Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-II-Systems.
Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren ist der Kläger, der somalischer Staatsangehöriger ist, über Äthiopien, den Sudan und Libyen aus Somalia geflohen. Von Libyen sei er mit einem Schiff nach Lampedusa gelangt. Nach einer Woche sei er von dort nach Sizilien und über Catania weiter nach Mailand gereist. Von dort sei er mit dem Bus nach ... gefahren. Er ist am 17. Oktober 2013 bei der Einreise von Österreich nach Deutschland am Grenzübergang ... aufgegriffen worden. Er stellte beim Bundesamt ... (im Folgenden: Bundesamt) unstrittig (vgl. den streitgegenständlichen Bescheid sowie auch Bl. 27 der Behördenakten) einen Asylantrag, wobei aus den vorgelegten Akten nicht hervorgeht, unter welchem Datum genau der Antrag gestellt wurde.
Im Bescheid vom ... Januar 2014 (Bl. 99 der Behördenakten) ist das Datum, an dem der Asylantrag gestellt wurde, nicht dargestellt („und stellte am … Asylantrag“). Nach dem Verwaltungsvorgang ist vom 18. Oktober 2013 auszugehen (vgl. Bl. 8 ff. der Behördenakten; auf Bl. 35 der Behördenakten ist ohne nachvollziehbaren Grund der 23. Oktober 2013 genannt). Aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Antrags-/Aufgriffsort: Agrigento, Antrags-/Aufgriffsdatum: 23.9.2013 sowie Datum Fingerabdrucknahme ebenfalls 23.9.2013) ersuchte das Bundesamt unter dem 23. Oktober 2013 die zuständige italienische Behörde um Aufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 5. November 2013 erklärte Italien unter Bezugnahme auf die Dublin-II-Verordnung die Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten findet sich ein Bescheid vom ... November 2013, in dem festgestellt wird, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist. Dieser Bescheid wurde offensichtlich nicht zugestellt. Ein weiterer Bescheid vom ... November 2013 erging sodann ohne Tenor, wurde dieses Mal jedoch zugestellt. Aus den Gründen dieses Bescheids ergibt sich, dass auch mit diesem Bescheid der Asylantrag als unzulässig behandelt wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 25. November 2013 Klage und Eilantrag (Az: M 11 K 13.31231 sowie M 11 S 13.31232). Mit weiterem (= dem hier streitgegenständlichen) Bescheid vom ... Januar 2014 wurde zunächst der Bescheid vom ... November 2013 aufgehoben (Nr. 1) und sodann festgestellt, dass der Asylantrag (des Klägers in Deutschland) unzulässig ist (Nr. 2) und schließlich die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet (Nr. 3).
Der Kläger macht im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er minderjährig sei. Dem Kläger sei es gelungen, durch Kontaktaufnahme in das Heimatland eine Geburtsurkunde übersandt zu bekommen. Diese bescheinige das Geburtsdatum ... Januar 1998 und sei am 22. Januar 2014 der Bevollmächtigten des Klägers per Fax übersandt worden.
Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 25. April 2014 wurde mitgeteilt, dass die Bevollmächtigte einen Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für den Kläger beim Amtsgericht ... gestellt hat. In dem Vormundschaftsverfahren ist ein Gutachten über das Alter des Betroffenen in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ... vom 15. April 2014 wurde vorgelegt.
Dieses Gutachten zur Bestimmung des Alters des Klägers wurde der Beklagten zur Kenntnis übersandt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 die Behördenakten vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG).
Am 17. Juli 2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 11 S 14.30085 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014 entschieden werden, obwohl seitens der Beklagten im Termin niemand erschienen ist. Die Voraussetzungen von § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lagen vor, die Beklagte ist, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt (vgl. das Sitzungsprotokoll), ordnungsgemäß geladen worden.
Die zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid vom ... Januar 2014 in den angegriffenen Nummern 2 und 3 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist die Beklagte zuständig. Die Voraussetzungen der Vorschriften des § 27 a sowie des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen demzufolge nicht vor.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den den Kläger betreffenden Beschluss vom 24. März 2014 im Verfahren M 11 S 14.30085 Bezug genommen.
Zwar geht das Gericht weiterhin davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem nicht an sogenannten systemischen Mängeln leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Das ergibt sich aus der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung hierzu (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13 a B 13.30295 -, juris m.w.N.), der sich das Gericht anschließt. Das gilt ausdrücklich auch im Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) des hiesigen Verfahrens (vgl. statt vieler: VG Ansbach, B.v. 28.7.2014 - AN 1 S 14.50053, juris m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 9.7.2014 - A 12 K 868/14 -, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 18 ff.).
