Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Programm.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehprogramms … … auf der Grundlage einer von der Beklagten erteilten Sendelizenz. In diesem Fernsehprogramm wurde am … April 2014 gegen 21.39 Uhr ein ca. 20 Sekunden langer Spot für die Deutsche Fernsehlotterie und gegen 22.41 Uhr ein ca. 30 Sekunden langer Spot für das Christliche … „World … … …v.“ ausgestrahlt. Nach einer Programmbeschwerde hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2014 (BLM Bl. 3) dazu an, dass … … im Untersuchungszeitraum zweimal die zulässige Höchstwerbezeit für Fernsehwerbespots im Ein-Stunden-Zeitraum überschritten haben könnte.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 21. Mai 2014 (BLM Bl. 8) Stellung und führte aus: Am … April 2014 sei zwischen 20.58 Uhr und 21.58 Uhr die Werbehöchstmenge nicht überschritten worden. Von der Gesamtwerbespotmenge im maßgeblichen Ein-Stunden-Zeitraum seien zweimal 4 Sekunden für einen Arzneimittelpflichthinweis, die 10-sekündige Blaublendenpauschale sowie ein 20-sekündiger sogenannter „social spot“ gemäß § 45 Abs. 2 RStV in Abzug zu bringen. Ebenso seien am … April 2014 zwischen 21.58 Uhr und 22.58 Uhr von der Gesamtwerbespotmenge zweimal 4 Sekunden für einen Arzneimittelpflichthinweis, die 10-sekündige Blaublendenpauschale sowie ein 30-sekündiger sogenannter „social spot“ gemäß § 45 Abs. 2 RStV in Abzug zu bringen.

Auf Nachfrage der Beklagten vom 21. Juli 2014 erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2014 (BLM Bl. 15), dass es sich bei dem Spot im ersten 1-Stunden-Zeitraum nicht um Glücksspielwerbung handele. Die Deutsche Fernsehlotterie sei eine bekannte Sozial-Lotterie mit caritativem Zweck, der auch im Spot klar im Vordergrund stehe. Auch der Spot im zweiten Ein-Stunden-Zeitraum („World Vision“) sei ein sozialer Appell, der nicht als Werbung gelte.

Aufgrund einer Beschlussvorlage der Beklagten fasste die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) am 18. November 2014 folgenden Beschluss:

1. Unentgeltlich oder gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlte Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sind keine ideelle Werbung.

2. Bei unentgeltlich oder gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlten Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken handelt es sich nicht um Wirtschaftswerbung im Sinne des § 7 Abs. 3 RStV.

3. Unentgeltlich oder gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlte Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken dürfen nicht im Wirtschaftswerbeblock platziert werden. Sie sind entweder als Einzelbeiträge im Programm oder angehängt an den letzten Werbespot auszustrahlen. Sie sind nicht auf die Werbezeit anzurechnen.

Aufgrund einer Beschlussvorlage der Beklagten vom 13. März 2015 beschloss die ZAK am 23. Juni 2015 (BLM Bl. 47-40) eine Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen die zulässige Werbehöchstmenge innerhalb einer Stunde am 5. April 2014 zwischen 20.58 Uhr und 21.58 Uhr und setzte eine Umsetzungsfrist von sechs Wochen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 (BLM Bl. 54), zugestellt am 22. Juli 2015, stellte die Beklagte fest und missbilligte, dass die Klägerin - entgegen § 45 Abs. 1 RStV - im Programm von … … am 5. April 2014 zwischen 20.58 Uhr und 21.58 Uhr die zulässige Werbehöchstmenge innerhalb einer Stunde um mindestens 16 Sekunden überschritten hat.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei der zulässige Werbeanteil im 1-Stunden-Zeitraum um mindestens 16 Sekunden überschritten worden. Der Spot für die Deutsche Fernsehlotterie sei nicht als sozialer Appell im Sinne der §§ 7 Abs. 9 Satz 3, 45 Abs. 2 RStV, sondern als Werbung für öffentliches Glücksspiel zu bewerten. Damit sei der Spot auf die Werbezeit anzurechnen, was insgesamt dazu führe, dass für den betreffenden Ein-Stunden-Zeitraum eine Überschreitung der zulässigen Werbehöchstmenge um mindestens 16 Sekunden und damit ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 RStV vorliege. Der glücksspielrechtliche Werbebegriff erfasse jegliche kommerzielle Kommunikation, die das Ziel verfolge oder direkt oder indirekt bewirke, dass die Teilnahme an Glücksspielen gefördert werde. Der rundfunkrechtliche Werbebegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV, der Werbung „gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung“ umfasse, wäre nur dann ausgeschlossen, wenn für die Ausstrahlung tatsächlich gar keine Gegenleistung geflossen wäre - nicht jedoch bei einer „Erstattung von Selbstkosten“. Ungeachtet der positiven Förderung caritativer Projekte - wozu satzungsgemäß mindestens 30% der Einspielerlöse der Lotterie verwendet würden - sei der Spot der Deutschen Fernsehlotterie schwerpunktmäßig als Aufruf zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel und nicht als „Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit“ im Sinne der § 7 Abs. 9 Satz 3, § 45 Abs. 2 RStV zu bewerten. § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV verpflichte die zuständige Landesmedienanstalt bei einem festgestellten Verstoß zum Einschreiten. Insoweit handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Der zuständigen Landesmedienanstalt sei insoweit zwar kein Entschließungs-, aber ein Auswahlermessen bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahme eingeräumt. Die Reaktion mit einer förmlichen Maßnahme verstoße nicht gegen das verfassungsmäßige Übermaßverbot: Die Beanstandung sei die mildeste Form einer Verwaltungsmaßnahme mit Verwaltungsaktsqualität. Angesichts der Tatsache, dass … … einen Verstoß gegen die zulässige Werbehöchstmenge innerhalb des 1-Stunden-Zeitraumes bestreite und die Rechtsauffassung der Beklagten bezüglich der Einordnung des Spots als Glücksspielwerbung nicht teile, sei eine rechtsbehelfsfähige förmliche Beanstandung verhältnismäßig, um … … den Verstoß vor Augen zu führen und nachdrücklich zur Beachtung der gesetzlichen Werbebestimmungen anzuhalten.

Die Klägerin erhob am 20. August 2015 durch ihre Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2015 (Az. 4.21/6.12.3, as) wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 aus, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass es sich nicht um einen so genannten „sozialen Appell“ gemäß § 45 Abs. 2 RStV handele, sondern um Wirtschaftswerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV.

