Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2014 - 6b K 14.1933

bei uns veröffentlicht am24.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde beim Beklagten seit Januar 1976 als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Rundfunkgebühren wurden bis einschließlich Oktober 2012 entrichtet. Nach Umstellung auf den Rundfunkbeitrag zum Januar 2013 wird der Kläger als Inhaber einer Wohnung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.

Über den Einzug von Rundfunkgebühren-/Beiträgen für den Zeitraum November bis Dezember 2012 bzw. Januar 2013 in Höhe von a... Euro wurde am ... Januar 2013 eine Rücklastschrift veranlasst, die beim Beklagten Kosten in Höhe von b... Euro verursachte.

Der Beklagte sandte mit Datum ... Februar 2013 an den Kläger eine Zahlungserinnerung und wies darauf hin, dass die Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge zum ... Februar 2013 fällig seien. Es werde gebeten, den Gesamtbetrag von c... Euro, bestehend aus d... Euro Rundfunkgebühren und e... Euro Rundfunkbeiträge sowie die aufgrund der Rücklastschrift angefallenen Kosten von b... Euro zu bezahlen. Dies wurde mit Schreiben vom ... Februar 2013 zurückgewiesen, das als Absender den Kläger ausweist und mit maschinellem Namenszug versehen, aber nicht unterschrieben ist.

Weil daraufhin keine Zahlung einging, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... August 2013 gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für die Monate November und Dezember 2012 in Höhe von d... Euro, Rundfunkbeiträge für den Monat Januar 2013 in Höhe von e... Euro, Kosten für die Rücklastschrift in Höhe von b... Euro sowie einen Säumniszuschlag von 5,11 Euro, insgesamt f... Euro fest.

Hiergegen legte der Sohn und zugleich Betreuer des Klägers mit Schreiben vom ... August 2013 Widerspruch ein, das sich in der nicht nummerierten Verwaltungsakte befindet. Als Anlage ist eine Kopie des Betreuerausweises, ausgestellt vom Amtsgericht A. am ... Juni 2011 beigefügt, der den Sohn des Klägers als Betreuer für den Kläger in allen Angelegenheiten ausweist und feststellt, dass der Betreuer den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertritt. In der Widerspruchsbegründung wird klargestellt, dass die festgesetzten Rundfunkgebühren nicht im Streit stünden, sondern zwischenzeitlich beglichen worden seien (S. 6, letzter Absatz). Im Übrigen werden umfangreiche Einwendungen gegen den neuen seit 1. Januar 2013 gültigen Rundfunkbeitrag und den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als diejenige Stelle erhoben, die diesen Beitrag zunächst angemahnt und sodann festgesetzt habe. Bereits im Dezember 2012 habe ein sog. „Beitragsservice“ versucht, vom Konto des Klägers abzubuchen. Mangels Information darüber, wer der Gläubiger sei, habe der Kläger die Lastschrift am ... Januar 2013 zurückgehen lassen. Von einem „Beitragsservice“ sei ihm bis dahin nichts bekannt gewesen und er habe das für einen Trickbetrug oder eine sonstige illegale Machenschaft einer Briefkastenfirma halten dürfen.

Gegen den neuen Rundfunkbeitrag bestünden grundsätzliche Bedenken, was zahlreiche hiergegen erhobene Klagen zeigten. Die Gebührenfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks sei ohnehin überholt, dieser solle sich vielmehr den Gesetzen der freien Marktwirtschaft und dem freien Wettbewerb mit den Privatanbietern von Rundfunkleistungen unterwerfen. Auf die Widerspruchsbegründung im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom ... April 2014, zur Post gegeben am selben Tag, zurück und gewährte dem Kläger auf seinen Antrag vom ... August 2013 mit Bescheid vom ... April 2014 ab September 2013 eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014, eingegangen am ... Mai 2014, erhob der Betreuer des Klägers für diesen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,

den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... August 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm Rundfunkbeiträge für den Monat Januar 2013 in Höhe von e... Euro, Rücklastschriftkosten in Höhe von b... Euro sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro, gesamt g... Euro gegenüber dem Kläger festgesetzt werden.

In der Klagebegründung stellt er zunächst - wie schon im Widerspruchsschreiben vom ... August 2013 - nochmals klar, dass sich die vorliegende Klage nicht gegen die festgesetzten Rundfunkgebühren für die Monate November und Dezember 2012 richte, die daher bereits beglichen worden seien. Gegenstand der Klage sei auch nicht die mögliche Befreiung des Klägers von den Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen und die Frage, ob es rechtens sei, dass statt einer vollständigen Befreiung nunmehr nur eine Ermäßigung der Rundfunkbeiträge für Menschen mit Behinderung gewährt werde, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei.

