Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Alttextiliensammlung in der Landeshauptstadt M.

Am 19. August 2013 informierte eine Bürgerin die Beklagte, dass in der ...straße FlNr. 344/25 ein Altkleidercontainer mit dem Aufkleber der Klägerin ohne Genehmigung der Hausverwaltung aufgestellt sei. Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 die Klägerin auf, bis spätestens 31. Dezember 2013 die erforderliche Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG zu tätigen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Zugleich wurde die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung von Alttextilien angehört.

Unter dem 30. Dezember 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie von der „... ... GmbH“ (... GmbH) beauftragt worden sei, deren Altkleidercontainer zu betreuen und zu leeren. Träger der Sammlung sei ausschließlich die beauftragende Firma.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 gab die Beklagte der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die ... GmbH für die Sammlung verantwortlich sei. Diese habe bis dato gegenüber der Beklagten keine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin erwähnt.

Die ... GmbH teilte mit E-Mail vom 18. März 2014 mit, dass ihre Altkleidercontainer vor Ort von der Klägerin betreut würden. Die Klägerin sei lediglich Dienstleister. Auf dem Stadtgebiet der Beklagten sei die ... GmbH Trägerin der Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG.

Gegenteilige Auffassung vertrat die Beklagte im Schreiben vom 22. Juli 2014 unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 10 und 15 KrWG. Altkleidercontainer seien dem zuzurechnen, dessen Firmenaufkleber auf dem Sammelbehälter angebracht seien.

Unter dem .... August 2014 zeigte die Klägerin die Sammlung von Alttextilien gemäß § 18 KrWG an. Zugleich wurde ein Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012 mit Nachtrag Nr. 1 vom 29. August 2013 zwischen der Klägerin und der ... GmbH übersandt. Die Aufgabe der Klägerin bestehe darin, die Container der ... GmbH zu leeren, die Textilien in das Lager der ... GmbH zu bringen sowie vor Ort zu sein, wenn ein Container Probleme bereite.

Nach Aufforderung der Beklagten vom 12. August 2014, weitere Angaben zur Sammlung nachzureichen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom .... September 2014 mit, dass viele Angaben nicht gemacht werden könnten, da diese vom Träger der Sammlung getätigt werden müssten. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2014 erneut auf, offene Angaben nachzureichen. Ein reiner Verweis auf die Verwertungswege der ... GmbH genüge nicht den Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle.

Am 24. November 2014 wurde der Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) als der von der Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Äußerung gab der AWM an, auf Grundlage einer Entscheidung des zuständigen zweiten Werkleiters eine städtische Alttextilien- und Schuhsammlung zum 1. Juli 2013 eingeführt zu haben und machte überwiegende öffentliche Interessen geltend, die der gewerblichen Sammlung der Klägerin entgegenstünden. Es würden Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe bzw. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen würde. Ferner werde die Zuverlässigkeit der Klägerin angezweifelt, da u. a. im Jahr 2014 im Stadtgebiet München an sieben Standorten unerlaubt aufgestellte Sammelbehälter der Klägerin festgestellt worden seien. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei nicht hinreichend belegt.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2015, zugestellt am 28. Januar 2015, untersagte die Beklagte der Klägerin die mit Schreiben vom .... August 2014 angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen im Stadtgebiet M. mit Wirkung vom 31. Januar 2015 (Nr. I.). Sie wurde aufgefordert, alle im Stadtgebiet M. aufgestellten Sammelbehälter bis spätestens 13. März 2015 zu entfernen (Nr. II.) sowie alle im Stadtgebiet M. betriebenen Containerstandorte bis spätestens 6. März 2015 genau zu benennen (Anschrift mit Straße und Hausnummer) (Nr. III.). Für den Fall, dass die Klägerin den Nrn. I. bis III. nicht vollständig fristgerecht Folge leistet, wurden Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- € (Nr. I.), 100,- € (Nr. II.) und in Höhe von 1.000,- € (Nr. III.) angedroht (Nr. IV.). Für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wurde die Klägerin verpflichtet, die Anordnungen nach Ziffer I. spätestens ab dem 3. Tag, nach Ziffer II. spätestens sechs Wochen und nach Ziffer III. spätestens fünf Wochen nach Eintritt der Vollziehbarkeit zu erfüllen (Nr. V.). Für die Anordnung wurde der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 510,- € und Auslagen in Höhe von 2,19 € auferlegt (Nr. VI. und VII.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin eine gewerbliche Sammlung durchführe. Nach den vorgelegten Vertragsdokumenten sei die Klägerin für alle wesentlichen Aspekte der Sammlung zuständig. Auch nach außen trete sie alleine in Erscheinung. Letztlich sehe sich die Klägerin, entgegen ihrer Behauptungen im Anzeigeverfahren, auch selbst als Sammler, wie der Anzeige nach § 53 KrWG des Unternehmens zu entnehmen sei. Die Klägerin sei auch unzuverlässig, da wiederholt Container ohne Genehmigung im Stadtgebiet aufgestellt worden seien. Recherchen hätten ergeben, dass die Klägerin im gesamten Bundesgebiet Sammelbehälter illegal aufstelle. Die Klägerin verstoße immer wieder gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 KrWG. Diese Verstöße seien wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen. Zudem sei aus den Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich, dass die gesammelten Altkleider und -schuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Im Anzeigeverfahren sei lediglich auf die von der ... GmbH gemachten, selbst vollkommen unzureichenden Angaben verwiesen und darüber hinaus erklärt worden, die Klägerin wisse nicht, was mit den von ihr gesammelten Abfällen nach Übergabe an die ... GmbH passiere. Der pauschale Verweis auf die Darlegungen eines anderen Unternehmens sei nicht ausreichend, da die Darlegungspflicht für den jeweils anzeigenden Sammler bestehe. Der Sammlung stünden auch überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen. Statt der Untersagung würde kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. Auf Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG könne sich die Klägerin nicht berufen. Die in Ziffer II. des Bescheids getroffene Anordnung zur Entfernung der Sammelcontainer beruhe auf § 62 KrWG. Die Zwangsgeldhöhe orientiere sich an dem zu erwartenden Verkaufserlös bzw. der entsprechenden Gewinnspanne.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom .... Februar 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 20. Februar 2015 zugegangen, Klage mit dem Antrag, den Untersagungsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom .... März 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin bereits nicht Träger einer Sammlung im Sinne des KrWG sei. § 18 KrWG stelle gerade nicht auf einen Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG, § 53 KrWG ab. Der Begriff des Trägers weise laut Duden bereits seinem Wortlaut nach auf eine Trägerschaft, d. h. auf eine rechtlich verantwortliche Stelle hin und grenze diese damit von einem nur handelnden Akteur ab. Als reines Dienstleistungsunternehmen könne die Klägerin nicht Träger einer Sammlung sein. Die Begriffe des Sammlers und des Trägers einer Sammlung müssten aus systematischen Gründen streng voneinander getrennt werden. Die Klägerin besorge nur die Aufstellung der Container, deren Reinigung und halte einen Bereitschaftsdienst vor, nehme aber am wirtschaftlichen Ergebnis der Sammlung nicht teil. Die Vergütung der Dienstleistung der Klägerin sei von der Menge des erfassten Sammelgutes unabhängig. Die Klägerin bestimme weder Umfang noch Ort der Sammlung, da die Auftraggeberin die jeweiligen Standorte vorgebe. Für die Anzahl der aufgestellten Container erhalte die Klägerin vom Auftraggeber einen pauschalen Betrag, unabhängig davon, ob und ggf. wie viele Betreuungseinsätze erforderlich seien. Die Sammelcontainer würden von der Auftraggeberin gestellt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin eine Sammlung wirtschaftlich veranlasse, eine solche maßgeblich steuere oder ihr die Gewinne aus einer Sammlung zufließen würden. Die für die ausgeübte Tätigkeit eines Sammlers nach § 53 KrWG nötige Anzeige sei erstattet worden. Auch aus der Gewerbeanmeldung ergebe sich die ausgeübte Tätigkeit, nämlich das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Altkleidersammlungen (insbesondere Betreuung, Leerung von Altkleidercontainern im Auftrag von Auftraggebern). Das ungenehmigte Aufstellen von Sammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten werde bestritten. Die Beklagte habe näher darzulegen, ob es sich um unerlaubte Sondernutzungen öffentlicher Flächen oder eine ungenehmigte Aufstellungen auf privaten Grundstücken handle. Ebenso werde bestritten, dass im gesamten Bundesgebiet Sammelbehälter ohne die erforderlichen Genehmigungen durch die Klägerin aufgestellt seien. Zudem sei für eine lokal angezeigte Sammlung ein lokaler Bezug nötig. Zudem seien die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte in dem Stehenlassen der Container zugleich auch eine Sammlung sehen würde, so dass unklar sei, was zur Umsetzung des Sammlungsverbotes in den besagten drei Tagen zu geschehen habe. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen, da dies auch dann anfallen würde, wenn nur mittels eines Containers eine Sammlung durchgeführt werde. Unklar sei auch, was passieren würde, wenn die Behörde bezüglich eines Containers das Zwangsgeld beitreibe und dann wenig später ein zweiter Container aufgefunden würde. Für diesen könnten dann weitere 5.000,- € verlangt werden, was nicht verhältnismäßig wäre.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin erfülle die Voraussetzung eines Sammlers bzw. Trägers einer Sammlung von Alttextilien. Sie erfolge in Gewinnerzielungsabsicht und umfasse das Sammeln und das vorübergehende Lagern der Alttextilien in den Sammelcontainern zum Zweck der weiteren Beförderung. Aus dem Dienstleistungsvertrag mit der ... GmbH ergebe sich, dass die Sammlungstätigkeit nahezu vollständig auf die Klägerin übertragen werde. So würden die im Eigentum der ... GmbH stehenden Sammelcontainer entgegen der Behauptung der Klägerin eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Auftraggeberin durch die Klägerin aufgestellt. Diese sei ferner für die regelmäßige Leerung und Reinigung der Container sowie für den Bereitschaftsdienst verantwortlich. Die Sammelcontainer der Klägerin seien mit ihrem Namen, nicht mit dem der vorgeblichen Auftraggeberin gekennzeichnet. Somit trete als treibende Kraft der Alttextiliensammlung nach außen ausschließlich die Klägerin in Erscheinung. Die Umstände der Tätigkeit der Klägerin würden in der Gesamtbetrachtung weit über das Maß einer reinen Dienstleistung als Dritter hinausgehen und diese nicht widerlegen, sondern ihre Sammeleigenschaft belegen. Im Übrigen sei anzumerken, dass § 18 KrWG ausschließlich im Zusammenhang mit gemeinnützigen Sammlungen von der Rollenverteilung zwischen dem Träger einer Sammlung und der Beauftragung eines Dritten spreche. Damit ergebe sich aus der Gesetzessystematik bei einer gewerblichen Sammlung grundsätzlich keine Möglichkeit für einen Dritten, für einen anderen gewerblichen Sammler gewerblich tätig zu werden, ohne selbst Sammler zu sein.

Unter dem .... November 2015 ergänzte die Klägerin Ihren Vortrag dahingehend, dass allein die ... GmbH die jeweiligen Standorte der aufzustellenden Container bestimme. Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2015 (8 A 10857/15.OVG) könne die Klägerin keine Trägerin einer Sammlung sein. Unzutreffend sei die Darstellung der Beklagten, nur bei gemeinnützigen Sammlungen sei es möglich, einen Dritten als Dienstleister zu beauftragen, da sich aus § 22 KrWG ergebe, dass eine Beauftragung Dritter vom jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stattfinden könne. Verstöße, die mehr als ein Jahr zurücklägen, könnten zudem keine negative Prognose der Zuverlässigkeit begründen. Eine solche wäre allenfalls dann begründet, wenn auch im Jahr 2015 in erheblichem Maße systematisch und massiv illegal Container aufgestellt worden wären.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 hob der Beklagtenvertreter den Bescheid vom 26. Januar 2015 in Nr. III., IV.3 und V. 3. Spiegelstrich auf und übergab ein Schreiben des AWB M. vom .... November 2015 mit zehn Fotos von illegal von der Klägerin aufgestellten Altkleidercontainern sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 12. November 2015 über den Inhaber der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 entschieden werden, obwohl die Klagepartei im Termin nicht vertreten war. In der am 18. September 2015 ordnungsgemäß zugestellten Ladung war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann.

1. Soweit die Klage gegen die adressgenaue Benennung der im Stadtgebiet betriebenen Containerstandorte in Nr. III., IV.3. und V. 3. Spiegelstrich des Bescheides vom 26. Januar 2015 gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 die entsprechende Anordnung aufgehoben. Dem klägerischen Begehren wurde damit insoweit abgeholfen, so dass Erledigung eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts diesbezüglich entfallen ist.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 26. Januar 2015 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 19; B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW, B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).

2.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

2.1.1. Insbesondere war die Beklagte als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (GVBl S. 5), sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.

2.1.2. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 und 5. März 2014 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

2.2. Der Bescheid vom 26. Januar 2015 ist auch materiell rechtmäßig.

2.2.1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für eine Untersagung (Nr. I des Bescheids vom 26. Januar 2015) sind erfüllt.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

a. Bei der von der Klägerin im Stadtgebiet M. durchgeführten gewerblichen Sammlung handelt es sich um eine angezeigte Sammlung. Mit Schreiben vom .... August 2014 (Bl. 90 d.BA) erstattete die Klägerin Anzeige gemäß § 18 KrWG und übersandte mit Schreiben vom 4. September 2014 (Bl. 95 ff. d.BA) der Beklagten ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formblatt „Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 53 KrWG“. Der sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mithin eröffnet.

Da die Klägerin ihre Sammlung damit - ohne dass dies von der Klägerin bestritten wird - angezeigt hat, kann offen bleiben, ob sie dazu gemäß § 18 Abs. 1 KrWG als Träger der gewerblichen Sammlung auch verpflichtet gewesen wäre. Zwar wies die Klägerin bei ihrer Sammelanzeige darauf hin, dass sie aus ihrer Sicht mangels Trägereigenschaft nicht anzeigepflichtig sei. Dieser Vorbehalt ist aber aus Gründen des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) unbeachtlich. Durch die Anzeige entzieht sich die Klägerin der Gefahr einer Sammlungsuntersagung gemäß § 62 KrWG wegen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG, was zudem die Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 KrWG zur Folge gehabt hätte. Diese daraus gewonnenen Vorteile muss die Klägerin nun gegen sich gelten lassen und kann sich nicht im Widerspruch dazu darauf berufen, entgegen ihrer Anzeige nicht Träger der Sammlung zu sein.

Im Übrigen steht weder der „Dienstleistungsvertrag“ vom 11./12. Dezember 2012 noch der Nachtrag Nr. 1 vom 29. August 2013 der Trägereigenschaft der Klägerin entgegen (VG München, B.v. 19.12.2013 - M 17 S 13.2957, bestätigt durch BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 14.127 - juris Rn. 4). Neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrags zwischen der Klägerin und der ... GmbH spricht für eine Trägerschaft der Klägerin auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer. Nach außen tritt allein die Klägerin ausweislich der von ihr auf den Sammelbehältern angebrachten Aufkleber als Verantwortliche in Erscheinung. Durch die bloße Aufnahme des Satzes „Die Auftraggeberin bestimmt die Standorte der Behälter“ im Nachtrag Nr. 1 vom 29. August 2013 zum „Dienstleistungsvertrag“ vom 12. Dezember 2012 wurde nicht nachgewiesen, dass nunmehr die ... GmbH allein und ausnahmslos die Standorte, die Anzahl der Sammelbehälter und damit den Umfang der Sammlung bestimmt und im Hinblick auf die im Bescheid genannten Örtlichkeiten bestimmen will. Auf die Ausführungen der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung wird Bezug genommen (VG München, B.v. 19.12.2013 - M 17 S 13.2957, bestätigt durch BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 14.127 - juris Rn. 4; VG Bremen, B.v. 20.12.2013 - 5 V 2018/13 - juris Rn. 22f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 28.6.2013 - 9 L 499/13 - juris Rn. 25 ff.; VGH BW, B.v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13 - juris Rn. 11ff.; a.A. OVG RhPf, B.v. 14.1.2015 - 8 A 10857/15.OVG).

b. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.

Es sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.

Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8). Das Fehlverhalten bzw. die Bedenken müssen so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen an der Schwere des damit verbundenen Schadens eine Untersagung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10).

Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 - 5 V 2122/12 - juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 6.5.2013 - 4 L 318/13.NW - juris Rn. 8 ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht aber vor allem auch, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlichrechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 31). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10 ff.).

Diese erhöhten, über bloße Bedenken hinausgehenden Anforderungen resultieren daraus, dass die Untersagung den intensivsten Eingriff in die Rechte des Abfallsammlers darstellt und daher nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist, hierfür aber zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person muss bei dieser Prüfung daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, wobei sich die Bejahung der Unzuverlässigkeit auf Tatsachen stützen lassen muss (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20 f.).

Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Prognose einer auch künftigen Unzuverlässigkeit hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt:

Es ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Klägerin in der Vergangenheit gehäuft durch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem und privatem Grund sowie im öffentlichen Straßenraum ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis auffällig geworden ist.

Die Klägerin hat bereits vor aber auch seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am .... August 2014 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen Sondernutzungs- bzw. privatrechtlichen Erlaubnissen massiv und systematisch außer Acht gelassen, so dass bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung zu gewichtigen Verstößen insbesondere gegen straßenrechtliche Vorschriften kommen wird.

Im Stadtgebiet M. sind ausweislich der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 vorgelegten Lichtbilder im Jahr 2014 an sieben Standorten (T...straße ..., ...straße/T...straße, Am S... ..., K...straße, K...straße, B...straße und R...straße ...) Sammelbehälter der Klägerin festzustellen gewesen, die ohne die erforderlichen Genehmigungen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden seien. Laut Vermerk des AWM München vom .... November 2015 befänden sich zahlreiche optisch identische Sammelbehälter teilweise ohne Aufkleber, teilweise versehen mit dem Aufkleber der C... KG, einer Firma des Sohnes des Inhabers der Klägerin, verstreut im gesamten Stadtgebiet, so dass der Vermutung nahe liege, dass die Container untereinander ausgetauscht und zur Verschleierung bewusst immer andere Aufkleber angebracht würden. Eine Vielzahl optisch identischer Container würde zudem im Stadtgebiet auf Privatgrund stehen, auf dem der AWM M. jedoch keine Zugriffsmöglichkeit habe.