Dass vorliegend die Selbstkosten erstattet worden seien, stehe dem Merkmal der „Unentgeltlichkeit“ im Sinne des § 45 Abs. 2 RStV nicht entgegen. Die Entgeltlichkeit im Sinne dieser Vorschrift sei bei einer bloßen Selbstkostenerstattung nicht gegeben. Dies entspreche zu Recht auch der bisherigen Aufsichtspraxis, wonach eine bloße Selbstkostenerstattung - wie hier - mit Unentgeltlichkeit gleichgesetzt worden sei. Die ZAK habe in ihrem Beschluss vom 18. November 2014 beschlossen, dass es sich „bei unentgeltlich oder gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlten Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken … nicht um Wirtschaftswerbung im Sinne des § 7 Abs. 3 RStV“ handele. Eine gegenteilige Bewertung scheide schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen -namentlich des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung als Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgebotes sowie des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips - aus. Die Qualifikation des Spots als sozialer Appell folge daraus, dass es sich bei dem Gegenstand um eine so genannte „Soziallotterie“ - namentlich die Deutsche Fernsehlotterie - handele. Bei einer Soziallotterie handele es sich um eine Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages. Die Deutsche Fernsehlotterie erfülle die strengen glücksspiel- und steuerrechtlichen Vorgaben. Der Gesellschaftszweck sei eindeutig gemeinnützig und mildtätig definiert, was durch die glücksspielrechtliche Erlaubniserteilung bestätigt werde. Ein eigenwirtschaftlicher Zweck werde dagegen nicht verfolgt und dürfe auch (glücksspiel- und steuerrechtlich) nicht verfolgt werden. Der Reinertrag der Deutschen Fernsehlotterie werde gemäß § 16 GlüStV für die gemeinnützigen Zwecke verwendet. Die Einhaltung der glücksspiel- und steuerrechtlichen Vorgaben wirke sich rundfunkrechtlich dergestalt aus, dass die Werbung für die Deutsche Fernsehlotterie keine Wirtschaftswerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV sei (und auch nicht sein dürfe), sondern unter § 45 Abs. 2 RStV falle. Namentlich sei Ziel der Deutschen Fernsehlotterie nicht der „Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen“, sondern es sei der angeführte gemeinnützige Zweck.

Die Gleichsetzung von Glücksspielwerbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages mit Wirtschaftswerbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sei rechtsfehlerhaft. Das Glücksspielrecht verwende einen eigenen Werbebegriff, der von der allein ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zu bestimmen sei. Im Glücksspielrecht werde - abhängig vom Werbemedium - danach differenziert, ob die Werbung einer Erlaubnis bedürfe oder nicht. Glücksspielwerbung im Fernsehen sei insoweit - und zwar sowohl in Form der Wirtschaftswerbung als auch in Form der ideellen Werbung - glücksspielrechtlich erlaubnispflichtig. Die der Deutschen Fernsehlotterie erteilte glücksspielrechtliche Fernsehwerbeerlaubnis belege, dass die (ideellen) Marketingmaßnahmen der Deutschen Fernsehlotterie glücksspielrechtlich zugelassen und damit auch im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des § 1 GlüStV inhaltlich zulässig seien. Entscheidend sei, dass es nach der glücksspielregulatorischen Grundkonzeption das Wesen der Soziallotterien gerade erfordere, dass hieran auch teilgenommen werde, was zwangsläufig natürlich auch die Darstellung der Gewinnmöglichkeiten erfordere. Der caritative Zweck der Soziallotterien könne doch überhaupt nur erreicht und gelebt werden, wenn an ihnen auch teilgenommen werde.

Die gerügte Darstellung der Gewinnmöglichkeiten sei mithin nicht nur für den caritativen Zweck förderlich, sondern zwingend. Daher könne dieser Art der (ideellen) Werbung - die die Klägerin wiederum lediglich im Medium „Fernsehen“ sende - nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des § 1 GlüStV stehen. Gehe man von einem Anwendungsfall des § 45 Abs. 2 RStV aus, dürfte unstreitig sein, dass dann die Höchstgrenze nach § 45 Abs. 1 RStV nicht überschritten worden sei.

In ihrer Klageerwiderung vom 12. Februar 2016 verwies die Beklagte auf die zutreffenden Gründe im angegriffenen Bescheid. Die Klägerin habe gegen die Werbezeitenregelung des § 45 Abs. 1 RStV verstoßen. Bei dem streitgegenständlichen Spot handele es sich um keinen Spendenaufruf zu Wohlfahrtszwecken, sondern um eine Aufforderung, sich mit einem Einsatz an einer Lotterie mit Gewinnmöglichkeit zu beteiligen. Die Zurechnung des Spots als Fernsehwerbung sei deshalb zu Recht erfolgt. Es handele sich auch nicht um einen „sonstigen Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit“.

Der streitgegenständliche Spot rufe im Schwerpunkt zur Beteiligung an einer Lotterie auf unter Herausstellung der Gewinnmöglichkeiten für die Mitspieler. Die Beteiligung an einer Lotterie sei aber kein per se sozial erwünschtes Verhalten. Dass der Gesetzgeber die Beteiligung an einer Lotterie durchaus als mit bestimmten Gefahren verbunden ansehe, ergebe sich bereits aus der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Bei dem Aufruf, sich an einer Lotterie zu beteiligen, handele es sich nicht um ein sozial erwünschtes Verhalten (jedenfalls nicht als „Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit“ i.S.d. § 7 Abs. 9 Satz 3, § 45 Abs. 2 RStV). Dass die Deutsche Fernsehlotterie in zulässiger Weise veranstaltet und für diese Lotterie auf der Grundlagen einer Ausnahmeerlaubnis nach § 5 Abs. 3 GlüStV Werbung gemacht und diese im Fernsehprogramm ausgestrahlt werden dürfe, stehe dem nicht entgegen. Insbesondere mache dies den streitgegenständlichen Spot zu keinem Appell zu sozial erwünschtem Verhalten im Sinn von § 7 Abs. 9 Satz 2 RStV oder § 45 Abs. 2 RStV. Auch lasse sich der ausnahmsweise erteilten Erlaubnis für Fernsehwerbung nicht entnehmen, dass diese Werbung gegenüber der sonstigen Fernsehwerbung zusätzlich privilegiert und insbesondere auf das Werbezeitenkontingent der Fernsehveranstalter nicht anzurechnen wäre. Das mit einem Glücksspiel verbundene Gefährdungspotential werde nicht dadurch geringer, dass unter anderem auch sozial erwünschte Zwecke mit dem Lotterieaufkommen finanziert werden.

