Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 11 K 14.4576
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ...-Straße 5, in ... zu erteilen.
Mit Bauantrag vom 21. Januar 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf dem o.g. Grundstück mit dem Betreff: Nutzungsänderung der Betreiberwohnung zur Erweiterung der Wellness-Relaxfläche.
Auf dem o.g. Grundstück, für das kein Bebauungsplan existiert, befindet sich ein Gebäude, für das ein bordellartiger Betrieb genehmigt ist.
Mit Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass wegen der seit der Genehmigung vom 23. Juni 2012 beantragten umfangreichen Erweiterungen und Nutzungsänderungen (z. B. Terrassenüberstand, Bordellnutzung) die Stellplatzanzahl unter Berücksichtigung aller Nutzungseinheiten, d. h., Bordell, Wellness, Buffet/Essen, Büro sowie Fitnessstudio neu zu berechnen sei. Daher werde ein Stellplatznachweis gefordert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass wegen der Flächenmehrung die neue Nutzungseinheit (Bordell mit Wellness-Relaxfläche) bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei.
In zwei Schreiben vom 21. März 2014 bzw. vom 15. April 2014 wurden sodann zwei unterschiedliche Stellplatznachweise der Klägerin vorgelegt.
In einer undatierten Stellungnahme auf Bl. 47 f. der Behördenakten geht die Beklagte davon aus, dass für das Vorhaben insgesamt 28 Stellplätze erforderlich seien.
Mit Schreiben der Klägerin vom 03. Juli 2014 bzw. ihrer Architektin wurde ein 3. Stellplatznachweis vorgelegt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2014 wurde der Bauantrag für die streitgegenständliche Nutzungsänderung abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Das Baugrundstück befinde sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und sei somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche faktisch einem Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort wäre ein bordellartiger Betrieb seiner Art nach grundsätzlich zulässig. Jedoch sei die bordellartige Nutzung nach § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig. Eine Unzulässigkeit einer baulichen Anlage im Einzelfall aufgrund von § 15 Abs. 1 BauNVO sei dann gegeben, wenn die Anlage nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspräche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne sich bei Bordellen eine mit der Eigenart des Gewerbegebietes nicht zu vereinbarende Anzahl bereits dann ergeben, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zu den Klageverfahren M 11 K 12.3876 und M 11 K 11.3583 am 29. November 2012 sei klargestellt worden, dass ein Bordellbetrieb im Anwesen ...-Straße 5 im Umfang der Baugenehmigung vom 16. November 2004 mit 5 Arbeitszimmern weiter für genehmigungsfähig gehalten werde. Die Genehmigung vom 16. November 2004 habe eine Gesamtnutzfläche von ca. 307,54 m² incl. der 5 Arbeitszimmer mit einer Fläche von ca. 77 m² und einem ca. 100 m² großen Schwimmbad umfasst. Entsprechend der gerichtlichen Einigung in den genannten Verfahren sei mit Bescheid vom 27. Mai 2013 die Tektur zur Errichtung eines Bordells mit 5 Arbeitszimmern genehmigt worden. Gemäß Betriebsbeschreibung und Bauantragsunterlagen umfasse die Bordellnutzung 5 Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von insgesamt 111,90 m². Die gesamte Nutzfläche des Bordells mit Wellness-Relaxcenter umfasse 589,53 m². Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 sei die Tekturgenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Grundfläche von 113,45 m² erteilt worden. Laut Betriebsbeschreibung umfasse die aktuell beantragte Nutzungsänderung der Betreiberwohnung eine Grundfläche von 109,44 m², wovon gemäß Eingabeplan 84,25 m² für Buffet und Essen vorgesehen seien. Durch die zusätzliche Flächenerweiterung auf eine gesamte Nutzfläche von 673,78 m² (589,53 m² „Wellness und Relaxfläche“ + 84,25 m² „Buffet und Essen“) und zusätzlich einem 13,45 m² überdachten Terrassenbereich erreiche die Nutzungseinheit „Wellness und Relaxcenter mit Bordell“ einen Umfang, der auch im Hinblick auf die weiteren bordellartigen Betriebe nicht mehr mit dem Gebietscharakter des Gewerbegebietes vereinbar sei. Im Hinblick auf die Erweiterung und das Angebotsspektrum des bordellartigen Betriebes in der ...-Straße 5 sei von einer gesteigerten Nachfrage und einem größeren Besucheraufkommen sowie von Laufkundschaft auszugehen. Infolge der Erweiterung des bestehenden Bordellbetriebes würde eine Anzahl und insbesondere ein Umfang an Bordellbetrieben im Gewerbegebiet ...-Ost erreicht, durch den der Gebietscharakter kippen und das Gebiet zu einer „Roten Meile“ werden würde. Mit der Erweiterung ergebe sich eine Bordellgröße, die auch einen städtebaulich unerwünschten Bezugsfall darstelle, der eine negative Vorbildwirkung mit sich bringe und zur Folge habe, dass anderweitige Bestrebungen zur Erweiterung ansässiger Bordellbetriebe nicht mehr abgelehnt werden könnten. Der Gebietscharakter würde sich in Richtung eines entsprechenden Sondergebietes verändern. Dem sei aus städtebaulichen Gründen entgegenzutreten. Des Weiteren sei infolge des Ausbaus und der Verfestigung des Bordellgewerbes im Gewerbegebiet ...-Ost von einem Anstieg begleitender milieutypischer Auswirkungen auszugehen. Diese Auswirkungen oder ein anstößiges Verhalten von Kunden führten zur Minderung des Ansehens des Gewerbegebietes. Es entstehe der sog. Tradingdown-Effekt. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass sich der Tradingdown-Effekt nicht nur durch die Anzahl der bordellartigen Einrichtungen, sondern auch durch die Größe und den Einzugsbereich des bordellartigen Betriebes verstärke. Durch den Ausschluss von weiteren bordellartigen Betrieben bzw. den Ausschluss umfangreicher Erweiterungen bestehender Betriebe solle eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert und ein durch eine weitere Niveauabsenkung bewirkter Attraktivitätsverlust des gesamten Gebietes verhindert werden. Außerdem stehe Bauordnungsrecht der Genehmigung der Nutzungsänderung entgegen. Der Bescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, führt hierzu aus, dass insgesamt 28 Stellplätze erforderlich seien. Die aktuelle Stellplatzberechnung mit Schreiben vom 03. Juli 2014 sehe dagegen nur 16 Stellplätze als erforderlich vor. Nach den Angaben im Eingabeplan seien auf dem Baugrundstück 14 offene und 2 Garagenstellplätze vorhanden. Von den beiden Garagenstellplätzen könne aufgrund der Garagenbreite von 4,64 m, was nur einem Stellplatz entspreche, nur ein Stellplatz anerkannt werden. Es seien somit tatsächlich nur 15 Stellplätze auf dem Baugrundstück vorhanden. Von den für das Vorhaben erforderlichen Stellplätzen könnten somit 13 Stellplätze nicht nachgewiesen werden. Das Vorhaben erfülle deshalb die materiellrechtlichen Genehmigungsanforderungen auch aus diesem Grund nicht.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 04. Oktober 2014 zugestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07. Oktober 2014 ließ die Klägerin Klage erheben.
Mit Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2014 wurden die Behördenakten vorgelegt.
