Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 17 K 14.5755

bei uns veröffentlicht am21.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Miesbach (Landratsamt), den in einen Waldweg Flurnummer (...) ... auf einer Länge von 260 m eingebauten Bauschutt vollständig zu beseitigen.

Am 13. März 2014 erfuhr das Landratsamt, dass Abbruchmaterial von den Abrissbaustellen in der ... ... in ... und der ... ... in ... durch den Abbruchunternehmer ... aus ... mittels mehrerer LKW-Fuhren zu einem Waldweg auf den ... im ... ... verbracht wurde.

Eigentümer des Grundstücks mit der ... ... ist der ... der von der Wegebaumaßnamen nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Laut Aktenvermerk vom 13. März 2014 teilte der Kläger dem Landratsamt telefonisch mit, dass das ausgebrachte Material „zertifiziert“ sei und er dieses weiter ausbringen werde.

Am 14. März 2014 zeigte ein Landwirt aus ... schriftlich beim Landratsamt den Ausbau des streitgegenständlichen Waldweges mit einer Weglänge von 660 m und einer Wegbreite von 3 m an.

Drei Tage später meldete sich telefonisch der verantwortliche Abbruchunternehmer ... beim Landratsamt und teilte mit, dass auf besagtem Waldweg untersuchtes „RW-1-Material“ verbaut sei und legte zum Nachweis hierfür Analysen der Firma ... (Bl. 15 der Behördenakte - BA) vor. Nach Durchsicht der Unterlagen fiel dem Landratsamt auf, dass der Prüfbericht der Firma ... keine „RW-Werte“, sondern „Z-Werte“ enthielt sowie die Probenahmevorschrift PN 98 nicht eingehalten wurde. Ein sofortiger Rückbau des eingebrachten Materials sei laut Landratsamt zunächst nicht angezeigt gewesen, da nach Vergleich der beiden Werte eine unmittelbare Gefährdung der Umwelt auszuschließen gewesen sei.

Am 30. April 2014 monierte ein Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks (BR) die Ablagerung diverser Störstoffe (u. a. Kabel, Batterien, Steckdosen und dergleichen) auf dem Waldweg ...

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 legte das Abbruchunternehmen ... dem Landratsamt Unterlagen vor, aus denen sich der ordnungsgemäße Entsorgungsweg der angefallenen Abfallfraktionen aus dem Abbruch ... ... in ... und ... ... in ... ergäbe (Bl. 53 ff., Bl. 109 BA).

Nachdem eine von dem BR-Reporter veranlasste analytische Untersuchung kleiner Teile teerhaltiger Dachpappen durch das Labor für analytische und pharmazeutische Chemie Dr. ... vom .... Juli 2014 (Bl. 210 BA) stark überhöhte PAK-Werte (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) angezeigt hatte, beauftragte das Abbruchunternehmen ... - nach Aufforderung durch das Landratsamt - die Technische Universität (TU) München (RAP Stra Prüfstelle - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemisch im Straßenbau) mit der Erstellung eines Untersuchungsberichts, der am 24. Oktober 2014 (Bl. 337 ff. BA) aufgrund der Messungen von Materialproben des eingebauten Bauschutts zu dem Ergebnis gelangte, dass den stofflichen Anforderungen an die Zusammensetzung des Materials nach den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (im Folgenden: TL Gestein-StB (Anhang B)) nicht entsprochen werde. Zudem sei der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt an Feinanteilen nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung von ländlichen Wegen (sog. ZTV-LW 09) nicht erreicht. Die Analysewerte der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale lägen bei allen drei untersuchten Baustoffgemischen unterhalb der Richtwerte (RW) 1 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern, Ausgabe 2005 (ZTV wwG-StB By 05) bzw. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005, eingeführt mit UMS vom 9. Dezember 2005, Gesch.-Z.: 84-U8754.2-2003/7-50, verlängert mit UMS vom 19. Januar 2010 Gesch.-Z.: 84a-U8754.2-2009/2-9, UMS vom 5. Januar 2011 Gesch.-Z.: 84a-U8754.2-2009/2-14 und UMS vom 14. März 2014, Gesch.-Z.: 78b-U8754.2-2009/2-34 (RC-Leitfaden).

Nach dessen Anhörung (Schreiben vom 20. November 2014) wurde der Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 verpflichtet, binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides den auf der ... eingebauten Bauschutt auf einer Länge von 260 m vollständig zu beseitigen und diesen anschließend ordnungsgemäß und schadlos gegen einen Nachweis zu verwerten (Nr. 1.1). Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung ist laut Nr. 1.2 des Bescheides gegenüber dem Landratsamt - Fachbereich für Wasser-, Abfall- und Bodenschutzrecht - durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten (Entsorgungsnachweise, Rechnungen, Quittungen) binnen drei Wochen nach erfolgter, oben genannter Maßnahme schriftlich zu erbringen. In Nr. 1.3 wurde der Markt ... als Eigentümer verpflichtet, die Beseitigung ab sofort zu dulden. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1.3 wurde angeordnet (Nr. 2). Nr. 3 enthält Zwangsgeldandrohungen jeweils für den Fall, dass die in Nr. 1 genannten Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, in Höhe von 3.000,- EUR bezüglich der in Nr. 1.1 genannten Verpflichtung (Nr. 3.1), in Höhe von 1.000,- EUR bezüglich der in Nr. 1.2 genannten Verpflichtung (Nr. 3.2) und in Höhe von 300,- EUR bezüglich der Duldungsverpflichtung in Nr. 1.3 (Nr. 3.3). In Nr. 4 des Bescheides werden dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250,- EUR und Auslagen in Höhe von 3,09 EUR festgesetzt werden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Baustellenabbruch nur dann rechtmäßig zum Waldwegebau verwendet werden könne, wenn es sich entweder um ein entsprechendes Recyclingprodukt handele oder wenn die Verwertung des als Abfall einzustufenden Materials ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Verwertung sei nicht ordnungsgemäß, da sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Gemäß Nr. 2.3 des Anhangs der Gemeinsamen Bekanntmachung „Waldwegebau und Naturschutz“ der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) sowie für Umwelt und Gesundheit (zwischenzeitlich Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - im Folgenden StMUV) vom 26. September 2011, Az.: F1-7715-1/20 und 62e-U8682.3-2008/1-66 (AllMBl 2011, S. 546) (im Folgenden: GemBek „Waldwegebau“) dürften nur schadstofffreie Recycling-Materialien (RC-Materialien) in Tragschichten und Untergrundverbesserungen, nicht aber in sichtbare Schichten eingebaut werden. Grund hierfür sei der Schutz des Landschaftsbildes, des Freizeitwertes und des Naturgenusses. Auch bautechnische Vorschriften seien nicht eingehalten, so widerspreche der Gehalt an Feinanteilen den Vorschriften der ZTV-LW 09 und genüge das eingebaute Material nicht den Ansprüchen an die stoffliche Zusammensetzung gemäß TL Gestein - StB (Anhang B) (Teil 3.1.5 (M RC)). Nur bei dieser Materialqualität und einer ordnungsgemäßen Bauausführung könnten bautechnische Mängel (zum Beispiel Schlaglochbildung, Verdrückungsschäden, Tragfähigkeitsverluste) ausgeschlossen werden. Öffentlich zugängliche Waldwege bedürften des besonderen Schutzes. Daher sei auch dort die ausschließliche Verwendung von RC-Baustoffen vorgesehen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da eine ordnungsgemäße Verwertung des Bauschutts an Ort und Stelle nicht möglich sei. Ein (ausnahmsweiser) Verbleib des Materials ließe in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen, dass rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Behandlung von Abfällen ohne nennenswerte Folge bliebe. Zutreffender Adressat dieser Entsorgungsanordnung sei der Verursacher. Der Kläger sei im Laufe des Verfahrens als Hauptansprechpartner in Erscheinung getreten.

Die Klägerbevollmächtigten erhoben mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes vom 10. Dezember 2014 in Nr. 1.1, 1.2, 3.1, 3.2 und 4. aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Landratsamt ermessensfehlerhaft den Kläger für die Beseitigungsanordnung als verantwortlichen Störer herangezogen habe. Verantwortlich sei das Abbruchunternehmen ... als Lieferant des eingebauten Materials. Diese Firma sei spezialisiert auf RC-Materialien und als Handlungsstörer vorrangig heranzuziehen. Aufgrund des vorgelegten Merkblattes zur Verwendung von Bauschutt beim Wegebau bzw. Wegeinstandsetzung und Wegebefestigung (B. 50 BA) des Landratsamtes liege eine Selbstbindung der Verwaltung dahingehend vor, den Abfallerzeuger, mithin die Firma ..., in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte habe gegen seine staatliche Fürsorgepflicht verstoßen, indem er das vorhandene Merkblatt dem Kläger nicht ausgehändigt habe. Die zu beachtenden Vorschriften seien komplex und einem Landwirt nicht bekannt. Überdies sei das eingebaute Material nicht zu beanstanden. Die RW1-Werte seien bei dem eingebauten Bauschutt eingehalten worden. Die bautechnischen Vorschriften könnten nicht angewandt werden, da der Weg ausschließlich der Bewirtschaftung der anliegenden Waldgrundstücke diene. Die Verwendung von Feinmaterial könne zu Ausschwemmungen und zum Verschluss von Wasserabläufen führen. Nach der forstfachlichen Beurteilung des Wegebauberaters der Forstverwaltung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Holzkirchen, Herrn Forstamtsrat (FAR) ... vom 12. Mai 2015 würden auf Waldwegen keine Oberbauschichten aufgebracht. Die in den von dem Beklagten genannten technischen Regelwerken definierten Anforderungen bezögen sich hingegen ausschließlich auf Oberbauschichten. Einschlägig seien die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (im Folgenden ZTV E-StB 09). Hieraus ergäben sich keine besonderen technischen Anforderungen an das eingebaute Material. Im Rückewegebau geschehe die mechanische Bodenverbesserung üblicherweise durch den Einbau von möglichst groben, kantigen Gesteinskörnungen, um durch Verzahnung des Materials eine optimale Druckverteilung auf den Untergrund zu erhalten. Für die Auffassung des Landratsamtes, dass bei einschichtig aufgebauten Waldwegen selbst RC-Materialien nur dann zum Einsatz kommen dürften, sofern sie homogen zusammengesetzt sowie frei von Störstoffen seien, Reststörstoffe nicht sichtbar sein dürften und sich die verwendeten Materialien farblich und strukturell in die umgebende Landschaft einfügen müssten, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem hätte auch die GemBek „Waldwegebau“ dem Kläger ausgehändigt werden müssen. Ausweislich deren Vorbemerkung sei diese schon nicht anwendbar. Der begehrte Ausbau des eingebrachten Wegebaumaterials sei auch unverhältnismäßig, da die RW1-Werte eingehalten worden seien und der Rückewegebau technisch in Ordnung gewesen sei; eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu erwarten. In einem gleichgelagerten Fall habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297), bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 19.5.2015 - 7 B 15.15), den Bescheid eines Landratsamtes wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben. Zudem müsse das Landratsamt als erheblich milderes Mittel das Angebot des Klägers zur Zerkleinerung und zur Aufbringung einer Feinschicht annehmen. Durch die Feststellungen des Landratsamts, dass alle chemischen Werte der Analyse deutlich unter den RW1-Werten lägen und eine akute Gefährdung der Umwelt nicht angenommen werden könne, habe es gegenüber dem Kläger die Freigabe des Rückewegebaus mittels Verwaltungsakt erklärt. Über Jahrzehnte habe das Landratsamt sauberen Bauschutt - insbesondere auch Dachplatten - unter anderem im Waldwegebau - vornehmlich bei Rückewegen - akzeptiert.

Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 StGB mit Verfügung vom 5. März 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Nachweis der Gefährlichkeit der verbauten Abfälle, speziell hinsichtlich der PAK-Schadstoffbelastungen, nicht habe geführt werden können.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015,

die Klage abzuweisen.

Er entgegnete, zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Als öffentlich-rechtliche Vorschrift werde auch gegen den RC-Leitfaden verstoßen. Es könne nur aufbereiteter, güteüberwachter und zertifizierter Bauschutt eine Produkteigenschaft erlangen und damit ein Ende der Abfalleigenschaft herbeiführen. Der eingebrachte Bauschutt habe vorwiegend aus Naturstein, Betonaufbruch, Ziegel, Mörtel, Putze und Mauerwerk bis zu einer Größe von 50 cm bestanden. Ferner sei von den Landwirten selbst eingeräumt worden, im Laufe des Einbaus säckeweise Fremdstoffe noch händisch nachsortiert und entsorgt zu haben. Der überhöhte Gehalt an Fremdbestandteilen lasse bis heute den Rückschluss einer mangelhaften Vorsortierung und Aufbereitung des eingebrachten Materials zu und sei eindeutiges Indiz dafür, dass ausschließlich unaufbereiteter Bauschutt eingebracht worden sei. Es lägen keine Nachweise einer entsprechenden Güteüberwachung gemäß RC-Leitfaden vor. Ein zu hoher Fremdstoffanteil stütze die Behauptung des Beklagten, dass das eingebaute Material sich mit RC-Baustoffen nicht messen lassen könne. Bei RC-Material liege der Anteil an Fremdstoffen (rückbaubedingt unvermeidlich) bei maximal 0,2 M-% (= 2 kg Fremdstoffanteil pro Tonne RC-Material). Dieser freiwilligen Verpflichtung unterwerfe sich güteüberwachtes Material. Die RW1-Werte im Sinne des RC-Leitfadens seien jedoch nur in Verbindung mit der Güteüberwachung als vollumfänglich gültig anzusehen. RC-Materialien würden auch Verletzungsgefahren für Wegenutzer bergen, da diese im Wald nicht mit Bauschutt rechnen (müssen). Bei einschichtig aufgebauten Waldwegen dürften daher nach Ansicht des Beklagten selbst RC-Materialien nur zum Einsatz kommen, sofern sie homogen zusammengesetzt sowie frei von Störstoffen seien. Reststörstoffe, die trotz fachgerechter Aufbereitung noch vorhanden seien, dürften im Weg nicht sichtbar sein. Ferner müssten sich die verwendeten Materialien farblich und strukturell in die umgebende Landschaft einfügen. Nr. 1.6 Abs. 1 Satz 1 der ZTV-LW 09 schreibe vor, dass Baustoffe und Baustoffgemische für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und umweltverträglich sein müssten und den in Abschnitten 2 - 5 angegebenen Anforderungen zu genügen haben. Daneben würden auch die bautechnischen Anforderungen nach Korngrößenverteilung (DIN EN 933-1), Bodengruppe (DIN 18196, TL BuB-StB 09 Tab. 1 und 2) und Frostempfindlichkeitsklasse (ZTV E-StB 09 Tab. 1) nicht eingehalten. Selbst nach dem Wegebauberater, FAR ..., seien die ZTV E-Stb 09 einschlägig. Auch danach (Nr. 1.6.2 Abs. 1 und 3 Satz 1 ZTV E-Stb 09) seien alle zu verwendenden Baustoffe Eignungsprüfungen zu unterwerfen. Der Eignungsnachweis sei durch Prüfzeugnisse einer für die jeweiligen Baustoffe von dem Auftraggeber (z. B. nach den RAP Stra) anerkannten Prüfstellen zu erbringen. Die Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig, da sich in der Packlage unaufbereiteter Bauschutt befinde. Sollte dieses Material nicht rückgebaut werden, so wären alle Vorschriften - inklusive RC-Leitfaden - obsolet. Der Kläger sei zuständiger Störer, da er die Firma ... konkret beauftragt habe, das Wegebaumaterial anzuliefern. Der Einbau des Materials habe durch den Kläger stattgefunden. Ihm komme eine Art „Bauherrenfunktion“ zu. Er sei Initiator und Nutznießer des Wegebaus. Die auferlegte Anordnung zum Rückbau sei dem Pflichtigen zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Stande sei, die Entsorgung finanziell sicherzustellen. Die Wohnortnähe zur Flurnummer des betroffenen Waldweges gewährleiste kurze Fahrtwege und reduziere den Aufwand für die Ausführung der ihm auferlegten Pflichten auf ein Mindestmaß. Das vom Kläger vorgeschlagene Auftragen einer Kiesschicht als Deckschicht auf der gesamten Weglänge als milderes Mittel eigne sich wegen der steilen Hanglage und der potentiellen Abtragung der rundkörnigen, inhomogenen Kiespartikel nicht. Ein nachträglicher Zerkleinerungsprozess führe nur zu einer zusätzlichen Staubentwicklung und könne nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass in der Packlage grundsätzlich unaufbereiteter Bauschutt eingebracht worden sei. Der Beklagte verwies zudem auf ein neu herausgegebenes Merkblatt des StMUV für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und RC-Baustoffen im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung (Stand Oktober 2015). Dies bekräftige die Rechtsauffassung des Beklagten. Das Landratsamt sei insbesondere aufgrund des ...-Prüfberichts anfänglich zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich materiell um ein für den ordnungsgemäßen Wegebau geeignetes Material gehandelt habe. Damals sei es aber primär um die Frage des sofortigen Einschreitens gegangen. Eine Freigabe des Rückeweges sei vom Landratsamt schon deshalb zu keiner Zeit erklärt worden, da der Wegebau genehmigungsfrei sei. Es sei lediglich kein sofortiges Einschreiten angezeigt gewesen. Hilfsweise könnte eine Genehmigung gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG auch widerrufen werden. Die vorgelegten Urteile des BayVGH und des BVerwG würden einen anderen Sachverhalt behandeln.

Mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2016 wiederholten und vertieften die Klägerbevollmächtigten ihre bisherigen Ausführungen und trugen ergänzend vor, dass die Beseitigungsanordnung auch nach dem neuen Merkblatt des StMUV nicht i. S. d. Art. 31 Abs. 2 BayAbfG erforderlich sei, da keine Umweltgefahr vorliege. Das Material sei schadstofffrei und bautechnisch geeignet (Standfestigkeit des Weges). Die Maßnahme sei unverhältnismäßig: Nach dem RC-Leitfaden sollten güteüberwachte Baustoffe (nur) in der Regel zum Einsatz kommen. Der Leitfaden lasse aber auch Ausnahmen zu, die im Ermessen der Behörde lägen. Die Beseitigung sei nicht die einzige rechtmäßige Möglichkeit. Richtiger Störer sei der Abbruchunternehmer .... Der Kläger habe gutgläubig den Bauschutt verbaut, da der Abbruchunternehmer den Kläger über geeignetes zertifiziertes Material getäuscht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2016, insbesondere zum Inhalt der dort gestellten vier Beweisanträge, die mit Beschluss des Gerichts abgelehnt wurden, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) i. d. F. d.Bek. vom 7. November 2005 ermächtigt. Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört.