In der mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 ergänzten Klagebegründung zieht der Betreuer des Klägers auf insgesamt rund 50 eng beschriebenen Seiten unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen den öffentlichrechtlichen Rundfunk allgemein, dessen Programm, den neuen Rundfunkbeitrag allgemein, das Existenzrecht eines beitrags- oder gebührenfinanzierten öffentlichrechtlichen Rundfunks neben den privaten Rundfunkanbietern und das Tätigwerden des „Beitragsservices“ von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu Felde, wobei die Schriftsätze über weite Strecken keine sachlichrechtliche Argumentation, sondern teilweise ausufernde Polemik enthalten.

Soweit rechtliche und sachliche Argumente vorgetragen werden, geht es um die Frage, ob es für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags überhaupt eine gesetzliche Grundlage gebe. Es handle sich dabei keineswegs um einen Beitrag, weil er unabhängig von jeder Gegenleistung gefordert werde und allein an die Tatsache anknüpfe, dass jemand eine Wohnung innehabe. Vielmehr handle es sich um eine Steuer, für deren Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Es sei unhaltbar, wenn die Ministerpräsidenten, also jeweils eine Person, das Recht haben sollten, solch einen Beitrag einzuführen, ohne dass Bundestag oder Bundesrat hier zustimmen müssten.

Das ganze System des öffentlichrechtlichen Rundfunks und der Rundfunkbeitrag verstießen gegen zahlreiche Gesetze aus dem Bereich des Völkerrechts, Europarechts, Bundesrechts, die Verfassung und weitere Vorschriften. Im Einzelnen seien vor allem der Gleichheitssatz, die positive und negative Informationsfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit unzulässig eingeschränkt bzw. verletzt. Ein Singlehaushalt - und ca. jeder vierte Haushalt in der Bundesrepublik sei ein solcher - bezahle ebenso viel wie eine Familie mit minderjährigen oder erwachsenen Kindern oder gar eine große Wohngemeinschaft, in der unter Umständen 10 oder mehr Personen rund um die Uhr mit vielen Rundfunkempfangsgeräten das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks nutzten. Müsse der Inhaber des Singlehaushalts aus beruflichen Gründen noch zwei oder drei winzige Zweitwohnungen unterhalten, müsse er drei oder vier Mal Rundfunkbeitrag bezahlen. Bereits das verdeutliche, dass der Gleichheitssatz in erheblichem Maß verletzt sei.

Darüber hinaus könne es nicht angehen, die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Angebots als Vorteil zu qualifizieren, für den man zu bezahlen habe. Wäre das rechtens, würden wahrscheinlich in Zukunft zahllose weitere Beiträge mit ähnlicher Begründung von den Bürgern erhoben werden.

Das Programmangebot, für dessen Bereitstellung bezahlt werden solle, stelle darüber hinaus keine Erfüllung jenes Programmauftrags dar, der als Begründung für die Existenz des öffentlichrechtlichen Rundfunks angeführt werde. Einerseits würden unter verschwenderischem Einsatz enormer Summen vollkommen uninteressante Programmangebote mit völlig überbezahlten Korrespondenten, Moderatoren oder Sportlern bzw. astronomisch teuren Sportveranstaltungen gemacht. Andererseits seien Informationen zum Zeitgeschehen und andere Themen im Vergleich zu dem, was man aus anderen Informationsquellen erfahren könne, zeitlich nicht aktuell und von mäßiger bis schlechter Qualität. Das könne sich der öffentlichrechtliche Rundfunk nur erlauben, weil er über das Recht verfüge, Zwangsabgaben von den Bürgern zu erheben und nicht wirtschaftlich denken und handeln müsse.

Das Modell des öffentlichrechtlichen Rundfunks sei längst überholt und stelle gegenüber den privaten Rundfunkanbietern einen unzulässigen Eingriff in den freien Wettbewerb und einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien Marktwirtschaft dar. Der öffentlichrechtliche Rundfunk solle sich endlich dem Wettbewerb stellen und sich aus Werbung, Sponsoring und Merchandising finanzieren. Es müsse der Grundsatz gelten, dass nur bezahlen müssen, wer das wolle und das Angebot auch tatsächlich nutze. Insofern sei das alte gerätebezogene Gebührenmodell wesentlich gerechter gewesen.

