Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Alttextiliensammlung in der Landeshauptstadt M.
Am
Unter dem
Mit Schreiben vom
Die ... GmbH teilte mit E-Mail vom
Gegenteilige Auffassung vertrat die Beklagte im Schreiben vom
Unter dem .... August 2014 zeigte die Klägerin die Sammlung von Alttextilien gemäß § 18 KrWG an. Zugleich wurde ein Dienstleistungsvertrag vom
Nach Aufforderung der Beklagten vom
Am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin eine gewerbliche Sammlung durchführe. Nach den vorgelegten Vertragsdokumenten sei die Klägerin für alle wesentlichen Aspekte der Sammlung zuständig. Auch nach außen trete sie alleine in Erscheinung. Letztlich sehe sich die Klägerin, entgegen ihrer Behauptungen im Anzeigeverfahren, auch selbst als Sammler, wie der Anzeige nach § 53 KrWG des Unternehmens zu entnehmen sei. Die Klägerin sei auch unzuverlässig, da wiederholt Container ohne Genehmigung im Stadtgebiet aufgestellt worden seien. Recherchen hätten ergeben, dass die Klägerin im gesamten Bundesgebiet Sammelbehälter illegal aufstelle. Die Klägerin verstoße immer wieder gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 KrWG. Diese Verstöße seien wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen. Zudem sei aus den Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich, dass die gesammelten Altkleider und -schuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Im Anzeigeverfahren sei lediglich auf die von der ... GmbH gemachten, selbst vollkommen unzureichenden Angaben verwiesen und darüber hinaus erklärt worden, die Klägerin wisse nicht, was mit den von ihr gesammelten Abfällen nach Übergabe an die ... GmbH passiere. Der pauschale Verweis auf die Darlegungen eines anderen Unternehmens sei nicht ausreichend, da die Darlegungspflicht für den jeweils anzeigenden Sammler bestehe. Der Sammlung stünden auch überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen. Statt der Untersagung würde kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. Auf Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG könne sich die Klägerin nicht berufen. Die in Ziffer II. des Bescheids getroffene Anordnung zur Entfernung der Sammelcontainer beruhe auf § 62 KrWG. Die Zwangsgeldhöhe orientiere sich an dem zu erwartenden Verkaufserlös bzw. der entsprechenden Gewinnspanne.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom .... Februar 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom .... März 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin bereits nicht Träger einer Sammlung im Sinne des KrWG sei. § 18 KrWG stelle gerade nicht auf einen Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG, § 53 KrWG ab. Der Begriff des Trägers weise laut Duden bereits seinem Wortlaut nach auf eine Trägerschaft, d. h. auf eine rechtlich verantwortliche Stelle hin und grenze diese damit von einem nur handelnden Akteur ab. Als reines Dienstleistungsunternehmen könne die Klägerin nicht Träger einer Sammlung sein. Die Begriffe des Sammlers und des Trägers einer Sammlung müssten aus systematischen Gründen streng voneinander getrennt werden. Die Klägerin besorge nur die Aufstellung der Container, deren Reinigung und halte einen Bereitschaftsdienst vor, nehme aber am wirtschaftlichen Ergebnis der Sammlung nicht teil. Die Vergütung der Dienstleistung der Klägerin sei von der Menge des erfassten Sammelgutes unabhängig. Die Klägerin bestimme weder Umfang noch Ort der Sammlung, da die Auftraggeberin die jeweiligen Standorte vorgebe. Für die Anzahl der aufgestellten Container erhalte die Klägerin vom Auftraggeber einen pauschalen Betrag, unabhängig davon, ob und ggf. wie viele Betreuungseinsätze erforderlich seien. Die Sammelcontainer würden von der Auftraggeberin gestellt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin eine Sammlung wirtschaftlich veranlasse, eine solche maßgeblich steuere oder ihr die Gewinne aus einer Sammlung zufließen würden. Die für die ausgeübte Tätigkeit eines Sammlers nach § 53 KrWG nötige Anzeige sei erstattet worden. Auch aus der Gewerbeanmeldung ergebe sich die ausgeübte Tätigkeit, nämlich das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Altkleidersammlungen (insbesondere Betreuung, Leerung von Altkleidercontainern im Auftrag von Auftraggebern). Das ungenehmigte Aufstellen von Sammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten werde bestritten. Die Beklagte habe näher darzulegen, ob es sich um unerlaubte Sondernutzungen öffentlicher Flächen oder eine ungenehmigte Aufstellungen auf privaten Grundstücken handle. Ebenso werde bestritten, dass im gesamten Bundesgebiet Sammelbehälter ohne die erforderlichen Genehmigungen durch die Klägerin aufgestellt seien. Zudem sei für eine lokal angezeigte Sammlung ein lokaler Bezug nötig. Zudem seien die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte in dem Stehenlassen der Container zugleich auch eine Sammlung sehen würde, so dass unklar sei, was zur Umsetzung des Sammlungsverbotes in den besagten drei Tagen zu geschehen habe. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen, da dies auch dann anfallen würde, wenn nur mittels eines Containers eine Sammlung durchgeführt werde. Unklar sei auch, was passieren würde, wenn die Behörde bezüglich eines Containers das Zwangsgeld beitreibe und dann wenig später ein zweiter Container aufgefunden würde. Für diesen könnten dann weitere 5.000,- € verlangt werden, was nicht verhältnismäßig wäre.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Geschäftstätigkeit der Klägerin erfülle die Voraussetzung eines Sammlers bzw. Trägers einer Sammlung von Alttextilien. Sie erfolge in Gewinnerzielungsabsicht und umfasse das Sammeln und das vorübergehende Lagern der Alttextilien in den Sammelcontainern zum Zweck der weiteren Beförderung. Aus dem Dienstleistungsvertrag mit der ... GmbH ergebe sich, dass die Sammlungstätigkeit nahezu vollständig auf die Klägerin übertragen werde. So würden die im Eigentum der ... GmbH stehenden Sammelcontainer entgegen der Behauptung der Klägerin eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Auftraggeberin durch die Klägerin aufgestellt. Diese sei ferner für die regelmäßige Leerung und Reinigung der Container sowie für den Bereitschaftsdienst verantwortlich. Die Sammelcontainer der Klägerin seien mit ihrem Namen, nicht mit dem der vorgeblichen Auftraggeberin gekennzeichnet. Somit trete als treibende Kraft der Alttextiliensammlung nach außen ausschließlich die Klägerin in Erscheinung. Die Umstände der Tätigkeit der Klägerin würden in der Gesamtbetrachtung weit über das Maß einer reinen Dienstleistung als Dritter hinausgehen und diese nicht widerlegen, sondern ihre Sammeleigenschaft belegen. Im Übrigen sei anzumerken, dass § 18 KrWG ausschließlich im Zusammenhang mit gemeinnützigen Sammlungen von der Rollenverteilung zwischen dem Träger einer Sammlung und der Beauftragung eines Dritten spreche. Damit ergebe sich aus der Gesetzessystematik bei einer gewerblichen Sammlung grundsätzlich keine Möglichkeit für einen Dritten, für einen anderen gewerblichen Sammler gewerblich tätig zu werden, ohne selbst Sammler zu sein.
Unter dem .... November 2015 ergänzte die Klägerin Ihren Vortrag dahingehend, dass allein die ... GmbH die jeweiligen Standorte der aufzustellenden Container bestimme. Nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Der Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 entschieden werden, obwohl die Klagepartei im Termin nicht vertreten war. In der am 18. September 2015 ordnungsgemäß zugestellten Ladung war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann.
1. Soweit die Klage gegen die adressgenaue Benennung der im Stadtgebiet betriebenen Containerstandorte in Nr. III., IV.3. und V. 3. Spiegelstrich des Bescheides vom 26. Januar 2015 gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 die entsprechende Anordnung aufgehoben. Dem klägerischen Begehren wurde damit insoweit abgeholfen, so dass Erledigung eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts diesbezüglich entfallen ist.
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 26. Januar 2015 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 20 CS 13.2446 - juris Rn. 19;
2.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
2.1.1. Insbesondere war die Beklagte als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (GVBl S. 5), sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.
2.1.2. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom
2.2. Der Bescheid vom
2.2.1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für eine Untersagung (Nr. I des Bescheids vom 26. Januar 2015) sind erfüllt.
Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
a. Bei der von der Klägerin im Stadtgebiet M. durchgeführten gewerblichen Sammlung handelt es sich um eine angezeigte Sammlung. Mit Schreiben vom .... August 2014 (Bl. 90 d.BA) erstattete die Klägerin Anzeige gemäß § 18 KrWG und übersandte mit Schreiben vom 4. September 2014 (Bl. 95 ff. d.BA) der Beklagten ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formblatt „Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 53 KrWG“. Der sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mithin eröffnet.
Da die Klägerin ihre Sammlung damit - ohne dass dies von der Klägerin bestritten wird - angezeigt hat, kann offen bleiben, ob sie dazu gemäß § 18 Abs. 1 KrWG als Träger der gewerblichen Sammlung auch verpflichtet gewesen wäre. Zwar wies die Klägerin bei ihrer Sammelanzeige darauf hin, dass sie aus ihrer Sicht mangels Trägereigenschaft nicht anzeigepflichtig sei. Dieser Vorbehalt ist aber aus Gründen des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) unbeachtlich. Durch die Anzeige entzieht sich die Klägerin der Gefahr einer Sammlungsuntersagung gemäß § 62 KrWG wegen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG, was zudem die Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 KrWG zur Folge gehabt hätte. Diese daraus gewonnenen Vorteile muss die Klägerin nun gegen sich gelten lassen und kann sich nicht im Widerspruch dazu darauf berufen, entgegen ihrer Anzeige nicht Träger der Sammlung zu sein.
Im Übrigen steht weder der „Dienstleistungsvertrag“ vom 11./12. Dezember 2012 noch der Nachtrag Nr. 1 vom 29. August 2013 der Trägereigenschaft der Klägerin entgegen (VG München, B.v. 19.12.2013 - M 17 S 13.2957, bestätigt durch BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 14.127 - juris Rn. 4). Neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrags zwischen der Klägerin und der ... GmbH spricht für eine Trägerschaft der Klägerin auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer. Nach außen tritt allein die Klägerin ausweislich der von ihr auf den Sammelbehältern angebrachten Aufkleber als Verantwortliche in Erscheinung. Durch die bloße Aufnahme des Satzes „Die Auftraggeberin bestimmt die Standorte der Behälter“ im Nachtrag Nr. 1 vom 29. August 2013 zum „Dienstleistungsvertrag“ vom 12. Dezember 2012 wurde nicht nachgewiesen, dass nunmehr die ... GmbH allein und ausnahmslos die Standorte, die Anzahl der Sammelbehälter und damit den Umfang der Sammlung bestimmt und im Hinblick auf die im Bescheid genannten Örtlichkeiten bestimmen will. Auf die Ausführungen der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung wird Bezug genommen (VG München, B.v. 19.12.2013 - M 17 S 13.2957, bestätigt durch BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 14.127 - juris Rn. 4; VG Bremen, B.v. 20.12.2013 - 5 V 2018/13 - juris Rn. 22f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 28.6.2013 - 9 L 499/13 - juris Rn. 25 ff.; VGH BW, B.v. 16.1.2014 - 10 S 2273/13 - juris Rn. 11ff.; a.A. OVG RhPf, B.v. 14.1.2015 - 8 A 10857/15.OVG).
b. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.
Es sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.
Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8). Das Fehlverhalten bzw. die Bedenken müssen so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen an der Schwere des damit verbundenen Schadens eine Untersagung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10).
Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 - 5 V 2122/12 - juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 6.5.2013 - 4 L 318/13.NW - juris Rn. 8 ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht aber vor allem auch, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlichrechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 31). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10 ff.).
Diese erhöhten, über bloße Bedenken hinausgehenden Anforderungen resultieren daraus, dass die Untersagung den intensivsten Eingriff in die Rechte des Abfallsammlers darstellt und daher nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist, hierfür aber zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person muss bei dieser Prüfung daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, wobei sich die Bejahung der Unzuverlässigkeit auf Tatsachen stützen lassen muss (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20 f.).
Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Prognose einer auch künftigen Unzuverlässigkeit hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt:
Es ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Klägerin in der Vergangenheit gehäuft durch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem und privatem Grund sowie im öffentlichen Straßenraum ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis auffällig geworden ist.
Die Klägerin hat bereits vor aber auch seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am .... August 2014 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen Sondernutzungs- bzw. privatrechtlichen Erlaubnissen massiv und systematisch außer Acht gelassen, so dass bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung zu gewichtigen Verstößen insbesondere gegen straßenrechtliche Vorschriften kommen wird.
Im Stadtgebiet M. sind ausweislich der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 vorgelegten Lichtbilder im Jahr 2014 an sieben Standorten (T...straße ..., ...straße/T...straße, Am S... ..., K...straße, K...straße, B...straße und R...straße ...) Sammelbehälter der Klägerin festzustellen gewesen, die ohne die erforderlichen Genehmigungen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden seien. Laut Vermerk des AWM München vom .... November 2015 befänden sich zahlreiche optisch identische Sammelbehälter teilweise ohne Aufkleber, teilweise versehen mit dem Aufkleber der C... KG, einer Firma des Sohnes des Inhabers der Klägerin, verstreut im gesamten Stadtgebiet, so dass der Vermutung nahe liege, dass die Container untereinander ausgetauscht und zur Verschleierung bewusst immer andere Aufkleber angebracht würden. Eine Vielzahl optisch identischer Container würde zudem im Stadtgebiet auf Privatgrund stehen, auf dem der AWM M. jedoch keine Zugriffsmöglichkeit habe.
Das hiergegen eingewandte Vorbringen der Klagepartei erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Die Klägerin wendet ein, die Beklagte habe näher darzulegen, ob es sich um unerlaubte Sondernutzungen öffentlicher Flächen, oder aber um ungenehmigte Aufstellungen auf privaten Grundstücken handle. Aus dem vorgelegten Vermerk des AWM M. vom .... November 2015 wird deutlich, dass die sieben illegal aufgestellten Sammelbehälter auf öffentlichen Flächen aufgestellt waren. Hinzu kommt, dass die Klägerin keine eigene Standortliste vorgelegt hat (zur Beweislastverteilung: VG Ansbach, U.v. 19.8.2015 - AN 11 K 14.01348 - juris Rn. 56). Dies hätte nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 geschehen können, zu der die Klagepartei nicht erschienen ist. Ein schlichtes Bestreiten der Verstöße seitens der Klägerin genügt unter diesen Umständen nicht, um die Bedenken zu zerstreuen, zumal die dargelegten Tatsachen aus der Sphäre der Klägerin stammen.
Die Klägerin ist in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden, dass sie auch außerhalb des Stadtgebiets M. Container ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt hat. Gerichtsbekannt sind u. a. Vorfälle in den Landkreisen ... (VG München, B.v. 6.7.2015 - M 17 E 15.817 (Gemeinden T..., G... und G...); BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 20 CE 15.1613; VG München, B.v. 11.4.2014 - M 17 S 14.1276;
Hinzu kommen die durch andere Gerichte dokumentierten Vorfälle im Bundesgebiet (VG Lüneburg, B.v. 19.6.2013 - 6 B 20/13; NdsOVG, B.v. 14.8.2013 - 7 ME 54/13, 6 B 20/13 und 7 ME 64/13, 2 B 795/13; VG Bremen, B.v. 20.12.2014 - 5 V 2018/13 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 28.6.2013 - 9 L 499/13 - juris)
Die Bedenken sind auch nicht deshalb ausgeräumt, weil die Vorfälle sich (auch) in anderen Landkreisen ereignet haben. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist personenbezogen, wie sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG („Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen“) ergibt. Zuverlässigkeitsbedenken können in Bezug auf eine ausgeübte Tätigkeit bestehen, sind jedoch nicht örtlich beschränkt (st. Rspr. der Kammer vgl.
Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass das schwer durchschaubare Firmengeflecht und die nicht immer oder nur auf Nachfrage offen gelegten Unterbeauftragungen der verbundenen Unternehmen untereinander die Zuordnung der im Stadtgebiet aufgestellten Container erheblich erschweren. Wenn nicht eindeutig kommuniziert ist, in wessen Auftrag und unter welchem Namen die Klägerin dort sammelt, kann die Beklagte sie nicht als Ansprechpartner ermitteln, wenn es zu Beanstandungen kommt. Die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sammlung seitens der Beklagten gestaltet sich infolge der Intransparenz äußerst aufwändig. Das Verhalten der Klägerin lässt nicht auf eine Änderung ihres Geschäftsgebahrens in der Zukunft schließen. Ein Bemühen um Transparenz ist nicht erkennbar.
Die negative Prognose wird gestützt durch die Gewerbezentralregisterauskünfte für den sich als für die Sammlung verantwortlich zeichnenden ... .... Das Gewerbezentralregister enthält für den Geschäftsführer der Klägerin vier Eintragungen, von denen sämtliche in Zusammenhang mit der unerlaubten Sondernutzung öffentlicher Straßen stehen. Diese datieren aus den Jahren 2013 und 2014. Die jüngste Eintragung einer Entscheidung des AG Hamburg-Altona vom .... September 2014, rechtskräftig seit 5. Februar 2015, wegen Verstoßes gegen das Hamburger Wegegesetz erfolgte nach dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am .... August 2014. Grundsätzlich rechtfertigen begangene Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Straßen eine negative Prognose. In Verbindung mit den oben genannten Verstößen lassen sie nicht den Schluss zu, es sei eine nachhaltige Verbesserung eingetreten.
c. Jedenfalls ist die Untersagung auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet ist, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen, § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG.
Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34;
Den Angaben der Klägerin kann nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe erfolgt. Ein schlichter Verweis auf die ... GmbH genügt nicht den oben genannten Anforderungen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung finden.
d. Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35;
e. Ebenso wenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 52; VG Düsseldorf B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 Rn. 28 ff. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen; a.A. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 20). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.
Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchführte. Selbst wenn es sich hier um eine Bestandssammlung handeln sollte, könnte sich die Klägerin allerdings nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet (VG Düsseldorf, U.v.
2.2.2. Auch Nr. II. des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Januar 2015 ist rechtmäßig.
Die Entfernungsanordnung für die Container findet in § 62 KrWG eine taugliche Rechtsgrundlage. Die zuständige Behörde kann hiernach im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. Die Verpflichtung zur Entfernung von Containern, die der Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtmäßig untersagten Sammlung dienen, ist eine solche Anordnung.
Erst mit der Entfernung der Container ist sichergestellt, dass die untersagte Sammlung auch tatsächlich nicht mehr stattfindet. Bestehen Zuverlässigkeitsbedenken, gilt es in geeigneter Weise zu vermeiden, dass Abfälle in einer aus diesen Gründen untersagten Sammlung erfasst werden.
Auch steht ein milderes und gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung. Mit der Verpflichtung, die Container zu verkleben, zu verplomben oder einzuzäunen, würden zwar Einwürfe verhindert. Es wäre jedoch zu erwarten, dass Altkleidersäcke neben den Containern abgelegt werden, für deren Entsorgung sich dann niemand zuständig fühlte. Da die Altkleidersammlung dauerhaft und endgültig untersagt sein soll, ist die Beseitigungsanordnung auch angemessen. Anders könnte der Fall liegen, wenn die Behörde nur eine zeitweise Untersagung ausspricht, um die Voraussetzungen nach Ablauf des Zeitraums erneut zu prüfen. Der Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist auch verhältnismäßig, da es dieser nach dem Abtransport der Container frei steht, diese anderweitig einzusetzen.
2.2.3. Die Zwangsgeldandrohung (Nrn. IV. und V. des streitgegenständlichen Bescheids) - soweit sie sich nicht auf Nr. III. des Bescheids bezieht - und die Kostenentscheidung (Nrn. VI. und VII.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Sammeluntersagung auch hinreichend bestimmt und kann damit Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein, da der Regelungsinhalt für die Beteiligten klar und unzweideutig erkennbar ist. Grundsätzlich beschränkt sich der Regelungsgehalt einer behördlichen Untersagung auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der untersagten Tätigkeit erfüllt sein. Im Falle einer Sammeluntersagung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind (BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 20 ZB 14.1578 - juris;
Die Zwangsgeldandrohung ist auch nicht deshalb unangemessen, da das Zwangsgeld bereits dann anfällt, wenn nur mittels eines Containers eine Sammlung durchgeführt wird, da § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Beklagte zur vollständigen Untersagung der gewerblichen Sammlung berechtigt. Die Fälligstellung eines weiteren Zwangsgeldes ist auch bei weiteren Verstößen der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Erst wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht nachkommen sollte, wird die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fällig stellen und eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Nach den Gesamtumständen erscheint die Höhe der angedrohten Zwangsgelder von € 5.000,-, falls die Klägerin entgegen der Anordnung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides vom 26. Januar 2015 die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen im Stadtgebiet M. fortführt sowie von € 100,- je festgestelltem Sammelbehälter, falls die Klägerin entgegen der Anordnung in Ziffer II. des Bescheides Sammelbehälter nicht entfernt, angemessen und erforderlich. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens € 15,- und höchstens € 50.000,- beträgt. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Es ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
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Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nrn. 1.7.2 und 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013)).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der zulässige Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 9. April 2013, mit der ihm die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - untersagt hat, in ihrem Stadtgebiet Altkleider, Textilien und Schuhe im Wege der Sacksammlung und Containersammlung zu sammeln und ihm aufgegeben hat, die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
- 2
Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sich das überwiegende öffentliche Interesse aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könne der Antragsteller die Sammlung bis zur Bestandskraft der Untersagungsverfügung und damit für einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen betreiben. Dies müsse mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die nicht unerhebliche Anzahl weiterer gewerblicher Sammler, die regelmäßig werthaltige Abfälle einsammelten, unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.
- 3
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids vom 28. Januar 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.
- 4
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975).
- 5
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. April 2013 angeordneten Maßnahme. Dieses überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass diese abfallrechtliche Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
- 6
Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat die Antragsgegnerin als zuständige Behörde (§ 27 Abs. 2 Satz 4 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - ) die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Bei der Auslegung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG geht die Kammer im Erstrechtschluss davon aus, dass unter diese Verbotsnorm auch (noch) nicht angezeigte Sammlungen fallen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 20 CS 12.841 - ; VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 - 7 L 79/13 - ; juris).
- 7
Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Eine entsprechende gewerbliche Sammlungstätigkeit kann zwar ohne ausdrückliche behördliche Gestattung aufgenommen werden. Allerdings sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monatevor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dieser Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Angaben beizufügen über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (Nr. 1), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2), über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (Nr. 4) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5).
- 8
Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG einschließlich der dreimonatigen Wartefrist des Sammlers stellt sicher, dass die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Sammlung rechtzeitigvor der Aufnahme der gewerblichen Sammeltätigkeit prüfen kann. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben sollen dabei eine umfassende Prüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/6052, S. 88 und 17/7505, S. 47).
- 9
Wenn aber der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 1 KrWG im Falle der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entspricht, nach dieser Anzeige und vor der Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Wartefrist von drei Monaten einzuhalten hat, so darf er erst Recht keine gewerbliche Sammlung durchführen, solange eine solche formgerechte Anzeige, die der zuständigen Behörde erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Sammlung ermöglicht, noch gar nicht erfolgt ist. Dementsprechend war auch die Sammlung des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, weil der Antragsteller bisher keine Anzeige eingereicht hat, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt.
- 10
Der Antragsteller ist der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 18 KrWG bisher nicht in dem rechtlich gebotenen Maß nachgekommen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob er die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, die er nach eigenen Angaben in Rheinland-Pfalz bereits seit 2001 durchführt, mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Umweltamt der Landeshauptstadt Mainz angezeigt hat. Dieses Schreiben genügt nämlich ebenso wie die fast inhaltsgleiche Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin, die bei dieser am 28. März 2013 einging, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG. So enthalten die fraglichen Schreiben nur rudimentäre und damit ungenügende Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (Nr. 2) und über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Nr. 3), wobei der Inhalt der Anzeigen zusätzlich dadurch in Frage gestellt wird, dass beide Schreiben „zum Land Rheinland-Pfalz“ und „zum Kreis (?) von Kaiserslautern“ identische Angaben enthalten. Völlig unzureichend sind außerdem auch die Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird (Nr. 5). Insoweit enthalten die Schreiben lediglich die Angabe, dass die gebrauchten Kleider und Schuhe in einer Halle in Homburg/Jägersburg gelagert und mit LKW nach Polen transportiert werden sowie ein Dokument vom 1. September 2010 in polnischer Sprache, das vermutlich einen Vertrag mit einer polnischen Firma zum Gegenstand hat. Diese Angaben genügen ersichtlich nicht, um der Antragsgegnerin gegenwärtig die Prüfung zu ermöglichen, ob das Sammelgut entsprechend der gesetzlichen Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, zumal gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG die Amtssprache deutsch ist.
- 11
Dem Antragsteller war daher nach § 18 Abs. 5 Satz 4 KrWG die Sammeltätigkeit im Gebiet der Antragsgegnerin zu untersagen, weil er diese Tätigkeit entgegen der Regelungen des § 18 KrWG rechtswidrig ohne hinreichende Anzeige und damit vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist durchführt.
- 12
An der sofortigen Vollziehung dieser Untersagungsverfügung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil andernfalls der Regelungszweck des § 18 KrWG, nämlich sicherzustellen, dass die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Aufnahme der beabsichtigten Sammlung prüfen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Sammlungssystem vorliegen, verfehlt würde.
- 13
Dass der Antragsteller bereits seit 2001 und damit bereits beim Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen durchgeführt haben will, steht dem nicht entgegen. § 72 Abs. 2 Satz 1KrWG enthält für gewerbliche Sammlungen von Abfällen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durchgeführt werden, eine Übergangsvorschrift, wonach die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abzugeben ist. Auch für diese Anzeige gelten gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 KrWG die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechend. Der Antragsteller musste daher spätestens ab 1. September 2012 die Maßgaben des § 18 KrWG erfüllen.
- 14
Auch die weiteren Einwände des Antragstellers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und gegen das Gebot des fairen Verfahrens vermag die Kammer nicht zu erkennen, da vorliegend das Umweltreferat der Antragsgegnerin, das nicht für die Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zuständig ist, tätig wurde. Auch sonstige europarechtliche Bedenken greifen nicht durch. Der Vortrag des Antragstellers befasst sich insoweit im Wesentlichen mit der Frage der europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG, der die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG näher gesetzlich definiert (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 - ; juris). Dies bedarf jedoch keiner weitergehenden Klärung, weil vorliegend nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entscheidungserheblich sind, sondern Fragen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Insoweit erschließt sich der Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht, dass europäisches Primär- oder Sekundärrecht dieser innerstaatlichen Regelung entgegenstehen könnte.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziffer 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 11 K 14.01348
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
11. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1022
Hauptpunkte:
• Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung
• Vorrang der Durchsetzung der Anzeigepflicht vor der Untersagung der Sammlung
• Unzuverlässigkeit
• Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
..., vertreten durch den Geschäftsführer
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Ansbach Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach
- Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. August 2015 am 19. August 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung für eine gewerbliche Abfallsammlung von Altkleidern und Schuhen.
Am
Durch Mitteilung vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit Anhörungsschreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit Bescheid des Landratsamtes vom
Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Ziffer 1 des Bescheides stütze sich auf § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen. Die von der Klägerin betriebene Sammlung sei als gewerbliche Sammlung von Abfällen anzusehen. Diese seien nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige seien mindestens die in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Unterlagen beizufügen. Dieser Anzeigepflicht sei die Klägerin nur unvollständig nachgekommen. Das Landratsamt habe festgestellt, dass die Klägerin außer in den von ihr angezeigten Containerstandorten auch Container beispielsweise in SchN., Scho. und Wö. betreue, ohne dem Landratsamt eine entsprechende Anzeige gemacht zu haben. Somit sei die Anzeige nach wie vor nicht vollständig, weil nur ein Teil der angeforderten Unterlagen und Angaben vorlägen. Insbesondere bestünden deswegen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin im Schreiben vom 30. Juni 2014 angegebenen Sammelmengen tatsächlich zuträfen.
Dadurch dass die Klägerin die Sammlung unvollständig angezeigt habe, habe bisher nicht abschließend geprüft werden können, ob im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers der Sammlung entgegenstünden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Erforderlich seien neben der Darlegung der Verwertungsvorgänge konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer insbesondere über den größtmöglichen Umfang der Sammlung. Die (unvollständige) Anzeige führe daher zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt.
Die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, welches zum selben Erfolg führen würde, sei nicht erkennbar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG könne nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Die Anordnung sei auch angemessen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, sei die Untersagung - nach vorheriger erfolgloser Anforderung prüffähiger Anzeigeunterlagen - angemessen. Auch im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, sei die Untersagung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt. Im Rahmen von mehreren Anhörungen habe die Klägerin keine Argumente vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
Zudem ergäben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen aus der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeige und Durchführung der Sammlung, wobei die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Unzuverlässig in Bezug auf den gewerberechtlichen Begriff sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Danach müsse das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lasse. Die Bejahung der Unzuverlässigkeit müsse sich auf Tatsachen stützen lassen. Zuverlässig in diesem Sinne sei, wer die Gewähr dafür biete, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen einzuhalten. Die Erfüllung der bereits oben angeführten Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG sei nicht nur eine Formvorschrift von nachrangiger Bedeutung, sondern unbedingte Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt überprüfen könne, ob insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt sei. Daher müssten die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen dem Landratsamt in der Anzeige vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG stütze dies. Unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeigen könnten deshalb grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers begründen. Insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt seien, welche in sich nicht stimmig seien. Vielmehr gäben die getätigten Angaben und beigefügten oder nachgereichten Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass das Landratsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, diesen Zweifel nachzugeben und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen. Diese Klärung wurde seitens der Klägerin bis heute nicht abschließend herbeigeführt, so dass dem der Behörde obliegenden Prüfauftrag nicht habe nachgekommen werden können.
Mit Schriftsatz vom
die Verfügung des Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin gehe von der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung aus, da sie die sachliche Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde anzweifle. Aus der Verfügung sei nicht erkennbar, dass diese von der zuständigen Abfallbehörde erlassen worden sei. Nirgendwo im Schreiben sei erkennbar, dass in diesem Fall die Abfallbehörde gehandelt habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung offensichtlich nicht gegeben seien. Die Untersagung beruhe schon auf der falschen Ermächtigungsgrundlage. Sie sei auf den § 62 KrWG gestützt, obwohl § 18 Abs. 5 KrWG als lex speciales die einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei. Denn ab Erstattung der Anzeige dürfe die zuständige Behörde ausschließlich auf Grundlage des § 18 Abs. 5 KrWG erforderliche Anordnungen treffen. Die Untersagung nach dieser Vorschrift könne jedoch nur als Ultima Ratio erfolgen. Nur in den Fällen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Sammlung zu untersagen. Weder ein Fall des § 18 Abs. 5 Satz 1 noch des Satz 2 KrWG sei in der Verfügung benannt. Allenfalls werde ausgeführt, dass die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Auch wenn die Behörde die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte, wäre diese rechtswidrig, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründete die Behörde allein damit, dass die von der Klägerin gemachte Anzeige unvollständig sei, insbesondere während der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt habe, welche in sich nicht stimmig wären. Diese Behauptung sei nicht nur falsch, sondern würde im Falle ihrer Richtigkeit die Untersagung nicht begründen. Die Klägerin habe in der Anzeige vom 14. August 2012 und später im Anzeigeverfahren durch Vervollständigung alle von § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht und diese auch belegt. Mit Ausnahme der präzisen Standortliste, welche nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne, habe die Behörde sonst die von der Klägerin gemachten Angaben nicht beanstandet. Sie habe auch keine weiteren Angaben und Belege von der Klägerin verlangt. Dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen/Nachweise unstimmig sein sollten, habe die Klägerin erst in der Untersagungsverfügung von der Behörde gesagt bekommen. Die Behörde habe der Klägerin dadurch keine Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen und dem entgegen zu kommen. Unabhängig davon könne die Klägerin die vorgenannte Behauptung nicht nachvollziehen. Die von der Klägerin vorgelegte Standortliste und deren Aktualisierung vom 20. August 2014 seien richtig. Container an anderen Standorten als den angegebenen habe die Klägerin nicht. Zum Vorwurf, dass Container der Klägerin an anderen Standorten aufgefunden worden sein sollen, könne sich die Klägerin nicht äußern, weil ihr diese Fälle nicht bekannt seien. Aus welchem Grund die Angabe der Klägerin zur Sammelmenge zweifelhaft sein sollte, könne sie ebenfalls nicht verstehen. Die Behörde begründe ihre Zweifel auch nicht. Über diese Zweifel sei die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern zum ersten Mal in der streitgegenständlichen Verfügung damit konfrontiert worden. Weitere Gründe, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für sie verantwortlichen Person begründen könnten, benenne die Behörde nicht. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Trennung des staatlichen Abfallrechts vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aus dem Schreiben des Landratsamtes klar ersichtlich. Die Entscheidung sei auf § 62 KrWG gestützt worden, um die Besonderheiten des Einzelfalls, sowohl positive als auch negative Aspekte wie zum Beispiel den Umfang der versäumten Anzeigepflicht, sonstige Zuverlässigkeit etc. im Rahmen der Ermessensausübung einfließen lassen zu können. Eine Heranziehung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hätte die zwingende Untersagung zur Folge gehabt. Ihrer Anzeigepflicht sei die Klägerin als Trägerin der Sammlung unvollständig nachgekommen bzw. es seien Änderungen im Rahmen der Sammlung überhaupt nicht angezeigt worden. Erst durch Meldungen verschiedener Gemeinden seien dem Landratsamt die Verstöße bekannt geworden. Auf die Geschehnisse um die Firma K. werde insoweit verwiesen. Die Klägerin habe einzelne Containerstandorte im Landkreis zwar mitgeteilt, die Standorte in den Gemeinden Scho., SchN. und Wö. seien jedoch nicht aufgezählt gewesen. Trotz entsprechender Aufforderungen am 21. Mai 2014 und am 18. Juni 2014 sei dies auch nicht korrigiert worden. Auch auf die Vorfälle um die C. werde verwiesen. Es bestünden aus den vorstehend genannten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin in den verschiedenen Nachmeldungen zur ursprünglichen Sammlungsanzeige angegebenen Sammelmengen tatsächlich zutreffen. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt. Die Untersagungsverfügung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (unter Verweis auf den Bescheid vom 8. August 2014). Die Klage sei daher unbegründet.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der aktuelle Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt für die Klägerin keine Eintragungen. Für den Geschäftsführer liegen 3 Eintragungen vor. Aus dem Jahre 2010 und 2012 jeweils eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und eine Ordnungswidrigkeit aus dem Jahre 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes oder Fahrerkarte („Fahrtenschreiber“) als Beauftragter.
