Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.1914

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 551

Hauptpunkte:

Fahrerlaubnisentziehung;

Führen eines KFZ unter Cannabiseinfluss;

Hohe THC- und THC-COOH-Werte;

Einheitlicher Konsumakt am Vorabend;

Gelegentlicher Cannabiskonsum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Ingolstadt Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle vertreten durch den Oberbürgermeister Wiechertstr. 1, 85055 Ingolstadt

- Beklagte -

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 am 3. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen illegalen Drogenbesitzes (Marihuana) war er vom Amtsgericht ... 2010 zu einer Geldstrafe verurteilt worden; im Jahr 2014 hatte er wegen desselben Delikts von diesem Amtsgericht einen Strafbefehl erhalten.

Am ... Februar 2014 war der Kläger im Rahmen einer Verkehrskontrolle um 13.55 Uhr unter Cannabis-Einfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, letztmals am Vorabend Betäubungsmittel konsumiert zu haben. In einer um 15.00 Uhr entnommenen Blutprobe nach einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... vom ... März 2015 folgende Substanzen festgestellt worden: Tetrahydrocannabinol (THC: 7,1 ng/ml) sowie Abbauprodukte zu THC (THC-COOH: 121,5 ng/ml und 11-OH-THC: 4,9 mg/ml). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass von einer Cannabis-Aufnahme auszugehen sei.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom ... April 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn zur Führerscheinabgabe binnen Wochenfrist ab Bescheidszustellung auf (Nr. 2) und drohte für den Fall einer nicht fristgerechten Führerscheinabgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 3 des Bescheides). Zu Nr. 1 und 2 ordnete sie den Sofortvollzug an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums und seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sei der Kläger fahrungeeignet. Für das Vorliegen von gelegentlichem Konsum sprächen die im Blut festgestellten Drogenwerte, ferner seine Angabe zum letzten Drogenkonsum und auch die einschlägigen amtsgerichtlichen Entscheidungen. Eine einjährige Drogenabstinenz könne derzeit noch nicht belegt werden.

Der Kläger erhob am ... Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, bei ihm liege kein gelegentlicher Drogenkonsum vor. Aus den in der Blutprobe festgestellten Werten lasse sich ein solcher nicht ableiten. Er habe am Vorabend mehrere Joints konsumiert, was als einheitlicher Konsumakt zu werten sei. Einen sicheren Nachweis für einen mehr als nur einmaligen Cannabiskonsum gebe es nicht. Der Kläger legte ein Urinscreening vom ... Juli 2015 über eine Urinprobe vom ... Juli 2015 vor. Aus den darin gemessenen Werten ergebe sich seine Drogenabstinenz.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die im Bescheid angegebenen Gründe.

Mit Beschluss der Kammer vom 13. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2015 erklärte die Beklagte, auch sie gehe nunmehr von einem einheitlichen Konsumakt am Vorabend des ... Februar 2015 aus, doch lasse sich allein dadurch der am Nachmittag des ... Februar 2015 festgestellte THC-Wert nicht erklären. Der Kläger beantragte bedingt,

die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass im Zeitraum vom ... Februar 2015 24.00 Uhr und ... Februar 2015 14.00 Uhr nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch bei einem einmaligen Konsum ein Abbau binnen dieses Zeitraumes bis zu einem Wert von lediglich 7,1 ng/ml THC vonstatten gehen könne.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung des Betroffenen, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird (Trennungsgebot), kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde; einmalige Konsumhandlungen sind auszuklammern (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - juris Rn. 16; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.1525 - juris Rn. 13; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - juris Rn. 20 ff.). Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV gelten diese Bewertungen für den Regelfall.

Zu Recht ging die Fahrerlaubnisbehörde davon aus, dass die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV), da der Kläger offensichtlich nicht zwischen dem Konsum von Betäubungsmittel und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen konnte. Er ist am ... Februar 2015 beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter - in Hinblick auf die im rechtsmedizinischen Gutachten vom ... März 2015 festgestellten Blutwerte - beachtlichem Cannabis-einfluss angetroffen worden. Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht. Dies ist der Fall, wenn ein Cannabiskonsument unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat. Der THC-Wert in der am ... Februar 2015 beim Kläger genommene Blutprobe betrug 7,1 ng/ml.

