Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Juli 2014 - 3 K 2335/12

published on 01/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Juli 2014 - 3 K 2335/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Sportbootführerscheins.
Dem Kläger ist am 05.08.1977 der Führerschein für Binnenfahrt A von Seiten des Verbandes Deutscher Segelschulen - VDS - im Auftrag der Internationalen Segelschulvereinigung - ISSA - mit dem Zusatz „gilt auch für Segelboote mit Hilfsmotor“ erteilt worden.
Unter dem Datum vom 31.05.2010 stellte der Kläger beim Deutschen Segler-Verband - DSV - den Antrag auf Ausstellung eines amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen ohne Prüfung gegen Vorlage eines anerkannten Befähigungszeugnisses oder Nachweises gemäß § 8 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin). Mit Bescheid vom 09.06.2010 lehnte der DSV die Ausstellung der beantragten Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wurde dargelegt, der vom Kläger eingesandte ISSA-Führerschein des VDS begründe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, da es sich nicht um ein amtlich anerkanntes Dokument handle.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf ein Schreiben des VDS vom 23.01.1978 geltend, dass die Absolventen der VDS/ISSA-Führerscheine ohne zusätzliche Prüfung in den Besitz des amtlich anerkannten Scheines zum Befahren von Bundeswasserstraßen gelangen sollten. Dies sei offensichtlich auch der Wille des Bundesministers für Verkehr sowie des VDS gewesen. Von einer Umschreibefrist sei in dem Schreiben nicht die Rede. Er habe den VDS-Führerschein am Bodensee bei einer bekannten Segelschule abgelegt, um später (mit Zusatzprüfung) das Bodenseeschifffahrtpatent erlangen zu können. Genau dies werde ihm jetzt verwehrt mit dem Hinweis, er müsse die komplette Prüfung, also nicht nur den bodenseespezifischen Teil, erneut ablegen. Danach wäre sein Schein ohne jeden Wert für die Erlangung des Bodenseeschifferpatents.
Mit Bescheid vom 26.07.2012 wies der DSV den Widerspruch zurück. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Ausstellung eines amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen ohne Prüfung gemäß § 8 SportbootFüV-Bin i.V.m. Ziff. 6 der Durchführungsrichtlinien zur SportbootFüV-Bin ausschließlich aufgrund der Vorlage eines amtlichen oder amtlich anerkannten Befähigungsnachweises erfolge. Bei dem vom Kläger vorgelegten ISSA-Führerschein handle es sich nicht um einen derartigen Nachweis. Deshalb könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Nach Recherchen des DSV sei früher die Ausstellung eines DSV-A-Scheins gegen Vorlage eines ISSA-Befähigungsnachweises möglich gewesen. Diese Möglichkeit sei allerdings zeitlich befristet gewesen. Die Frist für die Umschreibung von ISSA-Befähigungsnachweisen in DSV-A-Scheine habe - so habe eine Recherche ergeben - bereits am 30.04.1980 geendet. Aus dem Schreiben des VDS ergäbe sich nichts Gegenteiliges. Ergänzend wird ausgeführt, mit dieser Entscheidung würden dem Kläger seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht abgesprochen.
Am 23.08.2012 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, gemäß gemeinsamer Vereinbarung zwischen dem VDS und dem DSV vom 20.01.1978 sei den Inhabern von Segelführerscheinen des VDS/ISSA die Möglichkeit eröffnet worden, ohne zusätzliche Prüfung den DSV-A-Schein - heute Sportbootführerschein-Binnen - zu erhalten. Dies ergebe sich aus dem bereits vorgelegten Schreiben vom 23.01.1978. Nach diesem Schreiben sei auch nicht von einer zeitlichen Befristung dieser Möglichkeit auszugehen. Wenn von Beklagtenseite geltend gemacht werde, aus einem Schreiben des VDS an den DSV vom 18.08.1980 ergebe sich, dass die Umschreibungsfrist am 30.04.1980 abgelaufen sei, so sei darauf hinzuweisen, dass diese Frist nicht öffentlich gemacht worden sei. Es verstoße auch gegen Art. 3 GG wenn gleichbefähigte Inhaber eines VDS/ISSA-Scheins gegenüber den Inhabern eines DSV-A-Scheins benachteiligt würden. Hierauf sei auch in dem erwähnten Schreiben des VDS vom 18.08.1980 hingewiesen worden.