Mit Schriftsatz vom
Die Behauptung des Landratsamtes, eine abschließende Stellungnahme des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers habe wegen der Unvollständigkeit der Anzeige bisher nicht eingeholt werden können, sei schlichtweg falsch. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass das Landratsamt die Anzeige an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger weitergeleitet habe, diese jedoch keine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben habe.
Ungereimtheiten hinsichtlich des Umfangs der Sammlung seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom
Bezugnehmend auf die mit dem Beklagtenschriftsatz übersandten Vorgänge in Di.wird ausgeführt, die Klägerin habe in Di. 3 Container stehen, welche von der L. betreut werden würden. Diese seien mit entsprechenden Kontaktdaten der L. gekennzeichnet. Weitere Container, welche das Landratsamt festgestellt haben will, gehörten nicht der Klägerin. Das sehe man auch daran, dass diese Container auf den entsprechenden Lichtbildern in dem Beklagtenschriftsatz so nicht gekennzeichnet seien. Die Standorte in Co. und Le. seien, wie angekündigt, aufgegeben worden. Bilddokumentationen seien in der Behördenakte nicht vorhanden. Meldungen der Gemeinden seien zum Beweis nicht geeignet, denn es sei nicht auszuschließen, dass es sich auch hierbei um Container ohne Kennzeichnung handelt, wie es bei den Containern auf den Bildern im Vorgang mit der Stadt Di. der Fall sei. Nach der Standortaufgabe sei seitens der Klägerin kein Auftrag an die Betreuungsfirmen zur Aufstellung und Leerung der Container an diesen Standorten ergangen. In Wo. habe die Klägerin nur einen Container auf dem privaten Parkplatz des ...-Marktes entsprechend der Standortliste vom 9. März 2015. Auch in diesem Fall gebe es scheinbar keine weiteren Belege seitens des Landratsamtes außer der Meldung der Gemeinde. In Fe. habe die Klägerin 4 und in He. 3 Container stehen, wie in der Standortliste aufgeführt. Auch diese Container seien mit Kontaktdaten der Betreuungsfirmen gekennzeichnet. Container ohne Aufkleber oder Kennzeichen gehörten nicht der Klägerin. Allein die Bauweise der Container sage nichts über deren Eigentümer aus. Container von der Bauart, wie die Klägerin diese habe, hätten noch einige andere Firmen.
Die Klägerin bemühe sich ihre Standorte gegenüber dem Landratsamt rechtzeitig zu aktualisieren. Das sei mittlerweile schon dreimal geschehen am
Es gebe keine Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründen könnten, so dass die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unbegründet sei. Im Falle der Klägerin fehle es schon an Tatsachen, die auf ein systematisches und massives Fehlverhalten im Rahmen der Durchführung der Sammlung im Landkreis hinweise. Das Landratsamt habe bisher 2 Fälle benannt, in denen Verstöße gegen Straßenrecht bzw. Zivilrecht im Rahmen der Aufstellung von Containern gegeben sein sollten. Diese seien bezogen auf die Klägerin bisher nicht erwiesen. Der Container mit den Aufklebern der Firma K. sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Unabhängig davon werde bestritten, dass eine Genehmigung seitens des Eigentümers für den Standplatz nicht gegeben war. Nach Aussage des Landratsamtes soll der entsprechende Container immer noch am betreffenden Standort stehen. Wenn der Eigentümer mit der Aufstellung nicht einverstanden gewesen sein sollte, warum lasse er diesen Container dann nicht entfernen. Die Klägerin habe in Wi. zwar 2 Container stehen, ihr sei jedoch nicht bekannt, dass es sich beim betreffenden Standort um eine nach dem Straßenrecht öffentlich gewidmete Fläche handele. Demnach bestreite die Klägerin, dass der betreffende Standort im Sinne des Straßengesetzes öffentlich gewidmet sei.
Der Beklagte versuche irgendwo Verstöße der Klägerin zu finden und dieser solche anzulasten, um seine seit Einreichung der Anzeige geplante Untersagung irgendwie durchzubekommen. Fälle von Containeraufstellungen der Klägerin, die ordnungsgemäß erfolgt seien, erwähne der Beklagte selbstverständlich nicht, denn das würde seine negative Darstellung der Klägerin verzerren. Wenn man sich die aktuelle Standortliste der Klägerin vom 9. März 2015 anschaue, dann erkenne man, dass von den 31 Standorten nur ein Standort vom Beklagten bemängelt worden sei. Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister ergeben, dass die Klägerin seit 2 Jahren nicht negativ gewerberechtlich aufgefallen sei.
Mit Schreiben vom 7. August 2015 an die Klägerin forderte das Gericht diese auf, eine vollständige und detaillierte Standortliste all ihrer Container im betreffenden Landkreis beizubringen. Weiterhin verwies das Gericht auf die Entscheidung des OVG Münster
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des Charakters dieser Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH
I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des sog. Neutralitätsgebots bezüglich der effektiven Trennung der Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) und der staatlichen Abfallbehörde - ergeben sich vorliegend nicht.
Die staatliche Abfallbehörde muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit vom örE abgegrenzt sein, als dies zu einer neutralen und nicht mit den Interessen des örE vermengten Aufgabenwahrnehmung notwendig ist (OVG Münster
Vorliegend ist nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgelegen haben soll, denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist schon im Bescheidskopf erkennbar, dass der Untersagungsbescheid von der staatlichen Abfallbehörde und nicht vom örE erlassen wurde. Bedenken gegen eine effektive personelle wie auch organisatorische Trennung von örE und staatlicher Abfallbehörde am Landratsamt erschließen sich dem Gericht nicht.
II. Der Untersagungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für eine Untersagung stellen sowohl der vom Landratsamt angewendete § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG (siehe dazu 1.) als auch der nur hilfsweise angeführte § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (siehe dazu 2.) dar. Entscheidend ist diesbezüglich nicht, auf welche Vorschrift eine Maßnahme seitens der Ausgangsbehörde gestützt wurde, sondern ob der Tatbestand irgendeiner Rechtsgrundlage, die die angeordnete Rechtsfolge deckt, erfüllt ist. Das gilt auch im Rahmen von Ermessensvorschriften, soweit die getroffenen Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden müssen (vgl. BVerwG
1. Die Untersagung kann hier allerdings nicht auf § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG gestützt werden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Anwendung im konkreten Fall entgegensteht.
a) Nach § 62 KrWG kann das Landratsamt die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung des KrWG treffen. Zu den zur Durchsetzung zu bringenden Vorschriften gehören auch die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG und auch die Anzeigemodalitäten des § 18 Abs. 2 KrWG. Dabei deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge. Insofern ist zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG anerkanntermaßen lex specialis bezüglich der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung, jedoch gilt dieser Vorrang nur, soweit auch der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt ist. Eine „Rechtsfolgenexklusivität“ beschreibt dieses Verhältnis nicht, weswegen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter bestimmten Umständen auf § 62 KrWG gestützt werden kann (VGH Mannheim
Bei Bemühung des § 62 KrWG als Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Abfallsammlung ist jedoch das in der Ermessensausübung angelegte „Ultima-Ratio-Prinzip“ zu beachten, wobei die Schwere des abfallrechtlichen Verstoßes und auch die Auswirkungen auf den (gewerblichen) Abfallsammler abzuwägen sind. Denn aufgrund des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (s.o.) stellt sich die Untersagung einer Abfallsammlung für den gewerblichen Sammler als sehr intensiver Eingriff in seine nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar (VGH Mannheim
b) Die nach diesen Maßstäben zu bewertende Untersagung stellt sich unter dem vom Landratsamt primär gewürdigten Gesichtspunkt der unvollständigen Anzeige als unverhältnismäßig dar. Vorliegend hat das Landratsamt (trotz Androhung) kein Bußgeldverfahren durchgeführt oder mildere verwaltungsrechtliche Maßnahmen angeordnet. Gleichzeitig hat es im Bescheid auch nicht völlig eindeutig geklärt, worin der abfallrechtliche Verstoß zu sehen ist, der durch die Anwendung von § 62 KrWG abgewendet werden soll. Soweit auf eine eventuelle Widersprüchlichkeit der Anzeige im Hinblick auf die Aufstellorte der Container in SchN., Wö. und Scho. (und damit auf eine falsche Anzeige) abgestellt wurde, ist jedenfalls anzumerken, dass dies den Akten so für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Hinblick auf SchN. nicht zu entnehmen ist. Auch hat die Klägerin die Aufstellung von Containern in Scho. zumindest nachgemeldet. Letztlich stellt sich hier allerdings auch die Frage, ob die Folgerung des Landratsamtes, dass eine Anzeige schon deswegen als falsch - im Sinne eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG - anzusehen ist, weil einzelne Container nicht auf der (nur die Gemeinden, nicht aber die genauen Aufstellorte nennenden) Standortliste der Klägerin verzeichnet sind, haltbar ist. Denn bei diesem Aspekt handelt es sich mindestens mittelbar auch um die Frage, ob eine konkrete Standortliste bei der Anmeldung erforderlich ist. Insoweit ist fraglich, inwieweit die Begriffe „Ausmaß“ und „Umfang“ in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auszulegen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass die weit überwiegende Mehrheit der Obergerichte eine - wie vom Landratsamt mit Schreiben vom 21. Mai 2014 und 18. Juni 2014 angeforderte - detaillierte Standortliste als nicht von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst ansieht (VGH Mannheim
Letztlich kann die Entscheidung der soeben aufgeworfenen Fragen offen bleiben, denn hier hat das Landratsamt in jedem Fall gegen das unter a) aufgezeigte Ultima-Ratio-Prinzip verstoßen. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin gerade nicht als Totalverweigerin geriert hat, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtlich vorrangig die Anzeigepflicht mit Hilfe der bereits erwähnten Mittel durchzusetzen gewesen. Zu beachten ist hierbei eben die Wirkung einer Untersagung als Dauerverwaltungsakt mit erheblicher Intensität im Hinblick auf die Erwerbschancen der Klägerin. Das Landratsamt ist schon im Verfahren gegen die K. - als bloßer Beauftragter der Klägerin - in diesem gestuften Verfahren vorgegangen. Warum dieses Vorgehen nicht auch gegen die Klägerin gewählt wurde, bleibt unklar.
2. Die Klage ist dennoch unbegründet, da die Untersagungsanordnung im Einklang mit § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht und das Gericht insofern einen Austausch der Rechtsgrundlage vornehmen kann.
a) Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist die angezeigte gewerbliche Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Unzuverlässig ist in Anknüpfung an die gewerberechtliche Definition, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben (OVG Münster
b) Die nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu bewertende Unzuverlässigkeit der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.
Dabei hat das Gericht erhebliche Bedenken, die Unzuverlässigkeit - wie auch das Landratsamt meint - alleine mit einer mangelhaften Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG zu begründen. Zwar scheint dieser Schluss von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt zu sein (OVG Münster
aa) Im Hinblick auf die Verstöße ist zunächst anzuführen, dass der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer der Klägerin bereits zwei Verstöße wegen unerlaubter Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis aus den Jahren 2010 und 2012 aufzeigt.
bb) Darüber hinaus ist der Klägerin - entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten - auch die mit Mitteilung vom
cc) Der Klägerin sind ebenfalls die Verstöße durch die Firma K. zuzurechnen. Zu erwähnen ist hier die mit Mitteilung vom
dd) Die Klägerin hat auch nicht die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße der L. in Ne. (Mitteilung vom
ee) Die von Seiten des Gerichts auf Basis seiner Amtsermittlungspflicht initiierten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem
Das hiergegen eingewandte Vorbringen des Klägerbevollmächtigten erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Der Klägerbevollmächtigte wendet letztlich lediglich ein, dass die in Streit stehenden Container nicht der Klägerin gehören würden, sondern die Standortliste der Klägerin maßgeblich sei. Obwohl das Gericht die Klägerin explizit mit Schreiben vom 7. August 2015 zur Übersendung einer detaillierten Standortliste aufgefordert hatte, hat sich diese geweigert, eine solche vorzulegen. Insofern muss nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Liste des Landratsamts vom 16. Juli 2015 auf expliziten Erkenntnissen über die konkrete Eigentümerstellung an den Containern beruht. Gleiches gilt für die zusätzlich von den Gemeindeverwaltungen Di. und Fe. gemeldeten (mindestens) 3 Vorfälle. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte richtig ausgeführt, dass aus der Bauweise der gemeldeten „namenlosen“ Container alleine noch nicht auf eine Zuordnung zu den baugleichen Containern der Klägerin geschlossen werden kann. Jedoch muss sich die Klägerin durch ihre Weigerung, eine konkrete Standortliste vorzulegen, die gleiche Bauweise als Ausdrucksform einer auch im verwaltungsprozessualen Verfahren anerkannten Beweislastverteilung zurechnen lassen. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen, jedoch treffen die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO besondere Mitwirkungspflichten, wenn es um die Erforschung von Umständen aus ihrer jeweiligen Sphäre geht (BVerwG
ff) Schließlich stützt sich das Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen im Urteil des OVG Münster
3. Aspekte, die auf eine Rechtswidrigkeit der sonstigen im Bescheid vom 8. August 2014 getroffenen Regelungen hindeuten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO,
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.500,-- € festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet der Beklagten.
3Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches Alttextilien und -schuhe mittels Altkleidercontainern einsammelt. Im Stadtgebiet L. unterhält die Klägerin ihren Angaben zufolge insgesamt 34 Altkleidersammelcontainer.
4Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts N. (HRB 0000) ist die Klägerin entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter der Firma O1. e.K. in M. -H. (AG N. HRA 0000) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24. Juli 2012. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin datiert ebenfalls vom 24. Juli 2012. Die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts N. erfolgte am 10. September 2012.
5Im Stadtgebiet der Beklagten führt die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L. mbH & Co. KG (H1. ) als beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seit dem 1. Juli 2013 eine flächendeckende Sammlung von Alttextilien im Wege eines Holsystems durch.
6Mit Schreiben vom 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) wurde durch die Firma O1. e.K. bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angezeigt. Die gewerbliche Sammlung habe bereits vor dem 1. Juni 2012 stattgefunden. Träger der Sammlung sei die Firma O1. e.K. Als verantwortliche Person und Ansprechpartner wurde W. O. benannt. Ferner wurde angegeben, es werde mittels Altkleidercontainern, die wöchentlich geleert würden, eine unbefristete Sammlung durchgeführt. Die Sammelmenge belaufe sich auf maximal 5 t pro Monat. Zur Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle wurde ausgeführt, bei der Entleerung der Altkleidercontainer würden Textilien von Fehlwürfen getrennt und in Lagern untergebracht. Die gesammelten Textilien würden an die Firmen W1. Textile Recycling SP. zoo aus Polen und ORO AFRETEX s.l. aus Spanien veräußert und von diesen Firmen zur Wiederverwendung vorbereitet bzw. recycelt. Die Fehlwürfe (ca. 8 % des Sammelumfangs) würden durch die Müllheizkraftwerk Kassel GmbH entsorgt. Der Sammlungsanzeige wurde u.a. eine Gewerbeanmeldung der Firma O1. e.K., Bestätigungen der Firmen P. B. s.l. und W1. U. S. T. . über das Bestehen eines unbefristeten Geschäftsverhältnisses hinsichtlich der Abnahme von Alttextilien zwischen diesen Firmen und der Firma O1. e.K. sowie eine vom Regierungspräsidium L1. bestätigte Anzeige gemäß § 53 KrWG beigefügt.
7Auf die Sammlungsanzeige teilte die Beklagte der Firma O1. e.K. unter dem 5. September 2012 mit, sie erachte die Anzeige als unvollständig. Nachdem seitens der Firma O1. e.K. keine Reaktion erfolgte, untersagte die Beklagte der Firma O1. e.K. mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2012 die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung – einschließlich Schuhen – im Rahmen eines Bringsystems im gesamten Stadtgebiet L. , ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Hiergegen wurde seitens der Klägerin am 24. Oktober 2012 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 17 K 7330/12) und zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 17 L 1869/12). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 15. Januar 2013 – 17 L 1869/12 – abgelehnt. Die Klage im Verfahren 17 K 7330/12 wurde seitens der Klägerin am 29. Januar 2013 zurückgenommen.
8Mit Schreiben vom 27. September 2013 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie habe am 16. September 2013 festgestellt, dass die Klägerin vor dem Grundstück L2. Straße 000 in L. eine nicht angezeigte Sammlung durchführe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die durchgeführte Sammlung innerhalb von vier Wochen gemäß § 18 KrWG ordnungsgemäß bei der Beklagten anzuzeigen.
9Die Klägerin antwortete am 9. Oktober 2013 per E-Mail und teilte mit, sie habe die durchgeführte Sammlung bereits am 25. August 2012 angezeigt. Der Eingang ihrer Anzeige sei von der Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2012 bestätigt worden. Ihrer E-Mail fügte die Klägerin ergänzend ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine vom Regierungspräsidium L1. bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG, einen Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen mit der Firma P. B. s.l. bei und machte konkretisierende Ausführungen zu den Verwertungswegen sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle.
10Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2013, eine Sammlungsanzeige der Firma E. GmbH liege ihr bis heute nicht vor. Auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 könne die Klägerin sich nicht berufen.
11Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2013 wies die Klägerin unter Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges darauf hin, dass sie die direkte Rechtsnachfolgerin der Firma O1. e.K. sei und die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. demnach auch für sie gelte.
12Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2013 zur beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Sammlung angehört. Insoweit führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine ordnungsgemäße Sammlungsanzeige der Klägerin liege ihr nicht vor. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin.
13Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2014 untersagte die Beklagte der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien – einschließlich Schuhen – aus privaten Haushalten im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.).
