Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - M 16 K 14.2750

bei uns veröffentlicht am28.10.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21 ZB 15.332, 16.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Apotheker.

Mit Urteil des Landgerichts ... vom ... März 2013, rechtskräftig seit 20. März 2013, wurde der Kläger wegen Betrugs in fünf Fällen - jeweils in einer Mehrzahl von tateinheitlichen Fällen - und des In-Verkehrbringens nicht zugelassener Fertigarzneimittel in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag im Wesentlichen die Feststellung zugrunde, dass der Kläger in der von ihm betriebenen Apotheke für die Zubereitung von Zytostatika-Lösungen Fertigarzneimittel verwendet hatte, die nur über eine nationale tschechische Zulassung verfügten und gegenüber in Deutschland zugelassenen Parallelimporten günstiger waren. Diese aus Tschechien importierten Fertigarzneimittel waren wirkstoffgleich mit Präparaten mit nationaler Zulassung für Deutschland. Bei der Abrechnung der mit den Fertigarzneimitteln hergestellten Zubereitungen war nicht erkennbar, dass für die Herstellung kein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Präparat, sondern ein solches mit lediglich nationaler tschechischer Zulassung verwendet worden war. Im Zeitraum von Dezember 2008 bis April 2009 hat der Kläger insgesamt 88 Rezepte für derart zubereitete Zytostatika-Lösungen eingereicht, die nicht abrechnungsfähig waren. Den Krankenkassen ist ein Gesamtschaden von 56.608,83 € entstanden. Der Gewinn des Klägers betrug ca. 10.000,- €, wenn eine Vergleichsrechnung bei Verwendung des günstigsten zugelassenen Parallelimports für die eingesetzten Fertigarzneimittel zugrunde gelegt wird.

Mit Bescheid vom ... August 2013, dem Kläger am 2. September 2013 zugestellt, widerrief die Regierung von ... die Approbation des Klägers als Apotheker (Ziff. 1). Der Kläger wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziff. 3) verpflichtet, das Original seiner Approbationsurkunde und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ablichtungen davon innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides an die Regierung zu übergeben (Ziff. 2).

Nach der bindenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung (BApO) sei die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO weggefallen sei, d. h. sich der Apotheker nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes ergebe. Wegen der in dem Strafurteil vom ... März 2013 getroffenen Feststellungen sei der Kläger approbationsrechtlich unwürdig und auch unzuverlässig, den Beruf als Apotheker weiterhin auszuüben. Abrechnungsbetrug, eine Straftat mit unmittelbarem Berufsbezug, sei von der Rechtsprechung anerkanntermaßen geeignet, die Unwürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO zu begründen. Die Betrugstaten, die zur Verurteilung des Klägers geführt hätten, die Dauer der Strafbegehung und das Ausmaß des von ihm verursachten Schadens würden sein deutlich überzogenes, ungerechtfertigtes Bereicherungsstreben und seine Bereitschaft widerspiegeln, sich über geltende und seine Berufsausübung reglementierende Bestimmungen ohne Bedenken hinwegzusetzen. Hinzu komme die ebenso in engem Berufsbezug stehenden und von dem Kläger begangenen Straftaten des In-Verkehrbringens des hierzulande nicht zugelassenen Arzneimittels. Der Kläger habe sich zugleich an dem Vertrauen einer Vielzahl von Patienten und Patientinnen, mit deren Krankenkassen er auf betrügerische Weise abgerechnet habe, vergangen. Diese hätten sich auf die Richtigkeit seiner Abrechnungen gegenüber ihren Krankenkassen verlassen und insoweit auch auf dessen persönliche Integrität als Apotheker gezählt. Wegen der dem Kläger zur Last liegenden Straftatbegehungen mit unmittelbarem Berufsbezug in hoher Zahl bei Verursachung eines hohen Schadens besitze er nicht mehr das zur Ausübung des Apothekerberufes erforderliche Vertrauen und Ansehen. Das von ihm gezeigte berufliche Verhalten lasse keine positive Prognose im Hinblick auf seine berufsrechtliche Zuverlässigkeit zu. Es offenbare Charaktereigenschaften, die regelmäßig keinem schnellen Wandel unterworfen seien und die Besorgnis begründen würden, dass der Kläger auch künftig Straftaten im Rahmen der Berufsausübung begehen werde.

Am 23. September 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... August 2013. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, Rechtsprechung und juristische Literatur hätten die von Apotheken hergestellten Zytostatika-Zubereitungen bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 einhellig nicht als Fertigarzneimittel, sondern als Rezepturarzneimittel eingeordnet. In einem mit dem des Klägers vergleichbaren Fall habe das Landgericht München II mit Urteil vom 15. Juli 2011 einen Apotheker von dem Vorwurf des Betruges und des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) freigesprochen. Der Kläger habe in seiner Apotheke individuell zubereitete Infusionslösungen als Rezepturarzneimittel abgegeben, nicht dagegen als Fertigarzneimittel. Er habe sich nicht strafbar gemacht, da die hergestellten Rezepturarzneimittel abrechnungs- und verkehrsfähig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 habe der Kläger eine Verständigung mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft gesucht und kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts ... vom ... März 2013 eingelegt. Für die Annahme eines Rezepturarzneimittels genüge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Apotheke ein wesentlicher Herstellungsschritt erfolge. Darunter falle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Verbringen eines Wirkstoffes oder Arzneimittels in seine anwendungsfähige Form. Hier weise das vom Kläger hergestellte Arzneimittel eine andere Zusammensetzung, Verpackung und Kennzeichnung auf als das Ausgangs-Fertigarzneimittel. Auch die Kennzeichnung erfolge gemäß § 14 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) als Rezepturarzneimittel. Die Definition des Rezepturarzneimittels in § 1 a Abs. 8 ApBetrO diene der Abgrenzung zu Fertigarzneimitteln nach § 4 Abs. 1 AMG. Das Ausgangsmittel und die hergestellten Zubereitungen würden sich in ihrer therapeutischen Wirkung unterscheiden. In vielen Parallelfällen seien Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Bei mindestens 100 bekannt gewordenen Fällen habe es nur fünf Verurteilungen gegeben. Die streitgegenständlichen Vorfälle würden über fünf Jahre zurückliegen. Im Übrigen hätten bei dem Kläger keine Beanstandungen vorgelegen. Den angeblich von ihm verursachten Schaden habe er beglichen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung von ... vom ... August 2013 aufzuheben.

Die Regierung von ... beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, im Gesetz werde der Begriff „Zytostatika-Zubereitungen“ verwendet, was bereits gegen die Herstellung eines Rezepturarzneimittels nach § 1 a Abs. 8 ApBetrO spreche. Weiter werde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 verwiesen. Die vom Kläger vertriebenen Zubereitungen seien im Sinne von § 1 a Abs. 8 ApBetrO vorab hergestellt worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erlaube einen Rückschluss auf die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Apothekerberufes.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Bescheid der Regierung von ... vom ... August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BApO vorliegen, ist der im Strafurteil vom... März 2013 festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

a) Feststellungen in einem Strafurteil können im gerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit im berufsrechtlichen Sinn grundsätzlich zugrunde gelegt werden. Anderes gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn das Gericht den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären kann. Es bedarf der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 - juris Rn. 30).

b) Vorliegend macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der im Strafurteil vom ... März 2013 festgestellte Sachverhalt beruhe auf unzutreffenden arzneimittelrechtlichen Bewertungen. Hieraus ergeben sich jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen.

Maßgeblich für die Strafbarkeit des im Strafurteil festgestellten Sachverhaltes war die Einschätzung, dass die aus dem pulverförmigen Fertigarzneimittel zubereiteten Zytostatika-Lösungen keine neuen, eigenständigen Arzneimittel darstellen, die als sog. Rezepturarzneimittel keiner Zulassung mehr bedürften. Diese rechtliche Bewertung entspricht insbesondere dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 (Az.: 1 StR 534/11 - juris Rn. 30 ff.). Darin wird überzeugend dargelegt, dass die Zulassungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG für das Fertigarzneimittel nicht entfällt, weil ein untergeordneter Teil des Herstellungsprozesses - hier die Zubereitung der Lösung - in der Apotheke erfolgt. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen - insbesondere die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit - eine arbeitsteilige Herstellung zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Apotheker nicht dazu führen darf, dass die für die arzneiliche Wirksamkeit des Arzneimittels bestimmenden industriellen Herstellungsschritte keiner Qualitätskontrolle mehr unterliegen, wenn der Apotheker keine gleichwertige Kontrolle des vorangegangen Produktionsprozesses leisten kann. Gemäß den Darlegungen des Bundesgerichtshofs entstünde eine erhebliche Schutzlücke, wenn bereits die Vornahme eines einzelnen Herstellungsschrittes in der Apotheke die Verantwortung des pharmazeutischen Unternehmers entfallen lassen würde, ohne korrespondierende Verantwortungsübernahme des belieferten Apothekers. Demnach ist ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel nur dann anzunehmen, wenn der Schwerpunkt der Herstellungstätigkeiten in der Apotheke liegt. Der Bundesgerichtshof hat weiter schlüssig begründet, dass im Falle der Zubereitung von Zytostatika-Lösungen die Zubereitung im Vergleich zu der vorangegangenen industriellen Herstellung einen untergeordneten Arbeitsschritt darstellt.

Der Kläger hat keine überzeugenden Einwände gegen diese Rechtsprechung vorgetragen. Er beruft sich im Wesentlichen auf Argumente, die er bereits im Strafverfahren vor dem Landgericht ... einwenden konnte. Das von ihm angeführte freisprechende Urteil des Landgerichts München II vom 15. Juli 2011 (Az. W 5 KLs 70 Js 25946/08) wurde durch das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 aufgehoben. Das weiter vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1999 (Az. 3 C 32/98 - juris) betrifft nicht die Definition des Fertigarzneimittels im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG, sondern die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von der Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Dieser Ausnahmetatbestand setzt u. a. voraus, dass das Arzneimittel in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke hergestellt wird. Auch diese Regelung spricht dafür, dass nicht bereits einzelne Arbeitsschritte im Herstellungsprozess eines Arzneimittels zum Entfallen einer Zulassungspflicht führen. Die weitere vom Kläger genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (Az. 3 C 8/10 - juris Rn. 18) betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch Vorprodukte bereits dem Arzneimittelbegriff unterfallen. Insoweit wird erwogen, dass ein Arzneimittel erst dann vorliegt, wenn keine wesentlichen Bearbeitungsschritte zum abgabefertigen Endprodukt mehr erforderlich sind.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch seine Rechtsauffassung wohl mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar sein dürfte. Die vorrangig auf den Normzweck gestützte Auslegung des Bundesgerichtshofs wird damit jedoch nicht entkräftet.

2. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ist gegeben.

Nach der Rechtsprechung ist ein Apotheker zur Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das dafür unabdingbar nötige Ansehen und das Vertrauen besitzt. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Apothekers voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit dieses Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Apothekers für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für seine Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 21 ZB 11.2997 - juris Rn. 12).

Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Situation des Apothekers im Zeitpunkt der Prognosestellung und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Auch der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen ist zu berücksichtigen; er ist aber nur ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6; OVG NRW, B. v. 23.01.2014 - 13 A 1636/13 - juris Rn. 8).

Die Gefährdung der finanziellen Basis der Krankenkassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stellt eine solche gravierende berufliche Verfehlung dar (BVerwG, B. v. 20.9.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger über einen erheblichen Zeitraum hinweg durch die Einreichung einer Vielzahl nicht abrechnungsfähiger Rezepte einen hohen Schaden von insgesamt 56.608,83 Euro verursacht; gegenüber dem günstigsten zugelassenen Parallelimport hat er einen Gewinn von ca. 10.000,- Euro erzielt. Auch ist das Vertrauen der Ärzte und Patienten darauf, dass in einer Apotheke lediglich in Deutschland zugelassene Arzneimittel vertrieben und verabreicht werden, durch das Verhalten des Klägers erheblich erschüttert worden.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger sich über die Abrechnungsfähigkeit der zubereiteten Zytostatika-Zubereitungen geirrt haben könnte. Der Kläger hat seine Mitarbeiterin veranlasst, auf den jeweiligen Rezepten den aktuellen Apothekeneinkaufspreis des in Deutschland zugelassenen günstigsten Parallelimportpräparats zu notieren (vgl. S. 4 des Urteils vom 12. März 2013, Bl. 706 der Behördenakte). Wäre er selbst davon ausgegangen, die mit Hilfe der nur über eine nationale tschechische Zulassung verfügenden Präparate hergestellten Zubereitungen könnten abgerechnet werden, so hätte der Kläger die Herkunft und den tatsächlichen Einkaufspreis dieser Präparate offenlegen können. Auch hatte der Kläger Lieferscheine und Rechnungen für die aus Tschechien importierten Präparate größtenteils vernichtet, offensichtlich um die Herkunft der Präparate zu verschleiern (vgl. S. 18 der Anklageschrift vom 23.12.2011, Bl. 1012 der Behördenakte).

Der Kläger war demnach bereit, zur Erzielung eines höheren Gewinns sowohl die Krankenkassen wie auch die Kunden zu täuschen. Zwar wurde im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass den Patienten und den Krankenkassen genau der Wirkstoff verabreicht bzw. in Rechnung gestellt wurde, der seitens der Ärzte verschrieben worden war. Wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2012 jedoch dargelegt wird kann der Vertrieb von Arzneimitteln, die über keine Zulassung verfügen oder deren Zulassung sogar aufgrund schädlicher Wirkungen widerrufen wurde eine erhebliche Gefährdung der Arzneimittelsicherheit und der Patientengesundheit bewirken. Aufgrund des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts ist das Vertrauen in eine strikte Beachtung der Zulassungspflicht der Arzneimittel in grundsätzlicher Weise gefährdet. Ärzte und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass bei Verschreibung zugelassener Originalpräparate (vgl. S. 19 der Anklageschrift vom 23.12.2011, Bl. 1013 der Behördenakte) nicht importierte Arzneimittel ohne Zulassung verabreicht werden.

Der Umstand, dass möglicherweise in vergleichbaren Fällen keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, kann nicht zugunsten des Klägers gewürdigt werden. Zu beurteilen ist alleine, ob sich aus dem konkreten Verhalten des Klägers dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Demnach ergibt sich die Annahme der Unwürdigkeit hier maßgeblich aus der festgestellten Bereitschaft des Klägers, sich zugunsten eines höheren Gewinns ggf. auch über Vorschriften des Arzneimittelrechts hinwegzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 - juris Rn. 37). Aufgrund der konkreten Umstände der Tatbegehung ist davon auszugehen, dass er nicht in dem Vertrauen darauf gehandelt hat, dass sein Verhalten im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben stehen würde.

3. Da bereits die Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs den Widerruf der Approbation rechtfertigt, kann hier dahinstehen, ob auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO anzunehmen wäre.

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Apothekers voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Apotheker ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 9.1.1991 - 3 B 75/90 - NJW 1991, 1557; B. v. 9.11.2006 - 3 B 7/06 - juris; BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 - juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Apothekers und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - juris Rn. 25).

Im Falle des Klägers spricht viel dafür, dass er im Falle einer weiteren Ausübung des Apothekerberufes grundsätzlich bei sich bietender Gelegenheit wieder bereit wäre, zum Zwecke der Gewinnoptimierung Arzneimittel auch in einer Art und Weise zu vertreiben und abzurechnen, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht. Hierfür spricht u. a., dass er die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren als mit dem Gesetz nicht vereinbar darstellt und nicht die Bereitschaft erkennen lässt, sein künftiges berufliches Verhalten danach auszurichten.

4. Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist nicht festzustellen. Bei Vorliegen des Tatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 BApO sieht das Gesetz den Approbationswiderruf als zwingende Rechtsfolge vor; der Behörde steht bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu. Die Regierung von ... hatte die Approbation des Klägers demnach zu widerrufen, ohne dass eine zusätzliche Abwägung der damit verbundenen beruflichen und privaten Folgen möglich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 21 Zulassungspflicht


(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehm

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen


(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in so

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 4


(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,3

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 14 Kennzeichnung


(1) Rezepturarzneimittel müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben aufweisen: 1. Name und Anschrift der abgebenden Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers,2. Inhalt nach Gewi

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 6


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung a) eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oderb) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oderc) die nachzuweis

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(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

a)
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
b)
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
c)
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Rezepturarzneimittel müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben aufweisen:

1.
Name und Anschrift der abgebenden Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers,
2.
Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl,
3.
Art der Anwendung,
4.
Gebrauchsanweisung, sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
5.
Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art sowie Angaben zur Konzentration oder zur Menge des sonstigen Bestandteils, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist,
6.
Herstellungsdatum,
7.
Verwendbarkeitsfrist mit dem Hinweis „verwendbar bis“ oder mit der Abkürzung „verw. bis“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr und, soweit erforderlich, Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung,
8.
soweit erforderlich, Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen, für die Aufbewahrung oder für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden, und
9.
soweit das Rezepturarzneimittel auf Grund einer Verschreibung zur Anwendung bei Menschen hergestellt wurde, Name des Patienten.
Die Angaben müssen in gut lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angebracht und mit Ausnahme der Nummer 5 in deutscher Sprache verfasst sein. Soweit für das Rezepturarzneimittel ein Fertigarzneimittel als Ausgangsstoff eingesetzt wird, genügt anstelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Angabe der Bezeichnung des Fertigarzneimittels; soweit es sich um eine patientenindividuell hergestellte parenterale Zubereitung handelt, sind zusätzlich zu der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, die Chargenbezeichnung sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers anzugeben. Die Angaben nach Nummer 8 können auch in einem Begleitdokument gemacht werden.

(1a) Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind neben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kennzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzugeben.

(1b) Für die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen, sind die Artikel 66 und 67 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die Kennzeichnung sonstiger Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung am Menschen bestimmt sind, ist § 5 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die durch Artikel 13 Absatz 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) aufgehoben worden ist, in der am Tag vor ihrem Außerkrafttreten geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Defekturarzneimittel, die als Fertigarzneimittel in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung vorrätig gehalten werden und

1.
Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes sind und nicht zur klinischen Prüfung am Menschen bestimmt sind oder
2.
Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 des Arzneimittelgesetzes sind,
ist § 10 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden. Soweit für sie eine Zulassung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder eine Registrierung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nicht erforderlich ist, entfällt die Angabe der Zulassungs- oder Registrierungsnummer. Von den Angaben nach § 10 Absatz 1b des Arzneimittelgesetzes kann abgesehen werden.

(3) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen mit den Angaben entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes versehen sind.

(5) (weggefallen)

(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.

(2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe enthalten.

(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, die Antikörper, Antikörperfragmente oder Fusionsproteine mit einem funktionellen Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten und wegen dieses Wirkstoffs angewendet werden. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im Sinne des Absatzes 2 oder als Gewebezubereitungen im Sinne des Absatzes 30.

(4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.

(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten und dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erkennung von spezifischen Abwehr- oder Schutzstoffen angewendet zu werden (Testallergene), oder Stoffe enthalten, die zur antigenspezifischen Verminderung einer spezifischen immunologischen Überempfindlichkeit angewendet werden (Therapieallergene).

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die radioaktive Stoffe sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden; als radioaktive Arzneimittel gelten auch für die Radiomarkierung anderer Stoffe vor der Verabreichung hergestellte Radionuklide (Vorstufen) sowie die zur Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln bestimmten Systeme mit einem fixierten Mutterradionuklid, das ein Tochterradionuklid bildet, (Generatoren).

(9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121; L 87 vom 31.3.2009, S. 174), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) Nebenwirkungen sind schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Unerwartete Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation des Arzneimittels abweichen.

(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.

(15) Qualität ist die Beschaffenheit eines Arzneimittels, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird.

(16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimittels.

(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2.

(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.

(20) Ein Hilfsstoff ist jeder Bestandteil eines Arzneimittels, mit Ausnahme des Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials.

(21) Xenogene Arzneimittel sind zur Anwendung im oder am Menschen bestimmte Arzneimittel, die lebende tierische Gewebe oder Zellen sind oder enthalten.

(22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.

(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben, selbstständig und im fremden Namen mit Arzneimitteln handeln, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arzneimittel zu erlangen.

(23) Klinische Prüfung ist eine solche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25). Keine klinische Prüfung ist eine nichtinterventionelle Studie im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(24) Sponsor ist eine Person, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Organisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(25) Prüfer ist eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Hauptprüfer ist eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.

(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist

a)
jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit,
b)
jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.

(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a.

(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.

(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen (Keimzellen) sowie imprägnierte Eizellen und Embryonen sind weder Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.

(30a) Einheitlicher Europäischer Code oder „SEC“ ist die eindeutige Kennnummer für in der Europäischen Union verteilte Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43) geändert worden ist.

(30b) EU-Gewebeeinrichtungs-Code ist die eindeutige Kennnummer für Gewebeeinrichtungen in der Europäischen Union. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt er für alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen. Der EU-Gewebeeinrichtungs-Code besteht gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrichtungsnummer des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen.

(30c) EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen ist das Register, in dem alle von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union genehmigten, lizenzierten, benannten oder zugelassenen Gewebeeinrichtungen enthalten sind und das die Informationen über diese Einrichtungen gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung enthält. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält das Register alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen.

(30d) EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte ist das Register aller in der Europäischen Union in Verkehr befindlichen Arten von Geweben, Gewebezubereitungen oder von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit den jeweiligen Produktcodes.

(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimittels ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den Angaben der Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans.

(32) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden. Ausfuhr ist jedes Verbringen in Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde, nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu werden.

(34) Eine Unbedenklichkeitsstudie ist jede Studie zu einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen.

(35) (weggefallen)

(36) Das Risikomanagement-System umfasst Tätigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz und Maßnahmen, durch die Risiken im Zusammenhang mit einem Arzneimittel ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten und Maßnahmen.

(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine detaillierte Beschreibung des Risikomanagement-Systems.