Soweit von Beklagtenseite im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf § 13 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.03.1978 (SportbootFüV-Bin a.F.) hingewiesen werde, wo ausgeführt werde, der Antrag auf Ausstellung des amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises könne vom 01.05.1978 bis zum 30.04.1980 bei der Geschäftsstelle des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) oder beim DSV gestellt werden, so sei diese Verordnung, deren Wirksamkeit in Zweifel zu ziehen sei, für den vorliegenden Sachverhalt ohnehin nicht einschlägig. Dies gelte schon deshalb, weil der VDS-Segelführerschein dem DSV-A-Schein gleichzustellen sei, da es keinerlei sachliche Begründung für eine unterschiedliche Behandlung gebe. Letztlich sei damit § 13 Abs. 2 SportbootFüV-Bin a.F. nicht einschlägig, da zum einen diese Vorschrift im vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne und zum anderen dort von einer „Kann“-Bestimmung auszugehen sei, ohne dass konkretisierende Rechtsfolgen genannt würden. Das Anliegen des Klägers könne deshalb nicht an § 13 Abs. 2 der Verordnung scheitern, zumal da die Beklagte bisher auch nicht von der Existenz dieser Vorschrift ausgegangen sei und auch selbst Unterlagen vorgelegt habe, die den eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz offenbarten. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Formulierung im Widerspruchsbescheid, dass dem Kläger seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht abgesprochen würden.
Schließlich weist der Kläger noch darauf hin, dass bis zum 30.04.1977 aufgrund des zwischen DSV und VDS geschlossenen Beleihungsvertrages DSV-Führerscheine sogar von den VDS-Mitgliedsschulen erteilt worden seien. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt jedenfalls das Prüfungsverfahren begonnen und den DSV-Führerschein zum 05.08.1977 erhalten.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Deutschen Segler-Verbands vom 09.06.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 31.05.2010 einen amtlichen Sportbootführerschein-Binnen zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird dargelegt, DSV/ISSA-Scheine hätten nie die Eigenschaft amtlicher Befähigungsnachweise besessen. Zutreffend sei bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, dass jedoch die Möglichkeit bestanden habe, gegen Vorlage eines ISSA-Befähigungsnachweises einen DSV-A-Schein zu erhalten; diese Umschreibemöglichkeit sei aber befristet gewesen. Solches ergebe sich aus § 13 Abs. 2 SportbootFüV-Bin a.F. Danach habe der Antrag auf Ausstellung des amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises bis zum 30.04.1980 gestellt werden können. Die Verwendung des Wortes „kann“ in der bezeichneten Vorschrift sei dabei nicht als Hinweis auf eine Ermessensregelung zu verstehen, sondern beziehe sich allein auf die eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung innerhalb einer bestimmten Frist. Welche Befähigungsnachweise anderer Verbände Grundlage für die Ausstellung des amtlichen Befähigungsnachweises gewesen seien, ergebe sich aus § 13 Abs. 1 SportbootFüV-Bin a.F. i.V.m. der Bekanntmachung über die Befähigungsnachweise nach § 13 Abs. 1 SportbootFüV-Bin vom 21.09.1978. Dort werde auch der Führerschein für Binnenfahrt A des VDS genannt. Danach habe auch für den Kläger eine Umschreibemöglichkeit bestanden, von der er allerdings innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Gebrauch gemacht habe. Der Gleichheitsgrundsatz sei damit nicht zu Lasten des Klägers verletzt, denn dieser habe die Möglichkeit der Umschreibung gehabt. Die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts hätten sich am gegebenen Sachverhalt, nämlich der Einführung eines einheitlichen amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises orientiert und seien damit sachlich vertretbar. Die Stichtagsregelung habe den Erwerbern eines DSV/ISSA-Führerscheins hinreichende Planungssicherheit für die Umschreibung verschafft. So sei der Kläger auch spätestens mit Schreiben des VDS vom 23.01.1978 darüber informiert worden, dass zukünftig nur die Führerscheine des Beklagten und des DMYV als amtliche Befähigungsnachweise anerkannt seien und dementsprechend eine Umschreibung (ohne zusätzliche Prüfung) erforderlich sei, soweit der Erwerb eines amtlichen Befähigungsnachweises gewünscht sei. Der Kläger habe damit ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Frist am 30.04.1980 mehr als zwei Jahre Zeit gehabt, den Führerschein umschreiben zu lassen. Im Übrigen hätten die VDS/ISSA-Führerscheine durch Festlegung der Umschreibefrist auch nicht ihre Gültigkeit verloren, sie seien lediglich nach Ablauf der Frist von der Umschreibemöglichkeit ausgeschlossen.
