Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2018 - 7 B 17.2384

bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Missbilligung wegen einer Überschreitung der zulässigen Werbehöchstzeit innerhalb einer Stunde.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehprogramms „kabel eins“ auf der Grundlage einer von der Beklagten erteilten Fernsehlizenz. In diesem Programm wurde am 5. April 2014 gegen 21.39 Uhr ein ca. 20 Sekunden langer Spot für die Deutsche Fernsehlotterie ausgestrahlt, in der der Kauf von Losen beworben wird, die Gewinnchancen vermitteln. Veranstalter der Fernsehlotterie ist die D1. F. GmbH in H. Sie verfolgt laut Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Fernsehlotterien.

Nach einer Programmbeschwerde hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2014 dazu an, dass „kabel eins“ im Untersuchungszeitraum die zulässige Höchstwerbezeit für Fernsehwerbespots im Ein-Stunden-Zeitraum (unter anderem) durch die Ausstrahlung des Werbespots für die Fernsehlotterie überschritten habe. Die Klägerin berief sich darauf, dass es sich bei der Deutschen Fernsehlotterie um eine Soziallotterie mit caritativem Zweck handle und die Ausstrahlung des Werbespots infolgedessen nicht auf die Höchstwerbezeit anzurechnen sei.

Am 18. November 2014 fasste die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) folgenden Beschluss:

„… Bei unentgeltlich oder gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlten Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken handelt es sich nicht um Wirtschaftswerbung im Sinne des § 7 Abs. 3 RStV. … Sie sind nicht auf die Werbezeit anzurechnen.“

Am 23. Juni 2015 beschloss die ZAK, den Verstoß gegen die zulässige Werbehöchstmenge innerhalb einer Stunde am 5. April 2014 zwischen 20.58 Uhr und 21.58 Uhr zu beanstanden. Entsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2015 den Verstoß gegen § 45 Abs. 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) i.d.F.d. Bek. v. 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), in der hier maßgeblichen Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) fest und missbilligte ihn. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. Oktober 2016 abgewiesen. Die angegriffene Verfügung sei zu Recht erfolgt, da die Klägerin durch die beanstandete Ausstrahlung gegen § 45 Abs. 2 RStV verstoßen habe, der den Anteil der Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde auf maximal 12 Minuten festlege.

Der streitgegenständliche Spot, der die Verkaufsförderung von Losen für die Teilnahme an der Fernsehlotterie zum Gegenstand habe, sei Werbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV. Die Tätigkeit der D2. F. GmbH erfolge mit Gewinnerzielungsabsicht und stelle folglich ein Gewerbe dar. Unmaßgeblich sei, wofür der Gewinn verwendet werde. Zwar seien unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken vom Geltungsbereich des Werbebegriffs ausgenommen. Der Spot erfülle jedoch diese Voraussetzungen nicht. Er werbe für den Erwerb von Losen und damit für die Beteiligung an einer Lotterie. Er habe nicht zum Ziel, unentgeltlich Geldbeträge für soziale Zwecke zu sammeln. Auch wenn der Reinertrag der D2. F. GmbH sozialen Zwecken zugutekomme, sei die Beteiligung an einem Glücksspiel nicht ohne Weiteres ein Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit. Die D1. F. GmbH verfüge über eine Werbeerlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) i.d.F. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (GVBl 2012, S. 318). Dies belege, dass auch die D1. F. GmbH ihre Spots nicht als soziale Appelle, sondern als Werbung ansehe.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2015 aufzuheben.

Die Klägerin beruft sich zusammenfassend darauf, dass der Spot für die Deutsche Fernsehlotterie als Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit gem. § 45 Abs. 2 RStV zu werten sei und deshalb keine Werbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV darstelle. Da die Ausstrahlung des Spots nicht als Werbezeit zu berücksichtigen sei, habe kein Verstoß gegen die Werbezeitenregelung des § 45 Abs. 1 RStV stattgefunden.