Zudem werde mit dem streitgegenständlichen Spot gerade nicht der nach Meinung der Klägerin damit verbundene gute Zweck dem Zuschauer nahegebracht. Die laut Klägerin mit der Lotterie verfolgten sozialen Ziele ließen sich dem Spot gerade nicht entnehmen. Zwar deute die zu Beginn des Spots eingespielte Grafik möglicherweise eine Speisung von Bedürftigen an und lasse vielleicht erahnen, dass auch soziale Zwecke gefördert werden. Hieran anschließend folge jedoch allein die Darstellung der Gewinnmöglichkeiten, um unter Ausnutzung des bei dem Zuseher vorhandenen Spieltriebes die Teilnahme an der beworbenen Lotterie zu fördern. Dass das Aufkommen aus der Lotterie unter anderem auch sozialen Zwecken diene, möge die Zulassung von Werbung hierfür im Fernsehen rechtfertigen. Zu der von der Klägerin geforderten Privilegierung von derartigen Spots im Vergleich zu sonstigen Werbespots führe dies jedoch nicht.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV seien für den Begriff der „Werbung“ zwei Bereiche zu unterscheiden, die beide erfüllt sein müssten, um den Begriff der „Werbung“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV zu erfüllen. Zu unterscheiden sei der Bereich des Werbetreibenden und der Bereich des (privaten) Rundfunkveranstalters. Die Deutsche Fernsehlotterie betreibe ein Gewerbe. Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht sei diese von der Gewinnverwendungsabsicht zu unterscheiden; sie sei für die Bestimmung eines Gewerbes unbeachtlich. Auch sei die Gewinnerzielungsabsicht nicht schon dann zu verneinen, wenn mit der betreffenden Tätigkeit überwiegend religiöse, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder sonst ideelle Zwecke verfolgt werden. Angesichts des zentralen Gesetzeszwecks - potentiell gefährliches Erwerbsstreben zu überwachen - und im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit reiche auch ein untergeordnet intendierter Erwerbszweck aus, um das Vorliegen eines Gewerbes zu bejahen. So werde Gewinnerzielungsabsicht auch dann bejaht, wenn lediglich Überschüsse für ideelle bzw. altruistische Zwecke verwendet werden. Die Veranstaltung der Fernsehlotterie sei somit als gewerbliche Tätigkeit der Deutschen Fernsehlotterie gGmbH zu werten. Die Teilnahme an der veranstalteten Lotterie sei eine Dienstleistung, die die Deutsche Fernsehlotterie anbiete. Für die Teilnahme daran müsse der Lotteriespieler ein Entgelt entrichten. Bezüglich des Bereichs des Werbetreibenden sei der Begriff der „Werbung“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV somit erfüllt. Bei dem (privaten) Fernsehveranstalter sei erforderlich, dass er den Spot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung bzw. als Eigenwerbung sendet, um den Werbungsbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV zu erfüllen.

Wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, habe sie den streitgegenständlichen Spot nicht unentgeltlich ausgestrahlt, sondern als Gegenleistung für die Ausstrahlung ein Entgelt - nach eigenem Bekunden lediglich in Höhe der Erstattung von Selbstkosten - verlangt. Es treffe zwar zu, dass die Aufsichtspraxis bei einer bloßen Selbstkostenerstattung bei sozialen Aufrufen die Zulässigkeit der Ausstrahlung der Beiträge nicht an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit scheitern lasse. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass diese Aufrufe bzw. Appelle allein Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit betreffen, die dem Allgemeinwohl verpflichtet seien. Derartige Aufrufe könnten über die Folgen sozialschädlichen Verhaltens aufklären und/oder zu sozial erwünschtem Verhalten im Allgemeininteresse aufrufen. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Spot nicht der Fall. Dieser rufe allein zur Beteiligung an der Lotterie auf. Die Beteiligung an einer Lotterie sei aber kein sozial erwünschtes Verhalten im Allgemeininteresse.

Auch aus der Gesetzeshistorie ergebe sich, dass die Ausnahme von der Unentgeltlichkeit sehr restriktiv zu sehen sei, und allein das Merkmal der „Unentgeltlichkeit“ bzw. der „Selbstkostenerstattung“ das Vorliegen von Werbung nicht ausschließe. Lediglich ein hoher gesellschaftlicher Nutzen rechtfertige die Ausstrahlung dieser Beiträge.

Angesichts der mit der Veranstaltung der Lotterie verbundenen Gefährdungen hinsichtlich der Spielsucht für die Allgemeinheit könne bei dem streitgegenständlichen Spot, sich an einer Lotterie zu beteiligen, von einem hohen gesellschaftlichen Nutzen des Aufrufs keine Rede sein. Für die von der Klägerin in Anspruch genommene Gleichbehandlung bezüglich der Zulässigkeit der Erstattung von Selbstkosten für soziale Appelle bestehe somit kein Raum. Da die Voraussetzungen des „social advertising“ bei dem streitgegenständlichen Spot nicht vorliegen, komme eine Sendezeitüberlassung für diesen Spot lediglich als Wirtschaftswerbung in Betracht. Die anderen zulässigen Formen der Sendezeitüberlassung an Dritte lägen offensichtlich nicht vor. Als Wirtschaftswerbung seien jedoch bei der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Spots die Werbezeitenregelungen des § 45 Abs. 1 RStV einzuhalten.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 nahm das Gericht den streitgegenständlichen Fernsehspot der Deutschen Fernsehlotterie in Augenschein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorschriften des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrages - RStV) i.d.F. d. Bek. v. 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) zugrunde. Diese Vorschriften sind am 1. März 2013 in Kraft getreten und galten somit im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung, nämlich sowohl bei der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung als auch bei Erlass des Bescheides (BVerwG, U.v. 22.6.2016 - 6 C 9/15 -22.6.2016 - 6 C 6 C 9/15 - NVwZ-RR 2016, 773 Rn. 10).

