Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 12 K 15.5912

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Zeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der ... M. im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

Der Kläger war nach Abschluss seines Studiums vom … Juni 1976 bis … August 1980 als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten im Institut für … der L.-M.-Universität M. (...) tätig.

Im Anschluss daran begann er am … September 1980 eine Tätigkeit als Studienreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf und wurde am … September 1982 mit Ernennung zum Studienrat z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am ... April 1984 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Am … März 2005 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum … am Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ernannt. Zum … März 2010 wurde das Beamtenverhältnis auf Zeit wiederum in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt.

Mit Ablauf des 31. Oktober 2015 wurde der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 setzte der Beklagte die dem Kläger ab 1. November 2015 zustehenden Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) auf monatlich … EUR (brutto) fest. Im Festsetzungsbescheid wurden die Zeiten des Klägers als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten vom … Juni 1976 bis … August 1980 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die als ruhegehaltsfähig berücksichtigte Dienstzeit betrug gemäß Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) insgesamt 38 Jahre und 45 Tage, was einen Ruhegehaltssatz von 68,38 v.H. ergibt.

Mit Schreiben vom … Oktober 2015 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2015 erhoben. Der Widerspruch richte sich gegen die Nichtanerkennung seiner knapp fünfjährigen Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der ... M. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Beigefügt war ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom … Oktober 2015. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 18 BayBeamtVG Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen, wenn diese Tätigkeit zur Ernennung, hier zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Studienreferendar, geführt habe. Für die Anerkennung solcher Zeiten müsse u.a. zwischen der Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis und der Verwendung im Beamtenverhältnis ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestehen. Der zeitliche Zusammenhang sei gegeben, da die Tätigkeit an der ... unmittelbar der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf vorausgegangen sei. Auch der erforderliche funktionelle Zusammenhang sei erkennbar. Die in der Assistentenzeit gemachten Didaktik- und Lehrerfahrungen seien ihrer Funktion nach darauf angelegt gewesen, ein Beamtenverhältnis als Studienreferendar zu ermöglichen bzw. zu fördern. Die Rechtsprechung fordere für den funktionellen Zusammenhang keine Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non. Da es sich zudem um eine für die Fachlaufbahn des Beamten förderliche Beschäftigung handele (Art. 18 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG) könne man die Tatbestandsmerkmale des Art. 18 BayBeamtVG als erfüllt ansehen. Hinzu komme, dass die rechtliche Ausgestaltung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oftmals von haushalterischen Zufälligkeiten abhänge. Das Landesamt werde daher gebeten, seine bisherige Rechtsauffassung zu überdenken.

