Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 12 K 14.50259
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Überstellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Eigenen Angaben zufolge ist der Kläger afghanischer Staatsangehöriger. Am
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke am
Aus der Behördenakte geht hervor, dass der Vater des Klägers in ... lebt. Er reiste bereits am 14. November 2010 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte hier am 19. November 2010 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 20. Mai 2011 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung am ... Juni 2011 erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen
Mit Schreiben vom 15. April 2014 bat das Bundesamt den Kläger um Übersendung von ärztlichen Attesten zu der in der Anhörung erwähnten Erkrankung. Bei den Akten befindet sich ein Rezept der Praxis Dr. ..., auf dem vermerkt ist: „Glucosemessung in Praxis am ...: 104 mg/dl; am ... BZ 87 mg/dl (1 Std. p.p.), HbA1c Wert; 4,8%; kein Anhalt für manifeste Diabetes Erkrankung“. Als Geburtsdatum des Klägers ist ... 1996 angegeben.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2014, ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunde zugestellt am 16. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheides).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Vorbringen, seine Krankheit könne in Deutschland gut behandelt werden und sein Vater halte sich in Deutschland auf, sei nicht ausreichend, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Kläger habe weder angegeben, auf die Unterstützung seines Vaters (oder umgekehrt) angewiesen zu sein, noch sei derartiges ersichtlich. Zudem habe der Vater des Klägers eine ablehnende Entscheidung mit Abschiebungsandrohung erhalten. Auch ein Wiederaufnahmeverfahren sei abgelehnt worden. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankung habe der Kläger lediglich ein Rezept vom 30. April 2014 vorgelegt, wonach sich kein Anhalt für eine manifeste Diabeteserkrankung ergebe. Es seien keine Gründe feststellbar, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 aufzuheben.
Des Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger minderjährig sei. Hierzu werde die Tazkira des Klägers in Kopie vorgelegt, aus der hervorgehe, dass dieser im Sonnenkalender 1380 vier Jahre alt war. Außerdem bestünden schwerwiegende Bedenken, ob die Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn den Kernanforderungen der EMRK und des EuGH entspreche. Eine Übersetzung der Tazkira war nicht beigefügt.
Das Bundesamt legte mit den Schreiben vom 21. Mai 2014 und 28. Mai 2014 die Behördenakten für den Kläger und dessen Vater vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 10. Juli 2014 die aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. Mai 2014 an (Verfahren M 12 S 14.50286).
Am 11. September 2014 legte das Bundesamt eine Mitteilung des Ausländeramts des Landratsamtes ... vom 10. Juli 2014 vor, wonach aus einer vom Kläger vorgelegten deutschen Übersetzung seiner Tazkira hervorgehe, dass der Kläger 17 Jahre alt sei. Der in Kopie beigefügten, beglaubigten Übersetzung der Tazkira des Klägers lässt sich entnehmen, dass er im Jahr 2001 vier Jahre alt war.
Nach telefonischer Auskunft des Ausländeramts des Landratsamtes ... vom 4. März 2016 ist dem Vater des Klägers am 7. April 2015 eine bis 6. April 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Zuvor war er im Besitz einer Duldung.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 17. Juni 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Die Klagepartei hat mit Schreiben vom ... Juli 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit genereller Prozesserklärung vom 25. Februar 2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 12 S 14.50260 sowie auf die vorgelegten Behördenakten des Bundesamts Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten - der Kläger durch Erklärung seines Bevollmächtigten vom ... Juli 2015 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung - hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat seine Beteiligung in den Schreiben vom 11. und 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 13. Mai 2014 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; vormals: AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers vom 14. Januar 2014 zu Unrecht in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 13. Mai 2014 als unzulässig abgelehnt.
a) Die Voraussetzungen des vom Bundesamt zur Begründung dieser Entscheidung herangezogenen § 27a AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Im Fall des Klägers ist die Beklagte aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 14. Januar 2014 gestellte Schutzgesuch des Klägers.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Zuständigkeitskriterien kommen dabei gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO in der in dem Kapitel III genannten Rangfolge zur Anwendung.
Zwar ergibt sich hier grundsätzlich eine Zuständigkeit Ungarns aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, da der Kläger über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im Fall des Klägers kommt jedoch die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeitsbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zum Tragen.
Diese Vorschrift enthält besondere Zuständigkeitsbestimmungen für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen. Nach der Begriffsdefinition in Art. 2 j) Dublin III-VO sind als unbegleitete Minderjährige Personen unter 18 Jahren zu verstehen sind, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden.
Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bestimmt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des Asylsuchenden rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.
Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO erfüllt.
aa) Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger im vorgenannten Sinne war.
Seinem eigenen Vortrag nach ist der Kläger im Jahr 1997 geboren und war damit sowohl bei seiner Antragstellung in Ungarn als auch bei seiner Antragstellung in Deutschland noch minderjährig. Diese Angaben hat der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens durch die Vorlage seiner Tazkira belegt. Deren beglaubigter deutscher Übersetzung lässt sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2001 vier Jahre alt war. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. März 2013 (abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf) handelt es sich bei der Tazkira um die in Afghanistan übliche Identitätskarte. Weitere Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten, gibt es nicht.
Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel geben keinen Anlass, an der Altersangabe des Klägers durchgreifende Zweifel zu hegen. Aus der vorgelegten Behördenakte geht nicht nachvollziehbar hervor, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten die von den Angaben des Klägers abweichende Altersfeststellung durch das Bundesamt beruht. Weiteren Vortrag hierzu hat die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens nicht gemacht. Ferner lassen auch die Angaben des Vaters des Klägers bei dessen Anhörung am 19. November 2010, wonach der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ca. ... Jahre alt gewesen ist, darauf schließen, dass der Kläger jünger ist als vom Bundesamt festgestellt wurde.