Das hiergegen eingewandte Vorbringen der Klagepartei erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Die Klägerin wendet ein, die Beklagte habe näher darzulegen, ob es sich um unerlaubte Sondernutzungen öffentlicher Flächen, oder aber um ungenehmigte Aufstellungen auf privaten Grundstücken handle. Aus dem vorgelegten Vermerk des AWM M. vom .... November 2015 wird deutlich, dass die sieben illegal aufgestellten Sammelbehälter auf öffentlichen Flächen aufgestellt waren. Hinzu kommt, dass die Klägerin keine eigene Standortliste vorgelegt hat (zur Beweislastverteilung: VG Ansbach, U.v. 19.8.2015 - AN 11 K 14.01348 - juris Rn. 56). Dies hätte nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 geschehen können, zu der die Klagepartei nicht erschienen ist. Ein schlichtes Bestreiten der Verstöße seitens der Klägerin genügt unter diesen Umständen nicht, um die Bedenken zu zerstreuen, zumal die dargelegten Tatsachen aus der Sphäre der Klägerin stammen.

Die Klägerin ist in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden, dass sie auch außerhalb des Stadtgebiets M. Container ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt hat. Gerichtsbekannt sind u. a. Vorfälle in den Landkreisen ... (VG München, B.v. 6.7.2015 - M 17 E 15.817 (Gemeinden T..., G... und G...); BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 20 CE 15.1613; VG München, B.v. 11.4.2014 - M 17 S 14.1276; B.v. 20.4.2014 - M 17 S 14.1051), W... (VG München, U.v. 7.8.2014 - M 17 K 13.2956, M 17 K 14.1305; BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 14.127) und der Stadt W... ... ... (VG München, U.v. 6.11.2014 - M 17 K 13.5286).

Hinzu kommen die durch andere Gerichte dokumentierten Vorfälle im Bundesgebiet (VG Lüneburg, B.v. 19.6.2013 - 6 B 20/13; NdsOVG, B.v. 14.8.2013 - 7 ME 54/13, 6 B 20/13 und 7 ME 64/13, 2 B 795/13; VG Bremen, B.v. 20.12.2014 - 5 V 2018/13 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 28.6.2013 - 9 L 499/13 - juris)

Die Bedenken sind auch nicht deshalb ausgeräumt, weil die Vorfälle sich (auch) in anderen Landkreisen ereignet haben. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist personenbezogen, wie sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG („Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen“) ergibt. Zuverlässigkeitsbedenken können in Bezug auf eine ausgeübte Tätigkeit bestehen, sind jedoch nicht örtlich beschränkt (st. Rspr. der Kammer vgl. U.v. 11.6.2015 - M 17 K 14.4616 - UA S. 24; U.v. 6.11.2014 - M 17 K 13.5286, a.A. VG Düsseldorf, U.v. 23.3.2015 - 17 K 529/14). Dies folgt auch aus der Gesetzessystematik. Damit eine umfassende Prüfung aller Voraussetzungen einer rechtmäßigen gewerblichen Sammlung möglich ist, hat die Anzeige einer Sammlung vor ihrer Aufnahme zu erfolgen. Ein Zuwarten, ob sich der Sammler im Gebiet der jeweiligen Behörde zuverlässig zeigt, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass das schwer durchschaubare Firmengeflecht und die nicht immer oder nur auf Nachfrage offen gelegten Unterbeauftragungen der verbundenen Unternehmen untereinander die Zuordnung der im Stadtgebiet aufgestellten Container erheblich erschweren. Wenn nicht eindeutig kommuniziert ist, in wessen Auftrag und unter welchem Namen die Klägerin dort sammelt, kann die Beklagte sie nicht als Ansprechpartner ermitteln, wenn es zu Beanstandungen kommt. Die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sammlung seitens der Beklagten gestaltet sich infolge der Intransparenz äußerst aufwändig. Das Verhalten der Klägerin lässt nicht auf eine Änderung ihres Geschäftsgebahrens in der Zukunft schließen. Ein Bemühen um Transparenz ist nicht erkennbar.

Die negative Prognose wird gestützt durch die Gewerbezentralregisterauskünfte für den sich als für die Sammlung verantwortlich zeichnenden ... .... Das Gewerbezentralregister enthält für den Geschäftsführer der Klägerin vier Eintragungen, von denen sämtliche in Zusammenhang mit der unerlaubten Sondernutzung öffentlicher Straßen stehen. Diese datieren aus den Jahren 2013 und 2014. Die jüngste Eintragung einer Entscheidung des AG Hamburg-Altona vom .... September 2014, rechtskräftig seit 5. Februar 2015, wegen Verstoßes gegen das Hamburger Wegegesetz erfolgte nach dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am .... August 2014. Grundsätzlich rechtfertigen begangene Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Straßen eine negative Prognose. In Verbindung mit den oben genannten Verstößen lassen sie nicht den Schluss zu, es sei eine nachhaltige Verbesserung eingetreten.

c. Jedenfalls ist die Untersagung auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet ist, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen, § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG.

Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.). § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gebietet, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen: also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33; B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris). Darauf kann auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage, die derzeit wohl eine ordnungsgemäße Verwertung intendiert, verzichtet werden. Denn diese ist volatil und es wäre auch im Hinblick auf die verschiedenen Abfallfraktionen beim Gesetzesvollzug schwierig, die Darlegungspflichten jeweils nach der Abfallart abzustufen. Davon zu unterscheiden ist die durchaus nachvollziehbare Erwägung, bei offenkundigen ökonomischen Interessen, denen eine ordnungsgemäße Verwertung dienlich ist, keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis zur ordnungsgemäßen Verwertung zu stellen. Sie betrifft nämlich nicht das Darlegungserfordernis, sondern das Beweismaß, das zu überspannen bei eindeutig ersichtlicher wirtschaftlicher Interessenlage an einer ordnungsgemäßen Verwertung verfehlt wäre (so BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885 - juris Rn. 4).

Den Angaben der Klägerin kann nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe erfolgt. Ein schlichter Verweis auf die ... GmbH genügt nicht den oben genannten Anforderungen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung finden.

d. Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35; B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist (VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.12.2013 - 20 B 643/13). Darüber hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Stadtgebiet der Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist.

e. Ebenso wenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 52; VG Düsseldorf B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 Rn. 28 ff. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen; a.A. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 20). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.

Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchführte. Selbst wenn es sich hier um eine Bestandssammlung handeln sollte, könnte sich die Klägerin allerdings nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet (VG Düsseldorf, U.v.7.10.2014 - 17 K 2897/13 - juris Rn. 132 ff.). Hier bestehen aber erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin, und auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wurde nicht nachgewiesen.

2.2.2. Auch Nr. II. des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Januar 2015 ist rechtmäßig.

Die Entfernungsanordnung für die Container findet in § 62 KrWG eine taugliche Rechtsgrundlage. Die zuständige Behörde kann hiernach im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. Die Verpflichtung zur Entfernung von Containern, die der Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtmäßig untersagten Sammlung dienen, ist eine solche Anordnung.

Erst mit der Entfernung der Container ist sichergestellt, dass die untersagte Sammlung auch tatsächlich nicht mehr stattfindet. Bestehen Zuverlässigkeitsbedenken, gilt es in geeigneter Weise zu vermeiden, dass Abfälle in einer aus diesen Gründen untersagten Sammlung erfasst werden.

Auch steht ein milderes und gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung. Mit der Verpflichtung, die Container zu verkleben, zu verplomben oder einzuzäunen, würden zwar Einwürfe verhindert. Es wäre jedoch zu erwarten, dass Altkleidersäcke neben den Containern abgelegt werden, für deren Entsorgung sich dann niemand zuständig fühlte. Da die Altkleidersammlung dauerhaft und endgültig untersagt sein soll, ist die Beseitigungsanordnung auch angemessen. Anders könnte der Fall liegen, wenn die Behörde nur eine zeitweise Untersagung ausspricht, um die Voraussetzungen nach Ablauf des Zeitraums erneut zu prüfen. Der Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist auch verhältnismäßig, da es dieser nach dem Abtransport der Container frei steht, diese anderweitig einzusetzen.

2.2.3. Die Zwangsgeldandrohung (Nrn. IV. und V. des streitgegenständlichen Bescheids) - soweit sie sich nicht auf Nr. III. des Bescheids bezieht - und die Kostenentscheidung (Nrn. VI. und VII.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Sammeluntersagung auch hinreichend bestimmt und kann damit Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein, da der Regelungsinhalt für die Beteiligten klar und unzweideutig erkennbar ist. Grundsätzlich beschränkt sich der Regelungsgehalt einer behördlichen Untersagung auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der untersagten Tätigkeit erfüllt sein. Im Falle einer Sammeluntersagung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind (BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 20 ZB 14.1578 - juris; B.v. 7.7.2014 - 20 CS 14.1179 - juris). Indem die Beklagte der Klägerin unter Ziffer II. eigens die Pflicht zur Beseitigung der Container auferlegte, ist es für den Adressaten einer zunächst ergangenen Sammeluntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die aufgestellten Container nicht mit Wirkung ab 31. Januar 2015 entfernen muss, sondern die Einstellung der Sammlung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat.

Die Zwangsgeldandrohung ist auch nicht deshalb unangemessen, da das Zwangsgeld bereits dann anfällt, wenn nur mittels eines Containers eine Sammlung durchgeführt wird, da § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Beklagte zur vollständigen Untersagung der gewerblichen Sammlung berechtigt. Die Fälligstellung eines weiteren Zwangsgeldes ist auch bei weiteren Verstößen der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Erst wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht nachkommen sollte, wird die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fällig stellen und eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Nach den Gesamtumständen erscheint die Höhe der angedrohten Zwangsgelder von € 5.000,-, falls die Klägerin entgegen der Anordnung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides vom 26. Januar 2015 die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen im Stadtgebiet M. fortführt sowie von € 100,- je festgestelltem Sammelbehälter, falls die Klägerin entgegen der Anordnung in Ziffer II. des Bescheides Sammelbehälter nicht entfernt, angemessen und erforderlich. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens € 15,- und höchstens € 50.000,- beträgt. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

... ...

...

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nrn. 1.7.2 und 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013)).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

... ...

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ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682 zitiert 22 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen


(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörd

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht


(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnis

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 22 Beauftragung Dritter


Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und or

Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 2 Begriffsbestimmungen


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die ... GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Am 13.08.2012 zeigte die Firma ... e.K. die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung und einer Anzeige nach § 53 KrWG sowie zweier Abnahmebestätigungen ausländischer Firmen. Mit Schreiben vom 24.10.2012 sowie mit E-Mail vom 08. und 09.11.2012 forderte der Antragsgegner die Anzeigeerstatterin unter Fristsetzung auf, ihre Unterlagen und Angaben um Folgendes zu ergänzen:
- Auflistung der bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer, nach Gemeinden getrennt (auch der in Kooperation mit der ... im Landkreis aufgestellten Container),
- Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Grundstückseigentümern, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse),
- Darlegung sämtlicher vorgesehener Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten,
- Angaben zu den genannten Verwertungsbetrieben; bei ausländischen Betrieben behördliche Nachweise, dass die angegebenen Firmen die Genehmigung haben, unsortierte Sammelware anzunehmen, sowie Bestätigung, dass der eigene Sortierbetrieb über die für diese Tätigkeit erforderliche (immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche) Genehmigung verfüge,
- Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird,
- nachvollziehbare Darlegung und Bestätigung, dass bereits vor dem 01.06.2012 eine Sammeltätigkeit im Landkreis Karlsruhe durchgeführt wurde,
- Vorlage von Nachweisen, dass die ... GmbH unbeschränkter Rechtsnachfolger der ... e.K. wurde.
10 
Mit mehreren E-Mail-Anschreiben vom 07. und 08.11.2012 wies die Antragstellerin darauf hin, dass die ... e.K. vor kurzem in die ... GmbH umgewandelt worden sei und ergänzte einzelne Angaben zur Sammelmenge, zu ihren Abnehmern und hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege. Im Übrigen machte sie unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.10.2012 geltend, sie sei nicht zur Vorlage einer Liste der beabsichtigten Containerstandplätze oder entsprechender Nachweise hinsichtlich straßenrechtlicher Erlaubnisse verpflichtet.
11 
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 22.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Auf der Grundlage der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG müsse die Behörde entscheiden können, ob eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliege. Dies sei nur möglich, wenn die entscheidungserheblichen Umstände vollständig bekannt seien. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht bestehe nur, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Eine Verwertung sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Das Sammeln und Zwischenlagern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Verwertung und sei mit dieser gemeinsam zu bewerten. Das Straßengesetz Baden-Württemberg stelle eine öffentlich-rechtliche Vorschrift dar; danach sei für das Aufstellen von Containern eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums sei die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Aufstellung notwendig. Es handele sich insoweit zwar nicht explizit um öffentlich-rechtliche Vorschriften; eine widerrechtliche Verwertung sei aber nicht ordnungsgemäß. Deshalb sei nachzuweisen, dass die Aufstellung der Sammelcontainer im öffentlichen oder privaten Raum ordnungsgemäß erfolge. Aufgrund der unvollständigen Angaben der Antragstellerin zu den vorgesehenen Verwertungswegen lasse sich nicht feststellen, dass die Textilien ordnungsgemäß im Inland sortiert bzw. die Vorschriften über eine grenzüberschreitende Verbringung ins Ausland eingehalten würden. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die künftig beabsichtigte Sammlung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Ferner bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden wegen seiner dauerhaft fehlenden Mitwirkung und der ihm zuzurechnenden illegalen Aufstellung von Sammelcontainern. In den vergangenen Monaten seien wiederholt Mitteilungen bei dem Landratsamt eingegangen, in denen sich sowohl private Grundstückseigentümer als auch Gemeinden über das ungenehmigte Aufstellen von Sammelcontainern durch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bzw. durch von ihr beauftragte Dritte beschwert hätten. Diese wiederholten, belegten Verstöße gegen öffentliches und Privatrecht stellten Tatsachen dar, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin herleiten ließen. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Für die Anordnung von Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KrWG fehle jegliche Grundlage, weil die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der Behörde sei bei der zu treffenden Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Ein schutzwürdiges Vertrauen nach § 18 Abs. 7 KrWG bestehe nicht, weil eine zulässige Sammlungstätigkeit im Landkreis vor dem 01.06.2012 nicht nachgewiesen sei. Es sei der Antragstellerin jedoch unbenommen, die konkret beabsichtigte Sammeltätigkeit unter Vorlage der entscheidungserheblichen Angaben mit einer Frist von drei Monaten neu und vollständig anzuzeigen. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
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Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Verfügung abgelehnt.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe insbesondere verkannt, dass die von dem Antragsgegner angeführten angeblichen Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern nicht durch die Antragstellerin, sondern durch einen anderen Träger der Sammlung (... e.V. in ...) zu verantworten seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG falsch ausgelegt und nicht erkannt, dass sich die dort zu prüfende Zuverlässigkeit allein auf die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften beziehe. Die Untersagung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel seien von der Behörde nicht in ihre Erwägungen eingestellt worden. Die nachgeforderten Unterlagen würden nicht von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 2 KrWG erfasst; aus der Nichtanzeige dürften deshalb keine negativen Folgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin gezogen werden. Im Übrigen habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage des Bestandsschutzes nach § 18 Abs. 7 KrWG auseinandergesetzt.
II.
14 
Die Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich keinen Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind allenfalls als offen zu bewerten (dazu unter 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen weiter ausüben zu dürfen (dazu unter 2.).
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1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Regelung genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat weder das Vorliegen der 1. (dazu unter 1.1) noch der 2. Alternative (dazu unter 1.2) von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG festzustellen.
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1.1 Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist offen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG vorliegen.
18 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -a.a.O.).
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Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 - 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG Münster, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
20 
Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfach-betriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).
21 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe weder aufgrund der Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige (dazu unter 1.1.1) noch aufgrund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Containern (dazu unter 1.1.2) auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden.
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1.1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - a.a.O.). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG), dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 - VBlBW 2008, 295).
23 
Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde begehrten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG gefordert werden dürfen und für die Prüfungstätigkeit der Behörde erforderlich sind. Hieran bestehen im vorliegenden Fall zumindest erhebliche Zweifel.
24 
1.1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die von ihm vermisste Vorlage des Ausgliederungsplanes vom ... bereits keine Angabe über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG betreffen und deshalb keinen notwendigen Bestandteil der Sammlungsanzeige darstellen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hat mit ihrer Anzeige vom 13.08.2012 die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter genannt; ferner hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 01.10.2012 nachgewiesen, dass sie durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma ... e.K. betriebenen Unternehmens entstanden ist. Der vom Verwaltungsgericht vermisste Ausgliederungsplan dürfte für die der Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG überantwortete Prüfung nicht erforderlich sein. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, inwieweit die Kenntnis der gemäß § 126 Abs. 1 UmwG in einen Ausgliederungsplan zwingend aufzunehmenden Verhältnisse für die hier in Rede stehende abfallrechtliche Prüfung von Belang sein kann. Dies gilt auch für die von dem Antragsgegner erwähnten Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG. Nach dieser Bestimmung sind lediglich die Folgen der Spaltung (bzw. Vermögensübertragung) für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zwingend in den Ausgliederungsplan aufzunehmen; nicht zwingend sind dagegen - wie auch der Antragsgegner erkennt - Angaben zu der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer.
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Im Übrigen dürfte der Antragsgegner nicht daran gehindert gewesen sein, sich durch Einsicht in das Handelsregister Kenntnis von dem Ausgliederungsplan und den darin enthaltenen Angaben zu verschaffen. Das jedermann zustehende Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht nur auf das Handelsregister selbst, sondern auch auf die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - 15 W 47/06 - DB 2006, 2399). Zu den „zum Handelsregister eingereichten“ Schriftstücken zählen danach die Anmeldung selbst und die zu den Anmeldungen eingereichten Anlagen. Darunter dürfte auch der bei der Anmeldung der Umwandlung zwingend vorzulegende Ausgliederungsplan fallen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1995 - 7 U 111/94 - juris - zur vergleichbaren Regelung nach dem Umwandlungsgesetz 1969). Es besteht daher bereits kein Anlass, aus der angeblichen „Nichtprüfbarkeit“ der entsprechenden Umstände auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu schließen. Der Behörde stehen vielmehr mildere Mittel als die sofortige Untersagung zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschluss vom 14.02.2013 - 13 L 47/13 -juris).
26 
Jedenfalls dürfte es auf die vom Verwaltungsgericht vermisste Vorlage des Ausgliederungsplans für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht ankommen, weil der Antragsgegner vor ihrem Erlass nichts Entsprechendes gegenüber der Antragstellerin verlautbart hat und eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, wiederum unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 09.11.2012 lediglich die Beibringung von Nachweisen verlangt, dass die ... GmbH unbeschränkter Rechtsnachfolger der ... e.K. wurde. Aus diesem Nachforderungsverlangen war für die Antragstellerin bereits nicht erkennbar, dass der Ausgliederungsplan vom ...2012 vorzulegen ist. Die Tatsache der Rechtsnachfolge war aus dem Handelsregister hinreichend ersichtlich, so dass sich die Vorlage weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen musste.
27 
1.1.1.2 Auch die Forderung, die bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer aufzulisten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Eigentümern der Grundstücke, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse), vorzulegen, dürfte von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt sein.
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Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandorte mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden.
29 
Die Vorlage der genannten Nachweise dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich sein, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von den gewerblichen Sammlern Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet jedoch keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 -juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris).
30 
Soweit der Antragsgegner einwendet, die genannten Angaben würden benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewähreistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient - wie die Bezugnahme auf Nr. 4 zeigt - mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürfte auch zweifelhaft sein, ob die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht erkennen, welche Bedeutung eine genau bezeichnete Containerstellplatzliste bzw. Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben sollen, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Es dürfte bereits zweifelhaft sein, ob das Aufstellen der Sammelcontainer - wie das Verwaltungsgericht annimmt - schon der Verwertung zuzurechnen ist; denn nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verfahren mit einem bestimmten Hauptergebnis. Zweifelhaft ist ferner, ob es sich - wie vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht angenommen - um eine Lagerung im Sinne von R 13 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt. Denn die Alttextilien werden keinem in R 1 bis R 12 genannten Verwertungsverfahren zugeführt.
31 
Im Übrigen dürfte § 7 Abs. 3 KrWG dahingehend auszulegen sein, dass nicht schlechthin jeder Verstoß des Betroffenen bei der Durchführung einer anzeigepflichtigen Sammlung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften dazu führt, dass die Verwertung nicht mehr ordnungsgemäß ist. Vielmehr dürfte die Vorschrift auf die spezifischen von der Abfallbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen (OVG Münster, Beschluss vom 19.07.1013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Die geforderten Angaben zu den Containerstandorten sind aber grundsätzlich nicht notwendig für die Überprüfung, ob die Sammlung den Zielvorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gerecht wird. Anderenfalls würde auch der Kompetenzbereich der unteren Abfallbehörde überschritten. Es ist nicht deren Aufgabe, sondern die der zuständigen Straßenbehörde, die Erforderlichkeit und das Bestehen von Sondernutzungserlaubnissen zu prüfen. Ebenso wenig kann es Aufgabe der unteren Abfallbehörde sein, die jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Sammler und dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Sammelbehälter steht, zu ermitteln oder gar auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Ein Verstoß gegen privatrechtliche Vorschriften rechtfertigt außerdem bereits vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 KrWG her nicht die Annahme, die Verwertung sei nicht ordnungsgemäß.
32 
Daher kann aus der Weigerung der Antragstellerin, Standortlisten, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung vorzulegen, nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
33 
1.1.1.3 Schließlich dürfte auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nur unzureichend erfüllt haben dürfte, noch nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit tragen.
34 
Ungeachtet dessen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach diesen Vorschriften in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, dürfte die Darlegung der Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Rahmen dieser Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG) durch die Antragstellerin noch nicht hinreichend substantiiert und plausibel sein. In diesem Zusammenhang dürften substantiierte Darlegungen zu einer ordnungsgemäßen Sortierung und Restmüllverwertung im Bundesgebiet fehlen.
35 
Auch insoweit kommt die Untersagungsverfügung aber nur als ultima ratio in Betracht. Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts-gesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld (§ 23 LVwVG) mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 20 Abs. 2 LVwVG), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 - VBlBW 2006, 32). Eine solche Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene auf eine nichtförmliche Aufforderung zur Vervollständigung seiner Anzeige nicht oder nur unzureichend reagiert hat.
36 
Unabhängig von den Möglichkeiten der Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) und ihrer Durchsetzung mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§§ 18 ff. LVwVG) stellt die Missachtung der Anzeigepflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewehrt ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer eine Anzeige gesetzwidrig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht unabhängig von der behördlichen Durchsetzung der konkreten Erfüllung der Anzeigepflicht.
37 
Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ist die Durchführung eines Bußgeldverfahrens - ebenso wie die förmliche Anordnung zur vollständigen Durchsetzung der Anzeigepflicht - eine Maßnahme, die den Grundrechtsträger weniger stark belastet als eine Untersagungsverfügung und im konkreten Fall - insbesondere im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 62 KrWG - dennoch zielführend sein kann. Zwar hat ein Bußgeldbescheid in erster Linie Sanktionscharakter. Reichen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Gesetzeszwecke nicht aus, können sie aber von Geldbußen flankiert werden (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 69 Rn 1). So verhält es sich auch hier; ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, dass die Bußgeldvorschriften der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten dienen und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen (BT-Drs. 17/6052, S. 104).
38 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst wenn die Behörde ihre diesbezüglichen Anforderungen durch eine förmliche Verfügung verbindlich konkretisiert, kann der Betroffene zuverlässig abschätzen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden und hiergegen gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen. Ohne förmliche Durchsetzung der Anzeigepflichten läuft er hingegen Gefahr, von einer Untersagungsverfügung überrascht zu werden, weil nicht absehbar ist, bei welchem Sachstand die Behörde von seiner Unzuverlässigkeit überzeugt ist.
39 
Vorliegend hat der Antragsgegner eine Anordnung nach § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG nach Aktenlage nicht in Betracht gezogen; vielmehr wurde in dem behördlichen Anschreiben an die Antragstellerin unmittelbar eine Untersagungsverfügung angekündigt. Auch auf die Möglichkeit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde lediglich hingewiesen, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte. Bei summarischer Prüfung bleibt auch offen, ob Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Anzeigepflicht von vornherein keinen Erfolg versprochen hätten. Die Antragstellerin hat lediglich mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie die Vorlage von Standortlisten und von Sondernutzungserlaubnissen bzw. privatrechtlichen Gestattungsverträgen zur Containeraufstellung ablehnt; die Weigerung bezog sich aber nicht auf die Angaben zu den Verwertungswegen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG; diesbezüglich hat die Antragstellerin einzelne, wenn auch nicht ausreichende Angaben nachgereicht. Es steht daher noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie insoweit weitere plausible Angaben schlechthin verweigern und sich auch von einer Anordnung nach § 62 KrWG, der Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern nicht beeindrucken lassen wird.
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Fehl geht schließlich die Auffassung des Antragsgegners, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Anzeigepflichten und Einhaltung der gebotenen Wartefrist ihre Sammlungstätigkeit jederzeit wieder aufnehmen könne. Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, welcher der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris).
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1.1.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, weil sie in einer Reihe von Fällen Sammelcontainer auf öffentlichen oder privaten Grundstücken widerrechtlich aufgestellt hat. Zwar dürften massive und systematische Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften grundsätzlich geeignet sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG zu begründen (dazu unter 1.1.2.1). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Sachverhalts-prüfung kann indes nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ein systematisches Fehlverhalten bei der Aufstellung von Containern in diesem Sinne an den Tag gelegt hat (dazu unter 1.1.2.2).
42 
1.1.2.1 Allerdings dürfte es vom Ansatz her nicht zu beanstanden sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt wurden. Auch in diesem Zusammenhang dürfte kein Anlass bestehen, die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit allein anhand der in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschränken, weil insbesondere Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im öffentlichen Straßenraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden dürften (vgl. hierzu zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Auch sonst neigt der Senat zu der Auffassung, dass straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht generell ausgenommen sind, zumindest wenn diese Aspekte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Davon ist in der vorliegenden Fallgestaltung auszugehen, weil nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient. Kommt es gerade dabei zu systematischen und massiven Verstößen gegen straßenrechtliche Normen, indem Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2013 - 17 L 440/13 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.3013 - 9 L 1622/12 - juris).
43 
Entsprechendes gilt, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden. Auch im Rahmen des § 35 GewO rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung dann, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen (Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn 49; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn 75). Wird bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, indem Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Eigentümer aufgestellt werden, vermag dies grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen.
44 
1.1.2.2 Nach derzeitigem Sach- und Streitstand fehlt es vorliegend aber an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, auf die bei der in diesem Verfahren gebotenen Prüfungstiefe die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens in dem zuvor bezeichneten Sinne und einer hinreichend gewichtigen Gefahr des Eintritts unerlaubter Sondernutzungen oder massiver Verstöße gegen zivilrechtliche Normen bei Durchführung der Sammlung gestützt werden kann. Auch in diesem Zusammenhang dürfte allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die geforderten Angaben nicht abschließend geprüft werden kann, noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit aufgrund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine massive und systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind von dem Antragsgegner nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan worden. Zutreffend dürfte der Antragsgegner freilich davon ausgegangen sein, dass dabei nicht nur von der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer begangene Verstöße in den Blick zu nehmen sind, sondern ihr auch solche der „... ... e.V.“ und der „...“ zuzurechnen sind.
45 
Dies folgt bereits daraus, dass auch im Falle der von der „... ... e.V.“ angemeldeten Sammlung die Antragstellerin Trägerin der Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 des zwischen der „... e.V.“ und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 28.02.2012 abgeschlossenen Auftragsvertrages wird die Sammlung in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen durch die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin durchgeführt; diese hat insbesondere maßgeblichen Einfluss auf den Ort der Containeraufstellung. Eine Zurechnung des Verhaltens der „...“ ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472). Bei der Prüfung der gewerberechtlichen und abfallrechtlichen Zuverlässigkeit ist deshalb auf die Person der Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, abzustellen. Da die „...“ im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners durch die Antragstellerin vertreten wird (vgl. hierzu § 5 des Kooperationsvertrages vom Mai 2011), müssen ihr etwaige Rechtsverstöße der Erstgenannten bei der Aufstellung von Sammelcontainern als eigene zugerechnet werden. Selbst bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Zurechnung der unter der Bezeichnung „...“ und ... ... e.V.“ begangenen Verstöße kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese ein derartiges Ausmaß angenommen haben, um bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungstiefe auf eine systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern schließen zu können. Den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich lediglich entnehmen, dass es zu wiederholten Beschwerden von Gemeinden und wohl auch von Privatpersonen wegen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Normen im Zusammenhang mit der Containeraufstellung gekommen ist. Bereits der Anzahl nach reichen die dokumentierten Verstöße nicht für die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens aus. Für die abschließende Prüfung dieser Frage wird vor allem auch das zukünftige Verhalten der Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern nach Klärung der Rechtslage durch den Senat zu würdigen sein.
46 
1.2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen.
47 
Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG kommt die Untersagung der Sammlung allerdings nur in Betracht, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris m.z.w.N.). Als milderes Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Allerdings macht der Antragsgegner geltend, mangels hinreichender Angaben der Antragstellerin derartige Eingriffsmaßnahmen nicht sinnvoll ergreifen zu können. Es kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - die vorliegenden lückenhaften Angaben und Erkenntnisse hinreichende Grundlage für die Prüfung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt jedenfalls auch insoweit der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflichten grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Erlass einer sofortigen Untersagungsverfügung zu. Denn in dieser Fallgestaltung stehen der Behörde mildere Maßnahmen zur Verfügung, um den Betroffenen zur Vervollständigung seiner Angaben auch im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung zu veranlassen.
48 
Allerdings dürfte eine sofortige Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG zulässig sein, wenn bereits feststeht, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht erfolgt und mildere Maßnahmen zu deren Gewährleistung nicht geeignet sind. Dies dürfte vorliegend aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen sein. Auch in diesem Zusammenhang kann die Nichtprüfbarkeit eines Tatbestandsmerkmals nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen damit gleichgesetzt werden, dass das für ihn günstige Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Weigert sich der Betroffene allerdings beharrlich, die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung in diesem Rahmen darzulegen, dürfte hieraus auch geschlossen werden können, dass er zu einer solchen Darlegung deshalb nicht in der Lage ist, weil eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung tatsächlich nicht erfolgt. Diese Schlussfolgerung dürfte aber erst gerechtfertigt sein, wenn die Behörde förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt hat und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt.
49 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).
50 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
51 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es steht auch noch nicht hinreichend fest, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun.
52 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
53 
Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 abgelehnt hat.

Auf die tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, u. a. die Antragstellerin sei als Trägerin einer nicht angezeigten Sammlung von Altkleidern und Schuhen (und damit als richtige Bescheidsadressatin) anzusehen, und nicht die Firma ... GmbH, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Diese Feststellungen vermochte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht zu erschüttern, insbesondere nicht durch Vorlage eines „Nachtragsvertrages“, weil zum Einen die Vereinbarung vom 29. August 2013 stammt, mithin nach Erlass der Untersagungsverfügung abgeschlossen wurde, und weil zum Anderen allein durch die Aufnahme des Satzes „Die Auftraggeberin bestimmt die Standorte der Behälter“ nicht nachgewiesen wurde, dass nunmehr die Firma ... GmbH allein und ausnahmslos die Standorte, die Anzahl der Sammelbehälter und damit den Umfang der Sammlung bestimmt und im Hinblick auf die im Bescheid genannten Örtlichkeiten bestimmen will. Ohnehin fehlen Regelungen, wie die Antragstellerin mit dem gesammelten Material umzugehen hat.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter betont, ein milderes Mittel als die vollständige Untersagung, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei nicht ersichtlich, zumal es der Antragstellerin frei stünde, eine ordnungsgemäße Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu erstatten. Das steht auch mit der Rechtsprechung des Senats in summarischen Verfahren zur Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen (Altkleider, Altschuhe) in Einklang (vgl. z. B. BayVGH v. 14.11.2013 - Az. 20 CS 13.1945).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 9. April 2013, mit der ihm die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - untersagt hat, in ihrem Stadtgebiet Altkleider, Textilien und Schuhe im Wege der Sacksammlung und Containersammlung zu sammeln und ihm aufgegeben hat, die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sich das überwiegende öffentliche Interesse aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könne der Antragsteller die Sammlung bis zur Bestandskraft der Untersagungsverfügung und damit für einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen betreiben. Dies müsse mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die nicht unerhebliche Anzahl weiterer gewerblicher Sammler, die regelmäßig werthaltige Abfälle einsammelten, unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

3

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975).

5

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. April 2013 angeordneten Maßnahme. Dieses überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass diese abfallrechtliche Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

6

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Behörde (§ 27 Abs. 2 Satz 4 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - ) die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Bei der Auslegung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG geht die Kammer im Erstrechtschluss davon aus, dass unter diese Verbotsnorm auch (noch) nicht angezeigte Sammlungen fallen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 20 CS 12.841 - ; VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 - 7 L 79/13 - ; juris).

7

Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende gewerbliche Sammlungstätigkeit kann zwar ohne ausdrückliche behördliche Gestattung aufgenommen werden. Allerdings sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monatevor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Angaben beizufügen über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (Nr. 1), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2), über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (Nr. 4) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5).

8

Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG einschließlich der dreimonatigen Wartefrist des Sammlers stellt sicher, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Sammlung rechtzeitigvor der Aufnahme der gewerblichen Sammeltätigkeit prüfen kann. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben sollen dabei eine umfassende Prüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6052, S. 88 und 17/7505, S. 47).

9

Wenn aber der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG im Falle der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entspricht, nach dieser Anzeige und vor der Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Wartefrist von drei Monaten einzuhalten hat, so darf er erst Recht keine gewerbliche Sammlung durchführen, solange eine solche formgerechte Anzeige, die der zuständigen Behörde erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Sammlung ermöglicht, noch gar nicht erfolgt ist. Dementsprechend war auch die Sammlung des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, weil der Antragsteller bisher keine Anzeige eingereicht hat, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt.

10

Der Antragsteller ist der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 18 KrWG bisher nicht in dem rechtlich gebotenen Maß nachgekommen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob er die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, die er nach eigenen Angaben in Rheinland-Pfalz bereits seit 2001 durchführt, mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Umweltamt der Landeshauptstadt Mainz angezeigt hat. Dieses Schreiben genügt nämlich ebenso wie die fast inhaltsgleiche Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin, die bei dieser am 28. März 2013 einging, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG. So enthalten die fraglichen Schreiben nur rudimentäre und damit ungenügende Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2) und über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), wobei der Inhalt der Anzeigen zusätzlich dadurch in Frage gestellt wird, dass beide Schreiben „zum Land Rheinland-Pfalz“ und „zum Kreis (?) von Kaiserslautern“ identische Angaben enthalten. Völlig unzureichend sind außerdem auch die Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5). Insoweit enthalten die Schreiben lediglich die Angabe, dass die gebrauchten Kleider und Schuhe in einer Halle in Homburg/Jägersburg gelagert und mit LKW nach Polen transportiert werden sowie ein Dokument vom 1. September 2010 in polnischer Sprache, das vermutlich einen Vertrag mit einer polnischen Firma zum Gegenstand hat. Diese Angaben genügen ersichtlich nicht, um der Antragsgegnerin gegenwärtig die Prüfung zu ermöglichen, ob das Sammelgut entsprechend der gesetzlichen Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, zumal gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG die Amtssprache deutsch ist.

