Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.138,32 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Berücksichtigung der Dienstzeiten als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gerichtete Verpflichtungsklage mit Urteil vom 25. Februar 2016 abgewiesen, denn diese vor dem Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis ausgeübte Beschäftigung habe nicht zur Ernennung des Klägers geführt und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG. Unter Ernennung im Sinne der genannten Vorschrift sei die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden sei. Diesen Ausgangspunkt, den das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.12.2011 – 2 B 103/11 – juris Rn. 9) zugrunde gelegt hat, hält auch die Bevollmächtigte des Klägers grundsätzlich für zutreffend (Antragsbegründungsschriftsatz S. 2 Mitte).

Wenn sie sich im Folgenden gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts ausspricht, die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Zeit (hier: Ministerialdirigent) sei versorgungsrechtlich wie eine normale Beförderung zu behandeln, sondern meint, die Ernennung in ein solches Beamtenverhältnis auf Zeit sei mit der erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe vergleichbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Grundvoraussetzung für die Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist gemäß Art. 45 Abs. 5 Satz 1 BayBG, dass sich die in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufende Person bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet. Auf diesem bestehenden und auch nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit fortbestehenden Beamtenverhältnis beruht das Grundkonzept des Art. 45 BayBG (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 45 BayBG Rn. 46). Dass es auf das danebengeschaltete Beamtenverhältnis auf Zeit im Beamtenversorgungsrecht insoweit nicht ankommt, zeigt bereits der Wortlaut des Art. 18 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG, der nicht auf ein bestimmtes Amt, sondern auf die Fachlaufbahn des Beamten abstellt. Zudem spricht für die Annahme, dass es im Rahmen des Art. 18 BayBeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, auch die Regelung des Art. 9 Abs. 4 BayBeamtVG, wonach die Frage, ob Zeiten auf Grund von Art. 18 bis 20, Art. 22 und Art. 23 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden (vgl. VGH BW, U.v. 28.1.2008 – 4 S 444/06 – juris Rn. 26). Zutreffend weist die Landesanwaltschaft darauf hin, dass auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 18 BayBeamtVG Rn. 37) zwischen der Dienstzeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten (15.6.1976 bis 31.8.1980) und der Ernennung des Klägers zum Ministerialdirigenten im Jahr 2005 fehlt. Auf die Ausführungen des früheren Amtschefs des damaligen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Februar 2016 (Bl. 61 f. VG-Akte) kommt es mithin nicht an.

Wenn der Kläger des Weiteren anführt, die Ablehnung eines funktionellen Zusammenhangs zwischen seinen Vordienstzeiten und seiner Ernennung zum Studienrat durch das Verwaltungsgericht begegne erheblichen Zweifeln, weil es an einer genauen Subsumtion fehle, warum diese – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Amtschefs des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Oktober 2015 (VG-Akte Bl. 13 f.) – keinen wesentlichen Grund für die Ernennung dargestellt haben sollen, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 8). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und ausgefüllt. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe beruhte nicht auf seiner vordienstlichen Tätigkeit, sondern auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdiensts für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdiensts (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 3 ZB 13.1714 – juris Rn. 9). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Maßgeblichkeit der Vordiensttätigkeit aus der Sicht des Dienstherrn beurteilt. Dabei ist auf dessen Sicht im Zeitpunkt der Ernennung abzustellen. Bei Tätigkeiten vor einer hier erforderlichen Qualifikationsprüfung (Art. 8 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 LlbG) liegt grundsätzlich kein funktioneller Zusammenhang vor (Kazmaier, a.a.O., Art. 18 BayBeamtVG Rn. 39). Ein Ausnahmefall, dass nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nur solche Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden wären, die aufgrund eines vorangegangenen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses über bestimmte Vorerfahrungen im öffentlichen Dienst verfügt hätten, war für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und wird vom Rechtsmittelführer auch nicht behauptet. Dass sich der mit der Vordienstzeit verbundene Erfahrungsgewinn später als für den Kläger nutzbringend erwiesen haben mag, reicht nicht aus.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind mit dem Hinweis darauf, dass ein Fall, dem ein mit dem Fall des Klägers vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liege, - soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden worden sei, nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 B 103/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2008 - 4 S 444/06

bei uns veröffentlicht am 28.01.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