Darüber hinaus kommt hier die Zuständigkeitsregelung des Art. 8 Dublin III-VO auch dann zur Anwendung, wenn man von dem vom Bundesamt festgestellten Geburtsdatum... 1996 ausgeht. Denn nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Sachlage maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sog. Versteinerungsklausel; vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 - C-648/11 - juris Rn. 45). Danach kommt es vorliegend maßgeblich auf die Sachlage zum 19. Dezember 2013 an, da der Kläger an diesem Tag erstmals in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass der Kläger nach den Feststellungen der ungarischen Behörden bereits am ... 1995 geboren wurde, entfaltet im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung.
bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung hielt sich auch kein Familienangehöriger des Klägers rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates auf. Zwar gehört der Vater des Klägers, der sich seit 14. November 2010 durchgehend in Deutschland aufhält, zum Personenkreis der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-VO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Dezember 2013 hielt sich der Vater des Klägers jedoch noch nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setzt voraus, dass dieser durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die Gebietszulassung - wie bei einer Duldung oder Aussetzung der Abschiebung - nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich ermöglicht wird (vgl. VG Berlin, B. v. 20.8.2015 - 33 L 244.15 A - juris; VG München, B. v. 1.6.2015 - M 12 S 15.50463 - juris). Vorliegend war der Vater des Klägers im Dezember 2013 lediglich im Besitz einer Duldung. Eine seinen Aufenthalt ausdrücklich ermöglichende Aufenthaltserlaubnis wurde ihm hingegen erstmals am 7. April 2015 erteilt.
cc) Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO für eine Zuständigkeit nicht vor, so ist nach der subsidiären Regelung in Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängervorschrift zu Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in einem Fall, in dem Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, über die noch nicht entschieden war (konkurrierende Asylanträge), dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 - C-648/11 - juris). Dieser Entscheidung liegt zentral zugrunde, dass aufgrund von Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Minderjährigen, die in keinem EU-Mitgliedstaat Angehörige haben, besonderer Schutz zukommt. Dieser gebietet es, sie bei einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu überstellen, weil - jedenfalls solange ein in einem anderen EU-Staat gestellter Asylantrag noch nicht beschieden wurde - regelmäßig der EU-Staat zuständiger Staat im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO ist, in dem er einen Asylantrag gestellt hat und sich tatsächlich aufhält, ohne dass es auf die vorherige Asylantragstellung in dem anderen EU-Staat ankommt (vgl. auch VG Trier, U. v. 30.9.2013 - 5 K 987/13.TR - juris Rn. 20). Diese Rechtsprechung ist auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO als Nachfolgevorschrift zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO übertragbar, da der Minderjährigenschutz durch die Neufassung der Dublin-Verordnung keinesfalls eingeschränkt wurde.
Hiervon ausgehend obliegt die Prüfung des klägerischen Asylantrags der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Asylantrag gestellt hat und in dem er sich seitdem aufhält, ohne dass es hier auf die vorherige Antragstellung in Ungarn ankommt. Denn es ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dem Kläger einen raschen und effektiven Zugang zu dem Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und ihn nicht unbegleitet auf einen anderen Mitgliedstaats zu verweisen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylbegehren des Klägers in Ungarn bereits abgelehnt worden ist.
b) Der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des klägerischen Asylantrags steht auch nicht die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn mit Schreiben vom 11. März 2014 entgegen. Die Annahme eines (Wieder-) Aufnahmeersuchens verpflichtet den ersuchten Mitgliedstaat zwar gemäß Art. 18 bzw. Art. 20 Abs. 1 d) Dublin III-VO zur (Wieder-) Aufnahme des Asylsuchenden, führt jedoch nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 21 ff.; EuGH, U. v. 6.6.2013 - C-648/11 - juris).
Die Zustimmung Ungarns beinhaltet schließlich auch keine zuständigkeitsbegründende Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO. Der Dublin III-VO lässt sich eine Unterscheidung zwischen den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III, dem (fakultativen) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin III-VO und dem in Kapitel V geregelten (Wieder-) Aufnahmeverfahren entnehmen. Mit der ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO gestützten Annahme des Wiederaufnahmeersuchens hat Ungarn vorliegend lediglich seine Bereitschaft erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Eine Entscheidung, den Asylantrag des Klägers - unabhängig von den in der Dublin III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien - im Wege des Selbsteintritts zu prüfen, ist dem - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Selbsteintritt überhaupt zulässig wäre - nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor. Hierfür genügen reine Verfahrenshandlungen regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 23).
c) Der Kläger hat auch einen subjektiven Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird.
Der Unionsgesetzgeber hat zur zügigen Bearbeitung von Asylanträgen in der Dublin III-VO organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgelegt. Diese sind individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 24 ff.). Die Bestimmungen zur Zuständigkeit für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen sind - im Gegensatz etwa zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.10. 2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 17 ff.) - individualschützend in diesem Sinne, da diese im Lichte des Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sind, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 - C-648/11 - juris; BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 24 ff.).
2. Ist die Feststellung nach § 27a AsylG rechtwidrig, ist auch kein Raum mehr für die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach Ungarn. Die Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des angegriffenen Bescheides vom 13. Mai 2014 war somit ebenfalls aufzuheben.
Das Bundesamt ist in der Folge kraft Gesetzes (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22).
3. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.