Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit welchem die Eintragung einer Brunnenfigur in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes verfügt worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Brunnenfigur, eines sog. „…“. Diese aus Rotmarmor gefertigte Skulptur wird … … (um 1483/84 bis 1551) zugeschrieben, welcher ein namhafter … Künstler der Renaissance war. Sie wurde etwa um 1516/1518 geschaffen und zunächst auf dem Röhrkasten am …haus in … aufgestellt. Um 1630 wurde sie auf den sog. …brunnen in der … …-Gasse verbracht; ab 1778 befand sie sich auf dem Brunnen vor St. … Etwa 1808 wurde die Statue in das Depot der Stadt … gebracht und 1823 dem damaligen Eigentümer des Schlosses … durch den Magistrat der Stadt … geschenkt. In der Folgezeit befand sie sich als Parkfigur im Schlosspark … Seit dem Jahr 2000 stand sie auf Grund eines Leihvertrages im …museum der Stadt … Nach Ablauf des Leihvertrages wollte die Klägerin die Figur am 15. Mai 2015 aus dem Museum abtransportieren lassen.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2015 beantragte der Leiter des …museums der Stadt … bei dem Beklagten die Eintragung der Figur in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Beigefügt war ein Gutachten des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg vom 23. September 2014, welches ausführt, dass die kunstgeschichtliche Bestimmung der Steinskulptur als Werk von … … und ihre Authentizität nicht zuletzt aufgrund profunder wissenschaftlicher Bearbeitung außer Zweifel stünden. Es handle sich um ein Werk eines der namhaften … Künstler der Renaissance. Aufgrund des Stellenwerts des Objekts für die Kulturgeschichte … ergebe sich die unbedingte Notwendigkeit, den dauerhaften Verbleib in der Stadt zu erwirken.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Verfahren zur Eintragung der Brunnenfigur „…“ in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) werde eingeleitet. Sie erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Sachverständigenausschuss des Beklagten empfahl die Eintragung der Brunnenfigur „…“ in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes in seiner Sitzung vom 30. Juli 2015 einstimmig.

Am 2. Mai 2016 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit dem die Aufnahme der Brunnenfigur „…“ in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gemäß § 1 Abs. 1 KultgSchG verfügt wurde. Die Ausfuhr dieses eingetragenen Gegenstandes aus Deutschland bedürfe der Genehmigung. Ferner sei jeder Orts- oder Besitzerwechsel innerhalb Deutschlands dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) mitzuteilen. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Er wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Mai 2016 zugestellt.