Die streitgegenständliche Beanstandungsverfügung findet in §§ 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 RStV ihre Rechtsgrundlage. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen hat. Zu den Maßnahmen gehört nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV u.a. die Beanstandung. Durch diese Regelung wird die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt (h.M., vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2016 a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms … … erteilt hatte, ist die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt. Sie bediente sich dabei nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als Organ der Beklagten. Die ihr von der ZAK gesetzte Umsetzungsfrist von sechs Wochen hat die Beklagte eingehalten.

2. Der Bescheid stellt materiellrechtlich zu Recht fest, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Ausstrahlung gegen § 45 Abs. 1 RStV verstoßen hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RStV darf der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde 20 v.H. nicht überschreiten. Dies gilt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 RStV nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. Dies bedeutet, dass maximal 12 Minuten Werbung und Teleshopping-Spots pro Stunde in einem Fernsehprogramm enthalten sein dürfen. Der Rundfunkveranstalter kann jedoch den Anfang des maßgeblichen Stundenzeitraums für einen Sendetag frei festlegen und ist nicht an den Beginn zur vollen Stunde gebunden (Hartstein/Ring/Kreile/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Stand Dezember 2016, § 45 RStV Rn. 4).

Der streitgegenständliche Spot für die Deutsche Fernsehlotterie ist als Werbung i.S. der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV für öffentliches Glücksspiel zu bewerten. Hiernach ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

2.1 Ausgenommen von diesem Werbebegriff sind allerdings unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken. Diese gelten, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 9 Satz 3 RStV klargestellt, nicht als Werbung (Hartstein/Ring/Kreile/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Stand Dezember 2016, § 7 RStV Rn. 3). Wortgleich wird zudem in § 45 Abs. 2 RStV klargestellt, dass u.a. unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken nicht als Werbung gelten. Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken liegen immer dann vor, wenn unentgeltlich Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit gesammelt werden sollen (Hartstein/Ring/Kreile/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Stand Dezember 2016, § 45 RStV Rn. 28). Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Information des Einzelnen über die sozialen Folgen seines Verhaltens verbunden mit einem Appell zu verantwortlichem Handeln (Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 104 Rn. 52). Zu den Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit zählen insbesondere Aufrufe, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder den Schutz der Umwelt fördern. Derartige Aufrufe sind nur zulässig, wenn sie die Ziele, die im Allgemeininteresse liegen, fördern. Unzulässig wären z.B. Aufrufe im Gesundheitsbereich, die ausschließlich dem Interesse einer einzelnen Firma dienen. Solche Appelle müssen in sich ausgewogen sein und einen wissenschaftlichen oder verbraucherpolitischen Hintergrund, nicht jedoch einen wirtschaftswerbenden Hintergrund haben (Hartstein/Ring/Kreile/ Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Stand Dezember 2016, § 7 RStV Rn. 67).

Der streitgegenständliche Spot für die Deutsche Fernsehlotterie enthält keinen derartigen Beitrag im Dienste der Öffentlichkeit, insbesondere Spendenaufruf zu Wohlfahrtszwecken, sondern wirbt für den Erwerb von Losen und damit für die Beteiligung an einer Lotterie. Es sollen nicht unentgeltlich Geldbeiträge für soziale Zwecke gesammelt werden, sondern als Gegenleistung für den geleisteten Geldbeitrag werden Lose verkauft, also Gewinnchancen in einem öffentlichen Glücksspiel verschafft. Die Beiträge von Fernsehzuschauern und Loskäufern kommen nicht unmittelbar sozialen oder karitativen Zwecken zugute, sondern zunächst dem Veranstalter der Fernsehlotterie, der nach seiner Satzung mindestens 30 v.H. der Einspielerlöse sozialen Zwecken zuführt. Die übrigen Mittel werden für Gewinnausschüttungen, Verwaltungskosten, Steuern und andere Zwecke benötigt.

Auch wenn der Reinertrag der Deutschen Fernsehlotterie sozialen Zwecken zugutekommt, ist grundsätzlich die Beteiligung an einem Glücksspiel nicht ohne weiteres ein Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit. Das zeigt sich schon daran, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Regulierung des Glücksspielwesens gesehen und dem mit dem Erlass des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) i.d.F. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 318) Rechnung getragen hat. § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV sieht als Ausnahme vom Fernsehwerbeverbot für öffentliches Glücksspiel (Satz 1 der Vorschrift) einen Erlaubnisvorbehalt für Werbung für Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Unstreitig verfügt die Deutsche Fernsehlotterie über eine Werbeerlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV. Das belegt, dass auch die Deutsche Fernsehlotterie ihre Spots nicht als soziale Appelle, sondern als Werbung ansieht.

Bei der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Spots in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 hat sich das Gericht davon überzeugt, dass zwar zu Beginn des Spots eine Grafik - soweit in der Kürze der Zeit erfassbar - die Essensausgabe an Bedürftige zeigt, Gewinnmöglichkeiten werden jedoch im Anschluss an die Abbildung eines Megaloses länger ins Bild gesetzt, so dass dies wohl eher im Gedächtnis bleibt. Auch hier steht der Anreiz für die Teilnahme an der Lotterie mit den Gewinnmöglichkeiten im Vordergrund.

2.2 Der streitgegenständliche Spot erfüllt den o.a. Werbebegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV.

Die Deutsche Fernsehlotterie betreibt ein Gewerbe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der gesetzlich nicht definierte Begriff des Gewerbes dahin zu verstehen ist, dass es sich um eine nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist (BVerwG, B.v. 11.3.2008 - 6 B 2/08 - NJW 2008,1974 Rn. 5 m.w.N.). Die Gewinnerzielungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit führt (Pielow, BeckOK Gewerberecht, Stand 15.11.2016, § 1 GewO Rn. 147). Die Gewinnverwendungsabsicht, also der Wille, den Gewinn für bestimmte Zwecke zu verausgaben, ist für die Bestimmung eines Gewerbes unbeachtlich. Dementsprechend ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht schon dann zu verneinen, wenn mit der betreffenden Tätigkeit überwiegend religiöse, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder sonstige ideelle Zwecke verfolgt werden. Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn lediglich Überschüsse für ideelle bzw. altruistische Zwecke verwendet werden sollen (Pielow, a.a.O., § 1 Rn. 147 f, 152). Der Gewinnerzielungsabsicht steht somit auch nicht entgegen, dass der Gesellschaftszweck, wie von der Klägerin substantiiert vorgetragen, eindeutig gemeinnützig und mildtätig definiert und steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist. Die Teilnahme an der veranstalteten Lotterie ist die Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die die Deutsche Fernsehlotterie anbietet. Die Deutsche Fernsehlotterie lässt die Spots auch mit dem Ziel schalten, die Erbringung einer Dienstleistung, nämlich die Verschaffung einer Gewinnchance, gegen Entgelt, das ist der Kaufpreis des Loses, zu fördern.