Mit Schreiben vom ... November 2015 führte der Kläger weiter aus, dass der Bewertung durch die oberste Dienstbehörde, die nicht nur für die Ernennung zuständig sei, sondern für die Gesamtbereiche Hochschule und Schule, wesentliche Bedeutung zukomme, da diese die funktionellen Bezüge zwischen beiden Tätigkeiten inhaltlich und zuständigkeitshalber entscheidend beurteilen könne. Hinsichtlich des funktionellen Zusammenhangs werde auch darauf verwiesen, dass die Entscheidung für den Gymnasialdienst und eine Referendarzeit erst durch die während der Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten gemachten prägenden Erfahrungen möglich gewesen sei. Hierzu gehörten wesentlich die Entdeckung des damals noch unbearbeiteten Feldes der … und … Fachdidaktik, die erworbene Lehrerfahrung und vor allem die so entstandene Gewissheit, dass der Lehrberuf für ihn tatsächlich Berufung bedeute. Ohne die Erfahrung der Assistentenzeit hätte er wohl niemals sein zweites Staatsexamen mit Auszeichnung bestanden. Eine engere funktionelle Verknüpfung beider zu betrachtender Arbeitsverhältnisse dürfte schwer vorstellbar sein. Wolle man als Voraussetzung für den Zugang zum Lehrberuf nur das als pensionsrelevant anerkennen, was auf der Kurzstrecke Schule-Hochschule Schule an Wissen und Fähigkeit erworben worden sei, würde man gerade ein Lehrerbild produzieren, das von Scheuklappen und Unkenntnis der Lebenswirklichkeit geprägt sei. Deshalb sei es notwendig, Berufskarrieren rechtlich zu akzeptieren, die der Weg über die klassisch eng geführte unmittelbare Schullaufbahn hinaus durch das prolongierte Eintauchen in die Welt der Wissenschaft charakterisiere. Dies sei eine als notwendig anzuerkennende, wesentliche Bereicherung der Unterrichtswelt. Die Vielzahl historischer Beispiele belege, dass zumindest im Bereich der … die Verknüpfung zwischen wissenschaftlicher Tätigkeit als Assistent und Aufnahme des Schuldienstes eine besonders enge, geradezu regelhafte Verknüpfung darstelle. Diese sei dann auch individuell anzuerkennen. Ihm sei die Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten übertragen worden, weil damals an der ..., wie auch heute noch oft üblich, eine entsprechende Beamtenstelle auf Zeit nicht vorhanden gewesen sei. Das Nichtvorhandensein einer Beamtenstelle für die vom Arbeitgeber gewünschte Tätigkeit und deren Ersatz durch eine Angestelltentätigkeit könne billigerweise bei Anrechnung der pensionsrelevanten Dienstzeiten nicht zu Lasten des Beamten ausgelegt werden. Dies gelte insbesondere ab dem Zeitpunkt, als er den ordnungsgemäßen Abschluss seines Promotionsverfahrens Ende Juli 1978 erreicht habe. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte die Tätigkeit regulär in eine Beamtenstelle auf Zeit münden müssen. Dies sei nur nicht erfolgt, weil haushaltsmäßige Restriktionen vorgelegen hätten. Es könne nicht vom zufälligen Vorhandensein der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abhängen, ob bei einer aufgabengleichen Tätigkeit zweier Assistenten der eine, weil er eine Beamtenstelle auf Zeit zufällig erhalten habe, bei der Pensionsfestsetzung besser gestellt sei, als der andere, für den nur eine mittelfinanzierte Stelle vorhanden gewesen sei. Dies wäre willkürlich und grob unbillig und deshalb rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anrechnung der in Frage stehenden Angestelltenzeit nach Art. 18 BayBeamtVG nur dann gegeben sei, wenn diese Tätigkeit zur Ernennung des Beamten geführt habe. Dieser innere Zusammenhang mit der späteren Ernennung müsse in zeitlicher und funktioneller Hinsicht bestanden haben. In funktioneller Hinsicht liege der Zusammenhang mit der späteren Ernennung dann vor, wenn die Angestelltentätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt habe, die wesentlicher Grund für die Ernennung gewesen seien. Unter Ernennung im Sinne des Art. 18 BayBeamtVG sei dabei die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden sei. Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sei davon nicht erfasst, weil darin die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für die spätere Ausübung des Amtes erst vermittelt würden. Der funktionelle Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung zum Studienrat sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Die Befähigung für das Lehramt an höheren Schulen in Bayern habe der Kläger durch sein ab 1. Oktober 1969 absolviertes Studium, abgeschlossen mit der wissenschaftlichen Prüfung am … Juni 1976, und durch den Vorbereitungsdienst ab … September 1980, abgeschlossen mit der pädagogischen Prüfung am … September 1982, erworben (§ 1 der Prüfungsordnung für das Lehramt an den Gymnasien in Bayern [GPO] i.d.F. vom 25.5.1976). Weitere Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen gewesen. Stehe die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen, sei davon auszugehen, dass für die der Ableistung folgende Anstellung als Beamter, die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend seien. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem den Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden seien, träten demgegenüber zurück und hätten für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß Art. 18 BayBeamtVG erforderliche Bedeutung. Auch wenn der Dienstherr von dem aus der Vortätigkeit erworbenen Erfahrungen profitiert habe und diese Erfahrungen dem Kläger nützlich und förderlich gewesen seien, reiche dies für den funktionellen Zusammenhang nicht aus. Denn über die Förderlichkeit der Tätigkeit hinaus setze Art. 18 BayBeamtVG eine Kausalität dahingehend voraus, dass die vordienstliche Tätigkeit für die Ernennung zum Beamten auf Probe ein wesentlicher Grund und nicht lediglich von Nutzen gewesen sein müsse. Auch wenn die Erfahrungen des Klägers als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten eine Bereicherung der Unterrichtswelt bedeutet hätten, sei nach den Bestimmungen der GPO für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die erfolgreich abgelegte wissenschaftliche Prüfung gefordert worden. Inwieweit im Bereich der … … eine enge regelhafte Verknüpfung zwischen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent und einer Tätigkeit im Schuldienst bestehe, könne dahingestellt bleiben. Maßgebend sei vielmehr, dass für alle Beamten der gleichen Laufbahn eine vordienstliche Angestelltenzeit nach den einschlägigen Bestimmungen nicht gefordert gewesen und damit versorgungsrechtlich auch nicht berücksichtigungsfähig sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung als wissenschaftlicher Assistent am … Juni 1976 rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Für eine Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten sei u.a. der Nachweis des Erwerbs des deutschen Doktorgrades gefordert. Dieser Doktorgrad sei dem Kläger erst mit Urkunde vom … April 1983 verliehen worden. Auch den als Ersatz für die Promotion möglichen Nachweis der zweiten Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes habe der Kläger seinerzeit nicht vorlegen können. Gemäß Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes 1974 sei im Fall des Klägers daher nur eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten in Betracht gekommen. Im Übrigen sei das Promotionsverfahren erst mit der Veröffentlichung der Dissertation endgültig abgeschlossen. Zwar habe der Kläger vom Promotionsausschuss mit Schreiben vom … Juli 1980 die Erlaubnis erhalten, vorläufig und zeitlich befristet den Doktortitel zu führen. Eine Veröffentlichung der Dissertation sei zu diesem Zeitpunkt aber offensichtlich noch nicht erfolgt. Zudem habe sich der Kläger bereits mit Antrag vom … Mai 1980 für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an den Gymnasien beworben. Eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent sei daher offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Bei der Angestelltenzeit des Klägers handele es sich daher nicht um eine sog. Beamtendiensttuerzeit im Sinne des Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Im Übrigen hätte auch in diesem Fall die Tätigkeit nicht zur Ernennung geführt.