(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein System, das der Inhaber der Zulassung und die zuständige Bundesoberbehörde anwenden, um insbesondere den im Zehnten Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen, und das der Überwachung der Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient.

(39) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber der Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene Arzneimittel anwendet.

(40) Ein gefälschtes Arzneimittel ist ein Arzneimittel mit falschen Angaben über

1.
die Identität, einschließlich seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile,
2.
die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das Herstellungsland, das Herkunftsland und den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder den Inhaber der Zulassung oder
3.
den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg.

(41) Ein gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff, dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen Begleitdokumentation nicht alle beteiligten Hersteller oder nicht den tatsächlichen Vertriebsweg widerspiegelt.

(42) EU-Portal ist das gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf EU-Ebene eingerichtete und unterhaltene Portal für die Übermittlung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

a)
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
b)
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
c)
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der am ... geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ihm mit Wirkung vom 13. Februar 1979 erteilten Approbation als Zahnarzt.

Das Amtsgericht B. verurteilte den Kläger am 20. Dezember 2010 auf der Grundlage eines im Schuldspruch und bezüglich der Anzahl der Tagessätze rechtskräftigen Strafbefehls desselben Gerichts vom 19. Juli 2010 wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Kläger verzichtete darauf, ein Rechtsmittel einzulegen. Dem Urteil lag nach dem Inhalt des Strafbefehls folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte am 15. Mai 2006 für die von ihm vertretene ... GmbH i. G. bei der Investitionsbank B. die Zuwendung eines Zuschusses beantragt und mit Bescheid vom 28. November 2006 in Höhe von 55.170,00 € erhalten. Infolge eines schweren Verkehrsunfalls, in den der Kläger verwickelt war, unterblieben die geplanten Investitionsvorhaben. Die Investitionsbank B. widerrief mit Bescheid vom 16. September 2008 die Bewilligung der Zuwendung und begründete das damit, dass Nachweise für die Durchführung des Vorhabens nicht erbracht seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte am 15. Oktober 2008 die Kopie einer falschen Rechnung bei der Investitionsbank B. ein, um so die in Höhe von 55.170,00 € bewilligte Subvention für die von ihm geführte ... GmbH i. G. behalten zu können. Auf der Grundlage der Rechnungskopie behauptete er, dass die ... GmbH - Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Ehefrau des Klägers - der ... GmbH am 4. Dezember 2006 185.161,35 € in Rechnung gestellt habe. Tatsächlich war die Rechnung bzw. die Rechnungskopie nachträglich gefertigt worden, wobei der erst ab dem 1. Januar 2007 geltende Umsatzsteuersatz von 19 v. H. in Ansatz gebracht wurde und für das Gläubigerkonto eine falsche Bankleitzahl angegeben wurde. Der Rechnungsbetrag ist zwar am 22. Dezember 2006 auf dem Konto der ... GmbH eingegangen, er wurde aber zum 4. Januar 2007 wieder dem Konto der ... GmbH gutgeschrieben.

Des Weiteren wurde der Kläger mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011, mit dem der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug und in Tatmehrheit mit Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Diese Verurteilung beruhte unter anderem darauf, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 2011 eingeräumt hatte, ohne dass dem eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen ist. Das Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 ist demgegenüber das Ergebnis einer solchen Verständigung. Danach sicherte die Staatsanwaltschaft zu, im Hinblick auf die zwei tateinheitlichen Vorwürfe des Bankrotts einen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, falls der Kläger seine Berufung hinsichtlich der Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und des Betrugs auf das Strafmaß beschränkt oder ein umfassendes Geständnis ablegt. Die Strafkammer sagte für diesen Fall eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre und nicht unter einem Jahr und neun Monaten zu.

Der Verurteilung lag nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011 folgender Sachverhalt zugrunde: Seit spätestens 30. Juni 2008 war die ... GmbH nicht mehr in der Lage, die jeweils fälligen Forderungen im Wesentlichen zu erfüllen und damit zahlungsunfähig. Obwohl der Kläger das wusste und obgleich ihm seine Pflichten aus § 15a Abs. 1 InsO bekannt waren, stellte er auch nach Ablauf der Frist (21.7.2008) erst am 30. Juni 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der S. GmbH & Co. KG beruht auf Folgendem:

Die S. GmbH & Co. KG entwickelt und fertigt Produkte für die Dental- und Medizintechnik. Ein von dieser Gesellschaft entwickeltes Produkt ist ein zahnmedizinischer Antrieb („S. D.“) zur Durchführung von Wurzelkanalbehandlungen. Bereits im April 2007 traten die S. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. R., und die ... GmbH, vertreten durch den Kläger und dessen Ehefrau, in Verhandlungen über den Erwerb eines Produkts der ... GmbH zur Wurzelkanalbehandlung („S.-I.“) ein. Der S. GmbH & Co. KG ging es darum, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S. D.“ um das Produkt „S.“ zu erweitern. Beide Produkte unterfallen dem Medizinproduktegesetz (MPG). Deren Vertrieb setzte deshalb gemäß § 6 MPG voraus, dass auf ihnen in zulässiger Weise das CE-Kennzeichen angebracht ist. Eine solche Kennzeichnung bescheinigt die Verkaufsreife des Produkts. Am 19. Juli 2008 schlossen die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH eine Vereinbarung in Form einer Absichtserklärung („Letter of Intent“/“LOI“) über die beabsichtigte Zusammenführung der vorbezeichneten Produkte.

Aufgrund eines zuvor gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Verhandlungen den Vertretern der S. GmbH & Co. KG vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zuzüglich 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrages nicht möglich war.

Ein wegen des Vorwurfs der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht F. in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Zahnarzt. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 24. September 2013 statt.

2. Der Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Das die Unwürdigkeit auslösende Verhalten müsse keine behandlungsrelevanten Aspekte haben. Vielmehr liege für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören könnten, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit hätten (BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Straftaten des Klägers keinen auch nur mittelbaren Bezug zur Ausübung der Zahnheilkunde hätten, widerspreche es diesem Befund wenige Zeilen später, indem es feststelle, die vom Kläger geführte Firma ... GmbH habe die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte zum Gegenstand gehabt. Dieser Widerspruch werde nicht dadurch aufgelöst, dass der Kläger bei Begehung der Straftaten nicht im Bereich der Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG) tätig gewesen sei, sondern als Vertreter einer Kapitalgesellschaft. Es sei festzustellen, dass die zum Geschäftsmodell der ... GmbH gehörende Entwicklung zahnmedizinischer Geräte für einen Zahnarzt durchaus nicht berufsfremd sei und fachliche Kenntnisse erfordere, die nur ein Zahnarzt haben könne. Würden sodann Straftaten mit erheblichen Vermögensschäden Dritter begangen, um Gewinn aus der Entwicklung zahnmedizinischer Geräte zu ziehen, bestehe durchaus genügend Nähe zum Beruf, um aufgrund dieser Straftaten dem Zahnarzt die erforderliche Würdigkeit zur Berufsausübung abzusprechen. Soweit das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet habe, dass er den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Zuwendung „zu retten“, sei festzustellen, dass die Absicht, eine Zuwendung zu bekommen oder zu behalten („zu retten“) typischerweise zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) gehöre. Schließlich habe das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet, dass er im Jahr 2006 unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall mit gravierenden Gesundheitsfolgen erlitten habe und dadurch in der Entwicklung und im Vertrieb des von ihm entworfenen zahnmedizinischen Geräts zur Wurzelkanalbehandlung zurückgeworfen worden sei. Diesen Umstand habe bereits das Landgericht M. im Urteil vom 18. April 2012 bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Gleichwohl habe es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den Betrug als tat- und schuldangemessen erachtet. Die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls hätten nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem Trümmerbruch im Sprunggelenk bestanden, der den Kläger nicht an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als praktizierender Zahnarzt gehindert habe. Wenn bei dem Unfall zeit- und kostenaufwendig hergestellte Prototypen des vom Kläger entwickelten zahnmedizinischen Geräts zerstört worden seien, sei das eine Erklärung, aber keine Rechtfertigung oder Entschuldigung dafür, gegenüber Geschäftspartnern vorzutäuschen, dass das Gerät in der Entwicklung soweit gediehen sei, wie es vielleicht ohne den Unfall der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht München sei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Verhalten des Klägers als gesetzliches Vertretungsorgan einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Kooperation mit einer anderen Kapitalgesellschaft nicht dazu habe führen können, dass die zu dem Kläger in seiner Eigenschaft als Zahnarzt bestehende unverzichtbare Vertrauensbasis zerstört worden sei. Die Gerichte bewerteten insoweit grundsätzlich zwei Verhaltenskategorien. Einmal die Kategorie der unmittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens im Rahmen der unmittelbaren Ausübung seines Heilberufs und zum anderen die Kategorie der mittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens. Die im Rahmen des Komplexes der mittelbaren Wirkung ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigten auf, dass das zur Zerstörung der unverzichtbaren Vertrauensbasis führende ärztliche Verhalten entweder noch einen gewissen beruflichen Zusammenhang mit der Heilberufsausübung aufweise oder aber außerhalb dieses Bereichs eine schwerwiegende Verletzung eines anderen Menschen in dessen Persönlichkeitsrecht darstelle.

Unzutreffend sei die Behauptung, der Kläger habe sich Leistungen von der S. GmbH & Co. KG bezahlen lassen, die er nicht erbracht habe. Der LOI zeige deutlich auf, dass es bei der einmaligen Zahlung sowohl um bereits - unstreitig - erbrachte Entwicklungsleistungen sowie um künftig zu erbringende Entwicklungsleistungen gegangen sei. Zudem sei die Zahlung nicht an den Kläger, sondern an die ... GmbH erfolgt. Das Landgericht sei an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden gewesen. Es habe deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr klargestellt werden können, dass die von der ... GmbH geleistete Vorentwicklung bereits zu einem wesentlichen Teil abgeschlossen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass das vorentwickelte Produkt keine CE-Zertifizierung gehabt habe, aber darauf sei es schon deshalb nicht angekommen, weil die Vertragsparteien beabsichtigt hätten, ein völlig neues Produkt zu entwickeln, für das sodann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre.

Hinzu komme, dass weder das Erstgericht noch das Landgericht Beweis darüber erhoben hätten, in welchem Entwicklungszustand das Grundmodell der ... GmbH gewesen sei. Hätte das Strafgericht den Umfang der Entwicklungsreife des ...-Produkts geprüft, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die Teilzahlung von 150.000,00 € an die ... GmbH entsprechend der technischen Standards des Produkts auch ohne Vorliegen der CE-Zertifizierung angemessen gewesen sei. Aus diesem Grunde könne dem Kläger kein übersteigertes Bereicherungsstreben unterstellt werden. Es sei festzuhalten, dass der Kläger nie über die Existenz der beiden Produkte (S. und I.) getäuscht habe. Die beiden Produkte der ... GmbH habe es bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 gegeben, wenn auch nicht in Serienreife und auch nicht mit CE-Zertifizierung, aber eben doch mit einem Entwicklungsstand von etwa 80 v. H. und mit einem wirtschaftlichen und technischen Wert.

