom ... April 2015, ... April 2015 und ... April 2015 begehrt wird und die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016 insoweit aufgehoben werden sollen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 21. April 2016, 8. Juni 2016 und 30. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihlferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I, S. 1154), weil die streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Zeitraum vom 20. März 2015 bis 9. April 2015 datieren.

2. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Rechnungen sind wegen der Versäumnis der Antragsfrist erloschen.

2.1 Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der oben genannten Fassung wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.

2.2 Im vorliegenden Fall ging der Beihilfeantrag für die Rechnungen vom ... März 2015, ... April 2015, ... April 2015 und ... April 2015 unstrittig erst am ... April 2016 bei der Beihilfestelle ein. Die Jahresfrist endete aber gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) selbst für die jüngste Rechnung vom... April 2015 mit Ablauf des ... April 2016 (Montag). Demnach ist der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Aufwendungen wegen der Versäumnis der Jahresfrist grundsätzlich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen.

2.3 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (BVerwG, U. v. 28.6.1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258). Die Ausschlussfrist dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 5.4.1990 - 3 B 89.2831 - juris Rn. 14; VG München, U. v. 9.6.2016 - M 17 K 15.66 - UA S. 7 f.). Obwohl es sich bei der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV um eine materielle Ausschlussfrist handelt, gehen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dies ist auch in Nr. 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV ausdrücklich vorgesehen.

2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die abgelaufene Ausschlussfrist sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt.

2.4.1 Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2.4.2 Der Kläger war hier aber nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Jahresfrist einzuhalten.

Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v. 8.3.1983 - 1 C 34/80 - BayVBl 1983, 476).

Zwar ist bei einer Krankheit grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen, namentlich dann, wenn der Betroffene ernsthaft erkrankt war und infolgedessen die Frist nicht selbst wahren oder einen Bevollmächtigen beauftragen konnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 32 Rn. 29 m. w. N.). Ebenso, wenn dem Betroffenen „die Dinge über den Kopf gewachsen waren“ (Kopp/Ramsauer, a. a. O.).

Bei einer Ausschlussfrist, auf die die Wiedereinsetzungsregeln ohnehin nur ausnahmsweise Anwendung finden (vgl. oben), sind diese aber restriktiv zu handhaben, so dass an eine Entschuldigung der Fristversäumnis erhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 32 Rn. 21).

Der klägerische Vortrag ergibt nicht, dass dieser seine ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist auch deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich bei der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt (vgl. VG München, U. v. 10.12.2015 - M 17 K 15.402 - UA S. 8; U. v. 23.4.2015 - M 17 K 14.517 - UA S. 15).

Den vorgelegten neurologischen Attesten vom ... August 2016 und ... September 2016 ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger gegenwärtig an leichter Demenz vom Alzheimertyp leidet. Erste Hinweise auf den Beginn der demenziellen Entwicklung hätten sich Ende 2015 ergeben. Aus diesen Attesten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung daran gehindert war (und ist), die gesetzliche Antragsfrist einzuhalten. Ein Hindernis in diesem Sinn ist ein Ereignis, das die Fristwahrung schlechthin unmöglich macht oder die erforderlichen Maßnahmen seitens des Betroffenen unzumutbar erscheinen lässt (vgl. VG München, U. v. 15.12.2008 - M 3 K 07.3183 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass der Kläger krankheitsbedingt generell nicht in der Lage gewesen wäre, ein Antragsformular (rechtzeitig) auszufüllen und der Beklagten zukommen zu lassen, ist nicht erkennbar (vgl. VG München, U. v. 15.12.2008 - M 3 K 07.3183 - juris Rn. 49).

Selbst wenn die Demenz aber ein derartiges Hindernis darstellen würde, lagen laut Attesten erste Hinweise auf die Erkrankung erst Ende 2015 vor, so dass es dem Kläger zumindest in dem Zeitraum zwischen Rechnungsstellung Ende März/Anfang April 2015 und Ende 2015 möglich gewesen wäre, Beihilfeanträge zu stellen. Ein Hinderungsgrund lag damit nicht ununterbrochen für die gesamte Dauer der Frist vor (vgl. VG München, U. v. 11.4.2013 - M 17 K 12.2893 - UA S. 6; VG Ansbach, U. v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 29). Eine schuldhafte Fristversäumnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Antragsteller insgesamt, das heißt über den gesamten Einjahreszeitraum hinweg ohne Einschränkung zur Antragstellung in der Lage gewesen wäre. Dem Kläger stand es selbstverständlich frei, die Jahresfrist bis zum Ende auszureizen. Das Risiko für während des Fristlaufs eintretende Hinderungsgründe trägt jedoch er (vgl. VG München, U. v. 11.4.2013 - M 17 K 12.2893 - UA S. 7).

Im Übrigen hätte der Kläger, als sich abzeichnete, dass die Bewältigung des Alltags für ihn schwierig wird, mit entsprechenden Maßnahmen, insbesondere mit der Beauftragung Dritter, reagieren müssen. Es ist weder belegt noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Auswahl eines Vertreters etwa aufgrund eigener Geschäftsunfähigkeit nicht möglich war (vgl. VG Köln, U. v. 18.10.2013 - 19 K 4301/12 - juris Rn. 30).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 894,79 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 10/12/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
published on 09/06/2016 00:00

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstre
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published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 24.03.2015 eine weitere Beihilfe i.H. v. 27.152,12 EUR zu bewilligen. Der Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2015 wird aufgehoben, soweit er
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Annotations

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.