Am 15. Juni 2016 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Anstoß zur Eintragung der Statue in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei nicht etwa ihre historische Bedeutung gewesen, sondern das Auslaufen des Leihvertrages zwischen der Klägerin und dem …museum … Als die Klägerin nach Ablauf des Leihvertrages ihr Eigentum wieder in Anspruch habe nehmen wollen, hätten die Stadt … sowie der Beklagte mit allen Mitteln versucht, ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erschweren. Sämtliche Maßnahmen würden lediglich dazu dienen, die Klägerin dazu zu bewegen, in einen Verkauf der Figur an die Stadt … unterhalb von deren eigentlichem Marktpreis einzuwilligen. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da er keinerlei Begründung aufweise und somit gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstoße. Er sei auch materiell rechtswidrig, da die Eintragungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 KultgSchG nicht vorlägen. Die Abwanderung aus Deutschland würde keinen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Mit der Eintragung nach § 1 Abs. 1 KultgSchG sei ein erheblicher Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden. Die Tatbestandsmerkmale seien restriktiv und in verfassungskonformer Weise unter Berücksichtigung der Neuregelung in § 7 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) auszulegen. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 KGSG mache deutlich, dass es sich bei der Entscheidung über die Eintragung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG um eine absolute Ausnahmeentscheidung handeln müsse. Zwar könne man die Region … als historische Region im Sinne des § 7 Abs. 1 KGSG verstehen; die Statue „…“ habe indes keine besondere, identitätsstiftende Bedeutung für diese Region. Auch kunsthistorisch komme dem „…“ keine herausgehobene Bedeutung zu. Eine besondere Bedeutung für das kulturelle Erbe der Region … sei bereits deshalb abzulehnen, da die Statue fast 200 Jahre lang ausschließlich im Park des in Privatbesitz befindlichen Schlosses … als Parkfigur gestanden habe. Es habe während dieser Zeit nie irgendein Interesse der Region … an dem „…“ gegeben. Es fehle an einem sonstigen weitergehenden Bezug zwischen dem „…“ und der Stadt … Dies wäre naheliegend etwa bei den Werken … …, die sich mit der Familie der Fugger befassen würde, da die Fugger nicht nur die Geschichte …s, sondern die deutsche Geschichte insgesamt geprägt hätten. Es bestehe auch kein herausragendes kulturelles öffentliches Interesse an einem Verbleib des „…“ in Deutschland. Viele Werke von … … seien erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich. Der „…“ werde in der kunsthistorischen Wissenschaft kaum rezipiert. Der „…“ werde - soweit ersichtlich - lediglich in zwei kunsthistorischen Büchern, die sich speziell mit … und den in den … Museen befindlichen Werken befassen würden, erwähnt. Die Darstellung eines „…“ im Zusammenhang mit Brunnen sei zu der Zeit üblich gewesen, der „…“ insofern keine Besonderheit. Bislang sei nicht ein einziges Werk … … in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes eingetragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verwaltungsakt sei formell rechtmäßig. Die Eintragungsentscheidung habe nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nicht begründet werden müssen. Die Auffassung der Behörde, wonach eine Abwanderung der Skulptur aus dem Bundesgebiet aufgrund ihrer kunst- und kulturhistorischen Bedeutung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, sei für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Begründung werde jedoch hilfsweise nach Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG nachgeholt. Die Eintragungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KultgSchG seien erfüllt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Skulptur in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei das Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 anzuwenden gewesen. Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 sei erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Die Ansicht der Klägerin, der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechtes präzisiere das noch geltende Altrecht und sei zu dessen Interpretation heranzuziehen, sei unzutreffend. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als Vollzugshilfe würden Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK v. 20.5.1983, GMBl 442) existieren. Nach dem Gutachten des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg vom 23. September 2014 sei die Bedeutung der Skulptur als Werk eines der namenhaften … Künstler der Renaissance und ihrer weitestgehend gesicherten Provenienz vom Röhrkasten am …haus, die sie zum signifikanten Zeichen der Visualisierung städtischer Ordnung erkläre, evident. Aus dem daraus resultierenden Stellenwert des Objektes für die Kulturgeschichte … ergebe sich die unbedingte Notwendigkeit, den dauerhaften Verbleib in der Stadt und die öffentliche Präsenz des Bildwerkes zu erwirken. In seiner Sitzung vom 30. Juli 2015 habe der Sachverständigenausschuss des Beklagten nach ausführlicher Diskussion der Sachlage auch einstimmig empfohlen, das Kunstwerk in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, da es von herausragender Bedeutung für … und Bayern, aber auch Gesamtdeutschland sei. Eine Interessenabwägung sei nicht vorzunehmen, da die Eintragung eine gebundene Entscheidung sei.

Die Klägerin ließ daraufhin erwidern, ein vollständiges Entfallen der Begründungspflicht komme nur bei ganz einfach gelagerter Sach- und Rechtslage in Betracht, die hier jedoch nicht gegeben sei. Die Begründungsversuche des Beklagten würden sich nicht damit auseinandersetzen, warum gerade diese Statue eine derart wesentliche Bedeutung für den deutschen Kulturbesitz habe. Der erhebliche Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin müsse bereits auf Tatbestandsebene bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlicher Verlust für den deutschen Kulturbesitz“ Berücksichtigung finden. Die rechtswidrige Eintragung verletze die Klägerin in ihrem Eigentumsgrundrecht, jedenfalls aber wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung in Art. 3 GG. Es sei bis zum heutigen Tag nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Figur gegenüber anderen Werken … … anders behandelt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2016 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der künstlerischen und kunsthistorischen Einordnung der streitgegenständlichen Figur. In dem Gutachten vom 28. Dezember 2017 geht Prof. Dr. …, Kunsthistoriker mit Forschungsschwerpunkt Bildhauerkunst und Malerei des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit, davon aus, dass die Notwendigkeit einer Unterschutzstellung des „…“ außer Frage stehe. Die Figur sei Hauptzeugnis im Rahmen der … Wasserkunst und hochbedeutendes Werk der frühen … Renaissanceskulptur. Sie sei im Rahmen eines in seiner Zeit singulären Projekts in …, seit dem frühen 16. Jahrhundert Zentrum der deutschen Renaissance, entstanden. Von der bildhauerischen Ausstattung der früheren Brunnen sei einzig der „…“ erhalten. Das Standbild zähle zu den drei Werken, die sich heute mit Sicherheit von den Archivalien bzw. ihren Signaturen her mit … … in Verbindung bringen ließen. Es handle sich um die einzige Steinfigur, die von der Hand dieses Bildhauers überliefert sei.

Die Bevollmächtigten der Klägerin nahmen mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 zu diesem Gutachten Stellung. Der Gutachter sei aufgrund der eigenen Einbindung in die Museumswelt voreingenommen. Er habe während des Ortstermins, der im Rahmen der Erstellung des Gutachtens stattgefunden habe, ausdrücklich erklärt, dass ein Werk, das sich in einem Museum befinde, allein dadurch zu Kulturgut werde. Ferner belege das Gutachten die Urheberschaft … … nicht. Beim „…“ fehle eine entsprechende Signatur.