2. Auch materiell-rechtlich hält der Bescheid der gerichtlichen Überprüfung stand.

2.1. Nr. 1.1 des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i. d. F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 der genannten Vorschrift geregelten Verpflichtung erforderlich sind.

2.1.1. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG liegen vor, da in den Waldweg... Gemarkung ..., auf einer Länge von 260 m Abfall in unzulässiger Weise eingebracht wurde.

a) Das betreffende Material erfüllt die Abfalleigenschaft i. S. v. § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. d. F. d.Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Es ist als Bauschutt ursprünglich bei Abbrucharbeiten angefallen. Sein Besitzer wollte sich des Materials entledigen, vgl. § 3 Abs. 1 KrWG. Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 7 B 156.87). Jedenfalls bei unsortiertem Bauschutt handelt es sich um Abfall. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung des Allgemeinwohls ist bei der Verwendung unsortierten Bauschutts grundsätzlich anzunehmen, weil seine Verwendung regelmäßig eine Vorsortierung und Aufbereitung voraussetzt, wobei für ein Beseitigungsgebot durch die zuständige Behörde bereits der Nachweis der unzureichenden Sortierung ausreicht, wie er nach äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen der Zusammensetzung des Bauschutts gegeben ist und es eines Nachweises der konkreten Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser gar nicht bedarf (OVG RhPf, U.v. 3.9.1991 - 7 A 10042/91 - juris; BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 13.1.1995 - 10 S 3057/94 - juris). Er enthält typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen.

Das hier in Rede stehende Material stammt aus zwei Abrissbaustellen in der ... ... in ... und der ... ... in ... und fällt - ungeachtet der Feststellung, dass die Analysewerte der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei den drei untersuchten Baustoffgemischen unterhalb der RW1-Werte der ZTV wwG-StB By 05 bzw. des RC-Leitfadens lagen - als unzureichend sortierter Bauschutt nach den oben genannten Maßstäben unter den Abfallbegriff. Denn nach den Untersuchungen der TU München (Untersuchungsbericht vom 24. Oktober 2014) handelt es sich bei dem auf dem Waldweg eingebauten Material um unsortierten, nicht zertifizierten Bauschutt, der sich stofflich zusammensetzt aus Beton, gebrochenem Naturstein und Kies, Klinker, Ziegel, Steinzeug, Kalksandstein, Putzen und ähnliche Stoffen, Mineralischen Leicht- und Dämmbaustoffen, Schlacke, Fremdstoffen wie Holz, Gummi, Kunststoffe und Textilien und Sonstigem (Glas, Metall) (vgl. Bl. 18 ff. GA). Die behauptete händische Nachsortierung des Materials durch den Kläger führte jedenfalls nicht dazu, dass nur „sortenreines Bruchsteinmaterial“, geschweige denn geprüfter, güteüberwachter und zertifizierter RC-Baustoff in den Waldweg eingebaut wurde. An das eingebaute Material können keine geringeren Anforderungen hinsichtlich der Fremdstoffbestandteile gestellt werden, nur weil er in einen Waldweg eingebaut wurde, der nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist und ausschließlich der Bewirtschaftung der anliegenden Waldgrundstücke dient.

b) Da das eingebaute Material weder ein zertifiziertes Recyclingprodukt war noch durch den Einbau in den Waldweg ordnungsgemäß verwertet wurde, ist der eingebaute nicht zertifizierte Bauschutt nach wie vor als Abfall im Sinne des § 3 KrWG anzusehen.

§ 5 Abs. 1 KrWG bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25 KrWG) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (BayVGH, U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297). Ob eine Wiederverwertung gemeinwohlunschädlich erfolgen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - BVerwGE 92, 353-359 - juris Rn. 17). Können derartige Stoffe an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, handelt es sich also um „Wirtschaftsgut“, so ist dies im Allgemeinen ein wesentliches Indiz dafür, dass eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Denn in derartigen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass - wie auch sonst im Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern - die einschlägigen Fachgesetze zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ausreichen. Können Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein Hinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten (BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - BVerwGE 92, 353-359 - juris Rn. 17). Trotz Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger bislang nicht substantiiert dar, dass er das zum Wegebau bezogene Abbruchmaterial entgeltlich habe vom Abbruchunternehmer erwerben müssen, so dass bereits dieser Aspekt gegen eine gemeinwohlunschädliche Wiederverwertung spricht. Die Einhaltung der RW1-Werte spricht zwar dafür, dass das eingebrachte Material die wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale einhält, gleichwohl sind damit vielfach denkbare Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht in Gänze ausgeschlossen.

Zwischen den Beteiligten steht jedenfalls außer Streit, dass es sich bei dem verwandten Baumaterial nicht um ein zertifiziertes Recyclingprodukt handelt (Schriftsatz der Klagepartei vom 17. Juni 2015, Bl. 73 GA).

Die Abfalleigenschaft des nicht zertifizierten Bauschutts endete darüber hinaus nicht durch den Einbau des Materials in den Waldweg, da diese Verwertung nicht ordnungsgemäß entsprechend § 7 Abs. 3 KrWG erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind neben abfallrechtlichen Rechtsverordnungen und Sondergesetzen auch fachgesetzliche Regelungen (Kropp in von Lersner/Wendenburg, 2. Aufl. 2015 KrWG § 7 Rn. 39).

Da hinsichtlich der Verwendung von mineralischen Abfällen eine Verordnung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KrWG bislang nicht erlassen wurde (sog. Ersatzbaustoff-Verordnung i. d. F. des Referentenentwurfs vom 23.7.2015), bestehen technische Regeln bzw. Verwaltungsvorschriften für bestimmte Arten von Bodenmaterialien, die zur Auslegung der vorgenannten abfallrechtlichen Bestimmungen von den Behörden heranzuziehen sind und die die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen bzw. antizipierten Sachverständigengutachten haben (VG Ansbach U.v. 8.5.2013 - AN 11 K 12.01062 - juris Rn. 34; VG Hannover, U.v. 25.10.2010 - 4 A 3001/09 - juris Rn. 88 ff.; BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 6). Sie betreffen zunächst die Verwendung von RC-Baustoffen aus Bauschutt (und Straßenaufbruch) im forstlichen und landwirtschaftlichen Wegebau. Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass im Interesse eines nachhaltigen Umgangs mit Rohstoffen und eines effizienten Stoffkreislaufs im forst- und landwirtschaftlichen Wegebau RC-Baustoffe verwendet werden können. Demgegenüber besteht allerdings die Gefahr, dass sich RC-Baustoffe nachteilig auf das Ökosystem und die Natur auswirken. Nur in seltenen Fällen besteht Bauschutt nämlich ausschließlich aus mineralischem, nicht mit Schadstoffen verunreinigtem Abbruchmaterial, das problemlos für Umwelt, Landschaftsschutz und Naturgenuss wieder verwendet werden kann.

aa) RC-Leitfaden

Im Rahmen der Fortschreibung des Umweltpaktes Bayern für 2005 wurde ein Leitfaden vom 15. Juni 2005 über Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken erstellt und vereinbart sowie mit Schreiben des StMUV vom 9. Dezember 2005 (UMS v. 09.12.2005, Az: 84-U8754.2-2003/7-50) verbindlich eingeführt. Die Gültigkeit des RC-Leitfadens verlängerte das StMUV mit UMS vom 19. Januar 2010 zunächst um ein Jahr, mit UMS vom 05. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 und sodann mit UMS vom 14. März 2014, Az: 78b-U8754.2-2009/2-34 bis 31. Dezember 2015.

Gemessen daran steht der Einbau des unaufbereiteten Bauschutts in den Waldweg mit der ... ... der Gemarkung ... nicht im Einklang mit dem RC-Leitfaden als Verwaltungsvorschrift.

Nach Nr. 2.2. des RC-Leitfadens dürfen RC-Baustoffe in der Regel nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“.

(1) Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach der RC-Leitfaden nicht anwendbar sei, da dessen Gültigkeit mit UMS vom 05. Januar 2011 zunächst bis 31. Dezember 2013 sodann mit UMS vom 14. März 2014, Az: 78b-U8754.2-2009/2-34 lediglich bis 31. Dezember 2015 verlängert worden sei. Denn maßgeblich ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.

Bei dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten, der den Kläger zur Beseitigung des auf der ... ... der Gemarkung ... eingebauten Bauschutts und anschließenden ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung verpflichtet, handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Ein Dauerverwaltungsakt erschöpft sich nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Vielmehr ist er in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt, indem er ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Unabhängig davon, dass es dem Kläger mit Wirksamwerden des Bescheids verboten bleibt, unaufbereiteten Bauschutt erneut in den Waldweg einzubauen, solange und soweit der Bescheid nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), legt ihm der Bescheid eine einmalige Verpflichtung auf, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris Rn. 9 ff.).

(2) Der eingebrachte Bauschutt erfüllt nicht die Anforderungen an einen geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoff im Sinne des RC-Leitfadens.

Hierfür müsste gemäß Nr. 5.3. des RC-Leitfadens die Aufbereitung des Materials nach folgenden Qualitätsanforderungen erfolgt sein:

Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“. Zur Umsetzung der Qualitätssicherung der RC-Baustoffe wurde ein staatlich anerkannter, rechtlich selbstständiger Überwachungsverein gegründet. Das geeignete Verfahren bei der Qualitätssicherung richtet sich nach der Herkunft der hergestellten RC-Baustoffe. RC-Baustoffe aus stationären Aufbereitungsanlagen sowie aufbereiteter Bauschutt aus (semi-)mobilen Anlagen auf Lager- und Sammelplätzen müssen im Rahmen einer regelmäßigen Güteüberwachung entsprechend dem Verfahren dieses Leitfadens überwacht werden. Das Verfahren besteht aus dem Eignungsnachweis, der Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle) des Betreibers der Aufbereitungsanlage und der Fremdüberwachung (vgl. im Einzelnen Nr. 5.3.1 des RC-Leitfadens). Wird direkt beim Abbruchobjekt aufbereitet, ist der Qualitätsnachweis der RC-Baustoffe fallbezogen durch einen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Nr. 5.3.1.1 des RC-Leitfadens zu erbringen. Verantwortlich für die Vorlage eines Eignungsnachweises ist derjenige, der die hergestellten RC-Baustoffe in Verkehr bringt. Bei Einbau der RC-Baustoffe auf der Baustelle des Abbruchobjekts ist der Bauherr verantwortlich für die Durchführung eines Eignungsnachweises. Bei der Lagerung und/oder Behandlung der Bauund Abbruchabfälle verschiedener Baustellen sind die Regelungen der 4. BImSchV zu beachten (vgl. im Einzelnen Nr. 5.3.2 des RC-Leitfadens).

Einen Nachweis, dass es sich um ein derart aufbereitetes Material gehandelt hat, vermochte die Klagepartei bislang nicht vorzulegen. In den drei vorgenommenen Schürfen befanden sich ausweislich des Untersuchungsberichts der TU München vom 24. Oktober 2014 Beton (bis 50,1%), gebrochener Naturstein und Kies (bis 22,5%), Klinker, Ziegel, Steinzeug (bis 31,1%), Kalksandstein, Putze und ähnliche Stoffe (bis 12,7%), mineralische Leicht- und Dämmbaustoffe (bis 1,7%), Fremdstoffe wie Holz, Gummi, Kunststoffe und Textilien (bis 0,4%) und Sonstiges wie Glas und Metall (bis 1,5%). Das Größtkorn lag bei 50 cm. Dies lässt deutlich erkennen, dass es sich hierbei um unaufbereiteten Bauschutt gehandelt hat, welcher auch durch nachträgliches willkürliches Zerkleinern oder händisches Aussortieren von groben Fremdstoffbestandteilen die Abfalleigenschaft nicht verliert.

(3) Zwar lässt die Formulierung „in der Regel“ in Nr. 2.2. des RC-Leitfadens darauf schließen, dass in Ausnahmefällen auch nicht geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in den Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden dürfen. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine - bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ersichtlich - eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Da die Verwendung von geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffe die Regel und das Absehen davon die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt, muss der jeweilige Sachverhalt eine gewisse Atypik aufweisen. Dass keine konkreten Ausnahmefälle oder -konstellationen in dem RC-Leitfaden selbst genannt werden, spricht für das staatliche Anliegen, von der Ausnahmeregelung nur äußerst restriktiv Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist damit, dass aus besonders herausragenden Gründen RC-Baustoffe mit geringeren Qualitätsanforderungen wieder in den Wirtschafts- und Umweltkreislauf eingebracht werden dürfen.

Allein der Umstand, dass entsprechend der Analyse von Stichproben der TU München die RW1-Werte durch das eingebaute Material eingehalten werden, genügt diesen Anforderungen an einer besonderen Atypik nicht.

Der RC-Leitfaden sieht ausdrücklich vor, dass RC-Baustoffe nicht nur die RW1-Werte des Leitfadens einhalten, sondern auch nach Maßgabe des Leitfadens hergestellt und güteüberwacht werden müssen. Nach dem RC-Leitfaden muss „in jedem Fall“ sichergestellt sein, dass bei der Verwertung von RC-Baustoffen in technischen Bauwerken die umwelttechnischen Anforderungen des Leitfadens (Richtwerte des Anhangs 2 und die Vorgaben an den Einbauort) gewahrt werden. Die Einhaltung der RW1-Werte muss damit als Mindestvoraussetzung gewährleistet sein. Die von dem Regelfall abweichende Atypik muss allerdings über die Grunderfordernisse ersichtlich hinausgehen.

Dafür, dass allein die Einhaltung der RW1-Werte des verbauten Materials nicht ausreicht, spricht zudem, dass ansonsten ein mit Störstoffen versehener, mangelhaft und nicht aufbereiteter Bauschutt im Waldwegebau rechtmäßige Verwendung finden könnte, solange er nur die RW1-Werte einhielte. Ferner wären Vorhabensträger, welche rechtmäßig zertifiziertes Wegebaumaterial erwerben und dieses verbauen, schlechter gestellt, als Vorhabensträger, die kostenlos bezogenen Abfall im Wegebau ablagern würden.

Gerade in dem besonders sensiblen Bereich des Waldwegebaus im Alpenraum, wo die Belange des Naturschutzes, des Landschaftsbildes und der Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 BV) entsprechend zum Tragen kommen, ist nicht ersichtlich, dass solche Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen würden, geringere Anforderungen an die Qualität des ausgebrachten Bauschutts zu stellen.

Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass das StMUV in seinem Merkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und RC-Baustoffen im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Weginstandsetzung und zur Wegebefestigung (Stand Oktober 2015; Bl. 186 GA), das nach Bescheidserlass veröffentlicht wurde, davon ausgeht, dass selbstverständlich auch andere Materialien auf Waldwegen aufgebracht werden können. Zum einen ist dem Kläger der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Einzelfall durch Vorlage geeigneter Unterlagen nicht gelungen. Zum anderen genügt es auch nach den Kriterien des (neuen) Merkblatts des StMUV nicht für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands, dass nach dem Untersuchungsbericht der TU München vom 24. Oktober 2014 die RW1-Werte eingehalten sind. Dies wird aus der Formulierung deutlich, dass sich der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung „insbesondere“ (S. 2 des Merkblatts; Bl. 186 Rückseite GA) im Hinblick auf die Schadstoffbelastung sowie die technische Eignung des Materials zu beziehen hat. Auch diesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Wege des Waldwegebaus einen geringeren Fremdstoffanteil fordert (s.a. S. 3 des Merkblatts „frei sein muss von Fremdbestandteilen“, Bl. 187 GA). Soll nicht gemäß RC-Leitfaden aufbereiteter Bauschutt eingesetzt werden, ist laut Merkblatt von der Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen, ob ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand vorliegt. Mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist sodann zu klären, welche Angaben und Unterlagen ggf. vorzulegen sind.

Außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine Abweichung von dem vorgegebenen Regelergebnis rechtfertigen, sind damit nicht gegeben.

bb) GemBek „Waldwegebau“

Dafür spricht schließlich auch die GemBek „Waldwegebau“, die im Wesentlichen darauf abzielt, die besonders schützenswerten Aspekte des Waldwegebaus zu berücksichtigen.

Gemäß Nr. 2.3 des Anhangs der GemBek „Waldwegebau“ ist der Wegekörper in der Regel aus standortangepassten und den örtlichen geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien herzustellen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten können für Tragschichten und Untergrundverbesserungen (nur) schadstofffreie RC-Materialien verwendet werden. Laut der Fußnote zu Nr. 2.3 des Anhangs der GemBek „Waldwegebau“ entspricht schadstofffreies RC-Material geprüftem, aufbereitetem und gütegesichertem RC-Baustoff gemäß des RC-Leitfadens.

(a) Bei dem vom Kläger eingebauten Material handelt es sich - wie bereits dargestellt (s. 2.1.1. b) aa)) - schon nicht um einen geprüften, aufbereiteten und gütegesicherten RC-Baustoff. Darüber hinaus hätte dieser auch nur in der „Tragschicht“ oder für „Untergrundverbesserungen“ verwendet werden dürfen.

(b) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die GemBek „Waldwegebau“ auch anwendbar. Sie zielt nicht nur darauf ab, die interne Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und den Naturschutzbehörden zu regeln, sondern auch nach außen hin Maßstäbe zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Wegebau im Wald zu setzen. Dies folgt nicht zuletzt aus der kumulativen Verknüpfung („und“) der beiden Ziele in der Präambel der GemBek „Waldwegebau“, sondern auch aus den unter Nr. 1. der GemBek „Waldwegebau“ formulierten „Ziel und Zweck“. Danach sollen die dort getroffenen Regelungen in allen Waldbesitzarten eine angemessene und ausreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Waldwegebau sicherstellen.

cc) Verstoß gegen sonstige Vorschriften

Nach Auffassung des Beklagten erfolgte die Verwertung des Bauschutts durch den Kläger darüber hinaus auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht mit bautechnischen Anforderungen nach der TL Gestein-StB (stoffliche Zusammensetzung) der ZTV-LW 09 09 (Gehalt an Feinanteilen), der DIN EN 933-1 (Korngrößenverteilung), der DIN 18196 (Bodengruppe), der TL BuB-StB 09 und ZTV E-StB 09 Tab. 1 (Frostempfindlichkeitsklasse) im Einklang steht.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da es darauf im Hinblick auf die Ausführungen unter 2.1.1. b) aa) und bb) nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 2.).