11

Dem Antragsteller war daher nach § 18 Abs. 5 Satz 4 KrWG die Sammeltätigkeit im Gebiet der Antragsgegnerin zu untersagen, weil er diese Tätigkeit entgegen der Regelungen des § 18 KrWG rechtswidrig ohne hinreichende Anzeige und damit vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist durchführt.

12

An der sofortigen Vollziehung dieser Untersagungsverfügung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil andernfalls der Regelungszweck des § 18 KrWG, nämlich sicherzustellen, dass die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Aufnahme der beabsichtigten Sammlung prüfen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Sammlungssystem vorliegen, verfehlt würde.

13

Dass der Antragsteller bereits seit 2001 und damit bereits beim Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen durchgeführt haben will, steht dem nicht entgegen. § 72 Abs. 2 Satz 1KrWG enthält für gewerbliche Sammlungen von Abfällen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durchgeführt werden, eine Übergangsvorschrift, wonach die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abzugeben ist. Auch für diese Anzeige gelten gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 KrWG die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechend. Der Antragsteller musste daher spätestens ab 1. September 2012 die Maßgaben des § 18 KrWG erfüllen.

14

Auch die weiteren Einwände des Antragstellers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und gegen das Gebot des fairen Verfahrens vermag die Kammer nicht zu erkennen, da vorliegend das Umweltreferat der Antragsgegnerin, das nicht für die Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zuständig ist, tätig wurde. Auch sonstige europarechtliche Bedenken greifen nicht durch. Der Vortrag des Antragstellers befasst sich insoweit im Wesentlichen mit der Frage der europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG, der die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG näher gesetzlich definiert (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 - ; juris). Dies bedarf jedoch keiner weitergehenden Klärung, weil vorliegend nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entscheidungserheblich sind, sondern Fragen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Insoweit erschließt sich der Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht, dass europäisches Primär- oder Sekundärrecht dieser innerstaatlichen Regelung entgegenstehen könnte.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziffer 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
40 
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 11 K 14.01348

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. August 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1022

Hauptpunkte:

• Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

• Vorrang der Durchsetzung der Anzeigepflicht vor der Untersagung der Sammlung

• Unzuverlässigkeit

• Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch den Geschäftsführer

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Ansbach Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach

- Beklagter -

wegen Abfallbeseitigungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. August 2015 am 19. August 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung für eine gewerbliche Abfallsammlung von Altkleidern und Schuhen.

Am 14. August 2012 zeigte die Firma N. beim Landratsamt die Aufnahme einer unbefristeten und „flächendeckenden“ Sammlung von Altkleidern und Schuhen an, wobei die konkret anvisierte, zu sammelnde Menge noch nicht absehbar sei. Die Firma N., deren Inhaber auch der Geschäftsführer der Klägerin ist, ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Mit Ausnahme einer formlosen Anforderung vom 12. November 2012 an die Firma N. mit der Bitte, dem Landratsamt die konkrete Sammelmenge und eine Standortliste für die Sammelcontainer mitzuteilen, lässt sich den Akten diesbezüglich nichts Weiteres entnehmen.

Durch Mitteilung vom 4. März 2013 der Gemeinde Wö. erlangte das Landratsamt Kenntnis davon, dass diese die Aufstellung von Altkleidercontainern „ohne Genehmigung“ (gemeint wohl straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis) durch die Firma K. festgestellt habe. Der Inhaber der Firma K.dürfte aufgrund des gleichen Geburtsortes in ..., des gleichen Nachnamen und eines aktuellen Wohnsitzes in der gleichen Stadt mit ca. 7000 Einwohnern ein Verwandter des Geschäftsführers der Klägerin sein. Auf ein Anhörungsschreiben vom 5. März 2013 an die Firma K. erfolgte keine Reaktion. Daraufhin erließ das Landratsamt einen Bußgeldbescheid vom 19. April 2013 wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KrWG. Daraufhin erhob die Firma K. Einspruch mit Schreiben vom 3. Mai 2013 und teilte mit, dass sie durch die Klägerin beauftragt worden sei, ihre Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren. Der Träger der Sammlung sei somit nicht die Firma K. sondern die Klägerin. Der Bußgeldbescheid wurde zurückgenommen.

Mit E-Mail vom 19. August 2013 teilte die Gemeinde SchN. mit, dass sie festgestellt habe, dass ein Altkleidercontainer der Firma A. ohne Erlaubnis der Eigentümer auf Privatgrund aufgestellt worden sei. Das entsprechende Lichtbild in der Akte zeigt einen umgekippten und leicht von sonstigem Müll umrahmten Container. Weiterhin findet sich dort der handschriftliche Vermerk, wonach die Firma A. der „Betreuer“ (gemeint wohl im Sinne eines Beauftragten) der Container der eingangs genannten Firma N. sei.

Mit E-Mail vom 22. November 2013 teilte die Gemeinde Wö. mit, dass sie abermals die Aufstellung eines Containers der Firma K. - diesmal auf dem Grundstück der Firma ... ohne deren Genehmigung - festgestellt habe. Auf das Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 10. Februar 2014 teilte die Firma K. mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zunächst mit, sie habe keine Container auf dem Gemeindegebiet. Das Landratsamt erließ daraufhin einen weiteren Bußgeldbescheid vom 31. März 2014. Die Firma K. erhob mit Schreiben vom 14. April 2014 Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid und teilte wiederum mit, dass sie durch die Klägerin beauftragt worden sei und diese die Trägerin der Sammlung sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 legte die Firma K. einen Dienstleistungsvertrag zwischen ihr und der Klägerin vor. In diesem Vertrag vom 1. Januar 2013 ist in § 2 Abs. 4 festgelegt, dass der Auftragnehmer (Firma K.) einseitig, ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin (Klägerin) und eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimme und eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durchführe.

Mit Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2013 informierte das Landratsamt die Klägerin, dass sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KrWG aufgrund der unterlassenen Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung eingeleitet habe. Zum Erlass eines Bußgeldbescheides kam es jedoch nicht. Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 antwortete eine Mitarbeiterin der Klägerin und teilte mit, dass die Firma N. in die Klägerin umgewandelt worden sei. Die Klägerin sei somit Rechtsnachfolgerin der Firma N., was sich aus dem im Anhang befindlichen Handelsregisterauszug ergebe. Das Unternehmen habe somit bereits mit Schreiben vom 14. August 2012 eine Anzeige gemacht.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 und vom 27. Februar 2014 forderte das Landratsamt die Beklagte auf, die derzeitige Anzahl und die Standorte der Altkleidercontainer anzugeben. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KrWG wurde angekündigt. Ein Bußgeldbescheid wurde in der Folge jedoch ebenfalls nicht erlassen. Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte die Beklagte mit, sie habe 31 Container in verschiedenen namentlich genannten Gemeinden im Landkreisgebiet aufgestellt, wobei die Gemeinden Scho., SchN. und Wö. in dieser Anzeige nicht genannt waren. Eine genauere Aufschlüsselung der Standorte erfolgte nicht. Mit einfachem Schreiben vom 21. Mai 2015 forderte das Landratsamt die Beklagte auf, die genauen Adressen und Aufstellorte der Container zu benennen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 teilte die Klägerin mit, zur Preisgabe der genauen Standorte sei sie nicht verpflichtet. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin nochmals auf, die genauen Sammelstandorte sowie die Sammelmengen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Klägerin lediglich die Jahressammelmenge für das Jahr 2013 mit und bezifferte diese mit 27,6 t.

Mit E-Mail vom 7. Mai 2014 teilte die Gemeinde Ne. mit, dass ohne ihre Erlaubnis ein Altkleidercontainer der Firma L. (im weiteren L.) in ihren Grünanlagen am Bahnhof aufgestellt worden sei. In den Akten findet sich hierzu eine Mitteilung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis ... vom 24. Januar 2014, die über zahlreiche Beschwerden unter anderem gegen die L. berichtet, weil diese ohne Erlaubnis auf öffentlichem oder privatem Grund Altkleidercontainer im Landkreis ... aufgestellt habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 wurde die L. angehört. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte auch die L. mit, dass sie lediglich für das Aufstellen und Entleeren der Container verantwortlich sei, Trägerin der Sammlung im Übrigen sei allerdings die Klägerin.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2014 teilte die Marktgemeinde Scho. mit, dass sie die Aufstellung von 2 Altkleidercontainern durch die Firma C.(im weiteren C.) festgestellt habe, wobei einer der Container ohne Genehmigung auf öffentlichem Grund aufgestellt worden sei. Mit Anhörungsschreiben vom 1. August 2014 forderte das Landratsamt die C. zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte die C. mit, dass sie die Sammlung im Gemeindegebiet Scho. lediglich betreue. Trägerin der Sammlung sei die Klägerin.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 8. August 2014 - zugestellt an die Klägerin am 13. August 2014 - wurde der Klägerin untersagt, im Gebiet des Landkreises entsprechend ihrer Anzeige vom 14. August 2012 gewerblich Altkleider und Schuhe, spätestens 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu sammeln (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1800 € angedroht (Ziffer 2 des Bescheides). Weiterhin wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 153,45 € auferlegt (Ziffern 3 und 4 des Bescheides).

Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Ziffer 1 des Bescheides stütze sich auf § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen. Die von der Klägerin betriebene Sammlung sei als gewerbliche Sammlung von Abfällen anzusehen. Diese seien nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige seien mindestens die in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Unterlagen beizufügen. Dieser Anzeigepflicht sei die Klägerin nur unvollständig nachgekommen. Das Landratsamt habe festgestellt, dass die Klägerin außer in den von ihr angezeigten Containerstandorten auch Container beispielsweise in SchN., Scho. und Wö. betreue, ohne dem Landratsamt eine entsprechende Anzeige gemacht zu haben. Somit sei die Anzeige nach wie vor nicht vollständig, weil nur ein Teil der angeforderten Unterlagen und Angaben vorlägen. Insbesondere bestünden deswegen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin im Schreiben vom 30. Juni 2014 angegebenen Sammelmengen tatsächlich zuträfen.

Dadurch dass die Klägerin die Sammlung unvollständig angezeigt habe, habe bisher nicht abschließend geprüft werden können, ob im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers der Sammlung entgegenstünden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Erforderlich seien neben der Darlegung der Verwertungsvorgänge konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer insbesondere über den größtmöglichen Umfang der Sammlung. Die (unvollständige) Anzeige führe daher zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt.

Die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, welches zum selben Erfolg führen würde, sei nicht erkennbar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG könne nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Die Anordnung sei auch angemessen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, sei die Untersagung - nach vorheriger erfolgloser Anforderung prüffähiger Anzeigeunterlagen - angemessen. Auch im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, sei die Untersagung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt. Im Rahmen von mehreren Anhörungen habe die Klägerin keine Argumente vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

Zudem ergäben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen aus der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeige und Durchführung der Sammlung, wobei die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Unzuverlässig in Bezug auf den gewerberechtlichen Begriff sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Danach müsse das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lasse. Die Bejahung der Unzuverlässigkeit müsse sich auf Tatsachen stützen lassen. Zuverlässig in diesem Sinne sei, wer die Gewähr dafür biete, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen einzuhalten. Die Erfüllung der bereits oben angeführten Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG sei nicht nur eine Formvorschrift von nachrangiger Bedeutung, sondern unbedingte Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt überprüfen könne, ob insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt sei. Daher müssten die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen dem Landratsamt in der Anzeige vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG stütze dies. Unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeigen könnten deshalb grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers begründen. Insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt seien, welche in sich nicht stimmig seien. Vielmehr gäben die getätigten Angaben und beigefügten oder nachgereichten Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass das Landratsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, diesen Zweifel nachzugeben und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen. Diese Klärung wurde seitens der Klägerin bis heute nicht abschließend herbeigeführt, so dass dem der Behörde obliegenden Prüfauftrag nicht habe nachgekommen werden können.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 - eingegangen am gleichen Tag - erhob die Klägerin Klage und beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 8. August 2014, Az: ..., aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2014 begründete die Klägerin ihre Klage. Die Klägerin habe aufgrund des Inkrafttretens des KrWG mit Schreiben vom 14. August 2012 ihre bereits bestehende Sammlungstätigkeit im Gebiet des Landratsamtes nach § 18 und § 72 KrWG angezeigt. Mit Schreiben vom 11. September 2012 sei der Klägerin der Eingang ihrer Anzeige bestätigt worden, im weiteren Verlauf sei jedoch nichts passiert. Erst mit einem Schreiben vom 24. Juni 2014 (gemeint wohl 2013) habe sich die Abfallbehörde bei der Klägerin wieder gemeldet und weitere Angaben für die Vervollständigung der Anzeige angefordert. Dem sei die Klägerin mit E-Mail vom 9. Juli 2013 nachgekommen. Ein halbes Jahr lang habe sich das Landratsamt nicht mehr bei der Klägerin gemeldet, bis ein Herr ... mit Schreiben vom 10. Februar 2014 die Klägerin zur Angabe der Standorte der 31 angezeigten Container aufgefordert habe.

Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin gehe von der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung aus, da sie die sachliche Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde anzweifle. Aus der Verfügung sei nicht erkennbar, dass diese von der zuständigen Abfallbehörde erlassen worden sei. Nirgendwo im Schreiben sei erkennbar, dass in diesem Fall die Abfallbehörde gehandelt habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung offensichtlich nicht gegeben seien. Die Untersagung beruhe schon auf der falschen Ermächtigungsgrundlage. Sie sei auf den § 62 KrWG gestützt, obwohl § 18 Abs. 5 KrWG als lex speciales die einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei. Denn ab Erstattung der Anzeige dürfe die zuständige Behörde ausschließlich auf Grundlage des § 18 Abs. 5 KrWG erforderliche Anordnungen treffen. Die Untersagung nach dieser Vorschrift könne jedoch nur als Ultima Ratio erfolgen. Nur in den Fällen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Sammlung zu untersagen. Weder ein Fall des § 18 Abs. 5 Satz 1 noch des Satz 2 KrWG sei in der Verfügung benannt. Allenfalls werde ausgeführt, dass die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Auch wenn die Behörde die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte, wäre diese rechtswidrig, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründete die Behörde allein damit, dass die von der Klägerin gemachte Anzeige unvollständig sei, insbesondere während der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt habe, welche in sich nicht stimmig wären. Diese Behauptung sei nicht nur falsch, sondern würde im Falle ihrer Richtigkeit die Untersagung nicht begründen. Die Klägerin habe in der Anzeige vom 14. August 2012 und später im Anzeigeverfahren durch Vervollständigung alle von § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht und diese auch belegt. Mit Ausnahme der präzisen Standortliste, welche nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne, habe die Behörde sonst die von der Klägerin gemachten Angaben nicht beanstandet. Sie habe auch keine weiteren Angaben und Belege von der Klägerin verlangt. Dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen/Nachweise unstimmig sein sollten, habe die Klägerin erst in der Untersagungsverfügung von der Behörde gesagt bekommen. Die Behörde habe der Klägerin dadurch keine Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen und dem entgegen zu kommen. Unabhängig davon könne die Klägerin die vorgenannte Behauptung nicht nachvollziehen. Die von der Klägerin vorgelegte Standortliste und deren Aktualisierung vom 20. August 2014 seien richtig. Container an anderen Standorten als den angegebenen habe die Klägerin nicht. Zum Vorwurf, dass Container der Klägerin an anderen Standorten aufgefunden worden sein sollen, könne sich die Klägerin nicht äußern, weil ihr diese Fälle nicht bekannt seien. Aus welchem Grund die Angabe der Klägerin zur Sammelmenge zweifelhaft sein sollte, könne sie ebenfalls nicht verstehen. Die Behörde begründe ihre Zweifel auch nicht. Über diese Zweifel sei die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern zum ersten Mal in der streitgegenständlichen Verfügung damit konfrontiert worden. Weitere Gründe, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für sie verantwortlichen Person begründen könnten, benenne die Behörde nicht. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 erwiderte das Landratsamt hierauf und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Trennung des staatlichen Abfallrechts vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aus dem Schreiben des Landratsamtes klar ersichtlich. Die Entscheidung sei auf § 62 KrWG gestützt worden, um die Besonderheiten des Einzelfalls, sowohl positive als auch negative Aspekte wie zum Beispiel den Umfang der versäumten Anzeigepflicht, sonstige Zuverlässigkeit etc. im Rahmen der Ermessensausübung einfließen lassen zu können. Eine Heranziehung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hätte die zwingende Untersagung zur Folge gehabt. Ihrer Anzeigepflicht sei die Klägerin als Trägerin der Sammlung unvollständig nachgekommen bzw. es seien Änderungen im Rahmen der Sammlung überhaupt nicht angezeigt worden. Erst durch Meldungen verschiedener Gemeinden seien dem Landratsamt die Verstöße bekannt geworden. Auf die Geschehnisse um die Firma K. werde insoweit verwiesen. Die Klägerin habe einzelne Containerstandorte im Landkreis zwar mitgeteilt, die Standorte in den Gemeinden Scho., SchN. und Wö. seien jedoch nicht aufgezählt gewesen. Trotz entsprechender Aufforderungen am 21. Mai 2014 und am 18. Juni 2014 sei dies auch nicht korrigiert worden. Auch auf die Vorfälle um die C. werde verwiesen. Es bestünden aus den vorstehend genannten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin in den verschiedenen Nachmeldungen zur ursprünglichen Sammlungsanzeige angegebenen Sammelmengen tatsächlich zutreffen. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt. Die Untersagungsverfügung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (unter Verweis auf den Bescheid vom 8. August 2014). Die Klage sei daher unbegründet.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 erwiderte die Klägerin hierauf, dass die gemachte Anzeige vollständig sei, da alle in § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben von der Klägerin gemacht worden seien. Insbesondere sei mit Schreiben vom 20. August 2014 eine aktualisierte Standortliste übergeben worden. In diesem Schriftsatz weist die Klägerin darauf hin, dass sie mit den Firmen L. und C. kooperiere und diese beauftragt seien, die Sammlungen im Landkreis durchzuführen. Fahrer der beiden Firmen würden mindestens einmal in der Woche die Standorte abfahren und die Container leeren. Das Landratsamt habe es unterlassen, im Rahmen seiner Entscheidung das öffentliche Interesse gegen das betroffene Individualinteresse abzuwägen. Dies sei im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 62 KrWG von essenzieller Bedeutung. In den Gemeinden SchN. und Wö. habe die Klägerin keine Container aufgestellt, daher tauchten diese auch nicht in ihren Standortlisten auf. Weiterhin habe die Klägerin mit der Firma K. zwar einen Dienstleistungsvertrag, jedoch sei diese von der Klägerin nicht mit der Betreuung der Container im Landkreis Ansbach beauftragt gewesen. Die K. werde in anderen Regionen eingesetzt.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erwiderte das Landratsamt hierauf nochmals und führt aus, dass die von der Klägerin mit einem Jahr Verspätung vorgelegten Unterlagen nicht genügten, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Da die Sammelanzeige bis heute nicht vollständig sei, wie sich auch aus den erfolgten Nachmeldungen - zuletzt mit Schreiben der Klägerin vom 9. März 2015 - ergebe, habe man keine abschließende Stellungnahme vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger einholen können. Dieser betreibe ein eigenes Sammelsystem von Alttextilien und gehe grundsätzlich bei jeder hinzutretenden gewerblichen Sammlung von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses aus. Die Behauptung der Klägerin die K. betreue Container in anderen Regionen sei nicht nachvollziehbar. Denn gerade in den Gemeinden SchN. und Wö. seien von den Gemeindeverwaltungen entsprechende Aufstellungen von Containern gemeldet worden. Nach Mitteilung der Gemeinde Wö. stehe der Container auf dem Grundstück der Firma ... auch noch aktuell auf dem Grundstück. Der Container in der Gemeinde SchN. dürfte nach Einschätzung des Landratsamtes in erster Linie aufgrund des Drucks des privaten Eigentümers des Grundstücks abgezogen worden sein.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 an das Landratsamt bat das Gericht um ergänzenden Sachvortrag hinsichtlich der nur hilfsweise geltend gemachten Unzuverlässigkeit der Klägerin. Dort wurde insbesondere um Vorlage aktueller Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sowie um Vorlage einer Zusammenstellung aller dem Landratsamt (gegebenenfalls unter Beteiligung der Gemeindeverwaltungen) bekannten Vorfälle gebeten, bei denen die Klägerin oder in deren Auftrag handelnde Personen/Unternehmen Sammelcontainer unter Missachtung zivil- oder straßenrechtlicher Vorschriften aufgestellt habe.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 kam das Landratsamt der Bitte des Gerichts nach und übermittelte eine Liste mit dem Stand 16. Juli 2015, in der 7 Standorte genannt sind, bei denen Container ohne Genehmigung auf öffentlichem Grund, auf privatem Grund oder ohne Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht aufgestellt wurden. Diese Vorfälle ereigneten sich in den Gemeinden Co. (L.), Di. (L.), He. (L.), Le. (L.), Wi. (C.), Wo. (C.) und Wö. (K.). Weiterhin wurden Vorgänge der Stadt Di. übergeben, wonach 2 weitere Container (einer auf öffentlichem Grund, einer auf privatem Grund) festgestellt wurden, welche ohne Erlaubnis der Grundeigentümer aufgestellt worden seien. Die entsprechenden Vorgänge tragen die handschriftliche Überschrift „C.“. Die Stadt Fe. habe telefonisch mitgeteilt, dass mehrere Fälle bekannt seien, in denen baugleiche Container ohne Angabe eines Sammlers unter illegaler Nutzung von öffentlichem Grund bzw. ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien.