Bei objektiver Betrachtung ist der Kläger auch als gelegentlicher Cannabiskonsument im Sinn von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. In der Gesamtschau steht für das Gericht fest, dass er zumindest gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert. Seine Angaben am ... Februar 2015 zum Konsumzeitpunkt gegenüber den Polizeibeamten belegen, dass er in jedem Fall bis 24.00 Uhr des Vortags Cannabis konsumiert hat. Soweit der Kläger einen einmaligen Probierkonsum behauptet, ist dies nicht glaubhaft. Er hat einen Konsum von mehreren Joints am Vorabend des Vortags eingeräumt. Es ist ausgesprochen fraglich, ob er bei einem solch beschränkten Konsum einen so hohen THC-Wert wie den in der Blutprobe vom ... Februar 2015 gemessenen überhaupt erreichen kann.

Das Gericht geht davon aus, dass die Angaben des Klägers zum Drogenkonsum am Vorabend des ... Februars 2015 zwar zutreffen, jedoch das damalige Konsumverhalten des Klägers nicht vollumfänglich wiedergeben. Der Konsum mehrerer Joints am Vorabend kann als einheitlicher Konsumakt gewertet werden. Davon geht nunmehr auch die Beklagte aus. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen (vgl. hierzu OVG NRW, B. v. 28.10.2014 - 16 B 1015/14 - juris Rn. 4 f. unter Hinweis u. a. auf Möller/Kauert/Tönnes/Schnei-der/Theunissen/Ramaekers, „Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme“, Blutalkohol 43 [2006], S. 361 ff.) ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Kläger behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur 4 bis 6 Stunden nachweisbar (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 - juris Rn. 23 f.). Ein THC-Wert von 7,1 ng/ml ist allein aufgrund eines vom Kläger behaupteten Konsums von mehreren Joints am Vorabend nicht erklärbar (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - juris Rn. 19 zu einem um 13 Uhr gesicherten THC-Wert von 6,9 ng/ml: letzter Cannabis-Konsum „offensichtlich in den Morgenstunden“). Lediglich in Fällen des vom Kläger bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich nach diesen gerichtsmedizinischen Erkenntnissen diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist für das Gericht der jedenfalls gelegentliche Konsum von Cannabis beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt erwiesen. Deshalb konnte auf die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden. Allein die Bewertung des Rauchens von mehreren Joints am Vorabend als einheitlichen Konsumakt führt nicht dazu, dass sich dem Gericht die Klärung von weiteren Einzelumständen des klägerischen Konsumverhaltens aufdrängt (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 26). Durch die genannten gerichtmedizinischen Erkenntnisse ist auch die vom Kläger unter Beweis gestellte Frage zum Erreichen eines THC-Werts von 7,1 ng/ml durch einen einmaligen Konsumakt als bereits geklärt anzusehen. Hinzu kommt der hohe THC-COOH-Wert von 121,5 ng/ml. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissenn kann bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Cannabis als erbracht angesehen werden (BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1658 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf die sog. „1. Maastricht-Studie“ von 2005/2006; st. Rspr. d. Senats). Zwar liegt der THC-COOH-Wert des Klägers unter 150 ng/ml, jedoch mit 121,5 ng/ml immerhin noch so hoch, dass er - neben dem genannten hohen THC-Wert - ebenfalls für einen weiteren Konsumakt des Klägers zwischen dem Abend des ... Februars 2015 und der Polizeikontrolle am Nachmittag des ... Februars 2015 spricht. Damit aber steht für das Gericht das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums fest.