2.1.2. Da der nicht zertifizierte Bauschutt damit nicht ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG) verwertet (§ 3 Abs. 23 KrWG) wurde, erfolgte der Einbau des Materials in den Waldweg... ..., Gemarkung ..., in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.

Eine behördliche Genehmigung, die die Ablagerung des unsortierten Bauschutts zuließe, liegt nicht vor. Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach sich aus den bisherigen Stellungnahmen des Landratsamts ergebe, dass gegenüber dem Kläger die Freigabe des Waldwegebaus mittels Verwaltungsakt erklärt worden sei. Nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Merkmale sind materieller Natur, so dass die Frage, ob sie vorliegen, nach dem objektiven Erklärungswert der Maßnahme zu beurteilen ist. Es ist also darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung usw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Soweit das anzuwendende Recht eine Regelung durch Verwaltungsakt vorsieht, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Behörde eine solche treffen wollte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 VwVfG Rn. 51ff.).

Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen (E-Mail v. 11.8.2014 an den Markt ..., Bl. 96 BA, Schreiben v. 30.9.2014 an StMUV, Bl. 93 ff. BA, Vermerk v. 19.3.2014, Bl. 129 BA) bereits deshalb um keinen Verwaltungsakt, weil diese Schriftstücke nicht an den Kläger adressiert waren und damit ihm gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben wurden. Am 28. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger lediglich das Ergebnis der getätigten vier Schürfe mit, ohne dass diese Mitteilung nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet war. Nachvollziehbar wurde damit lediglich durch das Landratsamt zum Ausdruck gebracht, dass ein sofortiges Einschreiten nicht angezeigt war. Da auch das anzuwendende Recht eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht vorsieht, ist davon auszugehen, dass das Landratsamt eine solche auch nicht treffen wollte. Für öffentliche Feld- und Waldwege gibt es keine straßenrechtliche Planfeststellungs- oder Genehmigungspflicht (Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Errichtung und wesentliche Veränderung von befahrbaren Wegen im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), die keiner öffentlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der maßgebliche Waldweg befindet sich in der Zone B des Alpenplans des LEP und im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des ... und seiner Umgebung“. In Landschaftsschutzgebieten bedarf der Bau eines Waldweges einer Gestattung, wenn dies in der Schutzgebietsverordnung als Zulassungstatbestand erfasst ist. Die o.g. Schutzgebietsverordnung normiert jedoch keine derartige Gestattungspflicht, so dass der Waldwegebau als Wegebau im Alpengebiet im Sinne des LEP naturschutzrechtlich lediglich anzeigepflichtig war.

Ob gegenüber dem Kläger im März 2014 von Seiten des Landratsamts erklärt wurde, er könne den Bauschutt einbauen, wenn das Fuhrunternehmen nachweisen würde, dass, wie von ihm behauptet, Recyclingmaterial gegeben wäre, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 1.). Denn selbst unter der Voraussetzung, dass dies entsprechend erklärt worden sei, wäre daraus nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu folgern, da die Erklärung, er könne den Bauschutt einbauen - ungeachtet der Frage, ob es sich hiermit um einen die Unzulässigkeit des Einbaus ausschließenden Rechtsakt handelt - an die nicht eingetretene Bedingung („wenn“) geknüpft war, dass das Fuhrunternehmen nachweisen würde, dass es sich bei dem eingebauten Bauschutt um „Recyclingmaterial“ gehandelt habe. Dieser Nachweis wurde nicht geführt, da keine geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffe, die zulässigerweise hätten eingebaut werden dürfen, durch den Kläger zum Waldwegebau verwendet wurden. Insoweit kann offen bleiben, ob mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2014 eine konkludente Rücknahme nach § 48 VwVfG einer Genehmigung erfolgt ist (dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015 § 48 Rn. 38).

2.1.3. Die Beseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl (a) als auch in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b).

a) Dass der Kläger als Störer in Anspruch genommen wird, ist nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist zu beachten, dass diese Befugnis der Durchsetzung der Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG dient. Danach ist Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Die Störerauswahl ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung („kann“) nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG (BayVGH, B.v. 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 - juris Rn. 15) zu treffen. Zwar kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich nachgeprüft werden. Eine solche Nachprüfung ist nach § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO aber gerade dann zulässig, wenn von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehlgebrauch oder -missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 RdNr. 12). Die Auswahl darf nur nicht willkürlich sein, sondern muss sich an sachlichen Gründen orientieren. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten vorzunehmen. Dabei können Gesichtspunkte wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 20 CS 15.56 - juris Rn. 12; B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - juris Rn. 15, BayVBl 2011, 762). Primär ermessensleitender Gesichtspunkt ist dabei die Effektivität der Durchsetzung der Pflicht (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer rechtmäßig.

Nach dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeistation Miesbach vom 9. Februar 2015 gab der Kläger in seiner Zeugeneinvernehmung an, dass er beim Bau von beiden Waldwegen auf den ... ... und ... als Baggerfahrer fungierte. Nach der Aussage des Herrn ... ... bei seiner Zeugenvernehmung trug dieser vor, selber nur zweimal an besagtem „Fernsehweg“ gewesen zu sein, da die Ausbauarbeiten durch den Kläger durchgeführt wurden.

Diese Aussagen decken sich auch mit den Erkenntnissen des Landratsamtes, wonach der Kläger die Firma ... konkret beauftragte, das Wegebaumaterial anzuliefern. Für die Heranziehung des Klägers als Verantwortlichen spricht auch der Umstand, dass er im Laufe des Verfahrens als Hauptansprechpartner gegenüber der unteren Abfallbehörde in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen aller Kontakte mit dem Landratsamt hat er stets den Eindruck vermittelt, vollumfänglich über sämtliche bescheidsgegenständlichen Sachverhalte informiert zu sein. Er war in der Lage, die Herkunft des Materials zu benennen, hat von dessen Deklarationsanalyse gewusst und auch die Herkunft und Anfahrt des Bauschuttes organisiert. Zudem ist der Kläger Initiator und als bewirtschaftender Waldbauer des anliegenden Forstes Nutznießer des Wegebaus. Außerdem tragen bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen diejenigen die Straßenbaulast, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG), und nicht der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Weg verläuft, womit der Kläger (jedenfalls Mit-)Baulastträger des Weges ist. Damit hat der Kläger aufgrund seines vorgelagerten Verhaltens die wesentliche Ursache für die Abfallentstehung gesetzt.

Im Hinblick darauf vermag sich die Kammer auch die Forderung der Klagepartei nicht zu eigen zu machen, die Firma ... sei als Handlungsstörer vorrangig deshalb heranzuziehen, weil sie den Kläger über die Geeignetheit des eingebauten Materials als zertifiziert getäuscht habe. Ungeachtet dessen, dass in den von der Firma ... vorgelegten beiden Prüfberichten der Firma ... GmbH vom 24. Februar 2014 (Bl. 15 ff. und Bl. 21 ff. BA) lediglich die Messergebnisse der gezogenen Materialproben zu den Z0, Z1.1, Z1.2 und Z2-Werten in Verhältnis gesetzt wurden, sich daraus aber nicht ergibt, dass es sich bei den eingebrachten Materialien um geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe handelt, kommt es auf eine womögliche Täuschung durch die Firma ... im Rahmen der fehlerfreien Ermessensausübung hinsichtlich der richtigen Störerauswahl bereits deshalb nicht an, weil die damit bezweckte Störungsabwehr verschuldensunabhängig ist (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 4.).

Eine Störung verursacht derjenige, der durch sein Verhalten oder seinen Zustand die Störung hervorruft. Dabei werden weder Verschulden noch Schuldfähigkeit oder Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die - vergleichbar mit Art. 9 LStVG - in Art. 31 BayAbfG zum Ausdruck kommende Verantwortlichkeit ist nämlich nach den Grundsätzen des Sicherheitsrechts, das sich hierin vom Strafrecht grundlegend unterscheidet, rein objektiv zu verstehen (Vollz. B.ek. 9.2. zu Art. 9 LStVG; vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 9 Rn. 18). Abfallrechtlich muss sich der Kläger daher die mangelhafte Qualität des eingebrachten Materials zurechnen lassen. Dem Kläger bleibt es überdies unbenommen, im Rahmen seines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten bilaterale Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Allerdings muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass dem Kläger alle Möglichkeiten oblagen, die Qualität des gelieferten Materials zu prüfen und sicherzustellen. Der Umstand, dass der Kläger händisch grobe Störstoffe nach seinem eigenen Vortrag aussortierte, spricht ferner gegen sein Vorbringen, er sei hinsichtlich der Geeignetheit des eingebauten Materials im guten Glauben gewesen.

Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf Null reduziert. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf eine bisherige Verwaltungspraxis, wonach der Beklagte bei dem Einbau von nicht zertifiziertem Bauschutt in Waldwegen generell der Abbruchunternehmer in Anspruch zu nehmen sei, der das Material im Auftrag des Einbauenden angeliefert habe. Eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und ergibt sich vor allen Dingen nicht aus dem vorgelegten Merkblatt zur Verwendung von Bauschutt beim Wegebau bzw. Wegeinstandsetzung und Wegebefestigung (Bl. 50 f. BA) des Landratsamtes. Daraus lässt sich keine Selbstbindung der Verwaltung in dem Sinne folgern, dass unabhängig vom jeweiligen Einzelfall immer der Abfallerzeuger in die Pflicht zu nehmen sei. Zwar enthält das Merkblatt die Formulierung „Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch liegt es in der Eigenverantwortung des Abfallerzeugers (z. B. Bauherrn, Grundeigentümers, Abbruchunternehmens usw.), dass alle angefallenen Abfallfraktionen ordnungsgemäß und schadlos sowie möglichst hochwertig entsorgt werden“. Daraus ist aber nicht ableitbar, dass die Verwaltung eine Verwaltungsvorschrift erlassen hat, mit der sie ihre Ermessensausübung für zahlreiche Fälle vereinheitlicht zu steuern versucht. Vielmehr richtet sich das Merkblatt als Informationsbroschüre an betroffene Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Landwirte, um diese über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Waldwegebaus allgemein zu unterrichten. Unabhängig davon bezieht sich der im Merkblatt enthaltene Hinweis nicht auf die dem Streitgegenstand zugrundeliegende Konstellation, wonach abgebrochener Bauschutt durch den Nutznießer eines Waldweges, der die Anlieferung in Auftrag gegeben hat, eingebaut wurde.

Der Beklagte hat auch nicht gegen seine staatliche Fürsorgepflicht verstoßen, indem er das vorhandene Merkblatt dem Kläger nicht ausgehändigt hat. Eine Aushändigung des Merkblattes zur Klärung der Verwertung war dem Landratsamt vor Durchführung der Maßnahme nicht möglich, da das Material zum Zeitpunkt, in dem das Landratsamt von dem Einbau Kenntnis erhielt, durch den Kläger im streitgegenständlichen Waldweg bereits eingebaut worden war.

Dass die zu beachtenden Vorschriften komplex und einem Landwirt nicht bekannt seien, steht ebenfalls der Inanspruchnahme nicht entgegen, da es - wie oben aufgezeigt - nicht auf ein Verschulden auf Seiten des Störers ankommt. Zumal dem Kläger bei der anzuwendenden Sorgfalt jedenfalls hätte bewusst sein müssen, dass bei dem Bau eines Waldweges gewisse Regularien zu beachten sind. Er hätte sich im Vorfeld jedenfalls erkundigen müssen, welches Material im Waldwegebau zulässigerweise zu verwenden gewesen wäre.

Da die Befugnisnormen sowohl des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG wie auch die des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG auf eine rasche und effektive Störungsabwehr zielen, setzt ein behördliches Einschreiten im Übrigen nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird (BayVGH, B.v. 22.9.2003 - 20 ZB 03.1166, 20 ZB 020 ZB 03.1352 - juris Rn. 10). Nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Störungsabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden.

Soweit darüber hinaus hinsichtlich der Störerauswahl die vermeintlich bessere Leistungsfähigkeit der Firma ... in Rede steht, kann darauf hingewiesen werden, dass der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Maschinen und Gerätschaften offensichtlich in der Lage war, den angelieferten nicht zertifizierten Bauschutt in den Waldweg einzubringen, so dass ihm auch dessen Ausbau möglich sein dürfte. Dass der Kläger finanziell nicht in der Lage wäre, die Beseitigung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wurde nicht dargelegt.

Nach alledem wurde in unzulässiger Weise Abfall durch den Kläger auf den Waldweg ... ... abgelagert und damit die Verbringung des Bauschutts verursacht.

b) Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 - 20 CS 04.1179 - juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 - 20 CS 03.2258 - juris).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel (aa), zweitens ein erforderliches Mittel (bb) und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne (cc) vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219; BayVGH, U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris).

aa) Die streitgegenständliche Anordnung vom 10. Dezember 2014 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und Beseitigung der in unzulässiger Weise abgelagerten Bauschutts geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Beseitigungsanordnung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel abfallbehördlichen Handelns gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BayAbfG hat es zu sein, Störungen der Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, zu beseitigen. Mit der entsprechenden Anordnung zum Ausbau und zur ordnungsgemäßen Entsorgung des auf der ... ... der ... ... eingebauten Bauschutts wird diesem Ziel Rechnung getragen.

bb) Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand 2013), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH).

Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind nicht ersichtlich. Bei dem klägerischen Angebot, den eingebrachten Bauschutt zu zerkleinern und eine Kies- oder Feinschicht auf den bisher angelegten Waldweg aufzubringen, handelt es sich nicht um eine gleich wirksame Maßnahme. Dadurch wird der rechtswidrige Zustand nicht beseitigt, sondern der in unzulässiger Weise eingebaute unaufbereitete Bauschutt lediglich optisch überdeckt. Das eingebaute Material erlangt durch eine aufgebrachte Kiesschicht nicht die geforderte Qualität eines geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffes, so dass ein Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG eingetreten wäre.

Überdies hat der Beklagte dem Kläger mit der Formulierung des Bescheides Spielräume belassen. Es steht ihm frei, wie er das eingebaute Material, nachdem er es ausgebaut hat, entsorgt, solange dies den abfallrechtlichen Vorgaben entspricht (ordnungsgemäß) und in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage erfolgt.

Als mildere und angemessenere Maßnahmen, die den Kläger als Nutznießer des Waldweges weniger eingeschränkt hätten, kommen auch keine weiteren Beprobungen des eingebauten Materials - wie in den von der Klagepartei ins Feld geführten Urteile des BayVGH (U.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 24) und nachfolgend des BVerwG (B.v. 19.5.2015 - 7 B 15.15) - in Frage. Diese zitierten Entscheidungen sind auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Denn nicht die Ergebnisse der Begutachtung der TU München vom 24. Oktober 2014 (Bl. 337 ff. BA) stehen zwischen den Beteiligten im Streit, sondern die rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus dem gewonnenen Messwerten zu ziehen sind. Demgegenüber gab es in dem vom BayVGH entschiedenen Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass das eingebaute Material ordnungsgemäß zum Bau des Waldweges verwendet wurde. Ohne eine erneute oder repräsentative Beprobung in Betracht zu ziehen, ordnete der Beklagte in diesem Fall den Ausbau und die Entsorgung des eingebrachten Bauschutts an.

Damit gibt es keine gegenüber einem vollständigen Ausbau der unzulässig abgelagerten Abfälle weniger einschneidende Maßnahme, die die rechtswidrigen Zustände zuverlässig und in gleich wirksamer Weise ausschließen könnte.

cc) Die Beseitigungsanordnung stellt sich nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Entgegen der Auffassung der Klagepartei macht allein der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger die GemBek „Waldwegebau“ nicht ausgehändigt hat, die streitgegenständliche Anordnung nicht unverhältnismäßig. Zum einen war dies vor dem Einbau des unaufbereiteten Bauschutts nicht möglich, da der Kläger den Einbau vornahm, ohne den Beklagten hiervon in Kenntnis zu setzen. Zum anderen hätte sich der Kläger selbst über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Dem Beklagten obliegt keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Klägers über alle für ihn einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar beim Kläger vorausgesetzt werden können oder er sich unschwer selbst - z. B. durch Nachfrage beim Landratsamt - verschaffen kann. Es ist Aufgabe des Klägers, sich vor der Einbringung von Bauschutt in einen Waldweg um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Ihm obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert.

Angesichts der Tatsache, dass in diesem Fall mitunter die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturgenusses betroffen ist, steht die Anordnung einer Beseitigung und Entsorgung des unaufbereiteten Materials - auch wenn die RW1-Werte eingehalten sein sollten - nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum des Klägers.

Aufgrund dessen, dass der Kläger den nicht zertifizierten Bauschutt in den Waldweg eingebaut hat, erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht als unzumutbar, da er über die für den Ausbau erforderlichen Maschinen und Gerätschaften verfügt. Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich nach den Angaben des Klägers um einen Rückeweg zum vorübergehenden Transport von Stammholz vom Hiebsort zur schwerlastbefahrbaren Forststraße handeln soll, erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht als übergebührend belastend.

Nach alledem war die Beseitigungsanordnung in Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig.

2.2. Nachweise über die erfolgte Beseitigung konnte das Landratsamt auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG bzw. § 62 KrWG verlangen (Nr. 1.2 des Bescheides vom 10. Dezember 2014). Ohne den Nachweis besteht die Gefahr einer kostengünstigen Entledigung anstelle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, so dass Störungen der Umwelt zu befürchten stünden. Die Anordnung der Vorlage war zur Durchsetzung der nach dem KrWG bestehenden Anforderungen an die Abfallbeseitigung, vgl. § 15 Abs. 2 KrWG, erforderlich. Die Benennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid („§ 47 Abs. 3 Nr. 1 KrWG“) schadet nicht, da die Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage den Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht verändert (BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - NVwZ-RR 2010, 636). Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen, unberührt. Er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.