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass zu den „Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit“ neben den ausdrücklich genannten Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken der gesamte Bereich des sog. „Social Advertising“ zu gemeinnützigen Zwecken gehöre und nicht nur Appelle, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder den Schutz der Umwelt zu fördern geeignet seien. Ein Beitrag erfolge dann im Dienst der Öffentlichkeit, wenn er entweder einen direkten oder indirekten Aufruf zu verantwortlichem, sozial erwünschtem Verhalten enthalte, etwa zum Einsatz für wohltätige Zwecke. Nur ein derartiges Verständnis berücksichtige, dass viele Gemeinwohlzwecke allein durch Appelle an den Altruismus nicht hinreichend gefördert werden könnten, sondern dass es zusätzlicher, eigennützig motivierter Anreize bedürfe, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Die D1. F. GmbH verfolge ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beteiligung an einem Glücksspiel sei kein Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit, berücksichtige nicht, dass nicht das im Beitrag dargestellte Verhalten – die Teilnahme an einer Lotterie – relevant sei, sondern die mit dem Beitrag – dem Werbespot – verfolgten gemeinnützigen Zwecke. Der Gesetzgeber habe durch glücksspiel- und steuerrechtliche Regelungen zum Ausdruck gebracht, dass er Soziallotterien im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags für förderungswürdig halte. Die D1. F. GmbH verfüge über die erforderliche Veranstaltungserlaubnis, die bestätige, dass die Lotterie die Ziele des Glückspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV) erfülle und insbesondere dazu diene, Glücksspielsucht zu verhindern und ein geeignetes erlaubtes Spiel zur Verfügung zu stellen. Eine Werbeerlaubnis dürfe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV nur erteilt werden, wenn mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt würden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbezweck hinausgingen. Weitere Voraussetzung für eine derartige Erlaubnis sei, dass die veranstaltende Personenvereinigung von der Körperschaftssteuer befreit sei, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 51 ff AO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine erlaubte Soziallotterie sei kein Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit, würde damit den gesetzgeberischen Vorstellungen und auch dem Prüfungsergebnis der Glücksspielbehörde widersprechen.

Ferner erfülle der Werbespot entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Begriff der Werbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV nicht. Zu bezweifeln sei schon, ob die D1. F. GmbH überhaupt ein Gewerbe ausübe, da sie keine Gewinnerzielungsabsicht habe. Jedenfalls aber erfolge die Sendung des Werbespots nicht gegen Entgelt; die bloße Selbstkostenerstattung sei nicht als finanzielle Gegenleistung anzusehen, da sie keinen Anreiz zur Ausstrahlung des Werbespots biete. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Beschluss der ZAK vom 18. November 2014, der die Unentgeltlichkeit der Ausstrahlung eines Beitrags im Dienst der Öffentlichkeit der Ausstrahlung gegen Selbstkostenerstattung gleichstelle. Auch die der D2. F. GmbH erteilte Werbeerlaubnis lasse nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Fernsehspot um Werbung handle. Die Werbeerlaubnis bestätige nur, dass das Werbekonzept der D2. F. GmbH die überragend wichtigen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrags erfülle (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Der Begriff der Werbung im Glücksspielrecht umfasse sowohl Wirtschaftswerbung als auch ideelle Werbung, weil nach § 5 Abs. 3 GlüStV Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel generell erlaubnispflichtig sei. Von § 2 Abs. 2 Nr. 7 und § 45 Abs. 1 RStV sei hingegen ausschließlich Wirtschaftswerbung erfasst, während ideelle Werbung gemäß § 7 Abs. 9 Satz 3 und § 45 Abs. 2 RStV nicht als Werbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags gelte.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werbespot der Klägerin um Wirtschaftswerbung handle, die den Werbezeitenregelungen des § 45 Abs. 1 RStV unterliege. Nach der Legaldefinition von § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV handle es sich bei dem Fernsehspot um eine Äußerung der Klägerin, die ein Gewerbe betreibe. Für die erforderliche Absicht der Gewinnerzielung sei unmaßgeblich, ob der Gewinn für ideelle Zwecke oder für eigenwirtschaftliche Zwecke verwendet werde. § 7 Abs. 9 Satz 3 RStV, wonach unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken nicht als Werbung gelten, stünde dem nicht entgegen. Diese Vorschrift stelle lediglich klar, dass die Verbreitung von unentgeltlichen Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen nicht verboten sei, definiere solche Beiträge jedoch nicht als zulässige Werbung. Jedenfalls handle es sich bei dem Aufruf nicht um einen „Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 7 Abs. 9 Satz 3, § 45 Abs. 2 RStV. Eine gegenteilige Ansicht würde zu dem Ergebnis führen, dass ein grundsätzlich verbotenes und nur aufgrund des Vorliegens verschiedener Voraussetzungen ausnahmsweise erlaubtes Verhalten privilegiert würde, weil Angebote einer Fernsehlotterie im Gegensatz zu Angeboten anderer Gewerbetreibender ohne Anrechnung auf die Fernsehwerbezeit ausgestrahlt werden könnten.