Die normative Wertung der Anlage 4 zur FeV entfaltet eine strikte Bindungswirkung für die Entziehung der Fahrerlaubnis, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt den Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2013 u. a. - 11 CS 13.2067 - juris Rn. 10). Dies hat der Kläger nicht getan, auch nicht durch Hinweise auf eine damals für ihn angespannte psychische Situation. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen - wie hier - vorliegen. Für Verhältnismäßigkeits- bzw. Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des vom Kläger als Konsumanlass geschilderten Beziehungsproblems mit seiner Freundin und der nun von ihm angegebenen stabilen familiären und beruflichen Verhältnisse besteht kein Raum.

2. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, durch den Nachweis einjähriger Abstinenz (etwa durch Vorlage solcher Urinscreenings wie das dem Gericht übergebene) und eines tiefgreifenden Einstellungswandels die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2006 - 11 CS 06.1724 - juris Rn. 19). Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis spielt der Nachweis abstinenten Verhaltens dagegen grundsätzlich keine Rolle (BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 25).

3. Die nicht zu beanstandende Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins ist eine unmittelbare Folge der für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung und findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Zwangsgeld beruht auf Art. 29 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und ist ebenfalls rechtmäßig.

4. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbachs vom 6. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B, und L.

Das Amtsgericht Wolfratshausen entzog ihm mit Strafbefehl vom 25. Januar 2007, rechtskräftig sei 14. Februar 2007, wegen einer Trunkenheitsfahrt die im Jahr 2005 erstmals erteilte Fahrerlaubnis. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller mit 5,2 ng/ml THC, 1,8 ng/ml Hydroxy-THC sowie 82 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verurteilte ihn am 11. Januar 2011 wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 3. Juli 2014 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts W.-G. (Fahrerlaubnisbehörde) erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L. Der Antragsteller hatte dafür ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 11. April 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller mit 15 Jahren erstmals Cannabis probiert und ab seinem 16. Lebensjahr begonnen habe, regelmäßig täglich Cannabis zu konsumieren. Ab 19. August 2012 habe er vollständig auf den Konsum von Cannabis verzichtet. Dem Gutachten lag ein Nachweis der Drogenabstinenz vom 19. März 2013 bis 19. März 2014 in Form einer Haaranalyse zugrunde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt. Er habe mit einem Wert von 6,9 ng/ml THC im Blut mit einem Kraftfahrzeug am 11. Dezember 2014 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Er habe angegeben, am Vorabend zwischen 20 und 21 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 geht davon aus, dass der Nachweis von THC und seinen Metaboliten in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe einen kürzlich erfolgten Cannabis-Abusus beweise.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellten sich die Prozessbevollmächtigten und baten um Akteneinsicht, die ihnen am 2. März 2015 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, der Antragsteller sei nach München verzogen. Im Übrigen sei er - offenbar irrig - davon ausgegangen, dass zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein hinreichend langer Zeitraum gelegen habe. Es seien auch keine drogentypischen Anzeichen bei ihm festgestellt worden. Die Prognose aus dem Gutachten des DEKRA e.V. sei weiterhin zutreffend.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde die Führerscheinakte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. März 2015 an die Landeshauptstadt München übersandt hatte, schickte die Landeshauptstadt die Akte mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wieder zurück und erteilte die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens durch das Landratsamt W.-G.. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstands erscheine es sinnvoll, wenn das Verfahren dort fortgeführt werde. Der Antragsteller widersprach dieser Vorgehensweise.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein unverzüglich vorzulegen (Nr. 2 und 4) und erklärte die Nrn. 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 3). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und könne den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis sei ihm zu entziehen. Die Polizeiinspektion 29 München stellte den Führerschein am 22. Juni 2015 sicher.