Mit Schreiben vom … Dezember 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Berücksichtigung der Dienstzeiten als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der L.-M.-Universität M. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erneut im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sein gesamtes Berufsleben im Dienstbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus tätig gewesen sei. Während der gesamten Dienstzeit sei für das Besoldungsdienstalter auch die Tätigkeit des Klägers an der ... berücksichtigt worden. Zu seiner Überraschung sei diese Zeit jedoch bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ausgeklammert worden. Unstreitig würde die Tätigkeit an der Universität M. berücksichtigt werden, wenn der Kläger formal die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten eingenommen hätte. Da er aber nur als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten tätig gewesen sei, solle diese Tätigkeit für das Pensionsdienstalter außer Betracht bleiben. Der Kläger sehe hierin einen klaren Wertungswiderspruch, da er bei unbestritten gleicher materieller Tätigkeit nur wegen der unterschiedlichen äußeren Form seiner Tätigkeit an der ... nunmehr eine niedrigere Pension erhalten solle. In der Rechtsprechung werde der funktionale Zusammenhang im Sinne des Art. 18 BayBeamtVG dann bejaht, wenn eine Tätigkeit die spätere Dienstausübung entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert habe. Der Beklagte wolle demgegenüber den funktionalen Zusammenhang mit der Begründung verneinen, dass eine Ernennung zum Studienreferendar auch allein aufgrund der abgelegten Examina des Klägers möglich gewesen sei. Dem sei entgegen zuhalten, dass jedenfalls ein Anspruch auf unmittelbare Einstellung als Referendar nicht auf Dauer vorausgesetzt habe werden können und eine Zusatzqualifikation durch eine wissenschaftliche Tätigkeit bei einer etwa aus Haushaltsgründen vorgenommenen Limitierung der Einstellungszahlen für eine Anstellung hilfreich gewesen sei. Dies gelte umso mehr für die endgültige Übernahme in den Staatsdienst nach Abschluss des Referendariats. Davon unabhängig dürfte es unbestreitbar sein, dass der Kläger sowohl durch den Erwerb intensiver Lehrerfahrung als auch durch die intensive Auseinandersetzung mit der Fachdidaktik, die spätere Dienstausübung als Referendar und genauso als Beamter im Gymnasialdienst und später als Hochschulverantwortlicher im Ministerium, doch erleichtert und verbessert habe. Die spätere Dienstausübung sei im Zusammenhang zu sehen und auch die spätere Tätigkeit im Kultusministerium im Referat für … für das höhere Lehramt mit einzubeziehen, für die die Zusatzqualifikation der früheren wissenschaftlichen Lehrtätigkeit unbestritten ein wesentliches Argument gewesen sei. Insgesamt sei Art. 18 BayBeamtVG im Lichte von Art. 3 GG verfassungskonform so auszulegen, dass materiell gleiche Tätigkeiten bei ein und demselben öffentlichen Dienstherrn auch für das Ruhestandsdienstalter gleich behandelt werden.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es vorliegend am erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung zum Studienrat mangele. Ob die vordienstliche Tätigkeit des Klägers zur Ernennung im Sinne des Art. 18 BayBeamtVG geführt habe, sei auf die Ernennung zum Studienrat z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe zum … Dezember 1982 abzustellen. Maßgebend sei die Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien vom 28. Mai 1976 i.d.F. vom 18. Juli 1978. Nach § 1 Abs. 1 GPO seien für die Zulassung für das gymnasiale Lehramt einzig das erfolgreiche Ablegen der wissenschaftlichen Prüfung sowie der pädagogischen Prüfung gefordert worden. Darüber hinaus seien keine weiteren Befähigungsnachweise erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung des Beamten im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend gewesen seien, wenn die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen stehe, die die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllten. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem den Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden seien, träten demgegenüber zurück und hätten für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung erforderliche Bedeutung. Es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar werde nicht bestritten, dass sich der Kläger während seiner vordienstlichen Tätigkeit ein zusätzliches Wissen angeeignet habe, das für seine spätere Beamtentätigkeit nützlich gewesen sei und von dem der Dienstherr profitiert habe. Dies reiche für den nach Art. 18 BayBeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang jedoch nicht aus. Eine Berücksichtigung der hier streitigen vordienstlichen Tätigkeit des Klägers scheide damit aus. Der vom Kläger angestellte Vergleich zwischen der nicht berücksichtigten Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten und einer grundsätzlich anrechenbaren und im Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent könne nicht gezogen werden, da für die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten eine höhere Befähigung als für die eines Verwalters der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten gefordert gewesen sei. Der Vergleich zweier ungleicher Sachverhalte könne daher keinen Wertungswiderspruch nach Art. 3 GG darstellen. Zudem sei die grundsätzliche