Sportbootführerscheinverordnung - SpFV | § 9 Prüfungsausschüsse

Sportbootführerscheinverordnung - SpFV | § 9 Prüfungsausschüsse
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Verordnung über das Führen von Sportbooten Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.

(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.

(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:

1.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein,
2.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein oder
3.
Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandese. V. für den amtlichen Sportbootführerschein.

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published on 11.05.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 28.02.2012 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.11.2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 05.02.2010 verpflichtet, dem Kläger einen Sportbootführerschein-Binnen ohne Prüfung auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des V
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