Über den gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 6. August 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, denn der zeitliche Abstand zwischen den letzten Konsumhandlungen im Jahr 2012 und dem Konsum im Dezember 2014 sei nicht ausreichend, um den Zusammenhang zwischen den Konsumhandlungen zu unterbrechen. Es fehle auch an dem nötigen Trennungsvermögen. Auf das subjektive Fahreignungsempfinden komme es nicht an. Der Antragsteller habe auch seine Eignung nicht wiedererlangt. Es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten seien, denn es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ sei nicht überschritten. Das Gutachten vom 11. April 2014 habe ihm bescheinigt, es sei nicht mehr zu erwarten, dass er unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnehme. Die vorherigen Konsumakte könnten daher keine Berücksichtigung mehr finden. Es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, denn der Antragsteller habe nur einmal ein Cannabisprodukt konsumiert, das ihm auf einer Feier angeboten worden sei. Zudem sei das Landratsamt W.-G. zum Erlass des Bescheids nicht zuständig gewesen. Die Geltendmachung der Rechte des Antragstellers sei durch die gewählte Vorgehensweise erheblich erschwert, da er bei dem ortsfremden Verwaltungsgericht Ansbach um Rechtsschutz nachsuchen müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Der Widerspruch des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landratsamts W.-G. nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG entspricht die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall um eine gebundene Entscheidung handele und eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei, da die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht habe beeinflusst werden können. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.).

Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle am 11. Dezember 2014 und seinen schriftsätzlichen Ausführungen steht im vorliegenden Fall fest, dass er am Abend des 10. Dezember 2014 zwischen 20 und 21 Uhr Cannabis konsumiert hat. Nach dem Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 steht ebenfalls fest, dass er kurz vor der Blutentnahme am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr Cannabis konsumiert hat und mit einem Wert von 6,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat. Damit liegen schon zwei Konsumvorgänge vor und der Antragsteller kann den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen.

Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Konsum am Abend des 10. Dezember 2014 gehandelt, kann nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut offensichtlich in den Morgenstunden des 11. Dezember 2014 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - juris Rn. 15).

Ob die Vorgänge aus dem Jahr 2012 noch berücksichtigt werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da schon davon auszugehen ist, dass der Antragsteller im Dezember 2014 zwei Mal Cannabis konsumiert hat. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es liege auch keine Zäsur zwischen dem letzten feststehenden Konsum am 18. August 2012 und dem Konsum im Jahr 2014 vor. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 21). Das Verwaltungsgericht ist dabei unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des mit 16 Jahren begonnenen und lange andauernden regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Zäsur auch unter Berücksichtigung des positiven Fahreignungsgutachtens nicht angenommen werden kann. Diese Feststellungen und Wertungen werden durch die Beschwerdebegründung, die weitgehend nur den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, nicht erschüttert.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O., Anh. § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2015 ausdrücklich die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L entzogen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nur die Klasse B; die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV), die Klassen A und A1 sind nach Lfd. Nr. 4 der Nr. II der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehen und betreffen nur dreirädrige Fahrzeuge, die früher in der Klasse B enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbachs vom 6. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B, und L.

Das Amtsgericht Wolfratshausen entzog ihm mit Strafbefehl vom 25. Januar 2007, rechtskräftig sei 14. Februar 2007, wegen einer Trunkenheitsfahrt die im Jahr 2005 erstmals erteilte Fahrerlaubnis. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller mit 5,2 ng/ml THC, 1,8 ng/ml Hydroxy-THC sowie 82 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verurteilte ihn am 11. Januar 2011 wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 3. Juli 2014 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts W.-G. (Fahrerlaubnisbehörde) erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L. Der Antragsteller hatte dafür ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 11. April 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller mit 15 Jahren erstmals Cannabis probiert und ab seinem 16. Lebensjahr begonnen habe, regelmäßig täglich Cannabis zu konsumieren. Ab 19. August 2012 habe er vollständig auf den Konsum von Cannabis verzichtet. Dem Gutachten lag ein Nachweis der Drogenabstinenz vom 19. März 2013 bis 19. März 2014 in Form einer Haaranalyse zugrunde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt. Er habe mit einem Wert von 6,9 ng/ml THC im Blut mit einem Kraftfahrzeug am 11. Dezember 2014 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Er habe angegeben, am Vorabend zwischen 20 und 21 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 geht davon aus, dass der Nachweis von THC und seinen Metaboliten in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe einen kürzlich erfolgten Cannabis-Abusus beweise.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellten sich die Prozessbevollmächtigten und baten um Akteneinsicht, die ihnen am 2. März 2015 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, der Antragsteller sei nach München verzogen. Im Übrigen sei er - offenbar irrig - davon ausgegangen, dass zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein hinreichend langer Zeitraum gelegen habe. Es seien auch keine drogentypischen Anzeichen bei ihm festgestellt worden. Die Prognose aus dem Gutachten des DEKRA e.V. sei weiterhin zutreffend.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde die Führerscheinakte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. März 2015 an die Landeshauptstadt München übersandt hatte, schickte die Landeshauptstadt die Akte mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wieder zurück und erteilte die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens durch das Landratsamt W.-G.. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstands erscheine es sinnvoll, wenn das Verfahren dort fortgeführt werde. Der Antragsteller widersprach dieser Vorgehensweise.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein unverzüglich vorzulegen (Nr. 2 und 4) und erklärte die Nrn. 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 3). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und könne den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis sei ihm zu entziehen. Die Polizeiinspektion 29 München stellte den Führerschein am 22. Juni 2015 sicher.

