Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die beihilfeberechtigt ist mit einem Bemessungssatz von 70%, beantragte mit Formblatt vom 3. April 2016 die Gewährung von Beihilfe u. a. für eine Rechnung der Gemeinschaftspraxis Dr. ... März 2016 für das Unterspritzen mit Hyaluronsäure in Höhe von 360,- €. Mit Bescheid vom 22. April 2016 lehnte die Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab, wobei sie darauf hinwies, dass die Kosten für kosmetische Behandlungen nicht beihilfefähig seien. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch, in dem darauf hingewiesen wurde, dass es hier nicht um eine kosmetische Behandlung gehe, sondern diese notwendig gewesen sei, um die Lippenschlussfähigkeit wiederherzustellen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 zurückgewiesen. In der streitgegenständlichen Rechnung fehlten entgegen § 12 Abs. 2 GOÄ die Bezeichnungen der einzelnen berechneten Leistungen nach den Ziffern der GOÄ sowie das Rechenwerk, welches den Gesamtbetrag ergebe. Zudem werde der erhöhte Steigerungsfaktor mit dem 3,5fachen Satz nicht begründet, was jedoch § 12 Abs. 3 GOÄ vorgebe. Außerdem handele es sich bei Hyaluronsäurepräparaten i.d.R. um Medizinprodukte nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV, welche nicht in der Anlage 4 zu § 22 BBhV aufgeführt und daher nicht beihilfefähig seien. Hinzukomme, dass das Präparat nicht eindeutig benannt worden und daher nicht identifizierbar sei.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 26. Juli 2016, erhob die Klägerin hiergegen Klage und beantragte,

den Bescheid vom 22. April 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die durch Gutachten bescheinigte notwendige Behandlung zu zahlen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus dem Befundbericht von Frau Dr. ... hervorgehe, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Der Klägerin sei ständig Speichel aus dem Mundwinkel geflossen, was bei dem Genuss von farbigen Speisen zu peinlichen Situationen geführt habe. Außerdem habe durch die ständige Feuchtigkeit in den Mundwinkeln eine permanente Entzündung angefangen. Die Behandlung, nicht aber das Medikament, seien 2009 und 2014 von der Beihilfestelle gezahlt worden; die private Kasse habe in allen drei Fällen ihren Anteil gezahlt.

Ein Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. ... Juni 2016 wurde vorgelegt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm sie auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 Bezug und wies darauf hin, dass auch in der streitgegenständlichen Rechnung darauf hingewiesen werde, dass es sich bei der vorliegenden Behandlung um eine ärztliche Leistung handele, die in der Regel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehöre. Auch nach den Beihilfevorschriften des Bundes komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 5. August 2016 bzw. 7. September 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 22. April 2016 und 28. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl I S. 1368), weil die streitgegenständliche Rechnung vom 1. März 2016 datiert.

2. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen, wobei wirtschaftlich angemessen grundsätzlich die Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.

3. Die streitgegenständliche Rechnung entspricht hier jedoch nicht den formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 und 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

3.1 Nach dieser Vorschrift muss eine Rechnung insbesondere enthalten das Datum der Erbringung der Leistung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ), bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ), bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ), bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 GOÄ den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ) und bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ). Zudem ist, wenn eine berechnete Gebühr nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Bei diesen formellen Voraussetzungen handelt es sich um Mindestanforderungen, die für die Nachprüfung der Rechnung notwendig sind und ohne die die Vergütung des Arztes nicht fällig wird (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ; amtliche Begründung in: Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, Stand 1. Juli 2016, § 12 GOÄ; VGH BW, U.v. 9.11.2012 - 2 S 701/12 - juris Rn. 35; Kommentar zur GOÄ, a. a. O., Rn. 2).

3.2 Im vorliegenden Fall fehlen in der streitgegenständlichen Rechnung vom ... März 2016 neben der konkreten Bezifferung der Materialkosten die Bezeichnungen der berechneten Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ), der jeweilige sich aus der Anwendung des Steigerungssatzes ergebende Betrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ; vgl. Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, Stand 1. Juli 2016, § 12 GOÄ Rn. 2 Anm. 2.1) sowie die Begründung des jeweils angesetzten 3,5fachen Steigerungssatzes (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Damit ist der Zahlungsanspruch des behandelnden Arztes aber nicht fällig geworden (§ 12 Abs. 1 GOÄ), so dass auch keine beihilfefähigen Aufwendungen vorliegen. Denn beihilfefähige Aufwendungen und damit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber der Beihilfestelle entstehen nur insoweit, als der Arzt nach der jeweiligen Gebührenordnung einen Vergütungsanspruch geltend machen kann. Die Beihilfestelle ist nicht zu höheren Leistungen verpflichtet als der Patient gegenüber dem Arzt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 6 BBhV Anm. 10 (3) m. w. N.; vgl. a. LG Kempten, U.v. 7.5.2012 - 13 O 2311/11 - juris Rn. 15 und OLG Hamm, U.v. 23.11.1994 - 20 U 141/94 - juris Rn. 6f. zum insoweit übertragbaren Krankenversicherungsrecht; VG Stuttgart, U.v. 11.2.2003 - 17 K 2686/01 - juris Rn. 23ff.).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 252,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 17 K 16.3302 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3.