2.3. Die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 3.1 und 3.2 des Bescheides vom 10. Dezember 2014 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG. Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht (Nr. 1.1 und 1.2) des Bescheides vom 10. Dezember 2014 sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23 m. w. N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das über der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,- EUR bzw. 1.000,- EUR liegt. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind daher nicht ersichtlich. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diesen Vorgaben entspricht die Zwangsgeldandrohung in Nrn. 3.1 und 3.2 des streitgegenständlichen Bescheids, indem auf die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2. und damit auch auf die dort genannten konkreten Fristen Bezug genommen wird. Die Fristsetzung ist daher nicht zu beanstanden.

2.4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid vom 10. Dezember 2014 festgesetzte Gebühr (Nr. 4 des Bescheides). Die Erhebung der Kosten beruht auf Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Nr. 8.I.0, Tarifstelle 29 des Kostenverzeichnisses. Danach beträgt der Gebührenrahmen 60,- EUR bis 18.000,- EUR. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr in Höhe von 250,- EUR hier ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde. Auch vom Kläger wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht. Die Auslagen wurden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Strafgesetzbuch - StGB | § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen


(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,3

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(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,2. ein Markt für ihn

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 51 Überwachung im Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, 1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus de

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Tatbestand 1 Der Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem stillzulegen und abzubauen. Dagegen wendet sich

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Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Nießbrauchberechtigter des Waldgrundstückes FlNr. 1060 der Gemarkung ..., das sich im Eigentum seiner Tochter befindet. Auf diesem Grundstück brachte der Kläger zum Wegebau ab dem Jahre 2006 verschiedene Materialien ein. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei unter anderem um Bruchsteine, die aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die im Jahr 1910 gebaut worden waren, stammten, des Weiteren um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich), sowie um Mineralbeton. Für die Befestigung der Hauptwege seien Feld- und Bruchsteine verwendet, zum Erreichen einer einigermaßen befahrbaren Oberfläche sei Grobschotter eingebaut worden.

Aufgrund einer Anzeige vom 25. Juni 2012 („Wegen Ablagerung und Wegebau mit Bauschutt“) leiteten die Behörden Ermittlungen ein, die unter anderem zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 führten. In dieser Verfügung wird der Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die in dem Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung zu veranlassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sind dem Landratsamt entsprechende Anlieferungsbelege (Lieferschein, Rechnungen o. Ä.) bis spätestens fünf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vorzulegen (Nr. 2). Gleichzeitig wird gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsanordnung (Nr. 4 des Bescheidstenors) ausgesprochen. Bei diesem Material handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, um bewegliche Sachen, nicht nur um „absolut natürliches Material“ wie Bruchsteine. Angesichts aller vorgefundenen, unbehandelten Bauschuttabfälle sei vom Entledigungswillen auszugehen, was auch für die ebenfalls vor Ort festgestellten unter Umständen teerhaltigen Abfälle aus Straßenaufbruch gelte, die als gefährliche Abfälle nicht wiederverwendet werden könnten. Bei den Ablagerungen handele es sich überwiegend auch nicht um Rückstände für den Bau eines Schotterweges, da die Steine zu groß seien und damit auch Naturschotter ausscheide. Die eingebauten Bauschuttabfälle hätten in der unbehandelten und nicht analysierten Form auch keinen zulässigen Verwendungszweck. Eine im konkreten Fall zulässige Verwertungsmaßnahme, nämlich die vorherige Behandlung des Bauschutts durch eine mobile Schredderanlage eines zugelassenen RC-Betriebes und einer Analyse nach dem in Bayern geltenden RC-Leitfaden sowie den Vorgaben der LAGA PN 98 habe der Kläger nicht durchgeführt. Durch die Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle nehme der Kläger billigend eine Boden- und Gewässergefährdung in Kauf. Bauschuttabfälle könnten erst nach einer Güteüberwachung, d. h. nach Beprobung und Analyse des Materials auf seine Schadstoffgehalte durch ein zugelassenes Gutachterbüro als sogenannte RW 1-RC-Baustoffe eingebaut werden, sofern sich das Material für den uneingeschränkten offenen Einbau eigne. Um eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, sei die Vorlage einer Bestätigung der Entsorgung erforderlich. Weitere Gründe für eine Entfernung der Bauschuttabfälle ergäben sich aus boden- und wasserschutzrechtlichen Vorschriften. Die Maßnahmen seien auch angemessen, der Kläger als Verursacher der Abfallablagerung Handlungsstörer und damit richtiger Adressat.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er unter anderem vortrug, der Einbau sei bereits 2006 bis 2007 vorgenommen worden. Die Erweiterung des im dortigen Bereich angesiedelten Wasserschutzgebietes sei im Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt gewesen. Des Weiteren legte er ein Gutachten der von ihm beauftragten ... Ingenieure und Geologen GmbH vom 7. Mai 2013 vor. Diesem zufolge sind am 17. April 2013 aus insgesamt 20 Kleinschürfen im Wegebereich, angelegt bis zum durchwurzelten Bodenhorizont, Proben entnommen worden. Vor Ort sei das eingebaute Material überwiegend als Kalkschotter, Natursandstein und Ziegelmaterial in wechselnden Anteilen angesprochen worden. Untergeordnet hätten sich auch bauschutttypische Anteile wie Keramik und Betonreste gefunden. Das Material sei in allen Schürfen sensorisch unauffällig gewesen; artfremde Bestandteile seien nicht festgestellt worden. Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle oder Phenole hätten in keiner der vier Mischproben nachgewiesen werden können. Lediglich in einer der Proben seien Spuren von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze, ermittelt worden. Weitere Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Alle vier Laborproben hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 ein. Die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten würden somit erfüllt. Die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und zulässige Materialgüte für einen offenen Einbau bzw. den Verbleib des Materials als Befestigung von Waldwegen außerhalb von Wasserschutzgebieten habe somit nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er verwies auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013. Eine ordnungsgemäße Beprobung hätte nur vorgenommen werden können, wenn das Material ausgebaut und geschreddert worden wäre und anschließend Haufwerke zur Probenahme gebildet worden wären. Aber selbst wenn die vorgeschriebene Verwertungsmaßnahme bzw. Begutachtung eingehalten worden wäre und sich die Schadstoffbelastung im zulässigen Richtwert bewegt hätte, sei ein uneingeschränkter, offener Einbau von RW-1 Material in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger hätte durch Rückfragen beim Wasserwirtschaftsamt in Erfahrung bringen können, dass es sich beim Ort der Ablagerungen bereits um ein geplantes Wasserschutzgebiet gehandelt habe. Das in der Festsetzung begriffene Wasserschutzgebiet habe seit 9. Dezember 2009 Planreife.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die vom Kläger in den Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... eingebrachten Stoffe erfüllten den objektiven Abfallbegriff. Auch nach Untersuchungen vom Kläger eingeschalteter Gutachter handele es sich um potentiell grundwassergefährdenden Bauschutt. Vor dem Einbau der Materialien sei ein Verwertungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen worden, auch nicht danach. Weil es sich im Einbauzeitpunkt um Abfälle gehandelt habe, sei unerheblich, ob das Grundstück in einem geplanten Wasserschutzgebiet liege oder aber wann dieses Wasserschutzgebiet Planreife gehabt habe bzw. ab wann der Kläger davon Kenntnis erlangt habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe sich des Materials nicht entledigt, sondern dessen Weiterbenutzung beabsichtigt. Durch die Aufbringung der Bruchsteine auf dem Weg sei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Verwendung als Mauerwerk getreten. Weitere Bestandteile des Gebäudeabrisses seien auf einer Deponie entsorgt worden. Beim zugekauften Schotter handele es sich um unbedenkliches Recyclingmaterial, das vor dem Verkauf entsprechend vorsortiert und damit ebenfalls auf die Geeignetheit überprüft worden sei. Die aufgefundenen Teerbrocken seien dem Kläger unzulässig zugerechnet worden. Das vorgelegte Gutachten habe sich an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 gehalten und komme zu dem Ergebnis, dass eine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit bestehe. Außerdem sei unerheblich, inwieweit das gebrauchte Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe. Dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 komme als freiwillige Vereinbarung keine normative Wirkung zu. Er enthalte Grundsätze über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Jede andere Verwertung sei schadlos und ordnungsgemäß möglich, selbst wenn sie den Vorgaben des Leitfadens nicht entspreche. Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei durch die gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen worden. Außerdem sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung des Materials abzustellen. Deswegen sei unerheblich, inwieweit das Grundstück im Nachhinein als Wasserschutzgebiet überplant worden sei oder werden solle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre zu berücksichtigten gewesen, dass das Material bereits 2006/2007 aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe maßgebend auf den sogenannten objektiven Abfallbegriff abgestellt, so dass es auf fehlenden Entledigungswillen des Klägers nicht ankomme. In einer der Mischproben seien Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden und damit die potentielle Gefährlichkeit bestätigt worden. Auf die bei einer Ortseinsicht vorgefundenen Asphaltbruchstücke sei nicht abgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stelle auf Stichproben ab, die nur einen zufälligen Ausschnitt aus einer Gesamtablagerung unbekannter Zustände abbildeten. Bauschutt sei in der Regel für die Verwertung in technischen Bauwerken aufzubereiten, was hier großenteils nicht geschehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Klägers führt daher unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Stattgabe seiner Klage.

Der streitgegenständliche Bescheid kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Er hat in Bayern unter anderem im Sicherheitsrecht durch Art. 8 LStVG seine ausdrückliche Normierung gefunden. Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219). Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Schließlich muss bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebene Maßnahme zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen. Der Bescheid stützt sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG). Danach ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet (Abs. 1); die zuständige Behörde - hier das staatliche Landratsamt gemäß Art. 29 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG - kann die erforderlichen Anordnungen erlassen (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Anordnung nach Art. 31 BayAbfG setzt voraus, dass Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Inwieweit Abfälle vorliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), oder, soweit man auf den Vortrag des Klägers zum Einbau des Bauschutts in den Jahren 2006 bis 2007 abstellt, nach den seinerzeit einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl 1 S. 2705), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kläger darauf beruft, den Bauschutt, soweit er als Abfall angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.1993, BVerwG 7 C 11/92 zur Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum Wegebau und zur Abfalleigenschaft), durch den Einbau in den Waldweg als dessen Tragschicht verwertet zu haben.

Eine solche Verwertung läge nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nur vor, wenn sie, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. § 5 KrWG hingegen bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Ob eine solche Verwertung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem Kläger gelungen ist, ist fraglich. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten einer von ihm beauftragten Ingenieur- und Geologen-GmbH vom 7. Mai 2013 - Probenahmen 17. April 2013 - vorgelegt, das aufgrund insgesamt 20 genommener Bodenproben aus dem Waldweg („20 Kleinschürfe“) zum Ergebnis kommt, alle vier Laborproben (zu denen die 20 Bodenproben vereinigt wurden) hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ der Vereinbarung über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005 ein, die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten seien somit erfüllt worden.

Demgegenüber bezweifelt der Beklagte die Repräsentativität der gezogenen Proben und bekräftigte im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung seines Bescheides unter Berufung auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013, der Kläger hätte vielmehr das gesamte in den Waldweg eingebaute Material vor dem Einbau in bestimmter Art und Weise beproben müssen, was nicht mehr nachgeholt werden könnte und dazu führte, dass die Bauschuttablagerungen, auch im Hinblick auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, beseitigt werden müssten.

Hier ist jedoch fraglich, ob die „Planreife“ des geplanten Wasserschutzgebietes (das durch Rechtsverordnung nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wird) bei Erlass der hier nach Abfallrecht getroffenen Anordnung berücksichtigt werden darf. Denn nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013 hat das zur Festsetzung vorgesehene Wasserschutzgebiet seit 9. Dezember 2012 „Planreife“, d. h. seine Planung ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2009 veröffentlicht worden. Es ist aber noch nicht ausgewiesen, d. h. durch Rechtsverordnung festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der bislang nicht in Frage gestellten Erklärungen des Klägers, das Material aus dem Abbruch der Scheune und des Stalles in den Jahren 2006 und 2007 in den Waldweg eingebracht zu haben, ist offen, ob die Anforderungen für den Waldwegbau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür gibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 7. Mai 2013. Seit Vorlage des Gutachtens, das der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat, hätte er seine Anordnung vom 6. Februar 2013 überprüfen und dabei auch vor dem Hintergrund seiner Bekanntmachungen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 AllMbl 1993, 480 ff. und vom 21. Dezember 1998 AllMbl 1999, 24 (nunmehr Bek. v. 26.9.2011 AllMbl 2011, 546 ff.) dessen Ergebnisse berücksichtigen und in seine Überlegungen einstellen müssen, dass wohl eine strikte Beseitigung des eingebauten Materials und der Nachweis der Beseitigung nicht mehr verhältnismäßig sein und damit wohl nicht mehr verlangt werden könnte. Denn es hätte andere angemessenere Maßnahmen gegeben, die den Kläger als Nutznießer des Waldgrundstücks weniger eingeschränkt hätten und danach rechtmäßig gewesen wären. In Betracht kommen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, etwa nach den Lagerorten des vom Kläger eingebauten Schmutzschotters, der beim Wegerückbau anfiel (vgl. Äußerungen des Klägers v. 15.8.2012, Bl. 21 der Behördenakte; v. 9.1.2013, Bl. 68 der Behördenakte) und gegebenenfalls auch die Entfernung des Materials aus der Waldwegetrasse, die Bildung von Haufwerken, deren Beprobung und je nach dem Ergebnis der Beprobung auch ein Wiedereinbau des Materials in das Waldwegebett.

Für eine Erprobung sprechen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Denn es dürfen nicht der jetzige Zustand des Waldweges und die Angaben des Klägers zur Einbringung des Materials in den Jahren 2006 bis 2007 vernachlässigt werden. Die am 16. April 2013 aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 100 bis 103 der Behördenakte) zeigen Strecken eines (ehemaligen) Waldweges, die (wohl infolge größeren Holzeinschlags und Abtransports mit schweren Fahrzeugen), platt gefahren, fast nur noch eingepresste Schlammprofile von breiten Reifen aufweisen, nicht aber mehr eine Deckschicht von Grobschotter und darunter womöglich eine Tragschicht aus sonstigem (verwerteten?) Bauschutt. Damit könnte der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eröffnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und könnten schädliche Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) und Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 19.9.2013, Az. 2 M 114/13, für das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material, das in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB wird).

Diese Umstände könnten und müssten die zuständige Behörde in Beteiligung der Fachbehörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG) veranlassen, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten (vgl. § 4 BBodSchG) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) aufzugeben. Dabei wären die Anforderungen der Bundesbodenschutzaltlastenverordnung (BBodSchV), vgl. dort etwa § 3, einzuhalten. Sollte sich der Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nach weiteren Untersuchungen nicht bestätigen, und sollte das beprobte Material den sonstigen, auch im Gutachten angesprochenen Anforderungen genügen, stünde wohl einem Wiedereinbau nichts mehr im Wege. Eine Beseitigung und deren Nachweis wären aber nicht mehr veranlasst.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid auch nicht mehr teilweise aufrechterhalten oder in einen Bescheid zur Gefahrenerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz umgedeutet werden (vgl. Art. 47 BayVwVfG). Denn die Verfügung vom 6. Februar 2013 fordert nach ihrem Wortlaut nicht nur im Tenor, sondern auch in ihren Gründen, die bedingungslose Beseitigung der „unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle“ und den Nachweis deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Die bloße Entfernung aus der Waldwegetrasse und die Beprobung des Materials kann aber gerade nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Nießbrauchberechtigter des Waldgrundstückes FlNr. 1060 der Gemarkung ..., das sich im Eigentum seiner Tochter befindet. Auf diesem Grundstück brachte der Kläger zum Wegebau ab dem Jahre 2006 verschiedene Materialien ein. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei unter anderem um Bruchsteine, die aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die im Jahr 1910 gebaut worden waren, stammten, des Weiteren um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich), sowie um Mineralbeton. Für die Befestigung der Hauptwege seien Feld- und Bruchsteine verwendet, zum Erreichen einer einigermaßen befahrbaren Oberfläche sei Grobschotter eingebaut worden.