Auf Anforderung des Gerichts ergänzte der Sachverständige am 11. Mai 2018 unter Vorlage einer Quellendokumentation sein Gutachten im Hinblick auf die von den Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen: Signaturen oder Dokumente unmittelbar im Zusammenhang mit Kunstwerken seien im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit äußerst selten. Dies hänge mit dem damaligen Selbstverständnis der Künstler zusammen, die sich in erster Linie als Handwerker begriffen. Jedenfalls ließe sich das Werk aufgrund der in den Baumeisterbüchern dokumentierten Zahlungen an … … zuordnen. Im Übrigen sei die Unterschutzstellung des „…“ aufgrund seiner hohen künstlerischen Qualität und seiner außerordentlichen kulturgeschichtlichen Bedeutung auch völlig unabhängig von der Möglichkeit einer Zuweisung an einen namentlich bekannten Künstler gerechtfertigt.

Die Bevollmächtigten der Klägerin trugen daraufhin vor, den herangezogenen Quellen könnte jedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass Zahlungen für den „…“ an … … geleistet worden seien. Es sei daher entscheidend, ob eine Unterschutzstellung des „…“ auch ohne Zuordnung des Werkes an … … geboten sei. Das Gutachten vom 27. Dezember 2017 verhalte sich hierzu jedoch allenfalls insoweit, als der „…“ als eines der wichtigsten Objekte der … Kulturgeschichte der Renaissance bezeichnet werde.

Nach Auffassung der Beklagten belege das Gutachten zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts erfüllt seien. Im Gutachten vom 27. Dezember 2017 werde in einer weiteren Passage deutlich, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung auch ohne Zuordnung an den Urheber … … vorliegen. Der „…“ werde als Hauptzeugnis im Rahmen der … Wasserkunst und hochbedeutendes Werk der frühen … Renaissanceskulptur bezeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2016 und das Gutachten von Prof. Dr. … vom 28. Dezember 2017, ergänzt am 11. Mai 2018, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Entscheidung über die Eintragung ist ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, da die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt unterwirft. Dabei wirkt die Eintragung wegen ihrer konstitutiven Wirkung für und gegen jeden Verfügungsberechtigten (VG Berlin, U.v. 22.1.2015 - VG 1 K 228.11 - juris Rn. 28 m.w.N.). Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Eintragungsbescheid vom 2. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Eintragung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) i. d. F. d. Bek. vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754). Danach werden Kunstwerke und anderes Kulturgut, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Gesetzes befinden, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen.

Das bis 5. August 2016 gültige Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist vorliegend noch anwendbar. Nach § 90 Abs. 3 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist, gelten für Verfahren, die bis 6. August 2016 eingeleitet und bekannt gemacht worden sind, die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung bis zum Abschluss des Verfahrens fort. Da das Verfahren hier schon mit Antrag vom 30. April 2015 eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens im Mai 2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, ist das Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung anzuwenden.

Das Kulturgutschutzgesetz ist damit weder unmittelbar anwendbar noch kommt es für die Auslegung des § 1 KultgSchG auf die Gesetzesbegründung zum Kulturgutschutzgesetz an. Jedenfalls basiert die Neuregelung in § 7 KGSG in Anlehnung an die bisherige Praxis auf einer Kombination zweiter kumulativer Prüfvorgaben zur Eintragung (vgl. BT-Drs. 18/7456, Begründung zu § 7 Abs. 1). Die Eintragungsvoraussetzungen haben sich damit inhaltlich im Kern nicht geändert.

b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das gemäß § 2 Abs. 1 KultgSchG zuständige Staatsministerium hörte vor Erlass des Bescheids die Klägerin (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) sowie den zuständigen Ausschuss von fünf Sachverständigen (§ 2 Abs. 2 KultgSchG) an. Die Bekanntmachungserfordernisse nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG wurden erfüllt.

Das Eintragungsverfahren wurde vom Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich durchgeführt. Der Verwaltungsakt ist insbesondere nicht gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG nichtig. Die Eintragungsverfügung ist weder willkürlich noch wurden elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens außer Acht gelassen (vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 50). Angesichts des Gutachtens des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg und der Entscheidung des Sachverständigenausschusses lagen tragfähige und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Figur national wertvoll im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG ist (s. zum Aspekt der rechtsmissbräuchlichen Eintragung und zum Folgenden auch VG Berlin, a.a.O. - juris Rn. 36ff.). Ob das Verfahren - wie behauptet - eingeleitet worden ist, um die Klägerin zu einem Verkauf der Figur an die Stadt … unter ihrem eigentlichen Marktpreis zu bewegen, kann hier dahin stehen, da jedenfalls nicht die Stadt …, sondern der Beklagte über die Eintragung entschieden hat. Da nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Figur des „…“ national wertvoll sein könnte, war der Beklagte auch zur Verfahrenseinleitung verpflichtet.