14Die Beklagte stützte die Ordnungsverfügung primär auf § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG und ergänzend auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin betreibe im Bereich L2. Straße 000 in L. (festgestellt am 16. September 2013) eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien. Insoweit könne sich die Klägerin nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin, denn sie habe am Standort C.-----straße 00 in L. (festgestellt am 17. Oktober 2013) einen Altkleidersammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf einem Privatgrundstück aufgestellt. Nach entsprechender Beschwerde durch den Grundstückseigentümer habe die Klägerin diesen Altkleidersammelcontainer einfach vorgezogen und im öffentlichen Straßenraum platziert (festgestellt am 23. Oktober 2013), ohne hierfür eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Altkleidersammelcontainer (u.a. auf der L2. Straße 000) zum Zwecke der Irreführung mit dem Namen D. KG beschrifte. Schließlich müsse sich die Klägerin die hinsichtlich der Firma C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) im Raume stehenden Zuverlässigkeitsbedenken zurechnen lassen, weil ihr Geschäftsführer W. O. die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung der C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) verantwortliche Person sei.
15Die Klägerin hat am 29. Januar 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
16Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 – stattgegeben. Hiergegen wurde seitens der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt.
17Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie sei durch die Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter O1. e.K. betriebenen Unternehmens entstanden und somit die Rechtsnachfolgerin der Firma O1. e.K. Aus diesem Grund gelte die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 auch für sie. Es sei daher unzutreffend, dass die von ihr in L. durchgeführte gewerbliche Sammlung nicht angezeigt worden sei.
18Ihre Containerstellplätze im Stadtgebiet L. lasse sie durch die Firmen D. KG und L3. T1. C2. (L4. ) betreuen. Gemäß der Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen seien die Betreuungsfirmen D. KG und L4. nur für die Aufstellung und Entleerung der Sammelcontainer verantwortlich, Träger der Sammlung sei sie – die Klägerin – selbst. Für die Ausführung der Dienstleistungen der Betreuungsfirmen stelle sie eigene Container und eigene Fahrzeuge zur Verfügung. Die Sammelcontainer seien mit den Firmenadressen der Betreuungsfirmen beschriftet, weil diese für den Containerservice verantwortlich seien. Eine Verschleierung der Sammlungsträgerschaft könne in diesem Vorgehen nicht gesehen werden.
19Sie habe sowohl im Anzeigeverfahren, als auch im gerichtlichen Verfahren die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle in ausreichendem Maße dargelegt.
20Die angefochtene Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil es bei der Beklagten an einer hinreichenden organisatorischen und personellen Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger fehle. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG seien nicht erfüllt, weil die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 auch für sie gelte und die durchgeführte Sammlung damit ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Dessen ungeachtet sei die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die vorrangig heranzuziehende Ermächtigungsgrundlage, weil die Beklagte die ausgesprochene Sammlungsuntersagung im Wesentlichen mit Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründet habe. Es könne indes nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden, weil sie in der Vergangenheit nicht massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen habe. Die im Raume stehenden vereinzelten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht seien nicht geeignet, ein massives und systematisches Fehlverhalten zu begründen. Auch sei ihr Geschäftsführer W. O. nicht die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Firma C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) verantwortliche Person, so dass aus dem Verhalten dieses von ihr unabhängigen Unternehmens keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit hergeleitet werden könnten. Auch die Betreuung ihrer Sammelcontainer durch die Firma D. KG begründe keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit. Da die Zuständigkeit für die Betreuung der Containerstellplätze bei der Firma D. KG liege, seien die Container mit einer entsprechenden Servicerufnummer der Firma D. KG beschriftet. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine Dokumentation von Verstößen der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern vorlege, seien ihr – der Klägerin – die genannten Standorte nicht bekannt. Sie könne sich die von der Beklagten dokumentierten Verstöße bei der Containeraufstellung nur so erklären, dass die Firma D. KG entweder Fehler bei der Umsetzung gemacht habe oder die Container in Eigenregie an anderen als den vorgegebenen Standorten aufgestellt habe. Sie – die Klägerin – vergewissere sich jedenfalls durch turnusmäßig stattfindende Kontrollfahrten regelmäßig darüber, ob die jeweiligen Auftragnehmer sich an die vertraglichen Vereinbarungen hielten.
21Zu dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, sie habe im Stadtgebiet L. sowie in der Stadt L5. an mehreren Standorten Altkleidersammelcontainer unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt, führt die Klägerin ergänzend aus, die Vorwürfe seien im Wesentlichen unzutreffend. Insoweit handele es sich teilweise schon nicht um ihre Altkleidersammelcontainer (Q.---straße / Ecke B1. E1. L6. , I. Straße / Parkplatz S1. sowie F1. / G.----straße ) bzw. sie könne zu den genannten Standorten mangels zureichender Standortangaben keine Aussage treffen (L7. Allee / Einfahrt L8. , Q1.---straße / Ecke N1. Straße, T2.---------straße / Parkplatz C3. , N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. sowie P1. -I2. -Straße / Ecke W2. C4.------straße in der Stadt L5. ) bzw. sie verfüge über entsprechende schriftliche Verträge oder mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Gestattung der Containeraufstellung (S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0, F3. Straße 00 sowie N3. Straße 00-00).
22Die Ordnungsverfügung erweise sich schließlich vor dem Hintergrund, dass sie bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet L. durchgeführt habe und somit gemäß § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz genieße, als unverhältnismäßig.
23Die Beklagte hat durch Teilrücknahmebescheid vom 13. Februar 2014 die Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
24Die Klägerin beantragt nunmehr,
25die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, § 62 KrWG sei als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden, weil die Klägerin die von ihr durchgeführte gewerbliche Sammlung nicht angezeigt habe. Die Ordnungsverfügung sei formell rechtmäßig. Eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger sei gegeben. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen, weil diese Sammlung spätestens nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 7330/12 bestandskräftig untersagt worden sei. Aus diesem Grund führe die Klägerin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens eine nicht angezeigte Sammlung im Stadtgebiet L. durch. Die Klägerin habe darüber hinaus die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Es bestünden auch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Diese folgten bereits aus der Durchführung einer nicht angezeigten Sammlung im Stadtgebiet L. . Auf Grundlage vorliegender Presseberichte sei davon auszugehen, dass es zu ihrem Geschäftsmodell gehöre, bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht zu verstoßen. Hinzu komme, dass durch verschiedene Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte in den Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein sowie insbesondere in Nordrhein-Westfalen durch zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 (Az.: 11 K 3593/13 und 11 K 1711/13) die Unzuverlässigkeit der Klägerin festgestellt worden sei.
29Soweit die Klägerin für die Betreuung und Entleerung der Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet L. die Dienstleistungsfirmen D. KG und L4. beauftragt habe, diene dies der systematischen Verschleierung des Sammlungsträgers.
30Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie bereits in der Vergangenheit gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet L. durchgeführt habe.
31Die Klägerin habe auch während des gerichtlichen Verfahrens im Stadtgebiet L. am Standort N4. Straße 0 (festgestellt am 6. Februar 2014) durch die Firma L4. zwei Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen, ohne eine gewerbliche Sammlung anzuzeigen. Die Container seien mit einem Aufkleber „betreut durch L4. “ versehen gewesen (vgl. Bl. 51, 54 der Gerichtsakte).
32Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Firma D. KG im Stadtgebiet L. an den Standorten N3. Straße 20-22 (festgestellt am 10. April 2014), L7. Allee / Einfahrt L8. (festgestellt am 5. Mai 2014), I. Straße / Parkplatz S1. (festgestellt am 14. Mai 2014), Q1.---straße / Ecke N1. Straße (festgestellt am 24. Juni 2014), T2.---------straße / Parkplatz C3. (festgestellt am 30. Juni 2014), N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. (festgestellt am 30. Juni 2014), Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014), S2. gegenüber Hausnummer 00 (festgestellt am 13. November 2014), F2.-------straße 6 (festgestellt am 13. November 2014) und F3. Straße 00 (festgestellt am 12. November 2014) Altkleidersammelcontainer auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). Für den Standort Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014) sei zudem eine zusätzlich erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht eingeholt worden. Ferner sei durch die D. KG ein Altkleidersammelcontainer an der F1. / G.----straße (festgestellt am 26. Juni 2014) im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis des Straßenbaulastträgers einzuholen (vgl. Bl. 101 der Gerichtsakte).
33Schließlich sei auch im Zuständigkeitsbereich der Stadt L5. am Standort P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße (festgestellt am 20. Januar 2014) durch die Firma D. KG ein Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte).
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
37Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
38B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
39Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen,
41vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32.
42Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage (jedenfalls) in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person).
43E1. Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Sammlungsuntersagung primär auf die Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG gestützt hat, mit der Begründung, die Klägerin habe im Stadtgebiet L. eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt. Denn die Beklagte hat bereits in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin geäußert und diese im gerichtlichen Verfahren durch weiteres Vorbringen substantiiert.
44Selbst wenn die Beklagte sich in der Ordnungsverfügung nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin berufen hätte, hätte das erkennende Gericht aufgrund des entsprechenden Vortrages im gerichtlichen Verfahren jedenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Sammlungsuntersagung auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden kann, wenn andere Ermächtigungsgrundlagen nicht zum Tragen kommen. Denn bei der Überprüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin geht es darum, ob die eigentliche Regelung, d.h. die Untersagung der in Rede stehenden gewerblichen Alttextilsammlung, im geltenden Recht eine Grundlage findet und, falls dies zu verneinen sein sollte, ob dadurch bei der Klägerin eine Rechtsverletzung eingetreten ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Prüfung sind die Verwaltungsgerichte angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) weder auf den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie vorliegend – bei der vom erkennenden Gericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage – hier: § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG – um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt.
45vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 20.
46II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
471. W2. der Zuständigkeit der Beklagten – einer kreisfreien Stadt – als unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), ist auszugehen.
48Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.
49Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24.
51Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 669/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 8550/12 –, juris Rn. 58 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 17.
53Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Es ist gerichtsbekannt, dass dies bei der Beklagten der Fall ist,
54vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff.
55Die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde werden von dem Team 361-2 (Untere Abfallwirtschaftsbehörde / Abfallberatung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr I3. . Das Team 361-2 ist für die Anzeigenbearbeitung, Anhörung und den Erlass von Verfügungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 KrWG zuständig. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werden von dem Team 361-1 (Abfallwirtschaft / Straßenreinigung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr G1. . Die Abteilungsleitung 361 (Frau C5. ) hat im Hinblick auf Anordnungen nach § 18 KrWG ausschließlich Vorgesetzten- und Weisungsfunktion gegenüber dem Team 361-1, nicht aber gegenüber dem Team 361-2. In diesen Fällen wird die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion unmittelbar durch die Fachbereichsleitung Umwelt (Herr E2. ) wahrgenommen,
56vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 34. ff.
572. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 25. November 2013 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden.
58III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
59Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben.
60Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
611. Bei der von der Klägerin im Stadtgebiet L. durchgeführten gewerblichen Sammlung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine angezeigte Sammlung. E1. sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mithin eröffnet.
62Die Klägerin kann sich in zulässiger Weise auf die unter dem 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) vorgenommene Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28.
64Das gesamte Unternehmen der Firma O1. e.K. (als seinerzeit grundsätzlich geeigneter Anzeigender) ist nach Einreichung der Anzeige bei der Beklagten ordnungsgemäß zur Neugründung der Klägerin ausgegliedert worden, wodurch es im Moment der Eintragung im Handelsregister (10. September 2012) als Gesamtheit auf die Klägerin übertragen wurde und die Firma O1. e.K. erlosch, §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 152 Satz 1, 155 Satz 1, 158 Umwandlungsgesetz (UmwG). Da das gesamte Unternehmensvermögen der Firma O1. e.K. auf die Klägerin überging, § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG, folgte Letztere auch in die Stellung als Anzeigende nach,
65vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 –, n.v.
66E1. Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich allein deshalb nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen, weil dieser die angezeigte gewerbliche Sammlung bereits durch Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2012 (nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 7330/12) bestandskräftig untersagt worden sei, greift nicht durch. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Oktober 2012 erging nämlich nicht an einen existenten Adressaten, in dessen Rechte und Pflichten später die Klägerin nachfolgte. Vielmehr ging diese Ordnungsverfügung von vornherein ins Leere, da die Rechtsnachfolge der Klägerin in die Rechtspositionen der Firma O1. e.K. im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 152 ff. UmwG) schon zuvor erfolgt war und es Letztere nicht mehr gab. Die das Erlöschen der Firma O1. e.K. bewirkende Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister war bereits am 10. September 2012 erfolgt (§ 155 Satz 1 UmwG),
67vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 17 L 1869/12 –, n.v.
682. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,
69vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 11.
70E1. Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,
71vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.
72Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.
733. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
74vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
75Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten „annähernd feststehen“,
76vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 22 ff.,
77weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn in jedem Falle – gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – müssen in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen,
78vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 20 AS 13.700 –, juris Rn. 22 und 25.
79Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, welches vom Gericht voll zu überprüfen ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche und sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird,
80vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
81Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,
82vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 27.
83Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn – wie dargelegt – ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben,
84vgl. zum Vorstehenden näher OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 12.
85Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind,
86vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 77.
87Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen.
88Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,
89vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33.
90Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,
91vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
92Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung (GewO) rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,
93vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.
94Dabei können sowohl – bei hinreichender Schwere – einzelne Verstöße eine Untersagung rechtfertigen, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lässt,
95vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.
96Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.
97Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Sammlungsuntersagung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,
98vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 17 L 645/13 –, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris Rn. 23.
994. Dies zugrunde gelegt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichende Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Person und damit auch der Klägerin ergeben.
100Seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bzw. ist die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes und der Sammlung verantwortliche Person ausschließlich der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, W. O. . E1. Geschäftsführer der Klägerin hat jedenfalls seit Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2014 bei der Ausübung seiner Tätigkeit (Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. auf Privatgrundstücken) massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen bzw. solche Verstöße – wegen seiner Leitungsfunktion – zu verantworten. Aus diesem massiven und systematischen Fehlverhalten folgt die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin und damit zugleich die Unzuverlässigkeit der Klägerin selbst. Bei prognostischer Betrachtung ist mithin davon auszugehen, dass es auch im Fall der (weiteren) Durchführung der Sammlung zu massiven und systematischen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften bzw. Zivilrecht kommen wird.
101Maßgeblich für die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens sind der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und Zivilrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Stadtgebiet der Beklagten (13 Verstöße) sowie im Stadtgebiet L5. (1 Verstoß) im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 (a.), in Gesamtschau mit den durch das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Mai 2014,
102vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.),
103festgestellten und der Klägerin zurechenbaren Verstößen der Firmen F4. -U1. KG und G2. in den Kreisen Q2. und I4. (b.).
104a. Betreffend die Stadtgebiete L. und L5. hat die Beklagte durch Anfertigung von Lichtbildern nebst Beifügung von Katasterauszügen sowie durch Vorlage schriftlicher Korrespondenz mit den betroffenen privaten Grundstückseigentümern substantiiert dargelegt, dass im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 in L. (13 Verstöße) und in L5. (1 Verstoß) Altkleidersammelcontainer, die ausweislich ihrer Aufschrift eindeutig der Firma D. KG zuzuordnen sind, ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrundstücken bzw. ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden sind.
105Ausweislich der aussagekräftigen Dokumentation der Beklagten wurde durch die Firma D. KG am Standort C.-----straße 00 in L. (festgestellt am 17. Oktober 2013) ein Altkleidersammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis der Grundstückseigentümer auf einem Privatgrundstück aufgestellt. Nach entsprechender Beschwerde der Grundstückseigentümer bei der Firma D. KG wurde der Altkleidersammelcontainer von dem Privatgrundstück entfernt und unmittelbar vor dem Grundstück C.-----straße 00 im öffentlichen Straßenraum erneut aufgestellt (festgestellt am 23. Oktober 2013), ohne hierfür bei der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Darüber hinaus hat die Firma D. KG im Stadtgebiet L. an den Standorten N3. Straße 00-00 (festgestellt am 10. April 2014), L7. Allee / Einfahrt L8. (festgestellt am 5. Mai 2014), I. Straße / Parkplatz S1. (festgestellt am 14. Mai 2014), Q1.---straße / Ecke N1. Straße (festgestellt am 24. Juni 2014), T2.---------straße / Parkplatz C3. (festgestellt am 30. Juni 2014), N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. (festgestellt am 30. Juni 2014), S2. gegenüber Hausnummer 00 (festgestellt am 13. November 2014), F2.-------straße 0 (festgestellt am 13. November 2014) und F3. Straße 00 (festgestellt am 12. November 2014) Altkleidersammelcontainer auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). B1. den Standorten F1. / G.----straße (festgestellt am 26. Juni 2014) sowie Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014) wurden des Weiteren durch die D. KG Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne zuvor die erforderliche Sondernutzungserlaubnis der Beklagten einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). Schließlich wurde auch im Zuständigkeitsbereich der Stadt L5. am Standort P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße (festgestellt am 20. Januar 2014) durch die Firma D. KG ein Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte).
106Soweit die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung bzw. im gerichtlichen Verfahren zusätzlich anführt, die Klägerin habe im Stadtgebiet L. auf Privatgrundstücken am Standort L2. Straße 000 (festgestellt am 16. September 2013) durch die Firma D. KG sowie am Standort N4. Straße 0 (festgestellt am 6. Februar 2014) durch die Firma Container T1. C2. (L4. ) Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen ohne eine gewerbliche Sammlung angezeigt zu haben, kann insoweit – anders als bei den vorgenannten Standorten – kein Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten festgestellt werden. Denn der vorgelegten Dokumentation der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Containeraufstellung ohne Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer vorgenommen wurde.
