Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 13.4298

Urteil

vom 26. 2. 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte: Iraker; Ausweisung nach Ermessen; faktischer Inländer; Verurteilung wegen Bandendiebstahls zu 5 Jahren 3 Monaten; Gefahr der Begehung weiterer Straftaten; Verhältnismäßigkeit; Befristung auf 8 Jahre.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Landeshauptstadt München, KVR HA II, Ausländerangelegenheiten

... - Beklagte -

wegen Ausweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2015 am 26. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein am ... Mai 1989 geborener irakischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seinen Eltern am 6. Mai 1991 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag (Bl. 9 der Behördenakte - BA).

Der Kläger und seine Eltern wurden mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt für Migration und Flüchtlinge) als Asylberechtigte anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG; Bl. 14 BA) vorliegen. Als Geburtsdatum ist für den Kläger im Bescheid des Bundesamtes der ... März 1988 eingetragen (Bl. 14 und 19 BA).

Am ... November 1991 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Bl. 23 BA) und am ... April 1994 einen Reiseausweis (Bl. 26 BA).

Auch die Eltern des Klägers haben unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten (Bl. 29 BA).

Der Kläger hat danach laufend Antrag auf Verlängerung des Reiseausweises gestellt. Dabei gab er als Geburtsdatum den ... Mai 1989 an (Bl. 37 ff. BA).

Mit Beschluss des Amtsgerichts ..., Jugendgericht, vom ... April 2004 wurde ein Verfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls nach § 47 Abs. 1 Nr. 4, 2 JGG eingestellt (Bl. 51 BA).

Bei einem weiteren Verfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls wurde mit Verfügung vom ... Juli 2004 gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen (Bl. 52 BA); ebenso bei einem Verfahren wegen Unterschlagung mit Verfügung vom ... August 2004 (Bl. 53 BA).

Mit Beschluss vom ... April 2005 ordnete das Amtsgericht ... an, dass die elterliche Sorge des Vaters des Klägers bezüglich des Klägers sowie seiner drei Geschwister ruhe, weil er für längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben könne (Bl. 56 BA). Der Vater habe seinen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt im Irak (Bl. 57 BA).

Aus einem Bescheid der Arbeitsgemeinschaft für ... GmbH vom ... April 2007 ergibt sich, dass der Mutter und den vier Kindern der Familie ... monatlich Leistungen gemäß 1852,33 Euro bewilligt wurden (Bl. 67 BA).

Am ... Mai 2007 wurde in den Reiseausweis des Klägers eine unbefristete Niederlassungserlaubnis übertragen (Bl. 68 BA).

Aus einem Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom ... Mai 2007 ist ersichtlich, dass die sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergeben habe (Bl. 69 BA).

Am ... Dezember 2007 kam der Kläger in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt ... Es bestand der Tatverdacht des Diebstahls, des Wohnungseinbruchsdiebstahls und der versuchten räuberischen Erpressung in Mittäterschaft und Tatmehrheit (Bl. 71 BA).

Mit Urteil des Landgerichts ... vom ... Juni 2008, rechtskräftig seit 5. Dezember 2008, wurde der Kläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tatmehrheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, ein Mitangeklagter zu einer solchen von einem Jahr verurteilt (Bl. 84 BA).

Zur Begründung ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in ... im Kurdengebiet des Iraks als erstes Kind seiner Eltern geboren. Als er 1 ½ Jahre alt gewesen sei, sei die Familie wegen des Kriegs im Irak nach Deutschland geflüchtet. Die Familie habe den Weg über die Türkei bis Griechenland zu Fuß zurückgelegt und sei von dort aus gekommen, als der Kläger etwa drei Jahre alt gewesen sei. Der Kläger habe drei Geschwister, eine 16-jährige Schwester, einen 13-jährigen Bruder und eine weitere Schwester, die jetzt 3 Jahre alt sei. Der Kläger habe keinen Kindergarten besucht und sei mit sieben Jahren eingeschult worden. Nach einigen Wochen sei er zurückgestuft worden und mit acht Jahren noch einmal eingeschult worden. Bis zum 13. Lebensjahr habe er eine Förderschule besucht, wegen Verhaltensauffälligkeiten sei er der Schule verwiesen worden. Zu dieser Zeit habe der Kläger seine Freizeit mit Gleichaltrigen hauptsächlich auf der Straße verbracht. Die Eltern hätten keinen Einfluss mehr auf ihn gehabt. Die Mutter habe die Polizei gerufen, weil er nachts nicht nach Hause gekommen sei. Vom 13. bis zum 15. Lebensjahr sei der Kläger in einem Heim in ... untergebracht gewesen, wobei weder seine Eltern noch er selbst mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen seien. Er habe mehrfach versucht, aus dem Heim zu entweichen. Für vier Monate sei der Kläger in einer Klinik untergebracht gewesen und sei medikamentös eingestellt worden. Auch aus der Klinik habe er zu entweichen versucht. Nach der Entlassung aus der Klinik sei der Kläger zu den Eltern zurückgekehrt, wobei er die Schule nicht mehr besucht habe. Der Kläger sei im Rahmen einer intensiven einzelpädagogischen Betreuung betreut und erneut in einem Heim in ... untergebracht worden. In dieser Zeit habe der Vater die Familie verlassen und sei nach ... gegangen. Daraufhin sei der Kläger auch aus dem Heim in ... entwichen, da er sich um seine Mutter habe kümmern wollen. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, sei er zu seinen Eltern nach Hause entlassen worden. Zwei Monate habe er im Rahmen eines 1-Euro-Jobs als Landschaftsgärtner gearbeitet, habe aber bald keine Lust mehr gehabt zu arbeiten. Danach habe er ca. zwei Wochen lang in einer Autowaschanlage gearbeitet. Nachdem er anschließend etwa vier bis fünf Monate keine Arbeit gehabt habe, habe der Betreuer im Berufsbildungswerk in ... ein Praktikum für ihn organisiert. Der Kläger habe in der Schreinerei, Buchbinderei, als Koch und als Putzkraft gearbeitet. Wegen der Teilnahme an einer Schlägerei sei er aus dem Berufsbildungswerk entlassen worden. Die Eltern seien über sein Verhalten sehr enttäuscht gewesen. Der Kläger habe daraufhin einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Der Kläger sei bereits wegen fünf Straftaten (Diebstahl, gefährliche Körperverletzung) vorgeahndet (Bl. 88 BA).

Zur Tat ist ausgeführt, der Kläger habe am ... November 2007 aus der Wohnung der Geschädigten einen Tresor entwendet, in dem sich Bargeld in Höhe von 1.800,- Euro befunden habe, diverse Geschäftsunterlagen sowie eine Goldkette im Wert von 2.000,- Euro. Er habe zur Ausführung der Tat das gekippte Wohnzimmerfenster zur Wohnung entriegelt und sei durch dieses Fenster eingestiegen. Am ... Dezember 2010 habe der Kläger gemeinsam mit einem strafunmündigen Mittäter in einem Getränkeladen in ... vom Geschädigten Herausgabe von Geld gefordert, wobei ein weiterer Angeklagter „Schmiere“ vor dem Laden gestanden habe. Die Herausgabe von Geld sei dadurch gefordert worden, dass dem Geschädigten in unmittelbarer Nähe zu dessen Kopf ein nicht geladener Gasrevolver vorgehalten worden sei.