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 2014 wurde beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 22. Januar 2014 zur Nutzungsänderung der Betreiberwohnung als Erweiterung der Wellness-Relaxfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ...-Straße 5, in ... zu genehmigen
und hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag der Klägerin vom 22. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:
Die beantragte Nutzungsänderung sei planungsrechtlich zulässig. Es liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO vor. Zwar werde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anerkannt, dass sich bei Bordellen eine mit der Eigenart eines Gewerbegebietes nicht zu vereinbarende Anzahl bereits dann ergeben könnte, wenn in dem Gebiet ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. Dies gelte aber nur, wenn zu den bereits bestehenden Betrieben ein neuer hinzukomme bzw. hinzutrete. Das sei hier nicht der Fall. Der bereits bestehende und genehmigte bordellartige Betrieb der Klägerin komme weder durch die beantragte Nutzungsänderung der Betreiberwohnung hinzu, noch sei damit irgendeine Änderung der bestehenden Situation vor Ort verbunden. Ein mit dieser beantragten Nutzungsänderung der Betreiberwohnung angeblich verbundener Tradingdown-Effekt könne nicht eintreten, da sich diese Nutzungsänderung nicht nach außen erkennbar zeige. Bestünde ein solcher Effekt, so wäre er bereits aufgrund der bisher genehmigten Nutzungen des Betriebes der Klägerin sowie der weiteren bordellartigen Betriebe realisiert. Sollte der Gebietscharakter der Umgebungsbebauung derzeit nicht dem einer „Roten Meile“ entsprechen, so werde sich hieran auch durch die beantragte Nutzungsänderung nichts ändern. Sollte das Gebiet bereits jetzt als „Rote Meile“ wahrgenommen werden, so würde die Nutzungsänderung hieran auch nichts ändern. Eine Unzulässigkeit im Einzelfall liege damit nicht vor. Die beantragte Nutzungsänderung führe zu einem Stellplatzbedarf in Höhe von 16 Stellplätzen, von denen 15 Stellplätze seitens der Klägerin nachgewiesen werden könnten und ein Stellplatz abzulösen sei. Die Forderung der Beklagten nach einer Neubewertung der Stellplatzanzahl sei abzulehnen. Es sei nur auf die hier beantragte Nutzungsänderung der Betreiberwohnung abzustellen. Der von der Klägerin vorgelegte Stellplatznachweis sei nicht zu beanstanden. Genehmigt sei die ursprüngliche Nutzung mit einem Stellplatzbedarf von 12 Stellplätzen. Bei ordnungsgemäßer Anwendung der Stellplatzsatzung der Beklagten errechne sich eine Gesamtstellplatzanzahl von 16.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 erwiderte die Beklagte hierauf und beantragte
Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid verwiesen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 01. März 2016 ließ die Klägerin zur Frage des Stellplatznachweises noch ausführen:
Auf dem Grundstück würden 16 Stellplätze nachgewiesen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass von den beiden Garagenstellplätzen aufgrund der Garagenbreite von 4,64 m nur ein Stellplatz anerkannt werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass die Garage zwischenzeitlich abgebrochen worden sei. Anstelle der Garage würden zwei separate Stellplätze errichtet, so dass anstelle der Garage von zwei nachgewiesenen Stellplätzen auszugehen sei und daher 16 Stellplätze auf dem Baugrundstück vorhanden seien.
Das Gericht hat am 03. März 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Im Anschluss daran wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 21. Januar 2014 beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen,
hilfsweise,
über den Antrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten und auf die beigezogenen Gerichtsakten aus den Verfahren M 11 K 13.2836, M 11 K 12.3876 sowie M 11 K 11.3583 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - insofern hat die Beklagte die Erteilung einer solchen Genehmigung zu Recht abgelehnt -, noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung.
Die gemäß Art. 55, 57 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist nicht genehmigungsfähig. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig (nachfolgend 1.1), so dass die Frage, ob außerdem ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht wegen nicht ausreichender Anzahl nachgewiesener Stellplätze gegeben ist, offen bleiben kann (nachfolgend unter 1.2).