107Die von der Firma D. KG herbeigeführten insgesamt 14 Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten in den Stadtgebieten L. und L5. im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 sind auch ohne weiteres dem Geschäftsführer der Klägerin als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person und damit der Klägerin zuzurechnen.
108Dies folgt bereits aus dem zwischen der Klägerin und der Firma D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 21. November 2013 (jeweils § 2 Vertragsgegenstand). Mit diesem Dienstleistungsvertrag hat die Klägerin der D. KG die Aufstellung, Leerung und Reinigung ihrer Altkleidersammelcontainer sowie den hierbei anfallenden Bereitschaftsdienst übertragen. Zugleich wird ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin Träger der durchgeführten Sammlungen bleibt. Die Klägerin bestimmt die Standorte der Altkleidersammelcontainer, wobei die D. KG lediglich eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Klägerin die Aufstellung der Container durchführt. Da die Trägerschaft der von der D. KG durchgeführten Alttextilsammlungen ausweislich des Dienstleistungsvertrages bei der Klägerin verbleibt, muss sie sich auch etwaige Verstöße der D. KG bei der Aufstellung der Container als eigene Verstöße zurechnen lassen. Sie kann sich nicht durch die Delegation der Sammlungsdurchführung an die D. KG im Außenverhältnis von der aus der Sammlungsträgerschaft resultierenden Verantwortlichkeit für die Sammlung freizeichnen. Vielmehr ist sie gehalten, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ihren Auftragnehmer, die D. KG, bei der Aufstellung von Sammelbehältnissen fortlaufend zu beaufsichtigen und zu überprüfen,
109vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 11.
110Unabhängig von dem zwischen der Klägerin und der D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag muss sich die Klägerin die von der D. KG herbeigeführten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht auch deshalb zurechnen lassen, weil der Geschäftsführer der Klägerin, W. O. , ausweislich der Handelsregisterauszüge der Amtsgerichte X. (HRA 00000) und B2. (HRA 00000) Einzelprokurist der Firma D. KG ist und damit bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und damit das Sammlungsverhalten der D. KG hat. Zusätzlich ist der Geschäftsführer der Klägerin Kommanditist der D. KG mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000,00 Euro.
111E1. Einzelprokurist eines Unternehmens übt schon deshalb bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis aus, weil die Prokura nach §§ 49 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB,
112vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 114 ff.
113Zudem ist W. O. in der Funktion des Einzelprokuristen der D. KG auch eine für die Leitung und Beaufsichtigung der von der D. KG durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person, so dass ein etwaiges Fehlverhalten der D. KG bei der Durchführung von gewerblichen Alttextilsammlungen der Klägerin, vermittelt über ihren Geschäftsführer, zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere auch für solche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten, welche die D. KG bei Dienstleistungen – insbesondere Alttextilsammlungen – für andere Auftraggeber als die Klägerin begeht. Denn als Einzelprokurist ist W. O. unabhängig vom jeweiligen Auftraggeber für die gesamte Unternehmenspraxis und damit für sämtliche Sammlungen der D. KG verantwortlich. Die pauschale Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer W. O. sei trotz der eingeräumten Prokura am Betrieb und der Geschäftsführung der D. KG nicht beteiligt, wurde nicht ansatzweise substantiiert belegt und ist daher als verfahrensangepasste Schutzbehauptung zu werten.
114Schließlich ist es der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht gelungen, die von der Beklagten substantiiert und aussagekräftig dokumentierten Verstöße der D. KG zu entkräften. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass an sämtlichen 14 Standorten in den Städten L. und L5. eindeutig der D. KG zuzuordnende Altkleidersammelbehältnisse unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt worden sind.
115Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin, es handele sich bei einigen Standorten schon nicht um ihre Altkleidersammelcontainer (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte Q.---straße / Ecke B1. der L6. , I. Straße / Parkplatz S1. sowie F1. / G.----straße ) bzw. sie könne zu den genannten Standorten mangels zureichender Standortangaben keine Aussage treffen (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte L7. Allee / Einfahrt L8. , Q1.---straße / Ecke N1. Straße, T2.---------straße / Parkplatz C3. , N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. sowie P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße in der Stadt L5. ) sind unerheblich. Denn für sämtliche der vorgenannten Standorte ist eindeutig dokumentiert, dass die unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellten Altkleidercontainer mit der Aufschrift der Firma D. KG versehen waren. Die Altkleidersammelbehältnisse sind mithin unzweifelhaft der Firma D. KG zuzuordnen. Folglich muss sich die Klägerin diese Verstöße, vermittelt über ihren Geschäftsführer W. O. , unabhängig davon zurechnen lassen, für welchen Auftraggeber die D. KG die jeweiligen Container aufgestellt hat. Denn der Geschäftsführer der Klägerin ist – wie vorstehend ausgeführt – zugleich Einzelprokurist der D. KG und damit für die gesamte Unternehmenspraxis und sämtliche Sammlungen der Firma D. KG verantwortlich. Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, sie verfüge hinsichtlich einiger Standorte über schriftliche Verträge oder mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Gestattung der Containeraufstellung (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0, F3. Straße 0 sowie N3. Straße 00-00) ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die von der Beklagten substantiiert dokumentierten Verstöße auszuräumen. Eine schriftliche Gestattung hinsichtlich der vorgenannten Containerstandorte hat die Klägerin lediglich für den Standort N3. Straße 00-00 vorgelegt. Diese Gestattung ist indes nicht geeignet, den dort am 10. April 2014 vom Eigentümer an die Beklagte gemeldeten Verstoß gegen Privatrecht auszuräumen. Denn der mit dem Eigentümer ersichtlich erst nach diesem Vorfall geschlossene Gestattungsvertrag datiert vom 3. Mai 2014 und lässt demnach den zeitlich vorher begangenen Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten nicht nachträglich entfallen. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Gestattungsverträge für die Standorte U2. Straße und L2. Straße 000 in L. sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil für diese Standorte keine Verstöße der Klägerin gegen öffentliches Straßenrecht oder Privatrecht in Rede stehen. Soweit die Klägerin schließlich hinsichtlich der Standorte S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0 und F3. Straße 00 geltend macht, es hätten mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen vorgelegen, erachtet das Gericht diesen pauschalen und unsubstantiierten Vortrag als verfahrensangepasst und unglaubhaft. Denn die Klägerin hat für keinen der Standorte die Namen und ladungsfähigen Anschriften derjenigen Personen benannt, mit welchen die mündlichen Vereinbarungen getroffen worden sein sollen.
116Die für das Stadtgebiet der Beklagten über einen Zeitraum von rund einem Jahr dokumentierten 13 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. Privatrecht liegen unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verstoßes im unmittelbar angrenzenden Stadtgebiet L5. bereits für sich genommen nahe an der Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Dies folgt insbesondere aus der Massierung der Verstöße in den Monaten April, Mai, Juni und November 2014. Insbesondere in den Monaten Juni und November 2014 konnten jeweils vier Verstöße der D. KG pro Monat gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten dokumentiert werden.
117b. Die Schwelle zum Vorliegen eines massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen durch die Klägerin bzw. von ihr beauftragte Unternehmen wird jedoch überschritten durch die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in den die Klägerin betreffenden Urteilen vom 21. Mai 2014,
118vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
119Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsgerichtsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist das Gericht nicht gehindert, die in den Entscheidungsgründen der (veröffentlichten) Urteile des Verwaltungsgerichts Minden aufgeführten, und nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden der Klägerin zuzurechnenden Verstöße der Firmen F4. -U1. KG und G2. gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht in den Kreisen Q2. und I4. auch im hiesigen Verfahren der anzustellenden (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugrundezulegen.
120In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verdikt der Unzuverlässigkeit in Rede steht, ist es wegen der Ortsbezogenheit einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung auf das Gebiet der jeweiligen Kommune grundsätzlich nur dann problematisch und in der Regel rechtlich unzulässig, „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren zu berücksichtigen bzw. allein darauf Bezug zu nehmen, wenn es an hinreichend aussagekräftig dokumentierten Rechtsverstößen für das Gebiet der untersagenden Kommune selbst fehlt,
121vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris Rn. 57; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 18. November 2013 – 20 CS 13.1625 –, juris Rn. 13.
122Eine derartige Praxis, lediglich auf „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bzw. Gerichtsentscheidungen Bezug zu nehmen, ohne dass für das Gemeindegebiet der die Sammlungsuntersagung aussprechenden Kommune hinreichend tatsachengestützte Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Sammlers gegeben sind, könnte nämlich dazu führen, dass infolge einer Nichtberücksichtigung der Ortsbezogenheit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Untersagungsverfügungen ergingen, ohne dass der jeweilige Sammler im betreffenden Gemeindegebiet bzw. im näheren Umkreis des Gemeindegebietes (in nennenswertem Umfang) gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen hätte. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Berücksichtigung der für die Kreise Q2. und I4. rechtskräftig festgestellten Verstöße führt nicht zu einer vom Stadtgebiet der Beklagten losgelösten und allein auf Grundlage von Verstößen in anderen Kommunen im Wege der Bezugnahme angestellten (Un-)Zuverlässigkeitsprognose. Denn für das Stadtgebiet der Beklagten (13 Verstöße) und das angrenzende Stadtgebiet L5. (1 Verstoß) wurde bereits eine erhebliche Anzahl der Klägerin zurechenbarer, illegal aufgestellter Altkleidersammelbehältnisse dokumentiert, die – wie vorstehend ausgeführt – bereits für sich genommen nahe an der Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens liegt.
123Ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden hat der Kreis Q2. im dortigen Verfahren 11 K 3593/13 mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 mehrere durch Lichtbildaufnahmen aussagekräftig dokumentierte und genau bezeichnete Standorte benannt, an welchen durch die Firmen F4. -U1. KG und G2. Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. privatrechtliche Gestattung aufgestellt worden sind,
124vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.).
125Gleiches gilt für die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in dem den Kreis I4. betreffenden Verfahren 11 K 1711/13. Insoweit hat der Kreis I4. durch Schriftsatz vom 23. Januar 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Minden, Az.: 11 L 281/13) sowie im dortigen Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 eine aussagekräftige Dokumentation vorgelegt, aus der unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Standorte hervorgeht, dass die Firmen F4. -U1. KG und G2. in zahlreichen Fällen ebenfalls Altkleidersammelcontainer ohne Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlicher Gestattungen aufgestellt haben,
126vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
127Schließlich ergibt sich aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden, dass die Verstöße der Firmen F4. -U1. KG und G2. gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten in den Kreisen Q2. und I4. der Klägerin deshalb zuzurechnen sind, weil diese Firmen weisungsgebunden im Auftrag der Klägerin gehandelt haben,
128vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
129c. Angesichts der für die Städte L. und L5. sowie die Kreise Q2. und I4. zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststehenden und der Klägerin zurechenbaren Verstöße ist davon auszugehen, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, selbst bzw. durch von ihr beauftragte Drittfirmen, fortlaufend Altkleidersammelbehältnisse unter Missachtung öffentlich-rechtlicher und/oder zivilrechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen. Es handelt sich insbesondere nicht nur um gelegentliche Unregelmäßigkeiten, sondern vielmehr um ein planvolles und immer wiederkehrendes Vorgehen. In der Gesamtschau aller in Rede stehenden Verstöße wird mithin die Schwelle zu einem massiven und systematischen Fehlverhalten überschritten. Es liegen somit ausreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der im Stadtgebiet L. angezeigten Sammlung rechtfertigen,
130vgl. die Unzuverlässigkeit der Klägerin bejahend auch: VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.); OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 B 243/14 –, juris.
131Hat die Klägerin in der Vergangenheit, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen, reichen diese Verstöße bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden wertenden Gesamtbetrachtung aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten.
132In Anbetracht der aufgrund der vorgenannten Tatsachen bereits feststehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin kann vorliegend offen bleiben, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin auch aus weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bzw. aus der Unternehmenspraxis der C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) hergeleitet werden können.
1335. Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der im Raume stehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch mildere Mittel, etwa durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, sachgerecht Rechnung getragen werden könnte,
134vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v.
135Darüber hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Stadtgebiet der Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist.
136Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Da sich die Klägerin zwischenzeitlich als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen von vornherein nicht mehr schutzwürdig,
137vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 132 ff.
1386. Sind nach dem Vorgenannten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erfüllt, kann dahinstehen, ob die Sammlungsuntersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG bzw. auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können.
139Mit Blick auf die von der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung primär angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG merkt das Gericht indes an, dass vor dem Hintergrund der die Klägerin betreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
140vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28 ff.,
141zweifelhaft ist, ob die Sammlungsuntersagung in rechtmäßiger Weise allein tragend auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können. Denn die Klägerin hat, da sie sich auf die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen kann, weder eine nicht angezeigte Sammlung durchgeführt, noch hat die Beklagte in der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sammlungsanzeige der Klägerin als unvollständig angesehen hat. Eine Sammlungsuntersagung wegen etwaiger unvollständiger Angaben, die – wie hier – gegenüber dem Adressaten zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, dürfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen,
142vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 14.
143Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
144C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Ziffer III.) durch Teilrücknahmebescheid vom 13. Februar 2014 aufgehoben und insoweit dem Klagebegehren entsprochen hat.
145Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
146Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.800,00 € festgesetzt.
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das – nach eigenen Angaben u.a. auch im Stadtgebiet der Beklagten – Alttextilien mittels Containern sammelt.
3Am 30. Juli 2012 zeigte die Klägerin, vertreten durch den Leiter der Niederlassung C. , Herrn O. X. , die von ihr im Stadtgebiet der Beklagten durchgeführte gewerbliche Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten nach § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an.
4In der Anzeige gab die Klägerin an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben und im Jahr ca. 100 t Alttextilien im Bringsystem mittels Container zu sammeln, die sodann nach der Zwischenlagerung von der W. Textile Recycling Sp. z o.o. verwertet werden.
5Geschäftsführer der Klägerin zu diesem Zeitpunkt war Herr N. E. .
6Unter dem 31. Juli 2012 und dem 4. September 2012 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, u.a. zur Angabe, wo sich die aufgestellten Container befinden. Die Klägerin teilte mit, die Anzeige entspreche den Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG und sei vollständig gewesen, legte aber, nachdem sie zur Untersagung der Sammlung wegen fehlender Unterlagen angehört worden war, u.a. für den damaligen Geschäftsführer N. E. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vor, der sieben Eintragungen betreffend Verstöße gegen Straßenrecht in den Jahren 2007 und 2008 in den Kommunen O1. und E1. enthielt. Zeitlich nachfolgende Eintragungen betrafen andere Verstöße wie z.B. das Inverkehrbringen pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen ohne Kennzeichnung und Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch IX.
7Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 20. November 2012 die am 30. Juli 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung der Klägerin von Bekleidung, Textilien und Verpackungen aus Textilien aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mit Sammelcontainern im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.1). Die sofortige Beseitigung aller von der Klägerin im Stadtgebiet L. aufgestellten Sammelcontainer bis spätestens zum 30. November 2012 wurde angeordnet (Ziffer I.2) Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. 1 der Verfügung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. 2 der Verfügung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Ziffer III.).
8Die Beklagte stützte die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Die Sammlung sei nicht vollständig und daher nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. Eine Prüfung der Anzeige in Bezug auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG habe aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht erfolgen können. Außerdem bestünden wegen der sieben Eintragungen betreffend Verstöße gegen Straßenrecht im Gewerbezentralregister erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn N. E. als Geschäftsführer der Klägerin. Des Weiteren seien an den Standorten E2.-----straße auf dem Grundstück der Hausnummer 10-12 und der I. Straße / Ecke X1.-------straße Container ohne die Genehmigung der jeweiligen Grundstückseigentümer und am Standort I1. Straße im öffentlichen Straßenland ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden. Wegen der Verstöße gegen das Straßenrecht erfolge die Verwertung der gesammelten Abfälle auch nicht ordnungsgemäß.
9Die Klägerin erhob gegen diese Ordnungsverfügung am 21. Dezember 2012 Klage. Unter dem 16. Januar 2013 hob die Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung auf, der Rechtsstreit wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
10Nach erneuter Anhörung untersagte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2013 die am 30. Juli 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung der Klägerin von Bekleidung, Textilien und Verpackungen aus Textilien aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mit Sammelcontainern im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. der Verfügung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.).
11Die Beklagte stützte die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Die Sammlung sei nicht vollständig und daher nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, insbesondere fehle die Mitteilung, an welchen Stellen sich die von der Klägerin für die Sammlung genutzten Container befänden (Containerstandliste). Es sei bekannt, dass in einigen Fällen Sammelbehälter auf öffentlichen Flächen oder auf Privatgrundstücken aufgestellt worden seien, ohne im Besitz der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein oder das Einverständnis des Grundstückseigentümers erbeten zu haben. Eine Prüfung der Anzeige in Bezug auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG habe aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht erfolgen können. Außerdem bestünden wegen der sieben Eintragungen betreffend Verstöße gegen Straßenrecht im Gewerbezentralregister erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn N. E. als Geschäftsführer der Klägerin. Auch negative Berichterstattung in den Medien über illegal aufgestellte Sammelcontainer erhärteten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig habe mit Beschluss vom 21. Januar 2013 – 1 L 542/12 – eine Ordnungsverfügung der Stadt Leipzig bestätigt, in der die Klägerin verpflichtet werde, 760 Container aufgrund von Verstößen gegen das Straßenrecht zu entfernen. Wegen der Verstöße gegen das Straßenrecht erfolge die Verwertung der gesammelten Abfälle auch nicht ordnungsgemäß.