Zwar hätten die Landesmedienanstalten bei Beiträgen, die allein dem Zweck dienten, zu sozial erwünschtem Verhalten aufzurufen, das Merkmal der Unentgeltlichkeit mit der Erhebung der bloßen Selbstkosten gleichgestellt. Dies beträfe jedoch lediglich Fälle, bei denen allein die Appellfunktion für sozial erwünschtes Verhalten im Vordergrund stehe. Bei Aufrufen zu unerwünschtem und potentiell gefährdendem Verhalten wie der Förderung von Spiel- und Wettsucht sei diese Gleichstellung nicht geboten. Die der Deutschen Fernsehlotterie erteilte Werbeerlaubnis nach § 5 GlüStV lasse nicht den Schluss zu, dass die Beteiligung an einer Lotterie, für die im Ausnahmefall Werbung gemacht werden dürfe, sozial erwünscht sei.

Die beigezogenen Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegte Akte waren Gegenstand des Verfahrens.

Gründe

Die vom Verwaltungsgerichtshof wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassene Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2015, der eine medienrechtliche Missbilligung wegen einer Überschreitung der zulässigen Werbehöchstzeit innerhalb einer Stunde ausspricht, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Beanstandungsverfügung sind § 38 Abs. 2, § 39 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) i.d.F.d. Bek. vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258). Danach trifft bei einem – hier vorliegenden – bundesweiten Angebot die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstoßen hat. Die mildeste der in Betracht kommenden Maßnahmen ist die von der Beklagten ausgesprochene Beanstandung (§ 38 Abs. 2 Satz 2 RStV), die in einer Feststellung des Rechtsverstoßes und seiner Missbilligung besteht.

1. In formeller Hinsicht war die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms „kabel eins“ erteilt hat, die für den Erlass der Beanstandungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3 RStV zuständige Landesmedienanstalt. Den hierfür erforderlichen Beschluss hatte die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) am 23. Juni 2015 gefasst.

2. Die im Bescheid der Beklagten ausgesprochene Beanstandung ist auch materiell rechtmäßig, weil die Klägerin durch die streitgegenständliche Ausstrahlung des Werbespots für die Deutsche Fernsehlotterie die höchstzulässige Werbezeit von 12 Minuten überschritten hat und damit ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 RStV vorliegt. Bei dem Werbespot für die Deutsche Fernsehlotterie handelt es sich um (Wirtschafts-) Werbung mit der Folge, dass seine Ausstrahlung im Rahmen der innerhalb einer Stunde zur Verfügung stehenden Werbezeit zu berücksichtigen ist.

a) Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern. Damit ist jeder verbreitete Inhalt als Werbung zu qualifizieren, wenn er zumindest überwiegend der Absatzförderung des Anbieters der beworbenen Leistung dient und dafür eine Gegenleistung gewährt wird.