14 
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung des von ihm begehrten amtlichen Sportbootführerscheins ohne Prüfung.
16 
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung eines Sportboots ohne vorherige Ablegung einer Prüfung kommt im Falle des Klägers allein § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen i.d.F. vom 22.03.1989 , die seit 01.04.1989 Gültigkeit beansprucht, (SportbootFüV-Bin n.F.) in Betracht. Danach wird - soweit vorliegend maßgeblich - gegen Vorlage eines in § 4 genannten Befähigungsnachweises dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart (ohne Prüfung) ausgestellt.
17 
Nach § 4 SportbootFüV-Bin n.F. in der seit 03.10.1990 gültigen Fassung vom 25.09.1990 ersetzt - soweit vorliegend allein in Betracht zu ziehen - ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.03.1978 (BGBl. I S. 420) - SportbootFüV-Bin a.F. - eine nach der Sportbootführerscheinverordnung n.F. vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Über einen amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung a.F. verfügt der Kläger jedoch nicht.
18 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SportbootFüV-Bin a.F. darf auf den Binnenschifffahrtstraßen ein Sportboot nur führen, wer einen gültigen Befähigungsnachweis nach §§ 3, 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 der Verordnung hat. Diesbezüglich kommt beim Kläger allein ein Nachweis der Befähigung nach § 3 in Betracht. Nach § 3 Satz 1 der Verordnung wird die erforderliche Befähigung „durch den Motorbootführerschein A für Binnenfahrt des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) oder durch den Führerschein für Binnenfahrt (A) des Deutschen Seglerverbandes (DSV) nachgewiesen (amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis)“.
19 
Danach setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Führung von Sportbooten ohne Prüfung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf der Grundlage von § 8 i.V.m. § 4 SportbootFüV-Bin n.F. entweder den Motorbootführerschein A des DMYV oder den Führerschein für Binnenfahrt (A) des DSV voraus; so entspricht dies auch Nr. 6.1.6 der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Seglerverband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 der SportbootFüV-Bin i.d.F. vom 21.02.1990, zuletzt geändert am 13.03.2012 (VkBl. 2012, S. 224). Der Kläger verfügt jedoch über keinen der beiden genannten amtlichen Befähigungsnachweise, bei dem ihm im August 1977 ausgestellten Segelschein („Führerschein Binnenfahrt A“) handelt es sich nicht um einen amtlichen Befähigungsnachweis im Sinne von § 3 SportbootFüV-Bin a.F., denn er wurde nicht vom DSV oder dem DMYV ausgestellt, sondern vom VDS.
20 
Das Gericht vermag in dem Umstand, dass in § 3 SportbootFüV-Bin a.F. nicht auch ein vom VDS ausgestellter Führerschein als amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweise zum Führen eines Sportbootes erklärt wurde, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Denn den Interessen von Inhabern von Führerscheinen, die vor Inkrafttreten der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen von anderen als den in § 3 SportbootFüV-Bin a.F. genannten Verbänden und Vereinigungen ausgestellt wurden, wurde vom Verordnungsgeber in hinreichendem Umfang Rechnung getragen.
