Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juni 2016 - M 15 K 13.5005
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom
Die Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, betreibt als gemeindliches Unternehmen auf dem Gemeindegebiet ein Fernwärmenetz für ca. 160 Haushalte und erzeugt Wärme und Strom mittels einer Biomasseanlage (Holzhackschnitzel). Für die Neuerrichtung dieses Wärmenetzes im Winter 2011 wurden der Klägerin bereits durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel bewilligt. Mit der Erstellung der technischen Unterlagen für den Förderantrag war das Ingenieurbüro ... GmbH, Beigeladene in diesem Verfahren, beauftragt.
Im Sommer 2011 erkundigte sich die Klägerin beim TFZ nach der Möglichkeit einer Förderung gemäß der Richtlinie des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010.
Zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach der BioKlima-Richtlinie war das TFZ. Das ... e.V. (... e. V.) war auf Seiten des Beklagten zuständig für die fachliche Projektbegutachtung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nahm fachlich zu technischen Fragen, insbesondere zu Technik, Ökologie und Ökonomie der Projekte Stellung.
Mit Schreiben vom
Mit Email vom
Mit Email vom
Mit Schreiben vom
In einer Email vom
Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Beigeladenen per Email vom
Mit Email vom
Mit Email vom
Mit Email vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
In der Email eines Mitarbeiters der Beigeladenen an das TFZ vom
Hierzu antwortete das TFZ mit Email vom
Mit Förderantrag vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Stellungnahme vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Diesem Schreiben lag als Anlage eine Kopie des Auftragsschreibens vom
Mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... April 2013 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom
Die betreffenden Mitarbeiter des TFZ und von ... e. V. wurden zum Inhalt der Besprechung am
Mit Widerspruchsbescheid vom
Demzufolge könne auch nicht von einer Falschberatung der Klägerin seitens des TFZ oder ... e.V. ausgegangen werden. Im Übrigen sei unbeachtlich, ob es der Klägerin überhaupt möglich gewesen wäre, den Leistungsumfang nachträglich zu begrenzen, da nach Nr. 12.3 der BioKlima-Richtline die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht anwendbar seien und damit die Einhaltung der Vergabevorschriften und die Durchführung des Vergabeverfahrens weder Fördervoraussetzung noch Gegenstand der Antragsprüfung gewesen seien.
Die Klägerin hat am ... Oktober 2013 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen lassen,
den Bescheid des Beklagten vom
Die Klage wurde - ergänzend zum bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Vortrag - damit begründet, dass im Rahmen der Besprechung in den Räumen des TFZ am
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird vorgetragen: Die Behauptung, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der Gesamtmaßnahme materiell-rechtlich jederzeit möglich gewesen sei wäre, sei nicht zutreffd. Diese hätte nämlich das Vorliegen eines vollständigen Förderantrags und eine positive fachliche Stellungnahme von ... e.V. zu diesem Antrag vorausgesetzt. Hierauf sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Ein vollständiger Förderantrag, der eine Prüfung der Gesamtmaßnahme ermöglicht habe, sei erst am 30. Januar 2012 vorgelegt worden. Nach dessen Prüfung und positiver fachlicher Bewertung durch ... e.V. sei dann die mit Antrag vom 5. Dezember 2011 beantragte Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme durch Schreiben vom 2. März 2012 bewilligt worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids komme gerade aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin im Antrag, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, nicht in Betracht.
Die zum Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Zuwendungsbescheid vom
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (VV zu Art. 44 BayHO) bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art.44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Diese Regelungen, die nach Nr. 12.1 der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010 für anwendbar erklärt worden sind, entsprechen dem gesetzlichen Rahmen der Subventionsgewährung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO). Auch die BioKlima- Richtlinie selbst weist in Nr. 4.3 darauf hin, dass mit dem Vorhaben vor Bewilligung nicht begonnen werden darf und als Vorhabensbeginn bereits der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gilt. Auch im Antragsformular für das Förderprogramm „BioKlima“ wird auf Seite 1 unten links ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden darf und dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechnet (exemplarisch werden Bestellung, Kaufvertrag, Werkvertrag aufgeführt), ohne schriftliche Zustimmung des Technologie- und Förderzentrums (TFZ) einen Förderausschluss zur Folge hat. Das Antragsformular enthält in Nr. 12. die Erklärung des jeweiligen Antragstellers, dass er von der BioKlima-Richtlinie Kenntnis genommen und diese beachtet hat. Auch in den auf Seite 7 des Antragsformulars enthaltenen Erklärungen bestätigt der jeweilige Antragsteller, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, und dass ihm bekannt ist, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf.