Ob die fehlende Begründung gemäß Art. 39 BayVwVfG erforderlich war, kann hier offen bleiben, da diese jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

c) Die Eintragungsverfügung ist materiell rechtmäßig.

aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG sind erfüllt. Bei dem „…“ handelt es sich um ein Kunstwerk im Sinne dieser Vorschrift, dessen Verbringung ins Ausland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde.

Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind wertausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1991 - 7 B 89.349 - juris Rn. 24; VG Berlin, a.a.O. - juris Rn. 39). Einen wesentlichen Verlust bereitet dem deutschen Kulturbesitz nur die Abwanderung bedeutsamer und national wertvoller Werke. Die den Begriff des national wertvollen Kulturgutes prägenden Merkmale lassen sich abstrakt nicht abschließend bestimmen; sie sind vielmehr mit Blick auf die im Einzelfall für eine Eintragung anstehenden Objekte im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln. Dabei fallen die künstlerische Eigenart, der (kunst) historische Rang und der kulturelle Wert der Objekte ebenso ins Gewicht wie ihre Einzigartigkeit oder Seltenheit sowie ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland (BVerwG, U.v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 - BVerwGE 92, 288 ff., juris Rn. 10).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Steinfigur des „…“ zur Überzeugung des Gerichts national wertvoll. Diese Einschätzung beruht auf dem Gutachten des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg vom 23. September 2014, dem einstimmigen Urteil des im Rahmen des Eintragungsverfahrens angehörten Sachverständigenausschusses sowie insbesondere der Beweiserhebung des Gerichts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Dem Sachverständigengutachten liegen sachgerechte Beweisfragen zugrunde, es überzeugt inhaltlich und weist keine Mängel auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Ein Sachverständigengutachten kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Im Beweisbeschluss vom 8. Februar 2017 hat sich das Gericht für die Beweisfragen in sachgerechter Weise an eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Eintragung von Kulturgütern in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.4.2010) angelehnt. Hiernach müssen Kunstwerke und andere Kulturgüter in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen werden, wenn sie wichtige Objekte von Künstlerinnen und Künstlern mit internationalem Rang sind oder für die deutsche Kunst und Geschichte oder für die Landesgeschichte oder für die Geschichte historischer Regionen von herausragender Bedeutung sind.

Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Aspekte sind auch nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu begründen. Der Einwand der Klägerin, der Gutachter sei aufgrund seiner Einbindung in die Museumswelt voreingenommen, wird vom Gericht nicht geteilt. Die bloße Einbindung in die Museumswelt führt nicht dazu, Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, zu wecken. Die Behauptung, der Sachverständige habe bei dem Termin in … geäußert, ein Werk, das sich in einem Museum befinde, werde allein dadurch zu Kulturgut, wird vom Sachverständigen bestritten. Aus Sicht des Gerichts, das bei diesem Termin auch vertreten war, gab es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen. Soweit der Sachverständige bei dem Termin eine dezidierte Meinung vertrat, war dies nicht Ausdruck von Voreingenommenheit, sondern der Tatsache geschuldet, dass er sich vor dem Termin mit dem Gegenstand der Begutachtung vertraut gemacht hatte.

Nach Auffassung des Gerichts geht das Gutachten nicht von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus und weist keine groben, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche auf. Im Gutachten vom 28. Dezember 2017 führt der Sachverständige vielmehr in sich stimmig im Einzelnen aus, weshalb die Steinfigur des „…“ zu den herausragenden Bildwerken der deutschen Renaissance zählt und sie auch in kulturhistorischer Hinsicht ein Zeugnis von größter Bedeutung ist. In der frühen Blütezeit der Renaissance war die Stadt … das Zentrum einer neuen Kunstauffassung in Deutschland. Der Sachverständige erläutert in seinem Gutachten nachvollziehbar, welch bedeutende Rolle der Stadt … aus kunsthistorischer Sicht zur Zeit des Schaffens von … … zukommt, und inwieweit dieser Bildhauer als einer der wichtigsten Vertreter der … Bildhauerkunst im Zeitalter der Renaissance anzusehen ist. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss kommt, die Unterschutzstellung des „…“ stehe außer Frage und die Aufnahme dieser Steinfigur in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei unbedingt gerechtfertigt, ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend.