Es sei rechtlich fragwürdig, den „Beitragsservice“, dessen Rechtsform unklar sei und den man für das, was er tue, rechtlich nicht zur Verantwortung ziehen könne, mit der Erstellung von Bescheiden, Widerspruchsbescheiden, dem Beitreiben offener Forderung und sogar deren Vollstreckung zu beauftragen. Wenn überhaupt, so sei das Aufgabe der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, die diese nicht auf ein solch obskures Unternehmen übertragen dürften, von dem noch nicht einmal die rechtlich erforderlichen Mindestangaben wie Rechtsform und ladungsfähige Anschrift sowie verantwortlich handelnde oder haftende Personen bekannt seien. Daraus ergebe sich auch die Unzulässigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs. Der Beitragsservice als Privatunternehmen dürfe einen derart weitreichenden Eingriff in die Rechte der Bürger nicht vornehmen, wobei er keinerlei staatlicher Kontrolle unterliege und rechtlich bei Verstößen nicht einmal zur Verantwortung gezogen werden könne.

Die weiteren Ausführungen in der Klageschrift beschäftigen sich u. a. mit den Auswirkungen des neuen Rundfunkbeitrags für Unternehmen, fehlender Kontrolle über die Programmgestaltung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten - KEF -. Diese sei parteiisch, fachlich nicht qualifiziert und mache ihre Arbeit auf unzureichender Datengrundlage. Selbst nach ihren eigenen Überlegungen habe sie frühzeitig erkennen müssen, dass den Bürgern mit Einführung des Rundfunkbeitrags aufgrund des steigenden Beitragsaufkommens zu viel Geld abgenommen werde, was die Rundfunkanstalten wiederum geradezu animiere, dieses möglichst vollständig auszugeben, um ihren Finanzbedarf zu rechtfertigen.

Schließlich wird gegen den Rundfunkbeitrag eingewandt, an dessen Stelle müsse ein Bezahlmodell bzw. Pay-TV eingeführt werden, wie es weltweit vielfach bereits existiere und funktioniere. Solch eine Form der Finanzierung sei auf jeden Fall gerechter als diese „Haushaltszwangsabgabe“, weil dann nur bezahlen müsse, wer das Programm der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auch nutze. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der zusammen mit der Klage vom ... Mai 2014 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids wurde unter dem Aktenzeichen ... geführt. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren durch Beschluss vom ... Juli 2014 eingestellt.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... August 2013 ist, soweit er angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Der Bescheid vom ... August 2013 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Zwar ist er mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben, was Zweifel zu wecken geeignet ist, ob bzw. in wieweit es sich nun um einen Gebühren- oder Beitragsbescheid handelt. Aus den weiteren Formulierungen des Bescheids ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend sowohl Rundfunkgebühren als auch Rundfunkbeiträge festgesetzt worden sind. Für den Adressaten ist zweifelsfrei erkennbar, dass er für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2013 Rundfunkbeiträge schuldet und im Falle der Nichtleistung mit Konsequenzen bis hin zur zwangsweisen Beitreibung der Beiträge zu rechnen hat.

Entgegen der Annahme der Klagepartei ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auch kein „obskures Unternehmen“. Er hat seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Satz 1 RGebStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung vom 19.12.2012, StAnz. Nr. 51-52/2012). Er nimmt als nicht rechtsfähige öffentlichrechtliche Verwaltungsgemeinschaft für die Landesrundfunkanstalten deren Rechte und Pflichten sowie Aufgaben wahr, wobei rechtlich das Handeln des Beitragsservice der jeweiligen Landesrundfunkanstalt in vollem Umfang zuzurechnen ist.

2. Der Bescheid vom ... August 2013 ist materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: Vf. ... und Vf. ..., DVBl. 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www...de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... August 2013 rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von e... Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt als volljährige Person Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor bzw. wurden für diesen Zeitraum nicht rechtzeitig geltend gemacht. Insbesondere hat der Betreuer des Klägers erstmals mit dem Widerspruchsschreiben vom ... August 2013 unter Beifügung entsprechender Nachweise beantragt, den Kläger vom Rundfunkbeitrag zu befreien, was der Beklagte zu Recht als Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ausgelegt und dem mit Bescheid vom ... April 2014 mit Wirkung zum ... September 2013 entsprochen hat. Mangels rechtzeitiger Antragstellung war die Gewährung einer Beitragsermäßigung für den Kläger für die davor liegenden Zeiträume nicht möglich.

2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... August 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl. 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl. 2007, 1292-1294).