Aufgrund einer Anzeige vom 25. Juni 2012 („Wegen Ablagerung und Wegebau mit Bauschutt“) leiteten die Behörden Ermittlungen ein, die unter anderem zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 führten. In dieser Verfügung wird der Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die in dem Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung zu veranlassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sind dem Landratsamt entsprechende Anlieferungsbelege (Lieferschein, Rechnungen o. Ä.) bis spätestens fünf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vorzulegen (Nr. 2). Gleichzeitig wird gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsanordnung (Nr. 4 des Bescheidstenors) ausgesprochen. Bei diesem Material handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, um bewegliche Sachen, nicht nur um „absolut natürliches Material“ wie Bruchsteine. Angesichts aller vorgefundenen, unbehandelten Bauschuttabfälle sei vom Entledigungswillen auszugehen, was auch für die ebenfalls vor Ort festgestellten unter Umständen teerhaltigen Abfälle aus Straßenaufbruch gelte, die als gefährliche Abfälle nicht wiederverwendet werden könnten. Bei den Ablagerungen handele es sich überwiegend auch nicht um Rückstände für den Bau eines Schotterweges, da die Steine zu groß seien und damit auch Naturschotter ausscheide. Die eingebauten Bauschuttabfälle hätten in der unbehandelten und nicht analysierten Form auch keinen zulässigen Verwendungszweck. Eine im konkreten Fall zulässige Verwertungsmaßnahme, nämlich die vorherige Behandlung des Bauschutts durch eine mobile Schredderanlage eines zugelassenen RC-Betriebes und einer Analyse nach dem in Bayern geltenden RC-Leitfaden sowie den Vorgaben der LAGA PN 98 habe der Kläger nicht durchgeführt. Durch die Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle nehme der Kläger billigend eine Boden- und Gewässergefährdung in Kauf. Bauschuttabfälle könnten erst nach einer Güteüberwachung, d. h. nach Beprobung und Analyse des Materials auf seine Schadstoffgehalte durch ein zugelassenes Gutachterbüro als sogenannte RW 1-RC-Baustoffe eingebaut werden, sofern sich das Material für den uneingeschränkten offenen Einbau eigne. Um eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, sei die Vorlage einer Bestätigung der Entsorgung erforderlich. Weitere Gründe für eine Entfernung der Bauschuttabfälle ergäben sich aus boden- und wasserschutzrechtlichen Vorschriften. Die Maßnahmen seien auch angemessen, der Kläger als Verursacher der Abfallablagerung Handlungsstörer und damit richtiger Adressat.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er unter anderem vortrug, der Einbau sei bereits 2006 bis 2007 vorgenommen worden. Die Erweiterung des im dortigen Bereich angesiedelten Wasserschutzgebietes sei im Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt gewesen. Des Weiteren legte er ein Gutachten der von ihm beauftragten ... Ingenieure und Geologen GmbH vom 7. Mai 2013 vor. Diesem zufolge sind am 17. April 2013 aus insgesamt 20 Kleinschürfen im Wegebereich, angelegt bis zum durchwurzelten Bodenhorizont, Proben entnommen worden. Vor Ort sei das eingebaute Material überwiegend als Kalkschotter, Natursandstein und Ziegelmaterial in wechselnden Anteilen angesprochen worden. Untergeordnet hätten sich auch bauschutttypische Anteile wie Keramik und Betonreste gefunden. Das Material sei in allen Schürfen sensorisch unauffällig gewesen; artfremde Bestandteile seien nicht festgestellt worden. Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle oder Phenole hätten in keiner der vier Mischproben nachgewiesen werden können. Lediglich in einer der Proben seien Spuren von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze, ermittelt worden. Weitere Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Alle vier Laborproben hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 ein. Die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten würden somit erfüllt. Die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und zulässige Materialgüte für einen offenen Einbau bzw. den Verbleib des Materials als Befestigung von Waldwegen außerhalb von Wasserschutzgebieten habe somit nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er verwies auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013. Eine ordnungsgemäße Beprobung hätte nur vorgenommen werden können, wenn das Material ausgebaut und geschreddert worden wäre und anschließend Haufwerke zur Probenahme gebildet worden wären. Aber selbst wenn die vorgeschriebene Verwertungsmaßnahme bzw. Begutachtung eingehalten worden wäre und sich die Schadstoffbelastung im zulässigen Richtwert bewegt hätte, sei ein uneingeschränkter, offener Einbau von RW-1 Material in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger hätte durch Rückfragen beim Wasserwirtschaftsamt in Erfahrung bringen können, dass es sich beim Ort der Ablagerungen bereits um ein geplantes Wasserschutzgebiet gehandelt habe. Das in der Festsetzung begriffene Wasserschutzgebiet habe seit 9. Dezember 2009 Planreife.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die vom Kläger in den Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... eingebrachten Stoffe erfüllten den objektiven Abfallbegriff. Auch nach Untersuchungen vom Kläger eingeschalteter Gutachter handele es sich um potentiell grundwassergefährdenden Bauschutt. Vor dem Einbau der Materialien sei ein Verwertungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen worden, auch nicht danach. Weil es sich im Einbauzeitpunkt um Abfälle gehandelt habe, sei unerheblich, ob das Grundstück in einem geplanten Wasserschutzgebiet liege oder aber wann dieses Wasserschutzgebiet Planreife gehabt habe bzw. ab wann der Kläger davon Kenntnis erlangt habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe sich des Materials nicht entledigt, sondern dessen Weiterbenutzung beabsichtigt. Durch die Aufbringung der Bruchsteine auf dem Weg sei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Verwendung als Mauerwerk getreten. Weitere Bestandteile des Gebäudeabrisses seien auf einer Deponie entsorgt worden. Beim zugekauften Schotter handele es sich um unbedenkliches Recyclingmaterial, das vor dem Verkauf entsprechend vorsortiert und damit ebenfalls auf die Geeignetheit überprüft worden sei. Die aufgefundenen Teerbrocken seien dem Kläger unzulässig zugerechnet worden. Das vorgelegte Gutachten habe sich an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 gehalten und komme zu dem Ergebnis, dass eine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit bestehe. Außerdem sei unerheblich, inwieweit das gebrauchte Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe. Dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 komme als freiwillige Vereinbarung keine normative Wirkung zu. Er enthalte Grundsätze über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Jede andere Verwertung sei schadlos und ordnungsgemäß möglich, selbst wenn sie den Vorgaben des Leitfadens nicht entspreche. Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei durch die gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen worden. Außerdem sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung des Materials abzustellen. Deswegen sei unerheblich, inwieweit das Grundstück im Nachhinein als Wasserschutzgebiet überplant worden sei oder werden solle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre zu berücksichtigten gewesen, dass das Material bereits 2006/2007 aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe maßgebend auf den sogenannten objektiven Abfallbegriff abgestellt, so dass es auf fehlenden Entledigungswillen des Klägers nicht ankomme. In einer der Mischproben seien Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden und damit die potentielle Gefährlichkeit bestätigt worden. Auf die bei einer Ortseinsicht vorgefundenen Asphaltbruchstücke sei nicht abgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stelle auf Stichproben ab, die nur einen zufälligen Ausschnitt aus einer Gesamtablagerung unbekannter Zustände abbildeten. Bauschutt sei in der Regel für die Verwertung in technischen Bauwerken aufzubereiten, was hier großenteils nicht geschehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Klägers führt daher unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Stattgabe seiner Klage.

Der streitgegenständliche Bescheid kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Er hat in Bayern unter anderem im Sicherheitsrecht durch Art. 8 LStVG seine ausdrückliche Normierung gefunden. Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219). Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Schließlich muss bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebene Maßnahme zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen. Der Bescheid stützt sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG). Danach ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet (Abs. 1); die zuständige Behörde - hier das staatliche Landratsamt gemäß Art. 29 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG - kann die erforderlichen Anordnungen erlassen (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Anordnung nach Art. 31 BayAbfG setzt voraus, dass Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Inwieweit Abfälle vorliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), oder, soweit man auf den Vortrag des Klägers zum Einbau des Bauschutts in den Jahren 2006 bis 2007 abstellt, nach den seinerzeit einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl 1 S. 2705), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kläger darauf beruft, den Bauschutt, soweit er als Abfall angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.1993, BVerwG 7 C 11/92 zur Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum Wegebau und zur Abfalleigenschaft), durch den Einbau in den Waldweg als dessen Tragschicht verwertet zu haben.

Eine solche Verwertung läge nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nur vor, wenn sie, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. § 5 KrWG hingegen bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Ob eine solche Verwertung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem Kläger gelungen ist, ist fraglich. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten einer von ihm beauftragten Ingenieur- und Geologen-GmbH vom 7. Mai 2013 - Probenahmen 17. April 2013 - vorgelegt, das aufgrund insgesamt 20 genommener Bodenproben aus dem Waldweg („20 Kleinschürfe“) zum Ergebnis kommt, alle vier Laborproben (zu denen die 20 Bodenproben vereinigt wurden) hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ der Vereinbarung über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005 ein, die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten seien somit erfüllt worden.

Demgegenüber bezweifelt der Beklagte die Repräsentativität der gezogenen Proben und bekräftigte im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung seines Bescheides unter Berufung auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013, der Kläger hätte vielmehr das gesamte in den Waldweg eingebaute Material vor dem Einbau in bestimmter Art und Weise beproben müssen, was nicht mehr nachgeholt werden könnte und dazu führte, dass die Bauschuttablagerungen, auch im Hinblick auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, beseitigt werden müssten.

Hier ist jedoch fraglich, ob die „Planreife“ des geplanten Wasserschutzgebietes (das durch Rechtsverordnung nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wird) bei Erlass der hier nach Abfallrecht getroffenen Anordnung berücksichtigt werden darf. Denn nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013 hat das zur Festsetzung vorgesehene Wasserschutzgebiet seit 9. Dezember 2012 „Planreife“, d. h. seine Planung ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2009 veröffentlicht worden. Es ist aber noch nicht ausgewiesen, d. h. durch Rechtsverordnung festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der bislang nicht in Frage gestellten Erklärungen des Klägers, das Material aus dem Abbruch der Scheune und des Stalles in den Jahren 2006 und 2007 in den Waldweg eingebracht zu haben, ist offen, ob die Anforderungen für den Waldwegbau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür gibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 7. Mai 2013. Seit Vorlage des Gutachtens, das der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat, hätte er seine Anordnung vom 6. Februar 2013 überprüfen und dabei auch vor dem Hintergrund seiner Bekanntmachungen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 AllMbl 1993, 480 ff. und vom 21. Dezember 1998 AllMbl 1999, 24 (nunmehr Bek. v. 26.9.2011 AllMbl 2011, 546 ff.) dessen Ergebnisse berücksichtigen und in seine Überlegungen einstellen müssen, dass wohl eine strikte Beseitigung des eingebauten Materials und der Nachweis der Beseitigung nicht mehr verhältnismäßig sein und damit wohl nicht mehr verlangt werden könnte. Denn es hätte andere angemessenere Maßnahmen gegeben, die den Kläger als Nutznießer des Waldgrundstücks weniger eingeschränkt hätten und danach rechtmäßig gewesen wären. In Betracht kommen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, etwa nach den Lagerorten des vom Kläger eingebauten Schmutzschotters, der beim Wegerückbau anfiel (vgl. Äußerungen des Klägers v. 15.8.2012, Bl. 21 der Behördenakte; v. 9.1.2013, Bl. 68 der Behördenakte) und gegebenenfalls auch die Entfernung des Materials aus der Waldwegetrasse, die Bildung von Haufwerken, deren Beprobung und je nach dem Ergebnis der Beprobung auch ein Wiedereinbau des Materials in das Waldwegebett.

Für eine Erprobung sprechen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Denn es dürfen nicht der jetzige Zustand des Waldweges und die Angaben des Klägers zur Einbringung des Materials in den Jahren 2006 bis 2007 vernachlässigt werden. Die am 16. April 2013 aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 100 bis 103 der Behördenakte) zeigen Strecken eines (ehemaligen) Waldweges, die (wohl infolge größeren Holzeinschlags und Abtransports mit schweren Fahrzeugen), platt gefahren, fast nur noch eingepresste Schlammprofile von breiten Reifen aufweisen, nicht aber mehr eine Deckschicht von Grobschotter und darunter womöglich eine Tragschicht aus sonstigem (verwerteten?) Bauschutt. Damit könnte der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eröffnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und könnten schädliche Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) und Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 19.9.2013, Az. 2 M 114/13, für das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material, das in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB wird).

Diese Umstände könnten und müssten die zuständige Behörde in Beteiligung der Fachbehörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG) veranlassen, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten (vgl. § 4 BBodSchG) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) aufzugeben. Dabei wären die Anforderungen der Bundesbodenschutzaltlastenverordnung (BBodSchV), vgl. dort etwa § 3, einzuhalten. Sollte sich der Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nach weiteren Untersuchungen nicht bestätigen, und sollte das beprobte Material den sonstigen, auch im Gutachten angesprochenen Anforderungen genügen, stünde wohl einem Wiedereinbau nichts mehr im Wege. Eine Beseitigung und deren Nachweis wären aber nicht mehr veranlasst.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid auch nicht mehr teilweise aufrechterhalten oder in einen Bescheid zur Gefahrenerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz umgedeutet werden (vgl. Art. 47 BayVwVfG). Denn die Verfügung vom 6. Februar 2013 fordert nach ihrem Wortlaut nicht nur im Tenor, sondern auch in ihren Gründen, die bedingungslose Beseitigung der „unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle“ und den Nachweis deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Die bloße Entfernung aus der Waldwegetrasse und die Beprobung des Materials kann aber gerade nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 107.950,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verbrachte im Jahre 2014 Abbruchmaterial in eine ehemalige Kiesgrube zu deren Wiederverfüllung, für die die Beigeladene baurechtliche Genehmigungen erhalten hatte. Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Fristsetzung, Anordnung des Sofortvollzugs und unter Zwangsgeldandrohungen auf, abgelagertes Verfüllmaterial auszubauen, ordnungsgemäß zu entsorgen und eine Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen darüber vorzulegen, dass in dem ausgewiesenen Verfüllbereich nur noch unbedenkliches Material abgelagert ist.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage. Gleichzeitig wandte sie sich im zugrunde liegenden Verfahren gegen den angeordneten Sofortvollzug.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, welche mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 begründet wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin binnen der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung unter Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. Februar 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Danach erfüllt das von der Antragstellerin im Verfüllbereich abgelagerte Material die Abfalleigenschaft im Sinne von § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es ist unsortierter Bauschutt, angefallen bei Abbrucharbeiten, nach behördlichen Feststellungen durchsetzt mit teerhaltigen Stoffen, Teerkork und Straßenaufbruch, und genügt nicht den Vorgaben für die maximal (für eine Ablagerung im dortigen Bereich) zulässigen Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 21. Juni/13. Juli 2001. Eine - hier geringfügige - Vermischung mit Materialien anderer Anlieferer hindert nicht, die Antragstellerin als Handlungsstörerin gemäß Art. 31 Abs. 1 BayAbfG in Anspruch zu nehmen. Darauf, wie das eingebaute kontaminierte Material das Grundwasser konkret gefährdet, kommt es für die Beurteilung der Abfalleigenschaft nicht an. Es genügt, dass es aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden (§ 3 Abs. 4 KrWG).

Das Verwaltungsgericht hat unter Aufarbeitung des Inhalts der vorgelegten Behördenakten (darunter Sachverständigen-Stellungnahmen, behördliche Ermittlungen, Feststellungen vor Ort, Zeugenaussagen) gewichtige Indizien gewonnen, und ausführlich aufgezeigt, welche davon den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der als Handlungsstörerin in Anspruch genommenen Antragstellerin und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht. Demgegenüber stellt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Feststellungen zur Abfalleigenschaft des angelieferten Materials in Frage und bestreitet die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angeführten Zeugenaussagen, ohne hierzu konkrete Tatsachen und Nachweise darzulegen, welche die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse substantiiert widerlegten. Sie ergeht sich vielmehr in Vermutungen, auch was die Verunreinigungen der Ablagerungen mit Teerkork angeht. Diesem Vorbringen ist im einstweiligen, auf summarische Prüfung ausgelegten Rechtsschutzverfahren nicht weiter nachzugehen.

Das von der Ablagerung ausgehende Gefährdungspotential ist nicht beseitigt, so dass das bei Bescheidserlass vorhandene Vollzugsinteresse weiterhin besteht (vgl. VG-Beschluss - Abdruck S. 45/46).

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 dürfte hinsichtlich der Beseitigungsverfügung ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.2.2015, 20 CS 15.56; v. 18.10.2010, 22 CS 10.439 = BayVBl 2011, 762). Die Störerauswahl ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beigeladene nicht anteilig als Handlungs- oder Zustandsstörerin herangezogen wurde. Antragstellerin und Beigeladene haben die Störungshandlung in tatsächlicher Hinsicht bewirkt, indem die Antragstellerin den Aushub angeliefert und die Beigeladene ihn einplaniert hat. Das Landratsamt hätte folglich beide Störer gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen können oder jeden von ihnen allein, was bei einer Mehrheit von Störern im Ermessen der Behörde steht (vgl. bereits BayVGH, B. v. 21.11.1988, 20 CS 88.2324, Rn. 36 m. w. N.). Der Antragsgegner hat eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen und sie begründet (vgl. Nr. 2.3 der Gründe des angefochtenen Bescheids). Auch wenn eine Mithaftung der Beigeladenen, die als Doppelstörerin anzusehen ist (nicht nur Handlungsstörerin, sondern auch Zustandsstörerin), durchaus in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hält der Senat keinen Ermessensfehler für gegeben. Denn wo ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO, s. a. BayVGH, B. v. 21.11.1988, a. a. O.). Ein solcher Entscheidungsspielraum ist hier, wie in vielen vergleichbaren Fällen, anzuerkennen. Das Landratsamt hat entscheidend darauf abgestellt, in wessen Verantwortungsbereich die Störung entstanden ist. Die Antragstellerin konnte nach den Erwägungen des Antragsgegners in Anspruch genommen werden, weil sie aufgrund ihres Verhaltens und ihrer Abwicklung der vertraglichen Beziehungen mit der Beigeladenen die Gefahrenschwelle überschritten hat und somit für die rechtswidrige Abfallablagerung (mit) verantwortlich ist. Insbesondere wollte sie gegenüber der Beigeladenen auch für die Geeignetheit des angelieferten Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen. Als Abbruch- und Transportunternehmen verfügt die Antragstellerin auch über die erforderliche Entsorgungslogistik und kennt insbesondere die entsprechenden Entsorgungswege. Diese Erwägungen des Antragsgegners sind im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Beigeladene kann aber nicht verlangen, nicht mehr als Doppelstörerin in Anspruch genommen zu werden, sollte die Verwirklichung der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung an tatsächlichen Umständen scheitern.

Dafür, dass sie für die Verfügung des Antragsgegners in Nr. 1b des streitgegenständlichen Bescheids, die Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen darüber einzuholen, dass im ausgewiesenen Verfüllbereich nur noch Material abgelagert ist, das maximal Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 21. Juni/13. Juli 2001 aufweist, nicht die geeignete Adressatin ist, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dieser Problematik wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung von Verkehrshindernissen auf ihrer auch von Verkehrsteilnehmern befahrenen Hofdurchfahrt.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der Hofdurchfahrt beidseitig entlang der Gemeindeverbindungsstraße O.-... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurück zu bauen, dass eine Restfahrbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von jeweils 0,50 m verbleibt. Die Hofdurchfahrt sei seit langem Teil der Gemeindeverbindungsstraße und unabhängig von der Frage der Widmung jedenfalls als tatsächlich-öffentlicher Weg anzusehen. Die Klägerin habe durch die bei Dunkelheit nicht oder nur schwer erkennbaren Hindernisse, mit denen der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nicht rechne, die Durchfahrtsbreite von ca. 4,50 m außerhalb der Hofdurchfahrt auf teilweise unter 3 m im Bereich des Hofs reduziert. Größere Fahrzeuge könnten die Engstellen nicht mehr passieren. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar und erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23.6.2014 - Au 3 S 14.767; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.8.2014 - 11 CS 14.1472).

Mit Urteilen vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Beseitigungsanordnung (Au 3 K 14.766) und auf Feststellung, dass die Klägerin zur Sperrung der Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr berechtigt sei (Au 3 K 15.331), abgewiesen. Gegen beide Entscheidungen hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen lassen (11 ZB 15.1571 und 8 ZB 15.1610).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren Au 3 K 14.766 hat unabhängig davon, ob die Antragsbegründung überhaupt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt, keinen Erfolg.

1. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es sei obergerichtlich nicht geklärt und damit offen, ob für die Beseitigungsanordnung, die als Dauerverwaltungsakt anzusehen sei, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sei. Nach Auffassung der Klägerin sei Letzteres zutreffend. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Rechtsstreit von Amts wegen bis zum Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens Au 3 K 15.331 aussetzen müssen, in dem zu entscheiden sei, ob die Klägerin berechtigt sei, die Nutzung ihrer Hofdurchfahrt zu widerrufen.

Aus diesem Vorbringen, auf das sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bescheid, mit dem die Klägerin als Störerin zur Beseitigung von nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenen Verkehrshindernissen verpflichtet wird, nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt und dass somit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich ist. Ein Dauerverwaltungsakt erschöpft sich nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Vielmehr ist er in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt, indem er ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Dies ist beim streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten, der die Klägerin zur Beseitigung der angebrachten Verkehrshindernisse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (30.5.2014) verpflichtet, nicht der Fall. Unabhängig davon, dass es der Klägerin mit Wirksamwerden des Bescheids verboten bleibt, gleiche oder gleichartige Verkehrshindernisse erneut anzubringen, solange und soweit der Bescheid nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), legt ihr der Bescheid eine einmalige Verpflichtung auf, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Hierfür kommt es nicht auf die im Parallelverfahren Au 3 K 15.331 aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht daher zu Recht offen gelassene Frage an, ob die Hofdurchfahrt als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist oder ob es sich um eine durch Duldung der Grundstückseigentümer entstandene tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt. In beiden Fällen ist die Klägerin nicht berechtigt, nach § 32 StVO verbotene Verkehrshindernisse anzubringen. Ihr Antrag mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten, den öffentlichen Verkehr von der Hofdurchfahrt auszuschließen und die Wegefläche zu sperren, würde deren Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht für die Vergangenheit, sondern - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren angenommenen Verwirkung des Widerrufsrechts (U. v. 9.6.2015 - Au 3 K 15.331, Rn. 55-58) - allenfalls für die Zukunft beseitigen. Sie wäre daher auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Zustimmung zur Nutzung des Wegs als öffentliche Verkehrsfläche erfüllt wären (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 32 ff.), für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 ohne Bedeutung. Zur eigenmächtigen Sperrung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Wegefläche durch Errichtung von Verkehrshindernissen im Wege der Selbsthilfe war und ist die Klägerin, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Eilverfahren ausgeführt hat (B. v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - juris Rn. 12 a. E.), keinesfalls berechtigt. Mangels Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren Au 3 K 15.331 lag daher kein Aussetzungsgrund im Sinne von § 94 VwGO hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung vor.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris).

Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.

2. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts - 4. September 2014; Kommission /Griechenland; Rechtssache C-378/13). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts - 20. November 2014; Fipa Group u. a.; Rechtssache C-534/13). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 12.12.2013 - 2 L 20/12).

Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44).

Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B. v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.

3. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Nießbrauchberechtigter des Waldgrundstückes FlNr. 1060 der Gemarkung ..., das sich im Eigentum seiner Tochter befindet. Auf diesem Grundstück brachte der Kläger zum Wegebau ab dem Jahre 2006 verschiedene Materialien ein. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei unter anderem um Bruchsteine, die aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die im Jahr 1910 gebaut worden waren, stammten, des Weiteren um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich), sowie um Mineralbeton. Für die Befestigung der Hauptwege seien Feld- und Bruchsteine verwendet, zum Erreichen einer einigermaßen befahrbaren Oberfläche sei Grobschotter eingebaut worden.

Aufgrund einer Anzeige vom 25. Juni 2012 („Wegen Ablagerung und Wegebau mit Bauschutt“) leiteten die Behörden Ermittlungen ein, die unter anderem zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 führten. In dieser Verfügung wird der Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die in dem Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung zu veranlassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sind dem Landratsamt entsprechende Anlieferungsbelege (Lieferschein, Rechnungen o. Ä.) bis spätestens fünf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vorzulegen (Nr. 2). Gleichzeitig wird gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsanordnung (Nr. 4 des Bescheidstenors) ausgesprochen. Bei diesem Material handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, um bewegliche Sachen, nicht nur um „absolut natürliches Material“ wie Bruchsteine. Angesichts aller vorgefundenen, unbehandelten Bauschuttabfälle sei vom Entledigungswillen auszugehen, was auch für die ebenfalls vor Ort festgestellten unter Umständen teerhaltigen Abfälle aus Straßenaufbruch gelte, die als gefährliche Abfälle nicht wiederverwendet werden könnten. Bei den Ablagerungen handele es sich überwiegend auch nicht um Rückstände für den Bau eines Schotterweges, da die Steine zu groß seien und damit auch Naturschotter ausscheide. Die eingebauten Bauschuttabfälle hätten in der unbehandelten und nicht analysierten Form auch keinen zulässigen Verwendungszweck. Eine im konkreten Fall zulässige Verwertungsmaßnahme, nämlich die vorherige Behandlung des Bauschutts durch eine mobile Schredderanlage eines zugelassenen RC-Betriebes und einer Analyse nach dem in Bayern geltenden RC-Leitfaden sowie den Vorgaben der LAGA PN 98 habe der Kläger nicht durchgeführt. Durch die Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle nehme der Kläger billigend eine Boden- und Gewässergefährdung in Kauf. Bauschuttabfälle könnten erst nach einer Güteüberwachung, d. h. nach Beprobung und Analyse des Materials auf seine Schadstoffgehalte durch ein zugelassenes Gutachterbüro als sogenannte RW 1-RC-Baustoffe eingebaut werden, sofern sich das Material für den uneingeschränkten offenen Einbau eigne. Um eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, sei die Vorlage einer Bestätigung der Entsorgung erforderlich. Weitere Gründe für eine Entfernung der Bauschuttabfälle ergäben sich aus boden- und wasserschutzrechtlichen Vorschriften. Die Maßnahmen seien auch angemessen, der Kläger als Verursacher der Abfallablagerung Handlungsstörer und damit richtiger Adressat.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er unter anderem vortrug, der Einbau sei bereits 2006 bis 2007 vorgenommen worden. Die Erweiterung des im dortigen Bereich angesiedelten Wasserschutzgebietes sei im Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt gewesen. Des Weiteren legte er ein Gutachten der von ihm beauftragten ... Ingenieure und Geologen GmbH vom 7. Mai 2013 vor. Diesem zufolge sind am 17. April 2013 aus insgesamt 20 Kleinschürfen im Wegebereich, angelegt bis zum durchwurzelten Bodenhorizont, Proben entnommen worden. Vor Ort sei das eingebaute Material überwiegend als Kalkschotter, Natursandstein und Ziegelmaterial in wechselnden Anteilen angesprochen worden. Untergeordnet hätten sich auch bauschutttypische Anteile wie Keramik und Betonreste gefunden. Das Material sei in allen Schürfen sensorisch unauffällig gewesen; artfremde Bestandteile seien nicht festgestellt worden. Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle oder Phenole hätten in keiner der vier Mischproben nachgewiesen werden können. Lediglich in einer der Proben seien Spuren von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze, ermittelt worden. Weitere Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Alle vier Laborproben hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 ein. Die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten würden somit erfüllt. Die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und zulässige Materialgüte für einen offenen Einbau bzw. den Verbleib des Materials als Befestigung von Waldwegen außerhalb von Wasserschutzgebieten habe somit nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er verwies auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013. Eine ordnungsgemäße Beprobung hätte nur vorgenommen werden können, wenn das Material ausgebaut und geschreddert worden wäre und anschließend Haufwerke zur Probenahme gebildet worden wären. Aber selbst wenn die vorgeschriebene Verwertungsmaßnahme bzw. Begutachtung eingehalten worden wäre und sich die Schadstoffbelastung im zulässigen Richtwert bewegt hätte, sei ein uneingeschränkter, offener Einbau von RW-1 Material in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger hätte durch Rückfragen beim Wasserwirtschaftsamt in Erfahrung bringen können, dass es sich beim Ort der Ablagerungen bereits um ein geplantes Wasserschutzgebiet gehandelt habe. Das in der Festsetzung begriffene Wasserschutzgebiet habe seit 9. Dezember 2009 Planreife.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die vom Kläger in den Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... eingebrachten Stoffe erfüllten den objektiven Abfallbegriff. Auch nach Untersuchungen vom Kläger eingeschalteter Gutachter handele es sich um potentiell grundwassergefährdenden Bauschutt. Vor dem Einbau der Materialien sei ein Verwertungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen worden, auch nicht danach. Weil es sich im Einbauzeitpunkt um Abfälle gehandelt habe, sei unerheblich, ob das Grundstück in einem geplanten Wasserschutzgebiet liege oder aber wann dieses Wasserschutzgebiet Planreife gehabt habe bzw. ab wann der Kläger davon Kenntnis erlangt habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe sich des Materials nicht entledigt, sondern dessen Weiterbenutzung beabsichtigt. Durch die Aufbringung der Bruchsteine auf dem Weg sei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Verwendung als Mauerwerk getreten. Weitere Bestandteile des Gebäudeabrisses seien auf einer Deponie entsorgt worden. Beim zugekauften Schotter handele es sich um unbedenkliches Recyclingmaterial, das vor dem Verkauf entsprechend vorsortiert und damit ebenfalls auf die Geeignetheit überprüft worden sei. Die aufgefundenen Teerbrocken seien dem Kläger unzulässig zugerechnet worden. Das vorgelegte Gutachten habe sich an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 gehalten und komme zu dem Ergebnis, dass eine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit bestehe. Außerdem sei unerheblich, inwieweit das gebrauchte Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe. Dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 komme als freiwillige Vereinbarung keine normative Wirkung zu. Er enthalte Grundsätze über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Jede andere Verwertung sei schadlos und ordnungsgemäß möglich, selbst wenn sie den Vorgaben des Leitfadens nicht entspreche. Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei durch die gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen worden. Außerdem sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung des Materials abzustellen. Deswegen sei unerheblich, inwieweit das Grundstück im Nachhinein als Wasserschutzgebiet überplant worden sei oder werden solle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre zu berücksichtigten gewesen, dass das Material bereits 2006/2007 aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe maßgebend auf den sogenannten objektiven Abfallbegriff abgestellt, so dass es auf fehlenden Entledigungswillen des Klägers nicht ankomme. In einer der Mischproben seien Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden und damit die potentielle Gefährlichkeit bestätigt worden. Auf die bei einer Ortseinsicht vorgefundenen Asphaltbruchstücke sei nicht abgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stelle auf Stichproben ab, die nur einen zufälligen Ausschnitt aus einer Gesamtablagerung unbekannter Zustände abbildeten. Bauschutt sei in der Regel für die Verwertung in technischen Bauwerken aufzubereiten, was hier großenteils nicht geschehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Klägers führt daher unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Stattgabe seiner Klage.

Der streitgegenständliche Bescheid kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Er hat in Bayern unter anderem im Sicherheitsrecht durch Art. 8 LStVG seine ausdrückliche Normierung gefunden. Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219). Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Schließlich muss bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebene Maßnahme zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen. Der Bescheid stützt sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG). Danach ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet (Abs. 1); die zuständige Behörde - hier das staatliche Landratsamt gemäß Art. 29 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG - kann die erforderlichen Anordnungen erlassen (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Anordnung nach Art. 31 BayAbfG setzt voraus, dass Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Inwieweit Abfälle vorliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), oder, soweit man auf den Vortrag des Klägers zum Einbau des Bauschutts in den Jahren 2006 bis 2007 abstellt, nach den seinerzeit einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl 1 S. 2705), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kläger darauf beruft, den Bauschutt, soweit er als Abfall angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.1993, BVerwG 7 C 11/92 zur Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum Wegebau und zur Abfalleigenschaft), durch den Einbau in den Waldweg als dessen Tragschicht verwertet zu haben.

Eine solche Verwertung läge nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nur vor, wenn sie, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. § 5 KrWG hingegen bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Ob eine solche Verwertung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem Kläger gelungen ist, ist fraglich. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten einer von ihm beauftragten Ingenieur- und Geologen-GmbH vom 7. Mai 2013 - Probenahmen 17. April 2013 - vorgelegt, das aufgrund insgesamt 20 genommener Bodenproben aus dem Waldweg („20 Kleinschürfe“) zum Ergebnis kommt, alle vier Laborproben (zu denen die 20 Bodenproben vereinigt wurden) hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ der Vereinbarung über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005 ein, die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten seien somit erfüllt worden.

Demgegenüber bezweifelt der Beklagte die Repräsentativität der gezogenen Proben und bekräftigte im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung seines Bescheides unter Berufung auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013, der Kläger hätte vielmehr das gesamte in den Waldweg eingebaute Material vor dem Einbau in bestimmter Art und Weise beproben müssen, was nicht mehr nachgeholt werden könnte und dazu führte, dass die Bauschuttablagerungen, auch im Hinblick auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, beseitigt werden müssten.

Hier ist jedoch fraglich, ob die „Planreife“ des geplanten Wasserschutzgebietes (das durch Rechtsverordnung nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wird) bei Erlass der hier nach Abfallrecht getroffenen Anordnung berücksichtigt werden darf. Denn nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013 hat das zur Festsetzung vorgesehene Wasserschutzgebiet seit 9. Dezember 2012 „Planreife“, d. h. seine Planung ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2009 veröffentlicht worden. Es ist aber noch nicht ausgewiesen, d. h. durch Rechtsverordnung festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der bislang nicht in Frage gestellten Erklärungen des Klägers, das Material aus dem Abbruch der Scheune und des Stalles in den Jahren 2006 und 2007 in den Waldweg eingebracht zu haben, ist offen, ob die Anforderungen für den Waldwegbau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür gibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 7. Mai 2013. Seit Vorlage des Gutachtens, das der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat, hätte er seine Anordnung vom 6. Februar 2013 überprüfen und dabei auch vor dem Hintergrund seiner Bekanntmachungen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 AllMbl 1993, 480 ff. und vom 21. Dezember 1998 AllMbl 1999, 24 (nunmehr Bek. v. 26.9.2011 AllMbl 2011, 546 ff.) dessen Ergebnisse berücksichtigen und in seine Überlegungen einstellen müssen, dass wohl eine strikte Beseitigung des eingebauten Materials und der Nachweis der Beseitigung nicht mehr verhältnismäßig sein und damit wohl nicht mehr verlangt werden könnte. Denn es hätte andere angemessenere Maßnahmen gegeben, die den Kläger als Nutznießer des Waldgrundstücks weniger eingeschränkt hätten und danach rechtmäßig gewesen wären. In Betracht kommen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, etwa nach den Lagerorten des vom Kläger eingebauten Schmutzschotters, der beim Wegerückbau anfiel (vgl. Äußerungen des Klägers v. 15.8.2012, Bl. 21 der Behördenakte; v. 9.1.2013, Bl. 68 der Behördenakte) und gegebenenfalls auch die Entfernung des Materials aus der Waldwegetrasse, die Bildung von Haufwerken, deren Beprobung und je nach dem Ergebnis der Beprobung auch ein Wiedereinbau des Materials in das Waldwegebett.

Für eine Erprobung sprechen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Denn es dürfen nicht der jetzige Zustand des Waldweges und die Angaben des Klägers zur Einbringung des Materials in den Jahren 2006 bis 2007 vernachlässigt werden. Die am 16. April 2013 aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 100 bis 103 der Behördenakte) zeigen Strecken eines (ehemaligen) Waldweges, die (wohl infolge größeren Holzeinschlags und Abtransports mit schweren Fahrzeugen), platt gefahren, fast nur noch eingepresste Schlammprofile von breiten Reifen aufweisen, nicht aber mehr eine Deckschicht von Grobschotter und darunter womöglich eine Tragschicht aus sonstigem (verwerteten?) Bauschutt. Damit könnte der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eröffnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und könnten schädliche Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) und Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 19.9.2013, Az. 2 M 114/13, für das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material, das in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB wird).

Diese Umstände könnten und müssten die zuständige Behörde in Beteiligung der Fachbehörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG) veranlassen, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten (vgl. § 4 BBodSchG) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) aufzugeben. Dabei wären die Anforderungen der Bundesbodenschutzaltlastenverordnung (BBodSchV), vgl. dort etwa § 3, einzuhalten. Sollte sich der Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nach weiteren Untersuchungen nicht bestätigen, und sollte das beprobte Material den sonstigen, auch im Gutachten angesprochenen Anforderungen genügen, stünde wohl einem Wiedereinbau nichts mehr im Wege. Eine Beseitigung und deren Nachweis wären aber nicht mehr veranlasst.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid auch nicht mehr teilweise aufrechterhalten oder in einen Bescheid zur Gefahrenerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz umgedeutet werden (vgl. Art. 47 BayVwVfG). Denn die Verfügung vom 6. Februar 2013 fordert nach ihrem Wortlaut nicht nur im Tenor, sondern auch in ihren Gründen, die bedingungslose Beseitigung der „unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle“ und den Nachweis deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Die bloße Entfernung aus der Waldwegetrasse und die Beprobung des Materials kann aber gerade nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Nießbrauchberechtigter des Waldgrundstückes FlNr. 1060 der Gemarkung ..., das sich im Eigentum seiner Tochter befindet. Auf diesem Grundstück brachte der Kläger zum Wegebau ab dem Jahre 2006 verschiedene Materialien ein. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei unter anderem um Bruchsteine, die aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die im Jahr 1910 gebaut worden waren, stammten, des Weiteren um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich), sowie um Mineralbeton. Für die Befestigung der Hauptwege seien Feld- und Bruchsteine verwendet, zum Erreichen einer einigermaßen befahrbaren Oberfläche sei Grobschotter eingebaut worden.