Der Einwand der Klägerin, die Zuordnung des „…“ zu … … sei dem Gutachten und der Quellendokumentation nicht zu entnehmen, überzeugt nicht. Die fehlende Signatur des Werks durch … … steht der Zuordnung nicht entgegen. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass aufgrund des damaligen Selbstverständnisses von Künstlern viele Werke nicht signiert worden sind. Jedenfalls kann nach Auffassung des Gerichts der „…“ aufgrund der Zahlungen an … …, die sich aus den Baumeisterbüchern ergeben, diesem mit großer Sicherheit als Urheber zugeordnet werden. Ausweislich der in Ziffern 10 und 11 der Quellendokumentation des Sachverständigen genannten Zahlungen wurde … … in den Jahren 1517 und 1518 „wegen der steinernen Brunnensäule“ bzw. „wegen der Bildsäule des …brunnens“ bezahlt. Zwar wird der „…“ in den Baumeisterbüchern nicht ausdrücklich (als solcher) bezeichnet. Jedoch dürfen insoweit an Quellen aus dem 16. Jahrhundert keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der „…“ war Teil der bildhauerischen Ausstattung des …brunnens; zudem wird in den Quellen explizit eine steinerne Bildsäule erwähnt. Nach Auffassung des Gerichts lässt dies den Schluss zu, dass damit der „…“ von … … gemeint war. Auch im Gutachten des Germanischen Nationalmuseums vom 23. September 2014 wird der „…“ zweifelsfrei … … zugeordnet. Zudem haben die Bevollmächtigten der Klägerin dies im gerichtlichen Verfahren zunächst nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr explizit … … als Urheber der Statue benannt. Der Annahme der Urheberschaft … steht auch nicht entgegen, dass in Ziffern 7 bis 9 der Quellendokumentation Zahlungen an … … und … … „wegen Bildhauerarbeiten an den Rohrkästen“ aufgeführt sind. Der Sachverständige hat in seiner Quellendokumentation gerade erläutert, dass … … der Assistent von … … war.

Selbst wenn das Werk … … nicht zugeordnet werden könnte, wären die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG erfüllt. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 11. Mai 2018 stellt der Sachverständige explizit klar, dass eine Unterschutzstellung des „…“ aufgrund seiner hohen künstlerischen Qualität und seiner außerordentlichen kulturgeschichtlichen Bedeutung auch völlig unabhängig von der Möglichkeit einer Zuweisung an einen namentlich bekannten Künstler gerechtfertigt sei. Die herausragende Bedeutung des „…“ ergibt sich bereits aus seinem Gutachten vom 27. Dezember 2017, nach dem der „…“ zu den herausragenden Bildwerken der deutschen Renaissance zählt und auch in kulturhistorischer Hinsicht ein Zeugnis von größter Bedeutung ist. In der frühen Blütezeit der Renaissance sei das äußere Erscheinungsbild von …, dem Zentrum der neuen Kunstauffassung in Deutschland, zum Zweck der Selbstdarstellung künstlerisch verändert worden. Dazu gehört habe die Errichtung repräsentativer steinerner Brunnen anstelle der spätmittelalterlichen hölzernen Brunnenstöcke. Die Versorgung einer größeren Stadtgemeinde wie … mit Wasser habe eine entscheidende Lebensgrundlage dargestellt. Mit den steinernen Röhrkästen sei die in ganz Europa bewunderte Ingenieurskunst der für das Leitungssystem in … zuständigen Werkmeister nobilitiert worden. Nach Auffassung des Sachverständigen ist der „…“ demnach ein Hauptzeugnis der … Wasserkunst und hoch bedeutendes Werk der frühen … Renaissanceskulptur. Es handle sich um eine Schöpfung der maximilianischen Zeit „par excellence“.

bb) Die Eintragung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 27.5.1993, a.a.O., juris Rn. 14ff.). Die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen stellen lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Eintragung entzieht bestehende Rechte am Kulturgut nicht, sondern unterstellt einzig die Ausfuhr einem Genehmigungsvorbehalt. Eine unangemessene Belastung des Eigentümers folgt hieraus nicht, da insbesondere die Möglichkeit erhalten bleibt, eingetragenes Kulturgut wirtschaftlich zu nutzen. Etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen bei Untersagung der Ausfuhr begegnet das Gesetz mit einer Ausgleichsregelung in § 8 KultgSchG.

cc) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dass möglicherweise andere vergleichbare Werke, insbesondere auch von … …, (bisher) nicht in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind, kann der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. Bei der Entscheidung über die Eintragung eines national wertvollen Kunstwerks handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Sollten andere - mit dem „…“ tatsächlich vergleichbare - Kunstwerke bisher zu Unrecht nicht in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eintragen worden sein, so liegt möglicherweise ein Versäumnis der zuständigen Behörde vor. Eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis scheidet insoweit jedoch aus (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 42).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2018 - M 10 K 16.2700 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn

1.
es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
2.
seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.