Die Sendung des streitgegenständlichen Fernsehspots ist auch gegen Entgelt erfolgt. Der Auffassung der Klägerin, die Entgeltlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV sei bei einer bloßen Selbstkostenerstattung nicht gegeben, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass … … den streitgegenständlichen Spot nicht unentgeltlich ausgestrahlt, sondern vielmehr eine Gegenleistung in Höhe der Selbstkosten erlangt hat. Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV, wonach die Sendung „gegen Entgelt“ erfolgt, stellt allein darauf ab, ob eine finanzielle Gegenleistung erbracht worden ist, nicht darauf, ob in die Höhe des Entgelts eine Gewinnspanne einkalkuliert ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass der Fernsehveranstalter selbst keine Entgelte für die Entgegennahme der entsprechenden ideellen Werbebotschaft verlangt bzw. erhält (Hartstein/Ring/Kreile/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag, Stand Dezember 2016, § 7 RStV Rn. 6 S. 30 Abs. 3). Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Aufsichtspraxis der ZAK berufen, wonach die Entgeltlichkeit bei einer bloßen Selbstkostenerstattung nicht gegeben ist. Vielmehr bezieht sich der Beschluss der ZAK vom 18. November 2014 allein auf die Auslegung von § 45 Abs. 2 RStV, nicht jedoch auf die Voraussetzungen des Werbebegriffs des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV.

Da es sich bei der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Spots um Werbung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV handelt, überschritt die Sendezeit für Werbespots im streitgegenständlichen Zeitraum den zulässigen Anteil von 20 vom Hundert (= 12 Minuten) um 16 Sekunden, so dass ein Verstoß gegen die Werbezeitenregelung des § 45 Abs. 1 RStV vorlag.

2.3 Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den festgestellten Verstoßes mit einer Beanstandung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV zu ahnden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Wie oben ausgeführt, ist die Beklagte im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt. Von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme hat die Beklagte ermessensfehlerfrei die Beanstandung als mildestes Mittel aus dem Maßnahmenkatalog des § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV gewählt.

2.4 Gegen die Festsetzung der Gebührenhöhe in der Kostenentscheidung hat die Klägerin keine konkreten Rügen erhoben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sind nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 15.3608 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 17 K 15.3608 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2016 - 6 C 9/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin verbreitet als private Anbieterin mit Genehmigung der beklagten Landeszentrale bundesweit das Fernsehprogramm "Sport 1". Sie wendet sich dagege

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin verbreitet als private Anbieterin mit Genehmigung der beklagten Landeszentrale bundesweit das Fernsehprogramm "Sport 1". Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte die von ihr ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" wegen unzulässiger Schleichwerbung in Gestalt von Hinweisen auf das Internetangebot "Fulltiltpoker.net" beanstandet hat.

2

In "Learn from the Pros" gaben professionelle Pokerspieler Tipps für eine erfolgreiche Spielausübung. Der Titel wurde von der in den Vereinigten Staaten ansässigen Firma Real Media L.L.C. in den Jahren 2005/2006 produziert. Nachdem die Klägerin die Lizenz für die Verwertung erworben hatte, strahlte sie die Produktion mit einer deutschen Tonspur versehen am 12. April 2010 ab 5:55 Uhr aus.

3

Die Sendung begann mit einem Vorspann, an den sich akustisch und auch optisch dargestellt der Hinweis anschloss, dass "Learn from the Pros" von "Fulltiltpoker.net" präsentiert werde. Im weiteren Verlauf war das Logo von "Fulltiltpoker.net" in der überwiegenden Zahl der Einstellungen zu sehen. Am Ende der Sendung forderte der Moderator die Zuschauer zum Besuch der Homepage von "Fulltiltpoker.net" auf. Die Sendung wurde von zwei Werbeblöcken und einem Einzelspot unterbrochen; dabei war das von "Fulltiltpoker.net" ausgerichtete Pokerturnier "Heads Up - das Pokerduell" Inhalt des Einzelspots und Bestandteil eines der beiden Werbeblöcke.

4

Nachdem die Klägerin von der Beklagten angehört worden war, stellte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) am 26. Oktober 2010 fest, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der Sendung "Learn from the Pros" an dem genannten Termin gegen das Schleichwerbungsverbot aus § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV i.V.m. Ziffer 4 der Werberichtlinien/Fernsehen verstoßen habe. Sie beschloss eine Beanstandung, die von der Beklagten innerhalb von sechs Wochen umzusetzen sei. Die Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 23. November 2011 einen auf § 38 Abs. 2 RStV i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV und Ziffer 4 der Werberichtlinien/Fernsehen gestützten Bescheid, in dem sie feststellte und missbilligte, dass die Klägerin in der besagten Sendung in einer einen Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot darstellenden Weise das Dienstleistungsangebot von "Fulltiltpoker.net" durch optische und akustische Hinweise auf diesen Anbieter, durch das gezielte Zeigen von dessen Logos, durch Hinweis auf dessen Homepage am Ende der Sendung sowie durch zwei Werbespots mit dem Hinweis auf ihn umworben habe.

