Der am … in … (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am ... März 2003 mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner damaligen Ehefrau, der türkischen Staatsangehörigen …, erstmals in das Bundesgebiet ein. Am 10. März 2003 hat das Landratsamt E. dem Kläger eine bis 9. März 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 2. März 2004 bis zum 9. März 2006 verlängert wurde. Die Ehe wurde am … September 2005 geschieden.
Am 22. Februar 2006 hat das Landratsamt E. dem Kläger eine bis zum 9. März 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG erteilt, die in der Folge bis zum 2. August 2011 verlängert wurde.
Die Beklagte hat dem Kläger am 28. Juni 2010 eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Am 8. Juli 2015 hat der Kläger seine jetzige Ehefrau, die türkische Staatsangehörige …, in der Türkei geheiratet. Am ... August 2016 wurde die gemeinsame Tochter in der Türkei geboren.
Aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Klägers geht hervor, dass er sich im Zeitraum vom 28. Januar 2016 bis 3. Mai 2017 431 Tage in der Türkei und 30 Tage in Deutschland aufgehalten hat, nämlich vom 27. Juni bis 4. Juli 2016 sowie vom 16. Dezember 2016 bis 8. Januar 2017.
Die Ehefrau des Klägers stellte am … November 2017 für sich und ihre Tochter beim deutschen Generalkonsulat in I. einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Bei einer Befragung im Rahmen des Visumsverfahrens gab die Ehefrau des Klägers an, dass der Kläger nach der Eheschließung insgesamt etwa sechs Monate mit ihr in … zusammengelebt habe. Er habe erst in der Türkei leben wollen, sei ein- und ausgereist, habe sich hier aber nicht eingewöhnen können. Er habe sich dann entschlossen, in Deutschland zu leben.
Mit einem am 4. Januar 2018 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bestätigte der Kläger, dass sein Aufenthaltsort im Jahr 2016 in der Türkei in der Stadt … gewesen sei. Er sei trotzdem immer wieder in Deutschland als Besucher gewesen. Handschriftlich gab er an, vom 28. Januar bis 27. Juni 2016 sowie vom 15. Juli bis 16. Dezember 2016 in der Türkei gewesen zu sein. In der übrigen Zeit sei er in Deutschland gewesen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei anzunehmen, dass die Niederlassungserlaubnis aufgrund des langen Aufenthalts in der Türkei gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen sei. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund Deutschland verlasse. Dies sei bei dem Kläger der Fall gewesen. Er habe laut eigenen Angaben Deutschland spätestens im Januar 2016 verlassen und sei in die Türkei ausgereist, um dort für eine unbestimmte Zeit zu leben. Auch § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG liege vor. In der Zeit vom 28. Januar 2016 bis 3. Mai 2017 habe er sich mehr als 1 Jahr in der Türkei aufgehalten. Aufgrund der Gesamtumstände sei anzunehmen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in seine Heimat verlagert habe. Die beiden lediglich kurzzeitigen Aufenthalte im Bundesgebiet verhinderten das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nicht. Gründe nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könnten ausgeschlossen werden. Zwar liege kein Ausweisungsinteresse vor; der Kläger habe sich jedoch offensichtlich noch keine 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Etwaige Aufenthaltsrechte aufgrund des Assoziationsabkommens mit der Türkei könnten aufgrund des langen Auslandsaufenthaltes ebenfalls erloschen sein. Der Kläger wurde daher aufgefordert, entsprechende Unterlagen, insbesondere über seine Arbeitsverhältnisse in Deutschland, zeitnah beizubringen.
Am … Januar 2018 sprach der Kläger persönlich vor und brachte eine aktuelle Arbeitsbescheinigung der Firma „S …“ bei, aus der hervorgeht, dass er dort seit dem 15. Mai 2017 als …arbeiter beschäftigt ist. Des Weiteren legte er eine Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2017, eine Krankenversicherungsbescheinigung der BKK …, eine Geburtsurkunde sowie eine Kopie des Reisepasses seiner Tochter und eine Bestätigung der türkischen Polizei über die Ein- und Ausreisen in die Türkei vor. Lt. Aktenvermerk erklärte der Kläger, ungefähr acht Jahre bei der Firma P … beschäftigt gewesen zu sein. Dieses Arbeitsverhältnis habe er jedoch vor seiner Ausreise im Januar 2016 gekündigt. Er sei in die Türkei ausgereist, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau etwas Neues aufzubauen, was letztendlich jedoch gescheitert sei. Seine Ehefrau, die er am ... Juli 2015 in der Türkei geheiratet habe, lebe ebenfalls dort. Im Sommer 2016 sei seine Tochter geboren worden. Die beiden sollten nunmehr im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommen. Seit dem 15. Mai 2017, also kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland, sei er als …arbeiter bei der Firma „S…“ beschäftigt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund des nicht nur vorübergehenden, über einjährigen Aufenthalts im Heimatland sei die Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erworben habe, da er vom 30. März 2009 bis kurz vor seiner Ausreise im Januar 2016 ununterbrochen bei der Firma P … GmbH beschäftigt gewesen sei. Eine nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung erlösche aber dann, wenn der türkische Staatsangehörige auf Dauer oder für lange Zeit ohne berechtigte Gründe das Bundesgebiet verlasse. Dabei sei davon auszugehen, dass die Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet bereits zum Erlöschen führe. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssten deshalb gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet sei. Im Fall des Klägers sei es offensichtlich, dass er mit seiner Ausreise am 28. Januar 2016 seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben habe, um für eine unbestimmte Zeit in der Türkei zu leben. Dies sei auch dadurch ersichtlich, dass er sein langjähriges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P … GmbH aufgrund seiner Ausreise gekündigt habe. Berechtigte Gründe zum Verlassen hätten nicht vorgelegen, da er sich freiwillig in sein Heimatland begeben habe. Wie er selbst angegeben habe, habe er dort gemeinsam mit seiner Ehefrau ein neues Leben aufbauen wollen. Durch seine Ausreise habe er überdies zum Ausdruck gebracht, dass er seine bisher erreichte Integration im Bundesgebiet, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, freiwillig aufgegeben habe. Ein Anspruch als Familienangehöriger auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 könne ausgeschlossen werden. Zwar sei der Kläger am ... Februar 2003 zu seiner damaligen Ehefrau in das Bundesgebiet gezogen. Mit dieser habe er jedoch nur zwei Jahre und zwei Monate zusammengelebt. Darüber hinaus sei seine Frau während dieser Zeit lediglich knapp zwei Monate beschäftigt gewesen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass auch die erworbenen Rechte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei erloschen seien. Aufgrund dessen hätte der Kläger als türkischer Staatsangehöriger ein Visum benötigt, das er vor seiner Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei hätte einholen müssen. Da er dieses Visum nicht besessen habe, sei seine Einreise in das Bundesgebiet am 3. Mai 2017 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt gewesen. Da er keinen Aufenthaltstitel mehr besitze, sei er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Aufgrund dessen sei ihm auch eine Beschäftigung nicht gestattet. Dem Kläger wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisefrist bis zum 8. März 2018 erteilt.