Aufgrund einer Anzeige vom 25. Juni 2012 („Wegen Ablagerung und Wegebau mit Bauschutt“) leiteten die Behörden Ermittlungen ein, die unter anderem zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 führten. In dieser Verfügung wird der Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die in dem Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung zu veranlassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sind dem Landratsamt entsprechende Anlieferungsbelege (Lieferschein, Rechnungen o. Ä.) bis spätestens fünf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vorzulegen (Nr. 2). Gleichzeitig wird gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsanordnung (Nr. 4 des Bescheidstenors) ausgesprochen. Bei diesem Material handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, um bewegliche Sachen, nicht nur um „absolut natürliches Material“ wie Bruchsteine. Angesichts aller vorgefundenen, unbehandelten Bauschuttabfälle sei vom Entledigungswillen auszugehen, was auch für die ebenfalls vor Ort festgestellten unter Umständen teerhaltigen Abfälle aus Straßenaufbruch gelte, die als gefährliche Abfälle nicht wiederverwendet werden könnten. Bei den Ablagerungen handele es sich überwiegend auch nicht um Rückstände für den Bau eines Schotterweges, da die Steine zu groß seien und damit auch Naturschotter ausscheide. Die eingebauten Bauschuttabfälle hätten in der unbehandelten und nicht analysierten Form auch keinen zulässigen Verwendungszweck. Eine im konkreten Fall zulässige Verwertungsmaßnahme, nämlich die vorherige Behandlung des Bauschutts durch eine mobile Schredderanlage eines zugelassenen RC-Betriebes und einer Analyse nach dem in Bayern geltenden RC-Leitfaden sowie den Vorgaben der LAGA PN 98 habe der Kläger nicht durchgeführt. Durch die Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle nehme der Kläger billigend eine Boden- und Gewässergefährdung in Kauf. Bauschuttabfälle könnten erst nach einer Güteüberwachung, d. h. nach Beprobung und Analyse des Materials auf seine Schadstoffgehalte durch ein zugelassenes Gutachterbüro als sogenannte RW 1-RC-Baustoffe eingebaut werden, sofern sich das Material für den uneingeschränkten offenen Einbau eigne. Um eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, sei die Vorlage einer Bestätigung der Entsorgung erforderlich. Weitere Gründe für eine Entfernung der Bauschuttabfälle ergäben sich aus boden- und wasserschutzrechtlichen Vorschriften. Die Maßnahmen seien auch angemessen, der Kläger als Verursacher der Abfallablagerung Handlungsstörer und damit richtiger Adressat.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er unter anderem vortrug, der Einbau sei bereits 2006 bis 2007 vorgenommen worden. Die Erweiterung des im dortigen Bereich angesiedelten Wasserschutzgebietes sei im Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt gewesen. Des Weiteren legte er ein Gutachten der von ihm beauftragten ... Ingenieure und Geologen GmbH vom 7. Mai 2013 vor. Diesem zufolge sind am 17. April 2013 aus insgesamt 20 Kleinschürfen im Wegebereich, angelegt bis zum durchwurzelten Bodenhorizont, Proben entnommen worden. Vor Ort sei das eingebaute Material überwiegend als Kalkschotter, Natursandstein und Ziegelmaterial in wechselnden Anteilen angesprochen worden. Untergeordnet hätten sich auch bauschutttypische Anteile wie Keramik und Betonreste gefunden. Das Material sei in allen Schürfen sensorisch unauffällig gewesen; artfremde Bestandteile seien nicht festgestellt worden. Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle oder Phenole hätten in keiner der vier Mischproben nachgewiesen werden können. Lediglich in einer der Proben seien Spuren von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze, ermittelt worden. Weitere Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Alle vier Laborproben hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 ein. Die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten würden somit erfüllt. Die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und zulässige Materialgüte für einen offenen Einbau bzw. den Verbleib des Materials als Befestigung von Waldwegen außerhalb von Wasserschutzgebieten habe somit nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er verwies auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013. Eine ordnungsgemäße Beprobung hätte nur vorgenommen werden können, wenn das Material ausgebaut und geschreddert worden wäre und anschließend Haufwerke zur Probenahme gebildet worden wären. Aber selbst wenn die vorgeschriebene Verwertungsmaßnahme bzw. Begutachtung eingehalten worden wäre und sich die Schadstoffbelastung im zulässigen Richtwert bewegt hätte, sei ein uneingeschränkter, offener Einbau von RW-1 Material in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger hätte durch Rückfragen beim Wasserwirtschaftsamt in Erfahrung bringen können, dass es sich beim Ort der Ablagerungen bereits um ein geplantes Wasserschutzgebiet gehandelt habe. Das in der Festsetzung begriffene Wasserschutzgebiet habe seit 9. Dezember 2009 Planreife.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die vom Kläger in den Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... eingebrachten Stoffe erfüllten den objektiven Abfallbegriff. Auch nach Untersuchungen vom Kläger eingeschalteter Gutachter handele es sich um potentiell grundwassergefährdenden Bauschutt. Vor dem Einbau der Materialien sei ein Verwertungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen worden, auch nicht danach. Weil es sich im Einbauzeitpunkt um Abfälle gehandelt habe, sei unerheblich, ob das Grundstück in einem geplanten Wasserschutzgebiet liege oder aber wann dieses Wasserschutzgebiet Planreife gehabt habe bzw. ab wann der Kläger davon Kenntnis erlangt habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe sich des Materials nicht entledigt, sondern dessen Weiterbenutzung beabsichtigt. Durch die Aufbringung der Bruchsteine auf dem Weg sei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Verwendung als Mauerwerk getreten. Weitere Bestandteile des Gebäudeabrisses seien auf einer Deponie entsorgt worden. Beim zugekauften Schotter handele es sich um unbedenkliches Recyclingmaterial, das vor dem Verkauf entsprechend vorsortiert und damit ebenfalls auf die Geeignetheit überprüft worden sei. Die aufgefundenen Teerbrocken seien dem Kläger unzulässig zugerechnet worden. Das vorgelegte Gutachten habe sich an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 gehalten und komme zu dem Ergebnis, dass eine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit bestehe. Außerdem sei unerheblich, inwieweit das gebrauchte Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe. Dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 komme als freiwillige Vereinbarung keine normative Wirkung zu. Er enthalte Grundsätze über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Jede andere Verwertung sei schadlos und ordnungsgemäß möglich, selbst wenn sie den Vorgaben des Leitfadens nicht entspreche. Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei durch die gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen worden. Außerdem sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung des Materials abzustellen. Deswegen sei unerheblich, inwieweit das Grundstück im Nachhinein als Wasserschutzgebiet überplant worden sei oder werden solle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre zu berücksichtigten gewesen, dass das Material bereits 2006/2007 aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe maßgebend auf den sogenannten objektiven Abfallbegriff abgestellt, so dass es auf fehlenden Entledigungswillen des Klägers nicht ankomme. In einer der Mischproben seien Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden und damit die potentielle Gefährlichkeit bestätigt worden. Auf die bei einer Ortseinsicht vorgefundenen Asphaltbruchstücke sei nicht abgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stelle auf Stichproben ab, die nur einen zufälligen Ausschnitt aus einer Gesamtablagerung unbekannter Zustände abbildeten. Bauschutt sei in der Regel für die Verwertung in technischen Bauwerken aufzubereiten, was hier großenteils nicht geschehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Klägers führt daher unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Stattgabe seiner Klage.

Der streitgegenständliche Bescheid kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Er hat in Bayern unter anderem im Sicherheitsrecht durch Art. 8 LStVG seine ausdrückliche Normierung gefunden. Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219). Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Schließlich muss bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebene Maßnahme zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen. Der Bescheid stützt sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG). Danach ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet (Abs. 1); die zuständige Behörde - hier das staatliche Landratsamt gemäß Art. 29 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG - kann die erforderlichen Anordnungen erlassen (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Anordnung nach Art. 31 BayAbfG setzt voraus, dass Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Inwieweit Abfälle vorliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), oder, soweit man auf den Vortrag des Klägers zum Einbau des Bauschutts in den Jahren 2006 bis 2007 abstellt, nach den seinerzeit einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl 1 S. 2705), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kläger darauf beruft, den Bauschutt, soweit er als Abfall angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.1993, BVerwG 7 C 11/92 zur Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum Wegebau und zur Abfalleigenschaft), durch den Einbau in den Waldweg als dessen Tragschicht verwertet zu haben.

Eine solche Verwertung läge nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nur vor, wenn sie, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. § 5 KrWG hingegen bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Ob eine solche Verwertung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem Kläger gelungen ist, ist fraglich. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten einer von ihm beauftragten Ingenieur- und Geologen-GmbH vom 7. Mai 2013 - Probenahmen 17. April 2013 - vorgelegt, das aufgrund insgesamt 20 genommener Bodenproben aus dem Waldweg („20 Kleinschürfe“) zum Ergebnis kommt, alle vier Laborproben (zu denen die 20 Bodenproben vereinigt wurden) hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ der Vereinbarung über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005 ein, die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten seien somit erfüllt worden.

Demgegenüber bezweifelt der Beklagte die Repräsentativität der gezogenen Proben und bekräftigte im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung seines Bescheides unter Berufung auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013, der Kläger hätte vielmehr das gesamte in den Waldweg eingebaute Material vor dem Einbau in bestimmter Art und Weise beproben müssen, was nicht mehr nachgeholt werden könnte und dazu führte, dass die Bauschuttablagerungen, auch im Hinblick auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, beseitigt werden müssten.

Hier ist jedoch fraglich, ob die „Planreife“ des geplanten Wasserschutzgebietes (das durch Rechtsverordnung nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wird) bei Erlass der hier nach Abfallrecht getroffenen Anordnung berücksichtigt werden darf. Denn nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013 hat das zur Festsetzung vorgesehene Wasserschutzgebiet seit 9. Dezember 2012 „Planreife“, d. h. seine Planung ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2009 veröffentlicht worden. Es ist aber noch nicht ausgewiesen, d. h. durch Rechtsverordnung festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der bislang nicht in Frage gestellten Erklärungen des Klägers, das Material aus dem Abbruch der Scheune und des Stalles in den Jahren 2006 und 2007 in den Waldweg eingebracht zu haben, ist offen, ob die Anforderungen für den Waldwegbau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür gibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 7. Mai 2013. Seit Vorlage des Gutachtens, das der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat, hätte er seine Anordnung vom 6. Februar 2013 überprüfen und dabei auch vor dem Hintergrund seiner Bekanntmachungen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 AllMbl 1993, 480 ff. und vom 21. Dezember 1998 AllMbl 1999, 24 (nunmehr Bek. v. 26.9.2011 AllMbl 2011, 546 ff.) dessen Ergebnisse berücksichtigen und in seine Überlegungen einstellen müssen, dass wohl eine strikte Beseitigung des eingebauten Materials und der Nachweis der Beseitigung nicht mehr verhältnismäßig sein und damit wohl nicht mehr verlangt werden könnte. Denn es hätte andere angemessenere Maßnahmen gegeben, die den Kläger als Nutznießer des Waldgrundstücks weniger eingeschränkt hätten und danach rechtmäßig gewesen wären. In Betracht kommen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, etwa nach den Lagerorten des vom Kläger eingebauten Schmutzschotters, der beim Wegerückbau anfiel (vgl. Äußerungen des Klägers v. 15.8.2012, Bl. 21 der Behördenakte; v. 9.1.2013, Bl. 68 der Behördenakte) und gegebenenfalls auch die Entfernung des Materials aus der Waldwegetrasse, die Bildung von Haufwerken, deren Beprobung und je nach dem Ergebnis der Beprobung auch ein Wiedereinbau des Materials in das Waldwegebett.

Für eine Erprobung sprechen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Denn es dürfen nicht der jetzige Zustand des Waldweges und die Angaben des Klägers zur Einbringung des Materials in den Jahren 2006 bis 2007 vernachlässigt werden. Die am 16. April 2013 aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 100 bis 103 der Behördenakte) zeigen Strecken eines (ehemaligen) Waldweges, die (wohl infolge größeren Holzeinschlags und Abtransports mit schweren Fahrzeugen), platt gefahren, fast nur noch eingepresste Schlammprofile von breiten Reifen aufweisen, nicht aber mehr eine Deckschicht von Grobschotter und darunter womöglich eine Tragschicht aus sonstigem (verwerteten?) Bauschutt. Damit könnte der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eröffnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und könnten schädliche Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) und Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 19.9.2013, Az. 2 M 114/13, für das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material, das in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB wird).

Diese Umstände könnten und müssten die zuständige Behörde in Beteiligung der Fachbehörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG) veranlassen, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten (vgl. § 4 BBodSchG) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) aufzugeben. Dabei wären die Anforderungen der Bundesbodenschutzaltlastenverordnung (BBodSchV), vgl. dort etwa § 3, einzuhalten. Sollte sich der Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nach weiteren Untersuchungen nicht bestätigen, und sollte das beprobte Material den sonstigen, auch im Gutachten angesprochenen Anforderungen genügen, stünde wohl einem Wiedereinbau nichts mehr im Wege. Eine Beseitigung und deren Nachweis wären aber nicht mehr veranlasst.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid auch nicht mehr teilweise aufrechterhalten oder in einen Bescheid zur Gefahrenerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz umgedeutet werden (vgl. Art. 47 BayVwVfG). Denn die Verfügung vom 6. Februar 2013 fordert nach ihrem Wortlaut nicht nur im Tenor, sondern auch in ihren Gründen, die bedingungslose Beseitigung der „unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle“ und den Nachweis deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Die bloße Entfernung aus der Waldwegetrasse und die Beprobung des Materials kann aber gerade nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem stillzulegen und abzubauen. Dagegen wendet sich die Klägerin.

2

Die Klägerin betreibt in W. zwei Spielhallen, für die sie folgendes Bonus- und Informationssystem eingerichtet hat:

3

Der Kunde erhält bei seinem Eintritt in die Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name, seine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Diese Chipkarte kann der Spieler in ein auf dem bespielten Geldautomaten stehendes, technisch davon aber völlig getrenntes Zusatzgerät einführen. Der Kunde zahlt bei dem Geldautomaten 20 Cent Einsatz pro Spiel in bar und erhält den Gewinn in bar ausbezahlt. Das Zusatzgerät registriert den Spielvorgang und notiert auf der Karte für jede 20-Cent-Spieleinheit einen Bonuspunkt. Die Bonuspunkte werden unabhängig von Gewinn oder Verlust gutgeschrieben. Jeder Bonuspunkt hat einen Wert von derzeit 0,9 Cent. Die Bonuspunkte können wahlweise beim Zahlen der Getränke an der Theke oder beim Verlassen der Spielothek mit Abgabe der Chipkarte in bar eingelöst werden.

4

Der Beklagte forderte nach Anhörung der Klägerin diese mit Bescheid vom 28. November 2006 auf, das in ihren Spielhallen verwendete Bonus- und Informationssystem bis spätestens 7. Dezember 2006 stillzulegen und bis spätestens 15. Dezember 2006 abzubauen (Nr. 1 und 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stilllegungsanordnung und die Entfernungsanordnung in Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld von jeweils 1 000 € zur Zahlung angedroht (Nr. 3 und 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten die Sicherheitsbehörden erforderliche Maßnahmen treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Das verwendete Bonus- und Informationssystem verstoße gegen § 9 Abs. 2 SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280). Danach dürften dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt werden. Die bei Einlösung gesammelter Bonuspunkte gewährte Barzahlung stelle eine solche verbotene Zahlung dar.

5

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin mit Urteil vom 23. Oktober 2007 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Ihm fehle eine die Maßnahme tragende Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 SpielV sei nicht als "allumfassende Auffangnorm" des Verbots jedweder Vergünstigung im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb zu verstehen, sondern "gewinnorientiert" formuliert. Gesetzliche Zielrichtung sei, all das zu untersagen, was bei dem Spieler den Eindruck erwecke, er könne seine Gewinnchancen steigern bzw. maximieren. Dies sei bei dem Bonus- und Informationssystem nicht der Fall. Die gewährte Vergünstigung sei nicht "spielbezogen". Die Bonierung beziehe sich weder unmittelbar auf den Anreiz zum Weiterspielen noch sei sie gewinnabhängig. Eine Umdeutung in eine Verbotsverfügung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV sei unzulässig.

6

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. § 9 Abs. 2 SpielV sei als Auffangvorschrift anzusehen. Mit § 9 Abs. 2 SpielV sollten sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten werden, die neben der Ausgabe von Gewinnen gewährt werden. Auch der Zweck der Norm, die Eindämmung des Spieltriebs, spreche für ein solches Normverständnis.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 2008 die Berufung zurückgewiesen. Das von der Klägerin betriebene Bonus- und Informationssystem verstoße weder gegen § 9 Abs. 1 noch gegen § 9 Abs. 2 SpielV. Zwar liege in der Heranziehung des § 9 Abs. 1 SpielV keine unzulässige richterliche Umdeutung der Verbotsverfügung. Der Tatbestand der Norm sei aber nicht erfüllt, weil diese nicht jeden Nachlass auf den Einsatz, sondern nur Einsatzermäßigungen "für weitere Spiele" verbiete. Unzulässig seien danach nur Mengen- und Dauerrabatte, die an eine bestimmte Spielzahl oder Spielzeit gekoppelt seien und zum Weiterspielen animierten. Dagegen habe der Verordnungsgeber einen reinen Preisnachlass, wie ihn das Bonussystem gewähre, mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfreiheit der Aufsteller nicht verbieten wollen.

8

Das von der Klägerin betriebene Bonus- und Informationssystem sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Diese Vorschrift sei auf Nachlässe für den Einsatz und sonstige Einsatzvergünstigungen nicht anwendbar. § 9 Abs. 1 SpielV sei insoweit eine abschließende Sonderregelung und § 9 Abs. 2 SpielV dürfe nicht als eine jegliche finanzielle Vergünstigung erfassende Auffangvorschrift begriffen werden. Systematische und teleologische Gründe sprächen gegen eine derart weitreichende Interpretation. Dem Gesetzgeber sei es um die Unterbindung von Spielanreizen gegangen, die unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis vom Aufsteller zum Spieler geschaffen würden. Da die Einsatzrabatte vom einzelnen Spiel abhängig seien, hätten sie nicht im Focus des Verordnungsgebers gestanden. Interpretiere man § 9 Abs. 2 SpielV als umfassende und auch auf Einsatzvergünstigungen anwendbare Auffangnorm, verbliebe dem Einsatzermäßigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber gleichzeitig mit der Einführung des § 9 Abs. 2 SpielV den § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV neu gefasst habe, spreche gegen die Annahme, dass er dieser Vorschrift jeden eigenständigen Anwendungsbereich habe nehmen wollen. Die Regelung diene dem Spielerschutz und stelle sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen würden. Zweck der Regelung sei es, das bereits bestehende Schutzniveau aufrechtzuerhalten und gegen neuartige Spielanreize zu verteidigen. Es sollten Lücken im bestehenden Schutzsystem geschlossen werden. Hingegen sollte das Schutzniveau nicht grundlegend angehoben werden. Bei dem Bonussystem handele es sich nicht um einen neuartigen, vom Einzelspiel losgelösten und gesteigerten Spielanreiz. Es beinhalte in technischer Hinsicht etwas Neues, während es wirtschaftlich betrachtet ein altbekanntes und bereits nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV zulässiges Rabattsystem darstelle. Da der Spieler weder in gesteigerter Weise zum Weiterspiel angereizt werde, noch die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV umgangen würden, widerspreche das Bonussystem nicht dem von § 9 Abs. 2 SpielV beabsichtigten Spielerschutz.