Zur Strafzumessung war ausgeführt, dass der Kläger Heranwachsender gewesen sei und erhebliche Reiferückstände vorgelegen hätten. Der Kläger sei in die Wohnung eines Freundes eingestiegen und habe aus dem Tresor Geld und Wertgegenstände in erheblichem Wert entwendet. Er habe daher auch in besonders verwerflicher Weise das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Der Überfall auf den Getränkemarkt sei nicht vollendet worden, allerdings habe er jüngere Freunde verleitet, an dem Überfall teilzunehmen. Er habe sich einen Gasrevolver verschafft und die Tat geplant, wobei er gezielt den Getränkemarkt ausgewählt habe, in dem lediglich eine Verkäuferin anwesend gewesen sei. Beim Kläger lägen daher erhebliche schädliche Neigungen vor, so dass die Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich sei.

In der Akte befindet sich unter Bl. 106 ff. die sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers.

Der Kläger trat seine Jugendstrafe am ... November 2008 in der JVA ... an (Bl. 134 BA).

Mit Schreiben vom ... Dezember 2008 fragte die JVA bei der Beklagten, welche ausländerrechtlichen Maßnahmen beabsichtigt seien (Bl. 136 BA).

Die Beklagte bat mit Schreiben vom ... Dezember 2008 die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen (Bl. 138 BA).

Mit Schreiben vom ... März 2009 bat die Beklagte das Bundesamt um Mitteilung, ob die Gründe, die zur Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG geführt hätten noch bestehen und ob diese ggf. widerrufen werden (Bl. 142 BA).

Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte das Bundesamt der Beklagten mit, ein Widerrufsverfahren sei eingeleitet worden (Bl. 146 BA).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2009 mit, zu prüfen sei gewesen, ob Maßnahmen zur Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet erforderlich seien. Bei der Prüfung sei sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, seine Flüchtlingseigenschaft sowie die familiären Bindungen zu den Eltern und Geschwistern berücksichtigt worden. Derzeit werde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen. Er werde aber darauf aufmerksam gemacht, dass er bei erneuter schwerer Straffälligkeit mit einer Ausweisung zu rechnen habe (Bl. 148 BA).

Am ... August 2009 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Der Rest der Strafe wurde zur Bewährung auf drei Jahre festgesetzt (Bl. 267 BA).

Am ... September 2010 wurde der Kläger vorläufig festgenommen (Bl. 165 BA). Mit Anklageschrift vom ... März 2011 wurde er von der Staatsanwaltschaft ... zusammen mit weiteren Angeklagten wegen einer Vielzahl von Einbrüchen in Wohnungen, Gaststätten und Geschäfte angeklagt (B. 273 BA).

Mit Urteil des Landgerichts ... vom ... Juni 2011 wurde der Kläger wegen schweren Bandendiebstahls in 26 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (Bl. 293 BA). In den Urteilsgründen wurde im Wesentlichen zur Person des Klägers ausgeführt, er sei im Alter von zwei Jahren mit den Eltern als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Die Eltern seien im Irak aufgrund von nicht genauer bekannten Erkrankungen nicht berufstätig gewesen und hätten auch in Deutschland nicht gearbeitet; sie lebten von Sozialhilfe. Der Kläger habe keinen Kindergarten besucht und sei mit sieben Jahren regelgerecht eingeschult worden. Nach einigen Monaten habe er dann eine Sonderschule besucht. Diese habe er trotz ausreichender Leistungen ohne Schulabschluss abgeschlossen, da ihm seitens der Lehrer immer wieder gesagt worden sei, dass er den Anforderungen der Schule und einer anschließenden Berufsausbildung aufgrund der intellektuellen Ausstattung nicht gewachsen sei. Anschließend habe der Kläger den ganzen Tag im Elternhaus verbracht, wo er sich vermehrt gegen die Eltern aufgelehnt und Regeln missachtet habe. Schließlich sei der Kläger in ein Kinderheim nach ... gekommen. Auch hier habe er immer Regelverstöße begangen, dann sei er wieder zu seinen Eltern gekommen. In einem weiteren Heim in ... habe er es auch nicht geschafft, einen Schulabschluss zu erreichen. Im Jahr 2006 sei er wieder in die elterliche Wohnung gezogen. Beim Berufsbildungswerk in ... bei ... habe es Auseinandersetzungen mit Mitschülern gegeben, der Kläger habe das Werk verlassen müssen. Ab dem Jahr 2008 habe er wieder bei den Eltern gelebt. Kurz vor seiner Festnahme habe er ein Praktikum bei der Firma ... gemacht. Im Alter von 17 Jahren habe der Kläger begonnen, Marihuana zu konsumieren. Falls er kein Cannabis gehabt habe, habe er Alkohol, vornehmlich Wodka konsumiert. Eine Abhängigkeit bestehe jedoch nicht. Im Bundeszentralregister des Klägers seien sechs Eintragungen enthalten (Bl. 297 BA).

Mit Gerichtsbeschluss vom ... Juni 2011 sei das Verfahren hinsichtlich 13 Vorwürfe der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden, da die zu erwartenden Strafen neben den verurteilten Taten nicht wesentlich ins Gewicht fallen würden (Bl. 298 BA).

Zur Sache ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor dem ... Mai 2010 mit den anderweitig verurteilten fünf Personen zusammengetan, um im gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Zusammenwirken eine unbestimmte Vielzahl von Einbrüchen in Wohnungen, Gaststätten und Geschäfte zu begehen, dort Gegenstände an sich zu nehmen, für sich zu behalten oder gewinnbringend zu veräußern und sich so eine Einnahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung dieses Tatplans habe der Kläger unter Beteiligung eines oder mehrerer Mittäter 26 Einbrüche begangen und dabei einen Schaden von 185.312,76 Euro sowie einen Sachschaden von 11.472,- Euro verursacht. Die entwendeten Gegenstände hätten die Bandenmitglieder an Unbekannte oder an verschiedene Pfandleiher rund um den ... Hauptbahnhof verkauft. Der erzielte Verkaufserlös sei unter den Bandenmitgliedern aufgeteilt und vom Kläger vollständig für die private Lebensführung verbraucht worden. Der Kläger sei am ... September 2010 festgenommen worden, nachdem zuvor zwei Bandenmitglieder auf einem Überwachungsvideo identifiziert und festgenommen worden seien und den Kläger als weiteres Bandenmitglied benannt hätten.