Hintergrund dieses förderrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Förderung die Schaffung staatlicherseits erwünschter Projekte ermöglichen soll. Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (BayVGH, B.v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - juris Rn. 8). Darüber hinaus soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderunschädlichen Maßnahmebeginn vor Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussnahmemöglichkeit nicht mehr gegeben. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns entspricht der Vorgabe des Art. 23 BayHO und stellt einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz dar (BayVGH, a. a. O.).
Der Beklagte hat bei der Förderung von Biomasseheizwerken Wert darauf gelegt, dass eine Förderung nur gewährt wird, wenn mit der Maßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids oder nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Die BioKlima-Richtlinie vom 12. Oktober 2010 schreibt in Nr. 4.3 ausdrücklich vor, dass vor Bewilligung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden darf, und dass eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn schriftlich zu beantragen ist und ausschließlich schriftlich erteilt wird.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Zuwendungsgeber ein solches Verfahren vorgegeben hat. Im Bereich der leistenden Verwaltung ist es allgemein anerkannt, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, dessen Grenze durch das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des Haushaltsrechts gezogen wird. Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen, etwa über Objekte, Empfänger oder Verfahren der Zuwendung sowie deren Umfang, zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch interne Richtlinien (hier: Vollzugsbekanntmachung „BioKlima-Richtlinie“), die in Form der Selbstbindung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Außenwirkung entfalten.
Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Hier hat die Klägerin den Auftrag für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 vergeben und damit vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme am 2. März 2012. Dass sich die Auftragserteilung auf die gesamten von der beauftragten Firma ... GmbH durchzuführenden Arbeiten bezog, ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme des Auftragsschreibens der Klägerin vom 13. Oktober 2011 auf die Leistungsbeschreibung vom 11. August 2011 und das Angebot der Baufirma vom ... August 2011. Das von der Klägerin vorgelegte Leistungsverzeichnis bezieht sich eindeutig auf die Errichtung des Fernwärmenetzes im gesamten Maßnahmegebiet. Auch die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme in Höhe von 4.521.421,98 € brutto zeigt eindeutig, dass am 13. Oktober 2011 die Arbeiten im gesamten Maßnahmegebiet beauftragt worden sind. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. auch die Vergabe der Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 eingeräumt.
Die Klägerin ist damit bereits vor Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der gesamten Maßnahme eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, denn sie war durch die Auftragsvergabe gebunden. Eine rechtliche Möglichkeit, sich im Falle der Nichterteilung der entsprechenden Zustimmung vom Vertrag lösen zu können, bestand nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Baufirma von der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass sie nur die Arbeiten im Baugebiet „...“ durchführen dürfe, für die vom TFZ am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn dieser ausdrücklich als Teilmaßnahme bezeichneten Arbeiten erteilt worden war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Firma ... - wie von der Klägerin im Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. behauptet - mit dem Weiterbau in den Straßenzügen, die nicht von den Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 7. Oktober 2011 („...“) und vom 13. Dezember 2011 („...-straße“) erfasst waren, bis zur Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme gewartet hat. Abgesehen davon war der Auftrag für die Gesamtmaßnahme auch schon vor Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Maßnahmen an der ...-straße erteilt.
Der Maßnahmebeginn vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die gesamte Maßnahme führt zum Verlust der Förderfähigkeit (vgl. Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, würde gegen Art. 44 i. V. m. Art. 23 BayHO verstoßen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die in der hier einschlägigen BioKlima-Richtlinie in Nr. 4.3 ausdrücklich vorgesehen ist, stellt bereits die Ausnahme von der Regel dar, dass schon begonnene oder gar vollendete Maßnahmen nicht gefördert werden dürfen. Der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2012, mit dem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme erteilt worden ist, betont zwar, dass damit noch keine Förderzusage verbunden sei. Faktisch bedeutet indes die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der gesamten Maßnahme das Einverständnis mit der Planung und die Aussage, dass die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist. Deshalb ist es förderschädlich, wenn vorher mit der Maßnahme begonnen wird. Es würde das System der staatlichen Förderung von Vorhaben sprengen, könnte sich der Staat nicht mehr auf das Erfordernis der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns vor Maßnahmebeginn berufen.
Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme und damit des vorzeitigen Maßnahmebeginns noch gar nicht absehbar ist, ob die Gesamtmaßnahme überhaupt förderfähig ist.
Der Beklagte hatte in den Schreiben, mit denen er dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für das Gebiet „...“ (Schreiben vom
Der gesamte Schriftverkehr und auch die Einlassungen der Klägerseite und des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass es der Klägerin von Anfang an klar war, dass aufgrund der engen zeitlichen Rahmenbedingungen die Förderfähigkeit der Maßnahme nach der BioKlima-Richtlinie schwierig sein würde. Es liegt aber im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen.