Über den gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 6. August 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, denn der zeitliche Abstand zwischen den letzten Konsumhandlungen im Jahr 2012 und dem Konsum im Dezember 2014 sei nicht ausreichend, um den Zusammenhang zwischen den Konsumhandlungen zu unterbrechen. Es fehle auch an dem nötigen Trennungsvermögen. Auf das subjektive Fahreignungsempfinden komme es nicht an. Der Antragsteller habe auch seine Eignung nicht wiedererlangt. Es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten seien, denn es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ sei nicht überschritten. Das Gutachten vom 11. April 2014 habe ihm bescheinigt, es sei nicht mehr zu erwarten, dass er unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnehme. Die vorherigen Konsumakte könnten daher keine Berücksichtigung mehr finden. Es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, denn der Antragsteller habe nur einmal ein Cannabisprodukt konsumiert, das ihm auf einer Feier angeboten worden sei. Zudem sei das Landratsamt W.-G. zum Erlass des Bescheids nicht zuständig gewesen. Die Geltendmachung der Rechte des Antragstellers sei durch die gewählte Vorgehensweise erheblich erschwert, da er bei dem ortsfremden Verwaltungsgericht Ansbach um Rechtsschutz nachsuchen müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Der Widerspruch des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landratsamts W.-G. nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG entspricht die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall um eine gebundene Entscheidung handele und eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei, da die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht habe beeinflusst werden können. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.).

Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle am 11. Dezember 2014 und seinen schriftsätzlichen Ausführungen steht im vorliegenden Fall fest, dass er am Abend des 10. Dezember 2014 zwischen 20 und 21 Uhr Cannabis konsumiert hat. Nach dem Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 steht ebenfalls fest, dass er kurz vor der Blutentnahme am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr Cannabis konsumiert hat und mit einem Wert von 6,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat. Damit liegen schon zwei Konsumvorgänge vor und der Antragsteller kann den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen.

Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Konsum am Abend des 10. Dezember 2014 gehandelt, kann nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut offensichtlich in den Morgenstunden des 11. Dezember 2014 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - juris Rn. 15).

Ob die Vorgänge aus dem Jahr 2012 noch berücksichtigt werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da schon davon auszugehen ist, dass der Antragsteller im Dezember 2014 zwei Mal Cannabis konsumiert hat. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es liege auch keine Zäsur zwischen dem letzten feststehenden Konsum am 18. August 2012 und dem Konsum im Jahr 2014 vor. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 21). Das Verwaltungsgericht ist dabei unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des mit 16 Jahren begonnenen und lange andauernden regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Zäsur auch unter Berücksichtigung des positiven Fahreignungsgutachtens nicht angenommen werden kann. Diese Feststellungen und Wertungen werden durch die Beschwerdebegründung, die weitgehend nur den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, nicht erschüttert.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O., Anh. § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2015 ausdrücklich die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L entzogen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nur die Klasse B; die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV), die Klassen A und A1 sind nach Lfd. Nr. 4 der Nr. II der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehen und betreffen nur dreirädrige Fahrzeuge, die früher in der Klasse B enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.