Der aktuelle Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt für die Klägerin keine Eintragungen. Für den Geschäftsführer liegen 3 Eintragungen vor. Aus dem Jahre 2010 und 2012 jeweils eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und eine Ordnungswidrigkeit aus dem Jahre 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes oder Fahrerkarte („Fahrtenschreiber“) als Beauftragter.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 erwiderte der nunmehr bestellte Bevollmächtigte der Klägerin und führt aus, dass er die Neutralität des Landratsamtes und des Gerichts in diesem Fall in Frage stelle. Die Klägerin habe aufgrund des Appells des Gerichtes an den Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2015 den Eindruck, dass das Gericht das Landratsamt bei der Verwirklichung seiner Pläne der Verhinderung der gewerblichen Sammlung unterstützen wolle. Die Klägerin erlaube sich, das Gericht darauf hinzuweisen, dass es sich derzeit an der Grenze zur Befangenheit bewege.

Die Behauptung des Landratsamtes, eine abschließende Stellungnahme des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers habe wegen der Unvollständigkeit der Anzeige bisher nicht eingeholt werden können, sei schlichtweg falsch. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass das Landratsamt die Anzeige an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger weitergeleitet habe, diese jedoch keine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben habe.

Ungereimtheiten hinsichtlich des Umfangs der Sammlung seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. März 2015 alle Standorte angegeben, die sich im Landkreis aktuell befänden und die sie von den Dienstleistungsfirmen C. und L. betreuen lasse. Zu den einzelnen Gemeinden sei auszuführen, dass der Standort Scho. mittlerweile aufgegeben worden sei. Den Standort SchN. habe die Klägerin nie gehabt. Die Bilder des betreffenden Containers zeigten, dass es sich um einen Container der A. handele. Einen Bezug zu dieser A. habe die Klägerin nicht. Am Standort Wö. stelle die Klägerin keinen Container auf. Wie die Klägerin bereits mehrfach ausgeführt habe, werde die K. von ihr nicht im betreffenden Landkreis mit der Betreuung von Containern beauftragt.

Bezugnehmend auf die mit dem Beklagtenschriftsatz übersandten Vorgänge in Di.wird ausgeführt, die Klägerin habe in Di. 3 Container stehen, welche von der L. betreut werden würden. Diese seien mit entsprechenden Kontaktdaten der L. gekennzeichnet. Weitere Container, welche das Landratsamt festgestellt haben will, gehörten nicht der Klägerin. Das sehe man auch daran, dass diese Container auf den entsprechenden Lichtbildern in dem Beklagtenschriftsatz so nicht gekennzeichnet seien. Die Standorte in Co. und Le. seien, wie angekündigt, aufgegeben worden. Bilddokumentationen seien in der Behördenakte nicht vorhanden. Meldungen der Gemeinden seien zum Beweis nicht geeignet, denn es sei nicht auszuschließen, dass es sich auch hierbei um Container ohne Kennzeichnung handelt, wie es bei den Containern auf den Bildern im Vorgang mit der Stadt Di. der Fall sei. Nach der Standortaufgabe sei seitens der Klägerin kein Auftrag an die Betreuungsfirmen zur Aufstellung und Leerung der Container an diesen Standorten ergangen. In Wo. habe die Klägerin nur einen Container auf dem privaten Parkplatz des ...-Marktes entsprechend der Standortliste vom 9. März 2015. Auch in diesem Fall gebe es scheinbar keine weiteren Belege seitens des Landratsamtes außer der Meldung der Gemeinde. In Fe. habe die Klägerin 4 und in He. 3 Container stehen, wie in der Standortliste aufgeführt. Auch diese Container seien mit Kontaktdaten der Betreuungsfirmen gekennzeichnet. Container ohne Aufkleber oder Kennzeichen gehörten nicht der Klägerin. Allein die Bauweise der Container sage nichts über deren Eigentümer aus. Container von der Bauart, wie die Klägerin diese habe, hätten noch einige andere Firmen.

Die Klägerin bemühe sich ihre Standorte gegenüber dem Landratsamt rechtzeitig zu aktualisieren. Das sei mittlerweile schon dreimal geschehen am 9. April 2014, 20. August 2014 und 9. März 2015. Außerdem seien alle Container der Klägerin mit den Kontaktdaten ihrer Betreuer gekennzeichnet. Wenn die Klägerin ihre Standorte verschleiern wollen würde, würde sie die Aktualisierung der Standorte gegenüber dem Beklagten gar nicht vornehmen.

Es gebe keine Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründen könnten, so dass die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unbegründet sei. Im Falle der Klägerin fehle es schon an Tatsachen, die auf ein systematisches und massives Fehlverhalten im Rahmen der Durchführung der Sammlung im Landkreis hinweise. Das Landratsamt habe bisher 2 Fälle benannt, in denen Verstöße gegen Straßenrecht bzw. Zivilrecht im Rahmen der Aufstellung von Containern gegeben sein sollten. Diese seien bezogen auf die Klägerin bisher nicht erwiesen. Der Container mit den Aufklebern der Firma K. sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Unabhängig davon werde bestritten, dass eine Genehmigung seitens des Eigentümers für den Standplatz nicht gegeben war. Nach Aussage des Landratsamtes soll der entsprechende Container immer noch am betreffenden Standort stehen. Wenn der Eigentümer mit der Aufstellung nicht einverstanden gewesen sein sollte, warum lasse er diesen Container dann nicht entfernen. Die Klägerin habe in Wi. zwar 2 Container stehen, ihr sei jedoch nicht bekannt, dass es sich beim betreffenden Standort um eine nach dem Straßenrecht öffentlich gewidmete Fläche handele. Demnach bestreite die Klägerin, dass der betreffende Standort im Sinne des Straßengesetzes öffentlich gewidmet sei.

Der Beklagte versuche irgendwo Verstöße der Klägerin zu finden und dieser solche anzulasten, um seine seit Einreichung der Anzeige geplante Untersagung irgendwie durchzubekommen. Fälle von Containeraufstellungen der Klägerin, die ordnungsgemäß erfolgt seien, erwähne der Beklagte selbstverständlich nicht, denn das würde seine negative Darstellung der Klägerin verzerren. Wenn man sich die aktuelle Standortliste der Klägerin vom 9. März 2015 anschaue, dann erkenne man, dass von den 31 Standorten nur ein Standort vom Beklagten bemängelt worden sei. Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister ergeben, dass die Klägerin seit 2 Jahren nicht negativ gewerberechtlich aufgefallen sei.

Mit Schreiben vom 7. August 2015 an die Klägerin forderte das Gericht diese auf, eine vollständige und detaillierte Standortliste all ihrer Container im betreffenden Landkreis beizubringen. Weiterhin verwies das Gericht auf die Entscheidung des OVG Münster vom 7.5.2015 - 20 A 2670/13, welches die Klägerin auch als Klägerin des dortigen Verfahrens betreffe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom 8. August 2014 angeordnete Untersagung der Altkleidersammlung rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des Charakters dieser Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH v. 28.07.2014 - 20 CS 14.1313 - Rn. 6 = NVwZ-RR 2014, 804; OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 46). Insofern ist das erkennende Gericht nicht gehindert, der Urteilsfindung auch Tatsachen zugrunde zu legen, welche erst nach der Behördenentscheidung eingetreten sind.

I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des sog. Neutralitätsgebots bezüglich der effektiven Trennung der Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) und der staatlichen Abfallbehörde - ergeben sich vorliegend nicht.

Die staatliche Abfallbehörde muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit vom örE abgegrenzt sein, als dies zu einer neutralen und nicht mit den Interessen des örE vermengten Aufgabenwahrnehmung notwendig ist (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 37 f.; VGH Mannheim v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - Rn. 22 ff. = DVBl 2013, 1537). Die effektive Trennung kann durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt werden. Die bloße Ansiedlung von staatlicher Abfallbehörde und örE in der gleichen Behörde (Landratsamt) ist an sich unproblematisch und der in Art. 37 Abs. 1 LKrO geregelten Doppelnatur geschuldet (VGH Mannheim a. a. O.).

Vorliegend ist nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgelegen haben soll, denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist schon im Bescheidskopf erkennbar, dass der Untersagungsbescheid von der staatlichen Abfallbehörde und nicht vom örE erlassen wurde. Bedenken gegen eine effektive personelle wie auch organisatorische Trennung von örE und staatlicher Abfallbehörde am Landratsamt erschließen sich dem Gericht nicht.

II. Der Untersagungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für eine Untersagung stellen sowohl der vom Landratsamt angewendete § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG (siehe dazu 1.) als auch der nur hilfsweise angeführte § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (siehe dazu 2.) dar. Entscheidend ist diesbezüglich nicht, auf welche Vorschrift eine Maßnahme seitens der Ausgangsbehörde gestützt wurde, sondern ob der Tatbestand irgendeiner Rechtsgrundlage, die die angeordnete Rechtsfolge deckt, erfüllt ist. Das gilt auch im Rahmen von Ermessensvorschriften, soweit die getroffenen Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden müssen (vgl. BVerwG v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - Rn. 16 = NVwZ-RR 2010, 636 m. w. N.). Umso mehr gilt dies, wenn wie hier der Austausch einer Ermessensnorm (§ 62 KrWG) durch eine gebundene Norm (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) im Raum steht.

1. Die Untersagung kann hier allerdings nicht auf § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG gestützt werden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Anwendung im konkreten Fall entgegensteht.

a) Nach § 62 KrWG kann das Landratsamt die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung des KrWG treffen. Zu den zur Durchsetzung zu bringenden Vorschriften gehören auch die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG und auch die Anzeigemodalitäten des § 18 Abs. 2 KrWG. Dabei deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge. Insofern ist zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG anerkanntermaßen lex specialis bezüglich der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung, jedoch gilt dieser Vorrang nur, soweit auch der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt ist. Eine „Rechtsfolgenexklusivität“ beschreibt dieses Verhältnis nicht, weswegen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter bestimmten Umständen auf § 62 KrWG gestützt werden kann (VGH Mannheimv. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 Rn. 8 m. w. N. = UPR 2014, 235). Eine solche Untersagung ist insbesondere dann möglich, wenn eine nicht angezeigte Sammlung untersagt werden soll, denn dann ist schon der Tatbestand von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, welcher vom Vorliegen einer angezeigten Sammlung ausgeht, nicht erfüllt.

Bei Bemühung des § 62 KrWG als Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Abfallsammlung ist jedoch das in der Ermessensausübung angelegte „Ultima-Ratio-Prinzip“ zu beachten, wobei die Schwere des abfallrechtlichen Verstoßes und auch die Auswirkungen auf den (gewerblichen) Abfallsammler abzuwägen sind. Denn aufgrund des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (s.o.) stellt sich die Untersagung einer Abfallsammlung für den gewerblichen Sammler als sehr intensiver Eingriff in seine nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar (VGH Mannheimv. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 11 = NVwZ 2014, 1253). Insbesondere wenn auf einen Verstoß gegen den Inhalt der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG abgestellt wird und es sich somit nicht um eine - mangels jeglicher Anzeige - „wilde und von Grund auf illegale“ Sammlung handelt, genießt die Durchsetzung der Anzeigepflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der dauerhaften Untersagung der Sammlung (VGH Mannheimv. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 17 = NVwZ 2014, 1253). Insofern stehen der Behörde der Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG, die auf § 62 KrWG gestützte Anordnung zur Vervollständigung der Anzeige oder eventuell auch eine auf § 62 KrWG gestützte, vorläufige Untersagung der Sammlung bis zur Vervollständigung der Anzeigeunterlagen als mildere Mittel zur Verfügung. Nur dadurch ist auch sichergestellt, dass sich der Abfallsammler, welcher sich durch seine - wenn auch unvollständige Anzeige - gerade einer Kooperation mit der Abfallbehörde nicht gänzlich entzieht, nicht sofort dem schärfsten Mittel ausgesetzt sieht. Dies gilt nach Meinung des Gerichts, auch wenn die Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Laufe des Verfahrens formlos erfolgte, da insofern schon zu beachten ist, dass dies regelmäßig lediglich als Anhörung i. S. v. Art. 28 BayVwVfG gewertet werden kann und nicht geeignet ist, das soeben erläuterte Ultima-Ratio-Prinzip zu wahren.

b) Die nach diesen Maßstäben zu bewertende Untersagung stellt sich unter dem vom Landratsamt primär gewürdigten Gesichtspunkt der unvollständigen Anzeige als unverhältnismäßig dar. Vorliegend hat das Landratsamt (trotz Androhung) kein Bußgeldverfahren durchgeführt oder mildere verwaltungsrechtliche Maßnahmen angeordnet. Gleichzeitig hat es im Bescheid auch nicht völlig eindeutig geklärt, worin der abfallrechtliche Verstoß zu sehen ist, der durch die Anwendung von § 62 KrWG abgewendet werden soll. Soweit auf eine eventuelle Widersprüchlichkeit der Anzeige im Hinblick auf die Aufstellorte der Container in SchN., Wö. und Scho. (und damit auf eine falsche Anzeige) abgestellt wurde, ist jedenfalls anzumerken, dass dies den Akten so für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Hinblick auf SchN. nicht zu entnehmen ist. Auch hat die Klägerin die Aufstellung von Containern in Scho. zumindest nachgemeldet. Letztlich stellt sich hier allerdings auch die Frage, ob die Folgerung des Landratsamtes, dass eine Anzeige schon deswegen als falsch - im Sinne eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG - anzusehen ist, weil einzelne Container nicht auf der (nur die Gemeinden, nicht aber die genauen Aufstellorte nennenden) Standortliste der Klägerin verzeichnet sind, haltbar ist. Denn bei diesem Aspekt handelt es sich mindestens mittelbar auch um die Frage, ob eine konkrete Standortliste bei der Anmeldung erforderlich ist. Insoweit ist fraglich, inwieweit die Begriffe „Ausmaß“ und „Umfang“ in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auszulegen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass die weit überwiegende Mehrheit der Obergerichte eine - wie vom Landratsamt mit Schreiben vom 21. Mai 2014 und 18. Juni 2014 angeforderte - detaillierte Standortliste als nicht von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst ansieht (VGH Mannheimv. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 15 = NVwZ 2014, 1253; OVG Münster v. 12.03.2014 - 20 B 703/13 - Rn. 28; OVG Lüneburg v. 14.01.2015 - 7 ME 57/14 - Rn. 7; bejahend nur BayVGH v. 08.04.2013 - 20 CS 13.337 - Rn. 10). Anderes dürfte wohl allerdings für eine solche Anforderung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen einer bereits angezeigten und durchgeführten Sammlung nach § 62 KrWG i. V. m. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KrWG gelten (OVG Münsterv. 05.06.2014 - 20 B 1396/13 - Rn. 6).