5

Die Anfechtungsklage gegen den Beanstandungsbescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" habe das Schleichwerbungsverbot verletzt, das durch den Rundfunkstaatsvertrag in seiner hier maßgeblichen Fassung durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 8 in § 7 Abs. 7 Satz 1 statuiert werde. Durch die werbliche Hervorhebung des Logos von "Fulltiltpoker.net" in nahezu jeder Einstellung der Sendung sei auf die unter der Marke "Fulltiltpoker" angebotenen Dienstleistungen im Internet hingewiesen worden. Die Klägerin habe mit der erforderlichen Werbeabsicht gehandelt. Dahinstehen könne, ob diese Absicht bereits auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV anzunehmen sei, weil die Klägerin für die werblichen Hervorhebungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Darstellung des Schriftzugs von "Fulltiltpoker.net" in "Learn from the Pros" und einem etwaigen der Klägerin gewährten Preisnachlass für die Übertragungsrechte an dieser Produktion könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Deshalb müsse der Frage, ob das von der Klägerin gezahlte Entgelt branchenüblich gewesen sei, nicht nachgegangen werden. Bei einem Nichteingreifen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV könne jedoch auf Grund von Indizien auf eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV geschlossen werden. Die Werbeabsicht der Klägerin ergebe sich - unabhängig von der insoweit schon bedeutsamen objektiven Werbewirkung der Präsentation - aus der Intensität der werblichen Darstellungen und der Alleinstellung des beworbenen Angebots. Die Grundsätze über die sog. aufgedrängte Werbung, nach denen Werbeeffekte aus programmlich-dramaturgischen Gründen zur Darstellung der realen Umwelt oder im Rahmen der Wahrnehmung von Informationspflichten gerechtfertigt sein könnten, griffen nicht ein. Da "Learn from the Pros" ein inszeniertes Geschehen dargestellt habe, habe sich die Klägerin nicht auf die Wahrnehmung von Informationspflichten berufen können. Auch programmlich-dramaturgische Gründe hätten die gehäufte Darstellung des Logos von "Fulltiltpoker.net" nicht erfordert. Der Schriftzug sei vielmehr unabhängig von derartigen Gründen immer dann platziert worden, wenn mit einer besonderen Aufmerksamkeit der Zuschauer habe gerechnet werden können. Als Rundfunkveranstalterin habe die Klägerin die Sendung zu verantworten und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um eine Fremdproduktion gehandelt habe. Durch die Ausstrahlung der Sendung mit den in dieser erkennbar enthaltenen starken Werbeelementen habe die Klägerin belegt, dass es ihr auf die Werbewirkung angekommen sei. Die werblichen Darstellungen seien allein deshalb, weil sie nicht als solche gekennzeichnet gewesen seien, zur Täuschung der Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck geeignet gewesen.

6

Mit ihrer von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Eine Absicht des Rundfunkveranstalters zur werbenden Produktintegration in eine Sendung könne grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Veranstalter auf die Sendungsgestaltung habe einwirken können. Eine solche Einwirkungsmöglichkeit sei bei Eigen-, Auftrags- und Koproduktionen gegeben, nicht aber im vorliegenden Fall einer Fremdproduktion, in dem es der Klägerin zudem lizenzvertraglich untersagt gewesen sei, die Darstellungen des Logos von "Fulltiltpoker.net" zu entfernen. Dann sei die Annahme einer Werbeabsicht nur gerechtfertigt, wenn Indizien hinzuträten, die eindeutig belegten, dass der Rundfunkveranstalter trotz fehlender Beteiligung an der Gestaltung der Sendung gezielt zur Absatzförderung beitragen wolle. Zum Kreis dieser Indizien gehörten die objektiv werbende Wirkung einer Präsentation sowie deren Intensität oder Alleinstellung nicht. Die bloße Erkennbarkeit der Werbeabsicht eines unabhängigen Dritten könne nicht dazu führen, dass dem Rundfunkveranstalter diese Absicht zugerechnet bzw. seine Verantwortlichkeit für die entsprechende Produktion begründet werde. Unabhängig hiervon habe der Verwaltungsgerichtshof für die Hinweise auf "Fulltiltpoker.net" in "Learn from the Pros" zu Unrecht eine besonders intensive Werbewirkung angenommen, da der Handlungsverlauf der Sendung im Vordergrund gestanden habe und die Zuschauer an das Vorkommen von Werbung im Zusammenhang mit Pokerspielen gewöhnt seien. Auch spreche der Umstand, dass die Klägerin für die Produktion ein Lizenzentgelt gezahlt habe, dessen marktkonforme Höhe von den Vorinstanzen nicht bezweifelt worden sei, gegen ihre Werbeabsicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner die Grundsätze über die aufgedrängte Werbung unzutreffend angewandt, denn die Werbung in "Learn from the Pros" sei mit derjenigen in einem Bericht über eine Sportveranstaltung vergleichbar und scheide wie diese als tauglicher Bezugspunkt für eine Werbeabsicht aus. Im Übrigen sei die Bewertung, ob in einer Sendung die Grenze der hinnehmbaren aufgedrängten Werbung überschritten werde, vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit allein durch den Rundfunkveranstalter vorzunehmen. Schließlich sei in den Fällen der aufgedrängten Werbung und so auch hier der Werbecharakter der jeweiligen Darstellungen offensichtlich, so dass die Gefahr einer Irreführung der Allgemeinheit nicht bestehe.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Verletzung der Bestimmungen des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (BayGVBl S. 502), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch den am 1. April 2010 in Kraft getretenen Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (BayGVBl S. 145), die nach § 48 RStV revisibel sind, noch auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Die Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Beanstandungsverfügung bilden die Regelungen in § 38 Abs. 2, § 39 Satz 1 RStV. Danach trifft bei einem - hier gegebenen - bundesweiten Angebot die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstoßen hat. Zum Kreis der insbesondere in Betracht kommenden Maßnahmen gehört die Beanstandung. Durch diese Regelung wird die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt (vgl. Hartstein u.a. , RStV, Stand: Dezember 2015, § 38 RStV Rn. 8).

10

Dass die angegriffene Beanstandungsverfügung von dieser Rechtsgrundlage getragen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, zutreffend entschieden. Die Beklagte hat die Verfügung im Hinblick auf die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" ohne Verletzung einer die Klägerin schützenden formell-rechtlichen Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrags (1.) wegen der gegen das materielle Verbot der Schleichwerbung aus § 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV verstoßenden Hinweise auf "Fulltiltpoker.net" (2.) in ermessensfehlerfreier Auswahl des Aufsichtsmittels (3.) erlassen. Die in Rede stehenden Vorschriften sind durch den von dem Verwaltungsgerichtshof unzutreffenderweise herangezogenen Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (BayGVBl 2011 S. 258, ber. S. 404), der nach dem Scheitern des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst am 1. Januar 2013 und damit sowohl nach der Ausstrahlung der Sendung "Learn from the Pros" am 12. April 2010 als auch nach dem Erlass des angefochtenen Beanstandungsbescheids am 23. November 2011 in Kraft trat, nicht geändert worden. Wegen der Maßgeblichkeit des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für beide Daten kann auch offenbleiben, ob maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung einer Beanstandung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder des Erlasses der Verfügung ist.