Anrechnung einer Beamtenzeit als wissenschaftlicher Assistent vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sich der Beamte seine Versorgung in erster Linie im Beamtenverhältnis zu erdienen habe. Dass die streitige Vordienstzeit bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt worden sei, stehe nicht im Widerspruch zu der fehlenden Anrechnung der Zeit nach Art. 18 BayBeamtVG. Die Bestimmungen des Besoldungsrechts regelten nämlich im Vergleich zu denen des Versorgungsrechts vollkommen unterschiedliche Sachver-halte. So ermögliche die Anrechnung von Vordienstzeiten im Besoldungsdienstalter den finanziellen Vorteil des vorzeitigen Erreichens einer höheren Dienstaltersstufe, während durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unter Umständen über Jahrzehnte hinweg ein höherer Ruhegehaltssatz gewährt würde. Für die Versorgung bestehe daher keine Bindung an die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung. Vielmehr sei die Versorgung ausschließlich durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Die Festsetzung einer höheren als der gesetzlich zustehenden Versorgung sei nicht zulässig. Ferner werde darauf hingewiesen, dass für die Berücksichtigung der streitigen Tätigkeit beim Besoldungsdienstalter lediglich gefordert werde, dass es sich um eine nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegende hauptberufliche Tätigkeit beim öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehandelt habe. Dagegen müssten für eine Berücksichtigung dieser Tätigkeiten nach Art. 18 BayBeamtVG noch weitere Kriterien erfüllt seien, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2016 führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter aus, dass der besondere Werdegang des Klägers betrachtet werden müsse. Es sei zunächst ein Beamtenverhältnis auf Probe durch Ernennung zum Studienrat z.A. begründet worden, das zum *. April 1984 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dann aber eine Zäsur erfolgt, als der Kläger mit Wirkung zum … März 2005 als … in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sei. Dieses sei dann mit Wirkung vom … März 2010 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt worden. Beim Beamtenverhältnis auf Zeit handele es sich um ein vom zuvor bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu trennendes Beamtenverhältnis, das für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhe und bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit endgültig ende. Formal handele es sich daher um mehrere aufeinander folgende unterschiedliche Beamtenverhältnisse, so dass bei der Frage der Anerkennung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst auch das Amt und der Aufgabenbereich des Klägers als … in den Blick genommen werde müsse. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten auch für die Ernennung zum … entscheidend im Sinne eines funktionellen Zusammenhangs gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2016 legte die Klägerbevollmächtigte ein Schreiben des damaligen Amtschefs des vormaligen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom … Februar 2016 vor, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich nach Rückkehr des Klägers aus der … durch die Funktion als Hochschulabteilungsleiter im Vergleich zu den bislang im Vordergrund stehenden schulischen Verwaltungsaufgaben ein wesentlich neuer Aufgabenzuschnitt ergeben habe. Es sei nicht mehr um die Führung von Schulen als nachgeordnete Dienststellen gegangen, sondern um ein Führungsverständnis in Bezug auf autonome und ihrer Autonomie auch sehr bewusste Hochschulen. Beim Entscheidungsprozess innerhalb des Ministeriums in den ersten Monaten des Jahres 2005 habe den Kläger nachvollziehbar seine hochschuleigene Erfahrung nachdrücklich positiv abgegrenzt. Denn wer das Innenleben einer Hochschule über längere Jahre kennengelernt und mitgestaltet habe, habe Gewähr geboten, nicht nur „erfahrungsgesättigten“ Sachverstand in die Entscheidungen des Hauses einbringen zu können. Mit dem Kläger habe die Erwartung verbunden werden können, dass er ein im besonderen Maß von den Hochschulen akzeptierter Verhandlungspartner sein werde. Denn in seiner Person seien Innen- und Außenansicht für die Hochschulen nachvollziehbar zusammengeflossen, nicht zuletzt bei der Umsetzung und Fortentwicklung des neuen Hochschulrechts. Persönliche Kenntnis von spezifischen Entscheidungsfindungen an Hochschulen, von Auswirkungen des Lehrstuhlprinzips auf den wissenschaftlichen Nachwuchs, von der Rolle der Habilitation als Leistungsnachweis, vom Zusammenspiel von Hochschulleitung und Fakultäten beim Kläger habe die Chance geboten, zusätzliche und hilfreiche Einsichten für den Entscheidungsprozess zu gewinnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsund Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über die Berücksichtigung der Dienstzeiten als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der L.-M.-Universität M. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erneut im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 18 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG -. Danach sollen Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2), in denen der Beamte in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Der Dienstherr darf von der Regel, die ihm im Gesetz vorgeschrieben ist, nur in atypischen Fällen abweichen.