Letztlich kann die Entscheidung der soeben aufgeworfenen Fragen offen bleiben, denn hier hat das Landratsamt in jedem Fall gegen das unter a) aufgezeigte Ultima-Ratio-Prinzip verstoßen. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin gerade nicht als Totalverweigerin geriert hat, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtlich vorrangig die Anzeigepflicht mit Hilfe der bereits erwähnten Mittel durchzusetzen gewesen. Zu beachten ist hierbei eben die Wirkung einer Untersagung als Dauerverwaltungsakt mit erheblicher Intensität im Hinblick auf die Erwerbschancen der Klägerin. Das Landratsamt ist schon im Verfahren gegen die K. - als bloßer Beauftragter der Klägerin - in diesem gestuften Verfahren vorgegangen. Warum dieses Vorgehen nicht auch gegen die Klägerin gewählt wurde, bleibt unklar.

2. Die Klage ist dennoch unbegründet, da die Untersagungsanordnung im Einklang mit § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht und das Gericht insofern einen Austausch der Rechtsgrundlage vornehmen kann.

a) Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist die angezeigte gewerbliche Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Unzuverlässig ist in Anknüpfung an die gewerberechtliche Definition, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 58). Ist der Sammler eine juristische Person, so ist einerseits auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und andererseits aber auch auf das Verhalten der von ihr beauftragten Personen oder Unternehmen abzustellen (OVG Münster a. a. O.). Dabei muss der Vorwurf der Unzuverlässigkeit durch konkrete Tatsachen belegt sein, reine Mutmaßungen oder Wahrscheinlichkeitsüberlegungen reichen hierfür nicht. Auch muss sich der Vorwurf der Unzuverlässigkeit aus gewerblich geprägten Verstößen ergeben, wobei diese Verstöße ein umso höheres Gewicht haben, je mehr sie das konkrete Schutzgut des Abfallrechts - den Schutz der Umwelt - betreffen (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 68). Allerdings können auch sonstige Verstöße im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, wenn sich in diesen etwa eine beachtliche Tendenz zur Missachtung des Rechts zeigt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass KrWG § 18 Rn. 77). Insofern sind etwa im Rahmen gewerblicher Abfallsammlungen massive und systematische Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht oder gegen zivilrechtliche Bestimmungen als möglicher Ausdruck abfallrechtlicher Unzuverlässigkeit anerkannt (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 72 ff.; VGH Mannheim v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 18 = NVwZ 2014, 1253). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei der Frage der Unzuverlässigkeit um eine Prognoseentscheidung handelt, die durch bewiesenes Verhalten in der Vergangenheit Rückschlüsse auf das Verhalten in der Zukunft zu ziehen versucht (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 85 ff.; VGH Mannheim v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 12 = NVwZ 2014, 1253; Karpenstein/Dingemann in: Jarass KrWG § 18 Rn. 77). Dabei wiegen Verstöße in der näheren Vergangenheit schwerer als weiter zurückliegende Verfehlungen. Dadurch, dass der Begriff „Unzuverlässigkeit“ an die Person des Abfallsammlers anknüpft, können sämtliche Verstöße - und nicht nur solche, welche sich im Rahmen der konkreten Sammlung ereignet haben - herangezogen werden (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 67).

b) Die nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu bewertende Unzuverlässigkeit der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.

Dabei hat das Gericht erhebliche Bedenken, die Unzuverlässigkeit - wie auch das Landratsamt meint - alleine mit einer mangelhaften Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG zu begründen. Zwar scheint dieser Schluss von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt zu sein (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 68; VGH Mannheim v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - Rn. 14 = NVwZ 2014, 1253), jedoch widerspricht dieser Rückschluss dem ebenfalls obergerichtlich anerkannten und unter 1.a) dargelegten Ultima-Ratio-Prinzip. Wäre aus der mangelhaften Anzeige bereits auf die Unzuverlässigkeit zu schließen, so hätte nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend die Untersagung zu erfolgen. Für eine Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bliebe mit Ausnahme einer anderen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Zuverlässigkeit“ kein Raum. Allerdings muss dieser Konflikt hier nicht weiter beleuchtet werden, da bereits genügend erwiesene Tatsachen vorliegen, die auf massive und systematische Missachtung des Straßen- und Wegerechts sowie des Zivilrechts hindeuten. Diese Verstöße ergeben das prognostische Bild, dass die Klägerin zukünftig nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre gewerbliche Sammlung rechtskonform durchführen wird.

aa) Im Hinblick auf die Verstöße ist zunächst anzuführen, dass der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer der Klägerin bereits zwei Verstöße wegen unerlaubter Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis aus den Jahren 2010 und 2012 aufzeigt.

bb) Darüber hinaus ist der Klägerin - entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten - auch die mit Mitteilung vom 19. August 2013 gemeldete rechtswidrige Aufstellung (unter Missachtung von Privateigentum) eines Altkleidercontainers durch die A. in SchN.zuzurechnen. Durch die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 3. Juli 2013 (AN 11 K 12.02034) ist gerichtsbekannt, dass ein Kooperationsvertrag zwischen der A. und der Fa. N. existierte. Im Verfahren AN 11 K 12.02034 wurde die A. auch durch die Klägerin vertreten. Die Zurechnung des Verhaltens der Fa. N. zur Klägerin ist auch gerechtfertigt, da die Klägerin Rechtsvorgängerin dieser Firma ist und sich auch innerhalb dieses Verfahrens auf die Anzeige der Fa. N. vom 14. August 2012 zur Legitimierung ihrer eigenen Sammlung berufen hat.

cc) Der Klägerin sind ebenfalls die Verstöße durch die Firma K. zuzurechnen. Zu erwähnen ist hier die mit Mitteilung vom 4. März 2013 gemeldete Aufstellung eines Altkleidercontainers ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis in der Gemeinde Wö. Ebenso ist die Aufstellung auf Privatgrund der Fa. ..., welche mit Email vom 22. November 2013 mitgeteilt wurde, zu nennen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände sind unerheblich, da sie sich als objektiv falsch herausstellen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Fa. K. sei von ihr nicht im Landkreis Ansbach beauftragt worden, Sammelcontainer aufzustellen, widerspricht dies dem in den Akten befindlichen und im Namen der Klägerin von deren Geschäftsführer unterschriebenen Dienstleistungsvertrag vom 1. Januar 2013 (Bl. 62 ff. d. Verwaltungsakte III [VA III]). Dort ist in § 2 Abs. 4 geregelt, dass es die Klägerin ausdrücklich der Firma K. in eigener Verantwortung überlässt, wo im gesamten Bundesgebiet Sammelcontainer aufgestellt werden sollen. Soweit die Klägerin meint, dass die Firma ... die Aufstellung quasi nachträglich genehmigt habe, was sich an dem immer noch auf dem Firmengelände stehenden Container zeige, so ist darauf zu verweisen, dass - selbst wenn dies wahr seien sollte - es den Verstoß in der Vergangenheit, der aktenkundig ist (Bl. 40 d. VA. III), nicht entfallen lässt.

dd) Die Klägerin hat auch nicht die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße der L. in Ne. (Mitteilung vom 7. Mai 2014 über die Aufstellung eines Containers in den öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Bl. 86 d. VA. III) und der C. in Scho. (Mitteilung vom 31. Juli 2014 über die Aufstellung auf dem Bauhofsgelände der Gemeinde ohne Erlaubnis Bl. 67 ff. d. VA. III) substantiiert bestritten.

ee) Die von Seiten des Gerichts auf Basis seiner Amtsermittlungspflicht initiierten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2015 und dem 16. Juli 2015 erhärten die Annahme der Unzuverlässigkeit massiv. So hat das Landratsamt in einem Zeitraum von gerade einmal 6 Wochen 6 weitere Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht oder Privatrecht festgestellt. Auf die entsprechende Liste mit Vorfällen in den Gemeinden Co., Di., He., Le., Wi. und Wo. (Bl. 86 d. VA. II) wird verwiesen. Unterstellt man nun, die Angaben der Klägerin in ihren Meldelisten hinsichtlich der Anzahl der aufgestellten Container von 31 sei korrekt, so ergibt sich das Bild, dass bereits 20% dieser Container unter Verstoß gegen die Rechtsordnung aufgestellt sind. Dies wiegt auch deswegen schwer, da die Klägerin von den Ermittlungen des Gerichts durch Schreiben vom 3. Juni 2015 informiert war. Obwohl nach den eigenen Werbeaussagen der Klägerin eine Leerung der Container einmal in der Woche erfolgt (Bl. 18 d. VA. I) und somit reichlich Gelegenheit zur Besserung gegeben wäre, konnten dennoch diese Verstöße festgestellt werden.

Das hiergegen eingewandte Vorbringen des Klägerbevollmächtigten erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Der Klägerbevollmächtigte wendet letztlich lediglich ein, dass die in Streit stehenden Container nicht der Klägerin gehören würden, sondern die Standortliste der Klägerin maßgeblich sei. Obwohl das Gericht die Klägerin explizit mit Schreiben vom 7. August 2015 zur Übersendung einer detaillierten Standortliste aufgefordert hatte, hat sich diese geweigert, eine solche vorzulegen. Insofern muss nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Liste des Landratsamts vom 16. Juli 2015 auf expliziten Erkenntnissen über die konkrete Eigentümerstellung an den Containern beruht. Gleiches gilt für die zusätzlich von den Gemeindeverwaltungen Di. und Fe. gemeldeten (mindestens) 3 Vorfälle. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte richtig ausgeführt, dass aus der Bauweise der gemeldeten „namenlosen“ Container alleine noch nicht auf eine Zuordnung zu den baugleichen Containern der Klägerin geschlossen werden kann. Jedoch muss sich die Klägerin durch ihre Weigerung, eine konkrete Standortliste vorzulegen, die gleiche Bauweise als Ausdrucksform einer auch im verwaltungsprozessualen Verfahren anerkannten Beweislastverteilung zurechnen lassen. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen, jedoch treffen die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO besondere Mitwirkungspflichten, wenn es um die Erforschung von Umständen aus ihrer jeweiligen Sphäre geht (BVerwGv. 16.02.1995 - 1 B 205/93 - Rn. 21 = NVwZ 1995, 473). Kommt der Beteiligte trotz zumutbarer Möglichkeit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und hat das Gericht die ihm zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so rechtfertigt dies sowohl Beweismaßreduzierungen als auch negative Rückschlüsse (BVerwG v. 16.02.1995 - 1 B 205/93 - Rn. 21 m. w. N. = NVwZ 1995, 473). Dem Gericht und dem bemühten Landratsamt wäre es nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand - wenn überhaupt - möglich, die Eigentümerstellung an Sammelcontainern festzustellen, die selbst keine Auskunft über den Eigentümer geben. Ihre zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten haben Gericht und Landratsamt damit erschöpft. Gleichzeitig wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, eine detaillierte Liste ihrer Container vorzulegen, um diese mit den Ermittlungen des Landratsamtes abzugleichen. Die Klägerin hat sich hier geweigert und damit jede weitere Aufklärung unmöglich gemacht. Dieses Verhalten wirkt auch bezeichnend für das gesamte Auftreten der Klägerin in diesem Verfahren. Dem Gericht ist schon kein Grund ersichtlich, warum sich die Klägerin 4 verschiedener Firmen bedient, um ihre Sammlung im Landkreis durchzuführen. Unternehmerische Gründe leuchten dem Gericht angesichts der nur 31 von der Klägerin gemeldeten Container nicht ein. Vielmehr macht die Klägerin insgesamt deutlich, dass ihr an einer Offenlegung des Sachverhalts wenig liegt.

ff) Schließlich stützt sich das Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen im Urteil des OVG Münster vom 07.05.2015 (Az. 20 A 2670/13), auf welches mit Gerichtsschreiben vom 07. August 2015 hingewiesen worden ist und bei welchem die hiesige Klägerin auch Klägerin des dortigen Verfahrens war. An dieser Stelle sei nur noch kurz darauf verwiesen, dass das OVG Münster dort mehrfache, erhebliche und systematische Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht sowie Privatrecht festgestellt hat (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 94, 95, 96 und 101 ff. - juris). Ebenso sei darauf verwiesen, dass die Klägerin sogar gefälschte Beweise vorgelegt hat (OVG Münster v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13 - Rn. 97).

3. Aspekte, die auf eine Rechtswidrigkeit der sonstigen im Bescheid vom 8. August 2014 getroffenen Regelungen hindeuten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO,

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.500,-- € festgesetzt

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von Zwangsgeld.

Nachdem das Landratsamt Starnberg (Landratsamt) erfahren hatte, dass ein Altkleidercontainer des Antragstellers in … aufgestellt war, ohne dass eine entsprechende Anzeige der Sammlung vorlag, untersagte es dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Januar 2014, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang einer vollständigen Anzeige nach § 18 KrWG gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und -schuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Starnberg durchzuführen. Der Antragsteller wurde verpflichtet, gewerbliche Sammlungen bis spätestens drei Tage nach Zustellung bzw. (für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nach Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet sowie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid (M 17 K 14.671) und beantragte zugleich mit Schriftsatz vom 25. März 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (M 17 S. 14.1276). Mit Beschluss vom 11. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag ab und stellte das Klageverfahren (M 17 K 14.671) mit Beschluss vom 5. August 2014 ein, nachdem der Antragsteller seine Klage zurückgenommen hatte.

Bei einer Ortsbesichtigung am 11. Februar 2014 stellte das Landratsamt Starnberg fest, dass Container des Antragstellers in …  aufgestellt waren. Daraufhin teilte es dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, dass das im Bescheid vom 28. Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € fällig ist. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2014 ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2014 Klage (M 17 K 14.1047) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (M 17 S. 14.1051). Das Verwaltungsgericht München lehnte diesen Eilantrag ebenfalls mit Beschluss vom 30. April 2014 ab und stellte das Klageverfahren (M 17 K 14.1047) - wiederum nach Klagerücknahme - mit Beschluss vom 5. August 2014 ein.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2014, zugestellt am 3. März 2014, stellte der Antragsgegner das im Bescheid vom 11. Februar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € fällig, nachdem das Landratsamt am 25. Februar 2014 festgestellt hatte, dass in … ein Container mit dem Namen der Firma des Antragstellers „… aufgestellt und bei den Containern in … und … lediglich der Namensaufkleber entfernt worden war. Des Weiteren wurde die Ersatzvornahme angedroht, falls der Antragsteller der Anordnung im Bescheid vom 28. Januar 2014 weiterhin zuwiderhandelt und die gewerblichen Sammlungen von Altkleidern und -schuhen nicht bis spätestens drei Tage nach Zustellung dieses Bescheides einstellt. Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme wurde auf vorläufig 300,-- € pro zu entfernenden Container veranschlagt.

Auch hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2014 Klage (M 17 K 14.1254) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen (M 17 S. 14.1260). Das Bayerische Verwaltungsgericht München ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2014 hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme an und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 (20 CS 14.1179) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts München dahingehend ab, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht München stellte im Anschluss mit Beschluss vom 5. August 2014 das Klageverfahren (M 17 K 14.1254) nach Klagerücknahme ein.

Aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 9. Januar 2015 drohte der Vollziehungsbeamte beim Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf mit Schreiben vom 21. Januar 2015 dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung an.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 und 4. Februar 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass alle im Schreiben vom 27. Februar 2014 genannten Standorte (… und … in …) kontrolliert und die dort befindlichen Container geräumt worden seien. In dem Bescheid vom 27. Februar 2014 habe der Antragsgegner bereits selbst erklärt, dass der Sammelbehälter in … entfernt worden sei. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG sei daher die Zwangsvollstreckung sofort einzustellen, da der Antragsteller seiner Beseitigungspflicht nachgekommen sei.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 30. Januar 2015, dass von der Vollstreckung der fälligen Zwangsgelder in Höhe von 2.000,-- € und 5.000,-- € nicht abgesehen werden könne, da der Antragsteller einer Unterlassungspflicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zuwidergehandelt habe. Der nach wie vor in … stehende Container sei zudem eindeutig dem Antragsteller zuzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, die Zwangsvollstreckung aus den Zwangsgeldfälligstellungsschreiben vom 11. Februar 2014 und 27. Februar 2014 zu betreiben.

Die Container seien vom Antragsteller zunächst versehentlich nach Rechtskraft der Sammlungsuntersagung stehen gelassen worden. Eine Sammlung habe aber nicht mehr stattgefunden. Der Antragsteller sei seiner Beseitigungspflicht zwischenzeitlich nachgekommen. Bei der Sammlungsuntersagung handele es sich nicht um eine Unterlassungspflicht, sondern nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine Handlungspflicht in Form der Containerbeseitigung.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2015 den Antrag abzulehnen.

Den Akten sei eindeutig zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Zwangsgelder der Sammlungsuntersagung zuwidergehandelt worden sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass die rechtswidrige Sammlung anhalte, solange Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt seien und es deshalb für den Adressaten einer Sammlung ohne weiteres erkennbar sei, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen müsse. Dass die Sammlungsuntersagung dem Grunde nach aber dennoch eine Unterlassungspflicht bedinge, sei nicht grundsätzlich beurteilt worden. Überdies werde die Sammlungsuntersagung nicht beachtet, da sowohl in … als auch in … Container stehen würden, die dem Antragsteller eindeutig zugerechnet werden könnten. Auch die in … und …- … aufgestellten Behälter dürften dem Antragsteller zuzurechnen sein. Es seien zwar augenscheinlich andere Container, diese stünden aber auf derselben Aufstellungsfläche, was den Verdacht nahe lege, dass der Antragsteller die Sammlungsbehälter nur ausgetauscht habe.