Mit Schreiben vom … Februar 2018 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, die Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen. Der Kläger sei lediglich vorübergehend aus dem Bundesgebiet ausgereist. Es sei nicht richtig, dass der Kläger gezielt ausgereist sei, um sich dauerhaft in der Türkei niederzulassen. Er habe anlässlich seiner Ausreisen gerade nicht den Entschluss gefasst, seinen Wohnsitz in Deutschland dauerhaft aufzugeben. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreisen nur die Absicht gehabt, sich vorübergehend in der Türkei bei seiner Ehefrau aufgrund der Schwangerschaft sowie der Geburt seines Kindes aufzuhalten. Der Kläger habe sich vor der Reise zu seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde informiert, inwieweit er berechtigt sei, vorübergehend das Bundesgebiet zu verlassen, ohne seine Niederlassungserlaubnis zu verlieren. Da ihn die Ausländerbehörde unter Zeugen darüber informiert habe, dass es ihm möglich sei, Auslandsaufenthalte von unter sechs Monaten vorzunehmen, ohne dass die Niederlassungserlaubnis erlösche, habe er sich vorübergehend - jeweils für einen Zeitraum von unter sechs Monaten - im Ausland aufgehalten, um gerade ein Erloschen der Niederlassungserlaubnis zu vermeiden. Dies zeuge davon, dass der Kläger gerade nicht beabsichtigt habe, seinen Mittelpunkt aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland zu verlegen. Dafür spreche im Übrigen auch, dass ein Familiennachzug seiner Ehefrau und des Kindes nach Deutschland geplant gewesen sei. Rechtlich beurteile sich die Frage des Erlöschens ausschließlich nach Assoziationsrecht. Hier müsste der Kläger auf Dauer oder für eine lange Zeit das Bundesgebiet verlassen haben, was nicht der Fall sei. Die Beklagte werde aufgefordert, spätestens bis 23. Februar 2018 zu bestätigen, dass sie vom Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgehe. Des Weiteren werde die Verlängerung der Ausreisefrist unter Gestattung der Erwerbstätigkeit beantragt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte die Beklagte mit, die Ausreise des Klägers sei keineswegs nur vorübergehender Natur gewesen. Die nunmehrigen Ausführungen des Klägers seien nicht schlüssig und widersprächen den Äußerungen, die er gegenüber der Beklagten getätigt habe. Zur Begründung eines vorübergehenden Aufenthalts lediglich darauf abzustellen, dass er nur für die Zeit der Schwangerschaft und der Geburt seiner Tochter ausgereist sei, sei weder geeignet noch nachvollziehbar. Ohnehin stelle sich die berechtigte Frage, warum der Kläger dann erst im Mai 2017, also neun Monate nach der Geburt, wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Kläger zu seiner schwangeren Ehefrau in die Türkei für eine längere Zeit habe ausreisen müssen, wenn der Familiennachzug nach Deutschland ohnehin geplant gewesen sei. Denn auch schon im Januar 2016 hätte die Ehefrau ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen können. Somit wäre der Lebensmittelpunkt der Familie von Beginn an inDeutschland gewesen. Wäre die Tochter im Bundesgebiet geboren, hätte diese aller Voraussicht nach sogar die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Visumsantrag sei aber erst im November 2017 gestellt worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 28. November 2015 bis 19. Januar 2016 bereits besuchsweise mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufgehalten habe. Die Erteilung eines Besuchsvisums bedürfe eines durch den Kläger nachzuweisenden Rückkehrwillens. Gerade im Hinblick auf Ausländer mit familiären Bindungen im Bundesgebiet komme dem Nachweis des Rückkehrwillens überaus große Bedeutung zu. Auch dieser Umstand lasse eindeutig darauf schließen, dass die Familie ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt in der Türkei gesehen habe. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Klägers angegeben, dass der Kläger erst in der Türkei habe leben wollen. Erst als er sich nicht habe eingewöhnen können, habe er sich entschlossen, wieder in Deutschland zu leben. Der Kläger selbst habe im Schreiben vom ... Januar 2018 angegeben, dass sein Aufenthaltsort im Jahr 2016 in der Türkei gewesen sei und er sich in Deutschland nur als Besucher aufgehalten habe. Der Kläger habe während seiner über einjährigen Abwesenheit weder eine Wohnung noch ein Einkommen in Deutschland gehabt. In der Gesamtbetrachtung spreche deshalb alles dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert habe, um bei seiner Familie zu leben. Die Absicht, es in der Türkei zunächst einmal zu versuchen, habe aber bereits bei seiner Ausreise bestanden und sei von vornherein geplant gewesen. Erst als sich die Gegebenheiten für ihn nicht so wie erhofft dargestellt hätten, sei er nach Deutschland zurückgekehrt und habe Maßnahmen getroffen, seine Familie nachzuholen. Dass er sich zuvor bei der Ausländerbehörde informiert habe, spiele keine Rolle. Die allgemeine Auskunft, dass die Niederlassungserlaubnis erst nach sechs Monaten erlösche, sei nicht zu beanstanden. Kurzzeitige Einreisen in das Bundesgebiet innerhalb der Sechsmonatsfrist verhinderten aber das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht. Aus den vorgetragenen Gründen sei auch die Rechtsstellung des Klägers nach dem Assoziationsabkommen erloschen, weil er seinen Lebensmittelpunkt nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum in die Türkei verlagert habe. Der Kläger sei somit vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Bereits seine Einreise sei unerlaubt gewesen. Es sei somit nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ihm eine Erwerbstätigkeit gestattet werden könne. Auch die Verlängerung der Ausreisefrist komme nicht in Betracht.