Der Widerruf der Approbation sei auch unverhältnismäßig. Selbst die Regierung von Oberbayern führe in ihrem Bescheid aus, dass der Kläger in zwei Jahren eine Approbation wieder erlangen könne. Angesichts des Alters des Klägers sei eine „Unterbrechung“ seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt finanziell untragbar. Der Kläger habe keine Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit als die des Zahnarztes auszuüben.

Ferner könne der von den Strafgerichten in deren Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ungeprüft übernommen werden, weil weder das Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2012 noch das Urteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 257c StPO entsprächen. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass entgegen der Verurteilung durch das Amtsgericht B. keine Rede davon sein könne, dass der Investitionsbank B. nicht erfolgte Investitionen vorgetäuscht worden seien oder eine Rechnung ohne zugrunde liegende Zahlung von 185.832,00 € fingiert worden sei. Anhand des vorliegenden Kontoauszugs der M.-Bank vom 22. Dezember 2006 könne nachgewiesen werden, dass die Firma ... GmbH am 22. Dezember 2006 an die Firma ... GmbH tatsächlich den Betrag von 185.832,00 € überwiesen habe.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2012 eingelegte Berufung sei auf das Strafmaß beschränkt worden. Deshalb hätten die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr der Nachprüfung durch die Strafkammer unterlegen. Missverständlich und im Ergebnis sachlich unrichtig sei die vom Landgericht in seinem Berufungsurteil aufgenommene Feststellung des Amtsgerichts, der S. GmbH & Co. KG sei es darum gegangen, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S.-D.“ um das Produkt der Firma ... GmbH „S. I.“ zu erweitern. Richtig sei vielmehr, dass beide Gesellschaften vereinbarten hätten, ein völlig neues Produkt aus Produktteilen der bisherigen „S. I.“ zu entwickeln. Das im April 2008 gemeinsam geplante Projekt sei im Herbst 2008 nicht wegen einer fehlenden CE-Zertifizierung der ...Produkte beendet worden, sondern allein deshalb, weil die S. GmbH & Co. KG entgegen der zunächst von Herrn Dr. R. getroffenen Aussage plötzlich im September 2008 behauptet habe, technisch nicht in der Lage zu sein, einen entsprechenden Spezialmotor für das gemeinsame „E.-Projekt“ zu entwickeln. Nach Einschätzung des Klägers habe die weltweit agierende S. GmbH & Co. KG im September 2008 das Interesse an dem gemeinsamen Konzept „E.“ demgegenüber allein aus folgendem Grund verloren: Zu dieser Zeit sei in zwei Staaten (Vereinigtes Königreich und Australien) bereits damit begonnen worden, zum Schutze der Patienten gesetzlich festzulegen, dass zahnärztliche Instrumente nur noch zum einmaligen Gebrauch verwendet werden dürften. Eine Erfindung, die zahnärztliche Instrumente zur Wiederverwendung desinfiziert und sterilisiert, hätte deshalb in diesen Ländern nicht mehr vertrieben werden können. Die Aussage des Herrn Dr. R., er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 und der Zahlung der 178.500,- € davon ausgegangen, dass die „S.“ und die „I.“ über eine gültige Zulassung nach dem Medizinproduktegesetz verfügten und dass die CE-Zulassung für diese Produkte gültig sei, sei deshalb nicht glaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 22. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16. April 2013 ausgesprochene Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Zahnarzt ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen die Voraussetzungen für den (zwingenden) Widerruf der Approbation als Zahnarzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vor, weil nachträglich eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Ein Zahnarzt ist ebenso wie ein Arzt nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den bei einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit zwingend anzuordnenden Widerruf der Approbation und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die Feststellung der Berufungsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris).

Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich im maßgebenden Zeitpunkt seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Zahnarzt ergibt. Zu dieser Wertung gelangt der Senat aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials und hier insbesondere der Feststellungen in den gegen den Kläger ergangenen Strafurteilen.

1.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des im Schuldspruch und bezüglich der festgesetzten Tagessatzanzahl rechtskräftig gewordenen Strafbefehls des Amtsgerichts B. vom 19. Juli 2010 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ein Vergehen des Subventionsbetrugs (§ 265 StGB) begangen hat, indem er am 15. Oktober 2008 eine falsche Rechnungskopie bei der Investitionsbank B. eingereicht hat, um so Subventionen in Höhe von 55.170,00 € für die von ihm vertretene ... GmbH i. Gr. zu erlangen. Auf Grundlage dieser Rechnungskopie behauptete der Kläger, dass die ... GmbH der ... GmbH i. Gr. am 4. Dezember 2006 brutto 185.161,35 € in Rechnung gestellt hat. Tatsächlich war das nicht der Fall; die Rechnung wurde erst nachträglich gefertigt.

Des Weiteren geht der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011, das wegen der Einschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgeausspruch im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, von Folgendem aus:

Der Kläger hat ein Vergehen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung begangen. Obgleich er wusste, dass die ... GmbH seit spätestens 30. Juni 2008 zahlungsunfähig war, hat er in Kenntnis seiner aus § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung folgenden Pflichten erst am 30. Juni 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Tatmehrheitlich dazu hat der Kläger ein Vergehen des Betrugs begangen. Aufgrund eines gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte dessen Ehefrau den Vertretern der S. GmbH Co. KG im Rahmen der zum Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 führenden Verhandlungen vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zzgl. 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrags nicht möglich war.

1.2 Der Senat ist zwar an diese Feststellungen nicht gesetzlich gebunden. Allerdings dürfen die in rechtskräftigen Strafurteilen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris; B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris). Solche Umstände ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, es seien auch die Sachverhalte einer eigenen Prüfung durch das Gericht zuzuführen, die ihre Feststellung im Strafurteil nach Maßgabe des § 257c StPO erfahren haben, ohne den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen zu genügen. Das greift bezüglich der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs schon deshalb nicht durch, weil insoweit eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat. Das gilt im Ergebnis auch für die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts M. im Strafverfahren Az. 15 Ns 61 Js 665/10 erzielte Verständigung den Bestimmung des § 257c StPO unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058/1062 ff.) entspricht. Die Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs tragen, beruhen schon deshalb nicht auf der vor dem Landgericht erzielten Verständigung, weil sie das Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Hauptverhandlung sind. Der Umstand, dass das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr überprüfen konnte, hindert nicht daran, das im Schuldspruch durch die vom Kläger vorgenommene Einschränkung der Berufung rechtskräftig gewordene Urteil insoweit im Widerrufsverfahren zugrunde zu legen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 21 ZB 12.777 - juris).

Auch die übrigen Einwendungen des Klägers gegen die strafgerichtlichen Urteile sind nicht geeignet, den Senat zu einer erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalts zu veranlassen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts B. wendet der Kläger im Wesentlichen ein, die Rechnung sei nicht fingiert; der Rechnungsbetrag sei tatsächlich auf das Konto der S. GmbH überwiesen worden. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zutreffend sind. Das Amtsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die ... GmbH i. G. den Rechnungsbetrag überwiesen hat. Allerdings hatte das Strafgericht auch den Umstand zu würdigen, dass dieser Betrag wenige Tage später auf das Konto der ... GmbH i. Gr. zurücküberwiesen wurde. Dazu verhält sich der Kläger nicht

Bezüglich des im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteils des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011 rügt der Kläger im Kern: Ein Betrug läge nicht vor, weil es auf die CE-Zertifizierung des von der ... GmbH eingebrachten Produkts nicht angekommen sei. Die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH hätten ein völlig neues Produkt entwickeln wollen, für das dann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre. Nach § 2 des „LoI“ sollte der von der S. GmbH & Co.KG entrichtete Betrag auch die bisher durch die ... GmbH geleisteten Vorentwicklungen abgelten; die Produktreife der „S. I.“ habe den Zahlungsbetrag gerechtfertigt. Der Kläger wiederholt damit im Wesentlichen lediglich das bereits im strafgerichtlichen Verfahren Vorgebrachte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich daraus nicht, weil der Kläger letztlich nur die Tatsachen anders bewertet als das Strafgericht, ohne eine Unrichtigkeit der dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen substantiiert darzulegen. Dabei geht er im Übrigen an der für die strafrechtliche Würdigung des Amtsgerichts wesentlichen Tatsache vorbei, dass in der zwischen der ... GmbH und der S. GmbH & Co. KG abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 unter Nr. 2 ausdrücklich festgehalten ist: „Für die Produkte S. und I. liegt laut Aussage der ... die Verkaufs- und Serienreife vor.“ Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen des Klägers nicht entscheidungserheblich, die Entwicklungsreife der von ihm entwickelten Produkte „I.“ und „S.“ habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bei etwa 80 v. H. gelegen und diese Produkte hätten einen wirtschaftlichen Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen gehabt.

1.3 Die vom Kläger verübten Straftaten des Subventionsbetrugs, der Insolvenzverschleppung und des Betrugs führen bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.

Zwar betreffen diese Straftaten nicht unmittelbar das Verhältnis Zahnarzt - Patient. Allerdings ist für die Beurteilung der Würdigkeit der zahnärztlichen Berufsausübung nicht nur das Verhalten des Betroffenen bei der Behandlung seiner Patienten, also der Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Zahnärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Zahnarzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der Zahnarzt keinen Anlass bietet, an seiner Heilkunst zu zweifeln (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher unbeanstandbar ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit haben, sind geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris; B. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -NJW 2011, 1830; BayVGH, B. v. 7.2.2002 - 21 ZS 01.2890 - juris). Dem entspricht es, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG bereits vor einer erstmaligen Erteilung der zahnärztlichen Approbation und damit vor der Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu prüfen ist, ob die insoweit erforderliche Würde besteht (vgl. Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 ZHG, Rn. 12). Die Allgemeinheit erwartet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem Zahnarzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufügt, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Zahnarzt zuwiderliefe (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Diese Erwartung beschränkt sich, anders als der Kläger der Sache nach meint, nicht darauf, dass ein Zahnarzt andere Menschen nicht schwerwiegend in deren Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die strafrechtlich geahndeten Straftaten des Klägers (Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und Betrug) haben erhebliches Gewicht, wie sich bereits daran zeigt, dass das Landgericht M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Sie belegen, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen, wie die inmitten stehenden Geldbeträge zeigen, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Ein Zahnarzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig dem Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein gesamtes Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. Daran ändert im Gegensatz zur Würdigung des Verwaltungsgerichts die Tatsache nichts, dass der Kläger die genannten Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat.

Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn Ausgang der von ihm im Jahr 2008 begangenen Straftaten tatsächlich ein im Jahr 2006 unverschuldet erlittener Verkehrsunfall mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen gewesen wäre. Der Kläger mag darin subjektiv eine Entschuldigung für seine Taten sehen, ohne dass sich dadurch etwas wesentlich an dem durch die Taten zu Tage getretenen Charaktermangel ändern würde. Im Übrigen hat das Landgericht M... unter anderem den schweren Verkehrsunfall und dessen Folgen bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt; dennoch hielt es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2010 und unter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen.