Zur Strafzumessung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die Annahme eines minderschweren Falles scheide aus. Zwar habe der Kläger frühzeitig voll umfänglich ein Geständnis abgelegt und sei kooperativ gewesen. Auch habe er im Tatzeitraum das 21. Lebensjahr gerade erst vollendet. Auch die üblicherweise nicht zu berücksichtigende Untersuchungshaft, die den Kläger wegen seines jugendlichen Alters besonders getroffen habe, sei daher in die Gesamtabwicklung einzustellen. Außerdem habe der Kläger ggf. noch ausländerrechtliche Folgen seiner Taten zu erwarten. Allerdings sei zu berücksichtigten gewesen, dass der Kläger unter offener Reststrafenbewährung wegen eines einschlägigen Delikts nur kurze Zeit nach der Verurteilung erneut straffällig geworden sei. Die Rückfallgeschwindigkeit sei sehr hoch. In allen Fällen sei ein zum Teil erheblicher Sachschaden verursacht worden. Zudem habe es sich um eine große Anzahl von Fällen mit einem hohen Entwendungsschaden gehandelt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bis auf Fall 26 in allen Fällen in die Wohnungen der Geschädigten eingedrungen sei und damit deren Sicherheitsempfinden und deren Privatsphäre in besonderem Maße beeinträchtigt habe. Nach Abwägung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Das Urteil wurde am ... Juni 2011 rechtskräftig (Bl. 292 BA).

Die Staatsanwaltschaft ... teilte mit, dass die Strafaussetzung aus der Entscheidung vom ... Juni 2008 widerrufen wurde (Bl. 312 BA).

Mit Schreiben vom ... Juli 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an (Bl. 157 BA).

Mit Schreiben vom ... Juli 2011 teilte die Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers mit (Bl. 163 BA).

Aus einer Zusammenfassung der Justizvollzugsanstalt ... ergibt sich, dass der Kläger die Untersuchungshaft am ... September 2010 und die Freiheitsstrafe am ... Juni 2011 angetreten hat. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 bestellte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte für den Kläger (Bl. 174 BA) und teilte mit: Der Kläger habe keine Verwandten mehr im Irak. Die entferntere Familie lebe geschlossen in Amerika. Seine nahen Verwandten, wie Vater, Mutter und Geschwister, lebten in Deutschland. Der Kläger könne die irakische Sprache nur bruchstückhaft. Er sei die gesamte Zeit in der Schule in Deutschland gewesen. Er habe die Eltern und drei Geschwister. Der Kläger sei stark traumatisiert. Er habe die als Kleinkind erfahrenen Kriegserlebnisse nicht verwinden könne. Er sei mehrfach in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung in ... und in der ...klinik gewesen. Er habe auch einen Selbstmordversuch hinter sich.

Die vorherige Prozessbevollmächtigte teilte am ... August 2012 mit, sie vertrete den Kläger nicht mehr.

Mit Schreiben vom ... September 2012 bat die Beklagte die Staatsanwaltschaft, die Strafakten zuzusenden (Bl. 181 BA). Mit Schreiben vom ... September 2012 führte die Prozessbevollmächtigte weiterhin aus: Der Fall ähnele inhaltlich dem sog. Mehmet-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2002, Az.: 1 C 1002. Es seien Atteste aus dem Jahr 2004 vorgelegt worden, aus denen sich die schwere Traumatisierung des Klägers ergebe. Der Kläger sei faktischer Inländer. Bei Begehung der Taten sei der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen. Nach der Haftentlassung werde er wieder bei den Eltern wohnen. Vor der Ausweisungsentscheidung sei ein Prognosegutachten seitens der Ausländerbehörde in Auftrag zu geben, woraus sich ergeben werde, dass der Kläger künftig straffrei leben werde. Es sei unverhältnismäßig, einen faktischen Inländer abzuschieben. Der Kläger sei nicht reisefähig. Er sei behandlungsbedürftig (Bl. 182 BA).

In der Akte befinden sich der vorläufige Arztbrief der ... Klinik gemeinnützige GmbH vom ... April 2004 (Bl. 184 BA) und ein Schreiben der ... Klinik vom ... Juni 2004 (Bl. 186 BA).

Die Beklagte teilte der Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom ... Oktober 2012 mit, sie solle medizinische Berichte ab 2004 bis zum aktuellen Zeitpunkt nachreichen (Bl. 188 BA).

Zur weiteren Prüfung der Ausweisung bat die Beklagte die JVA ... eine Aufstellung der Besucherliste zu übersenden sowie einen ausführlichen Führungsbericht über den Kläger zu erstellen (Bl. 189 BA).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 führte der ärztliche Dienst der JVA ... gegenüber der Beklagten aus, der Patient sei befragt worden, ob er Selbstmordgedanken habe oder Selbstmordabsichten für den Fall einer Ausweisung in sein Heimatland hege. Dies habe der Kläger von sich gewiesen (Bl. 190 BA).

Aus einem Aktenvermerk vom ... Oktober 2012 ergibt sich, dass aufgrund der Akteneinsicht in die Strafakten vom ... Oktober 2012 die Seiten 11, 37 und 38 kopiert worden sind (Teile aus dem Durchsuchungsbericht und des Protokolls vom ... Juni 2011). Für die Ausländerbehörde hätten sich daraus keine neuen Erkenntnisse für die weitere Entscheidung ergeben (Bl. 191 BA).

Mit Schreiben vom ... November 2012 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger habe sich für einen Zeitraum von sechs Monaten in ... und auch in der ... Klinik befunden. Er soll auch jetzt in der JVA in Behandlung sein (Bl. 196 BA).

Die JVA ... beantwortete das Schreiben der Beklagten am ... November 2012 (Bl. 198 BA). Sie führte im Wesentlichen aus: Der Kläger sei ledig und kinderlos. Er sei am ... September 2010 festgenommen und der zuständigen Justizvollzugsanstalt ... am 30. Juni 2011 von der Justizvollzugsanstalt ... zugeführt worden. Die Angaben zum Stand der Strafvollstreckung sollten der beiliegenden Haftzeitübersicht entnommen werden. Es handele sich um einen aufgeschlossenen und fröhlichen Gefangenen, der selbstbewusst und sicher auftrete. Er mache einen guten und gepflegten Eindruck und sei ordentlich gekleidet. Den Haftraum halte er sauber und ordentlich. An Regeln wisse er sich zu halten. Den Beamten trete er korrekt und freundlich gegenüber und nehme Ablehnungen gelassen hin. Im Umgang mit den Mitgefangenen zeige er sich friedlich und kontaktfreudig. Zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht sei der Kläger seit 20. August 2012 in der anstaltinternen Wäscherei beschäftigt. Die Betriebsbediensteten hätten sich im Wesentlichen der Einschätzung der Kollegen angeschlossen und beschrieben ihn als fleißigen und selbstständigen Arbeiter, der eine hohe Leistung erbringe. Sein Verhalten sei bisher frei von Beanstandungen gewesen und habe keinen Anlass zu disziplinarrechtlichem Einschreiten gegeben. Besucht werde er regelmäßig von Familienangehörigen, auf die Besuchsliste werde verwiesen. Für Vollzugslockerungen oder Urlaub aus der Haft sei der Kläger wegen der ausländerrechtlichen Situation ungeeignet. Wegen des momentanen Gesundheitszustandes werde auf die in Ablichtung beigefügte psychologische Stellungnahme vom ... Oktober 2012 verwiesen. Der Bundeszentralregisterauszug vom ... Juni 2011 enthalte bereits sechs Eintragungen. Erstmals sei der 23-jährige im Alter von 14 Jahren straffällig geworden. Inzwischen befinde er sich zum zweiten Mal in Haft, habe sich als Bewährungsversager erwiesen und sei mit erheblicher Rückfallgeschwindigkeit erneut straffällig geworden. Nach seinen eigenen Angaben und ausweislichen der vollstreckungsgegenständlichen Unterlagen liege beim Kläger ein behandlungswürdiges Betäubungsmittelproblem vor. Das Behandlungsangebot der Justizvollzugsanstalt ... habe er noch nicht in Anspruch genommen. Aus Sicht der JVA sei nicht zu erwarten, dass der Kläger in Zukunft ein straffreies Leben führen werde (Bl. 198 BA).