(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit

1.
teilweise zerstört ist,
2.
an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
3.
teilweise im Ausland aufbewahrt ist.

(3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn

1.
es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
2.
seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.

(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit

1.
teilweise zerstört ist,
2.
an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
3.
teilweise im Ausland aufbewahrt ist.

(3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn

1.
es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
2.
seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.

(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit

1.
teilweise zerstört ist,
2.
an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
3.
teilweise im Ausland aufbewahrt ist.

(3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).

4

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen), soweit nach dieser Vorschrift Sicherheitsabstände (Achtungsabstände) einzuhalten sind, um die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen so gering wie möglich zu halten, die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert oder aber die Pflicht des Errichters und Betreibers einer genehmigungspflichtigen Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG näher bestimmt, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren zu treffen mit der Folge, dass die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) einen Sicherheitsabstand zur Auswirkungsbegrenzung von vernünftigerweise ausgeschlossenen Dennoch-Störfällen einzuhalten, nicht nachbarschützend ist und keine bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwischen dem Anlagenbetreiber und einem benachbarten Bauherrn begründet,

und

ob bei der Bemessung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach § 9 Abs. 1 BVOT, § 3 Abs. 3 der 12. BlmSchV dann, wenn als Grenze eine Wärmestrahlung gewählt wird, bei der letale Folgen selbst innerhalb eines Wohngebäudes unmittelbar zu erwarten stehen, im Gegenzug bei der Betrachtung des Störfallszenarios eine Windstärke von 10 m/s, d.h. eine Starkwindlage, von dem Störfallbetrieb in Richtung auf das schutzwürdige Vorhaben ungeachtet ihrer konkreten Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen ist.

5

Diese Fragen rechtfertigen - soweit sie überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) ist den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG (sog. Seveso-II-Richtlinie) an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt, durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen. Die Grundsätze, die der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung entwickelt hat, finden - ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der eine besondere Ausprägung des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme darstellt, entsprechende Anwendung. Damit kann sich ein unter die Richtlinie 96/82/EG fallender Betrieb (wie hier - nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der Betrieb der Beigeladenen) darauf berufen, der von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte "angemessene Abstand" werde durch ein geplantes Wohnbauvorhaben nicht eingehalten; dieses sei gegenüber dem Betrieb rücksichtslos. Dem entsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 BVOT) selbst drittschützende Wirkung zukommt bzw. anhand welcher Faktoren der nach § 9 Abs. 1 BVOT bzw. § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV erforderliche Sicherheitsabstand zu bemessen ist.

6

2. Die Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) nötigt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (siehe zur "überholten" Grundsatzrüge etwa Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240 = juris Rn. 3, vom 9. April 1999 - BVerwG 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - juris Rn. 6). Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin deshalb planungsrechtlich unzulässig sei, weil es Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige und damit zugleich zulasten der Beigeladenen einen Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Rücksichtnahmegebot begründe (UA S. 24); auf S. 47 des Urteilsabdrucks werden zudem die Kriterien angewendet, die der Europäische Gerichtshof in der Vorabentscheidung vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) genannt hat. Das entspricht dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.).

7

3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

8

Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18).

9

a) Soweit die Klägerin geltend macht, ein Verfahrensfehler liege darin, dass bereits der Beschluss über die Zulassung der Berufung verfahrensfehlerhaft ergangen sei, verkennt sie, dass sie die Zulassung der Revision mit einer solchen Rüge schon deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 = juris Rn. 6 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) abgelehnt hat (Beschluss vom 13 September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - juris Rn. 20 f.); diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ebenfalls unanfechtbar.

10

Der weiter in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig erachtet, weil die Beigeladene als Berufungsführerin zur Zeit der Zulassung der Berufung zwar Eigentümerin, nicht aber Betreiberin des Gaskavernenspeichers gewesen sei, greift nicht, denn jedenfalls im für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 war die Beigeladene (unstreitig auch) Betreiberin, womit unter diesem Gesichtspunkt gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen.

11

b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit bestimmten Ausführungen der Klägerin nicht auseinander gesetzt (1), nicht in das Verfahren eingeführte und zudem in Englisch verfasste Beweismittel im Urteil verwertet (2) als auch in Bezug auf den Vorhalt, es habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt (3).

12

(1) Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (Beschluss vom 21. Februar 2000 a.a.O. Rn. 8). Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall liegt indessen nicht vor, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - juris Rn. 14, vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 und vom 21. Mai 2012 - BVerwG 7 B 70.11 - juris Rn. 12). Zudem verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO die Gerichte nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).