Nicht zu folgen ist der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die ...-GmbH die vom Kläger angegebene Summe tatsächlich erhalten haben dürfte, der strafrechtlich geahndete Unrechtsgehalt im Wesentlichen in der Verwendung verschiedener unrichtiger Daten liege und der Kläger den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Subvention zu retten. Das würdigt nur unvollkommen die Tatsache, dass der Kläger, wovon nach den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen ist, einen Subventionsbetrug begangen hat. Mithin wollte er der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GmbH und damit wirtschaftlich betrachtet sich selbst unbeschadet der daraus gegebenenfalls resultierenden Schädigung des öffentlichen Vermögens einen finanziellen Vorteil verschaffen. Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht, dass der in der falschen Rechnung genannte Geldbetrag (185.162,35 €), nachdem er zunächst dem Konto der Gläubigerin (...-GmbH) am 22. Dezember 2006 gutgeschrieben war, wenige Tage später auf das Konto der Schuldnerin (... GmbH) zurückgebucht wurde.

Einer sachlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und die (angeblich) fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit fordert, bedarf es nicht. Lässt ein schwerwiegendes Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände - wie hier - die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 - NJW 1999, 3425/3427).

1.4 Für die Entscheidung des Senats kommt es nach allem nicht mehr darauf an, dass das Fehlverhalten des Klägers durchaus einen Bezug zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit hat. Die Geschäfte der von ihm vertretenen ... GmbH waren auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet. Der Kläger besitzt dafür aufgrund seines Berufes die erforderliche Fachkunde und nimmt auch in diesem Zusammenhang das Vertrauen in Anspruch, das einem Zahnarzt entgegengebracht wird.

Entsprechendes gilt für die Feststellungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M., die das Amtsgericht Fürstenfeldbruck dazu bewogen haben, mit Beschluss vom 26. Mai 2011 die Hauptverhandlung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) zu eröffnen. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht das Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, würde allerdings der Verwertung dieser Feststellungen im Widerrufsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.1998 - 3 B 174/97 - juris).

[28] 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

4. Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gibt es nicht.

(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.

(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die

1.
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind,
1a.
Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4,
1b.
andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln
a)
als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder
b)
als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder
c)
in unveränderter Form abgefüllt werden,
1c.
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt,
1d.
Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a Abs. 1 unterliegen,
1e.
Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind,
1f.
medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden,
1g.
als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden,
2.
zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder
3.
unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.

(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.

(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.

(2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe enthalten.

(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, die Antikörper, Antikörperfragmente oder Fusionsproteine mit einem funktionellen Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten und wegen dieses Wirkstoffs angewendet werden. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im Sinne des Absatzes 2 oder als Gewebezubereitungen im Sinne des Absatzes 30.

(4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.

(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten und dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erkennung von spezifischen Abwehr- oder Schutzstoffen angewendet zu werden (Testallergene), oder Stoffe enthalten, die zur antigenspezifischen Verminderung einer spezifischen immunologischen Überempfindlichkeit angewendet werden (Therapieallergene).

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die radioaktive Stoffe sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden; als radioaktive Arzneimittel gelten auch für die Radiomarkierung anderer Stoffe vor der Verabreichung hergestellte Radionuklide (Vorstufen) sowie die zur Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln bestimmten Systeme mit einem fixierten Mutterradionuklid, das ein Tochterradionuklid bildet, (Generatoren).

(9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121; L 87 vom 31.3.2009, S. 174), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) Nebenwirkungen sind schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Unerwartete Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation des Arzneimittels abweichen.

(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.

(15) Qualität ist die Beschaffenheit eines Arzneimittels, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird.

(16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimittels.

(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2.

(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.

(20) Ein Hilfsstoff ist jeder Bestandteil eines Arzneimittels, mit Ausnahme des Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials.

(21) Xenogene Arzneimittel sind zur Anwendung im oder am Menschen bestimmte Arzneimittel, die lebende tierische Gewebe oder Zellen sind oder enthalten.

(22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.

(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben, selbstständig und im fremden Namen mit Arzneimitteln handeln, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arzneimittel zu erlangen.

(23) Klinische Prüfung ist eine solche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25). Keine klinische Prüfung ist eine nichtinterventionelle Studie im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(24) Sponsor ist eine Person, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Organisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(25) Prüfer ist eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Hauptprüfer ist eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.

(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist

a)
jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit,
b)
jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.

(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a.

(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.

(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen (Keimzellen) sowie imprägnierte Eizellen und Embryonen sind weder Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.

(30a) Einheitlicher Europäischer Code oder „SEC“ ist die eindeutige Kennnummer für in der Europäischen Union verteilte Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43) geändert worden ist.

(30b) EU-Gewebeeinrichtungs-Code ist die eindeutige Kennnummer für Gewebeeinrichtungen in der Europäischen Union. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt er für alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen. Der EU-Gewebeeinrichtungs-Code besteht gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrichtungsnummer des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen.

(30c) EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen ist das Register, in dem alle von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union genehmigten, lizenzierten, benannten oder zugelassenen Gewebeeinrichtungen enthalten sind und das die Informationen über diese Einrichtungen gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung enthält. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält das Register alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen.

(30d) EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte ist das Register aller in der Europäischen Union in Verkehr befindlichen Arten von Geweben, Gewebezubereitungen oder von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit den jeweiligen Produktcodes.

(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimittels ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den Angaben der Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans.

(32) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden. Ausfuhr ist jedes Verbringen in Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde, nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu werden.

(34) Eine Unbedenklichkeitsstudie ist jede Studie zu einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen.

(35) (weggefallen)

(36) Das Risikomanagement-System umfasst Tätigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz und Maßnahmen, durch die Risiken im Zusammenhang mit einem Arzneimittel ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten und Maßnahmen.

(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine detaillierte Beschreibung des Risikomanagement-Systems.

(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein System, das der Inhaber der Zulassung und die zuständige Bundesoberbehörde anwenden, um insbesondere den im Zehnten Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen, und das der Überwachung der Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient.

(39) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber der Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene Arzneimittel anwendet.

(40) Ein gefälschtes Arzneimittel ist ein Arzneimittel mit falschen Angaben über

1.
die Identität, einschließlich seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile,
2.
die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das Herstellungsland, das Herkunftsland und den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder den Inhaber der Zulassung oder
3.
den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg.

(41) Ein gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff, dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen Begleitdokumentation nicht alle beteiligten Hersteller oder nicht den tatsächlichen Vertriebsweg widerspiegelt.

(42) EU-Portal ist das gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf EU-Ebene eingerichtete und unterhaltene Portal für die Übermittlung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen.

(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.

(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die

1.
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind,
1a.
Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4,
1b.
andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln
a)
als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder
b)
als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder
c)
in unveränderter Form abgefüllt werden,
1c.
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt,
1d.
Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a Abs. 1 unterliegen,
1e.
Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind,
1f.
medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden,
1g.
als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden,
2.
zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder
3.
unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.

(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf  65.000 Euro festgesetzt.


G r ü n d e :

12345678910111213141516171819202122

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 7. Juli 2008, rechtskräftig seit 29. Juli 2008, wurde er wegen versuchten Betrugs im besonders schweren Fall in 364 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen zu je 50 € (insgesamt 14 000 €) verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2006 im Zusammenwirken mit einer Kollegin, mit der er seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis für ganzheitliche Medizin mit den Schwerpunkten Naturheilverfahren, Homöopathie, Akupunktur und Sportmedizin betrieb, gegenüber 33 Patienten in 364 Fällen ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet zu haben, obwohl er wusste, dass die Leistungen nicht oder nicht in der bezeichneten Art erbracht worden waren. Nach den Feststellungen im Strafbefehl spiegelte der Kläger sowohl gegenüber der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG, bei der die Patienten privat versichert waren, als auch bei den Patienten vor, dass die von ihm durchgeführten Leistungen nach der GOÄ abrechnungsfähig und damit erstattungsfähig seien; er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die abgerechneten Leistungspositionen von der Krankenkasse nicht erstattet worden wären, wenn die tatsächlich erbrachten Behandlungen in den Rechnungen korrekt bezeichnet worden wären; hierbei handelte der Kläger in der Absicht, Einnahmen von nicht geringer Dauer und nicht geringem Umfang zu erzielen. Der Verurteilung wegen versuchter Tat lag zugrunde, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, ob die tatsächlich durchgeführten Leistungen bei korrekter Kennzeichnung von der Krankenkasse nicht erstattet worden wären und diese um die ausbezahlte Summe (46 879,27 €) geschädigt wurde. Der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft beruhte auf einer Absprache mit den Strafverteidigern des Klägers, in deren Rahmen der Kläger den Tatvorwurf des versuchten Abrechnungsbetrugs mit schriftlichem Geständnis vom 13. Juni 2008 eingeräumt hatte.

2

Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 5. Mai 2009 die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Klage gegen den Bescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei dem Kläger liege der Widerrufsgrund der Unwürdigkeit vor. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass er im Zusammenwirken mit seiner Kollegin die ihm zur Last gelegten Fälle des versuchten Abrechnungsbetrugs begangen habe. Hierfür könnten die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil gewichtige Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für deren Unrichtigkeit sprächen, nicht ersichtlich seien. Es handele sich um schwerwiegende berufsbezogene Verfehlungen, aus denen sich die Unwürdigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe.

3

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

4

1. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,

"Ab welchem Schweregrad erfüllt ein Fehlverhalten, welches nicht unmittelbar die Ausübung der Heilkunde gegenüber Patienten betrifft, das Tatbestandsmerkmal der 'Unwürdigkeit'? Welche Rolle spielt dabei insbesondere der Umstand, dass (wie vorliegend)

(1) lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Rede steht,

(2) kein Betrug zulasten der gesetzlichen Krankenkasse in Rede steht, sondern der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich den Bereich privatärztlicher Abrechnungen betrifft?",

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck Rn. 26). Ob gemessen an diesen Voraussetzungen ein Fehlverhalten den Schluss auf eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ebenso wenig, wie sich ein Rechtssatz des Inhalts aufstellen lässt, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt (Beschluss vom 18. August 2011 - BVerwG 3 B 6.11 - juris Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 3), lässt sich feststellen, dass nur vollendete Straftaten - und nicht der Versuch eines Verbrechens oder eines Vergehens im Sinne von § 22, § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 StGB - den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können.