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu Recht die Vordiensttätigkeit des Klägers an der L.-M.-Universität M. als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten vom … Juni 1976

1. bis … August 1980 bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG berücksichtigt. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich hierbei um Zeiten einer sog. Beamtendiensttuerzeit i.S.d. Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG handelt, was angesichts der höheren Anforderungen an das Amt eines wissenschaftlichen Assistenten, die der Kläger nicht erfüllte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid) wohl auszuschließen ist, oder um Zeiten einer für die Fachlaufbahn förderlichen Tätigkeit. Denn die vor dem Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis ausgeübte Beschäftigung als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten hat nicht zur Ernennung des Klägers geführt und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 18 Satz 1 Bay-BeamtVG.

a) Unter Ernennung im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 9 und B.v. 3.12.2008 - 2 B 57.08 - juris Rn. 8). Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 9 und B.v. 3.12.2008 - 2 B 57.08 - juris Rn.

8). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach Art. 18 BayBeamtVG nicht auf seine Ernennung zum … im Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. Lebenszeit an. Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei dem am … September 1982 begründeten Beamtenverhältnis auf Probe bzw. dem am ... April 1984 begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und dem am … März 2005 begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit, das am … März 2010 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wurde, formal um unterschiedliche Beamtenverhältnisse handelt. § 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) nennt neben dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Beamtenverhältnis auf Zeit, das Beamtenverhältnis auf Probe sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf als weitere Arten des Beamtenverhältnisses. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für den Begriff der Ernennung i.S.d. Art. 18 BayBeamtVG auf die Ernennung zum … abzustellen wäre. Einer Ernennung bedarf es gem. § 8 Abs. 1 BeamtStG sowohl zur Begründung des Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt sowie zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Unter Ernennung im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG ist jedoch nur die Ernennung zu verstehen, durch die erstmals ein Beamtenverhältnis begründet wurde, in dem der Beamte dienstliche Aufgaben wahrnimmt, also auf das Beamtenverhältnis auf Probe (s.o.). Die zunächst befristete Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht anders zu behandeln als eine sonstige Beförderung, die mit der Ernennung für ein Amt mit höherem Grundgehalt einhergeht. Die befristete Übertragung eines derartigen Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit soll es angesichts der Bedeutung leitender Funktionen lediglich sicherstellen, dass vor einer dauerhaften Übertragung eines derartigen Amtes sich der Beamte in dieser Funktion auch tatsächlich bewährt. Ein Unterschied zwischen einer „normalen“ Beförderung und einer Beförderung über den „Umweg“ einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit besteht im Hinblick auf das Versorgungsrecht nicht. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich im Gegensatz zur „normalen“ Beförderung zusätzlich um die Begründung eines weiteren Beamtenverhältnisses gehandelt hat. Dass es auf die bloße Begründung eines Beamtenverhältnisses anderer Art beim selben Dienstherrn nicht ankommen kann, zeigt sich bereits daran, dass es sich auch beim Beamtenverhältnis auf Probe und dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um unterschiedliche Arten des Beamtenverhältnisses handelt, ohne dass es in diesem Fall nach Art. 18 BayBeamtVG auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ankäme. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 (Az. 3 B 12.883). Auch hierin stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Ernennung ab, die erstmals zur Begründung eines Beamtenverhältnisses geführt hat. Klargestellt wird lediglich, dass es aufgrund der Unterschiede zwischen dem Beamten- und Richterverhältnis nicht auf die - zuvor erfolgte - Ernennung zum Richter im Richterverhältnis auf Probe ankommt. Diese Fallgestaltung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger hat bereits zum … September 1982 ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet und ist aus dem Beamtenverhältnis in der Folge nicht wieder ausgeschieden.

b) Berücksichtigungsfähig im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG sind nur Vordienstzeiten, während der der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sowohl in zeitlicher als auch in funktioneller Hinsicht in einem innerer Zusammenhang zur Ernennung zum Beamten auf Probe bestanden hat.

Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8 m. w. N.). In zeitlicher Hinsicht ist der erforderliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen ist und nicht auf Grund von Umständen unterbrochen wurde, die der Betroffene zu vertreten hat.

Hiervon ausgehend, lässt sich der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Vordiensttätigkeit des Klägers bei der ... und der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe nicht feststellen. Denn die Ernennung des Klägers zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum … September 1982 beruhte nicht wesentlich auf den Fähigkeiten und Kenntnissen, die er während seiner vordienstlichen Tätigkeit erworben hat (vgl. Nr. 18.1.7.2 Satz 2 BayVV-Versorgung).

aa) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamten dienst (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08; Hess. VGH, U.v. 6.11.1996 - 1 UE 327/95 - juris Rn. 23 jeweils zum BBeamtVG). Beschäftigungszeiten, denen noch Tätigkeiten i.S.d. Art. 19 und 20 BayBeamtVG folgen, sind somit nicht nach Art. 18 BayBeamtVG ruhegehaltsfähig (vgl. Hess. VGH, U.v. 24.2.1993 - 1 UE 2067/87 - juris zum BBeamtVG).

Dies ist auch im Fall des Klägers anzunehmen. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass sich der Kläger im Rahmen seiner vordienstlichen Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der ... umfangreiches Fachwissen angeeignet hat und Erfahrungen im Bereich der Lehre sammeln konnte, die auch für seine spätere Dienstausübung als Studienrat von Nutzen gewesen sein mögen. Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht jedoch als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht aus (vgl. OVG NRW, B.v. 9.8.2006 - 1 A 53/05 -juris Rn. 7). Denn über eine Förderlichkeit der vordienstlichen Tätigkeit hinaus setzt das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt“ begrifflich eine Kausalität dahingehend voraus, dass die Vordiensttätigkeit für die Ernennung zum Beamten auf Probe ein wesentlicher - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende -Grund und nicht nur von Nutzen für die spätere Ernennung gewesen sein muss (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.3.2012 - 5 LB 198/10 - juris Rn. 54). Aus diesem Grund sind Zeiten einer Vordiensttätigkeit, die für die spätere Dienstausübung des Betroffenen zwar förderlich, aber für die Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung waren, nicht nach Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig.

