Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Apr. 2016 - M 10 K 15.4879

bei uns veröffentlicht am04.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren betreffend Ziffer 1 des Klageantrags wird eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ...-straße 30 in ... Sie beziehen dort vom Beklagten als Wasserversorgungszweckverband ihr Trinkwasser, wofür der Beklagte Gebühren erhebt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2) (im Weiteren: Kläger) Wassergebühren für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 297,46 € fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für 12 Monate in Höhe von insgesamt 42,-- €, für 236 m³ Wasser in Höhe von 236,-- €, wobei der Wasserverbrauch auf 236 m³ geschätzt wurde, sowie aus Mehrwertsteuer in Höhe von 19,46 €. Der geschätzte Verbrauch orientierte sich am Vorjahresverbrauch 2013 mit 236 m³.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 29. Juli 2015, eingegangen am 7. August 2015, beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, den Abrechnungsbescheid Wassergebühren vom 28. Januar 2015 auf einen Zählerstand von 330 m³ zum Ablesetag 17. Dezember 2014 abzuändern

2. Den Beklagten zu verurteilen, den sich aus der korrigierten Abrechnung ergebenden überzahlten Abschlagsbetrag in Höhe von 82,-- € zuzüglich 5% über Basiszinssatz hieraus seit 15. Februar 2015 zu erstatten

3. den Beklagten zu verurteilen, den Abschlagsbetrag für 2015 aufgrund des tatsächlichen Verbrauches neu festzusetzen und die sich hieraus ergebende Differenz zuzüglich 5% über Basiszinssatz hieraus ab 15. Februar 2015 für den zu diesem Zeitpunkt eingezogenen Abschlagsbetrag, sowie ab 15. Mai 2015 für den zu diesem Zeitpunkt eingezogenen Abschlagsbetrag zu erstatten

4. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 5% über Basiszinssatz aus einem Betrag von 282,46 € seit 12. März 2015 zu zahlen

5. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 5% über Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 939,90 € für den Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis 29. Mai 2015 zu zahlen

Zur Begründung wird ausgeführt, die Kläger hätten am 17. Dezember 2014 eine Ablesekarte des Beklagten im Briefkasten gefunden, auf der sie aufgefordert worden seien, den Wasserstand abzulesen und diesen an den Beklagten weiter zu melden. Hierfür sei eine E-Mail-Adresse auf der Karte angegeben worden. Mit E-Mail vom gleichen Tag sei diese Meldung an den Wasserzweckverband an die gewünschte Anschrift übermittelt worden. Anfang Februar hätten die Kläger dann den Abrechnungsbescheid vom 28. Januar 2015 erhalten. Dem Bescheid sei allerdings nicht der mitgeteilte Wasserstand in Höhe von 330 m³ zugrunde gelegt worden, sondern ein geschätzter Wasserstand von 408 m³, mithin 78 m³ zu viel. Dieser fehlerhafte Gebührenbescheid sei vom Kläger mit schriftlichem Widerspruch vom 5. Februar 2015 fristgerecht angefochten worden. Hierauf sei vom Beklagten bisher nicht reagiert worden. Aus einem korrekten Abrechnungsbescheid hätte sich ein Guthaben zugunsten der Kläger in Höhe von 82,-- € ergeben. Da der Beklagte in seinem Bescheid die erste Abschlagszahlung zum 15. Februar 2015 angesetzt habe, sei es billig, den Verzugsschaden aus den bisher nicht zurückerstatteten überzahlten Abschlägen ebenfalls auf dieses Datum zu datieren. Der Beklagte habe aufgrund seines fehlerhaften Bescheids am 11. März sowie am 23. Juni 2015 Abschläge eingezogen, die der Höhe nach zu hoch gewesen seien. Auf den sich aus der Differenz dieser zu hohen Abschlagsbeträge und der tatsächlich neu festzusetzenden sachgerechten Abschlagsbeträgen ergebender Betrag sei ein zu erstattender Zinsschaden von mindestens 5% über Basiszinssatz angemessen. Aufgrund eines durch die Abschläge in Anspruch genommenen Dispositionskredites liege der tatsächliche Zinsschaden wesentlich höher. Aufgrund des fehlerhaften Bescheides des Beklagten sei durch die Gemeinde ... ein ebenfalls fehlerhafter Abrechnungsbescheid Abwassergebühren vom 26. Februar 2015 erlassen worden. Bei Ansatz des tatsächlichen Verbrauchs für diesen Bescheid sei ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von 282,46 € fällig gewesen. Für den vom Beklagten verursachten Verzug der Rückzahlung dieses Guthabens sei der Verzugsschaden in Höhe von mindestens 5% über Basiszinssatz seit dem 12. März 2015 zu erstatten. Das Datum des Bescheides zuzüglich 14 Tagen scheine hier angemessen für den Beginn des Verzugsschadens. Ebenfalls aufgrund dieses fehlerhaften Bescheides der Gemeinde ... sei am 15. Mai 2015 ein wesentlich zu hoher Abschlag in Höhe von 939,90 € vom Konto der Kläger abgezogen worden, und nach allerdings ebenfalls fehlerhaften Änderungen des Bescheids der Gemeinde ... mit Wertstellung vom 29. Mai 2015 zurücküberwiesen worden. Für den sich hieraus ergebenden Zinsschaden habe der Beklagte Schadensersatz in Höhe von mindestens 5% über Basiszinssatz zu leisten.