5

Die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug zulasten privat versicherter Patienten und/oder zum Nachteil der entsprechenden Versicherungsunternehmen oder staatlichen Beihilfestellen Anlass für den Widerruf der Approbation sein kann, ist ohne Weiteres zu bejahen. Einen zusätzlichen "behandlungsrelevanten Aspekt", wie von der Beschwerde geltend gemacht, muss das Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht aufweisen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten gehört und dass die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang eine gravierende berufliche Verfehlung darstellt (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 = juris Rn. 20; Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Heilberufe/Ärzte Nr. 91 S. 24 m.w.N.). Nichts anderes gilt für betrügerische Falschabrechnungen unmittelbar gegenüber Patienten. Es liegt auf der Hand, dass die berufliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung der ärztlichen Leistungen unabhängig davon besteht, ob es sich um Kassenpatienten oder Privatpatienten handelt. Falschabrechnungen zum Nachteil von Privatpatienten verletzen nicht nur deren berechtigte Vermögensinteressen. Betrügereien im Bereich privatärztlicher Abrechnungen schädigen darüber hinaus das Gesundheitssystem, wenn die privaten Krankenversicherungen und staatlichen Beihilfestellen nach Vorlage der Rechnungen durch die Versicherten und Beihilfeberechtigten für Leistungen aufkommen, die nicht angefallen sind oder die nicht so, wie abgerechnet, erbracht worden sind (vgl. Urteile vom 26. September 2002 a.a.O. und vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222 f.>). Ob ein solches Fehlverhalten im konkreten Fall einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigt, ist indes eine Frage des Einzelfalls, deren richtige Beantwortung nicht verallgemeinert werden kann, weil es hierfür auf die Gesamtumstände der Verfehlungen ankommt (Beschluss vom 28. August 1995 a.a.O.).

6

Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 1986 (- 9 S 1601/85 - NJW 1987, 1502) geltend macht, eine betrügerische Falschabrechnung im privatärztlichen Bereich sei mit einem Abrechnungsbetrug gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nicht vergleichbar. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat zwar erwogen, dass bei einer persönlichen Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber dem Privatpatienten eine Rechnungskontrolle durch den Patienten prinzipiell möglich sei. Ungeachtet dessen hat er aber angenommen, dass damit die Gefahr des Abrechnungsbetrugs keineswegs gebannt oder zu relativieren ist; denn die ärztliche Abrechnung sei wegen ihrer vielfach nicht erläuterten Bezugnahme auf Vorschriften der Gebührenordnung nicht so überschaubar und transparent, dass sie durch den auf diesem Gebiet nicht besonders kundigen Patienten auch tatsächlich wirksam kontrolliert werden könnte (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 - NJW 2012, 1377 Rn. 69 ff.). Die Ausführungen sind mithin nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zu stützen.

7

2. Es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die Beschwerde sieht ein Ermittlungsdefizit darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Der Kläger meint, dass ihm abweichend von den Feststellungen im Strafbefehl diejenigen Tathandlungen nicht zuzurechnen seien, die seine Praxiskollegin begangen habe; das betreffe all die Fälle, in denen die Patientenbehandlung seiner Kollegin zuzuordnen sei.

8

Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung greift nicht durch. Es begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen übernommen und seiner Entscheidung 364 tatmehrheitliche Fälle des versuchten Betrugs zugrunde gelegt hat. Aus den im Strafbefehl als Beweismittel benannten Auszügen der Patientenakten (vgl. Fallakten Bd. 1 bis 5 = Beiakten 3 bis 7) ergibt sich unstreitig, dass die in Rede stehenden 33 Patienten teils von dem Kläger und teils von seiner Kollegin behandelt wurden. Wenn der Strafbefehl gleichwohl alle 364 aufgelisteten Abrechnungen dem Kläger anlastet, knüpft das ersichtlich daran an, dass der Kläger und seine Kollegin eine Gemeinschaftspraxis betrieben haben und, wie der Kläger in seinem schriftlichen Geständnis eingeräumt hat, auch das Abrechnungsverfahren im Rahmen des gemeinsamen Praxisbetriebs erfolgte. Ausdruck dessen ist die Formulierung im Strafbefehl, dass der Kläger in "bewusstem und gewolltem Zusammenwirken" mit seiner gesondert verfolgten Praxiskollegin gegenüber den Patienten falsch abgerechnet habe. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung hätte in Zweifel ziehen müssen. Der Kläger macht geltend, nur eine Individualisierung der Taten werde den strafrechtlichen Grundsätzen gerecht, und zieht daraus den Schluss, dass eine Zurechnung von Falschabrechnungen für Behandlungen, die seine Kollegin erbracht habe, nicht in Betracht komme. Damit werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. August 2011 a.a.O. Rn. 10 ff. m.w.N.) nicht begründet. Weder liegen Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO vor, noch drängt sich auf, dass die im Strafbefehl vorgenommene Zurechnung aller benannten Abrechnungsfälle offensichtlich rechtsfehlerhaft wäre. Im Gegenteil spricht für ein gemeinschaftliches Handeln des Klägers und seiner Praxiskollegin (auch), dass die Honorarrechnungen nicht für den jeweils behandelnden Arzt, sondern für die Gemeinschaftspraxis unter Namensnennung beider Ärzte gestellt worden sind (vgl. die Rechnungsunterlagen in den Beiakten 3 bis 7).

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der am ... geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ihm mit Wirkung vom 13. Februar 1979 erteilten Approbation als Zahnarzt.

Das Amtsgericht B. verurteilte den Kläger am 20. Dezember 2010 auf der Grundlage eines im Schuldspruch und bezüglich der Anzahl der Tagessätze rechtskräftigen Strafbefehls desselben Gerichts vom 19. Juli 2010 wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Kläger verzichtete darauf, ein Rechtsmittel einzulegen. Dem Urteil lag nach dem Inhalt des Strafbefehls folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte am 15. Mai 2006 für die von ihm vertretene ... GmbH i. G. bei der Investitionsbank B. die Zuwendung eines Zuschusses beantragt und mit Bescheid vom 28. November 2006 in Höhe von 55.170,00 € erhalten. Infolge eines schweren Verkehrsunfalls, in den der Kläger verwickelt war, unterblieben die geplanten Investitionsvorhaben. Die Investitionsbank B. widerrief mit Bescheid vom 16. September 2008 die Bewilligung der Zuwendung und begründete das damit, dass Nachweise für die Durchführung des Vorhabens nicht erbracht seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte am 15. Oktober 2008 die Kopie einer falschen Rechnung bei der Investitionsbank B. ein, um so die in Höhe von 55.170,00 € bewilligte Subvention für die von ihm geführte ... GmbH i. G. behalten zu können. Auf der Grundlage der Rechnungskopie behauptete er, dass die ... GmbH - Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Ehefrau des Klägers - der ... GmbH am 4. Dezember 2006 185.161,35 € in Rechnung gestellt habe. Tatsächlich war die Rechnung bzw. die Rechnungskopie nachträglich gefertigt worden, wobei der erst ab dem 1. Januar 2007 geltende Umsatzsteuersatz von 19 v. H. in Ansatz gebracht wurde und für das Gläubigerkonto eine falsche Bankleitzahl angegeben wurde. Der Rechnungsbetrag ist zwar am 22. Dezember 2006 auf dem Konto der ... GmbH eingegangen, er wurde aber zum 4. Januar 2007 wieder dem Konto der ... GmbH gutgeschrieben.

Des Weiteren wurde der Kläger mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011, mit dem der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug und in Tatmehrheit mit Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Diese Verurteilung beruhte unter anderem darauf, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 2011 eingeräumt hatte, ohne dass dem eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen ist. Das Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 ist demgegenüber das Ergebnis einer solchen Verständigung. Danach sicherte die Staatsanwaltschaft zu, im Hinblick auf die zwei tateinheitlichen Vorwürfe des Bankrotts einen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, falls der Kläger seine Berufung hinsichtlich der Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und des Betrugs auf das Strafmaß beschränkt oder ein umfassendes Geständnis ablegt. Die Strafkammer sagte für diesen Fall eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre und nicht unter einem Jahr und neun Monaten zu.

Der Verurteilung lag nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011 folgender Sachverhalt zugrunde: Seit spätestens 30. Juni 2008 war die ... GmbH nicht mehr in der Lage, die jeweils fälligen Forderungen im Wesentlichen zu erfüllen und damit zahlungsunfähig. Obwohl der Kläger das wusste und obgleich ihm seine Pflichten aus § 15a Abs. 1 InsO bekannt waren, stellte er auch nach Ablauf der Frist (21.7.2008) erst am 30. Juni 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der S. GmbH & Co. KG beruht auf Folgendem:

Die S. GmbH & Co. KG entwickelt und fertigt Produkte für die Dental- und Medizintechnik. Ein von dieser Gesellschaft entwickeltes Produkt ist ein zahnmedizinischer Antrieb („S. D.“) zur Durchführung von Wurzelkanalbehandlungen. Bereits im April 2007 traten die S. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. R., und die ... GmbH, vertreten durch den Kläger und dessen Ehefrau, in Verhandlungen über den Erwerb eines Produkts der ... GmbH zur Wurzelkanalbehandlung („S.-I.“) ein. Der S. GmbH & Co. KG ging es darum, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S. D.“ um das Produkt „S.“ zu erweitern. Beide Produkte unterfallen dem Medizinproduktegesetz (MPG). Deren Vertrieb setzte deshalb gemäß § 6 MPG voraus, dass auf ihnen in zulässiger Weise das CE-Kennzeichen angebracht ist. Eine solche Kennzeichnung bescheinigt die Verkaufsreife des Produkts. Am 19. Juli 2008 schlossen die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH eine Vereinbarung in Form einer Absichtserklärung („Letter of Intent“/“LOI“) über die beabsichtigte Zusammenführung der vorbezeichneten Produkte.

Aufgrund eines zuvor gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Verhandlungen den Vertretern der S. GmbH & Co. KG vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zuzüglich 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrages nicht möglich war.

Ein wegen des Vorwurfs der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht F. in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Zahnarzt. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 24. September 2013 statt.

