Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 10 K 17.506

published on 11/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 10 K 17.506
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen bzw. dessen erstmalige Ausstellung.

Der Kläger hat mit am 16. Juni 2016 beim Beklagten eingegangenem Antrag die „Ausstellung einer Ersatzausfertigung für den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen gemäß § 9 SportbootFüV-Binnen“ beantragt. Als Prüfungsort gab er …, als Prüfungsdatum 1974 und als Prüfungsausschuss bzw. -kommission den Nautik-Club- … an. Eine weitere Begründung wurde nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen ab. Trotz umfangreicher Recherche habe keine Erstausfertigung festgestellt werden können.

Gegen die Ablehnung legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2016 Widerspruch ein und führte hierzu aus, er habe bereits über Jahre hinweg Kontakt zu Mitarbeiterinnen des Beklagten gehabt, die ihm zugesagt hätten, dass jederzeit der Führerschein als A-Schein ausgestellt werden könne, was er jedoch nicht wollte, da damit diese Art des Führerscheins festgelegt sein würde. Insoweit müsse beim Beklagten Korrespondenz von damals bzw. ein Nachweis der abgelegten Prüfungen vorhanden gewesen sein. Man habe ihm aber mit dem Nachweis der Prüfungsablegung - hier durch seinen Vater - zugesagt, dass jederzeit dieses Dokument neu angelegt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 9 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989, zuletzt geändert durch Art. 48 der Verordnung vom 2. Juni 2016, i.V.m. Nr. 5.2 der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen werde von den beauftragten Verbänden auf Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt, wenn glaubhaft gemacht werde, dass der Sportbootführerschein-Binnen gestohlen oder verloren gegangen sei und der Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand der Unterlagen identifiziert werde. Die Identifizierung setze voraus, dass die Inhaberschaft registriert sei und diese Registrierung in der Zentralkartei anhand der Unterlagen festgestellt werden könne. Die Ersatzausstellung könne nur bei Bestehen einer solchen Registrierung und Identifizierung als Führerscheininhaber erfolgen. Im Fall des Klägers habe trotz umfangreicher Recherche unter Berücksichtigung der von ihm mitgeteilten Informationen keine Erstausstellung festgestellt werden können. Er habe somit weder als Inhaber eines Sportbootführerscheins-Binnen noch eines Führerscheins für die Binnenfahrt A des Deutschen Segler-Verbandes identifiziert werden können. Auch die von ihm benannte vor Jahren geführte Korrespondenz könne nicht nachvollzogen werden.

Der Kläger hat am 8. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben

„zur Entscheidung des Deutschen Segler-Verbandes vom 16.1.2017 zur Ablehnung der Ausstellung einer Anfertigung des Sportbootführerscheins-Binnen. Die Klage begehrt dabei die Ausstellung des Führerscheins - wie bereits in früheren Jahren vom DSV zugesagt - bzw. in Form des Sportbootführerscheins.“

Ihm sei bereits nachweislich in den Jahren 2000 bis 2010 die Ausstellung eines A-Scheines in Aussicht gestellt worden, jedoch sei aus Plausibilitätsgründen des Nachweises zunächst die erwünschte Ausstellung des Sportbootführerscheins nochmals aufgeschoben worden. Auf die entsprechenden Schriftwechsel mit dem Beklagten sei bereits mehrfach verwiesen worden. Der Kläger habe zum angegebenen Zeitpunkt durch die Prüfung in Theorie und Praxis über den Nautik-Club- … in … die positive Ablegung der Prüfung und somit die Voraussetzung zum Erhalt des A-Scheines/Sportbootführerscheins erreicht. Bei dieser Prüfung seien neben den Prüfern Sch. und R. ebenso der Vater des Klägers und auch dessen Schwester mitbeteiligt gewesen. Diese Nachweise seien in separater Ausführung an den Beklagten geleitet worden, um nunmehr nicht nur den A-Schein zu erhalten, sondern auch den mit dieser Prüfung mit abgelegten Sportbootführerschein. Nunmehr werde vom Beklagten vorgetragen, dass kein Nachweis über das Ablegen der Sportbootführerscheine vorliege. Dies sei objektiv nicht nachvollziehbar, ein Abhandenkommen der Nachweise beim Beklagten könne jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beklagte stelle auf Antrag eine Ersatzausführung für einen Sportbootführerschein-Binnen aus, wenn dieser unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sei. Der Anwendungsbereich des § 9 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erstrecke sich ausschließlich auf abhanden gekommene Sportbootführerscheine-Binnen, nicht aber auf A-Scheine oder andere Befähigungsnachweise. Die Voraussetzungen für eine Ersatzausstellung lägen nicht vor. Ein Sportbootführerschein-Binnen sei dem Kläger nicht erteilt worden. Nach den Angaben des Klägers habe er 1974 einen Führerschein zum Führen von Sportbooten erworben. Da Sportbootführerscheine-Binnen erst seit dem 22. März 1989 erteilt würden, könne ein solcher im Jahr 1974 nicht erteilt worden sein. Es könne sich allenfalls um einen A-Schein des Beklagten gehandelt haben. Nach § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen könne gegen Vorlage eines A-Scheins die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen erfolgen, sogenannte Umschreibung. Ein A-Schein oder ein anderer rechtfertigender Befähigungsnachweis sei vom Kläger nicht vorgelegt worden. Eine Ersatzausfertigung eines möglicherweise erteilten A-Scheins könne gegen den Beklagten als ausstellenden Verband - nicht in seiner Funktion als Beliehener - nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchgesetzt werden, da dies nicht Gegenstand der öffentlichen Auftragsverwaltung sei. Gleichwohl habe der Beklagte auf Basis der verfügbaren Daten nach einer Erstausfertigung eines A-Scheins für den Kläger gesucht. Der sogenannten Zentralkartei, die sowohl ausgestellte A-Scheine als auch Sportbootführerscheine-Binnen erfasse, lasse sich jedoch keine Eintragung unter dem Namen des Klägers entnehmen. Auch die vom Kläger angegebenen Namen der Prüfer hätten nicht nachvollzogen werden können. Im Übrigen hätte auch die Ausstellung eines A-Scheins im Jahr 1974 nicht erfolgen können, da der Kläger in diesem Jahr erst sein 12. Lebensjahr vollendet habe, der Erwerb des A-Scheins aber erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres möglich gewesen sei. Auch die vom Kläger behauptete Korrespondenz aus dem Jahr 2001 zur Ausstellung eines A-Scheins habe nicht nachvollzogen werden können.