8

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

11

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

12

Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen hat.
Die Klägerin absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war in der Zeit danach in diesem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig. Am 01.01.1990 wurde sie von der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte in den mittleren Fernmeldedienst eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Zur selben Zeit bewarb sie sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten und wurde in der Bundeswehrverwaltung am 02.01.1995 mit Urkunde vom 12.12.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsassistentenanwärterin ernannt, nachdem sie zuvor auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.1994 aus dem früheren Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - entlassen worden war. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1997 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsassistentin zur Anstellung ernannt. Ihre Tätigkeit als Angestellte und als Beamtin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.12.1994 wurde auf ihre regelmäßige Probezeit angerechnet. Mit Urkunde vom 27.06.1997 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und 1998 zur Regierungssekretärin und 1999 zur Regierungsobersekretärin befördert.
Mit Bescheid vom 02.03.1999 erkannte die Wehrbereichsverwaltung V die von der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbrachte Vordienstzeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.
Anlässlich der Ehescheidung der Klägerin und des dabei vorzunehmenden Versorgungsausgleichs leitete die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2003 eine Überprüfung der Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten ein. Die Deutsche Telekom AG teilte hierzu auf Anfrage mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Zeit im Angestelltenverhältnis vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Nachdem innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd zur Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, bat das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 18.05.2004, den Bescheid vom 02.03.1999 zurückzunehmen, da für die Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit sogenannter Vordienstzeiten wegen der Unterbrechung des Dienstverhältnisses aufgrund des Entlassungsantrags der Klägerin nur das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung neu begründete Beamtenverhältnis maßgeblich sei.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd nach Anhörung der Klägerin den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 zurück und führte zur Begründung aus, die Zeit ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 hätte nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden dürfen, weil diese Tätigkeit weder zu der erneuten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt habe noch für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen sei. Die Klägerin habe die gesamte Laufbahnausbildung durchlaufen. Allein aufgrund der hierbei erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei sie zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 02.03.1990 bestehe nicht. Eine rechtsverbindliche Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erfolge erst mit der Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Auf diesen gesetzlichen Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG sei sie hingewiesen worden. Schon aus diesem Grunde habe sie mit Veränderungen der Rechtslage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und damit auch mit einer Änderung von Bescheiden rechnen müssen. Ihr Vorbringen, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei der Wehrbereichsverwaltung V im Jahre 1994 die Anerkennung ihrer im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden sei, sei nicht relevant. Für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen dem Vorstellungsgespräch im Jahr 1994 und dem Bescheid von 1999 fehlten jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn sie eine entsprechende Zusicherung erhalten haben sollte, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn mündlich erteilte Zusagen seien rechtsunwirksam. Abgesehen davon seien auch der Form des § 38 VwVfG genügende Zusicherungen im Bereich des Versorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG generell unwirksam. Der Bescheid vom 02.03.199 könne daher nicht als schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlich ergangenen Verwaltungsaktes angesehen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei auch dann nicht entstanden, falls sie wegen der Verbeamtung auf eine Abfindung verzichtet habe, die ihr im Falle einer Entlassung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte zugestanden hätte. Eine Vermögensdisposition im Hinblick auf einen existenten Bescheid sei nicht zu erkennen, weil es an einer wirksamen Zusicherung fehle.
Mit Schreiben vom 10.11.2004 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Aufhebung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Die Jahresfrist sei erst mit Eingang des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 in Gang gesetzt worden. Erst aufgrund dieses Schreibens habe der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 02.03.1999 erlangt. Auch im Übrigen sei der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden.
Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor, da der zurückgenommene Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig sei. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - seien zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG seien zwar nicht in Hinblick auf das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben, wohl aber in Hinblick auf das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom -. Denn für die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin seien die Vordienstzeiten maßgeblich und förderlich gewesen. Dies habe die Deutsche Telekom AG auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt. Beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander könnten Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG gegeben seien und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als erfüllt an. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.01.2006 zugestellt.
Am 09.02.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 sei zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, da Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten ausschließlich dasjenige Beamtenverhältnis sei, aus dem nach gegenwärtiger Kenntnislage der konkrete Versorgungsfall eintreten werde. Die in einem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sei zwar gemäß § 6 BeamtVG ruhegehaltfähig. Es werde gesetzlich aber nicht bestimmt, dass ein Beamter nach seiner Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis abweichend von § 34 BBG noch weitere versorgungsrechtliche Ansprüche habe. In § 10 Satz 1 BeamtVG sei dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass von der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ die Rede sei, nicht aber von der „Berufung in ein Beamtenverhältnis“. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 10 BeamtVG bzw. der §§ 6 BeamtVG, 34 BBG sei zu entnehmen, dass wegen der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses die in Bezug auf die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Angestelltentätigkeit wieder an Bedeutung gewinne. Es komme vielmehr allein auf das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründete Beamtenverhältnis an. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die in § 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG normierten Voraussetzungen vorlägen. Im Falle eines Dienstherrenwechsels könne von dem vorausgehenden Beamtenverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, mit dem früheren Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies setze voraus, dass das für den Ruhestand maßgebliche Beamtenverhältnis auf dem früheren Beamtenverhältnis aufbaue und gleichsam dessen Fortsetzung darstelle. Im Falle der Klägerin bestehe ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründeten Beamtenverhältnis nicht.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, nach § 6 Abs. 1 BeamtVG seien auch die beiden Monate als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen sie vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost - Telekom - gewesen sei. Die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses und der Dienstherrenwechsel stünden dem nicht entgegen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG müsse die Tätigkeit des Beamten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor der Berufung in das Beamtenverhältnis gelegen sein, sie müsse aber nicht zu dieser Berufung geführt haben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sie zu einer Ernennung des Beamten geführt habe. Der funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeit müsse zu der Ernennung, nicht aber zwingend zur Berufung in das Beamtenverhältnis bestehen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 BeamtVG enthalte keine Beschränkung auf eine bestimmte Ernennung, vielmehr sei jede beamtenrechtliche Ernennung ausreichend. Ihre Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.10.1994 sei auf die Probezeit angerechnet worden und habe somit eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bewirkt. Somit sei ein funktioneller Zusammenhang zu bejahen.
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Dem Senat liegen die Personalgrundakte der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
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3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

8

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

11

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

12

Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.