2. Der Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Das die Unwürdigkeit auslösende Verhalten müsse keine behandlungsrelevanten Aspekte haben. Vielmehr liege für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören könnten, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit hätten (BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Straftaten des Klägers keinen auch nur mittelbaren Bezug zur Ausübung der Zahnheilkunde hätten, widerspreche es diesem Befund wenige Zeilen später, indem es feststelle, die vom Kläger geführte Firma ... GmbH habe die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte zum Gegenstand gehabt. Dieser Widerspruch werde nicht dadurch aufgelöst, dass der Kläger bei Begehung der Straftaten nicht im Bereich der Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG) tätig gewesen sei, sondern als Vertreter einer Kapitalgesellschaft. Es sei festzustellen, dass die zum Geschäftsmodell der ... GmbH gehörende Entwicklung zahnmedizinischer Geräte für einen Zahnarzt durchaus nicht berufsfremd sei und fachliche Kenntnisse erfordere, die nur ein Zahnarzt haben könne. Würden sodann Straftaten mit erheblichen Vermögensschäden Dritter begangen, um Gewinn aus der Entwicklung zahnmedizinischer Geräte zu ziehen, bestehe durchaus genügend Nähe zum Beruf, um aufgrund dieser Straftaten dem Zahnarzt die erforderliche Würdigkeit zur Berufsausübung abzusprechen. Soweit das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet habe, dass er den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Zuwendung „zu retten“, sei festzustellen, dass die Absicht, eine Zuwendung zu bekommen oder zu behalten („zu retten“) typischerweise zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) gehöre. Schließlich habe das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet, dass er im Jahr 2006 unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall mit gravierenden Gesundheitsfolgen erlitten habe und dadurch in der Entwicklung und im Vertrieb des von ihm entworfenen zahnmedizinischen Geräts zur Wurzelkanalbehandlung zurückgeworfen worden sei. Diesen Umstand habe bereits das Landgericht M. im Urteil vom 18. April 2012 bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Gleichwohl habe es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den Betrug als tat- und schuldangemessen erachtet. Die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls hätten nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem Trümmerbruch im Sprunggelenk bestanden, der den Kläger nicht an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als praktizierender Zahnarzt gehindert habe. Wenn bei dem Unfall zeit- und kostenaufwendig hergestellte Prototypen des vom Kläger entwickelten zahnmedizinischen Geräts zerstört worden seien, sei das eine Erklärung, aber keine Rechtfertigung oder Entschuldigung dafür, gegenüber Geschäftspartnern vorzutäuschen, dass das Gerät in der Entwicklung soweit gediehen sei, wie es vielleicht ohne den Unfall der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht München sei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Verhalten des Klägers als gesetzliches Vertretungsorgan einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Kooperation mit einer anderen Kapitalgesellschaft nicht dazu habe führen können, dass die zu dem Kläger in seiner Eigenschaft als Zahnarzt bestehende unverzichtbare Vertrauensbasis zerstört worden sei. Die Gerichte bewerteten insoweit grundsätzlich zwei Verhaltenskategorien. Einmal die Kategorie der unmittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens im Rahmen der unmittelbaren Ausübung seines Heilberufs und zum anderen die Kategorie der mittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens. Die im Rahmen des Komplexes der mittelbaren Wirkung ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigten auf, dass das zur Zerstörung der unverzichtbaren Vertrauensbasis führende ärztliche Verhalten entweder noch einen gewissen beruflichen Zusammenhang mit der Heilberufsausübung aufweise oder aber außerhalb dieses Bereichs eine schwerwiegende Verletzung eines anderen Menschen in dessen Persönlichkeitsrecht darstelle.

Unzutreffend sei die Behauptung, der Kläger habe sich Leistungen von der S. GmbH & Co. KG bezahlen lassen, die er nicht erbracht habe. Der LOI zeige deutlich auf, dass es bei der einmaligen Zahlung sowohl um bereits - unstreitig - erbrachte Entwicklungsleistungen sowie um künftig zu erbringende Entwicklungsleistungen gegangen sei. Zudem sei die Zahlung nicht an den Kläger, sondern an die ... GmbH erfolgt. Das Landgericht sei an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden gewesen. Es habe deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr klargestellt werden können, dass die von der ... GmbH geleistete Vorentwicklung bereits zu einem wesentlichen Teil abgeschlossen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass das vorentwickelte Produkt keine CE-Zertifizierung gehabt habe, aber darauf sei es schon deshalb nicht angekommen, weil die Vertragsparteien beabsichtigt hätten, ein völlig neues Produkt zu entwickeln, für das sodann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre.

Hinzu komme, dass weder das Erstgericht noch das Landgericht Beweis darüber erhoben hätten, in welchem Entwicklungszustand das Grundmodell der ... GmbH gewesen sei. Hätte das Strafgericht den Umfang der Entwicklungsreife des ...-Produkts geprüft, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die Teilzahlung von 150.000,00 € an die ... GmbH entsprechend der technischen Standards des Produkts auch ohne Vorliegen der CE-Zertifizierung angemessen gewesen sei. Aus diesem Grunde könne dem Kläger kein übersteigertes Bereicherungsstreben unterstellt werden. Es sei festzuhalten, dass der Kläger nie über die Existenz der beiden Produkte (S. und I.) getäuscht habe. Die beiden Produkte der ... GmbH habe es bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 gegeben, wenn auch nicht in Serienreife und auch nicht mit CE-Zertifizierung, aber eben doch mit einem Entwicklungsstand von etwa 80 v. H. und mit einem wirtschaftlichen und technischen Wert.

Der Widerruf der Approbation sei auch unverhältnismäßig. Selbst die Regierung von Oberbayern führe in ihrem Bescheid aus, dass der Kläger in zwei Jahren eine Approbation wieder erlangen könne. Angesichts des Alters des Klägers sei eine „Unterbrechung“ seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt finanziell untragbar. Der Kläger habe keine Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit als die des Zahnarztes auszuüben.

Ferner könne der von den Strafgerichten in deren Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ungeprüft übernommen werden, weil weder das Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2012 noch das Urteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 257c StPO entsprächen. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass entgegen der Verurteilung durch das Amtsgericht B. keine Rede davon sein könne, dass der Investitionsbank B. nicht erfolgte Investitionen vorgetäuscht worden seien oder eine Rechnung ohne zugrunde liegende Zahlung von 185.832,00 € fingiert worden sei. Anhand des vorliegenden Kontoauszugs der M.-Bank vom 22. Dezember 2006 könne nachgewiesen werden, dass die Firma ... GmbH am 22. Dezember 2006 an die Firma ... GmbH tatsächlich den Betrag von 185.832,00 € überwiesen habe.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2012 eingelegte Berufung sei auf das Strafmaß beschränkt worden. Deshalb hätten die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr der Nachprüfung durch die Strafkammer unterlegen. Missverständlich und im Ergebnis sachlich unrichtig sei die vom Landgericht in seinem Berufungsurteil aufgenommene Feststellung des Amtsgerichts, der S. GmbH & Co. KG sei es darum gegangen, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S.-D.“ um das Produkt der Firma ... GmbH „S. I.“ zu erweitern. Richtig sei vielmehr, dass beide Gesellschaften vereinbarten hätten, ein völlig neues Produkt aus Produktteilen der bisherigen „S. I.“ zu entwickeln. Das im April 2008 gemeinsam geplante Projekt sei im Herbst 2008 nicht wegen einer fehlenden CE-Zertifizierung der ...Produkte beendet worden, sondern allein deshalb, weil die S. GmbH & Co. KG entgegen der zunächst von Herrn Dr. R. getroffenen Aussage plötzlich im September 2008 behauptet habe, technisch nicht in der Lage zu sein, einen entsprechenden Spezialmotor für das gemeinsame „E.-Projekt“ zu entwickeln. Nach Einschätzung des Klägers habe die weltweit agierende S. GmbH & Co. KG im September 2008 das Interesse an dem gemeinsamen Konzept „E.“ demgegenüber allein aus folgendem Grund verloren: Zu dieser Zeit sei in zwei Staaten (Vereinigtes Königreich und Australien) bereits damit begonnen worden, zum Schutze der Patienten gesetzlich festzulegen, dass zahnärztliche Instrumente nur noch zum einmaligen Gebrauch verwendet werden dürften. Eine Erfindung, die zahnärztliche Instrumente zur Wiederverwendung desinfiziert und sterilisiert, hätte deshalb in diesen Ländern nicht mehr vertrieben werden können. Die Aussage des Herrn Dr. R., er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 und der Zahlung der 178.500,- € davon ausgegangen, dass die „S.“ und die „I.“ über eine gültige Zulassung nach dem Medizinproduktegesetz verfügten und dass die CE-Zulassung für diese Produkte gültig sei, sei deshalb nicht glaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 22. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16. April 2013 ausgesprochene Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Zahnarzt ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen die Voraussetzungen für den (zwingenden) Widerruf der Approbation als Zahnarzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vor, weil nachträglich eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Ein Zahnarzt ist ebenso wie ein Arzt nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den bei einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit zwingend anzuordnenden Widerruf der Approbation und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die Feststellung der Berufungsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris).

Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich im maßgebenden Zeitpunkt seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Zahnarzt ergibt. Zu dieser Wertung gelangt der Senat aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials und hier insbesondere der Feststellungen in den gegen den Kläger ergangenen Strafurteilen.

1.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des im Schuldspruch und bezüglich der festgesetzten Tagessatzanzahl rechtskräftig gewordenen Strafbefehls des Amtsgerichts B. vom 19. Juli 2010 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ein Vergehen des Subventionsbetrugs (§ 265 StGB) begangen hat, indem er am 15. Oktober 2008 eine falsche Rechnungskopie bei der Investitionsbank B. eingereicht hat, um so Subventionen in Höhe von 55.170,00 € für die von ihm vertretene ... GmbH i. Gr. zu erlangen. Auf Grundlage dieser Rechnungskopie behauptete der Kläger, dass die ... GmbH der ... GmbH i. Gr. am 4. Dezember 2006 brutto 185.161,35 € in Rechnung gestellt hat. Tatsächlich war das nicht der Fall; die Rechnung wurde erst nachträglich gefertigt.

Des Weiteren geht der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011, das wegen der Einschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgeausspruch im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, von Folgendem aus:

Der Kläger hat ein Vergehen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung begangen. Obgleich er wusste, dass die ... GmbH seit spätestens 30. Juni 2008 zahlungsunfähig war, hat er in Kenntnis seiner aus § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung folgenden Pflichten erst am 30. Juni 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Tatmehrheitlich dazu hat der Kläger ein Vergehen des Betrugs begangen. Aufgrund eines gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte dessen Ehefrau den Vertretern der S. GmbH Co. KG im Rahmen der zum Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 führenden Verhandlungen vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zzgl. 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrags nicht möglich war.

1.2 Der Senat ist zwar an diese Feststellungen nicht gesetzlich gebunden. Allerdings dürfen die in rechtskräftigen Strafurteilen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris; B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris). Solche Umstände ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, es seien auch die Sachverhalte einer eigenen Prüfung durch das Gericht zuzuführen, die ihre Feststellung im Strafurteil nach Maßgabe des § 257c StPO erfahren haben, ohne den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen zu genügen. Das greift bezüglich der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs schon deshalb nicht durch, weil insoweit eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat. Das gilt im Ergebnis auch für die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts M. im Strafverfahren Az. 15 Ns 61 Js 665/10 erzielte Verständigung den Bestimmung des § 257c StPO unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058/1062 ff.) entspricht. Die Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs tragen, beruhen schon deshalb nicht auf der vor dem Landgericht erzielten Verständigung, weil sie das Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Hauptverhandlung sind. Der Umstand, dass das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr überprüfen konnte, hindert nicht daran, das im Schuldspruch durch die vom Kläger vorgenommene Einschränkung der Berufung rechtskräftig gewordene Urteil insoweit im Widerrufsverfahren zugrunde zu legen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 21 ZB 12.777 - juris).