Der Kläger legte ergänzend eine undatierte Stellungnahme seiner Ehefrau vor, worin diese angibt, dass sie selbst zwischen 1999 und 2002 mit Mitarbeiterinnen des Beklagten Kontakt gehabt hätte, um für den Erwerb eines Sportbootführerscheins aus dem früher erworbenen A-Schein für ihren Ehemann Sorge zu tragen. Die letzte Übereinkunft sei dahingehend gewesen, dass der A-Schein an ihren Ehemann gegen Zahlung der Ausstellungsgebühr sowie aktueller Lichtbildaufnahmen stattfinden sollte. Da ihr Ehemann jedoch befürchtet habe, dass durch Ausstellung des A-Scheins keine Umschreibung auf den Sportbootführerschein mehr möglich sein könnte, habe er schließlich Abstand von der ihm jederzeit möglichen Erteilung des A-Scheins genommen. Ergänzend wurde eine unter dem 11. März 2002 datierte Kurzmitteilung des Beklagten an den Kläger vorgelegt, wonach diesem Unterlagen zurückgereicht würden.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Bei sachgerechter Auslegung der gestellten Klageanträge nach § 88 VwGO geht das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2017 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-Binnen oder erstmals den Sportbootführerschein-Binnen auszustellen.

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist für Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten zuständig, wenn sein Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts durch eine nicht dem Bund zuzuordnende Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, gerichtet ist. Dem Begriff der Behörde unterfällt hier auch der Beklagte als Beliehener. Nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ist u.a. der Beklagte beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums Sportbootführerscheine auszustellen oder Ersatzausfertigungen auszustellen; er untersteht hierbei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesverkehrsministeriums. Der Beklagte ist für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben für das gesamte Bundesgebiet zuständig; als Beliehener ist er jedoch keine Bundesbehörde (vgl. auch VG Hamburg, B.v. 4.2.2002 - 15 VG 2656/2001 - juris zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei Erteilung eines Sportseeschifferscheins; hier übertragbar auf den Rechtsstreit wegen Sportbootführerschein-Binnen).

Der Beklagte ist damit zugleich passivlegitimiert.

2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ersatzausfertigung des Sportbootführerscheins-Binnen noch auf erstmalige Ausstellung des Sportbootführerschein-Binnen.

2.1 Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatzausstellung eines Sportführerscheins-Binnen ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige Ersatzausfertigung gemäß § 9 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen hat. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16. Januar 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht darlegen können, dass ihm in der Vergangenheit ein Sportbootführerschein-Binnen erteilt worden war, dessen Ersatzausfertigung möglich wäre. Der Kläger konnte keinerlei Unterlagen vorlegen, die auch nur ansatzweise das Klagebegehren stützen oder zumindest eine weitere Aufklärung durch den Beklagten oder das Gericht ermöglichen würden.