1.1 Die beantragte Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB.
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es im unbeplanten Innenbereich liegt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht faktisch einem Gewerbegebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO. Gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ist der von der Klägerin bereits betriebene Bordellbetrieb und demzufolge auch die beantragte Nutzungsänderung der Art nach grundsätzlich zulässig, weil der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO verwendete Begriff „Gewerbebetriebe aller Art“ auch Bordelle bzw. bordellartige Betriebe einschließt (vgl. nur BVerwG, B. v. 02.11.2015 - 4 B 32/15 -, juris Rn. 4;
Die Beklagte geht jedoch zu Recht davon aus, dass die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO scheitert. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Betriebe im Einzelfall in einem (faktischen) Gewerbegebiet u. a. dann unzulässig, „wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich bei Bordellen eine mit der Eigenart des Gewerbegebietes nicht zu vereinbarende Anzahl bereits dann ergeben, „wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist“ (BVerwG, a. a. O., Rn. 14).
Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass im streitgegenständlichen Umgriff des (faktischen) Gewerbegebietes ...-Ost unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ein oder mehrere weitere hinzutretende Bordellbetriebe der Eigenart des vorliegenden Gewerbegebietes widersprechen (U. v.
Die dieser Wertung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, nämlich diejenigen in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens, sind, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein im hiesigen Verfahren ergeben haben, im Vergleich zu den Feststellungen in den damaligen Entscheidungen unverändert. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe befinden sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück ...-Straße 5, auf dem Anwesen ...-Straße 2 (Bordell „...“), auf dem Anwesen ...-Straße 17 („...“), sowie auf dem Anwesen ...-Straße 5 a („...“). Diese vier unter den Beteiligten unstreitig als Bordell bzw. bordellartige Betriebe einzuordnenden Nutzungen genügen für sich bereits, um an der bisherigen Rechtsprechung, dass hier eine mit der Eigenart des faktischen Gewerbegebietes nicht mehr zu vereinbarende Anzahl von Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben vorliegt, festzuhalten. Ob die weiteren beiden Einrichtungen auf den Anwesen ...-Straße 10 sowie ...-Straße 18 ebenfalls als Bordelle bzw. bordellartige Betriebe einzuordnen sind, kann dabei offen bleiben. Hinsichtlich des Anwesens ...-Straße 10 spricht einiges dafür, dass insofern kein bordellartiger Betrieb, sondern sog. Wohnungsprostitution vorliegt (zur Abgrenzung der Wohnungsprostitution vom bordellartigen Betrieb BayVGH, B. v. 26.09.2014 - 15 ZB 13.656 -, juris Rn. 4). Für das Anwesen ...-Straße 18, für das von Klägerseite ebenfalls geltend gemacht wird, dass hier (nur) sog. Wohnungsprostitution stattfinde, ist seitens der Beklagten jedenfalls ein Bordellbetrieb genehmigt. Unabhängig davon spricht übrigens auch das - unstreitige - Vorhandensein von sog. Wohnungsprostitution, die jedenfalls nach außen erkennbar ist, dafür, dass im Umgriff des streitgegenständlichen Vorhabens ein Tradingdown-Effekt auch tatsächlich bereits eingesetzt hat.
Aus den genannten Gründen geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die Schwelle, ab der der sog. Tradingdown-Effekt eingreift, im (faktischen) Gewerbegebiet ...-Ost erreicht bzw. überschritten ist. Das wird auch vom Klägerbevollmächtigten ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, soweit dieser daraus den Schluss zieht, dass jedenfalls das Zutreten eines neuen, erstmalig in Betrieb genommenen Etablissements auch nach seiner Auffassung wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig wäre. Entgegen seiner Auffassung steht diese Vorschrift jedoch auch der streitgegenständlichen Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung entgegen. Zwar handelt es sich nicht um ein komplett neues Vorhaben in dem Sinne, dass auf einem bestimmten Grundstück bisher bereits noch kein Bordell bzw. bordellartiger Betrieb bestünde. Vielmehr soll ein bestehendes, genehmigtes, wenn auch derzeit nicht betriebenes Bordell erweitert werden. Jedoch spricht alles dafür, auch auf diese Konstellation, jedenfalls im konkret hier zu entscheidenden Einzelfall, eine Unzulässigkeit im Einzelfall auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO anzunehmen.