Aus der psychologischen Stellungnahme des Anstaltspsychologen vom ... Oktober 2012 ergibt sich, dass dieser am ... Oktober 2012 mit dem Kläger ein Gespräch geführt hat. Er wirke grundlegend niedergeschlagen und emotional wenig ansprechbar. Depressive Züge ließen sich auch darin erkennen, dass der Kläger laut eigenen Angaben viel grübele, ihn hauptsächlich Sorgen beschäftigten und es offenbar kaum Dinge gebe, für die er Interesse hege. Auf Nachfrage berichte er von einem Selbstmordversuch mit Tabletten im Alter von 17 oder 18 Jahren. Einen weiteren Selbstmordversuch durch Öffnen der Pulsadern während einer früheren Inhaftierung habe der Kläger in einem Brief an den Psychologischen Dienst geschildert. Aktuell habe er Gedanken oder die Absicht, sich zu suizidieren, verneint. Traumatische Ereignisse hätten sich in psychologischen Gesprächen nicht eruieren lassen. Der Kläger gebe an, niemals außerhalb der Familie oder im Irak gelebt zu haben. Aufgrund der ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen und seines hilflosen Wesens sei nicht anzunehmen, dass er sich selbstständig in einem ihm fremden Land organisieren könnte. Eine Abschiebung in den Irak sei aus psychologischer Sicht nicht zu befürworten (Bl. 207 BA).

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 übersandte die Prozessbevollmächtigte ein fachärztliches Zeugnis der ... Klinik vom ... Juni 2004 und einen Arztbrief der Stiftung ... vom ... Juli 2004, einen Unterbringungsbefehl sowie Unterlagen über ein Betreuungsverfahren (Bl. 208 BA).

Das Attest der ... Klinik vom ... Juni 2004 führt als Diagnose eine schwere rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, eine Intelligenz im Bereich einer geistigen Behinderung, traumatische Amputation mehrerer Finger und eine posttraumatische Belastungsstörung auf (Bl. 210 BA).

Die ... Klinik führt im Attest vom ... Juli 2004 an, beim Kläger liege eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und Delinquenz vor, eine leichte Intelligenzminderung, Malabsorptionssyndrom mit Lactoseintoleranz und exokriner Pankreasinsuffizienz, Enuresis nocturna, traumatische Amputation zweier Finger, Vitiligo, mütterliche Überfürsorge und unzureichende Aufsicht und Steuerung in der Erziehung sowie eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung (Bl. 212 BA). Mit Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts ... mit schlecht leserlichem Datum wurde der Kläger in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (Bl. 218 BA).

Mit Bescheid vom ... August 2011 wurden die mit Bescheid vom ... September 1991 getroffenen asylrechtlichen Feststellungen widerrufen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen (Bl. 320 BA).

Gegen den Bescheid hat der Kläger am ... August 2011 Klage erhoben (M 16 K 11.30711). Die Klage wurde an das Verwaltungsgericht ... verwiesen (Bl. 331 BA). Mit Urteil vom ... Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht ... die Klage abgewiesen (Bl. 334 BA). Die Entscheidung wurde am 2. Mai 2012 rechtskräftig (Bl. 344 BA).