21 
Mit der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.03.1978 wurde erstmals ein amtlicher Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten eingeführt. Die Art und Weise der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Vorschriften lag dabei im weiten Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers. Er hat sich dabei nicht für die Einrichtung einer eigenen Behörde entschieden, sondern zwei bereits bestehenden großen Wassersportverbänden die Befugnis zur Ausstellung dieser Befähigungsnachweise übertragen und in diesem Zusammenhang auch deren bereits erteilten Führerscheinen die Qualität amtlicher Befähigungsnachweise zuerkannt. Diese Beschränkung auf lediglich zwei Verbände ist insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der zur Erlangung der Befähigungsnachweise durchzuführenden Prüfungen, die vom DMYV und vom DSV abgenommen werden, und im Hinblick auf die Praktikabilität der dem Bundesminister für Verkehr in diesem Zusammenhang obliegenden Überwachungspflichten nicht zu beanstanden. Auch ist nichts dafür ersichtlich und wird auch von Klägerseite nicht vorgetragen, dass die Auswahlentscheidung unter den damals bestehenden Wassersportverbänden ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Der Verordnungsgeber hat darüber hinaus auch das Interesse der Inhaber von Sportbootführerscheinen anderer Verbände, die vor Inkrafttreten der SportbootFüV-Bin a.F. erworben worden sind, daran, ohne erneute Prüfung in den Besitz eines amtlichen Befähigungsnachweises zu gelangen, im Wege einer Übergangsregelung berücksichtigt. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SportbootFüV-Bin a.F. stellten der DMYV und der DSV auf Antrag gegen Vorlage von Befähigungsnachweisen, die zum Führen von Sportbooten berechtigen und die vor dem 01. April 1978 von anderen Verbänden mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis aus. Voraussetzung hierfür war lediglich, dass die anderen Befähigungsnachweise unter Voraussetzungen erworben wurden, die den Anforderungen für den Erwerb des amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises entsprachen (Satz 2) wobei der Bundesminister für Verkehr die entsprechende Gleichwertigkeitsentscheidung zu treffen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen hatte (Satz 3 und 4). Eine solche Bekanntmachung über gleichwertige Befähigungsnachweise nach § 13 Abs. 1 SportbootFüV-Bin a.F. erfolgte am 21.09.1978 (VkBl. 1978, S. 419). Dort findet sich auch der Führerschein für Binnenfahrt A, soweit die Berechtigung zum Führen von Segelbooten mit Hilfsmotor eingetragen ist, ausgestellt vom VDS, wie er sich auch im Besitz des Klägers befindet.
22 
Dem Kläger stand damit eine einfache und zumutbare Möglichkeit offen, einen amtlichen Befähigungsnachweis im Sinne von § 3 SportbootFüV-Bin a.F. zu erlangen. Zwar war diese Möglichkeit nach § 13 Abs. 2 SportbootFüV-Bin a.F. auf den Zeitraum von 01. Mai 1978 bis zum 30. April 1980 beschränkt, dieser Zeitraum von zwei Jahren war jedoch bei weitem ausreichend, um die Geltung des Gleichbehandlungsanspruchs nach Art. 3 Abs. 1 GG von Inhabern von Führerscheinen, die nicht vom DMYV oder dem DSV stammten, mit den Inhabern von Befähigungsnachweisen, die von diesen beiden Verbänden bereits vor Inkrafttreten der SportbootFüV-Bin a.F. ausgestellt worden sind, sicherzustellen.
23 
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger in der Auffassung, § 13 Abs. 2 SportbootFüV-Bin a.F., in dem es heißt, „der Antrag auf Ausstellung des amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises kann vom 1. Mai 1978 bis zum 30. April 1980 ... gestellt werden“, verlange von der Behörde eine Ermessensentscheidung. Denn tatsächlich weist das Wort „kann“ in diesem Zusammenhang lediglich auf die eingeräumte Möglichkeit der Stellung des Antrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist hin.
24 
Nach allem liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Führerscheinerteilung an den Kläger ohne Prüfung nicht vor. Schriftliche Äußerungen von DSV und VDS sind - falls sie mit den normativen Vorgaben nicht übereinstimmen sollten - vorliegend nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger zeitnah vor Inkrafttreten der SportbootFüV-Bin a.F. zum 01.04.1978 bereits durch Schreiben des VDS vom 23.01.1978 auf die Möglichkeit, ohne zusätzliche Prüfung den DSV-A-Schein zu erhalten, hingewiesen worden ist. Dass in diesem Schreiben keine Umschreibefrist genannt wurde, vermag ihm keinen über die Regelungen der Verordnung hinausgehenden Anspruch zu verschaffen, zumal da auch kein Hinweis erfolgt war, dass die Umschreibemöglichkeit zeitlich unbeschränkt bestünde.