12Die Klägerin hat am 6. März 2013 Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig. Die Beklagte könne als untere Umweltschutzbehörde, da sie gleichzeitig auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei, aufgrund dieser Interessenkollision nicht die zuständige Behörde im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sein, sofern eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der internen Bearbeitungen nicht vorgelegen habe. Des Weiteren fehle es an der erforderlichen Anhörung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 18 Abs. 4 KrWG. Die Beklagte habe insoweit mitgeteilt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von vornherein nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Dies führe zu einem Verfahrensfehler. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Anzeige sei vollständig erfolgt. Die Benennung konkreter Sammelstellen könne nicht aufgrund von § 18 Abs. 2 KrWG verlangt werden. Die Verwertung der von ihr erfassten Abfälle erfolge ordnungsgemäß. Die behaupteten Verstöße gegen Straßenrecht außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten seien von der ordnungsgemäßen Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG nicht erfasst. Es bestünden keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. Eine Unzuverlässigkeit folge insbesondere nicht aus einer unvollständigen Anzeige, denn entgegen der Auffassung der Beklagten sei die von ihr – der Klägerin – vorgelegte Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 KrWG vollständig gewesen. Eine Unzuverlässigkeit folge auch nicht aus etwaigen Verstößen gegen Straßenrecht. Der Zuverlässigkeitsbegriff des § 18 Abs. 5 KrWG werde abschließend durch § 8 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) bzw. § 3 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) konkretisiert und vorgegeben. Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht seien in diesen Vorschriften nicht aufgeführt. Selbst wenn Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht berücksichtigt würden, könnten jedenfalls etwaige Verstöße gegen das Zivilrecht, d.h. gegen privatrechtliche Verfügungsbefugnisse, keine Berücksichtigung finden, da zivilrechtliche Vorschriften nicht in Bezug genommen würden. Zweifel an der Zulässigkeit könnten des Weiteren nicht aus einer Gesamtschau weiterer, sie – die Klägerin – betreffender Verfahren abgeleitet werden. Zudem müssten die bei ihr vorgenommenen personellen Veränderungen mit in die Zuverlässigkeitsprognose einfließen. Insoweit sei mit Gesellschafterbeschluss vom 24. Mai 2013 der Geschäftsführer der Firma ausgetauscht worden. Anstelle des bisherigen Geschäftsführers Herrn N. E. sei nunmehr Herr W1. L1. alleiniger Geschäftsführer. Herr N. E. habe Einzelprokura. Vorgänge, die vor dem Zeitpunkt der Bestellung des neuen Geschäftsführers gelegen hätten, dürften nicht mit in die Prognoseentscheidung einfließen. Einträge des Herrn N. E. im Gewerbezentralregister betreffend straßenrechtliche Verstöße in der Stadt O1. könnten daher nicht für die Begründung einer Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Im Übrigen habe Herr N. E. sich gegen eine Entscheidung der Stadt O1. erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt. Die übrigen Verstöße beruhten auf vergleichbaren Sachverhalten. Die Auseinandersetzung mit der Stadt O1. sei im Übrigen jetzt beendet. Die Behauptung der Unzuverlässigkeit unter Bezugnahme auf Vorfälle in Leipzig sei unsubstantiiert. Soweit sich auf, noch unter der Amtszeit des vormaligen Geschäftsführers datierende, Vorgänge im Gebiet der Stadt M. bezogen werde, seien etwaige dortige Fehler auf die Führung der örtlichen Niederlassung zurückzuführen. Diese Fehlerquelle sei inzwischen beseitigt. Der jetzige Geschäftsführer W1. L1. sei dort als freiberuflicher Mitarbeiter eingesetzt gewesen, um seinerzeit gerade dort aufgetretene Missstände zu beseitigen. Er sei in M. weder Niederlassungsleiter noch Angestellter gewesen. Schließlich seien nach Umstrukturierung der Geschäftsführung Maßnahmen ergriffen worden, um die Betriebsabläufe und die Betriebspraxis zu verbessern. Es erfolge eine Überprüfung bestehender Containerstandorte auf die Einhaltung des Straßenrechts. Zudem gebe es Arbeits- und Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter im Außendienst mit betriebsinterner Kontrolle. Konkrete Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht bzw. privatrechtliche Verfügungsbefugnisse im Stadtgebiet der Beklagten habe diese nicht hinreichend dargelegt. Aktuell habe sie – die Klägerin – im Stadtgebiet der Beklagten an drei Standorten Container aufgestellt (Zur Alten T. 210, H.--------straße EKZ-Center / Am X2. , E2.-----straße 10-14). Für diese Standorte lägen ordnungsgemäße Mietverträge vor. Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht bestünden aktuell ebenfalls nicht. Auf der Von-L2. -Straße sei kein Container aufgestellt worden. Der Container auf der I1. Straße sei nicht mehr vorhanden gewesen als sie diesen habe entfernen wollen. Mit den aufgestellten Containern auf der E2.-----straße 10-14 werde nicht gegen privatrechtliche Verfügungsbefugnisse verstoßen. Es liege ein Mietvertrag mit der Firma Tropical Getränkehandel UG vor. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Firma U. Getränkehandel UG nicht der Grundstückseigentümer sei. Es sei grundsätzlich möglich, dass der Grundstückseigentümer die Verfügungsbefugnis an den Mieter oder Pächter verloren habe. Es könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfügungsberechtigte sein ursprüngliches Einverständnis mit der Containeraufstellung später gegenüber der Beklagten verschwiegen oder widerrufen habe, insbesondere wenn seitens der Beklagten der Eindruck erweckt worden sein sollte, die auf dem jeweiligen Grundstück aufgestellten Container seien „illegal“. Auch für den Standort X1.-------straße 8 / I2.-----straße habe die Beklagte einen Verstoß gegen privatrechtliche Verfügungsbefugnisse nicht belegt. Es fehle an einer Darlegung, dass der Grundstückseigentümer die Verfügungsbefugnis über den Aufstellungsort überhaupt noch innehabe. Der Mietvertrag mit dem Vermieter Herrn X3. spreche für einen Verlust der Verfügungsbefugnis der Grundstückseigentümerin. Im Übrigen habe die Grundstückseigentümerin, die T1. Energie GmbH, mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erklärt, dass eine Verwechslung vorgelegen habe und die Forderung auf Räumung des Grundstücks als gegenstandslos zu betrachten sei. Bezüglich des auf der Straße Zur Alten T. 210 aufgestellten Containers sei kein Verstoß gegen Straßen- und Wegerecht dargelegt, weil sich der Container auf einem Privatgelände befinde. Sie verfüge insoweit über einen Mietvertrag. Aus dem Vortrag der Beklagten ließen sich auch keine Verstöße gegen Straßen- und Wegerecht bzw. privatrechtliche Verfügungsbefugnisse außerhalb des Stadtgebietes der Beklagten ableiten. Selbst wenn es in der Vergangenheit vereinzelt zu Verstößen gekommen sein sollte, was bestritten werde, biete die geänderte Betriebspraxis eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Sammlungstätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausgeübt werde. Schließlich sei die Untersagung unverhältnismäßig und berücksichtige nicht in hinreichendem Maße ihre grundrechtlich geschützten Positionen. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig.
14Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin zuletzt,
15die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Februar 2013 in der Fassung vom 7. Oktober 2014 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung macht sie Ausführungen zu ihrer Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung und verweist im Übrigen im Wesentlichen auf dessen Inhalt. Ergänzend führt sie an, auch in ihrem Zuständigkeitsbereich seien ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. ohne Sondernutzungserlaubnis Container durch die Klägerin aufgestellt worden.
19Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat das Gericht die Beklagte aufgefordert mitzuteilen, ob die Klägerin seit dem 24. Mai 2013 – dem Zeitpunkt der Auswechslung des Geschäftsführers – Container ohne dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnisse bzw. ohne das Einverständnis des jeweiligen Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Beklagten oder in anderen Kommunen aufgestellt hat. Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte Düsseldorf, Remscheid und Wuppertal) in den Verfahren 17 K 2730/13, 17 K 4202/13 und 17 K 3552/13. Die Beklagten teilten u.a. folgendes mit:
20In der Stadt L. habe die Klägerin seit dem 18. Oktober 2013 wiederholt auf der E2.-----straße 10-14 Container ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgestellt. Diese Container wurden seitens des Grundstückseigentümers teilweise entfernt, jedoch von der Klägerin erneut aufgestellt. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass ein von der Klägerin vorgelegter Pachtvertrag von der Firma U. Getränkehandel UG, einem im Objekt E2.-----straße 10-14 ansässigen Getränkehandel, unterzeichnet war, nicht jedoch von dem Grundstückseigentümer, Herrn X4. , selbst. Die Container der Klägerin seien nach Auskunft des Grundstückseigentümers stets ohne sein Wissen und Einverständnis aufgestellt worden. Seit August 2013 habe die Klägerin zudem auf der X1.-------straße 8 zum wiederholten Male Container ohne Zustimmung des dortigen Grundstückseigentümers, den Stadtwerken L. AG (T1. Energie GmbH), aufgestellt. Die Klägerin bestreitet, die Container ohne Zustimmung des zivilrechtlich Verfügungsberechtigten aufgestellt zu haben.
21In der Stadt Remscheid habe am 9. Juli 2013 ein Container der Klägerin an der Ecke des Stichweges an der F.-----straße gestanden. Dieser Standort hätte einer Sondernutzungserlaubnis bedurft, die nicht vorgelegen habe. Der Behälter sei am 22. Juli 2013 auf Veranlassung der Straßenverkehrsbehörde im Wege der Ersatzvornahme sichergestellt worden. Die Klägerin bestreitet indes, einen Container an der F.-----straße aufgestellt zu haben. In den eigenen Unterlagen sei der Standort nicht vermerkt. Es deute viel darauf hin, dass die Behälter der Klägerin entwendet worden seien. Auf den zu den Akten gereichten Fotos sei erkennbar, dass versucht worden sei, die Rufnummer der Klägerin zu entfernen. Außerdem schienen die Behälter nicht mehr, wie bei der Klägerin üblich, miteinander verschraubt zu sein. Stattdessen seien die Behälter erheblich beschädigt.
22Im Juni 2013 seien auf dem Parkplatz des Gemeinde- und Stadtteilzentrums F.-----straße in der Stadt S. zwei Sammelbehälter ohne Einverständnis des Eigentümers aufgestellt worden. Die Klägerin bestreitet auch diesbezüglich, Container dort aufgestellt zu haben.
23In der Stadt L3. sei auf dem Grundstück der Stadt L4. Weg 90-92 ein Container aufgestellt worden. Dieser sei zwar nicht beschriftet gewesen, habe aber einen Aufkleber mit der Nummer „Bei Reklamationen 00000 – 000000“ aufgewiesen, der Nummer, die auf den Containern der Klägerin regelmäßig zu finden sei. Der Container sei von einem Subunternehmer der Klägerin am 26. März 2014 geleert worden. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin sei eingeleitet worden. Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei der Adresse L4. Weg 90-92 um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche handele bzw. es sich um eine Fläche im städtischen Eigentum handele, auf der das Abstellen der Container nicht erlaubt gewesen sei.
24In der Stadt Viersen habe im Juli 2013 auf dem Grundstück Gemarkung W2. , Flur 7, Flurstück 926 (I3. L5.----weg ) ein Container der Klägerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis gestanden, der später von der Stadt W2. entfernt worden sei.
25Ebenfalls in der Stadt W2. seien auf dem Grundstück Gemarkung W2. , Flur 110, Flurstück 754 (C1.----------platz 1) im Juli 2013 zwei Container von der Klägerin ohne Einverständnis der Grundstückseigentümerin aufgestellt worden. Die Klägerin trägt bezüglich beider Standorte in W2. vor, die Mitarbeiter seien angewiesen worden, Behälter abzuziehen. Dies sei von einem Mitarbeiter nicht umgesetzt worden, was gegenüber diesem Mitarbeiter arbeitsrechtlich geahndet worden sei.
26Im April 2014 seien in der Stadt I4. , auf der O2. Straße 1a, Container von der Stadt I4. entfernt worden, die von der Klägerin ohne Einverständnis des Eigentümers aufgestellt worden seien.
27In der Stadt E3. auf dem Grundstück V.----straße 303/315, Gemarkung H1. , Flur 10, Flurstück 51 (U1. Baumarkt) seien im Februar 2014 zwei Container der Klägerin aufgefunden worden. Sowohl die Baumarktbetreiberin als auch die Grundstückseigentümerin seien mit der Aufstellung der Container nicht einverstanden gewesen, was durch Vorlage des entsprechenden E-Mail Verkehrs belegt wurde. Zwischen dem 27. März 2014 und 17. Juni 2014 seien die Container entfernt worden. Die Klägerin bestreitet das fehlende Einverständnis der über das Grundstück verfügungsberechtigten Person.
28In dem beigezogenen Verfahren 17 K 4202/13 (Q. ./. Stadt S. , klageabweisendes Kammerurteil vom 2. September 2014) hat die Klägerin auf Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 Ausführungen zu den Aufgaben des aktuellen Geschäftsführers W1. L1. gemacht. Sie teilte außerdem den Aufgabenkatalog des Prokuristen N. E. mit. Insoweit wird auf ihren dortigen Schriftsatz vom 18. Juni 2014 Bezug genommen. Ferner hat sie mitgeteilt, unter dem neuen Geschäftsführer seien Außendienstmitarbeiter eingestellt worden – heute neun – die neue Stellplätze erkundeten, die dafür notwendigen Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtlichen Vereinbarungen erwirkten und die Standplätze in der Folgezeit betreuten. Die Auswahl und Überprüfung der Standorte erfolge dabei auch anhand einer internen Praxis-Anleitung. Die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze obliege Herrn O. X. als einer für den Betrieb verantwortlichen Person. Sein Tätigkeitsprofil sei seit Einreichen der Anzeigen nach §§ 17, 18 KrWG im Jahr 2012 unverändert geblieben.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der beigezogenen Verfahrensakten 17 K 2730/13, 17 K 4202/13 und 17 K 3552/13 einschließlich der dortigen Beiakten Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
32Bezüglich des noch zur Entscheidung verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
33Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Februar 2013 in der Fassung vom 7. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34I. Die Beklagte hat die Untersagung der Sammlung von Alttextilien in ihrem Stadtgebiet sowohl auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person) als auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt (Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen).
35II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
361. Von der Zuständigkeit der Beklagten – einer kreisfreien Stadt – als unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), ist auszugehen.
37Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.
38Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24.
40Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 669/13 –, n.v. UA Seite 3; VG Düsseldorf , Urteil vom 8. April 2014 ‑ 17 K 8550/12 –, n.v. UA Seite 12 ff.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 17.
42Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Das ist bei der Beklagten der Fall,
43vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff.
44Die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde werden von dem Team 361-2 (Untere Abfallwirtschaftsbehörde / Abfallberatung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr I5. . Das Team 361-2 ist für die Anzeigenbearbeitung, Anhörung und den Erlass von Verfügungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 KrWG zuständig. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werden von dem Team 361-1 (Abfallwirtschaft / Straßenreinigung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr G. . Die Abteilungsleitung 361 (Frau C2. ) hat im Hinblick auf Anordnungen nach § 18 KrWG ausschließlich Vorgesetzten- und Weisungsfunktion gegenüber dem Team 361-1, nicht aber gegenüber dem Team 361-2. In diesen Fällen wird die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion unmittelbar durch die Fachbereichsleitung Umwelt (Herr E4. ) wahrgenommen.
45Soweit in der Literatur vertreten wird, dass es vor dem Hintergrund von Art. 102 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art. 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – und deren Auslegung in der sogenannten MOTOE-Entscheidung,
46EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – C-49/07 –, juris,
47auch europarechtlich problematisch sei, wenn der Rechtsträger des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über die Sammlungen von dessen Wettbewerbern entscheide,
48vgl. Diekmann/Ingerowski, AbfallR 2013, 12, 16; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18, Rn. 8 f.; Weidemann, AbfallR 2013, 96, 100; Hurst, AbfallR 2013, 176, 177; ähnlich Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 18, Rn. 11; a.A. Wenzel, AbfallR 2013, 231, 233,
49begründet dies keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten.
50Zum Einen spricht angesichts der dezentralen Betrauung der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Aufgaben der Abfallbewirtschaftung schon einiges gegen eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV,
51so wohl auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08 –, juris Rn. 39.
52Zum Anderen handelt es sich bei der Abfallbewirtschaftung als Aufgabe der Daseinsvorsorge – anders als bei der Veranstaltung von Motorrennen im Fall N1. – um eine unter die Ausnahmevorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV fallende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08 –, juris Rn. 40.
54Zudem unterliegen – anders als beim Fall N1. , in dem der im Wettbewerb stehende Veranstalter unkontrolliert über die Zulassung von anderen Wettbewerbern bestimmen konnte und das griechische Berufungsgericht selbst angegeben hatte, keinen effektiven innerstaatlichen Rechtsschutz gewähren zu können – hier sowohl der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als auch die erst nach eigener unabhängiger Prüfung entscheidende und allein vom Rechtsträger her, nicht aber personell und organisatorisch mit ihm identische untere Umweltschutzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse Beschränkungen, Bindungen und einer effektiven beim ersteren rechtsaufsichtlichen, bei letzterer sonderaufsichtlichen sowie nicht zuletzt auch verwaltungsgerichtlichen Kontrolle,
55vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff.