Vorliegend waren die während der Vordiensttätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers für seine spätere Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung. Die für die Ernennung zum Beamten auf Probe maßgeblichen Kenntnisse und Erfahrungen hat der Kläger vielmehr erst während seines Vorbereitungsdienstes erworben. Der Vorbereitungsdienst, den der Kläger vom … September 1980 an als Studienreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet hat, diente gerade dem Zweck, dem Kläger die für die Wahrnehmung seines späteren Amts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Erst nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und der bestandenen Laufbahnprüfung wurde der Kläger zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die er in seinem vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben hat, treten demgegenüber zurück. Sie haben für die spätere Ernennung zum Beamten auf Probe nicht mehr die für eine Anrechnung gemäß Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG erforderliche wesentliche Bedeutung. Vielmehr beruhte die Ernennung zum Beamten auf Probe auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 3 ZB 13.1714 - juris).

bb) Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vordiensttätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst darstellte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (OVG NRW, Urteil vom 9.5.2011, a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 6.11.1996, a.a.O., Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 28.1.2008, a.a.O., Rn. 27). Steht die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst hingegen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, so kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung des Beamten im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Staatsprüfung nachgewie senen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19).

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nur solche Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden wären, die aufgrund eines vorangegangenen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses über bestimmte Vorerfahrungen im öffentlichen Dienst verfügten.

cc) Die vordienstliche Tätigkeit führte auch nicht zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einem funktionellen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit des Klägers und seiner Ernennung zum Beamten auf Probe ausgegangen werden kann.

dd) Soweit im Rahmen der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Vordiensttätigkeit des Klägers berücksichtigt wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Festsetzung des Besoldungsdienstalters kommt keine Bindungswirkung in Bezug auf die Berechnung der Versorgungsbezüge zu. Angesichts der unterschiedlichen Struktur des Versorgungsrechts einerseits und des Besoldungsrechts andererseits ist eine über den Art. 18 BayBeamtVG hinausgehende Gleichstellung der hier in Rede stehenden Zeiten weder in der Sache geboten noch mit Blick auf Art. 3 BayBeamtVG rechtlich möglich. Im Besoldungsrecht sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistete Zeiten bis zu einem gewissen Grad in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einbezogen werden, um dem Beamten, der aufgrund anderweitiger qualifizierter Tätigkeiten erst später in das Beamtenverhältnis übernommen wird, keine schwerwiegenden besoldungsmäßigen Nachteile erwachsen zu lassen. Die Versorgungsbezüge werden dagegen vornehmlich an der tatsächlich als Beamter geleisteten Dienst zeit ausgerichtet. Dem im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Beamten wird demgemäß eine der Dienstdauer entsprechende Alimentation für die Ruhestandszeit gewährt. In den unterschiedlichen Regelungen des Besoldungs- und des Versorgungsrechts ist mithin nicht eine willkürlich getroffene unterschiedliche Behandlung an sich gleichgelagerter Situationen zu sehen, sondern eine aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht herrührende bewusste und sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. OVG NRW, B.v. 5.4.2012 - 3 A 2663/09 - juris zum BBeamtVG).

ee) Unerheblich im Sinne des funktionalen Zusammenhangs ist schließlich, ob sich der Kläger aufgrund der in der Vordienstzeit gewonnenen Erfahrungen erst zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes entschlossen hat. Ob eine vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, beurteilt sich nach der Maßgeblichkeit der Vordiensttätigkeit aus der Sicht des Dienstherrn. Die mögliche Förderung des subjektiven Entschlusses des Klägers, den Lehrberuf überhaupt zu ergreifen, muss hier außen vor bleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Vordiensttätigkeit für den Kläger hilfreich im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes war.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 3 ZB 13.1714

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.454,08 Euro festgesetzt. Grü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 B 103/11

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Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

8

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

11

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

12

Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

8

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

11

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

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Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.454,08 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraums vom 1. April 1977 bis zum 31. März 1980 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. In dem genannten Zeitraum war der Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft beim Institut für Botanik und Pharmazeutische Biologie der Universität Erlangen-Nürnberg mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Stunden tätig und absolvierte ein Promotionsstudium Biologie, das er am 22. Oktober 1980 mit der Promotion zum Dr. rer. nat. abschloss. Am 12. Dezember 1980 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1983 zum Akademischen Rat an der Universität Nürnberg-Erlangen ernannt, jedoch bereits auf sein Verlangen mit Wirkung vom 1. September 1981 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

Am 17. Februar 1988 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter ernannt, am 12. März 1990 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 1. März 1992 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Aus diesem Beamtenverhältnis wurde der Kläger zum 1. Mai 2012 als Studiendirektor in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis - zu Recht einen Anspruch auf Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowohl nach Art. 18 Satz 1 Nr. 2 als auch nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a) BayBeamtVG abgelehnt.