Gemessen hieran handelt es sich bei dem von der Klägerin ausgestrahlten Fernsehspot um Werbung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV. Die D1. F. GmbH ist Unternehmerin, sie veranstaltet Lotterien und preist den Verkauf von Losen an, die die Beteiligung an dieser ermöglichen. Die Klägerin sendet diese unternehmensbezogene Äußerung in der Absicht, den Absatz dieser Lose zu fördern.

b) Der Fernsehspot ist nicht etwa schon deshalb nicht als Werbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV zu qualifizieren, weil die satzungsmäßig vorgesehene Gewinnverwendung für soziale Zwecke die für ein Gewerbe erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ausschließt und die D1. F. GmbH deshalb kein Gewerbe im Sinne von § 1 der Gewerbeordnung ausübt. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV enthaltene Definition des Werbungsbegriffs wurde im hier interessierenden Teil im 4. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften (4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) i.d.F. d. Bek. vom 22. März 2000 – GVBl S. 116) aus Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl EG Nr. L 202 S. 60-70) übernommen (vgl. LT-Drs. 14/1832 S. 20). Hinsichtlich der einzelnen Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ist infolgedessen auf die europäischen Definitionen und ihre Auslegung zurückzugreifen. Ziel der in der Richtlinie 97/36/EG enthaltenen Regelungen ist die Gewährleistung eines freien und unverzerrten Wettbewerbs zwischen den Unternehmen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie 97/36/EG). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ist § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV dahingehend auszulegen, dass Werbung jede Äußerung eines Unternehmens ist, die dessen Absatzförderung bezweckt. Die Norm beinhaltet eine Aufzählung unternehmerischer Erscheinungsformen, die der Gewinnerzielung dienen und im Einzelnen nicht an deutschen Rechtsnormen, wie z.B. § 1 der Gewerbeordnung, zu messen sind. In diesem Sinn ist die Frage, ob die Gewinnverwendung für soziale Zwecke die Gewinnerzielungsabsicht ausschließt, nicht maßgeblich für die Einordnung der D2. F. als Unternehmen, das Werbung betreibt.

c) Die Ausstrahlung des Werbespots erfolgte entgeltlich. Nach dem Wortlaut der Norm ist unmaßgeblich, ob dieses Entgelt das für eine Werbesendung übliche Entgelt darstellt oder lediglich – wie hier – ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten vereinbart worden ist. In jedem Fall handelt es sich um eine finanzielle Gegenleistung. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin dahingehend, dass als finanzielle Gegenleistung nur Leistungen angesehen werden können, die dem ausstrahlenden Sender einen finanziellen Anreiz zur Ausstrahlung des betreffenden Spots bieten. Für eine Auslegung des Entgeltbegriffs im Sinne eines zumindest annähernd marktüblichen Entgelts geben weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes einen Anhaltspunkt.

d) Bei dem Werbespot für die Deutsche Fernsehlotterie handelt es sich weder um einen unentgeltlichen Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit noch um einen Spendenaufruf zu Wohlfahrtszwecken. Die in § 45 Abs. 2 RStV vorgesehene Privilegierung, wonach sog. Social Advertising nicht als Werbung gilt mit der Folge, dass derartige Beiträge nicht der Beschränkung der Werbezeit nach § 45 Abs. 1 RStV unterliegen, ist hier nicht einschlägig.

Soziale Appelle sind als „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ dem allgemeinen Wohl verpflichtet. Sie können über die Folgen sozialschädlichen Verhaltens aufklären und rufen zu sozial erwünschtem Verhalten im allgemeinen Interesse auf (Bornemann in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 20. Aufl. 2018, § 7 RStV Rn. 38). Entsprechend definiert Ziffer 5 der Gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/FERNSEHEN) i.d.F. vom 18. September 2012 den Begriff eines Sozialen Appells wie folgt: „Bei Sozialen Appellen (Social Advertising) im Sinne von § 7 Abs. 9 Satz 3 RStV handelt es sich um vom Veranstalter unentgeltlich ausgestrahlte Beiträge, die einen direkten oder indirekten Aufruf zu verantwortlichem, sozial erwünschtem Verhalten enthalten oder über die Folgen individuellen Verhaltens aufklären (z.B. Aufrufe, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder den Schutz der Umwelt fördern sowie Aufrufe für wohltätige Zwecke).“