9

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte die im angegriffenen Urteil zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung des Antrags trägt er vor, die Novelle des § 9 SpielV 2006 stelle sich als Spielerschutznovelle dar. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 SpielV sei als einheitliche Gesamtregelung zu lesen. Der Verordnungsgeber habe mit der Erweiterung des § 9 SpielV um einen Absatz 2 gegenwärtigen und künftigen Fehlentwicklungen entgegenwirken wollen, die unerwünschte Spielanreize durch Vergünstigungen neben der Ausgabe von nach der Bauartzulassung zugelassenen Gewinnen schafften. Bei der Auszahlung oder Verrechnung des durch die Bonuspunkte gesammelten Guthabens handele es sich um eine nach § 9 Abs. 2 SpielV unzulässige Zahlung oder sonstige finanzielle Vergünstigung. Die Auslegung des § 9 SpielV durch den Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 SpielV scheitere auch nicht daran, dass es sich bei dem Bonussystem um einen Nachlass auf den Einsatz im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV handele. Wirtschaftlich handele es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen üblichen Preisrabatt. Eine direkte Verknüpfung mit dem Preis für jedes Spiel, wie dies bei einem Rabatt üblich sei, bestehe nicht. Allenfalls hänge die Höhe des Guthabens mit dem Einsatz zusammen. Damit handele es sich um eine sonstige spielbezogene Zahlung oder finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie macht geltend, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV regele abschließend, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachlass auf den Einsatz gewährt werden dürfe. Nicht verboten sei ein Nachlass, der unabhängig von der Spieldauer in gleicher Höhe für jedes einzelne Spiel gewährt werde. Die Gewährung eines solchen Nachlasses verstoße auch nicht gegen § 9 Abs. 2 SpielV. Dagegen spreche bereits die Gesetzessystematik. Der Verordnungsgeber habe den früheren § 9 Satz 1 SpielV im neuen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als Verbot der Einsatzermäßigung - nur - für weitere Spiele präzisiert. Der neu eingefügte § 9 Abs. 2 SpielV verbiete dagegen das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen. Er dürfe nicht subsidiär auf Einsatznachlässe angewendet werden, die bereits in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV speziell geregelt seien. Die dortige differenzierende, Nachlässe nicht ausnahmslos verbietende Regelung sei überflüssig, wenn stets auch § 9 Abs. 2 SpielV eingreife.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Zwar ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die polizeirechtliche Generalklausel herangezogen (1.) und § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV als mögliche Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung geprüft hat (2.). Er hat dessen Anwendbarkeit auch im Ergebnis zutreffend verneint (3.). Seine Auffassung, § 9 Abs. 2 SpielV greife als Verbotsnorm wegen der speziellen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV vorliegend nicht ein, verstößt jedoch gegen Bundesrecht (4.). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (5.).

14

1. Rechtsgrundlage der Stilllegungs- und Abbauanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. An die Anwendung dieser irrevisiblen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Revisionsgericht gebunden. § 1 GewO steht ihr nicht entgegen. § 1 Abs. 1 GewO gestattet jedermann den Betrieb eines Gewerbes, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. § 1 GewO gilt aber nur für die Zulassung zum Gewerbebetrieb (Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 39.67 - BVerwGE 38, 209). Ist - wie vorliegend - die Art und Weise der Gewerbeausübung Gegenstand ordnungsbehördlichen Einschreitens, können die landesrechtlichen polizeilichen Generalklauseln herangezogen werden, um mit ihrer Hilfe eine eigenständige Eingriffsgrundlage zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 1989 - 14 S 2193/87 - GewArch 1990, 403; OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 A 762/96 - DÖV 1997, 1055). Auch die Möglichkeit einer nachträglichen Auflagenerteilung nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO schließt eine auf die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel gestützte Stilllegungs- und Abbauanordnung nicht aus (Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 33.93 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 13).

15

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung sowohl im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV als auch auf § 9 Abs. 2 SpielV zu überprüfen ist. Die Überlegung, eine umfassende richterliche Rechtmäßigkeitskontrolle erfordere, den Anwendungsbereich beider Verbotstatbestände im vorliegenden Fall zu überprüfen, steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98>). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV anstelle des von der Behörde herangezogenen § 9 Abs. 2 SpielV begründet würde. Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, die Verpflichtung zur Stilllegung und zum Abbau des Bonus- und Informationssystems, unberührt. Er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.

17

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV das Bonus- und Informationssystem der Klägerin nicht verbietet. Das angegriffene Urteil ordnet den Bonus von 0,9 Cent pro Spiel zwar irrig als "Nachlass auf den Einsatz" im Sinne der Vorschrift ein, erkennt jedoch zutreffend, dass der Bonus jedenfalls nicht "für weitere Spiele" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV gewährt wird.

18

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Diese Vorschrift betrifft den Mittelfluss vom Spieler zum Aufsteller oder Veranstalter. Sie verbietet Vergünstigungen, die die Höhe des Einsatzes für weitere Spiele herabsetzen. Dabei erfasst das Tatbestandsmerkmal des Nachlasses auf den Einsatz nur Ermäßigungen des vom Spieler zu zahlenden Einsatzbetrages, nicht jedoch die teilweise Rückgewähr gezahlter Einsätze oder Gutschriften auf den zunächst in voller Höhe zu zahlenden Einsatz. Solche finanziellen Vergünstigungen unterfallen als Rückflüsse vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, sondern sind am Maßstab des § 9 Abs. 2 SpielV zu prüfen.

19

Die gegenteilige Auffassung des angegriffenen Urteils, das eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde legt und den Bonus als Einsatzrabatt versteht, übersieht, dass diese weite, zu § 9 Satz 1 SpielV a.F. entwickelte Tatbestandsauslegung nicht ohne Weiteres auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV übertragen werden kann. Die frühere, nicht nach Einsatzermäßigung und Rückfluss von Mitteln differenzierende Regelung des § 9 Satz 1 SpielV a.F. legte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahe, nach der auch Einsatzrabatte in Form nachträglicher teilweiser Rückgewähr oder Gutschrift des gezahlten Einsatzes vom Tatbestand erfasst waren. Dies entsprach dem Sinn und Zweck der Regelung, zur Eindämmung der Spielsucht jede Vergünstigung für künftige Spiele zu untersagen, und ergänzte die Verpflichtung des Aufstellers aus § 33c Abs. 1 GewO, Geldgewinnspielgeräte entsprechend der dafür erteilten Bauartzulassung aufzustellen und nicht so zu manipulieren, dass mit einem geringeren Einsatz gespielt werden konnte (Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6).

20

Die hier anzuwendende Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SpielV verfolgt denselben Regelungszweck und ergänzt ebenfalls das Verbot technischer Manipulation. Sie unterscheidet aber systematisch zwischen finanziellen Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe des vom Spieler zu erbringenden Einsatzes einerseits und solchen, die der Aufsteller oder Veranstalter des Spiels dem Spieler zuwendet, andererseits. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV beschränkt sich danach auf Ermäßigungen des vom Spieler geschuldeten Einsatzes. Rückflüsse vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler, die das Zahlen des vollen Einsatzes voraussetzen und daran eine Rückgewähr, Gutschrift oder sonstige finanzielle Vergünstigung knüpfen, werden von § 9 Abs. 2 SpielV erfasst. Er verbietet dem Aufsteller oder Veranstalter, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die nach §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräte und Spiele hinaus sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

21

Der Einwand der Klägerin, damit bleibe für § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV kein eigenständiger Anwendungsbereich, trifft nicht zu. Zum einen bezieht der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV neben Spielgeräten, für die bereits das aus § 33c Abs. 1 GewO abzuleitende Manipulationsverbot gilt, auch sonstige Spiele ein. Zum anderen ist die Vorschrift nach wie vor für den Betrieb von Spielgeräten relevant, weil sie dem Aufsteller verbietet, den Einsatz für weitere Spiele in anderer Weise als durch Gerätemanipulation zu ermäßigen, etwa, indem Besuchern der Spielhalle ein Zuschuss zum Einsatz für ein künftiges Spiel angeboten wird (vgl. Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158 zur Zuwendung eines Geldbetrages, der von Bediensteten der Spielhalle in das Gerät einzuwerfen war). Im Übrigen lässt die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV erkennen, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausging, jede Vergünstigungsalternative müsse für jede denkbare Spielvariante realisierbar sein. Vielmehr sollte der nur beispielhaft konkretisierte, zahlreiche Alternativen erfassende, generalklauselartige Tatbestand alle denkbaren, auch erst künftig zu entwickelnden Formen der Einsatzermäßigung für künftige Spiele erfassen.

22

Das von der Klägerin verwendete System stellt keine finanzielle Vergünstigung auf den Spieleinsatz dar, weil der Spieler für jedes Spiel den vollen Spieleinsatz bezahlt und eine teilweise Rückgewähr des Spieleinsatzes vom Aufsteller zum Spieler erst im Nachhinein erfolgt. Der Spieler hat die Wahl, die angesammelten Bonuspunkte als Zahlungsmittel für Getränke zu verwenden oder sich auszahlen zu lassen. Damit unterscheidet sich das Bonussystem der Klägerin wesentlich von der Gewährung eines Nachlasses bzw. Rabattes, der in Beziehung zu dem konkreten jeweiligen Spielvorgang zu sehen ist und unmittelbar zu einer Einsatzvergünstigung führt. Hier handelt es sich um eine Leistung des Aufstellers an den Spieler, die mit dem vom Spieler geleisteten Einsatz nur mittelbar insoweit zusammenhängt, als sich die Höhe des Guthabens auf der Chipkarte nach der Anzahl der getätigten Spiele bestimmt.

23

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit dem Bonussystem gewährte Rabatt beziehe sich nicht auf "weitere Spiele", trifft jedoch im Ergebnis zu.

24

Nicht zu folgen ist allerdings seiner einengenden "finalen" Interpretation des Verbotstatbestandes auf die bisher entschiedenen Fallgruppen des mengen- und des spieldauerabhängigen Rabatts, die sonstige einsatzbezogene Nachlässe für weitere Spiele, etwa die Gewährung nicht in der Software des zugelassenen Geräts angelegter Freispiele, unberücksichtigt lässt. Das Tatbestandsmerkmal "für weitere Spiele" gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV stellt auf den Bezugspunkt der Vergünstigung und auf deren Eignung ab, den Spieler zum Weiterspielen zu motivieren. Ob dies vom Aufsteller beabsichtigt oder aus seiner Sicht nur die Nebenfolge einer auf den Preiswettbewerb zielenden Maßnahme darstellt, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unerheblich. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Verordnungsgeber habe mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfreiheit einen Preiswettbewerb nicht verhindern wollen, und die daraus abgeleitete einschränkende Auslegung des Verbots einsatzbezogener Vergünstigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, sind weder entstehungsgeschichtlich belegt noch grundrechtlich herzuleiten. Die Wettbewerbsfreiheit zwingt nicht zur restriktiven Auslegung des Verbots. Den Aufstellern bleibt es auch bei einer weiten, jede einsatzbezogene Vergünstigung erfassenden Interpretation unbenommen, durch nicht spielbezogene Leistungen in Wettbewerb zueinander zu treten.

25

"Für weitere Spiele" wird eine Vergünstigung nur gewährt, wenn sie den Einsatz für ein dem aktuellen Spiel nachfolgendes, noch nicht begonnenes Spiel ermäßigt, oder wenn sie von der Durchführung mindestens eines Folgespiels abhängt oder nur zu diesem Zweck eingelöst werden kann. Nach dem eindeutigen Wortsinn kann als "weiteres" Spiel nur ein Spiel bezeichnet werden, das auf ein bereits abgeschlossenes oder noch laufendes Spiel folgt. Deshalb stellen auch die Entscheidungen zum sog. PEP-System und Bonus-Dollar-System darauf ab, dass die Vergünstigung während einer Spielfrequenz für die bis zum Ablauf der Stunde noch möglichen, den bisherigen Spielen sich anschließenden "Folgespiele" angekündigt wird (vgl. Urteile vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8.05 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6 und - BVerwG 6 C 9.05 - GewArch 2006, 158). Es genügt nicht, dass die Vergünstigung - wie im Bonus- und Informationssystem der Klägerin - für das jeweils aktuelle Spiel gewährt wird, ohne den Einsatz für Folgespiele zu ermäßigen, von diesen abhängig oder dafür zweckgebunden zu sein.

26

Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Auslegung des Merkmals "für weitere Spiele" bieten weder die Entstehungsgeschichte noch der systematische Zusammenhang der Norm. Ihre Neufassung war den PEP- und Bonus-Dollar-Systemen geschuldet, die eine Rückerstattung von der Durchführung von Folgespielen bis zum Ablauf einer Stunde abhängig machten, also von einem Ausschöpfen des Zeitraums, nach dem § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV eine Spielpause von mindestens fünf Minuten vorschreibt.

27

4. Das Berufungsgericht hat jedoch § 9 Abs. 2 SpielV zu Unrecht nicht als tragfähiges Verbot für das von der Klägerin an ihren Spielautomaten installierte Bonus- und Informationssystem angesehen. Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.

28

Die bei Einlösung gesammelter Bonuspunkte durch die Klägerin gewährte Rückerstattung von 0,9 Cent pro Punkt stellt eine verbotene, über die zulässige Gewinnausschüttung hinausgehende Zahlung dar, soweit sie in bar erfolgt. Soweit der Spieler die gesammelten Bonuspunkte beim Zahlen von Getränken einsetzen kann, handelt es sich um eine sonstige finanzielle Vergünstigung im Sinne der Verordnung.

29

9 Abs. 2 SpielV bezieht sich auch nicht nur auf Gewinnchancen und gewinnähnliche Vergünstigungen, die spielbezogen sind. Weder dem Wortlaut der Regelung, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck noch ihrem systematischen Verhältnis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV wird eine derart einengende Interpretation gerecht.

30

Schon aus dem Wortlaut folgt, dass das Verbot, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen "Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen" zu gewähren, als selbstständige Alternative neben dem Verbot steht, dem Spieler sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen.

31

Der systematische Vergleich mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV bestätigt dies. Anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV, der eine Verknüpfung der dem Spieler gewährten Vergünstigung mit dem Einsatz voraussetzt, stellt § 9 Abs. 2 SpielV gleichrangig neben das Verbot, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen, das Verbot, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

32

Auch die Entstehungsgeschichte stützt die Auslegung des § 9 Abs. 2 SpielV als weit gefasste Verbotsnorm, die neben der Ausgabe von Gewinnen, die über zugelassene Spielgeräte (§ 33c GewO) erfolgen, jeglichen Mittelfluss vom Aufsteller des Spielgerätes oder dem Veranstalter eines anderen Spieles an den Spieler unterbinden will.

33

§ 9 Abs. 2 SpielV wurde mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 (BGBl I S. 3495) in die Spielverordnung eingefügt. Während der ursprüngliche Änderungsvorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit lediglich eine Neufassung des § 9 SpielV vorsah, der § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der nunmehr gültigen Fassung entspricht, wurde § 9 Abs. 2 SpielV aufgrund eines Antrags des Freistaates Bayern im Gesetzgebungsverfahren in die Spielverordnung aufgenommen und im nachfolgenden Beschluss des Bundesrates übernommen (vgl. BRDrucks 655/05 S. 3; 655/1/05 S. 1 f.; 655/2/05 S. 1 f.). Der Bundesrat hielt eine Ergänzung des damaligen § 9 Satz 1 SpielV für nicht ausreichend, um der Umgehung von Gewinn- und Verlustgrenzen Einhalt zu gebieten. Der neu eingefügte § 9 Abs. 2 SpielV wurde bewusst weit gefasst, um vor allem Jackpots zu verbieten, aber nicht nur diese. Neben dem Verbot, dem Spieler sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen, wurde noch eine weitere Tatbestandsalternative aufgenommen, die weite Bereiche der Gewährung von Vergünstigungen durch den Aufsteller bzw. Veranstalter an den Spieler abdecken sollte, um so die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SpielV umfassend zu sichern. Zu diesem Zweck wurde das Verbot auch nicht auf spielbezogene Vergünstigungen beschränkt, sondern auf alle finanziellen Vergünstigungen im Verhältnis der Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler erstreckt (vgl. BRDrucks 655/1/05 S. 5; 655/2/05 S. 3).

34

Dieses weite Verständnis von § 9 Abs. 2 SpielV entspricht auch seinem Sinn und Zweck. Die Regelung dient dem Spielerschutz. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis Aufsteller/Veranstalter zum Spieler. Es betrifft die sog. Jackpots und andere Sonderzahlungen im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene Suchtpotenzial. Gleichzeitig dient es der Einhaltung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV, deren Regelung der Verordnungsgeber besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. BRDrucks 655/1/05 S. 5 f.; Hahn, in: Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Januar 2010, § 9 Rn. 3; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band 2, Stand: Mai 2009, § 9 Rn. 5).

35

Der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 SpielV rechtfertigt keine abweichende Auslegung, sondern zeigt zwei klar zu trennende Anwendungsbereiche. § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV regelt speziell einsatzbezogene Vergünstigungen, die den Bereich des Mittelflusses vom Spieler zum Aufsteller betreffen. Sie sind - nur - verboten, wenn sie für weitere Spiele gewährt werden. Daneben greift § 9 Abs. 2 SpielV als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen und Zahlungen neben der Gewinnausgabe bei einem Mittelrückfluss und sonstigen finanziellen Zuwendungen vom Aufsteller oder Veranstalter zum Spieler.

36

5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Gründe, aus denen die angegriffene Verordnungsverfügung rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Anordnung konkretisiert die verordnungsrechtliche Berufsausübungsregelung verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Zwangsgeldandrohungen entsprechen den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Dass sie für jede betroffene Spielhalle gesondert verfügt wurden, macht deutlich, dass schon die Missachtung der Grundverfügung in einer von beiden die Zwangsgeldforderung in voller Höhe auslöst.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.