Mit Schreiben vom 9. April 2015, 28. Mai 2015 und 8. Juni 2015 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, der Antragsteller sei seiner Unterlassungspflicht nachgekommen. Er habe die Container nicht mehr geleert und auch keine neuen Behälter aufgestellt oder umgestellt. Bei den am 9. März 2015 festgestellten Containern (… Straße in …, … Weg in … und in …) sei durch nichts erkennbar, dass es sich um Sammlungsbehälter des Antragstellers handele. Bei den Alttextilcontainern in der … in … und am Bahnhof in … räume der Antragsgegner selbst deren Entfernung ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 K 14.671, M 17 K 14.1047, M 17 S. 14.1051, M 17 K 14.1254 und M 17 S. 14.1276 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet werden soll, gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Die Einstellung der Vollstreckung ist allgemein und umfassend in Art. 22 VwZVG geregelt, während Art. 37 Abs. 4 VwZVG einen Unterfall behandelt. Zuständig für die Entscheidung über die Einstellung ist die Vollstreckungsbehörde (Giehl/Adolph/Käs, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Oktober 2014, VwZVG, Art. 37, IV.1. und 3.).

2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

3. Der Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Sicherungsanordnung muss die Gefahr glaubhaft gemacht werden, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Anordnungsgrund ist somit die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den Hauptsacheprozess. Ohne die einstweilige Anordnung müssten dem Antragsteller irreparable oder schwerwiegende Nachteile drohen (BayVGH B.v.18.8.2008 - 9 CE 08.625 - juris).

Der Antragsteller kann schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er hat nicht glaubhaft dargelegt, dass es für ihn unzumutbar wäre, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Es werden keine Gründe dargelegt, warum es nicht zumutbar sei, das gemäß Art. 37 VwZVG fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 VwZVG wieder zurückzufordern. Es wurde insbesondere nicht geltend gemacht, dass irreparable oder schwerwiegende Schäden drohen.

4. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung der mit den Bescheidenvom 28. Januar 2014 (2.000,-- €) und 11. Februar 2014 (5.000,-- €) angedrohten und mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (2.000,-- €) und 27. Februar 2014 (5.000,-- €) fällig gestellten Zwangsgeldern ist aber auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vielmehr hat der Antragsgegner die angedrohten Zwangsgelder zu Recht fällig gestellt und der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 28 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) - VwZVG -.

4.1. Die Fälligkeitsmitteilungen vom 11. und 27. Februar 2014 sind zu Recht erfolgt. Die Zuwiderhandlungen gegen die Sammlungsuntersagung ergeben sich in eindeutiger Weise aus den Feststellungen des Landratsamts im Rahmen der Ortsbesichtigungen am 11. und 25. Februar 2014. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 (M 17 S. 14.1051), vom 7. Mai 2014 (M 17 S. 14.1260) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 (20 CS 14.1179) verwiesen.

4.2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG.

Ob der Antragsteller zwischenzeitlich seiner Verpflichtung aus dem Ausgangsbescheid unter dem Druck der Vollstreckung der fällig gestellten Zwangsgelder nachgekommen ist‚ ist für die Frage‚ ob die Beitreibung der verwirkten Zwangsgelder einzustellen ist‚ unmaßgeblich (BayVGH B.v. 21.1.2015 - 1 CE 14.2460, 1 CE1 CE 14.2520 - juris Rn. 4).

Zwar ist grundsätzlich die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen‚ sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG); hat er jedoch einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt‚ deren Erfüllung durch die Androhung eines Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG)‚ ist das angedrohte Zwangsgeld auch dann beizutreiben, wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung zwischenzeitlich nachgekommen ist. So liegt der Fall hier.

Bei der gegenüber dem Antragsteller unter Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 angeordneter Untersagung, gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Starnberg durchzuführen, handelt es sich um eine Unterlassungspflicht im Sinne des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG.

Der Antragsteller hat es - im Wortsinne - zu unterlassen, im Gebiet des Antragsgegners alte Kleider und alte Schuhe zu sammeln. Konsequent knüpfen die in Nr. 2 des Bescheides vom 28. Januar 2014 und Nr. 1 des Bescheides vom 11. Februar 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen an die Voraussetzung an, dass der Antragsteller der in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 genannten Untersagungsanordnung „zuwiderhandelt“. Andernfalls hätte er ein Zwangsgeld für den Fall androhen müssen, dass der Antragsteller seiner (Handlungs-)Pflicht „nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig“ nachkommt.

Entgegenstehendes ist auch nicht aus dem diesbezüglich zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2014 (20 CS 14.1179 - juris Rn. 2) zu entnehmen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass in der Sammlungsuntersagung des Antragsgegners bei lebensnaher Betrachtungsweise (auch) die Verpflichtung zur Entfernung der vom Antragsteller aufgestellten Container beinhaltet ist. Die rechtswidrige Sammlung hält an, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind. Deshalb ist es für den Adressaten einer Sammlungsuntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen muss. Bei weiterhin aufgestellten Containern hat der Pflichtige dem Eindruck des aktiven Sammelns entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Sammlungsuntersagung als grundsätzliche Unterlassungspflicht eine Pflicht zum aktiven Handeln (z.B. Entfernung der Container, ggf. Verriegeln oder Verplomben) mitumfasst, wird der Grundcharakter der Anordnung als Unterlassungspflicht nicht in Frage gestellt. So beinhalten Untersagungen, sei es z.B. baurechtliche Nutzungsuntersagungen, Gewerbeuntersagungen oder auch glückspielrechtliche Werbeuntersagungen bei bestehenden Zuwiderhandlungen - wie im vorliegenden Fall - zunächst ein aktives Handlungselement des Verpflichteten, Maßnahmen zu ergreifen, die bisherige rechtswidrige z.B. bauliche Nutzung, Gewerbeausübung oder Werbetätigkeit einzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schwerpunkt des mittels der Verfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Januar 2014 von dem Antragsteller Geforderten in einem Handeln liegen würde. Denn bei der Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen ist auf den Schwerpunkt der Anordnung unter Nr. 1 im Bereich des Unterlassens abzustellen (VG Koblenz, U.v. 29.7.2014 - 4 K 251/14.KO - juris Rn. 31). Die Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG würde ansonsten bei bestehender Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflichten leer laufen, da in dieser Konstellation denknotwendig zunächst ein aktives Handlungselement, nämlich die Einstellung der Zuwiderhandlung, zur Erfüllung der Unterlassungspflicht notwendig ist.

Das vornehmliche Regelungsziel des Landratsamtes liegt darin, dass nach Einstellung der bisherigen Sammlungstätigkeit auch in Zukunft der Antragsteller keine Sammlung von Alttextilien und Altschuhen im Landkreis, z.B. durch das Aufstellen neuer Behälter, durchführt. Würde man hingegen in der Sammlungsuntersagung eine alleinige Handlungspflicht sehen, hätte der Antragsgegner bei tatsächlicher Erfüllung der Entfernungsresp. Verriegelungsverpflichtung keinerlei Beugemittel mehr zur Verfügung, ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht, z.B. durch neu aufgestellte Container, zu unterbinden. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG dient aber gerade dazu, die sofortige Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungspflichten zu erleichtern (effektive Verwaltungsvollstreckung), die sonst durch Zwangsgelder kaum erzielbar wäre (BayVGH, B.v. 10.10.1991 - 7 CS 91.2523 - juris, BayVBl 1992, 22; OVG NRW, U.v. 21.12.1988 - 7 A 2555/87 - juris, DVBl 1989, 889; Giehl/Adolph/Käs, Oktober 2014, VwZVG, Art. 37, IV.2). Im Fall einer auf Dauer geltenden Unterlassungsverfügung (wie vorliegend) würde die Androhung als zeitnah wirkendes psychologisches Druckmittel versagen, wenn der Pflichtige die berechtigte Erwartung haben könnte, einer Zwangsmittelbeitreibung im Falle des bloßen Abbruchs der Zuwiderhandlung vor der tatsächlichen Vollstreckung nicht mehr ausgesetzt zu werden (VG Ansbach, B.v. 24.11.2009 - AN 4 E 09.01669 - juris Rn. 22; unter Bezugnahme auf VG Würzburg U.v.11.10.2000 - W 6 K 99.1203 - juris; OVG NRW U.v. 21.12.1988 - 7 A 2555/87 - BauR 1989, 724) und bis dahin auch nach Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG die Früchte aus dem rechtswidrigen Handeln ziehen zu können. Derjenige, der möglichst lange seine Sammlungsbehälter nicht entfernt und zur Sammlung von Alttextilien nutzt, würde im Vergleich zu demjenigen begünstigt, der sich umgehend rechtstreu verhält und seine Sammelbehälter stante pedem beseitigt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller nun tatsächlich alle seine Container, wie er behauptet, aus dem Landkreis entfernt hat und er damit zumindest seiner diesbezüglichen Handlungspflicht nachgekommen ist.

4.3. Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch nicht auf Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG gestützt werden. Danach kann die Vollstreckungsbehörde von der Beitreibung absehen, wenn weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten sind, und diese eine besondere Härte darstellen würde.

Es sind keine Umstände dafür ersichtlich noch wurden solche vorgetragen, dass die Beitreibung der Zwangsgelder für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde. Zudem konnte der Antragsgegner - nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers - nicht davon ausgehen, dass weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten seien. Damit scheidet erst recht eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null im Hinblick auf ein Absehen von der Beitreibung der Zwangsgelder aus.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Streitwert von 7.000,-- € festzusetzen, der vorliegend noch zu halbieren war, da es sich um ein Eilverfahren handelt (Nrn. 1.5, 1.7.1 Streitwertkatalog).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 abgelehnt hat.

Auf die tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, u. a. die Antragstellerin sei als Trägerin einer nicht angezeigten Sammlung von Altkleidern und Schuhen (und damit als richtige Bescheidsadressatin) anzusehen, und nicht die Firma ... GmbH, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Diese Feststellungen vermochte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht zu erschüttern, insbesondere nicht durch Vorlage eines „Nachtragsvertrages“, weil zum Einen die Vereinbarung vom 29. August 2013 stammt, mithin nach Erlass der Untersagungsverfügung abgeschlossen wurde, und weil zum Anderen allein durch die Aufnahme des Satzes „Die Auftraggeberin bestimmt die Standorte der Behälter“ nicht nachgewiesen wurde, dass nunmehr die Firma ... GmbH allein und ausnahmslos die Standorte, die Anzahl der Sammelbehälter und damit den Umfang der Sammlung bestimmt und im Hinblick auf die im Bescheid genannten Örtlichkeiten bestimmen will. Ohnehin fehlen Regelungen, wie die Antragstellerin mit dem gesammelten Material umzugehen hat.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter betont, ein milderes Mittel als die vollständige Untersagung, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei nicht ersichtlich, zumal es der Antragstellerin frei stünde, eine ordnungsgemäße Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu erstatten. Das steht auch mit der Rechtsprechung des Senats in summarischen Verfahren zur Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen (Altkleider, Altschuhe) in Einklang (vgl. z. B. BayVGH v. 14.11.2013 - Az. 20 CS 13.1945).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, soweit es den Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. Mai 2012 aufgehoben hat.

Im März 2008 ließ die Klägerin als Inhaberin der Firma ... eine „Große Alteisensammlung“ für den Bereich des Marktes Dietenhofen im Gebiet des Beigeladen an einem „kommenden Mittwoch“ ankündigen. Abgeholt würden folgende Materialien: Bleche aller Art, Landmaschinen aller Art, Alteisen und Metalle, Buntmetall wie z. B. Kupfer, Messing und Aluminium, Gusseisen z. B. Badewannen o. ä., Ölöfen (restlos entleert), Holzöfen und Kohleherde sowie Mopeds, Motorräder und Fahrräder sowie „vieles mehr auf telefonische Anfrage“. Bei schweren Teilen oder größeren Mengen werde gerne beim Tragen geholfen.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nur der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Das betreffe insbesondere gefährliche Abfälle, sofern diese nicht bereits einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterlägen. Gefährliche Abfälle dürften gewerbsmäßig außer durch Entsorgungsfachbetriebe nur mit einer Transportgenehmigung eingesammelt oder befördert werden. Für alle anderen Abfälle müsse die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angekündigt. Die Klägerin gab hierzu keine Stellungnahme ab. Ebenso wenig reagierte sie auf weitere Schreiben vom 3. April 2012 und vom 19. April 2012, mit denen ihr jeweils nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin als Betriebsinhaberin der Firma ... weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von

a) Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen

b) Elektro- und Elektronikgeräten

c) Batterien, einschließlich Autobatterien

d) Landwirtschaftlichen Maschinen, Industriemaschinen, Kraftfahrzeugen, einschließlich Autoteilen und Automotoren

e) Herden und Öfen,

im Kreisgebiet des Beigeladenen (Nr. 1). Ferner untersagte er ihr entsprechende Informationen zu verbreiten oder auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung der Abfälle aufzufordern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für eine Zuwiderhandlung gegen

Nr. 1 a) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 c) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR

Nr. 1 d) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 e) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR und gegen

Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

an (Nr. 4). Der Beklagte stützte das Verbot auf Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Zwangsgeldandrohungen auf Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 begehrte. Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde der Landkreis Ansbach als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zeigte die Klägerin an, gelegentlich gewerbliche Sammlungen im Landkreis Ansbach von Altmetall aus gewerblichen Betrieben und privaten Haushaltungen ganzjährig durchzuführen und zwar unregelmäßig drei- bis fünfmal wöchentlich mit ca. 4 t Umfang pro Woche. Die Ware werde bei der Firma ... in ... und der Firma ... in ... abgeliefert. Hierzu legte die Klägerin entsprechende Bestätigungen der genannten Firmen vor, wonach diese für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sorgten. Nach den eingereichten Unterlagen würden die Abfälle bei der Firma ... behandelt und bei der Firma ... gelagert, wobei bei den Antragsakten (Bl. 59) noch eine Bestätigung der Firma ... liegt, wonach die angenommenen Materialien an die Verwertungsbetriebe ... Umwelt GmbH in ..., ... Recycling AG und Co. KG in ... und die Gießerei ... GmbH in ... weitergegeben würden.

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit im Bescheid vom 2. Mai 2012 dort in Nr. 1 weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit der Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung, sowie von Herden und Öfen im Kreisgebiet des Landkreises Ansbach untersagt und „entsprechende Nebenentscheidungen“ nach den Nrn. 2 und 4 getroffen wurden. Hinsichtlich des noch streitigen, der Klage stattgebenden Teils, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützt, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten war. Als Rechtsgrundlage für das Sammelverbot Nr. 1 a) und d) mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung und e) mit Ausnahme von Elektro- und Elektronikgeräten komme § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der aber hinsichtlich des stattgegebenen Teils der Klage den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöge. So habe die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle hinreichend dargelegt. Ferner habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung betrieben. So sei die Anzeige der Klägerin dem Beigeladenen nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrWG übersandt worden. Gerade diese Anzeige diene aber dazu, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Überblick zu verschaffen, welche gewerblichen Sammlungen angezeigt würden. Es reiche auch nicht, isoliert auf die widerlegbare Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abzustellen. Hierzu sei eine ausführliche Subsumption aufgrund ausreichender Tatsachengrundlagen, die nicht im gerichtlichen Verfahren erstellt werden könnten, vorzunehmen. Auch sei die Gefährlichkeit der betreffenden Abfälle nicht nachgewiesen.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass die gesetzliche Vermutung der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG durch die Klägerin nicht widerlegt, sondern durch ihre Anzeige geradezu bestätigt sei. Sie habe angegeben, wöchentlich etwa 4 t Altmetall im Gebiet des Beklagten zu sammeln, was jährlich einer Sammelmenge von 209 t entspreche, während die jährlich über die Wertstoffhöfe im Landkreis erfasste Menge im Jahr 1.347,65 t Altmetall umfasse. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin mache hiervon 15,43% aus. Bereits diese Zahl spreche für eine wesentliche Beeinträchtigung, wobei die isolierte Betrachtung den öffentlichen Interessen noch nicht ausreichend Rechnung trage. Denn ausgehend von etwa 28 beim Landratsamt Ansbach eingegangenen Anzeigen müsse eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und die Rechtslage auch im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Schrottsammlungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG beurteilt werden. Gehe man davon aus, dass jeder Sammler wöchentlich durchschnittlich auch nur 1 t Altmetall erfasse, sei damit mehr Altmetall im Blickfeld, als jährlich beim Landkreis insgesamt angeliefert würden. Eine Beteiligung des Beigeladenen habe mündlich stattgefunden. § 18 Abs. 4 KrWG sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Bestimmung, die den Beigeladenen schütze und ein Verstoß gegen diese könne zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Auch habe das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fehlerhaft angewandt. Denn Öl- und Holzöfen sowie Kohleherde enthielten Ablagerungen von Ofen- und Kaminruß und seien daher gefährliche Abfälle. Auch landwirtschaftliche Maschinen fielen hierunter, denn sie enthielten jedenfalls Reste von Schmierölen, Diesel und Benzin.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie habe entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen durchaus dargelegt, dass die von ihr gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Verwertung zugeführt würden. Die Darlegungslast für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege beim Beklagten. Dieser sei er nicht nachgekommen. Dabei gehe der Beklagte von einer Sammelmenge von 4 t pro Woche aus, die der Klägerin jedoch nicht vollständig zurechenbar sei. Denn sie sammle nicht nur Abfälle aus privaten Haushaltungen. Außerdem sei unberücksichtigt, dass sich auch Stoffe darunter befänden, die gar nicht die Abfalleigenschaft des § 3 KrWG erfüllten. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass der Beigeladene gezwungen wäre, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Ein generelles Konkurrenzverbot bestehe nicht. Im Rahmen einer europarechtlichen Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV müsse grundsätzlich die Möglichkeit der privatwirtschaftlichen Betätigung auf dem Abfallentsorgungsmarkt erhalten bleiben. Auch die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen würden nicht beeinträchtigt. Das bloße Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung der gleichen Abfallarten stelle noch keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine sinnvolle Ergänzung des Bringsystems des öffentlichen Entsorgungsträgers dar. Das Holsystem der Klägerin sei für den Bürger ein besserer Service. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, denn Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG würden verletzt. Außerdem könne sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG stützen. Sie habe bereits erhebliche Investitionskosten getätigt, um das angezeigte System zu schaffen. Im Falle einer erfolgreichen Untersagung würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bezüglich der Verwertung arbeite sie, die Klägerin, nur noch mit der Firma ... zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen handele es sich bei der Firma ... um einen vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und § 57 KrWG mit den zertifizierten Tätigkeiten „Lagern“ und „Behandeln“. Die Firma ... leite das Material an Stahlwerke weiter. Die belieferten Stahlwerke könne die Firma ... aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht nennen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift, sowie auf die Gerichtsakten der beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. § 124 a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richtet. Diese Untersagung geht ins Leere, denn (zu Abfall gewordene) landwirtschaftliche Maschinen unterfallen begrifflich nicht einem Abfall aus privaten Haushalten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), um deren Überlassung und Sammlung zur Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG es der Klägerin noch geht. Unter dem Begriff der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ebenso wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in weitgehender Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Definition des § 2 Nr. 2 GewAbfV solche Abfälle, die dort regelmäßig im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung oder typischer Weise anfallen (Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar 2014, Rn. 80 zu § 17; Jahn/Dreifuß-Kunze/Brandt, KrWG 2014, Rn. 8 zu § 17; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, Rn. 17 u. 18 zu § 17; Kopp-Assenmacher, KrWG 2014, Rn. 12 zu § 17). Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben, also auch Landmaschinen, fallen hierunter nicht (so ausdrl. Frenz, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 1, Stand September 2014, Rn. 78 zu § 17 KrWG). Hieran ändern auch nichts ihre Verbringung in die Sphäre einer privaten Haushaltung und ihre Darbietung an den Sammler dort, was der Beklagte mit seiner Untersagung insoweit verhindern wollte. Denn die Herkunft des Abfalls ist nicht grundstücksbezogen, sondern tätigkeitsbezogen definiert (Klement in GK-KrWG 2013, Rn. 77 zu § 17 KrWG). Die Klägerin wendet sich aber erkennbar gegen das von der Beklagten ausgesprochene Verbot der Abfallsammlung aus privaten Haushaltungen. Landwirtschaftliche Maschinen fallen aus dieser Herkunft nicht an, so dass das Verbot ins Leere geht und der Klägerin insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Einem entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin auch nicht widersprochen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit noch im Berufungsverfahren gegenständlich, unbegründet, denn der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in dem hier maßgeblichen § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Hiernach hat die zuständige Behörde, sachlich im Freistaat Bayern das Landratsamt als Staatsbehörde gemäß Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV, die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Voraussetzungen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, der für gewerbliche Sammler unter bestimmten Vorgaben eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, im Freistaat Bayern sind das gemäß Art. 3 Abs. 1 BayAbfG die Landkreise - im vorliegenden Fall der Beigeladene - und die kreisfreien Gemeinden, vorsieht. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des gesammelten Abfalls, deren Wege einschließlich der erforderlichen Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten im Anzeigeverfahren für die Sammlung darzulegen sind (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG).