Dies zugrunde gelegt, ist der von der Klägerin ausgestrahlte Fernsehwerbespot für die Deutsche Fernsehlotterie nicht als Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit anzusehen. Zweck des Fernsehwerbespots ist es, die Zuschauer zum Kauf von Losen für die Teilnahme an einer Fernsehlotterie zu animieren. Ein Aufruf zu sozial erwünschtem Verhalten oder zu wohltätigen Zwecken ist dem nicht zu entnehmen, vielmehr handelt es sich bei der Ausstrahlung des Werbespots um Wirtschaftswerbung, die den Absatz von Lotterielosen fördern soll. Auf den Beschluss der ZAK vom 18. November 2014, wonach unentgeltliche und gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlte Beiträge gleichgestellt werden und nicht als Wirtschaftswerbung zu behandeln sind, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen.

Nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Argument, dass nicht nur direkte, sondern auch indirekte Aufrufe für wohltätige Zwecke dem „Social Advertising“ zuzurechnen seien, weil viele Gemeinwohlzwecke allein durch Appelle an das altruistische Anstandsgefühl der Menschen nicht hinreichend gefördert werden könnten und es deshalb eigennützig motivierter Anreize bedürfe, um diese Gemeinwohlziele zu verwirklichen. Bei dem Werbespot handelt es sich weder um einen Appell noch um einen direkten oder indirekten Aufruf, wohltätige Zwecke zu fördern. Dies würde voraussetzen, dass das soziale Gewissen der Fernsehzuschauer angesprochen wird und diese bewogen würden, uneigennützig wohltätig zu handeln. Im Mittelpunkt steht jedoch hier der Aufruf zu eigennützigem Handeln des Rezipienten, der zum Kauf eines Loses als Chance für einen Gewinn im Rahmen der Lotterie aufgerufen wird. Maßgeblich für einen direkten oder indirekten Aufruf zu wohltätigen Zwecken ist, dass der Fernsehzuschauer als Adressat des Werbespots die wohltätigen Zwecke durch Spenden oder andere Handlungen unterstützt, ohne hierfür eine (geldwerte) Gegenleistung zu erhalten. Nicht ausreichend ist, dass der Reinertrag der D2. F. GmbH – gleichsam im Sinne einer Fernwirkung – sozialen Zwecken zugutekommt, zumal nicht unerhebliche Teile der Einnahmen für nicht wohltätige Zwecke, wie die Beschaffung der Lotteriegewinne, Werbung und Verwaltung verwendet werden. Liegt – wie hier – ein Fernsehspot für Wirtschaftswerbung vor, macht die Verwendung des aus einem Geschäftsbetrieb verbleibenden Gewinns für wohltätige Zwecke diesen nicht zum Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit. Unzweifelhaft stellt der Fernsehspot auch keinen Spendenaufruf dar, sondern einen Aufruf, Lose zu kaufen. Bei einer Spende handelt es sich jedoch um die Hingabe von Geld oder Gegenständen ohne den Erhalt einer Gegenleistung.

e) Da der Werbespot schon aus den oben genannten Gründen keinen unentgeltlichen Beitrag im Dienst der Allgemeinheit darstellt, bedarf es keiner Erörterung mehr, welche Folgerungen aus der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erteilten Werbeerlaubnis für die D1. F. GmbH zu ziehen sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Frage, ob der Verwendung des Gewinns eines Unternehmens für soziale Zwecke Bedeutung für die Einordnung eines Werbespots als Wirtschaftswerbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV oder als Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit (vgl. § 45 Abs. 2 RStV) zukommt.

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(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

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(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si

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(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht desha

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2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.