11

1. In formell-rechtlicher Hinsicht war die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin von bundesweit verbreitetem Rundfunk erteilt hatte (vgl. zur insoweit übereinstimmenden Rechtsstellung der Anbieter nach bayerischem Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <310 ff.>; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24), die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der angefochtenen Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt. Die Beklagte bediente sich dabei, wie durch § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV vorgeschrieben, der zur bundesweiten Medienaufsicht berufenen Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK).

12

Nicht im Einklang mit formellem Recht handelte die Beklagte insoweit, als sie unter Verstoß gegen § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV die Frist von sechs Wochen nicht eingehalten hat, die ihr die ZAK für die Umsetzung der von ihr unter dem 26. Oktober 2010 beschlossenen Beanstandung gesetzt hatte. Dieser Verfahrensfehler kann allerdings nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn der Fristenregelung des § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV kommt jedenfalls kein individualschützender Charakter im Hinblick auf die der Medienaufsicht unterworfenen Rundfunkveranstalter zu. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung (Grünwald, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 35 RStV Rn. 25), dies jedoch ersichtlich allein mit dem Ziel einer Effektuierung der Beschlüsse der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV in dem Verhältnis zu den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten, die gemäß § 35 Abs. 9 Satz 5 RStV an diese Beschlüsse gebunden sind, und nicht mit Blick auf ein etwaiges Interesse der Rundfunkveranstalter an einer möglichst umgehenden Entscheidung über eine in Betracht kommende Belegung mit einer Aufsichtsmaßnahme.

13

2. In der Sache stellt der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 in seiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof (a.) und nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Recht fest, dass die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" mit den in sie integrierten Hervorhebungen von "Fulltiltpoker.net" nach § 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV verbotene Schleichwerbung enthielt (b.).

14

a. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid dahingehend ausgelegt, dass sich die ausgesprochene Beanstandung nicht auf die in der Sendung "Learn from the Pros" vorkommenden einzelnen Hinweise auf "Fulltiltpoker.net" bezieht, die in dem Bescheidtenor als Schleichwerbung umschrieben werden, sondern dass Beanstandungsgegenstand die Sendung in ihrer Gesamtheit ist. Diese Auslegung bindet das Revisionsgericht. Sie entspricht unabhängig davon dem Regelungskonzept des Rundfunkstaatsvertrags, der Schleichwerbung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV unter Bezugnahme auf Sendungen definiert und - wie im Weiteren auszuführen sein wird - für ihre Identifizierung eine wertende Gesamtbetrachtung voraussetzt, die nicht auf einzelne Bestandteile von Sendungen beschränkt werden kann.

15

b. Die Sendung "Learn from the Pros" verletzte das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV. Die Merkmale des in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV legal definierten, uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Schleichwerbungstatbestands (aa.) - eine objektiv werberelevante Präsentation (bb.), die subjektiv mit Werbeabsicht vorgenommen wird (cc.) und objektiv die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann (dd.) - sind erfüllt.

16

aa. Die Auslegung und Anwendung des Schleichwerbungstatbestands unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - NVwZ-RR 2016, 142 <146> und auch schon BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48) an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (allgemein zu den Voraussetzungen der Annahme von behördlichen Letztentscheidungsrechten: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 31). Dementsprechend handelt es sich bei den Bestimmungen zur Durchführung des § 7 RStV in den nach § 46 Satz 1 RStV erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (Werberichtlinien/Fernsehen), die der angefochtene Bescheid in ihrer Fassung vom 23. Februar 2010 anführt und die mittlerweile in der Fassung vom 18. September 2012 gelten, nicht um normkonkretisierende, sondern um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 <145>).

17

bb. Für die Bejahung des Schleichwerbungsmerkmals der objektiv werberelevanten Präsentation hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf die von ihm getroffene tatrichterliche Feststellung gestützt, dass in "Learn from the Pros" das Logo von "Fulltiltpoker.net" in nahezu jeder Einstellung - auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in den sog. Bauchbinden, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration - dargestellt wurde.

18

Die Heranziehung dieses tatsächlichen Substrats als schleichwerbungsrelevant begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich durchweg um in die Sendung integrierte Hervorhebungen von "Fulltiltpoker.net". Zu Recht nicht berücksichtigt hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber den in dem Tenor des Beanstandungsbescheids der Beklagten mit aufgeführten Umstand, dass in zwei Spots das von "Fulltiltpoker.net" ausgerichtete Pokerturnier "Heads Up - das Pokerduell" beworben wurde. Diese Spots waren nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 RStV nicht zu beanstandenden Werbeinseln enthalten.

19

Anknüpfend an das beschriebene Substrat hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht die weitere Feststellung getroffen, dass durch die Darstellungen des Logos von "Fulltiltpoker.net" generell auf die unter der Marke "Fulltiltpoker" angebotenen Dienstleistungen im Internet - das heißt nicht nur auf das auf der seinerzeitigen Internetseite von "Fulltiltpoker.net" selbst bereitgehaltene, nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs kostenlose Angebot für Pokerspieler - hingewiesen wurde.

20

cc. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Klägerin die objektiv werberelevante Präsentation von "Fulltiltpoker.net" in der Sendung "Learn from the Pros" subjektiv zu Werbezwecken beabsichtigt hat, steht im Einklang mit revisiblem Recht. Der Verwaltungsgerichtshof konnte es dahinstehen lassen, ob die Klägerin für die entsprechenden Hinweise ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten hat und die Annahme einer Werbeabsicht deshalb auf § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV gestützt werden kann, ohne gehindert zu sein, eine solche Absicht auf der Grundlage von Satz 1 der Vorschrift aus den objektiven Umständen des Falles herzuleiten ((1)). Die hierfür erforderliche, in Gestalt einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmende Prüfung, ob die sendungsintegrierten werberelevanten Darstellungen durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt waren ((2)), hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach durchgeführt und eine Rechtfertigung in nicht zu beanstandender Weise verneint ((3)).

21

(1) Durch den Umstand, dass eine Entgeltlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV nicht festgestellt ist, wird eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV nicht gesperrt. Dieses Normverständnis ist bereits nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV geboten, wonach eine Werbeabsicht "insbesondere" bei Feststellung eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung als gegeben gilt. Es wird darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von den unionsrechtlichen Grundlagen des rundfunkstaatsvertraglichen Schleichwerbungsverbots gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - C-52/10 [ECLI:EU:C:2011:374], Alter Channel - Rn. 18 ff. zu der Vorgängervorschrift von Art. 1 Buchst. j der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 - AVM-Richtlinie bzw. von Art. 1 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 - AVMD-Richtlinie ).