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung,2. bei Gebühren die Nummer und die

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung


(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vo

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 10 Ersatz von Auslagen


(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält od

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 3 Vergütungen


Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 7 Entschädigungen


Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2012 - 2 S 701/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009,

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(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für

1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 69,76 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 30%. Er beantragte am 30.9.2009 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1), vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) und vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3).
Mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen von 388,70 EUR für seine Aufwendungen hinsichtlich der Belege 1 und 2. In Bezug auf Beleg 3 wurden die Aufwendungen nicht als erstattungsfähig anerkannt. Mit Schreiben vom 2.11.2009 bat die Beklagte den Kläger u.a. um Übersendung der Behandlungsunterlagen und einer Einverständniserklärung zur Einholung eines Gutachtens zu den geltend gemachten Aufwendungen.
Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.2.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 47,18 EUR für die in Beleg 3 in Rechnung gestellten Aufwendungen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass nur die unstrittigen Leistungen erstattet werden könnten. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 - zugestellt am 15.1.2011 - erstattete die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 483,84 EUR. Im Übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt an Beihilfe- und Kassenleistungen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Beleg 1:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
02.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
07.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
09.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
255
2,3
12,74
 
255
1,9
10,53
2,21
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
555
1,8
12,60
 
555
1,5
10,49
2,11
 
250
1,8
4,19
 
250
1,5
3,50
0,69
12.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
839
2,3
93,84
 
839
1,9
77,52
16,32
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
 
A1800 
2,3
198,42
 
-
-
-
198,42
20.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
                 
             
Summe 
297,73
Beleg 2:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
23.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,4
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
-
-
-
26,82
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
28.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
30.03.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
02.04.2009
2
1,8
3,15
 
2
1,5
2,63
0,52
03.04.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
06.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
756
2,3
16,22
 
756
1,9
13,40 
2,82
 
200
2,3
6,03
 
200
1,9
4,98
1,05
07.04.2009
375
2,3
10,72
 
375
1,9
8,85
1,87
09.04.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
20.04.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
5
2,3
10,72
 
5
1,9
8,85
1,87
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
538
1,8
4,19
 
538
1,5
3,50
0,69
30.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
840
2,3
93,84
 
840
1,9
77,52
16,32
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
                 
             
Summe 
174,74
* jeweils GOÄ-Nr. – Steigerungsfaktor – Betrag in EUR
10 
Bei einem Bemessungssatz von 30% beträgt der Selbstbehalt an Kassenleistungen demzufolge insgesamt 141,74 EUR. Die Aufwendungen für Beleg 3 wurden in vollem Umfang als erstattungsfähig anerkannt.
11 
Am 15.2.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Einschaltung privater Gutachter-Institute durch die Beklagte rechtswidrig sei. In der Sache hat er sich ergänzend auf ein undatiertes Ärztliches Attest von Dr. B. mit insgesamt 18 diagnostizierten Erkrankungen und auf handschriftliche Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids berufen, in denen die durchgeführten Beratungen nach den GOÄ-Nummern 1 und 3 jeweils unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet werden.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert, die vorgenommenen Leistungskürzungen seien gerechtfertigt, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3). Es verbleibe ihm nämlich insoweit kein Selbstbehalt.
14 
Der mehrfache Ansatz der GOÄ-Nummer 1 in der Rechnung vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1) entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Danach sei diese Leistung neben Leistungen nach den Abschnitten C bis 0 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Dabei gelte nach Nummer 1 der Anlage als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die GOÄ-Nummer 1 sei vorliegend erstmals am 9.3.2009 angesetzt worden. Dann sei sie erneut am 12.3.2009 und am 20.3.2009, also innerhalb eines Monats, abgerechnet worden. Daneben seien auch Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle gehandelt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten undatierten Ärztlichen Attest von Dr. B. Dieses Attest sei irrelevant, weil die Rechnung von Dr. A. stamme. Ebenso wenig seien die Anmerkungen auf der vom Kläger vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids beachtlich. Denn die Vorlage dieser Kopie entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Wenn es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle handle, müsse dies aus der Rechnung ersichtlich sein. Dies folge auch aus § 12 Abs. 2 GOÄ, der den Inhalt der Rechnung vorschreibe.
15 
Bei der extrakorporalen Stoßwellentherapie nach GOÄ-Nummer 1800 A handle es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. In der Liquidation würden keine Diagnosen genannt, bei denen sie ausnahmsweise zulässig sei.
16 
Die Rechnung vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) entspreche teilweise nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Für den mehrfachen Ansatz der GOÄ-Nummern 1 und 3 gälten die Ausführungen zu Beleg 1 entsprechend. Bei der Ultraschalluntersuchung eines Organs nach GOÄ-Nummer 410 sei das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben. Diese Angabe fehle hier.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2011 - 12 K 533/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 141,74 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Sie verweist auf ihr früheres Vorbringen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.