Mit Schriftsatz vom ... März 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis sowie das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 fortbestehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Bundesgebiet niemals sechs Monate oder länger verlassen, so dass kein Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliege. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sei genauso wenig erfüllt. Ebenso sei das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen. Das Aufenthaltsrecht erlösche nur, wenn der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben worden sei. Hierbei müssten ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt noch in der Bundesrepublik sei. Dies sei jedenfalls der Fall. Der Kläger habe das Bundesgebiet nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen und habe jeweils den Willen gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu erhalten. Der Kläger sei nur vorübergehend ausgereist, um sich bei seiner Ehefrau und seinem neugeborenen Kind aufzuhalten, so lange diese nicht zum Familiennachzug nach Deutschland einreisen habe können. Nach der Eheschließung habe ein Familiennachzug nicht beantragt werden können, da der Kläger über keinen Arbeitsplatz verfügt habe und die Lebensunterhaltssicherung Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug sei. Es sei zu dieser Zeit lediglich möglich gewesen, ein Besuchsvisum zu erhalten. Der Onkel des Klägers habe damals die Verpflichtungserklärung abgegeben, da der Kläger finanziell hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Geplant gewesen sei, dass die Ehefrau einen Visumsantrag zum Familiennachzug stelle, sobald dieser wieder eine feste Arbeitsstelle habe. Nach Rückkehr in die Türkei habe sich die Schwangerschaft schwierig gestaltet. Aufgrund einer Risikoschwangerschaft sei der Ehefrau von ärztlicher Seite ein Einreiseverbot erteilt worden. Da aufgrund der andauernden Arbeitslosigkeit sowie der dann auch noch hinzukommenden Problematik der Risikoschwangerschaft nicht mit einem baldigen Familiennachzug zu rechnen gewesen sei, hätten die Eheleute vereinbart, dass der Kläger sich vorübergehend in die Türkei begebe. Dabei habe Einigkeit bestanden, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten und auch seine Familie so bald wie möglich nach Deutschland holen wollte. Da er keine Arbeit gehabt habe und ordnungsgemäß seinen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt und daher über kein Einkommen verfügt habe, habe er seine bisherige Wohnung aufgegeben und sei zu einem Freund gezogen. Er habe sich ordnungsgemäß bei seinem Freund in der …str. … in … angemeldet. Dann sei er zum Besuch seiner Ehefrau bis zum 27. Juni 2016 ausgereist. Da er weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe behalten und dies nach außen habe dokumentieren wollen, sei er vor Ablauf von sechs Monaten wieder nach Deutschland eingereist. Da seine Ehefrau hochschwanger gewesen sei, sei er etwa einen Monat vor der Geburt seiner Tochter wieder zum Besuch seiner Ehefrau in die Türkei ausgereist. Nach der Geburt sei er bis zum 16. Dezember 2017 in der Türkei verblieben und dann wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ab dem 1. Januar 2017 habe er bis zum 3. Mai 2017 seine Ehefrau und seine kleine Tochter erneut besucht. Da es ihm mit Hilfe seines Onkels gelungen sei, eine Arbeitsstelle in Deutschland zu finden, habe er diese zum 15. Mai 2017 aufgenommen. Um einen baldmöglichen Familiennachzug zu gewährleisten, habe der Kläger bereits nach seiner Eheschließung seinen Onkel sowie weitere Freunde und Bekannte beauftragt, für ihn nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Es sei nicht richtig, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz kurz vor der Ausreise gekündigt habe. Vielmehr sei dem Kläger von seinem Arbeitgeber bereits im Jahr 2013 gekündigt worden. In der Folgezeit habe er Arbeitslosengeld I bezogen. Bezüglich des Aktenvermerks vom 29. Januar 2018 erkläre der Kläger, dass dies nicht der Inhalt seiner Aussage gewesen sei. Wie bereits durch das Kündigungsschreiben nachgewiesen, sei er bereits im Jahr 2013 von der Firma P … gekündigt worden. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er in die Türkei ausgereist sei, um dort etwas Neues aufzubauen. Vielmehr wolle er sich mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach einer gescheiterten Ehe eine Zukunft aufbauen, allerdings in Deutschland. Vielleicht habe es insofern ein Missverständnis gegeben, als er sich während seines Besuchsaufenthalts die Lebensverhältnisse in der Türkei angesehen habe, sich aber nicht habe vorstellen können, dort zu leben. Dies habe er seiner Ehefrau auch klar formuliert. Dementsprechend habe er bei seiner Ausreise keinen Willen gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. Diese feinen Unterschiede seien offensichtlich in der Übersetzung untergegangen. Gleiches gelte für eine Bestätigung, die sich auf Bl. 242 der Ausländerakte befinde. Der Kläger habe hierzu erklärt, dass sein jetziger Arbeitgeber für ihn diese Bestätigung formuliert habe. Hier sei es zu einem Missverständnis gekommen. Bereits nach seiner Eheschließung habe sich der Kläger bei der Ausländerbehörde informiert, inwieweit er sich besuchsweise bei seiner Ehefrau aufhalten könne, ohne sein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu verlieren. Bereits dies zeuge davon, dass der Kläger nicht den Willen gehabt habe, Deutschland nicht nur vorübergehend zu verlassen. Die Bevollmächtigte des Klägers legte eine eidesstaatliche Versicherung des Onkels des Klägers vom ... März 2018, einen Rentenversicherungsverlauf, ein Kündigungsschreiben der Firma P… GmbH vom … September 2013 sowie ein Schreiben vom Herrn … K … vor, wonach er das Schreiben vom ... Januar 2017 mit dem Kläger geschrieben und er dessen Angaben übersetzt habe. Nach Angaben des Klägers habe er (der Kläger) sich falsch ausgedrückt. Was er habe sagen oder schreiben wollen, sei, dass er im Jahr 2016 in der Türkei bei seiner Frau als Besucher gewesen sei und nicht als Besucher in Deutschland.
Die Grenzübertrittsbescheinigung wurde am 8. März 2018 bis zum 30. März 2018 verlängert.
Die Bundesagentur für Arbeit teilte mit Schreiben vom 5. März 2018 mit, dass der Kläger laut Arbeitsbescheinigung vom 30. März 2009 bis 30. November 2013 bei der Firma „P …“ beschäftigt gewesen sei. Aus der beigefügten Übersicht ist ersichtlich, dass der Kläger vom 17. Mai 2014 bis 12. Januar 2015 (nicht genehmigte Ortsabwesenheit in der Türkei), vom 19. Mai 2015 bis 24. Januar 2016 (nach eigenen Angaben in der Türkei) sowie vom 16. März 2016 bis 22. Mai 2017 aufgrund mangelnder Verfügbarkeit/Mitwirkung nicht zur Verfügung stand.
Mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19. März 2018 wurde noch einmal bestätigt, dass sich der Kläger vom 17. Mai 2014 bis 12. Januar 2015 sowie von Mai bis 9. Dezember 2015 nach eigenen Angaben in der Türkei aufgehalten habe.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2018 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG aufgrund der nicht nur vorübergehenden Ausreise in die Türkei kraft Gesetzes erloschen. Ebenso sei die erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erloschen. Im Übrigen wurde auf die Stellungnahme im Eilverfahren M 12 E 18.1295 verwiesen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich nachweislich in der Zeit vom 28. Januar 2016 bis 3. Mai 2017 nahezu ununterbrochen in der Türkei aufgehalten. Zwar habe der Kläger das Bundesgebiet niemals sechs Monate oder länger verlassen. Die zwei kurzen Aufenthalte im Bundesgebiet von insgesamt gerade einmal 30 Tagen hätten aber offensichtlich nur dazu gedient, ein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis wegen des Überschreitens der Sechsmonatsfrist zu verhindern. Solche kurzfristigen Aufenthalte seien jedoch nicht dazu geeignet, um eine nur vorübergehende Abwesenheit anzunehmen. Der nicht nur vorübergehende Charakter der Abwesenheit des Klägers ergebe sich schon aus der Länge des Aufenthalts in der Türkei. Überdies sei aus den Gesamtumständen ersichtlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert habe. Dass er zweimal für kurze Zeit in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, spreche keineswegs dafür, dass er bei diesen Gelegenheiten seinen Lebensmittelpunkt wieder in das Bundesgebiet habe zurückverlegen wollen. Er habe dabei offensichtlich auch keinerlei Schritte unternommen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen. Der Kläger habe währenddessen weder einen festen Wohnsitz noch ein Einkommen und einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz gehabt. Seine beiden Aufenthalte im Bundesgebiet hätten lediglich Besuchscharakter gehabt. Die Ehefrau des Klägers habe bei einer Befragung im Visumsverfahren bezüglich der räumlichen Trennung angegeben, dass der Kläger erst in der Türkei habe leben wollen. Erst als er sich nicht richtig eingewöhnen konnte, habe er sich entschlossen, wieder in Deutschland zu leben. Der Kläger selbst habe im Schreiben vom ... Januar 2018 angegeben, dass sein Aufenthaltsort im Jahr 2016 in der Türkei gewesen sei und er sich in Deutschland nur als Besucher aufgehalten habe. Handschriftlich habe er noch die genauen Daten seiner jeweiligen Aufenthalte hinzugefügt. Auch bei seiner Vorsprache im Ausländeramt am … Januar 2018 habe er angegeben, dass er ursprünglich vorgehabt habe, gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Neuanfang in der Türkei zu versuchen. Zwar habe sich die Aussage des Klägers, dass er seinen langjährigen Arbeitsplatz wegen der Ausreise in die Türkei im Januar 2016 gekündigt habe, im Nachhinein als nicht richtig herausgestellt; doch auch aufgrund der seit 30. November 2013 andauernden Arbeitslosigkeit und der somit fehlenden Perspektive auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet sei es plausibel, dass der Kläger einen Neuanfang mit seiner neu gegründeten Familie in seinem Heimatland bereits bei seiner Ausreise am 28. Januar 2016 beabsichtigt habe. Die nun vorgenommene Darstellung, dass diese gegenüber verschiedenen Behörden getätigten und dokumentierten Aussagen über die ursprünglichen Absichten der Eheleute - nämlich den Versuch, ein Leben in der Türkei aufzubauen - lediglich auf Übersetzungsfehlern und Missverständnissen beruhten, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass damit versucht werde, die zuvor zwanglosen Aussagen nunmehr aufgrund des neuen Umstands, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers erloschen sei, auf diese Weise zu revidieren. Doch auch die neu vorgebrachten Aussagen und Schriftstücke seien in keiner Weise geeignet, die anfängliche Absicht zu entkräften. Die Ausführungen der Bevollmächtigten, der Kläger habe sich nur vorübergehend in der Türkei aufgehalten, solange der Familiennachzug nicht möglich gewesen sei, seien weder plausibel noch nachvollziehbar. Es sei zunächst nicht ersichtlich, inwieweit mit einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei die Voraussetzungen für einen Familiennachzug in das Bundesgebiet geschaffen werden könnten, da für den Familiennachzug unabdingbar sei, dass der Lebensunterhalt im Bundesgebiets gesichert sein müsse. Die Ausführungen, der Onkel würde eine Arbeitsstelle für den Kläger beschaffen, damit die Voraussetzungen für den Familiennachzug geschaffen werden könnten, werfe die berechtigte Frage auf, warum der Onkel bezüglich der Arbeitssuche überhaupt erst nach der Eheschließung und nach einer bereits seit 19 Monaten andauernden Arbeitslosigkeit um Hilfe gebeten worden sei. Der Kläger sei bereits seit dem 30. November 2013 arbeitslos gewesen. Die Eheschließung habe am ... Juli 2015 stattgefunden, das türkische Eheversprechen „...“ bereits am 14. Januar 2014. Somit sei im Hinblick auf die zukünftige gemeinsame Lebensplanung mehr als ausreichend Zeit vorhanden gewesen, um vorab die notwendigen Voraussetzungen für die angeblich geplante Familienzusammenführung in Deutschland zu schaffen. Die Arbeitsplatzsuche des Onkels sei bekanntlich erst nach der Rückkehr des Klägers nach Deutschland, knapp zwei Jahre nach der Beauftragung, erfolgreich gewesen. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien auch die Ausführungen der Bevollmächtigten über die Pläne bezüglich des Familiennachzugs nach Deutschland nach der Rückkehr der Ehefrau in die Türkei. Die Ehefrau habe sich mit einem Schengen-Visum bis 19. Januar 2016 besuchsweise in Deutschland aufgehalten. Noch während des Aufenthalts sei die Schwangerschaft festgestellt worden. Aufgrund der dauernden Arbeitslosigkeit und der Risikoschwangerschaft, die nach der Rückkehr der Ehefrau in die Türkei festgestellt worden sei, hätten die Eheleute vereinbart, dass sich der Kläger vorübergehend in die Türkei begebe. Dieser sei dann am 28. Januar 2016, also neun Tage nach der Ausreise der Ehefrau, ebenfalls in die Türkei ausgereist. Diese Darstellung erscheine allein schon aus zeitlichen Gesichtspunkten mehr als unglaubwürdig. Die Betrachtung der Gesamtumstände spreche eher dafür, dass die Ausreise in die Türkei am 28. Januar 2016 bereits von Anfang an geplant gewesen sei und die dahingehenden Vorbereitungen bereits angelaufen seien. Der Kläger solle nach den Ausführungen der Bevollmächtigten schon am 25. Januar 2016, also sechs Tage nach der Ausreise der Ehefrau, mitsamt seiner ganzen Habe in die Wohnung eines Freundes gezogen sein, nachdem er seine Wohnung in der …str. ... in … aufgrund der völlig unerwartet bevorstehenden Ausreise aufgeben haben müssen. Nachweislich sei er dort aber bereits seit dem 24. November 2015 nicht mehr wohnhaft gewesen. Auch die Behauptung, er habe die Wohnung im Januar 2016 aufgrund des fehlenden Einkommens aufgeben müssen, nachdem er seinen Auslandsaufenthalt bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und somit keine Leistungen mehr bezogen habe, sei schlichtweg falsch, da der Kläger der Arbeitsvermittlung bereits zuvor in der Zeit vom 19. Mai 2015 bis 24. Januar 2016 aus eigenem Zutun gar nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und dementsprechend auch kein