Die hier streitgegenständliche Sammlung wurde vor ihrem Verbot am 2. Mai 2012 nicht angezeigt. Der Bescheid vom 2. Mai 2012 stützt sich noch auf die Regelungen des dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorangehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wobei es für den Bestand des Bescheides auf die nunmehrige Rechtslage und auch damit auf eine entsprechende Anzeigepflicht nach § 18 KrWG ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; B. v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), so dass die Klägerin mit ihrer Anzeige vom 11. Juni 2012 grundsätzlich ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nachkommen konnte. Die Klägerin hat aber darin und auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verwertungsweg der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt.

Darlegen bedeutet „ausführlich erläutern“, „erklären“ oder „in aller Deutlichkeit ausführen“ (Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 26, Deutsches Wörterbuch 1995, Stichwort „darlegen“). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gesetzessprache hier eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Inhaltsbestimmung eingeführt hat, folgt hieraus, dass die Regelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen gebietet, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885; Jahn/Dreifuß-Kruse/Brandt, a. a. O., Rn. 38 zu § 17, Rn. 36 zu § 18; auch Frenz, a. a. O. Rn. 43 zu § 18 KrWG). Abstriche von diesem am eindeutigen Wortlaut orientierten Gesetzesverständnis können auch nicht im Hinblick auf eine etwaige großzügigere Sicht vorgenommen werden, wie sie die frühere Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nahegelegt haben könnte. Das wurde damit begründet, dass angesichts der typischer Weise bestehenden ökonomischen Interessen des Sammlers an einer weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis des Verwertungsweges zu stellen wären (Jarass/Petersen, a. a. O., Rn. 49 zu § 18 mit Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, wobei auch in diesem Zusammenhang die Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses des Sammlers mit dem Verwertungsunternehmen gefordert wird). Diese Erwägung betrifft nämlich den nach der früheren Rechtslage notwendigen Nachweis und die Anforderungen hieran, also das Beweismaß, welcher Grad der Überzeugung zu erbringen ist. Davon zu unterscheiden ist die Darlegung als konkrete Sachverhaltsschilderung. Diese verlangt jedenfalls zunächst keinen Nachweis, versetzt aber die Behörde in die Lage, jederzeit entsprechende Kontrollen durchzuführen, gerade wenn der volatile Wertstoffmarkt das wirtschaftliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung zurücktreten lässt.

Der gesetzlichen Vorgabe der Darlegung des Verwertungsweges werden die Angaben der Klägerin zu den Verwertungswegen der von ihr gesammelten Abfälle nicht gerecht. Im Nachgang zur Anzeige vom 11. Juli 2012 teilte die Firma ... dem Beklagten unter dem 27. Juli 2012 mit (Bl. 19 der Antrags-Akte), dass die gesammelten Abfälle der Klägerin bei ihr, der Firma ..., deren monatliche Verwertungskapazität bei etwa 3500 t liege, angeliefert würden. Ferner bestätigte die Firma ... die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, wofür auf Wunsch auch Abnahmeverträge vorgelegt werden könnten. Ferner legte sie eine Zertifizierung als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG und konkrete zertifizierte Tätigkeitsbeschreibungen vom TÜV Rheinland vor, die sich aber auf die in den Vordrucken ausgewiesene Rubrik „V“ (Verwertung) in allen aufgeführten Tätigkeitsbereichen nicht beziehen, also eine Verwertung durch die Firma... gerade nicht bestätigen (Bl. 19 - 25 der Antrags-Akte). Bei den Akten befinden sich auch Arbeitsunterlagen des vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes ..., die ebenfalls an keiner Stelle eine Tätigkeit unter dem Feld „Ver“ (wohl Verwertung) ausweisen (Bl. 26 - 49 der Antragsteller-Akte). In einem weiteren Schreiben vom 7. September 2012 erklärt die Firma ..., dass die angenommenen Materialien an die „Verwertungsbetriebe“ D. GmbH in N., Sch. Recycling AG & Co. KG in N. und an die Gießerei H. GmbH in B.W. abgegeben würden, wobei die Verträge mit den Verwertungsbetrieben im Hinblick auf den Datenschutz nicht herausgegeben werden könnten (Bl. 59 der Antragsteller-Akte). Im Berufungsverfahren legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 193 ff. der VGH-Akte) dann dar, dass sie nunmehr ausschließlich mit der Firma ... zusammenarbeite, die eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle bestätige. Ausweislich der nunmehr vorgelegten, vom TÜV Rheinland ausgestellten Arbeitsblätter wird von Seiten der Firma ... aber keine Verwertung durchgeführt. Vielmehr werden die Metalle nach Sortierung an „verschiedene Stahlwerke“ weitergeliefert, die auf das Material dringend angewiesen seien, die die Firma ... aber aus geschäftlichen Gründen nicht konkret benennen könne. Damit ist der vollständige Verwertungsweg der von der Klägerin eingesammelten Abfälle nicht nachvollziehbar dargelegt, auch wenn die von TÜV Rheinland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 KrWG bestätigte „Lagerung“ und „Behandlung“ durchaus auch eine Verwertung i. S. d. § 3 Abs. 23 KrWG oder deren Elemente sein mögen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.4.2010, NVwZ 2010, 1034; hierzu Kopp-Assenmacher, a. a. O. Rn. 40, 41 zu § 56). Auch die mit Schreiben der Firma ... vom 7. September 2012 genannten Firmen, sofern sie noch deren Vertragspartner sein mögen, lassen keinen Schluss auf den vollständigen Verwertungsweg zu. Es handelt sich dabei nicht um Stahlwerke, sondern um die Gießerei H. GmbH in B.W., um die D. GmbH in N., eine Zulieferfirma für Stahlwerke, und um die Schrott verarbeitende Sch. GmbH & Co. KG in N. Schließlich ist nicht einleuchtend dargelegt, welche geschäftlichen Interessen oder Belange des Datenschutzes eine klare Darlegung des vollständigen Verwertungswegs unter Nennung der dabei tätigen Firmen nicht zulassen, zumal es nur auf die einzelnen Stationen ankommt, die der Abfall durchläuft und keine Vertragsinhalte z. B. über Preise, Zahlungsmodalität oder Abwicklung von Leistungsstörungen gefordert sind. So hat die Firma ... ursprünglich auch durchaus die nunmehr widerrufene Bereitschaft gezeigt, sogar entsprechende Verträge vorzulegen.

Die nunmehrige Weigerung, den Verwertungsvorgang konkret aufzuzeigen, lässt auch keinen anderen Weg offen, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten.

Die Untersagung des Beklagten erweist sich nicht als unverhältnismäßig, insbesondere stehen ihr weder der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG noch das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung § 18 Abs. 7 KrWG überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu Versteyl, Mann, Schomerus, a. a. O. Rn. 20 zu § 18; Jarass/Petersen, a. a. O. Rn. 109 zu § 18), denn der Vertrauensschutz oder grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin werden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da die Sammlung kein gestattungsbedingtes Verhalten mit einer umfassenden Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde wenigstens im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung erhalten soll. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen sowie die gesetzlichen Voraussetzungen der Überlassungspflicht oder einer Ausnahme hiervon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser wichtigen Belange ist die Kenntnis der Verwertungswege notwendig und deren Preisgabe demgegenüber nicht unverhältnismäßig. Wird der Verwertungsweg somit aus nicht schützenswerten und nachvollziehbaren Gründen verborgen gehalten, erweist sich ein Verbot der gewerblichen Sammlung nicht als unvertretbare Grundrechtseinschränkung, so dass sich weder die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 KrWG noch der hier inmitten stehende Vollzug als gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend erweisen.

Das Verbot der Sammlung umschließt auch die Untersagung von Hinweisen hierauf in Nr. 2 des Bescheids.

Die Androhung der Zwangsgelder hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 31 und Art. 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, welche Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG zu stellen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.800,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtssache weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Beklagten auf. Diese ergibt sich aus Art. 29 BayAbfG, § 14 Abs. 1 Nr. 4 AbfZustV, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO. Die Bedenken der Klägerin richten sich dagegen, dass die Beklagte als kreisfreie Stadt gemäß Art. 3 Abs. 1 BayAbfG auch entsorgungspflichtige Körperschaft ist und die Zusammenfassung beider Aufgaben bei einer Behörde die unbewältigte Gefahr von Interessen geleiteten Maßnahmen beim Gesetzesvollzug in sich birgt. In der Rechtsprechung des Senats ist es aber geklärt, dass die landesrechtliche Zuständigkeitsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist (z. B. Beschluss v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.894). Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde mit Doppelzuständigkeit ist jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung bei der Aufgabenverteilung gesorgt ist (BVerwG Urteil v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239). Das hat die Beklagte jedenfalls in ihrer Antragserwiderung vom 2. Juni 2014 hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein tragend, wenngleich knapp, auch darauf gestützt, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) nicht dargelegt hat (vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG). Das ist nicht zu beanstanden. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 18. Dezember 2013 - 20 CS 13.2446 und vom 31. März 2014 - 20 ZB 13.2607, die andere Verfahren der Klägerin betrafen und ihr daher bekannt sind.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen hat. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren und in welchen Anlagen die Verwertung im Hinblick auf die konkret durch die gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle durchgeführt wird. Allgemeine Angaben zu den Verwertungswegen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen (Jahn/Dreifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, Rn. 38 zu § 17 und Rn. 36 zu § 18; auch Fluck/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Stand Feb. 2014, Rn. 43 zu § 18 KrWG). Darauf kann auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage, die derzeit wohl eine ordnungsgemäße Verwertung intendiert, verzichtet werden. Denn diese ist volatil und es wäre auch im Hinblick auf die verschiedenen Abfallfraktionen beim Gesetzesvollzug schwierig, die Darlegungspflichten jeweils nach der Abfallart abzustufen. Davon zu unterscheiden ist die durchaus nachvollziehbare Erwägung, bei offenkundigen ökonomischen Interessen, denen eine ordnungsgemäße Verwertung dienlich ist, keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis zur ordnungsgemäßen Verwertung zu stellen (so Jarass/Petersen, KrWG, Aufl. 2014, Rn. 49 zu § 18; Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz 2013, Rn. 10 zu § 18). Sie betrifft nämlich nicht das Darlegungserfordernis, sondern das Beweismaß, das zu überspannen bei eindeutig ersichtlicher wirtschaftlicher Interessenlage an einer ordnungsgemäßen Verwertung verfehlt wäre. Im vorliegenden Fall scheitert das Begehren des Klägers aber bereits an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Hierfür bestand jedenfalls im Zulassungsverfahren angesichts des Prozessstandes hinreichender Anlass.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Streitwert war entsprechend den Erwägungen des Verwaltungsgerichts festzusetzen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben,
4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen,
5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben,
7.
einen Nachweis zu führen haben
a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen,
b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie
9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist,
3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung
a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und
b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat,
6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen,
8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben,
9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat,
10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 62 m. w. N.). Bei mehrfach begründeten Urteilen ist es erforderlich, dass Zulassungsgründe wegen eines jeden, die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen sind (Eyermann § 124 a VwGO Rn. 61). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Untersagungsverfügung vom 29. April 2013 hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar ist. Der Senat hat zur Bestimmtheit einer Sammlungsuntersagung in seinem Beschluss vom 7. Juli 2014 (Az.: 20 CS 14.1179, juris) hierzu Folgendes ausgeführt:

„Richtig ist zwar, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, weil der Regelungsinhalt für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss. Bei der Ermittlung des Inhalts kommt es auch nicht auf die Vorstellungen der entscheidenden Personen an, sondern auf den objektiven Erklärungswert. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er so bestimmt sein, dass er Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. Nicht erforderlich ist dabei aber, dass der Tenor des Bescheids alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr kann zur Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der ganze Bescheid, insbesondere dessen Begründung, herangezogen werden (zum Ganzen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, Rn. 5 ff., 12 zu § 37). Bei lebensnaher Betrachtungsweise ergibt sich die Verpflichtung zur Beseitigung der vom Antragsteller aufgestellten Container aus der vom Antragsgegner angeordneten Sammlungsuntersagung. Zwar beschränkt sich der Regelungsgehalt einer behördlichen Untersagung grundsätzlich auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der untersagten Tätigkeit erfüllt sein. Im Falle einer Sammlungsuntersagung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind. Deshalb ist es für den Adressaten einer Sammlungsuntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen muss (vgl. zur Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes BayVGH, U.v. 15.5.1986 - 2 B 85.1080 - BRS 46 Nr. 200, OVG Bremen B.v. 22.6.1994 - 1 B 61/94 - juris).“

So liegt es auch hier. Durch die unterlassene Entfernung des Behälters hat die Klägerin gegen die Untersagungsverfügung des Beklagten verstoßen. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren stellt diese Sichtweise nicht in Frage. Hier beschränkt sie sich auf ein Bestreiten der Wertung des Verwaltungsgerichts, was gemessen am Maßstab des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend ist.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

3. Einen Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin hat einen konkreten Verfahrensmangel nicht bezeichnet, ihren Ausführungen lässt sich sinngemäß jedoch entnehmen, dass nach ihrer Auffassung das Erstgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann aber nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Erstgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BayVGH, B.v. 21.9.2011 - 10 ZB 11.1393 - m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht, sondern erschöpft sich in der allgemeinen Rüge, eine Beweisaufnahme wäre erforderlich gewesen, ohne sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts (S. 9 der Urteilsgründe) konkret auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2014 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

V.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, weil der Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25. Februar 2014 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch den Bescheid vom 28. Januar 2014, in dem er ihm aufgab, die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen einzustellen, lediglich zu einer Unterlassung verpflichtet hat, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Androhung einer Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 VwZVG nicht gegeben seien. Richtig ist zwar, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, weil der Regelungsinhalt für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss. Bei der Ermittlung des Inhalts kommt es auch nicht auf die Vorstellungen der entscheidenden Personen an, sondern auf den objektiven Erklärungswert. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er so bestimmt sein, dass er Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. Nicht erforderlich ist dabei aber, dass der Tenor des Bescheids alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr kann zur Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der ganze Bescheid, insbesondere dessen Begründung, herangezogen werden (zum Ganzen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, Rn. 5ff, 12 zu § 37). Bei lebensnaher Betrachtungsweise ergibt sich die Verpflichtung zur Beseitigung der vom Antragsteller aufgestellten Container aus der vom Antragsgegner angeordneten Sammlungsuntersagung. Zwar beschränkt sich der Regelungsgehalt einer behördlichen Untersagung grundsätzlich auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der untersagten Tätigkeit erfüllt sein. Im Falle einer Sammlungsuntersagung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind. Deshalb ist es für den Adressaten einer Sammlungsuntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen muss (vgl. zur Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes BayVGH, U.v. 15.5.1986 - 2 B 85.1080 - BRS 46 Nr. 200, OVG Bremen B.v. 22.6.1994 - 1 B 61/94 - juris).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014 ist bereits unzulässig. Zwar ist für die Einlegung Anschlussbeschwerde nicht erforderlich, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten wurde (vgl. § 146, § 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO). Die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO sind jedoch ebenso zu beachten (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 - juris, OVG Hamburg, B.v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 - NVwZ 2007, 604 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N., a.A. Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 3, Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Nachdem der Antragsteller seine am 30. Mai 2014 eingelegte Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 16. Mai 2014 zugestellten Beschluss bis zum heutigen Tag nicht begründet hat, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 2.4.2, 1.6 des Streitwertkatalogs (2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.