562. Auch im Übrigen sind keine durchgreifenden formellen Mängel ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, dass die Beklagte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrwG zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hat, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Untersagung. Insoweit kann offenbleiben, ob die Rechtmäßigkeit einer – wie hier – auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung zwingend eine auf § 18 Abs. 4 KrWG basierende, vorherige Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers voraussetzt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es einer derartigen Beteiligung gemäß § 18 Abs. 4 KrWG stets bedürfte und die Vorschrift des § 18 Abs. 4 KrWG zumindest auch dem Schutz der Belange des gewerblichen Sammlers diente,
57vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 8 B 10533/13 –, juris Rn. 7, wonach § 18 Abs. 4 KrWG ausschließlich dem Schutz der Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dient,
58wäre ein insoweit unterstellter Mangel jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Denn nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 KrWG über die Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist als Verfahrensvorschrift zu qualifizieren. Überdies handelt es sich bei der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagung der von der Klägerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung um eine gebundene Entscheidung und es ist offensichtlich, dass die unterlassene Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Untersagungsverfügung maßgeblich auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat ist nicht ersichtlich, wie eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers diesbezüglich Auswirkungen auf die Zuverlässigkeitsprognose hätte haben können. Eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hätte allenfalls im Hinblick auf etwaige der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen von Relevanz sein können,
59vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 22. September 2014 – 17 K 2730/13 –.
60III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben.
61Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
621. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,
63vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v. UA Seite 3.
64Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,
65vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.
66Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.
672. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
68vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
69Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten „annähernd feststehen“,
70vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris,
71weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn selbst ein solches Fehlverhalten stünde hier fest. Freilich müssen in jedem Falle – gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen,
72vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 20 AS 13.700 –, juris Rn. 22 und 25.
73Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, die als unbestimmter Rechtsbegriff vom Gericht voll überprüft werden kann, ist dabei ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird,
74vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
75Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 476/13 –, juris Rn. 27.
77Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-) Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn – wie dargelegt – ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben,
78vgl. zum Vorstehenden näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 12.
79Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind.
80Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen.
81Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,
82vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33.
83Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,
84vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
85Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,
86vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.
87Eine Untersagung rechtfertigen können sowohl – bei hinreichender Schwere – einzelne Verstöße, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bilden würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschlägig geltender Vorschriften erkennen lassen,
88vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.
89Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.
90Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Untersagungsverfügung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,
91vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf , Beschluss vom 18. Juni 2013 – 17 L 645/13 –, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 7 LB 56/11 –, juris Rn. 23.
923. Das vorweggeschickt, sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Personen und damit hier auch der Klägerin ergeben,
93vgl. zur abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin bereits grundlegend VG Düsseldorf , Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 –; zur straßenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin vgl. zuletzt VG Leipzig , Urteil vom 18. Juni 2014 – 1 K 749/13 –, n.v.
94a. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Sammlung der Klägerin am 30. Juli 2012 waren die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten verantwortlichen Personen, (u.a.) der – mittlerweile abberufene – Geschäftsführer N. E. und Herr O3. X. als Leiter der Niederlassung C. , dessen Zuständigkeitsbereich auch das Stadtgebiet der Beklagten und darüber hinaus ganz Nordrhein-Westfalen umfasst, unzuverlässig.
95Denn diese hatten in der Vergangenheit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit massiv und systematisch gegen Straßenrecht verstoßen bzw. hatten solche Verstöße – wegen ihrer Leitungsfunktion – zu verantworten. Die Klägerin war aus diesem Grund Verfahrensbeteiligte in diversen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend die zwangsweise Entfernung von unberechtigt aufgestellten Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Schon die beträchtliche Anzahl der Verfahren lässt einen Rückschluss auf ihr problematisches Geschäftsgebaren zu,
96vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 7.
97Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Verstöße hervorgehoben:
98Die Klägerin hat im Stadtgebiet S. in der Vergangenheit an den Standorten C3. Str. 2, F1. . 1, N2. ./S1. -N3. ., Q1. ./Am P. , Einfahrt zum L6. , C4. . 4, S2. . 54, D. -N4. ./Q2. -X5. ., B. F2. . 1, M1. . 6, X6. . 68, S3. . 6, I6. . 31, S4. Ring 44 und T2. . Container ohne dafür gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt. Bezüglich dieser Standorte beantragte die Klägerin denn auch tatsächlich – nachdem sie von der Stadt S. im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG unter dem 8. August 2012 darauf hingewiesen wurde, es bedürfe für eine ordnungsgemäße Sammlung zum Aufstellen der Container auf öffentlichen Flächen (ggf.) Sondernutzungserlaubnisse – am 19. September 2012 ebensolche, ohne deren grundsätzliche Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den von der Stadt S. an die Klägerin am 13. November 2012 erlassenen Kostenbescheid für die Entfernung von an den vorbenannten Standorten aufgestellten Containern im Wege der Ersatzvornahme (Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 K 8361/12 - nicht rechtskräftig) hat die Klägerin die Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen größtenteils unter Vorlage von ihr angefertigter Fotografien bestritten. Sie hat darauf hingewiesen, die Container stünden zumindest jetzt nicht (mehr) auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche bzw. ein Einwurf sei nicht (mehr) nur von dem öffentlichen Straßenraum aus möglich. Tatsächlich wurden etwa ausweislich der Fotografien der Standorte S3. . 6 (Foto Nr. 3), S4. Ring 44 (Foto Nr. 5), T2. . 67 (Foto Nr. 8), Q3. ./Am P. (Foto Nr. 13), D. -Meyer Str./Q2. Windgasen Str. (Foto Nr. 17) und M1. . 6 (Foto Nr. 20) die Container – was sich aus den mangels Lichteinstrahlung jetzt sichtbaren unbewachsenen Stellen vor den einzelnen Containern ergibt – einige Meter weg vom öffentlichen Straßenraum nach hinten bewegt. Diese spätere Ortsveränderung ist im hiesigen Verfahren jedoch unbeachtlich. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn ein Container auf privater, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Fläche stehe, eine Befüllung indes nur vom öffentlichen Straßenraum möglich ist,
99vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33,
100stellt das Versetzen von dem öffentlichen Raum weg nicht in Frage, dass zumindest zu einem früheren Zeitpunkt Verstöße gegen Straßenrecht vorlagen. Bezüglich der Standorte X6. . 68, N5. ./S1. -N6. Str. und S2. . 54 trat die Klägerin dem Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen und dem Fehlen derselben überdies nicht entgegen und räumte damit letztlich Verstöße gegen das Straßenrecht ein,
101vgl. ebenso dazu den Beschluss des VG Düsseldorf vom 18. Dezember 2012 – 16 L 2402/12 – und den den erstinstanzlichen Beschluss insoweit bestätigenden Beschluss des OVG NRW ‑ 11 B 14/13 ‑, n.V., (25 Verstöße der Klägerin gegen Straßenrecht im Stadtgebiet S. ).
102Ungeachtet dessen wurde die Klägerin von der Stadt E1. mit (bestandskräftigen) Bescheiden vom 20. September 2011 (Standort C5. . 57) und 16. November 2011 (Standort W3.---straße /Am N7. ) zur Entfernung von ohne dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellten Containern aufgefordert. Die hiergegen gerichteten Klagen (Verwaltungsgericht Düsseldorf – 16 K 6529/11 – und – 16 K 7510/11 –, Urteil vom 20. Juni 2012) blieben ohne Erfolg. Die Stadt P1. zog einen Container der Klägerin ein, der auf einer Privatfläche mit Einwurfklappe unmittelbar zur öffentlichen Straße ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt war (Verfügung der Stadt P1. vom 26. Juni 2013). Die hiergegen eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 K 5602/13 blieb erfolglos (nicht rechtskräftiges Urteil vom 4. Februar 2014, Antrag auf Zulassung der Berufung, OVG NRW: Az. 11 A 588/14).
103Schließlich hat auch die Stadt Düsseldorf im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 angeführt, die Klägerin habe im Februar 2012 zwei Container auf dem öffentlichen Parkplatz zur Bezirkssportanlage G1. -S5.--------weg ohne Genehmigung aufgestellt. Die Behauptung der Klägerin im Verfahren 17 K 2730/13 (Schriftsatz vom 23. Oktober 2013), sie habe zu keinem Zeitpunkt dort Container aufgestellt, kann angesichts der von der Stadt E3. vorgelegten Lichtbilddokumentation und der daraus ersichtlichen Aufkleber mit Firmenname und einschlägiger Telefonnummer der Klägerin auf den Containern, nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Aus dem Vermerk der Stadt E3. im Verfahren 17 K 2730/13 vom 13. März 2012 ergibt sich auch, dass die Stadt E3. selbst die Aufstellung auf ihrem Grund zu keinem Zeitpunkt genehmigt hatte.
104Außerdem wurde die Klägerin in diversen Urteilen für straßenrechtlich unzuverlässig erklärt,
105vgl. etwa die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013, 16 K 831/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 1438/13 Antrag auf Zulassung der Berufung), Urteil vom 7. Mai 2013, 16 K 1815/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 1439/13 Antrag auf Zulassung der Berufung; in dem Verfahren berief sich die Stadt W2. darauf, die Klägerin habe im Laufe der zurückliegenden Jahre immer wieder Container ohne die erforderliche Erlaubnis für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen aufgestellt), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3533/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 2011/13 Antrag auf Zulassung der Berufung), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3890/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 2012/13 Antrag auf Zulassung der Berufung; in dem Verfahren begründete die Stadt Mönchengladbach die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse damit, die Klägerin habe wiederholt im Stadtgebiet Altkleidercontainer ohne die dafür erforderliche Erlaubnis aufgestellt).
106Darüber hinaus finden sich im Gewerbezentralregister sieben Eintragungen bezüglich Verstößen gegen Straßenrecht in den Jahren 2007 und 2008 in den Kommunen O1. und E1. zu Lasten des Herrn N. E. – zeitlich nachfolgende Eintragungen betrafen andere Verstöße wie das Inverkehrbringen pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen ohne Kennzeichnung und Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch IX, die hier mangels unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Sammlung keine Berücksichtigung finden können. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, Herr N. E. habe sich in einem die Stadt O1. betreffenden Verfahren wegen des Vorwurfes eines straßenrechtlichen Verstoßes erfolgreich vor dem Oberlandesgericht E3. und nachfolgend dem Amtsgericht O1. gerichtlich zur Wehr gesetzt, ändert dies nichts an dem Umstand, dass jedenfalls die im Gewerbezentralregister aufgeführten rechtskräftig festgestellten straßenrechtlichen Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin herangezogen werden können.
107Unter Herrn N. E. als Geschäftsführer ist es schließlich auch zu zahlreichen Verstößen gegen Straßenrecht in der Stadt M. gekommen. Die Klägerin stellte etwa seit Mai 2012 an diversen Orten im Stadtgebiet M. Alttextilcontainer auf, vgl. insoweit die von der Stadt M. erstellte Liste der Standplätze von Containern der Klägerin mit teilweise entsprechendem Fotomaterial, Bl. 91 f. in der Beiakte 9 (u.a. auf der X7. Q4. Str. Ecke P2. -B1. -Str. und der I7. -C6. Str. gegenüber Hausnr. 29). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wurde die Klägerin dazu angehört, dass sie durch die Aufstellung von Alttextilcontainern auf öffentlichen Flächen im gesamten Stadtgebiet der Stadt M. öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis benutze. Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Daraufhin beantragte die Klägerin, vertreten durch den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn W1. L1. , insgesamt für 96 im Stadtgebiet M. aufgestellte Sammelcontainer Sondernutzungserlaubnisse. In der Folge gingen weitere zahlreiche Beschwerden von Anwohnern bzw. des Kommunalen Bürgerdienstes über von der Klägerin aufgestellte Alttextilcontainer bei der Stadt M. ein. Die Standorte korrespondierten weitgehend nicht mit den von Herrn W1. L1. beantragten Standorten. Ungeachtet dessen, dass es in der Folgezeit zahlreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und die Entfernung der aufgestellten Container gab, stand die unerlaubte Sondernutzung durch das Aufstellen der Container – jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle – selbst nicht in Frage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in den dortigen Verfahren 1 K 327/13, 1 L 542/12, 1 L 1479/12 und 1 K 661/13 macht sich das Gericht insoweit zu Eigen. Dass erforderliche Sondernutzungserlaubnisse nicht eingeholt wurden, räumt selbst die Klägerin ein, vgl. etwa das Schreiben vom 5. Juli 2012 an die Stadt M. , Bl. 19 der Beiakte 9 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 4. Mai 2013, Seite 6, im Verfahren 17 K 4202/13, Bl. 46 der GA, wenn sie davon spricht, dortige Fehler seien auf die Führung der örtlichen Niederlassung der Klägerin zurückzuführen, die Fehlerquelle sei aber zwischenzeitlich durch eindeutige Anweisungen und eine engere Führung beseitigt. Auch in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 17 K 4202/13 hat die Klägerin die Verstöße nicht bestritten, sondern eingeräumt.
108b. Gemessen an den dargelegten bisherigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und den Betrieb der Sammlung verantwortlichen Personen, die sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ist auch im Entscheidungszeitpunkt des Hauptsacheverfahrens nach wie vor nicht von ihrer Zuverlässigkeit auszugehen,
109im Ergebnis so auch VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 – M 17 K 13.2189 –, n.v., UA Seite 17; a.A. das von einer bisherigen Zuverlässigkeit der Klägerin ausgehende Urteil des VG Minden vom 22. April 2014 – 11 K 2480/13 –, juris Rn. 40 ff.
110Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Maßstab, um prognostisch (wieder) von der Zuverlässigkeit ausgehen zu können ein strengerer ist, als bei erstmals auftretenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit,
111vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 –.
112Herr N. E. ist als zwischenzeitlicher Prokurist immer noch (aa.) und Herr O. X. unverändert (bb.) eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers W1. L1. (cc.).
113aa. Der Umstand, dass Herr N. E. seit dem 24. Mai 2013 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist, sondern deren Prokurist, führt zu keiner abweichenden prognostischen Beurteilung der Zuverlässigkeit, auch wenn – wie bereits ausgeführt – zwischen Erlass der Untersagungsverfügung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind. Trotz seiner Auswechselung als Geschäftsführer kann von einer hinreichend nachhaltigen und nach außen dokumentierten Änderung der künftigen Unternehmenspraxis derzeit nicht ausgegangen werden,
114vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 16 sowie in Bezug auf die Klägerin VG Düsseldorf , Urteil vom 2. September 2014 – 17 K 4202/13 –.
115Dies gilt aus mehreren Gründen.
116Dem früheren – wie dargelegt – unzuverlässigen Geschäftsführer N. E. ist mit seiner Abberufung am 24. Mai 2013 zugleich Einzelprokura erteilt worden. Auch in dieser Funktion ist er eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG deren Unzuverlässigkeit weiter fortwirkt und die sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Allein die Tatsache, dass er nunmehr nicht mehr Geschäftsführer ist, ändert an seiner diesbezüglichen Stellung nichts. Nach wie vor übt er ohne Zweifel bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung aus,
117vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 16,
118schon weil die Prokura nach §§ 49 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB. Nicht zuletzt kommt der bestimmende Einfluss auf die Durchführung der Sammlung in der dem Prokurist gegebenen Weisungsbefugnis für alle Mitarbeiter im Betrieb zum Ausdruck. Aber auch seine sonstigen Aufgaben lassen einen solchen Einfluss erkennen: Vertretung des Betriebs nach außen hin, Betreuung und Akquirieren neuer Kunden, Beschaffung von Dienstleistungen und Produkten, Leitung und Kontrolle der für die Erfüllung der betrieblichen und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlichen betriebstechnischen und betriebsorganisatorischen Arbeiten, Vermarktung der gesammelten Altkleider und Alttextilien, Überwachung von Abfalltransporten und Datensicherung. Schließlich gehört im Vertretungsfalle zu seinen Aufgaben sogar die unternehmerische Leitung anstelle des Geschäftsführers.
119Daher dürfte es sich letztlich nur um einen formalen Austausch des Geschäftsführers handeln, der eher Ausdruck eines situations- bzw. verfahrensangepassten Verhaltens ist, als er tatsächlich die Änderung der Unternehmenspraxis zur Folge hätte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich dies nicht ferner daraus ergibt, dass Herr N. E. ausweislich der Antwort der Klägerin auf die Verfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 in dem Verfahren 17 K 4202/13, Schriftsatz vom 18. Juni 2014, zu III. Nr. 3 vor seiner Bestellung als Prokurist in seiner Funktion als Geschäftsführer dieselben Aufgaben wahrnahm, die heute zwischen ihm und dem neuen Geschäftsführer noch aufgeteilt sein sollen. Ausgehend von diesem Vortrag übte er damit wenn überhaupt sogar nur quantitativ aber nicht qualitativ weniger Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin aus als in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer.