25 
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung des von ihm begehrten amtlichen Sportbootführerscheins ohne Prüfung.
16 
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung eines Sportboots ohne vorherige Ablegung einer Prüfung kommt im Falle des Klägers allein § 8 Satz 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen i.d.F. vom 22.03.1989 , die seit 01.04.1989 Gültigkeit beansprucht, (SportbootFüV-Bin n.F.) in Betracht. Danach wird - soweit vorliegend maßgeblich - gegen Vorlage eines in § 4 genannten Befähigungsnachweises dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart (ohne Prüfung) ausgestellt.
17 
Nach § 4 SportbootFüV-Bin n.F. in der seit 03.10.1990 gültigen Fassung vom 25.09.1990 ersetzt - soweit vorliegend allein in Betracht zu ziehen - ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.03.1978 (BGBl. I S. 420) - SportbootFüV-Bin a.F. - eine nach der Sportbootführerscheinverordnung n.F. vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Über einen amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung a.F. verfügt der Kläger jedoch nicht.
18 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SportbootFüV-Bin a.F. darf auf den Binnenschifffahrtstraßen ein Sportboot nur führen, wer einen gültigen Befähigungsnachweis nach §§ 3, 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 der Verordnung hat. Diesbezüglich kommt beim Kläger allein ein Nachweis der Befähigung nach § 3 in Betracht. Nach § 3 Satz 1 der Verordnung wird die erforderliche Befähigung „durch den Motorbootführerschein A für Binnenfahrt des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) oder durch den Führerschein für Binnenfahrt (A) des Deutschen Seglerverbandes (DSV) nachgewiesen (amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis)“.
19 
Danach setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Führung von Sportbooten ohne Prüfung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf der Grundlage von § 8 i.V.m. § 4 SportbootFüV-Bin n.F. entweder den Motorbootführerschein A des DMYV oder den Führerschein für Binnenfahrt (A) des DSV voraus; so entspricht dies auch Nr. 6.1.6 der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Seglerverband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 der SportbootFüV-Bin i.d.F. vom 21.02.1990, zuletzt geändert am 13.03.2012 (VkBl. 2012, S. 224). Der Kläger verfügt jedoch über keinen der beiden genannten amtlichen Befähigungsnachweise, bei dem ihm im August 1977 ausgestellten Segelschein („Führerschein Binnenfahrt A“) handelt es sich nicht um einen amtlichen Befähigungsnachweis im Sinne von § 3 SportbootFüV-Bin a.F., denn er wurde nicht vom DSV oder dem DMYV ausgestellt, sondern vom VDS.
20 
Das Gericht vermag in dem Umstand, dass in § 3 SportbootFüV-Bin a.F. nicht auch ein vom VDS ausgestellter Führerschein als amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweise zum Führen eines Sportbootes erklärt wurde, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Denn den Interessen von Inhabern von Führerscheinen, die vor Inkrafttreten der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen von anderen als den in § 3 SportbootFüV-Bin a.F. genannten Verbänden und Vereinigungen ausgestellt wurden, wurde vom Verordnungsgeber in hinreichendem Umfang Rechnung getragen.