Arbeitslosengeld beziehen konnte. Ein Miet- oder Untermietvertrag für die Wohnung des Freundes sei nicht vorliegend. Es sei anzunehmen, dass die Anmeldung bei der Meldebehörde lediglich dazu gedient habe, weiterhin eine Meldeadresse in Deutschland zu besitzen. Tatsächlich habe sich der Kläger dort allerhöchsten während seiner Besuche aufgehalten. Dafür spreche auch, dass der Wohnungsgeber und Freund bei einer örtlichen Wohnsitzüberprüfung angegeben habe, dass der Kläger nicht mehr dort wohnhaft sei, was die Abmeldung von Amts wegen zum 31. Dezember 2016 veranlasst habe, und dass der Kläger nach seiner Rückkehr im Mai 2017 zunächst bei seiner Tante untergekommen sei. Dass der Kläger sein Hab und Gut im Bundesgebiet gelassen habe, spreche keinesfalls dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe beibehalten wollen, sondern habe vielmehr praktische Gründe. Im Übrigen habe sich der Kläger nicht wie von der Bevollmächtigten behauptet, vor seiner Ausreise in die Türkei am 28. Januar 2016 ordnungsgemäß bei der Bundesagentur für Arbeit abgemeldet. Vielmehr habe er ab dem 25. Januar 2016, also drei Tage vor seiner Ausreise in die Türkei, seinen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht, wohl auch, um anfangs seinen Aufenthalt in der Türkei finanzieren zu können. Diese Tatsache lasse auch sehr an der eidesstattlichen Versicherung des Onkels vom ... März 2018 zweifeln. Darin behaupte dieser, er habe gemeinsam mit dem Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesprochen und mitgeteilt, dass sich der Kläger besuchsweise in der Türkei aufhalte, damit er nicht zu Unrecht Arbeitslosengeld beziehe. Dies sei bewiesenermaßen falsch, da der Kläger ab dem 25. Januar 2016 bis 5. März 2016 wieder Arbeitslosengeld bezogen habe, obwohl er am 28. Januar 2016 tatsächlich in die Türkei ausgereist sei. Laut Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19. März 2018 habe der Onkel erst am 31. März 2016 mitgeteilt, dass sich der Kläger in der Türkei befinde. Der Kläger selbst habe sich ab dem 6. April 2016 per E-Mail aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Ebenso sei fragwürdig, ob die angeblich vorliegende Risikoschwangerschaft der Ehefrau unmittelbar nach deren Rückkehr in die Türkei überhaupt schon feststellbar gewesen sei und falls ja, ab wann von ärztlicher Seite das „Einreiseverbot“ erteilt worden sei. Dieser Umstand hätte den Eheleuten spätestens am 25. Januar 2016 bekannt gewesen sein müssen, da der Kläger - wie behauptet - seine Wohnung in … aufgrund der vorübergehenden Ausreise habe aufgeben müssen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Türkei zumindest einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was wiederum auch für seine nicht nur vorübergehende Ausreise spreche. Andernfalls sei nicht ersichtlich, wie der Kläger den Lebensunterhalt seiner Familie in der Türkei über diesen langen Zeitraum hätte sichern können, da er bereits für die Erteilung des Schengen-Visums seiner Ehefrau gegen Ende des Jahres 2015 finanziell nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Besuch der Ehefrau im Bundesgebiet könne im Übrigen auch dafür sprechen, dass sich diese die Gegebenheiten im Bundesgebiet zunächst habe ansehen wollen. Aufgrund der fehlenden Perspektiven, insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit des Klägers, hätten sich die Eheleute dazu entschieden, zunächst in der Türkei zu leben oder es zumindest dort zu versuchen. Selbst wenn man annehme, die Ausreise am 28. Januar 2016 habe aufgrund der Risikoschwangerschaft erfolgen müssen, stelle sich die Frage, warum er erst nach längerer Zeit am 3. Mai 2017 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Seine Tochter sei am ... August 2016 geboren. Zwar möge der Kläger durchaus den Willen besessen haben, seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht zu verlieren und es möge durchaus die Absicht bestanden haben, irgendwann einmal wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Gesamtbetrachtung spreche jedoch alles dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert habe, um dort mit seiner Familie zu leben. Erst als sich die Gegebenheiten nicht wie erhofft dargestellt hätten, sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Die Niederlassungserlaubnis könne aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erloschen sein. Gegenüber der Bundesagentur für Arbeit habe er angegeben, dass er sich in der Zeit vom 17. Mai 2014 bis 12. Januar 2015, einem Zeitraum von sieben Monaten und 26 Tagen, sowie vom Mai 2015 bis 9. Dezember 2015, einem Zeitraum von über sechs Monaten, in der Türkei aufgehalten habe. Während dieser Zeiträume habe er der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden und kein Arbeitslosengeld bezogen. Sofern dies zutreffend sei, wäre auch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Aus den Stempeln im Reisepass ließen sich die Zeitangaben jedoch nicht mehr eindeutig rekonstruieren. Der Kläger könne jedoch durch die Vorlage von Ein- und Ausreisebestätigungen über diesen Zeitraum zur Aufklärung beitragen. Unbestreitbar sei, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma P … GmbH in der Zeit vom 30. März 2009 bis 30. November 2013 eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erworben habe. Art. 6 ARB 1/80 gewähre jedoch kein vom Arbeitsmarkt unabhängiges Aufenthaltsrecht. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei der Kläger nicht dem hiesigen Arbeitsmarkt zugehörig. Somit sei auch die erworbene Rechtsstellung erloschen. Ein türkischer Arbeitnehmer gehöre trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen sei, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates an und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt habe, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur sei. Ein türkischer Arbeitnehmer sei erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeiten mehr habe, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, oder den Zeitraum überschritten habe, der angemessen sei, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden. Mangels ausdrücklicher Regelung sei Maßstab für die Bestimmung eines angemessenen Zeitraums die Zielsetzung des Art. 12 ARB 1/80. Der EuGH habe für einen Arbeitssuchenden einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend angesehen. Nur wenn der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis erbringe, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suche, dürfe der Aufenthalt nicht beendet werden. Übertrage man dies auf Assoziationsrecht, sei in der Regel nach sechs Monaten, spätestens aber nach einjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen durch das zuständige Arbeitsamt davon auszugehen, dass keine tatsächliche Aussicht mehr bestehe, eine Beschäftigung zu finden (Nr. 3.8.4 Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zum Beschluss Nr. 1/80). Wie aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung hervorgehe, habe der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit zum 30. November 2013 kein neues Beschäftigungsverhältnis mehr aufgenommen, sondern erst wieder nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Mai 2017. Somit sei die Abwesenheit des Klägers vom Arbeitsmarkt nicht nur vorübergehender Natur gewesen und er sei deshalb bereits ab Ende Mai 2014 nicht mehr dem hiesigen Arbeitsmarkt zugehörig gewesen. Die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 