Die Erklärung der Ehefrau des Klägers belegt vielmehr, dass dem Kläger in der Vergangenheit gerade kein Sportbootführerschein-Binnen erteilt worden war. Vielmehr wird vorgetragen, dass ein sogenannter „A-Schein“, ein früher üblicher privater Befähigungsnachweis des Beklagten für das Segeln auf Binnengewässern, hätte erteilt werden sollen, der Kläger hiervon jedoch Abstand genommen habe, um eine spätere Umschreibung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht zu behindern. Diese Äußerung ist zwar in sich nicht schlüssig, da nur ein tatsächlich ausgestellter A-Schein auch „umgeschrieben“ werden könnte (vgl. 2.2), stützt aber die Annahme des Beklagten, dass dem Kläger weder Sportbootführerschein-Binnen noch A-Schein ausgestellt worden waren.

Auch die vom Kläger vorgelegte Kurzmitteilung des Beklagten vom 11. März 2002, mit der Unterlagen des Klägers zurückgereicht wurden, lässt keinerlei inhaltliche Schlüsse zu. Der Kläger hätte es selbst in der Hand gehabt, diese zurückgegebenen Unterlagen zur Stützung seines Begehrens vorzulegen; dass dies nicht geschah, lässt allenfalls den Schluss auf fehlende Aussagekraft dieser Unterlagen oder deren nicht mehr Vorhandensein zu.

2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die erstmalige Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen.

a) Nach § 5 Abs. 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen hat ein Antragsteller für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmte Anforderungen zu erfüllen, insbesondere muss er die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen). Einen derartigen Prüfungsnachweis kann der Kläger nicht vorlegen. Auch beim Beklagten, der nach Nr. 5.3 der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und dem Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zusammen mit dem Deutschen Motoryachtverband eine gemeinsame Zentralkartei über die ausgestellten Führerscheine führen muss, liegen keine Erkenntnisse über abgelegte Prüfungen vor. Damit scheidet eine Fahrerlaubnisausstellung nach § 5 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen aus.

b) Auch eine Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach dem für den vorliegenden Fall allenfalls anwendbaren § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (sog. „Umschreibung“ eines Führerscheins für Binnenfahrt A des Deutschen Segler-Verbands, „A-Schein“) kommt nicht in Betracht. Nach § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen wird u.a. gegen Vorlage eines in § 4 genannten Befähigungsnachweises dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart (ohne Prüfung) ausgestellt.

Nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in der seit 3.Oktober 1990 gültigen Fassung vom 25. September 1990 ersetzt - vorliegend allein in Betracht zu ziehen - ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) - SportbootFüV-Bin a.F. - eine nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen n.F. vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Über einen amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung a.F. verfügt der Kläger jedoch nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SportbootFüV-Bin a.F. durfte auf den Binnenschifffahrtstraßen ein Sportboot nur führen, wer einen gültigen Befähigungsnachweis nach §§ 3, 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 der Verordnung hatte. Diesbezüglich kommt beim Kläger allein ein Nachweis der Befähigung nach § 3 SportbootFüV-Bin a.F. in Betracht. Nach § 3 Satz 1 dieser Verordnung wurde die erforderliche Befähigung „durch den Motorbootführerschein A für Binnenfahrt des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) oder durch den Führerschein für Binnenfahrt (A) des Deutschen Seglerverbandes (DSV) nachgewiesen (amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis)“.

Danach setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Führung von Sportbooten ohne Prüfung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf der Grundlage von § 8 i.V.m. § 4 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (n.F.) entweder den Motorbootführerschein A des DMYV oder den Führerschein für Binnenfahrt (A) des DSV voraus; so entspricht dies auch Nr. 6.1.6 der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Seglerverband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (vgl. auch VG Sigmaringen, U.v. 1.7.2014 - 3 K 2335/12 - juris Rn. 19). Der Kläger verfügt jedoch über keinen der beiden genannten amtlichen Befähigungsnachweise. Er konnte nicht nachweisen, dass ihm im zeitlichen Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung a.F. oder davor ein DSV-Führerschein A erteilt worden war, vgl. oben 2.1.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Sportbootführerscheins. 2 Dem Kläger ist am 05.08.1977 der Führerschein für Binnenfahrt A von Seite
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.

(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.

(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:

1.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein,
2.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein oder
3.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandese. V. für den amtlichen Sportbootführerschein.

Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.

(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.

(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:

1.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein,
2.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein oder
3.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandese. V. für den amtlichen Sportbootführerschein.

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.

(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.

(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:

1.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein,
2.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein oder
3.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandese. V. für den amtlichen Sportbootführerschein.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

1.
auf allen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
2.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
3.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
4.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.

(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.

(3) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4.
einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11.
im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
12.
freiwillig eine Telefonnummer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.

(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,

1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
2.
der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.

(4) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.

(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

1.
auf allen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
2.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
3.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
4.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.

(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.

(3) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).

(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:

1.
ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder
2.
ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:

1.
Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist,
2.
Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
3.
Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.

(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.

(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.

Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.