Jedoch folgt aus dem Umstand der Minderjährigkeit des Klägers zum relevanten Zeitpunkt der Asylantragstellung die Zuständigkeit von Deutschland für das Asylverfahren des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 2 der für diesen Fall noch anwendbaren Dublin-II-Verordnung (= Verordnung (EG) Nr. 343/2003). Während zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 24. März 2014, mit dem die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage angeordnet wurde, die Frage der Minderjährigkeit des Klägers noch offen war bzw. noch nicht abschließend beantwortet werden konnte, ist das Gericht im Entscheidungszeitpunkt inzwischen von der Minderjährigkeit des Klägers überzeugt. Aus dem in das hiesige Verfahren eingeführten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ... vom 15. April 2014 zur Bestimmung des Alters des Klägers folgt zweifelsohne seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung wie übrigens auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Das Gutachten, das sich neben der eigenen Begutachtung des Klägers noch auf ein radiologisches Zusatzgutachten sowie auf eine zahnärztliche Untersuchung bezieht, kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungsbefunde (körperliche Untersuchung, zahnärztlicher Untersuchungsbefund, radiologischer Untersuchungsbefund sowie computertomographischer Befund) zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
„Bei zusammenfassender Beurteilung dürfte das wahrscheinlichste Lebensalter bei 17 Jahren liegen, also ein 3/4 Jahr über dem Lebensalter, das sich aus dem zugeordneten Geburtstagsdatum [...1.1998, Anm. des Unterzeichners] ergibt. Nach den Untersuchungsbefunden ist aber nicht davon auszugehen, dass Herr ... zum Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte.“
Wegen der somit nachgewiesenen Minderjährigkeit des Klägers ist die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
Zwar ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 10.12.2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = Amtsbl. EU 2014, Nr. C 45, 12) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 -, juris; vgl. auch Berlit, jurisPR - BVerwG 12/2014 Anm. 3), dass ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das bedeutet, dass gegenüber der Abschiebungsanordnung grundsätzlich andere als sog. systemische Mängel nicht geltend gemacht werden können. Das gilt grundsätzlich auch ausdrücklich in dem Fall, dass bei einem aufnahmebereiten Unionsstaat die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II-/Dublin-III-Verordnung objektiv-rechtlich nicht richtig angewendet worden sind; d.h. im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des dort maßgeblichen subjektiven Rechtsschutzes können diese Umstände nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2014, a.a.O., juris Rn. 7; EuGH, U.v. 10.12.2013, a.a.O., Rn. 60).
Das Gericht geht jedoch zumindest für die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-VO davon aus, dass diese Gewährleistung nicht nur objektiv-rechtlich besteht, sondern auch subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz vermittelt (so auch VG München, B.v. 23.4.2014 - M 21 S 14.30537 -, juris Rn. 33; VG Aachen, B.v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A -, juris Rn. 23; VG Trier, B.v. 30.9.2013 - 5 K 987/13.TR -, juris Rn. 20; VG Stade, B.v. 1.10.2012 - 6 B 2303/12 -, juris Rn. 34). Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 6.6.2013 - C-648/11 -, juris) Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO u.a. unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, wonach Minderjährige als besonders gefährdete Personen auch besonders schutzwürdig sind sowie mit Blick auf Art. 24 Abs. 2, 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf den 15. Erwägungsgrund der Dublin-II-VO dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Das bedeutet, dass der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat und in dem er sich gerade aufhält, im relevanten Zeitpunkt der Asylantragstellung dort (vgl. VG Aachen vom 3.4.2014 a.a.O., juris Rn. 23) zum zuständigen Mitgliedstaat wird, selbst wenn der Minderjährige zuvor einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. VG München vom 23.4.2014 a.a.O.; VG München, U.v. 31.10.2013 - M 12 K 13.30730 –, juris Rn. 26; VG Trier, U.v. 30.9.2013 a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen, insbesondere der dargestellten Zwecksetzungen der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ist davon auszugehen, dass jedenfalls in diesem Falle die Zuständigkeitsbestimmung nicht nur objektiv-rechtlich besteht, sondern auch vom Kläger subjektiv-rechtlich per Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann.
Daher erweist sich die Abschiebungsanordnung (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids) als rechtswidrig. Gleiches gilt folgerichtig für die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), weshalb der Bescheid auch insoweit aufzuheben ist.
Im Zusammenhang hiermit wird darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei dem Klageantrag zu 2. (vgl. die Klageschrift vom 23.1.2014), nämlich die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, nicht um einen eigenständigen Klageantrag handelt, sondern um einen unselbständigen deklaratorischen Annex zum eigentlichen Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 in den Nr. 2 und 3 aufzuheben. Die Verpflichtung, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ergibt sich nach erfolgter Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids ohne weiteres aus dem Gesetz; schließlich liegt ein – zulässiger – Asylantrag des Klägers vor, über den noch nicht entschieden ist. Daher legt das Gericht den Klageantrag so aus wie geschehen, andernfalls - würde es sich um einen selbstständigen Klageantrag handeln - wäre dieser kostenpflichtig abzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.