22

Aus eben diesen Gründen wird, wenn ein Rundfunkveranstalter - wie es die Klägerin für sich in Anspruch nimmt - seinerseits ein marktübliches Lizenzentgelt für eine mit werbenden Aussagen versehene Produktion gezahlt hat, die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV auch nicht dergestalt in ihr Gegenteil verkehrt, dass diese Aussagen nicht als zu Werbezwecken beabsichtigt gälten. Für die Werbeabsicht als Merkmal der in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV legal definierten Schleichwerbung ist in Bezug auf ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift der Rundfunkveranstalter nur als Nehmender und nicht als Gebender von Belang.

23

(2) Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV ist als innere Tatsache auf Grund objektiver Umstände festzustellen. Ist nach diesen Umständen die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt, liegt eine Werbeabsicht nicht vor. Dies hat der Senat in Abgrenzung zu den hier gemäß § 63 RStV nicht anwendbaren Regeln über die Produktplatzierung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV in § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, §§ 15 und 44 RStV bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 24, 26; vgl. in diesem Sinne auch: Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 Werberichtlinien/Fernsehen 2012; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung, ABl. C <2004> 102 S. 2, Nr. 33 f.). Der Maßstab zielt auf die Bewältigung der Problematik einer Darstellung von Werbung als Teil der Realität in dokumentarischen und fiktionalen Programmen (vgl. Ladeur, in: Hahn/Vesting , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 2). Bei der Anwendung des Maßstabs muss eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <310> und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 <389>) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 <143>; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.). Es muss also in einem ersten Schritt das programmlich-redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters für die jeweilige Sendung festgestellt und in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob nach Maßgabe dieses Konzepts die in die Sendung integrierte Darstellung von Werbung in ihrem Bezug zur Realität nachvollziehbar ist. Da sich nach einer solchen auf den Einzelfall bezogenen wertenden Gesamtbetrachtung die Grenze zwischen redaktionell gerechtfertigten und nach dem Schutzzweck des Schleichwerbungsverbots unzulässigen sendungsintegrierten werblichen Darstellungen regelmäßig als fließend darstellen wird, sind objektive Indizien, in denen eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters in der Regel ihren Ausdruck findet, in die Betrachtung einzubeziehen. An erster Stelle zu nennen ist insoweit die Intensität der jeweiligen Werbeaussagen. Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (vgl. die Ansätze zu einer derartigen wertenden Gesamtbetrachtung: BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 <287>; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 10 L 3927/96 - NVwZ-RR 2000, 96; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 11 N 2/07 - NVwZ-RR 2007, 681 <682>; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer , Hamburger Kommentar - Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Abschnitt 26 Rn. 29, 148, 159 ff.).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für diese Prüfung prinzipiell unerheblich, ob es sich bei der von dem Rundfunkveranstalter ausgestrahlten Sendung um eine Eigen-, Auftrags- bzw. Koproduktion oder um eine Fremdproduktion handelt. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, dass die werbebezogenen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags an die Rundfunkveranstalter adressiert sind und sich bereits aus diesem Umstand die Verantwortlichkeit eines Veranstalters für die von ihm verbreiteten Werbeinhalte ergibt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 32.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 71 Rn. 21; der Sache nach ebenso: Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 - BVerwGE 152, 122 Rn. 22). Hiernach übernimmt ein Rundfunkveranstalter, der eine fremdproduzierte Sendung ausstrahlt, in programmlich-redaktioneller Hinsicht deren Konzept ungeachtet der von ihm jeweils eingegangenen lizenzvertraglichen Verpflichtungen. Für die zur Feststellung seiner Werbeabsicht durchzuführende wertende Gesamtbetrachtung gelten damit grundsätzlich keine Besonderheiten.

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(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat der Sache nach unter Beachtung dieser Maßgaben und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise auf eine Werbeabsicht der Klägerin geschlossen.

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Der Verwaltungsgerichtshof ist unter dem Gesichtspunkt der sog. aufgedrängten Werbung von der Maßgeblichkeit einer programmlich-redaktionellen Rechtfertigung von sendungsintegrierter Werbung ausgegangen. Wie sein Verweis auf ein insoweit aussagekräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 <287>) belegt, hat er ferner erkannt, dass bei der zu treffenden Entscheidung die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters Berücksichtigung finden muss. In tatsächlicher Hinsicht bedeutsam sind seine Feststellungen, dass die Produktion "Learn from the Pros" allein zur Übertragung im Fernsehen inszeniert worden war, und dass die werbende Hervorhebung von "Fulltiltpoker.net" von ihrer Intensität her die gesamte ausgestrahlte Sendung prägte. Diese tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Sie hat ihnen nur ihr für die revisionsgerichtliche Entscheidung nicht erhebliches abweichendes Verständnis des Sendungsverlaufs entgegengesetzt. Den Verwaltungsgerichtshof konnte eine wertende Gesamtbetrachtung der Sendung "Learn from the Pros" vor dem von ihm festgestellten tatsächlichen Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis als der Annahme einer Werbeabsicht der Klägerin führen. Nach dem von der Klägerin mit der Ausstrahlung übernommenen programmlich-redaktionellen Konzept eines inszenierten Unterhaltungsformats mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels - einer Art Pokerschule - bestand kein nachvollziehbares Bedürfnis für die in die Sendung integrierte, praktisch stets gegenwärtige Präsentation des Logos von "Fulltiltpoker.net".

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dd. Schließlich steht auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass mit der werbenden Präsentation von "Fulltiltpoker.net" bereits wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung "Learn from the Pros" eine Irreführung der Allgemeinheit über den von der Klägerin beabsichtigten Werbezweck drohte, im Einklang mit dem rundfunkstaatsvertraglichen Begriff der Schleichwerbung. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung einen Grundsatz mit einem entsprechenden allgemeinen Inhalt anerkannt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 26). Die Offensichtlichkeit des werblichen Charakters einer Darstellung ändert an der Anwendung dieses Grundsatzes nichts.

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3. Dass die Beklagte das ihr im Hinblick auf die Auswahl des Aufsichtsmittels eingeräumte Ermessen mit der Wahl der Beanstandung fehlerfrei ausgeübt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht in Frage gestellt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.