Am ... August 2013 hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), die Wiedereinreise für acht Jahre untersagt (Nr. 2) und die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 3; Bl. 222 BA). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei im Bundesgebiet sieben Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger genieße besonderen Ausweisungsschutz, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zusätzlich genieße er besonderen Ausweisungsschutz, da er bis zu seiner Festnahme mit seiner deutschen Schwester in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt habe. Er dürfe deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe lägen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Es sei zu prüfen gewesen, ob ein von der Regelbewertung abweichender Gesetzesvollzug notwendig sei. Dies wäre geboten, wenn besondere Tatumstände gegeben seien, die darauf schließen ließen, dass durch die begangenen Straftaten keine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Das sei beim Kläger aber nicht der Fall. Wegen seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet läge allerdings eine Regelabweichung vor, so dass eine weitere Reduzierung der Ausweisung zu einer Ermessensentscheidung erforderlich sei. Es sei deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Ausweisung geboten sei. Hierzu sei eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, für die verschiedene Gesichtspunkte in Betracht kämen: Die Ausländerbehörde gehe bei der Güter- und Interessenabwägung von dem vom Strafgericht festgestellten Tathergang aus. Der Kläger sei im Bundesgebiet massiv straffällig geworden und habe wegen schweren Bandendiebstahls in 26 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt werden müssen. Er habe sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 10. Mai 2010 mit mehreren Personen zusammengeschlossen, um im gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Zusammenwirken in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Einbrüche in Wohnungen, Gaststätten und Geschäfte zu begehen. Dabei hätten sie stehlenswerte Gegenstände an sich nehmen wollen, für sich behalten bzw. gewinnbringend veräußern wollen, um sich so eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die entwendeten Gegenstände seien dann an Unbekannte oder an verschiedene Pfandleihhäuser verkauft worden. Der so erzielte Verkaufserlös sei unter allen Bandenmitgliedern aufgeteilt und vollständig für die private Lebensführung verbraucht worden. Im Rahmen der Ermittlung habe nur noch ein kleiner Teil der entwendeten Gegenstände aufgefunden und an die Geschädigten zurückgegeben werden können. Es sei ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 200.000,- Euro entstanden. Zugunsten des Klägers habe das Landgericht ... in der Urteilsbegründung aufgeführt, dass er voll geständig gewesen sei. Er sei auch zum Tatzeitpunkt knapp älter als 21 Jahre gewesen, so dass kein Jugendstrafrecht mehr zur Anwendung gekommen sei. Zugunsten habe auch gewertet werden müssen, dass die übrigen Bandenmitglieder trotz gleicher Tatbeteiligung durchwegs zu milderen Strafen verurteilt worden seien. Zulasten habe das Gericht aber gewertet, dass er unter offener Strafrestbewährung gestanden habe und wegen eines einschlägigen Delikts erneut straffällig geworden sei. Auch sei die enorme Rückfallgeschwindigkeit zu sehen. Außerdem habe das Gericht die Vielzahl der Fälle sowie den hohen Entwendungsschaden berücksichtigt. Der Kläger habe Straftaten begangen, die das Strafgericht zum Anlass genommen habe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zu verhängen. Die vom Kläger begangenen Taten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Strafrechtlichen Entscheidungen lägen generalspezialpräventive Überlegungen zugrunde. In die Strafzumessung fließe auch eine Prognose über die Gefährlichkeit des Täters ein. Eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sei deshalb auch hinreichender Gradmesser des im Rahmen des Verwaltungsrechts bestehenden Bedürfnisses vorbeugender Schutzmaßnahmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr weiterer Straftaten bestehe, sei auch auf die Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht worden sei, abzustellen. Obwohl der Kläger im Januar 2008 wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, habe ihn dieser Umstand nicht von der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten abgehalten. Er habe einschlägig unter offener Bewährung gehandelt und habe sich von seiner Vorverurteilung, der damit verbundenen Inhaftierung sowie einer ausländerrechtlichen Verwarnung gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Auch sei die Rückfallgeschwindigkeit beim Kläger enorm hoch gewesen. Nur kurze Zeit nach der Haftentlassung auf Bewährung sei er erneut einschlägig straffällig geworden. Gerichtlichen Feststellungen zu Folge sei er bisher noch nie einer Beschäftigung nachgegangen und habe seine private Lebensführung durch den Erlös seiner Straftaten bestritten. Die Gefahr sei groß, dass sich seine wirtschaftliche Situation verschlechtere, was den Anreiz, sich durch weitere vergleichbare Delikte zu bereichern, noch erhöhe. Angesichts der massiven kriminellen Energie könne nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Erfahrungen mit dem Strafvollzug den Kläger künftig abschrecken. In seinem Fall sehe die Ausländerbehörde eine konkrete Gefahr weiterer Eigentumsdelikte. Zusätzlich läge nach Feststellung der Justizvollzugsanstalt beim Kläger ein behandlungswürdiges Betäubungsmittelproblem vor. Der Kläger sei derzeit untherapiert. Dadurch erhöhe sich noch die Wiederholungsgefahr und die Gefahr der Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle zur Beschaffung von Geld für die Betäubungsmittel. Der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 AufenthG bezwecke auch, andere Ausländer zu veranlassen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen, insbesondere von der Begehung von Straftaten abzusehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger im Jahr 1991 im Alter von zwei Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und seit nunmehr 22 Jahren hier lebe. Ebenso seien Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beachtet worden. Der Kläger sei zwar faktischer Inländer, aufgrund seiner Delinquenz sei ihm aber eine zeitweise Ausreise in den Irak zumutbar. Die Integration im Bundesgebiet stütze sich allein auf den langen Aufenthalt und auf die Tatsache, dass er im Alter von zwei Jahren ins Bundesgebiet eingereist und hier aufgewachsen sei. Aktive Integrationsleistungen habe der Kläger nicht erreicht. Gerichtlichen Feststellungen zu Folge verfüge er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Der Kläger sei bisher mit Ausnahme einer Praktikumsstelle keiner Beschäftigung nachgegangen. Vor seiner Inhaftierung habe er seinen Lebensunterhalt durch die Begehung der Straftaten und durch Zuwendungen seiner Mutter bestritten. Die Gesamtumstände zeigten bereits seine ziellose Lebensplanung. Die beruflichen Möglichkeiten seien aus Sicht der Ausländerbehörde in seinem Heimatland nicht schlechter einzustufen als in Deutschland. Er werde in beiden Ländern mangels einer Berufsausbildung und seiner Einstellung Probleme haben, einen Arbeitsplatz zu finden. In seinem Fall sei seit Jahren keinerlei konkrete Lebensplanung zu erkennen. Es sei durchaus zu sehen, dass er einen großen Teil des Lebens in Deutschland verbracht habe und die Bindungen in den Irak gering seien. Trotzdem habe der Kläger sich im Bundesgebiet nicht so stark integrieren können, dass ihm eine Ausreise in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zumutbar sei. Er sei in einer kurdischen Familie aufgewachsen, ihm seien die kurdischen Gebräuche und Lebensgewohnheiten durchaus bekannt. Er sei inzwischen 24 Jahre alt. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, warum ihm nicht zugemutet werden könnte, im Irak einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen. Von ihm könne verlangt werden, dass er sich in seiner Heimat selbst eine Unterkunft und Beschäftigung suche. Gerichtlichen Feststellungen zu Folge habe sich der Vater mit dem Bruder des Klägers zuletzt auch im Zeitraum Juli 2010 bis September 2010 im Irak zu Urlaubszwecken aufgehalten. Es sei daher anzunehmen, dass die Familie im Heimatland auch noch über verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen verfüge. Aufgrund seiner Delinquenz sei es dem Kläger zuzumuten, im Land seiner Staatsangehörigkeit eine Existenz aufzubauen. Bezüglich seiner Sprachkenntnisse sei festzustellen, dass er in einer kurdischen Familie aufgewachsen sei. Es sei daher anzunehmen, dass er sich vor allem die erste Zeit mit seinen Eltern auch in Deutschland in der Muttersprache unterhalten habe. Wie das Gericht festgestellt habe, habe er während der Schulzeit massive Probleme mit der deutschen Sprache gehabt. Mögliche Sprachprobleme in der kurdischen Sprache seien nicht ersichtlich, sie seien auch nicht vorgetragen worden. Selbst unter Würdigung des 22-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der hier bestehenden familiären und sozialen Bindungen gegenüber einer womöglich ungesicherten Situation in seinem Heimatland würden die Folgen der Ausweisung den Kläger zwar schwer, aber nicht unverhältnismäßig treffen.