13

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht auseinandergesetzt, die mit ihrem Bauantrag verfolgte Nutzung der ehemaligen Katstelle als Wohnung verlange von der Beigeladenen keine größeren Rücksichtnahmepflichten und keine weiteren Vorkehrungen als die auf dem Grundstück bereits regelmäßig praktizierte Nutzung der Katstelle als Wochenend- und Freizeitwohnung sowie des Grundstückes als Garten, als unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 3, 34, 48, 49) beleuchtet das Oberverwaltungsgericht die Folgen der Zulassung des klägerischen Vorhabens für die Beigeladene. Dabei stellt es fest, dass die von der Klägerin derzeit ausgeübte Nutzung nicht genehmigt ist, mithin keinen Bestandsschutz genießt, und die Beigeladene bei Zulassung des klägerischen Vorhabens erstmals auf eine legalerweise ausgeübte Wohnnutzung Rücksicht nehmen müsste, was gegebenenfalls zu nachträglichen Betriebseinschränkungen führen könne. Damit erübrigen sich aber weitere Erörterungen im Hinblick auf eine etwaige "Vorbelastung", auf die die Klägerin offensichtlich abstellt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 14) an den Europäischen Gerichtshof verweist, sind die vom Senat dort gemachten Ausführungen zur Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung durch die - auch schon vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigte - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 2011 (a.a.O.) sowie das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 (a.a.O.) sachlich überholt. Danach ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar (Urteil vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 34 a.E.).

14

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen voraus, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. etwa Beschlüsse 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 = juris Rn. 7, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4, vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44 = juris Rn. 3 und vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 = juris Rn. 4). Daran fehlt es hier, soweit die Klägerin rügt, dass sich das Oberverwaltungsgericht das Handbuch zum Programm ALOHA aus dem Internet besorgt, es selbst vom Englischen ins Deutsche - soweit erforderlich - übersetzt und im Urteil verwertet habe, obwohl das Handbuch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und schon gar nicht in deutscher Übersetzung gewesen sei. Insofern legt sie schon nicht dar, was sie diesbezüglich bei ausreichender Gehörsgewährung (noch) vorgetragen hätte. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die vom Oberverwaltungsgericht verwendeten Aussagen im englischen Handbuch (es handelt sich um einen Satz) waren für das Gericht jedenfalls nicht entscheidungserheblich, das Urteil beruht mithin nicht hierauf. Denn das Berufungsgericht hat die Berechnungen des Gutachters der Klägerin auf der Grundlage des Programms ALOHA bereits aufgrund der Angaben im TÜV-Gutachten sowie in dem Gutachten des LANUV als falsch bewertet (UA S. 42) und dieses Ergebnis nur noch ergänzend - im Wege einer Hilfsbegründung - durch das Handbuch zu besagtem Programm als bestätigt angesehen (UA S. 42). Diese Hilfsbegründung kann jedoch hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis (Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Programms ALOHA durch die Gutachter der Klägerin) etwas ändert.

15

(3) Ein Gehörsverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge Nr. 1 und 4 der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 abgelehnt hat.

16

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 und vom 14. Mai 2008 - BVerwG 4 B 46.07 - juris Rn. 28). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818.88 - BVerfGE 79, 51 <62>). Wie bereits ausgeführt, ist hierfür maßgebend auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 67 = juris Rn. 6). Hieran fehlt es vorliegend.

17

(3.1) Der Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin zielte auf die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Physik, insbesondere für Strömungsphysik, bezüglich der Innenrauhigkeit des Steigrohres in der Kaverne Victor 2 (Nr. 1.1), der Unwahrscheinlichkeit eines sog. Guillotinebruchs am Kavernenkopf (Nr. 1.2), der fehlenden Berücksichtigung einer starken Kontraktion und eines starken Reibungsverlusts am Übergang von Kaverne zum Rohrschuh in den Berechnungen des TÜV von 2006 und des LANUV von 2011 (Nr. 1.3), der maximalen Höhe des Massestroms am Kavernenkopf (Nr. 1.4) sowie dazu, dass die zum Abriss des Kavernenkopfes notwendige Druckbelastung am Kavernenkopf nicht auftreten könne (Nr. 1.5).

18

Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Klägerin sieht hierin einen Verfahrensfehler. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Begründung stelle dies eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und beinhalte die Aussage, das Gericht halte den Sachverhalt bereits für hinreichend geklärt. Mit einer solchen Begründung könne ein Beweisantrag nicht in rechtmäßiger Weise abgelehnt werden.