Als Anlagen zur Klageschrift waren u. a. eine Kopie einer Wasserzählerstandsablesekarte, in welchem handschriftlich ein Zählerstand von 330 m³ ohne Datum und Unterschrift eingetragen ist, eine Ablichtung einer Mailmitteilung, wonach u. a. ein Zählerstand von 330 m³ übermittelt werde, sowie Ablichtung eines Widerspruchsschreibens vom 5. Februar 2015 beigefügt.

In der vom Beklagten vorgelegten Akte befinden sich weder eine Zählerablesekarte noch der Ausdruck einer Mail vom 17. Dezember 2014 noch ein Widerspruchsschreiben des Klägers vom 5. Februar 2015.

Mit Bescheid vom 31. Dezember 2015 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger die Abrechnung der Wassergebühren für das Jahr 2014 um 38,50 € zuzüglich 2,70 € Mehrwertsteuer herabgesetzt. Anstelle des ursprünglich geschätzten Wasserverbrauchs von 236 m³ wurde dabei nunmehr ein Verbrauch von 158 m³ zugrunde gelegt.

Daraufhin erklärten die Kläger den Klageantrag zu 1) für erledigt, der Beklagte stimmte der Erledigung zu. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten hinsichtlich des Klageantrags zu 1) (den Abrechnungsbescheid Wassergebühren vom 28.1.2015 auf einen Zählerstand von 330 m³ zum Ablesetag 17.12.2014 abzuändern) zwischen den Klägern einerseits und dem Beklagten andererseits hälftig aufzuteilen. Dabei ist der Klageantrag als Teilanfechtung des Gebührenbescheides auszulegen mit dem Ziel, die über den vom Kläger angegebenen Verbrauch hinausgehende Gebührenfestsetzung teilweise aufzuheben. Diesem Rechtsschutzbegehren ist der Beklagte letztlich mit Erlass des Änderungsbescheids vom 31. Dezember 2015 nachgekommen, was zur Erledigung dieses Klageantrags geführt hat. Allerdings war bei Eintritt des erledigenden Ereignisses offen, ob die Klage insoweit Erfolg gehabt hätte. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich gerade nicht, dass die Kläger rechtzeitig Widerspruch gegen den angefochtenen Gebührenbescheid vom 28. Januar 2015 eingelegt haben. Sollte kein oder nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden sein, wäre die erst am 7. August 2015 erhobene Klage verfristet (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die Klage damit unzulässig.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Kläger tatsächlich wie von ihm vorgetragen rechtzeitig mit Schreiben vom 5. Februar 2015 beim Beklagten Widerspruch eingelegt hat, dieses Schreiben aber in Verstoß geraten ist.