120bb. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin besteht auch deshalb weiter fort, weil Herr O. X. unverändert als eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person tätig ist, dessen Unzuverlässigkeit sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Wie bereits ausgeführt ist es ca. seit 2007 in den Städten S. , P1. , Mönchengladbach, E1. , O1. , L. und dem Kreis W2. und damit in seinem Zuständigkeitsbereich als Niederlassungsleiter zu (zahlreichen) Verstößen gegen Straßenrecht durch Aufstellen von Sammelcontainern ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis gekommen. Diese in der Vergangenheit liegenden Verstöße wirken auch zum jetzigen Zeitpunkt weiter fort, weil Anhaltspunkte dafür, dass konkret im Hinblick auf ihn Maßnahmen ergriffen worden sind, damit es zu keinen Verstößen gegen Straßenrecht mehr kommt, nicht gegeben sind und insoweit auch nicht hinreichend von der Klägerin vorgetragen wurden. Auf Nachfrage des Gerichts in dem Verfahren 17 K 4202/13 (Ziffer III. 6. der Verfügung vom 23. Mai 2014) teilte die Klägerin vielmehr im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu III Nr. 6 mit, das Tätigkeitsprofil des Herrn O. X. habe sich seit Einreichen der Anzeige nach §§ 17, 18 KrWG im Jahr 2012 nicht geändert. Allein die Organisation – so die Klägerin – sei durch die Beschreibung von Funktionen und Abläufen verbessert und transparenter gemacht worden. Zu seinen Aufgaben gehört ausweislich der übersandten Funktionsbeschreibung nach wie vor u.a. die Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung, die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des KrWG und der Abfallverordnungen sowie die Erfüllung der von Behörden erteilten Bedingungen und Auflagen. Ihm sei die Aufgabe übertragen, die Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze zu kontrollieren. Dies spiegelt sich auch in der von der Klägerin übersandten Praxisanleitung für die Überprüfung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern wider (Bl. 130 f. der GA in dem Verfahren 17 K 4202/13). Wird bei der Überprüfung von Standorten etwa festgestellt, dass straßenrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden oder die Container nicht ausreichend gekennzeichnet sind, soll Herr O. X. informiert werden. Die ihm obliegende Aufgabe hat er in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. insoweit die Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 unter I. 7. und 8, Bl. 117 der GA in dem Verfahren 17 K 4202/13) in – wie dargelegt – zu beanstandender Weise ausgeübt. Allein die behauptete Erlangung der Fachkunde bei einem entsprechenden Grundlehrgang und die Teilnahme an Fortbildungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Beanstandungen und des unveränderten Tätigkeitsprofils nicht ausreichend, die Unzuverlässigkeit entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren vortragen hat, Herr O. X. sei zu keinem Zeitpunkt für die Auswahl und die Kontrolle der Containerstandorte zuständig gewesen, diese Aufgabe habe vielmehr dem jeweiligen Geschäftsführer oblegen, so steht dieses Vorbringen in ersichtlichem Widerspruch zu ihrem diesbezüglichen Vortrag im beigezogenen Verfahren 17 K 4202/13. Diesen insoweit wechselnden Vortrag erachtet das Gericht als verfahrensangepasst und unglaubhaft.
121cc. Schließlich bestehen auch aktuell tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn W1. L1. selbst, der als Geschäftsführer eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person ist und dessen Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen ist. Wie sich aus den im hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt M. ergibt, ist es zur Zeit seiner Tätigkeit in E5. (M. ) zu zahlreichen Verstößen gegen Straßenrecht gekommen (siehe oben, A. III. 3. a.). Dabei ist unerheblich, ob er – wie der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin stets konsistent im Verfahren 17 K 4202/13 etwa im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu II. zu 7. und 8. vorgetragen sowie auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2014 nochmals bestätigt hat – zu diesem Zeitpunkt Leiter der Niederlassung E5. (M. ) war und damit die Verstöße als eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person zu verantworten hatte oder ob er – wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 17 K 4202/13 im anschließend einzelrichterlich verhandelten Verfahren 17 K 3552/13 erstmals behauptet und nunmehr von den aktuellen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. September 2014 im hiesigen Verfahren vorgetragen – als für die Klägerin freiberuflich tätiger Selbstständiger, wie ein „Feuerwehrmann“ agierend, die Missstände betreffend fehlender Sondernutzungserlaubnisse (in M. ) beseitigen sollte. Denn über diese massiven und systematischen straßenrechtlichen Verstöße in M. hinaus ist es ausweislich der Antworten der Beklagten auf die Verfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 in dem Verfahren 17 K 4202/13 auch seit der Bestellung des Herrn W1. L1. zum Geschäftsführer am 24. Mai 2013 zu beachtlichen Verstößen gegen das Straßenrecht bzw. das Privatrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern gekommen.
122Die Klägerin hat – jedenfalls was die Ausführungen der Beklagten betreffend die Kommunen S. , L3. , I4. , W2. und E3. anbelangt – die Vorwürfe nicht entkräftet.
123In Bezug auf das Aufstellen von Containern auf dem Grundstück V.----straße 303/315, Gemarkung H1. , Flur 10, Flurstück 51 (U1. Baumarkt) im Februar 2014 im Stadtgebiet E3. hat die Klägerin schon nicht nachweislich vorgetragen, es läge eine Einverständniserklärung des Verfügungsberechtigten vor. Ihr Hinweis darauf, nicht nur der Eigentümer könne ein wirksames Einverständnis zur Nutzung eines Grundstücks zum Aufstellen von Sammelcontainern geben, sondern unter Umständen auch der Mieter/Pächter des Grundstücks, trifft zwar zu. Allerdings ist der Mieter bzw. Pächter zur Überlassung des Grundstücks an Dritte im Miet- bzw. Pachtverhältnis nach §§ 540 Abs. 1 Satz 1, 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt. Ungeachtet dessen hat auch die Klägerin selbst ein Einverständnis des Mieters/Pächters des Grundstücks bis dato nicht vorgelegt; ganz im Gegenteil hat die Stadt E3. im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 mit Schriftsatz vom 15. August 2014 einschlägigen Mail-Verkehr zwischen der Marktbetreiberin und der Grundstückseigentümerin bzw. ihrer Verwaltungsgesellschaft vorgelegt, woraus sich gerade kein Einverständnis mit der Aufstellung der Container ergibt. Ungeachtet dessen sind die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht erfasst insbesondere den Vortrag von Umständen, die der „Sphäre“ eines Beteiligten – hier der Klägerin, als vermeintlicher Inhaberin einer privaten Erlaubnis / eines Vertrages, den Container auf privatem Grund aufzustellen – zuzurechnen sind,
124vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 86 Rn. 11 m.w.N.
125Den Nachweis der Erlaubnis des Eigentümers respektive eines sonstigen Verfügungsberechtigten hat daher – entgegen ihrer Ansicht – die Klägerin zu erbringen; diesen ist sie indes nach wie vor schuldig geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang eine durch nichts gerechtfertigte Schutzbehauptung und damit auch sinnbildend für das Geschäftsgebaren der Klägerin keine belastbaren und greifbaren konkreten Unterlagen vorzulegen, wenn sie vorträgt, es sei „weiterhin nicht auszuschließen, dass ein befugter Baumarktmitarbeiter wirksam sein Einverständnis erklärt hat, dieses aber nunmehr verschweigt“ (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13). Es wäre an der Klägerin gewesen, zumindest hier überhaupt einmal einen solchen Mitarbeiter – ungeachtet der nach obigen Darlegungen fehlenden Entscheidungserheblichkeit – zu benennen um ihren Vortrag zu personalisieren und glaubhaft zu machen. Auch ist der Vortrag, ein Mieter / Pächter sei grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt oder es sei nicht auszuschließen, dass die Verwaltervollmacht für das o.g. Grundstück nicht auf Dritte übertragbar gewesen wäre (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 – die Verwaltervollmacht vom 23. Oktober 2008 legt allerdings fest: „Die Vollmacht ist nicht auf Dritte übertragbar“) ein wiederkehrendes Begründungsmuster von Vermutungen ins Blaue hinein. Nicht nur, dass solche Untervermietberechtigungen und Einverständniserklärungen dann – wie auch hier – letztlich nicht vorgelegt werden, muss es der Klägerin als bundesweit langjährig tätiges Unternehmen bekannt sein, dass bei Aufstellung eines Containers auf privatem Grund die Berechtigung des avisierten Vertragspartners – jedenfalls wenn er kein Eigentümer ist – nicht fraglos hingenommen und sehenden Auges „grundsätzlich davon [ausgegangen] werden darf, dass ihr erteilte Einverständnisse rechtmäßig erfolg[t]en“ (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vorgelegte „Arbeitsanweisung zur Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern vom 7. August 2013, die jeweils undatierte „Praxis-Anleitung für die Überprüfung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern“, die „Arbeitsanweisung Außendienstmitarbeiter über Bestimmung der Aufstellorte von Altkleiderwerkstoffboxen“ und die „Arbeitsanweisung für Aufsteller von Altkleiderwerkstoffboxen“ zur Berechtigung der Aufstellung von Containern auf privaten Grundstücken keinerlei Vorgaben oder Prüfschritte enthalten.
126Auch gibt es für zwei der von der Klägerin im Stadtgebiet E3. aufgestellten Container (jeweils Parkplatz S6. , V.----straße 299) nach wie vor kein belegtes Einverständnis des Verfügungsberechtigten. Von der Klägerin wurde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 im, dem Verfahren 17 K 2730/13 vorangegangenen Eilverfahren 17 L 419/13 vorgetragen, die Container stünden mit Einwilligung des Hausmeisters – von einer Einwilligung des Eigentümers oder sonst Berechtigten war nicht die Rede – dort, sie „bemüh[e] sich darum, auch für diesen Standort einen schriftlichen Vertrag abzuschließen“. Angesichts des eigenen Vortrags, die beiden Container stünden bereits seit dem Jahre 2004 dort (vgl. dortiger Schriftsatz vom 23. Oktober 2013) mutet es merkwürdig an, dass die – behaupteten – Bemühungen sich über 10 Jahre erfolglos hingezogen haben sollen, während für die übrigen zwei Containerstandorte im Gebiet der Stadt E3. ohne Weiteres schriftliche Verträge vorgelegt werden konnten (vgl. Bl. 172 f. d. GA im Verfahren 17 L 419/13).
127Gleiches wie für die zuvor genannten Standorte gilt für das Grundstück L4. Weg 90-92 in der Stadt L3. , auf dem im März 2014 ein Container der Klägerin stand. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin, es handele sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche, weshalb es für das Aufstellen der Container keiner Sondernutzungserlaubnis bedurft habe, musste nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch wenn es sich nur um eine Fläche im städtischen Eigentum handelte, ohne dass diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet wäre, fehlte es jedenfalls an einem Einverständnis der Stadt L3. mit dem Aufstellen der Container. Auch diesbezüglich hätte es der Klägerin oblegen, ein entsprechendes Einverständnis nachzuweisen.
128Bei dem (bloßen) Bestreiten des fehlenden Einverständnisses der über ein Privatgrundstück verfügungsberechtigten Person handelt es sich im Übrigen um ein nicht nur vereinzelt vorkommendes Vorgehen der Klägerin. Auch im Stadtgebiet der Beklagten am Standort E2.-----straße 10-14 ist ein ähnliches Geschäftsgebaren zu beobachten. So verfügt die Klägerin zwar über einen Mietvertrag mit der Firma U. Getränkehandel UG – einem Mieter des dortigen Grundstücks – vom 29. April 2013 über die Aufstellung von zwei Containern. Allerdings hat die Beklagte eine umfangreiche Email-Korrespondenz mit dem Grundstückseigentümer, dem G2. E3. – Burkhard X4. , vorgelegt. Dieser Korrespondenz ist – zuletzt der Email des Grundstückseigentümers vom 25. Juni 2014 – eindeutig zu entnehmen, dass der Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt die Aufstellung der Container auf dem Grundstück E2.-----straße 10-14 genehmigt hat. Ganz im Gegenteil führt der Grundstückseigentümer aus, dass er der immer wiederkehrenden Aufstellung von Containern der Klägerin auf seinem Grundstück hilflos gegenüberstehe. Vor dem Hintergrund des nicht bestehenden Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit der Containeraufstellung hat die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass ihr Vertragspartner, die Firma U. Getränkehandel UG ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers zur Untervermietung bzw. -verpachtung berechtigt ist. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der Klägerin lediglich darin pauschal mitzuteilen, es sei nicht auszuschließen, dass der jeweilige Verfügungsberechtigte sein gegebenes Einverständnis gegenüber der Beklagten verschwiegen bzw. widerrufen habe.
129Für die Aufstellung von Containern in der Stadt W2. im Juli 2013 auf dem Grundstück Gemarkung W2. , Flur 7, Flurstück 926 (I3. L5.----weg ) und Gemarkung W2. , Flur 110, Flurstück 574 (C1.----------platz 1) fehlt eine ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. das Einverständnis des Verfügungsberechtigten. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin im Verfahren 17 K 4202/13 (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier zu ihren Gunsten eingeführt, zuträfe, ihre Mitarbeiter seien angewiesen worden, diese Behälter abzuziehen, was von einem Mitarbeiter nicht umgesetzt worden sei, beträfe das nur das unterlassene Abziehen, nicht aber das widerrechtliche Aufstellen der Container.
130Dem Vortrag, im April 2014 seien in der Stadt I4. auf der O2. Straße 1a Container von der Stadt entfernt worden, die die Klägerin ohne Einverständnis des Eigentümers aufgestellt habe, ist die Klägerin in der Sache ebenfalls nicht durchgreifend entgegen getreten; Einverständniserklärungen wurden nicht vorgelegt. Es verbleibt im Übrigen eine bloße Behauptung, durch Anmietung der Grundstücksfläche vom Vermieter sei der Ladenbesitzer, der die Aufstellung des Containers vermeintlich gebilligt haben soll, auch zur Nutzung der gesamten Fläche einschließlich Untervermietung berechtigt. Auch diesbezüglich wurden trotz Darlegungslast bei der Klägerin keine Verträge oder valide sonstige Unterlagen zum Beweis der Behauptung vorgelegt.
131Betreffend die Aufstellung von Containern im Juni/Juli 2013 auf der F.-----straße in S. hat die Klägerin die von der Stadt S. dargelegten Verstöße gegen Straßen- und Zivilrecht nicht entkräftet. Die Behauptung der Klägerin im Verfahren 17 K 4202/13, sie selbst habe dort keine Container aufgestellt, sondern diese seien ihr entwendet worden, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die von ihr vorgebrachten Anhaltspunkte (Beschädigung der Rufnummer und Nichtverbundensein der Container), die „darauf hindeuten“ sollen, die Container seien entwendet worden, überzeugen nicht. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich – sollte die Vermutung der Klägerin zutreffen –, dass ihr die Entwendung der Container bis zum Vortrag im Verfahren nicht aufgefallen sein soll. Dann aber hätte es nahe gelegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und z.B. eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizeibehörde zu stellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine wiederkehrende Verteidigungsstrategie der Klägerin. So stellte sie auch im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. September 2013 ein wie sie selbst formulierte „kurios anmutendes“ ähnliches Geschehen dar, indem sie behauptete, ein Container sei ihr entwendet und an anderer Stelle wieder aufgestellt worden.
132Diese – exemplarisch – aufgeführten Verstöße gegen Straßen- und Zivilrecht belegen, dass die von der Klägerin vorgenommenen diversen Verbesserungsmaßnahmen, die als solche nicht in Zweifel gezogen werden – wie etwa die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bei der Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter, die Schulung der Mitarbeiter sowie die für sie tätigen Fahrer beim Bildungswerk der Entsorgungs- und Wasserwirtschaft, um die Fachkunde nach §§ 53, 54 KrWG zu erwerben, die zusätzliche Einstellung von Mitarbeitern und das Bemühen um Sondernutzungserlaubnisse –, zu keiner nachhaltigen Änderung der Unternehmenspraxis im Sinne einer gewissen „Wohlverhaltensperiode“ geführt haben. Sonstige beachtliche Veränderungen in der Unternehmenspraxis – wie zum Beispiel ein gegenüber dem Gericht und den Behörden transparentes und uneingeschränkt kooperatives Verhalten – konnten nicht ausgemacht werden. Auch reicht ein bloßes „Bemühen“, wie die Klägerin etwa im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, S. 24 im Zusammenhang mit der Nutzung privater Stellplätze vortrug („Zudem bemüht sich die Antragstellerin auch bei privaten Stellplätzen darum, Gestattungen durch schriftliche Vereinbarungen abzusichern“), insbesondere angesichts der von einer – dargelegten – abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit geprägten Historie des Unternehmens, nicht für eine glaubwürdige Änderung der Unternehmenspraxis aus. Angesichts der bereits in dem „kleinen Rahmen“ der vorgenannten Kommunen auch nach dem Geschäftsführerwechsel noch aufgekommenen massiven und systematischen Verstöße, spricht im Übrigen vieles dafür, dass die Klägerin es auch bundesweit nach wie vor „nicht so genau“ mit der rechtmäßigen Containeraufstellung nimmt. Darauf kam es aber nicht mehr an. Ausgehend von der nach obigen Ausführungen gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin reichten die vorgenannten Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Vorschriften bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden wertenden Gesamtbetrachtung bereits aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten,
133vgl. insoweit auch zuletzt zur straßenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin VG M. , Urteil vom 18. Juni 2014 – 1 K 749/13 –, n.v.
1344. Ungeachtet der Tatsache, dass § 18 Abs. 7 KrWG als dessen Ausformung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – der ohne eine solche positivrechtliche Regelung wohl ohnehin in den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hineinzulesen wäre – Rechnung trägt,
135vgl. zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG: VG Düsseldorf , Beschluss vom 26. April 2013 – 17 L 580/13 –, juris Rn. 32.
136verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn da sie sich – jedenfalls zwischenzeitlich – als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen der Klägerin ohnehin nicht mehr schutzwürdig,
137vgl. hierzu VG Düsseldorf , Beschluss vom 26. April 2013 – 17 L 580/13 –, juris Rn. 38.
138IV. Sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gegeben, kommt es darauf, ob die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können, nicht mehr an.
139B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Zwangsgeldandrohung im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre.
140Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
141Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
142Beschluss:
143Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
144Gründe:
145Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich der Untersagungsverfügung auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro,
146vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris.
147Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt.
III.
Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
IV.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
V.
Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.