19

Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 = juris Rn. 10). Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (z.B. Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt deshalb nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5), weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156> = Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 2; Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 und vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 106.93 - juris Rn. 2). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausweislich der Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags, die es in seinem Urteil (UA S. 43, 45, 46) noch weiter präzisiert hat, rechtsfehlerfrei ausgegangen. Von einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung kann damit keine Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass durch die in das Verfahren eingeführten Gutachten ihm die erforderliche Sachkunde bereits soweit vermittelt wurde, um im Wege der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) den vorliegend maßgeblichen Mindestabstand zwischen dem klägerischen Vorhaben und dem Gaskavernenspeicher der Beigeladenen bestimmen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf den Seiten 39 bis 46 des Entscheidungsabdrucks ausführlich mit den in das Verfahren - auch von Seiten der Klägerin - eingebrachten bzw. den von ihm eingeholten Gutachten auseinander gesetzt, hat diese umfassend gewürdigt und ist bezüglich des maßgeblichen Sicherheitsabstandes letztlich der durch das LANUV-Gutachten bestätigten Ansicht des TÜV gefolgt, weil es dieses für überzeugend gehalten hat (UA S. 37). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.

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(3.2) Schließlich rügt die Klägerin, auch Beweisantrag Nr. 4 sei in der mündlichen Verhandlung unzulässigerweise abgelehnt worden. Danach sollte den Gutachtern der Gegenseite aufgegeben werden, ihre iterative Berechnung des Massestroms einschließlich der zugehörigen Excel-Tabellen vorzulegen, sowie der Klägerin und ihrem Sachverständigen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, die eingeforderten Vorlagen würden erkennbar keine relevanten Erkenntnisse erbringen. Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht insofern vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es seine Entscheidung nur auf ein Gutachten stützen dürfe, das schlüssig und nachvollziehbar sei. Das setze gerade im Streit um wissenschaftliche Fragen voraus, dass die methodischen und rechnerischen Schritte, mit denen ein Sachverständiger zu einer Erkenntnis gelangt sei, nachvollzogen werden könnten. Dem habe der Beweisantrag Nr. 4 gedient. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Inwieweit Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte einer gutachterlichen Stellungnahme offen gelegt werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), die sich regelmäßig nicht allgemeingültig beantworten lässt (Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 24 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 44). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eingabegrößen und die Berechnungsgrundlagen im Anhang der Stellungnahme des LANUV aufgeführt sind (UA S. 44). Hinweise, auf durchgreifende, die Aussagekraft der Abschätzung in relevantem Umfang relativierende Fehler bei den Berechnungsgrundlagen, welche Anlass hätten geben können, die angelegten Excel-Tabellen anzufordern, hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 44) nicht gefunden. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass bei der Aufnahme der Grundlagendaten und der Berechnungen Fehler unterlaufen sein könnten (Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - juris Rn. 61 a.E. für eine Verkehrsprognose). Daran fehlt es.

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c) Letztlich liegt auch keine sogenannte aktenwidrige Entscheidung vor.

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Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan.

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(1) Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, weil es davon ausgehe, dass bei Erreichen einer Wärmestrahlung von 12 kW/qm ein Wohngebäude regelmäßig keinen hinreichenden Schutz mehr biete, sondern mit letalen Folgen zu rechnen sei (UA S. 39). Aus den Akten ergebe sich - so die Klägerin - jedoch genau das Gegenteil. Dieser Einwand greift nicht durch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Passage im Urteil vom 15. Dezember 2011 lediglich um eine Ungenauigkeit in der Diktion handelt. Das folgt daraus, dass das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Prüfung davon ausgeht, dass der Wert von 12 kW/qm aufgrund der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 85 m durch das verfahrensgegenständliche Gebäude (ca. 75 m Entfernung) überschritten wird und es infolgedessen zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme. Die Annahme, dass die typischen in Deutschland anzutreffenden Gebäude bei einer Wärmestrahlung von mehr als 12 kW/qm - somit auch das klägerische Gebäude - keinen ausreichenden Schutz vor letalen Folgen mehr bieten, entspricht jedoch der Aktenlage.

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(2) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass das Oberverwaltungsgericht bezüglich des der Ausbreitungsbetrachtung zugrunde zu legenden Massenstroms, d.h. der im Störfall auftretenden Emissionen am Kavernenkopf, hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Parameter (Ideal-/Realgasverhalten, Druck, Strömungsdurchmesser/Ausströmungsquerschnitt, Inburex-Sicherheitsbericht 2002) von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei. Insofern legt sie jedoch schon keinen "offensichtlichen" bzw. "zweifelsfreien" Widerspruch entsprechend obigen Grundsätzen dar, sondern ersetzt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts durch eine eigene. Das gilt umso mehr, als die genannten Parameter, ihre Bestimmung und ihre Bedeutung für den maßgeblichen Sicherheitsabstand zwischen den Beteiligten sowie den Gutachtern im Verfahren heftig umstritten waren. Damit fehlt es bereits an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.