Für die Einlegung eines Widerspruchs spricht u. a., dass der Kläger ausweislich einer Telefonnotiz in der Behördenakte am 4. Februar 2015 beim Beklagten angerufen hat und auf den seiner Meinung nach falschen geschätzten Zählerstand im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat: tatsächlich habe der Kläger am 17. Dezember 2014 eine E-Mail geschickt mit einem Zählerstand von 330 m³, also einem geringeren Verbrauch. Darüber hinaus findet sich in der Behördenakte auch ein handschriftlicher Klebezettel, auf dem vermerkt ist: „...-straße 30, 17.12.14, 330 m³, E-Mail wahrscheinlich übersehen, → defekt! sorry-... LG“. Weiter ist im erledigenden Korrekturbescheid vom 31. Dezember 2015 ausgeführt „... wurde Ihr Widerspruch bearbeitet und nach Ihren Angaben abgeändert.“

Damit lässt sich nicht ausschließen, dass der Kläger zum einen wie vorgetragen vor Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides bereits den von ihm abgelesenen Wasserzählerstand mitgeteilt hat; jedenfalls hat er diesen Stand telefonisch auch am 4. Februar 2015 mitgeteilt. Dies lässt zum anderen vermuten, dass er ebenso auch Widerspruch eingelegt hat.

Unzulässig war jedenfalls die Klage der Klägerin zu 2), da der angefochtene Bescheid lediglich an den Kläger gerichtet war; die Klägerin war damit nicht in ihren Rechten verletzt, § 42 Abs. 2 VwGO.

Da jedoch wegen der Erledigung der Hauptsache eine weitere Sachaufklärung nicht angezeigt ist, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.

3. Mit den übrigen Klageanträgen zu 2 bis 5 macht der Kläger im Wesentlichen Rückzahlungsansprüche infolge zu hoher Festsetzung von Abschlagsbeträgen sowie eine Verzinsung der von ihm begehrten Abschlagsreduzierung für das Veranlagungsjahr 2015 geltend.

Für eine derartige Neuberechnung von Abschlagszahlungen ist aber ebenfalls bereits tatsächlich Erledigung eingetreten. Das Veranlagungsjahr für die Festsetzung von Wassergebühren durch den Beklagten 2015 ist bereits abgeschlossen. Abschlagszahlungen wie hier vom Beklagten festgesetzt dienen der Vorfinanzierung der im Veranlagungsjahr zu erwartenden Gebührenschuld. Mit Ende des Veranlagungsjahrs wird die entstandene Wassergebührenforderung festgesetzt, dabei werden die geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet. Je nachdem entsteht eine Nachforderung, wenn die Abschlagszahlungen insgesamt weniger betragen haben als die gesamte Gebührenforderung, oder es errechnet sich eine Zuvielleistung durch den Abgabepflichtigen, weil die Abschlagszahlungen zu einem höheren Betrag geführt haben, als tatsächlich als Wassergebührenforderung entstanden ist. Eine derartige Überzahlung ist dann spätestens im Folgejahr auszugleichen bei der Festsetzung neuer Abschlagszahlungen. Insoweit hat sich das Klagebegehren auf Abänderung der Abschlagszahlungen für das Veranlagungsjahr 2015 erledigt.

Ein Anspruch auf Verzinsung zu viel gezahlter Abschlagszahlungen - wiederum verglichen mit der Jahresgesamtgebührenforderung - besteht gerade nicht. Für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnis verweist der hier anzuwendende Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) Buchstabe aa) KAG auf §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 und § 235 AO. Nach § 233 AO sind Ansprüche aus dem Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnis nur zu verzinsen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Nach § 233 a Abs. 1 AO findet u. a. eine Verzinsung auch von Steuererstattungsansprüchen des Steuerschuldners statt. Auf diese Norm wird aber im Kommunalabgabengesetz nicht verwiesen. Damit schließt der Bayerische Landesgesetzgeber gerade eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen aus. Für die vom Kläger geltend gemachten Forderungen besteht somit keine Rechtsgrundlage.

Selbst bei Anwendbarkeit des § 233 a Abs. 1 AO würde für den vorliegenden Fall jedoch nichts anderes gelten. Denn § 233 a Abs. 1 Satz 2 AO schließt seinerseits gerade die Verzinsung von Steuererstattungen für die Festsetzung von Vorauszahlungen aus. Danach gilt die Pflicht zur Verzinsung eines Unterschiedsbetrags, also einer Steuererstattungsforderung, gerade nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

Damit ist die Klage in den Klageanträgen 2 bis 5 kostenpflichtig nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Für die Kostengesamtentscheidung verbleibt es wie ausgesprochen bei der Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Klageabweisung einen nur geringen Teil ausmacht (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

1. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die hierzu ergangene Kostenentscheidung sind unanfechtbar.

2. Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können im Übrigen die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 78,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Apr. 2016 - M 10 K 15.4879 zitiert 19 §§.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.