Bei mehreren aufeinander folgenden Beamtenverhältnissen kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten nach Art. 18 und 19 BayBeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (vgl. BayVGH, U. v. 27.6.2013 - 3 B 12.883 - juris Rn.17; BVerwG, U. v. 28.7.2007 - 2 C 18/06 - NVwZ-RR 2007, 469 - juris Rn. 19; U. v. 4.6.1980 - 6 B 38/79 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2 zu den im Wesentlichen gleichlautenden bundesrechtlichen Vorgängernormen des BayBeamtVG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht ersichtlich, zumal zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen aufgrund der zeitlichen Zäsur von sieben Jahren kein innerer Zusammengang (mehr) besteht (vgl. zu diesem Erfordernis VGH B.-W., U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 23; vgl. auch BayVGH, U. v. 27.6.2013 - 3 B 12.883 - juris Rn.17 a.E.).

Die Promotionszeit des Klägers kann nach der zitierten Rechtsprechung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden.

1. Nach Art. 18 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG werden Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ohne eine von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Aus dem Wortlaut der Norm wird bereits deutlich, dass es für die Anwendung des Art. 18 BayBeamtVG allein auf die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis - also die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft - ankommt. Die während dieses Zeitraums (auch) angefertigte Promotion kann insoweit keine Berücksichtigung finden.

Die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft hat nicht zur Ernennung zum Studienrat geführt. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8). Auch wenn der Kläger bei der Beteiligung der Einrichtung und dem Aufbau der virtuellen Berufsoberschule (Vibos) von seinen wissenschaftlichen Vorbildungszeiten profitieren konnte, beruhte seine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht auf seiner vordienstlichen Tätigkeit, sondern auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes.

2. Auch eine Anerkennung nach Art. 19 Nr. 3 a) BayBeamtVG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach dieser Bestimmung kann die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin auf wissenschaftlichen, künstlerischem, technischen oder wirtschaftlichen Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Promotion des Klägers war nicht notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Lehramts. Besondere Fachkenntnisse müssen zwingend für die Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben gefordert werden, entweder allgemein aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder im Einzelfall aus anderen Gründen, weil sie tatsächlich für die Besetzung des Dienstpostens notwendig waren. Es genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn des Beamten oder für das Amt förderlich oder nützlich sind, oder dass sie den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen. Vielmehr bilden nur solche Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes, wenn dieses dem Beamten ohne sie nicht übertragen oder er andernfalls nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre (vgl. BayVGH, U. v. 27.6.2013 - 3 B 12.883 - juris Rn.19). Für die Wahrnehmung des Lehramtes waren die mit der Promotion erworbenen besonderen wissenschaftlichen Fachkenntnisse nicht notwendige Voraussetzung. Vielmehr waren nach der Gymnasialen Prüfungsordnung vom 25. Mai 1976 bzw. der Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien vom 1. Februar 1974 Voraussetzung für die Ernennung zum Studienrat eine Mindeststudienzeit von acht Semestern, das Bestehen der 1. Lehramtsprüfung und das erfolgreiche Ableisten des zweijährigen Vorbereitungsdienstes (vgl. Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012, S. 3).

2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Eine Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus konnte nicht dargelegt werden und ist auch nicht ersichtlich.

3. Es liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, „ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der der Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft, ein error in procede, nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung, ein error in judicando“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359 - juris Rn. 5 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit der Rüge, dem Verwaltungsgericht hätten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Promotionszeit im Rahmen der zwingenden Voraussetzungen für die Ernennung eines akademischen Rats geradezu aufdrängen müssen, wird ein Mangel der sachlichen Entscheidung geltend gemacht. Insoweit kann also nach oben verwiesen werden, wonach es für die Frage, ob die Zeit für die Vorbereitung der Promotion ruhegehaltfähig ist, auf das Amt ankommt, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.