Der hier zu entscheidende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, dass der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich ist, musste der Klägerin bekannt gewesen sein. Möglicherweise wurde der Auftrag in voller Kenntnis der Rechtslage vergeben, da - worauf die Klägerin selbst mehrfach hinweist - nach den Förderbedingungen der KfW eine Vergabe der Gesamtmaßnahme notwendig war und die Klägerin sonst Gefahr gelaufen wäre, diese Fördersumme in Höhe von 887.380,- € (vgl. Finanzierungsplan im Antrag vom 5. Dezember 2011 unter Nr. 3.2) zu verlieren.
Die Klägerin wurde auch von den Vertretern des Beklagten auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen. Herr D. (TFZ) und Herr P. (... e.V.) haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Besprechung am 22. August 2011 auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden sei. Herr L., der ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen, hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass von der Beklagtenseite am 22. August 2011 erklärt worden sei, dass der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege. Diese Aussage kann sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme „...“ auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden kann.
Auch der Email-Verkehr zwischen dem
Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten, es sei dem Beklagten bei der Besprechung am
Es fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen sicherzustellen. Darauf, ob es ihr vergaberechtlich möglich gewesen wäre, den Umfang der Ausschreibung auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom August 2011 nachträglich noch zu beschränken, kommt es damit ebenso wenig an wie auf eine mögliche Kenntnis des Beklagten von den zeitlichen Aspekten des Vergabeverfahrens.
Anders wäre es allenfalls, wenn eine schriftliche Zusage vorgelegen hätte, dass unter den gegebenen Umständen auch eine Vergabe der Gesamtmaßnahme förderunschädlich sei. Ein solche existiert aber nicht.
Auch für einen Verzicht des für die Förderung zuständigen TFZ auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, da seitens des TFZ nach der Besprechung vom
Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrem Antragsformular vom
Der Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids steht auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Offen bleiben kann, ob sich die Klägerin als kommunale Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde ist (vgl. Internetauftritt der Klägerin) überhaupt auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Bei Gemeinden gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, da Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 4 B 00.334 - juris). Jedenfalls würde ein Vertrauensschutz der Klägerin daran scheitern, dass sie wiederholt auf das Erfordernis eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen, die von ihr eingereicht worden sind, erklärt, dass sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe (vgl. Nr. 11 des jeweiligen Antragsformulars). Im Rahmen dieser Erklärung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Erläuterungen auf Seite 1 des Antragsformulars, in denen ausdrücklich auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen wird. Gerade auch der Antrag vom 5. Dezember 2011 belegt die Kenntnis der Klägerin von der Förderschädlichkeit, da sie in Nr. 11 erneut erklärt, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, wobei sie ausdrücklich den Baubeginn „...“, für den die Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorlag, angeführt und gleichzeitig die Freigabe zum Weiterbau in der ...-straße beantragt hat. Darüber hinaus ist die Klägerin mehrfach vor einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gewarnt worden. Insbesondere durch Email des TFZ vom 30. September 2011 und auch in der Besprechung am 22. August 2011 ist sie auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden.
Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in den Ermessenserwägungen alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren der von der Klägerseite behauptete Umstand einer Falschberatung sowie die angebliche Kenntnis des Beklagten von den konkreten Umständen (bevorstehende Submission, Voraussetzungen der Kfw-Förderung) keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Belange. Für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch der Umstand, dass bei der Besprechung am 22. August 2011 dem Beklagten möglicherweise mitgeteilt worden ist, dass das Vergabeverfahren bereits läuft, spielt im Rahmen der Ermessenserwägungen keine Rolle. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, zu prüfen, ob es der Klägerin vergaberechtlich möglich war, nur für die Teilmaßnahme, zu der eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn vorlag, Verträge abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wurde durch den Beklagten mehrfach auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hingewiesen. Außerdem war es bei der Besprechung am 22. August 2011 aus Sicht des Beklagten nicht auszuschließen, dass noch vor der Vergabe der Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme möglich sein würde. Diese hing allein von der Vorlage vollständiger und damit prüffähiger Unterlagen durch die Klägerin ab. Dass die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, die vom TFZ mehrfach angefragt worden sind, zügig möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin die erforderlichen Unterlagen früher vorgelegt hätte, zeigt die mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte Zustimmung, die schon ca. einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt ist. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass der Beklagte dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht schon vor Vergabe des Auftrags für die Gesamtmaßnahme zustimmen konnte. Daher wäre, selbst wenn der Beklagte über das laufende Vergabeverfahren und den engen zeitlichen Rahmen für die Klägerin informiert gewesen wäre, dies kein beim Ermessen hinsichtlich der Rücknahme einzustellender Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.