sei deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen. Nachweise, die gegenüber der zuständigen Arbeitsvermittlung erbracht worden seien, dass über diesen Zeitraum hinaus weiterhin Erfolgsaussichten auf eine erneute Beschäftigung bestanden hätten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr habe sich der Kläger durch seine mangelnde Verfügbarkeit bzw. Mitwirkung über einen nicht unerheblichen Zeitraum bewusst den Vermittlungsversuchen der Bundesagentur für Arbeit entzogen, wie den Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2018 und 19. März 2018 zu entnehmen sei. Im Übrigen sei die Rechtsstellung nach dem Assoziationsabkommen spätestens mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Türkei über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum erloschen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, er habe nach der Ausreise im Januar 2016 in der Türkei nicht gearbeitet. Sein Vater habe ihm finanziell geholfen. Dieser sei selbständiger …, der …beläge fertige. Er habe ihm beim Verkauf geholfen. Vom 27. Juni bis 4. Juli 2016 habe er in Deutschland bei seinem Freund gelebt und über das Internet Bewerbungen geschrieben. In Deutschland habe er keine Bewerbungen über das Internet geschrieben, da sich der Onkel besser mit dem Internet auskenne. Vom 16. Dezember 2016 bis 8. Januar 2017 sei er in Deutschland bei seiner Tante gewesen. Da Weihnachtsferien gewesen seien, habe er sich nicht bewerben können. Am 27. Juni und 16. Dezember 2016 sei er nach Deutschland eingereist, um die Sechsmonatsfrist nicht zu überschreiten. Seit 2013 sei er ohne Arbeit gewesen. Bis zu seiner Ausreise im Januar 2016 habe er sich selbst um Arbeit gekümmert. Bei der Ausreise habe er seinen Onkel beauftragt, für ihn Arbeit zu suchen. Dieser habe ihm immer wieder gesagt, wenn er etwas gehört habe. er könne sich aber nicht erinnern, welche oder wie viele Firmen das waren. Es seien ca. fünf bis sieben Firmen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis und das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht erloschen ist, ist zulässig. Durch Klage kann insbesondere auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, § 43 Abs. 1 VwGO. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis und das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen ist, hat der Kläger schon deshalb, weil die Beklagte vom Erlöschen ausgeht.
2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Niederlassungserlaubnis und das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen ist.
a) Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80
Nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Der EuGH hat aus dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in ständiger Rechtsprechung ein implizites Aufenthaltsrecht abgeleitet. Mit dem Recht, als Arbeitnehmer jede beliebige Beschäftigung annehmen zu können, korrespondiert damit zugleich das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat zur Ausübung der Beschäftigung aufhalten zu dürfen (Kurzidem in BeckOK, AuslR, Stand: 1.2.2018, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 4).
Der Begriff der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH, U.v. 26.11.1998 – C-1/97 – juris; U.v. 24.1.2008 – C-294/06 – juris).
Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (EuGH, U.v. 7.7.2005 – C-383/03 – juris). Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden.
Der Kläger ist ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 15. Februar 2016 in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 22. Oktober 2013 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgegangen und dürfte daher aufgrund seiner ordnungsgemäße Beschäftigung bei der Firma P … GmbH Rechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben haben. Im Anschluss daran sind jedoch bis zum 15. Mai 2017 keine Zeiten oder nur vom Sozialleistungsträger bzw. von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten verzeichnet.
Auch nach eigenen Angaben hat der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der P … GmbH erst zum 15. Mai 2017 wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in Deutschland bei der Firma S … und … aufgenommen.
Zwar führt nach der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jede vorübergehende Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Die praktische Wirksamkeit der eingeräumten Rechte umfasst vielmehr auch das Recht auf vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige Unterbrechung ist für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt jedoch nur dann unschädlich, wenn der Betroffene tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung unter Beachtung der jeweiligen nationalen Vorschriften zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Ist dieser nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Assoziationsabkommens zu bestimmende angemessene Zeitraum für eine effektive Beschäftigungssuche überschritten, gehört der Betroffene nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an. Unter Hinweis auf die insoweit als Leitlinien heranzuziehenden Regelungen für freizügigkeitsberechtigte Gemeinschaftsangehörige ist dabei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen worden (vgl. U.v. 26.2.1991 - C-292/89 - juris). Etwas anderes gilt danach in den Fällen, in denen der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung sucht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Der Kläger ist nach Beendigung seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum 22. Oktober 2013 bis zum Beginn seiner erneuten Beschäftigung am 15. Mai 2017 knapp drei Jahre und sieben Monate keiner Beschäftigung als Arbeitnehmer im Bundesgebiet nachgegangen. Damit ist der Zeitraum von sechs Monaten, der im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausreichend erscheint, um ein Vielfaches überschritten. Aussichtsreiche Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle während der gesamten Dauer der erheblich länger als sechs Monate währenden Arbeitslosigkeit sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger bereits kurz nach Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums am 22. April 2014 im Mai 2014 der Arbeitsverwaltung aufgrund einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit in der Türkei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung gestanden (vgl. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19. März 2018). Dies wird durch den Rentenversicherungsverlauf bestätigt, in dem im Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis 24. Januar 2016 keine Zeiten gemeldet sind. Auch nach Rückkehr des Klägers nach Deutschland im Januar 2015 hat er wiederum über mehrere Monate bis zu seiner erneuten Ausreise im Mai 2015 keine neue Beschäftigung aufgenommen.
Da der Zeitraum, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden, überschritten ist und der Kläger daher nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat, sind die vom Kläger erworbenen Rechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erloschen. Auf die Frage, ob der Kläger die Rechte nach dem ARB 1/80 durch seine Ausreise in die Türkei am 28. Januar 2016 verloren hat, kommt es daher nicht mehr an.
b) Niederlassungserlaubnis
aa) Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist spätestens am 28. Januar 2016 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.
Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann (BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris; BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris). Unschädlich sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, B.v. 28.4.1982 – 1 B 148/81 – NVwZ 1982, 683). Trägt der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich, so ist davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet zurückzukehren, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt. Als Anhaltspunkte werden von der Rechtsprechung z.B. die Aufgabe oder Aufrechterhaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die polizeiliche Abmeldung angesehen. Der Aufenthaltstitel erlischt auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann ins Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135/88 – InfAuslR 1989, 114). Hiervon ist auch auszugehen, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne im Heimatstaat abhängig macht. Ein Ausländer kann sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht nicht für den Fall in Reserve halten, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne scheitern (OVG NW, B.v. 26.8.1988 – 18 B 1063/88 – NVwZ-RR 1989, 104).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger am 28. Januar 2016 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist. Der Auslandsaufenthalt des Klägers war nach seinem Zweck typischerweise nicht zeitlich begrenzt und hat eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände des Klägers in Deutschland mit sich gebracht.
Zwar bedeutet eine Heirat mit einer im Ausland lebenden Ausländerin nicht zwingend, dass der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wird. Vorliegend hat der Kläger jedoch nicht nur im Juli 2015 im Ausland die Ehe geschlossen, sondern anschließend – mit nur kurzer Unterbrechung – zwei Jahre mit seiner Ehefrau in der Türkei gelebt. Wie sich aus dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19. März 2018 ergibt, hat sich der Kläger nämlich nach seinen eigenen dortigen Angaben bereits von Mai 2015 bis 9. Dezember 2015 in der Türkei aufgehalten. Dies wird auch von der Ehefrau des Klägers in deren Visumsverfahren bestätigt, wo sie erklärt hat, dass sie nach der Eheschließung ca. sechs Monate zusammengelebt hätten. Nach seiner erneuten Ausreise am 28. Januar 2016 - bereits eineinhalb Monate später - hat sich der Kläger ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass bis 3. Mai 2017 431 Tage in der Türkei und nur insgesamt 30 Tage in Deutschland aufgehalten, nämlich vom 27. Juni bis 4. Juli 2016 sowie vom 16. Dezember 2016 bis 8. Januar 2017. Nach Deutschland ist er somit lediglich Ende Juni 2016 für eine Woche sowie im Dezember 2016 für drei Wochen eingereist, wobei die Einreisen nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lediglich dazu gedient haben, die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zu überschreiten. Im Dezember 2016 war Zweck zudem der Besuch seiner Tante. Eine derart kurzfristige Rückkehr vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135.88 – juris).
Für eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund sprechen darüber hinaus sämtliche Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, die vor Kenntnis des drohenden Verlusts des Aufenthaltsrechts in Deutschland gemacht wurden. So hat der Kläger im Schreiben vom ... Januar 2017 angegeben, dass sein Aufenthaltsort im Jahr 2016 in der Türkei war, er aber trotzdem als Besucher immer wieder in Deutschland war. Dies zeigt deutlich, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers gerade nicht mehr in Deutschland war. Die Angabe, dass sich der Kläger damals falsch ausgedrückt und eigentlich gemeint habe, dass er in der Türkei bei seiner Frau als Besucher und nicht in Deutschland als Besucher gewesen sei (vgl. Schreiben von … K …, Bl. 29 der Gerichtsakte), ist als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der sich immerhin seit dem Jahr 2003 und damit zum damaligen Zeitpunkt seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht in der Lage gewesen sein sollte, zwei derart einfache deutsche Sätze zu verstehen, bevor er die Erklärung vom ... Januar 2017 unterschrieben hat. Zum anderen geht aus der Erklärung von … K … auch hervor, dass die Übersetzung eben gerade den damaligen Angaben des Klägers entsprochen hat. Abgesehen davon decken sich die Angaben des Klägers im Schreiben vom ... Januar 2017 auch mit den Angaben der Ehefrau des Klägers im Visumverfahren und den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten bei der persönlichen Vorsprache am … Januar 2018. Die Ehefrau des Klägers hat in ihrem Visumverfahren erklärt, dass der Kläger erst in der Türkei habe leben wollen, ein- und ausgereist sei, sich aber nicht habe eingewöhnen können. Dann habe er sich entschlossen, in Deutschland zu leben. Der Kläger hat bei der Beklagten angegeben, er sei in die Türkei ausgereist, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau etwas Neues aufzubauen, was letztendlich gescheitert sei. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben der Eheleute ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne in der Türkei abhängig gemacht hat.
Hierfür sprechen im vorliegenden Fall auch weitere objektive Umstände. So hatte der Kläger seit seiner Ausreise am 28. Januar 2016 bis zur Wiedereinreise im Mai 2017 keine Arbeit im Bundesgebiet. Vielmehr war er bereits seit 23. Oktober 2013 langzeitarbeitslos, was es entsprechend der obigen Erklärungen als naheliegend erscheinen lässt, dass er tatsächlich mit seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau dort einen Neuanfang versuchen wollte, nachdem ihm dies über mehrere Jahre im Bundesgebiet nicht möglich war. Dass er zwei Jahre in der Türkei lediglich von der Unterstützung seines Vaters gelebt habe, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seinem Vater in dessen Geschäft geholfen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie über seine Mitarbeit in der Firma seines Vaters finanziert hat.
Auch seine Wohnung hat der Kläger vor seiner Ausreise am 28. Januar 2016 aufgegeben, was ebenfalls für eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund spricht. Die Ummeldung zu einem Freund, bei dem er sich lediglich eine Woche Ende Juni 2016 aufgehalten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Dass der Kläger seine Wohnung habe aufgeben müssen, da er wegen seiner Ausreise in die Türkei keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit mehr habe erhalten können, wo er sich ordnungsgemäß abgemeldet habe, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hat der Kläger ausweislich des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung trotz seiner beabsichtigten Ausreise vom 25. Januar bis 17. März 2016 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wohingegen er zuvor bereits seit 18. Mai 2015 keine Leistungen mehr bezogen hat. Es ist also mitnichten so, dass die Wohnungsaufgabe auf einem plötzlichen Verlust der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angesichts des beabsichtigten Türkeiaufenthalts beruht hätte.
Auch ist es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger nur wenige Tage nach der Ausreise seiner Ehefrau aufgrund der angeblich plötzlich festgestellten Risikoschwangerschaft überstürzt ausgereist wäre. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Ausreise seit Längerem geplant war. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Onkel des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, dass er bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015 mit dem Kläger bei der Beklagten vorgesprochen habe, um sich zu erkundigen, inwieweit er seine Ehefrau besuchen könne, ohne sein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verlieren.