Die Bevollmächtigte des Klägers habe angegeben, dass er in der Vergangenheit versucht hätte, sich das Leben zu nehmen. Zudem sei der Kläger nicht reisefähig und aufgrund seiner Traumatisierung unverändert behandlungsbedürftig. Aktuelle Nachweise, die diese Annahme bestätigen könnten, hätten nicht vorgelegt werden können. Laut Mitteilung der Justizvollzugsanstalt sei der Kläger bisher nicht psychologisch behandelt worden. Er selbst habe jegliche Selbstmordgedanken von sich gewiesen. Auch im aktuellen Asylwiderrufsverfahren sei eine mögliche Traumatisierung nicht thematisiert worden. Zudem müsse erwähnt werden, dass der Vater den Irak für sicher halte und sich dort zuletzt gemeinsam mit dem kleinen Bruder für eine längere Zeit zu Urlaubszwecken aufgehalten habe. Die Ausländerbehörde gehe im Fall des Klägers davon aus, dass er aktuell nicht mehr traumatisiert sei und es ihm durchaus auch zumutbar sei, zeitweise in das Heimatland zurückzukehren. Es überwiege das Interesse am Schutz vor weiteren massiven Straftaten. Der Kläger sei seit 2004 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe seine Delinquenz stetig gesteigert. Auch habe ihn die vorherige Verurteilung, die damit verbundene Inhaftierung sowie eine ausländerrechtliche Verwarnung nicht davon abgehalten, innerhalb kürzester Zeit weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen. Angesichts der gezeigten kriminellen Energie sowie der mangelnden Integrationswilligkeit habe sich eine vom Kläger ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit manifestiert. Er verfüge auch über kein eigenes Einkommen. Die Gefahr sei groß, dass sich seine wirtschaftliche Situation bis zum Zeitpunkt der Entlassung weiter verschlechtere, was den Anreiz, sich durch weitere vergleichbare Delikte zu bereichern, erhöhe. Vom Kläger gehe ein hohes Gefährdungspotential sowie eine Wiederholungsgefahr aus, daher sei dem Schutz vor weiteren Straftaten ein besonderes Gewicht zuzumessen. Die privaten Belange des Klägers müssten angesichts der drohenden Wiederholungsgefahr zurückstehen. Dies entspreche bei schweren Straftaten auch der Tendenz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Berücksichtigt worden sei im Blick auf Art. 6 GG, dass die Eltern und drei Geschwister im Bundesgebiet leben. Der Kläger habe zwar bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern gelebt, diese hätten aber auch offenbar keinerlei positiven Einfluss auf ihn ausüben können. Der Kläger sei 24 Jahre alt und nicht mehr auf die Fürsorge und Beistandschaft der Eltern angewiesen. Er habe im Bundesgebiet auch keine eigene Kernfamilie. Ihm sei zuzumuten, als erwachsener alleinstehender Mann allein zu Recht zu kommen. Auch vom Ausland aus sei es möglich, mit den Eltern und Geschwistern telefonisch oder brieflich Kontakt zu halten. Eine zeitweise Trennung könne und müsse zugemutet werden. Zur Abmilderung etwaiger Härten habe der Kläger weiterhin die Möglichkeit, Betretenserlaubnisse für das Bundesgebiet zu beantragen. Die Sperrwirkung der Ausweisung werde auf acht Jahre befristet. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sei das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Insbesondere die in §§ 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange seien in den Blick zu nehmen. Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren sei hier ohne Bedeutung, da vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Sollte der Kläger - frühestens nach Ablauf von drei Jahren - vor Ablauf der genannten Frist Straffreiheit nachweisen (Vorlage eines eintragsfreien Führungszeugnisses nebst Meldebescheinigung) werde geprüft, inwieweit die Sperrfrist verkürzt werden könne. Da nach Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrfrist auch berücksichtigt werden könne, ob die Abschiebungskosten vollständig beglichen worden seien, werde dies positiv in die Entscheidung mit einfließen. Abschiebungsverbote seien bereits vom Bundesamt geprüft und verneint worden. Die Ausländerbehörde sei an diese Entscheidung gebunden.

In der Akte befinden sich die Gutachten der ... Klinik vom ... Juli 2004 (Bl. 381 BA), der Unterbringungsbefehl aus dem Jahr 2009 (Bl. 387 BA), die psychologische Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom ... Oktober 2012 sowie ein Schreiben des Dipl.-Pädagogen ... vom ... September 2013.

Am ... September 2013 hat die Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... August 2013, zugegangen am selben Tage, aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte sie,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe in Deutschland „Kindergarten und Schulen“ durchlaufen und habe bis zu seiner Inhaftierung mit einigen Unterbrechungen mit Eltern und Geschwistern in ... gelebt, die sich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befänden. Seit seinem 17. Lebensjahr leide der Kläger an Suchtmittelproblemen, insbesondere mit Cannabis und Alkohol und sei am ... Januar 2008 erstmalig vom Amtsgericht ... wegen Diebstahls im besonders schwerem Fall und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, die er verbüßt habe bzw. derzeit verbüße. Am ... Juni 2011 sei er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden, Strafende werde der ... März 2016 sein. Die von der Beklagten auf Seiten 2 und 3 aufgeführten Verfahren seien zutreffend, dürften dem Kläger aber erst ab der Ziffer 6 auch ausländerrechtlich entgegengehalten werden. Durch die Ausweisungsverfügung sei der Kläger in seinen Rechten verletzt. Er sei faktischer Inländer. Zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und der Ausweisungsverfügung lägen zwei Jahre und zwei Monate. Es sei unverhältnismäßig, mit einem Verwaltungshandeln derartig lange zu warten, insbesondere auch deshalb, da es der Beklagten bewusst sein müsste, dass jede weitere Verzögerung das berufliche Fortkommen des Klägers oder auch jede Hafterleichterung in Form von Urlaub verhindern würde. Die Eltern kümmerten sich während der Inhaftierung um den Kläger. Der Kläger könne nach der Haftentlassung bei den Eltern bzw. Geschwistern leben. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu dem Punkt der familiären Lebensgemeinschaft ausgeführt, mit dem Ausweisungsschutz für Minderjährige in § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG habe der Bundesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern konkretisiert. Auch bezüglich des volljährigen Klägers seien die Grundsätze analog anzuwenden. Auch verstoße die Beklagte gegen Art. 8 EMRK und den Verfassungsauftrag der Bayerischen Verfassung. Der Kläger sei nur ein einziges Mal als Erwachsener verurteilt worden, die vorherige Verurteilung sei als Heranwachsender erfolgt. Die ausländerrechtliche Ahndung sei im Übrigen durch die ausländerrechtliche Verwarnung vom ... Juni 2009 verbraucht. Die Ausführungen zur Ermessensbetätigung gingen teilweise von falschen Tatsachen aus: Richtig sei, dass der Kläger sich im Vollzug vorbildlich führe. Der Bescheid komme zwar auch zu diesem Schluss, untermauere diese Feststellungen jedoch nicht mit nachvollziehbaren Unterlagen, die sich z. B. über eine Nachreifung der Persönlichkeit des Klägers im Vollzug auslassen würden. Es sei im Übrigen unrichtig und werde bestritten, dass der Kläger ein „Drogenangebot“ bewusst seitens der JVU abgelehnt habe; richtig sei, dass er seit geraumer Zeit versuche, eine Drogentherapie zu erlangen. Beim Kläger lägen auch kriegsbedingte Traumata vor.

Die psychischen und bewiesenen Vorerkrankungen des Klägers aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die bereits 8 bzw. 9 Jahre alt seien, seien bei der Ermessensentscheidung der Beklagten außer Betracht geblieben. Der Kläger könne eine Abschiebung nicht durchstehen oder werde sie nicht durchstehen und könne auch im Irak nicht Fuß fassen. Vor einer abschließenden Entscheidung müssten schriftliche Stellungnahmen des behandelnden Arztes zum aktuellen Gesundheitszustand und ein nervenärztliches Prognosegutachten für den Kläger eingeholt werden. Die Befristung auf acht Jahre sei angesichts der Gesamtumstände zu hoch.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom ... Oktober 2013,

die Klage vom ... September 2013 kostenpflichtig abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Ausweisung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2011 ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger erfüllt vorliegend den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG, der eine zwingende Ausweisung vorsieht. Das Landgericht ... verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom ... Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten wegen schweren Bandendiebstahls in 26 tatmehrheitlichen Fällen.

Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hält sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus lebte der Kläger bis zu seiner Festnahme in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Schwester und seinem Vater, die deutsche Staatsangehörige sind.

Folge des besonderen Ausweisungsschutzes ist nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen. Die Beurteilung, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt dabei jeweils voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B. v. 13. 11. 1995 - 1 B 237/94 - juris Rn. 6).

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht angenommen, dass im Fall des Klägers ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der einen solchen Ausnahmefall begründet. Ein Abweichen von der Regel - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - ist nämlich bereits dann geboten, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, U. v. 23. 10. 2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und die familiäre Beziehung des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern, die durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt werden, macht hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers daher zu Recht auf eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG gestützt. Nach § 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht die Ermessensentscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hier rechtlich nicht zu beanstanden. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich insbesondere mit dem mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zweck (a) und den Schutzgütern des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG auseinandergesetzt (b).

a) Aufgrund des zugunsten des Klägers bestehenden Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und Nr. 4 AufenthG und höherrangigen Rechts ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu spezialpräventiven Zwecken möglich. Eine Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfordert stets einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt; zudem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 31. 08. 2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 16).

Das Gericht teilt hier die Auffassung der Beklagten, dass im Fall des Klägers derart schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Wie die Beklagte geht auch das Gericht davon aus, dass die vom Kläger verwirklichten Straftaten einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht darstellen. Der Kläger ist vorliegend wegen schweren Bandendiebstahls in 26 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gemeinschaftlich organisierter Bandendiebstahl gehört zu den schweren Verbrechen unserer Rechtsordnung. Der Schutz der Bevölkerung vor solchen Verbrechen stellt deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Darüber hinaus ist der schwere Bandendiebstahl regelmäßig auch mit einer hohen kriminellen Energie verbunden. Im Fall der vom Kläger begangen Taten ist zu berücksichtigten, dass das Landgericht ... keine minder schweren Fälle angenommen hat. Zwar hat der Kläger insbesondere frühzeitig ein Geständnis abgelegt und war kooperativ. Zugunsten des Klägers hat auch gesprochen, dass er im Tatzeitraum das 21. Lebensjahr gerade vollendet hatte. In die Gesamtabwägung stellte das Gericht auch ein, dass die Untersuchungshaft üblicherweise nicht berücksichtigt wird und den Kläger als Jugendlichen besonders getroffen hat. Allerdings war im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger unter offener Reststrafenbewährung wegen eines einschlägigen Delikts stand und nur kurze Zeit nach dieser Verurteilung erneut straffällig wurde. Die Rückfallgeschwindigkeit hierbei ist sehr hoch. In allen Fällen des Bandendiebstahls wurde ein zum Teil erheblicher Sachschaden verursacht. Zudem handelt es sich um eine große Anzahl von Fällen mit einem hohen Entwendungsschaden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis auf einen Fall in allen Fällen in die Wohnungen der Geschädigten eindrang und deren Sicherheitsempfinden sowie deren Privatsphäre in besonderem Maße beeinträchtigte (Seite 17 des Urteils des LG ... vom ... 6. 2011, Bl. 308 der Behördenakte). Die zugunsten des Klägers wirkenden Tatumstände (gerade erst 21 Jahre, vollumfängliches Geständnis) können deshalb den begangenen Straftaten das hinreichende Gewicht nicht nehmen.

Das Gericht teilt ferner die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass vom Kläger derzeit und auch in Zukunft die Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger - obwohl er im Jahr 2008 wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde - sich von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten ließ. Er handelte bei Begehung der Straftaten wegen schweren Bandendiebstahls im Mai, Juni, Juli und August 2010 unter offener Reststrafenbewährung der Verurteilung vom 9. Januar 2008 (Seite 6 des Urteils des Landgerichts ... vom ... 6. 2011, Bl. 297 der Behördenakte) und zeigte sich von der Vorverurteilung unbeeindruckt. Der Kläger hat keinen Schulabschluss erlangt und keine Berufsausbildung absolviert. Er hat auch bisher nicht in nennenswerter Weise gearbeitet, sondern offenbar versucht, sich durch den Bandendiebstahl eine Einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erschließen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger auch in der Haft gezeigt hat, dass er die Rechtsordnung nicht beachten will. Aus der Stellungnahme der JVA ... vom ... Februar 2014 ergibt sich, dass das Verhalten des Klägers in der Haft nicht immer beanstandungsfrei war und zwei Disziplinarverfahren erforderte. Der Kläger hatte nicht verordnete Arzneimittel in Besitz und hatte sich unerlaubt drei neue Tätowierungen stechen lassen. Im Schreiben vom ... Dezember 2014 teilte die JVA ... mit, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Hehlerei oder Begünstigung eingeleitet worden ist. Im Übrigen besteht beim Kläger nach wie vor eine Drogenproblematik, die noch nicht ausreichend bearbeitet wurde. Aus dem Vollzugsplan der JVA ... vom ... Februar 2015 ergibt sich zwar, dass der Kläger „eine Drogentherapie anstreben werde“, allerdings ist eine solche weder begonnen noch abgeschlossen. Auch aus der Stellungnahme der JVA ... vom ... November 2012 (Bl. 198 der Behördenakte) ergibt sich, dass beim Kläger ein behandlungswürdiges Betäubungsmittelproblem vorliegt und er das Behandlungsangebot der JVA bisher nicht in Anspruch genommen hat. Auch die JVA geht in dieser Stellungnahme nicht davon aus, dass der Kläger in Zukunft ein straffreies Leben führen können wird. Alle diese Tatsachen verstärken die Gefahr, dass der Kläger erneut straffällig werden könnte, um seinen Drogenkonsum oder seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dazu kommt, dass der Kläger das Sozialkompetenztraining (SKT) in der JVA bereits nach der ersten Sitzung abgebrochen hat (Bl. 81 der Gerichtsakte).

b) Die Ausweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers, insbesondere seiner Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.

Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt.

Bei der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers einerseits und seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet andererseits, sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Kriterien heranzuziehen: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Gefahr, die der Ausländer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe sowie andere Faktoren für den Nachweis des effektiven Bestehens eines Familienlebens; die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Begründung der familiären Beziehung; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; die Möglichkeit, das Familienleben an einem anderen Ort zu führen; die Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land begegnen wird, in das ggf. abgeschoben werden soll; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggf. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits (vgl. Bauer in Renner/Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 130 f.). Dieser Kriterien- und Prüfkatalog kann auch Geltung für die Beantwortung der Frage beanspruchen, ob ein derartiger Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist.