21 
Mit der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.03.1978 wurde erstmals ein amtlicher Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten eingeführt. Die Art und Weise der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Vorschriften lag dabei im weiten Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers. Er hat sich dabei nicht für die Einrichtung einer eigenen Behörde entschieden, sondern zwei bereits bestehenden großen Wassersportverbänden die Befugnis zur Ausstellung dieser Befähigungsnachweise übertragen und in diesem Zusammenhang auch deren bereits erteilten Führerscheinen die Qualität amtlicher Befähigungsnachweise zuerkannt. Diese Beschränkung auf lediglich zwei Verbände ist insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der zur Erlangung der Befähigungsnachweise durchzuführenden Prüfungen, die vom DMYV und vom DSV abgenommen werden, und im Hinblick auf die Praktikabilität der dem Bundesminister für Verkehr in diesem Zusammenhang obliegenden Überwachungspflichten nicht zu beanstanden. Auch ist nichts dafür ersichtlich und wird auch von Klägerseite nicht vorgetragen, dass die Auswahlentscheidung unter den damals bestehenden Wassersportverbänden ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Der Verordnungsgeber hat darüber hinaus auch das Interesse der Inhaber von Sportbootführerscheinen anderer Verbände, die vor Inkrafttreten der SportbootFüV-Bin a.F. erworben worden sind, daran, ohne erneute Prüfung in den Besitz eines amtlichen Befähigungsnachweises zu gelangen, im Wege einer Übergangsregelung berücksichtigt. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SportbootFüV-Bin a.F. stellten der DMYV und der DSV auf Antrag gegen Vorlage von Befähigungsnachweisen, die zum Führen von Sportbooten berechtigen und die vor dem 01. April 1978 von anderen Verbänden mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis aus. Voraussetzung hierfür war lediglich, dass die anderen Befähigungsnachweise unter Voraussetzungen erworben wurden, die den Anforderungen für den Erwerb des amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises entsprachen (Satz 2) wobei der Bundesminister für Verkehr die entsprechende Gleichwertigkeitsentscheidung zu treffen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen hatte (Satz 3 und 4). Eine solche Bekanntmachung über gleichwertige Befähigungsnachweise nach § 13 Abs. 1 SportbootFüV-Bin a.F. erfolgte am 21.09.1978 (VkBl. 1978, S. 419). Dort findet sich auch der Führerschein für Binnenfahrt A, soweit die Berechtigung zum Führen von Segelbooten mit Hilfsmotor eingetragen ist, ausgestellt vom VDS, wie er sich auch im Besitz des Klägers befindet.
22 
Dem Kläger stand damit eine einfache und zumutbare Möglichkeit offen, einen amtlichen Befähigungsnachweis im Sinne von § 3 SportbootFüV-Bin a.F. zu erlangen. Zwar war diese Möglichkeit nach § 13 Abs. 2 SportbootFüV-Bin a.F. auf den Zeitraum von 01. Mai 1978 bis zum 30. April 1980 beschränkt, dieser Zeitraum von zwei Jahren war jedoch bei weitem ausreichend, um die Geltung des Gleichbehandlungsanspruchs nach Art. 3 Abs. 1 GG von Inhabern von Führerscheinen, die nicht vom DMYV oder dem DSV stammten, mit den Inhabern von Befähigungsnachweisen, die von diesen beiden Verbänden bereits vor Inkrafttreten der SportbootFüV-Bin a.F. ausgestellt worden sind, sicherzustellen.
23 
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger in der Auffassung, § 13 Abs. 2 SportbootFüV-Bin a.F., in dem es heißt, „der Antrag auf Ausstellung des amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises kann vom 1. Mai 1978 bis zum 30. April 1980 ... gestellt werden“, verlange von der Behörde eine Ermessensentscheidung. Denn tatsächlich weist das Wort „kann“ in diesem Zusammenhang lediglich auf die eingeräumte Möglichkeit der Stellung des Antrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist hin.
24 
Nach allem liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Führerscheinerteilung an den Kläger ohne Prüfung nicht vor. Schriftliche Äußerungen von DSV und VDS sind - falls sie mit den normativen Vorgaben nicht übereinstimmen sollten - vorliegend nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger zeitnah vor Inkrafttreten der SportbootFüV-Bin a.F. zum 01.04.1978 bereits durch Schreiben des VDS vom 23.01.1978 auf die Möglichkeit, ohne zusätzliche Prüfung den DSV-A-Schein zu erhalten, hingewiesen worden ist. Dass in diesem Schreiben keine Umschreibefrist genannt wurde, vermag ihm keinen über die Regelungen der Verordnung hinausgehenden Anspruch zu verschaffen, zumal da auch kein Hinweis erfolgt war, dass die Umschreibemöglichkeit zeitlich unbeschränkt bestünde.
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Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 11/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.