Auch die übrigen Einwendungen des Klägers gegen die strafgerichtlichen Urteile sind nicht geeignet, den Senat zu einer erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalts zu veranlassen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts B. wendet der Kläger im Wesentlichen ein, die Rechnung sei nicht fingiert; der Rechnungsbetrag sei tatsächlich auf das Konto der S. GmbH überwiesen worden. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zutreffend sind. Das Amtsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die ... GmbH i. G. den Rechnungsbetrag überwiesen hat. Allerdings hatte das Strafgericht auch den Umstand zu würdigen, dass dieser Betrag wenige Tage später auf das Konto der ... GmbH i. Gr. zurücküberwiesen wurde. Dazu verhält sich der Kläger nicht

Bezüglich des im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteils des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011 rügt der Kläger im Kern: Ein Betrug läge nicht vor, weil es auf die CE-Zertifizierung des von der ... GmbH eingebrachten Produkts nicht angekommen sei. Die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH hätten ein völlig neues Produkt entwickeln wollen, für das dann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre. Nach § 2 des „LoI“ sollte der von der S. GmbH & Co.KG entrichtete Betrag auch die bisher durch die ... GmbH geleisteten Vorentwicklungen abgelten; die Produktreife der „S. I.“ habe den Zahlungsbetrag gerechtfertigt. Der Kläger wiederholt damit im Wesentlichen lediglich das bereits im strafgerichtlichen Verfahren Vorgebrachte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich daraus nicht, weil der Kläger letztlich nur die Tatsachen anders bewertet als das Strafgericht, ohne eine Unrichtigkeit der dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen substantiiert darzulegen. Dabei geht er im Übrigen an der für die strafrechtliche Würdigung des Amtsgerichts wesentlichen Tatsache vorbei, dass in der zwischen der ... GmbH und der S. GmbH & Co. KG abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 unter Nr. 2 ausdrücklich festgehalten ist: „Für die Produkte S. und I. liegt laut Aussage der ... die Verkaufs- und Serienreife vor.“ Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen des Klägers nicht entscheidungserheblich, die Entwicklungsreife der von ihm entwickelten Produkte „I.“ und „S.“ habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bei etwa 80 v. H. gelegen und diese Produkte hätten einen wirtschaftlichen Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen gehabt.

1.3 Die vom Kläger verübten Straftaten des Subventionsbetrugs, der Insolvenzverschleppung und des Betrugs führen bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.

Zwar betreffen diese Straftaten nicht unmittelbar das Verhältnis Zahnarzt - Patient. Allerdings ist für die Beurteilung der Würdigkeit der zahnärztlichen Berufsausübung nicht nur das Verhalten des Betroffenen bei der Behandlung seiner Patienten, also der Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Zahnärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Zahnarzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der Zahnarzt keinen Anlass bietet, an seiner Heilkunst zu zweifeln (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher unbeanstandbar ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit haben, sind geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris; B. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -NJW 2011, 1830; BayVGH, B. v. 7.2.2002 - 21 ZS 01.2890 - juris). Dem entspricht es, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG bereits vor einer erstmaligen Erteilung der zahnärztlichen Approbation und damit vor der Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu prüfen ist, ob die insoweit erforderliche Würde besteht (vgl. Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 ZHG, Rn. 12). Die Allgemeinheit erwartet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem Zahnarzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufügt, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Zahnarzt zuwiderliefe (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Diese Erwartung beschränkt sich, anders als der Kläger der Sache nach meint, nicht darauf, dass ein Zahnarzt andere Menschen nicht schwerwiegend in deren Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die strafrechtlich geahndeten Straftaten des Klägers (Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und Betrug) haben erhebliches Gewicht, wie sich bereits daran zeigt, dass das Landgericht M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Sie belegen, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen, wie die inmitten stehenden Geldbeträge zeigen, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Ein Zahnarzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig dem Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein gesamtes Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. Daran ändert im Gegensatz zur Würdigung des Verwaltungsgerichts die Tatsache nichts, dass der Kläger die genannten Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat.

Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn Ausgang der von ihm im Jahr 2008 begangenen Straftaten tatsächlich ein im Jahr 2006 unverschuldet erlittener Verkehrsunfall mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen gewesen wäre. Der Kläger mag darin subjektiv eine Entschuldigung für seine Taten sehen, ohne dass sich dadurch etwas wesentlich an dem durch die Taten zu Tage getretenen Charaktermangel ändern würde. Im Übrigen hat das Landgericht M... unter anderem den schweren Verkehrsunfall und dessen Folgen bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt; dennoch hielt es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2010 und unter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen.

Nicht zu folgen ist der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die ...-GmbH die vom Kläger angegebene Summe tatsächlich erhalten haben dürfte, der strafrechtlich geahndete Unrechtsgehalt im Wesentlichen in der Verwendung verschiedener unrichtiger Daten liege und der Kläger den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Subvention zu retten. Das würdigt nur unvollkommen die Tatsache, dass der Kläger, wovon nach den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen ist, einen Subventionsbetrug begangen hat. Mithin wollte er der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GmbH und damit wirtschaftlich betrachtet sich selbst unbeschadet der daraus gegebenenfalls resultierenden Schädigung des öffentlichen Vermögens einen finanziellen Vorteil verschaffen. Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht, dass der in der falschen Rechnung genannte Geldbetrag (185.162,35 €), nachdem er zunächst dem Konto der Gläubigerin (...-GmbH) am 22. Dezember 2006 gutgeschrieben war, wenige Tage später auf das Konto der Schuldnerin (... GmbH) zurückgebucht wurde.

Einer sachlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und die (angeblich) fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit fordert, bedarf es nicht. Lässt ein schwerwiegendes Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände - wie hier - die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 - NJW 1999, 3425/3427).

1.4 Für die Entscheidung des Senats kommt es nach allem nicht mehr darauf an, dass das Fehlverhalten des Klägers durchaus einen Bezug zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit hat. Die Geschäfte der von ihm vertretenen ... GmbH waren auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet. Der Kläger besitzt dafür aufgrund seines Berufes die erforderliche Fachkunde und nimmt auch in diesem Zusammenhang das Vertrauen in Anspruch, das einem Zahnarzt entgegengebracht wird.

Entsprechendes gilt für die Feststellungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M., die das Amtsgericht Fürstenfeldbruck dazu bewogen haben, mit Beschluss vom 26. Mai 2011 die Hauptverhandlung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) zu eröffnen. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht das Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, würde allerdings der Verwertung dieser Feststellungen im Widerrufsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.1998 - 3 B 174/97 - juris).

[28] 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

4. Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gibt es nicht.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Gründe

1

Der Kläger ist Arzt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 180 € wegen Betrugs in 272 zusammenhängenden Fällen verhängt. Dem lag der Vorwurf zugrunde, bestimmte Leistungen gegenüber Privatpatienten mit einem zu hohen Gebührensatz abgerechnet zu haben. Der Beklagte widerrief daraufhin die Approbation des Klägers wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Die dagegen geführte Klage ist in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde und dem weiteren Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer "Doppelahndung" (III.1.a und c der Beschwerde) stellt sich nicht, weil der Widerruf der Approbation keine (weitere) Bestrafung des Klägers, sondern eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahren darstellt, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 70 StGB, die die vom Kläger angeführte Frage eines berufsrechtlichen "Überhangs" aufwerfen könnte, ist im Strafverfahren nicht angeordnet worden.

4

Soweit der Kläger angesichts der strikten Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 BÄO die Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung aufwirft (III.1.b, d und e der Beschwerde), besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es ist bereits geklärt, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Andernfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Sind danach die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. nur Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - NJW 2010, 2901 ). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern hat in den Entscheidungsgründen sowie durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Widerrufsbescheid die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Höhe des angerichteten Schadens, die Länge des Zeitraums, in denen es zu den betrügerischen Abrechnungen gekommen ist, sowie die Gründe für die Beendigung dieser Handlungen in den Blick genommen und dabei gleichfalls entlastende Umstände bedacht, ihnen aber kein maßgebliches Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund trifft die mit den betreffenden Fragen unterstellte Annahme des Klägers, das Berufungsgericht habe besondere persönliche Umstände unberücksichtigt gelassen und nicht im Einzelfall geprüft, ob der Widerruf erforderlich ist, nicht zu. Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, das Berufungsgericht habe allein wegen der Möglichkeit einer späteren Wiedererteilung der Approbation deren Widerruf bei jedweder strafrechtlichen Verurteilung (generell) für verhältnismäßig erachtet.

5

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die bei einem Widerruf wegen Unzuverlässigkeit erforderliche Prognose zu stellen sind (III.1.f der Beschwerde), führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger unterstellt, das Berufungsgericht habe ohne jede substantielle Begründung apodiktisch behauptet, nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs sei der Arzt stets unzuverlässig. Eine solche These hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Auch verstanden als Frage nach den allgemeinen Anforderungen an die gebotene Prognoseentscheidung besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Es ist bereits geklärt, dass die Unzuverlässigkeit im Sinne der Ermächtigungsgrundlage Tatsachen erfordert, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ob seine konkreten Erwägungen zur Gefahrenprognose - wie der Kläger meint - unsubstantiiert sind und die getroffene Feststellung nicht tragen, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers nicht schematisch aus der Straftat auf eine ungünstige Prognose geschlossen hat, sondern neben den Umständen der Tat berücksichtigt hat, dass der Kläger im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, in dem er nach Aufgabe seiner privatärztlichen Tätigkeit nur noch tätig ist, nach wie vor mit Abrechnungen zu tun hat.

6

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Bedeutung generalpräventiver Aspekte bei dem Widerruf einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit (III.1.g der Beschwerde) stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht den Widerruf nicht - auch nicht (wie der Kläger meint) unausgesprochen - mit solchen Aspekten gerechtfertigt hat. Auf die dahingehende Argumentation des Beklagten in der Berufungsbegründung kommt es nicht an.

7

Die auf den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit bezogenen Fragen des Klägers (III.1.h, i, j und k der Beschwerde) sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat darauf nur ergänzend abgestellt. Das Urteil wird selbständig getragen von der Annahme, dass der Kläger unzuverlässig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Begriff der Unzuverlässigkeit sei "völlig unbestimmt", trifft der Vorwurf nicht zu. Unter welchen Voraussetzungen einem Arzt die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs fehlt, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (s.o.). Gleiches gilt im Übrigen für den Begriff der Unwürdigkeit.

8

Nicht weiter klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation (III.1.l der Beschwerde). Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (s.o.). Dagegen bringt der Kläger keine durchgreifenden Gründe vor. Insbesondere beruht diese Rechtsprechung nicht auf der Erwägung, dass sich ein Betroffener, der sich gegen den Widerruf wehrt, keine Vorteile gegenüber einem einsichtigen Betroffenen verschaffen soll, sondern maßgeblich auf dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vorsieht und der Widerruf deshalb eine Zäsur bildet, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. Das zwingt einen Betroffenen entgegen der Annahme des Klägers keineswegs dazu, unmittelbar nach dem Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen. Ein Wohlverhalten nach Widerruf der Approbation ist bei einer späteren Entscheidung über die Wiedererteilung unabhängig davon berücksichtigungsfähig, ob es vor oder nach Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung erfolgt ist. Ob als Bewährungszeit für eine spätere Wiedererteilung nur der Zeitraum ab Bestandskraft des Widerrufs in Betracht kommt mit der Folge, dass ein Betroffener durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz "bestraft" werde (III.1.m der Beschwerde), betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.

9

Die Bedeutung der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger (III.1.n der Beschwerde) wirft keine fallübergreifenden Fragen auf. Das Berufungsgericht hat diesen bereits vor dem Widerruf der Approbation eingetretenen Umstand in den Blick genommen, ihm aber unter anderem deshalb kein maßgebliches Gewicht beigemessen, weil das Verhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens und des berufsrechtlichen Verfahrens erfolgt sei. Das betrifft allein die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

a)
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
b)
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
c)
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.