Die Beklagte ist im Fall des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass ihm der Status eines faktischen Inländers zuerkannt werden kann, weil er im Alter von zwei Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und seit nunmehr vierundzwanzig Jahren hier lebt.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet aufgewachsen ist, nur geringe Bindungen in den Irak hat und mit der Schwester und dem Vater in häuslicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings hat er bisher keine aktiven Integrationsleistungen wie Schulabschluss, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit erbracht. Mit Ausnahme einer kurzen Praktikumsstelle ist der Kläger bisher keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter diesen Umständen die beruflichen Chancen des Klägers im Irak nicht schlechter beurteilt als im Bundesgebiet.

Trotz der schutzwürdigen Beziehung des Klägers zu seiner Familie ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das öffentliche Interesse höher bewertet als die privaten Belange des Klägers. Maßgebliches Gewicht zulasten des Klägers hat die Beklagte insbesondere den vom Kläger begangenen Straftaten sowie den straftatbezogenen Kriterien beigemessen. Der Kläger ist vorliegend wegen Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden und hat durch sein Verhalten das Sicherheitsempfinden und damit auch die Gesundheit anderer Personen erheblich gefährdet.

Aus Sicht des Gerichts geht vom Kläger noch immer eine konkrete Wiederholungsgefahr aus (s. o.). Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sowohl mit der Sprache als auch mit den Lebensverhältnissen im Irak vertraut ist, da er in einer irakischen Familie aufgewachsen ist und er daher in der Lage sein wird, sich im Irak einzufinden. Unzutreffend ist, dass der Kläger keine Beziehungen in den Irak hat. Im Herbst 2012 legte der Bruder der Cousine des Klägers das Attest eines irakischen Arztes betreffend einen Verwandten in Irak vor mit dem Antrag, ausreisen zu dürfen (Bl. 99, 100 der Gerichtsakte). Die Cousine des Klägers hat den Kläger auch in Haft besucht (Bl. 90 der Gerichtsakte). Darüber hinaus hatte der Vater des Klägers im Jahr 2005 seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Irak (Bl. 57 BA) und machte mit einem seiner Kinder im Jahr 2010 einen Besuchsaufenthalt dort, so dass davon auszugehen ist, dass weiterhin verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen der Familie in den Irak bestehen.

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls teilt das Gericht daher die Auffassung der Beklagten, dass die Ausweisung verhältnismäßig ist. Dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer künftiger schwerwiegender Rauschgifttaten durch den Kläger höher gewichtet als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland bei seiner Familie, liegt innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Die Abschiebung aus der Haft ist gesetzliche Folge des § 58 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebung vor Haftentlassung nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint bei einem Rahmen von sieben bis dreißig Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist von vier Wochen nach der Haftentlassung als angemessen. Insbesondere ergeht die Abschiebungsandrohung unbeschadet etwaiger von der Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Abschiebungsverbote wegen der gesundheitlichen Probleme des Klägers, die von der Ausländerbehörde erst bei Vollstreckung der Abschiebung zu prüfen sind, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen nicht vor; insoweit ist die Ausländerbehörde an die negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden, § 42 AsylVfG.

Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ist nicht zu beanstanden. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (BVerwG v.13.12.2012, 1 C 20.11, NVwZ 2013, 733 Rn.40). Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben aus Art. 6 GG, Art. 7 EU-GR-Charta und, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG v. 10.7.2012, a. a. O., Rn.42). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG geschützten Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts voll umfänglich zu prüfen (BVerwG v.13.12.2012, 1 C 14.12, juris, Rn.14f.).

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthaltene Frist von fünf Jahren ohne Bedeutung, da der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts... vom ... Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde und von ihm wegen seiner schweren Einbruchsdiebstähle und seiner bestehenden und unbehandelten Suchtproblematik nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger eine hohe Rückfallgefahr besteht (vgl. auch Ausführungen im Urteil des Landgerichts ... vom ... Juni 2011, S. 17 f.) Der Kläger hat durch seine Taten erkennen lassen, dass er seine eigenen wirtschaftlichen Interessen auf Kosten Anderer durchzusetzen versucht und hat sich von bisherigen strafrechtlichen Maßnahmen unbeeindruckt gezeigt. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter (Rechtsordnung und Sicherheitsempfinden der Bürger) ist eine Befristung für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren erforderlich, um dem hohen Gefährdungspotential in seiner Person Rechnung zu tragen. Die Stellungnahme der JVA ... vom ... Februar 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegen den Kläger haben bereits zwei Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen Verhaltensvorschriften erlassen werden müssen; zusätzlich ist ein strafrechtliches Verfahren beim Amtsgericht ... anhängig. Insofern zeigt der Kläger auch in Haft, dass er sich nicht an festgesetzte Regeln halten will. Zwar strebt der Kläger eine Suchttherapie an (Bl. 81 der Gerichtsakte) und hat auch durch sein Geständnis an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Suchttherapie noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln des Zusammenlebens zu halten.

Eine Begrenzung der durch die Beklagte festgesetzten Sperrfrist von acht Jahren durch Art. 6 GG bzw. 8 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta ist nicht weiter angezeigt. Angesichts der vom Kläger ausgehenden hohen Wiederholungsgefahr und des hohen Gewichts der von ihm verletzten Rechtsgüter müssen die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers zurücktreten. Zwar wird der Kläger nach der von der JVA vorgelegten Besuchsliste von seiner Mutter, Schwester, seinem Vater und Bruder besucht, so dass durchaus familiäre Kontakte bestehen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass alle diese Personen über Jahre hinweg den Kläger nicht von seinem kriminellen Handeln haben abhalten können, so dass sie wohl auch in Zukunft wenig Einfluss auf den Kläger haben können.

Die weiteren Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Einlassung, der Zeitraum zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und dem Ausweisungsbescheid sei zu lang gewesen und habe den Kläger in „seinem beruflichen Fortkommen“ gehindert, überzeugt nicht. Zum Einen führt allein der zwischen der Verurteilung und dem Erlass der Ausweisungsverfügung verstrichene Zeitraum nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, in welchem „beruflichen Fortkommen“ der Kläger gehindert gewesen wäre. Der Kläger hat es weder geschafft, einen Berufsabschluss zu erreichen noch hat er eine Berufsausbildung absolviert oder gearbeitet. Für diese Tatsache ist der Kläger selbst verantwortlich, nicht die Beklagte. Unerheblich ist auch, dass der Kläger nur einmal als Erwachsener verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt eine schwere Straftat zugrunde, die noch dazu während der Reststrafenbewährung wegen eines einschlägigen Delikts begangen wurde. Der Kläger hat sich die Verurteilung als Heranwachsender nicht zur Warnung dienen lassen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 13.4298 Urteil vom 26. 2. 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Iraker; Ausweisung nach Ermessen; faktischer Inländer; Verurteilung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 12 K 13.4298

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 13.4298 Urteil vom 26. 2. 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Iraker; Ausweisung nach Ermessen; faktischer Inländer; Verurteilung

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.