Hierfür spricht zunächst, dass vorliegend eine Sondersituation zu verzeichnen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist der von der Klägerin beabsichtigte Betrieb so zu bewerten, als ob er jetzt erst insgesamt genehmigt würde. Denn derzeit findet überhaupt keine Bordellnutzung statt. Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht würde sich der Nutzungsbeginn für das Gesamtvorhaben einschließlich der hier streitgegenständlichen Nutzungsänderung bzw. -erweiterung wie eine Neuaufnahme eines Bordellbetriebes darstellen. Unabhängig davon spricht außerdem dafür, auch die vorliegende Konstellation unter § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu subsumieren, dass der Bordellbetrieb durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert werden würde. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere Arbeitsräume jedenfalls nicht Gegenstand des Baugenehmigungsantrages sind. Jedoch ist der streitgegenständliche Bordellbetrieb unter Berücksichtigung der auch nach dem Betriebskonzept der Klägerin wesentlichen sog. Wellness-Relaxfläche und weiterer Anschlussnutzungen, wie hier der laut Baugenehmigungsantrag für den umzunutzenden Bereich vorgesehene Buffet- bzw. Essbereich, Teil des Gesamtkonzeptes des klägerischen Bordellbetriebes. Angesichts der Größe der Erweiterungsfläche liegt auf der Hand, dass der Bordellbetrieb damit deutlich intensiviert und in seiner Qualität verändert und für die Kunden attraktiver wird. Wäre das nicht der Fall, würde die beantragte Erweiterung keinen Sinn ergeben und von der Klägerin aus wirtschaftlichen Erwägungen auch nicht beabsichtigt werden. Der Umstand, dass die Erweiterungsfläche nach außen hin nicht oder kaum sichtbar ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit im Einzelfall aufgrund eines befürchteten sog. Tradingdown-Effektes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon abhängig, ob alles, was in den Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben passiert, nach außen sichtbar ist. Inmitten steht vielmehr die (befürchtete) Zunahme einer Gesamtsituation mit den typischen Begleiterscheinungen eines „Rotlichtviertels“. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der dargestellten Rechtsprechung die abstrakte Eignung bordellartiger Nutzungen für die (drohende) Abwertung eines Gebietes ausreicht.
1.2 Da das Vorhaben demnach bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann die Frage, ob es wegen fehlender nachgewiesener Stellplätze auch bauordnungsrechtlich unzulässig wäre, offen bleiben. Insbesondere bleibt offen, ob, wie von der Beklagten angenommen, ein Stellplatzbedarf von insgesamt 28 Stellplätzen erforderlich ist. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die mindestens - selbst nach Auffassung der Klägerin - zu fordernden 16 Stellplätze im Entscheidungszeitpunkt auch nicht nachgewiesen sind. Insofern weisen die bei den Akten befindlichen Bauvorlagen tatsächlich nur 15 Stellplätze nach. Der Umstand, auf den der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 01. März 2016 hinweist, dass anstatt der Garage, die nur einen Stellplatz repräsentiert, nun wegen deren Abbruchs zwei Stellplätze vorhanden sind, ist unerheblich. Denn Entscheidungsgrundlage ist nicht das in diesem Schriftsatz Vorgetragene, sondern das, was in der letzten Fassung der dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen dargestellt ist. Eine Änderung der Bauvorlagen ist jedoch bis zuletzt nicht erfolgt.
2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages, über den wegen des Eintritts der für diesen gestellten Bedingung, nämlich die Erfolglosigkeit der Klage im Hauptantrag, zu entscheiden ist, ebenfalls unbegründet. Die hilfsweise beantragte Verbescheidung kommt nicht in Betracht. Ein Fall von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO liegt hinsichtlich der beantragten Baugenehmigung nicht vor; auch ansonsten besteht für eine Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung kein Anlass.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
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städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
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Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
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nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.