Dass die (Risiko-)Schwangerschaft seiner Ehefrau nicht der alleinige Grund seines damaligen Aufenthalts gewesen ist, zeigt auch die Tatsache, dass sich der Kläger nach der Geburt seiner Tochter im August 2016 noch bis Mai 2017 in der Türkei aufgehalten hat.
Besondere Aktivitäten des Klägers, sich nach der Eheschließung eine Arbeit im Bundesgebiet zu suchen und damit die Grundlagen für den Familiennachzug nach Deutschland zu schaffen, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger behauptet, dass er bei seinem einwöchigen Aufenthalt in Deutschland über das Internet Bewerbungen geschrieben habe. Abgesehen davon, dass es hierfür keine Nachweise gibt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht beständig und intensiv auch von der Türkei aus über das Internet um eine Arbeit in Deutschland bemüht hat. Dies wäre zu erwarten gewesen, wenn der Kläger tatsächlich mit seiner Familie seine Zukunft in Deutschland geplant hätte. Dass sich sein Onkel besser mit dem Internet auskenne, ist als Erklärung nicht schlüssig. Im Hinblick auf die Beauftragung seines Onkels mit der Arbeitsplatzsuche in Deutschland ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen nicht bereits nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma P … um Hilfe gebeten hat. Im Übrigen sind die Angaben des Onkels in der eidesstattlichen Versicherung ohnehin fraglich, nachdem dieser behauptet, mit dem Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesprochen und dort mitgeteilt zu haben, dass sich der Kläger besuchsweise in der Türkei aufhalte, damit nicht zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen werde, obwohl der Kläger trotz seiner Ausreise am 28. Januar 2016 nachweislich bis 17. März 2016 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat. Die nachträglichen Angaben von Familienangehörigen des Klägers können die auf objektiven Umständen beruhende Annahme eines nicht nur vorübergehenden Ausreisegrundes nicht substantiiert erschüttern.
Das Gericht geht aufgrund der objektiven Umstände, insbesondere der Dauer des Auslandsaufenthalts, der o.g. Angaben der Eheleute zum Versuch eines Neuanfangs in der Türkei und des Ausbleibens nachhaltiger Aktivitäten zur Schaffung der Grundlagen für ein Leben in Deutschland, davon aus, dass der Kläger in der Zeit ab Mai 2015, spätestens ab seiner Ausreise am 28. Januar 2016 erproben wollte, ob ein gemeinsames Leben mit seiner Ehefrau in der Türkei möglich sein könnte, und eine Rückkehr nach Deutschland davon abhängig gemacht hat, ob sich dieser Plan als tragfähig erweisen würde. Damit liegt eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund vor. Dass der Kläger daneben bemüht war, seine Niederlassungserlaubnis nicht zu verlieren, wie sich an den kurzfristigen Wiedereinreisen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zeigt, ändert hieran nichts, da der Kläger sein Aufenthaltsrecht in Deutschland lediglich für den Fall des Scheiterns des Neuanfangs in der Türkei in Reserve halten wollte.
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Kläger stets die Absicht gehabt hätte, in das Bundesgebiet zurückzukehren und nur solange bei seiner Familie in der Türkei zu leben, bis er eine Arbeit in Deutschland gefunden hätte, um damit den Familiennachzug zu ermöglichen, wäre er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und die Niederlassungserlaubnis erloschen. Denn der Erfolg der Arbeitsplatzsuche ist zeitlich völlig unbestimmt, zumal der Kläger bereits seit Oktober 2013 arbeitslos war und es ihm über einen langen Zeitraum trotz Anwesenheit im Bundesgebiet nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Damit war aber auch der Aufenthalt im Ausland auf unabsehbare Zeit ausgerichtet.
Der Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG greift nicht, da der Kläger sich am 28. Januar 2016 nicht mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger ist erst im Jahr 2003 erstmals in das Bundesgebiet eingereist.
bb) Die Niederlassungserlaubnis des Klägers wäre jedoch auch gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Der Gedanke des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, dass ein Aufenthaltstitel erlöschen soll, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist, wird in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG aufgenommen und typisiert. Alleine die längerfristige Abwesenheit begründet das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Auf den Grund der Ausreise kommt es ebenso wenig an wie auf ein Verschulden des Ausländers an der verspäteten Wiedereinreise (Tanneberger in BeckOK, AuslR, Stand: 1.8.2017, § 51 AufenthG Rn. 10 -beckonline).
Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Schreiben vom 19. März 2018 bestätigt, dass sich der Kläger vom 17. Mai 2014 bis 12. Januar 2015 nach eigenen Angaben in der Türkei aufgehalten habe. Hierbei würde es sich um einen mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt handeln, so dass die Niederlassungserlaubnis bereits am 17. November 2015 erloschen wäre. Allerdings lässt sich die Angabe anhand des Reisepasses des Klägers nicht verifizieren.
Die Niederlassungserlaubnis des Klägers wäre gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG aber spätestens am 28. Juli 2016 erloschen.
Zwar muss die Abwesenheit von sechs Monaten im Wesentlichen ununterbrochen sein, nur kurzfristige Rückreisen sind jedoch unerheblich (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.9.2010 - 11 B 14/10 – juris; OVG NRW, B.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 – juris). Insbesondere wenn die Zeiten des Aufenthalts im Heimatland - wie vorliegend - erheblich überwiegen, so dass die Aufenthaltszeiten in Deutschland den Eindruck von Besuchsaufenthalten vermitteln, kann der Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Ausreise kurzfristig ins Bundesgebiet zurückkehrt (OVG NRW, 24.4.2007 - 18 B 2764/06 – juris). Die gegenteilige Auffassung des VGH Baden-Württemberg (U.v. 9.11.2015 – 11 S 714/15 – juris) unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut überzeugt nicht, da an eine „Wiedereinreise“ i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG – als dem Komplementärtatbestand der Ausreise – weitergehende Anforderungen zu stellen sind; die „Wiedereinreise“ ist damit nicht mit der Einreise i.S.d. § 13 Abs. 2 AufenthG gleichzusetzen (Tanneberger in BeckOK, a.a.O., § 51 Rn. 11).
Vorliegend ist der Kläger am 28. Januar 2016 aus dem Bundesgebiet für mehr als sechs Monate ausgereist. Zwar hat er sich nie ununterbrochen länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. Bis zum 16. Dezember 2016 war er jedoch lediglich acht Tage in Deutschland. Diese kurzfristige Einreise für wenige Tage vom 27. Juni bis 4. Juli 2016, die eigenen Angaben des Klägers gerade den Zweck gehabt hat, die Sechsmonatsfrist zu wahren, ist nicht geeignet, das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis zu hindern. Eine Wiedereinreise im o.g. Sinne liegt darin nicht.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.