(4) Soweit darüber hinaus Einwendungen gegen die Legitimation, Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlichrechtlichen Rundfunks - KEF - und die Höhe des Rundfunkbeitrags erhoben werden, können diese der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn diese Einwände in der Sache berechtigt wären, lässt sich eine Verletzung des Klägers in seinen subjektivöffentlichen Rechten hieraus nicht herleiten. Die KEF spricht nämlich lediglich Empfehlungen aus, die dann der Ministerpräsidentenkonferenz als Grundlage für die Beschlussfassung über die zukünftige Höhe des Rundfunkbeitrags dienen. Die fachliche Zuarbeit einer solchen Kommission ist im Rahmen der vorliegenden Klage nicht überprüfbar.

Gleiches gilt für den Vortrag der Klagepartei, die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gingen verschwenderisch mit den erzielten Einnahmen um. Hierüber haben die entsprechenden Rundfunkgremien zu wachen. Ihnen stehen nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Ausgabenkontrolle zur Verfügung. Es besteht keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Kläger die Arbeit dieser Gremien einer gerichtlichen Kontrolle zuführen könnte. Dies ist stattdessen unter den weiteren hierfür bestehenden Voraussetzungen nur im Rahmen von Verfassungsstreitigkeiten möglich. Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (a. a. O. Rn. 84 f.) zur Ermittlung und Festlegung des Rundfunkbeitrags der Höhe nach Folgendes festgestellt:

„Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei „konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung“ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte.

Ob der Gesetzgeber einzelne Regelungselemente, insbesondere den konkreten Kreis der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze im nicht privaten Bereich, in verfassungsmäßiger Weise bestimmt hat, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiellen Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 123, 1/17).“

(5) Schließlich verhilft der Klage auch der Hinweis nicht zum Erfolg, weltweit existierten und funktionierten kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter, weshalb der öffentlichrechtliche Rundfunk ebenso verfahren und sein Programm nur denen zugänglich machen müsse, die es nutzen und dafür bezahlen wollten. Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „Nur wer (tatsächlich) nutzt, muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote gerade im Internet, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.

Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags denn auch nicht auf ein reines „Bezahl-Modell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, Modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorb. RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden, durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-) unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.

Dies gilt insbesondere für das sog. Registrierungsmodell. Teile der Literatur hatten schon seit längerem vorgeschlagen, den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an die Nutzung von Decodern zu koppeln (z. B. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634). Die Rundfunkabgabe würde so zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegnet jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken und scheidet deshalb im Ergebnis aus.

Zum Einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil die Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09; 6 C 17.09; 6 C 21.09, MMR 2011, 258 [261]); BayVGH, U. v. 19. 5. 2009 - 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821). Auch Decoder (deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten) sind äußerst manipulationsanfällig. So berichtete z. B. die Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2010, im Jahr 2008 seien 400.000 manipulierte Premiere-Decoder aufgetaucht; nach dieser Sicherheitspanne habe dem Verschlüsselungsspezialisten K. das Aus bei Sky gedroht. Zum Andern müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein kostenloser Empfang möglich bliebe (BayVGH, U. v. 19. 5. 2009, a. a. O.). Zu den Umgehungsrisiken hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG U. v. 27.10.2010 a. a. O., juris Rn. 44) im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ ausgeführt:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist.

Grundsätzlich könnten zwar die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z. B. in Form eines „GEZ-Portals“) zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit. verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a. A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.).

Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren.“

Schon wegen diesen technischen und praktischen Problemen musste auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Gesetzgeber für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht von der Einführung des Rundfunkbeitrags Abstand nehmen. Hiervon abgesehen wäre ein solches „Payperview-System“ nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle (potentiellen) Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B. v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E. v. 15. 12. 2005, BayVBl. 2006, 400-402). Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art 112 Abs. 2 BV ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlichrechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrags ausgleicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den ZDF-Gremien (BVerfG, U. v. 25.03.2014, NVwZ 2014, 867 [868], juris Rn. 36) ausgeführt:

„2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>). Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlichrechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m. w. N.).

Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlichrechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).“

Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Zu Recht hat daher auch das OVG Nordrhein-Westfalen (U. v. 26. 5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308) die Verschlüsselung bereits im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ abgelehnt.

Nach alledem bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B. v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) zur Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Frage alternativer Finanzierungs- und Zugangsmodelle Folgendes ausgeführt hat:

„Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig.

Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks sicherstellt. (…)

Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.

Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829-, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.“

Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl. 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:

„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr eingeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gesichtspunkte und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.

2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger für den festgesetzten Zeitraum den fälligen Rundfunkbeitrag - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zuschlag an sich 8,00 Euro hätte betragen müssen, weil der Kläger e... Euro Rundfunkbeitrag schuldete, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in dieser Höhe festzusetzen gewesen wäre. Der Beklagte hat irrtümlich jedoch nur 5,11 Euro Säumniszuschlag festgesetzt, was der bis Ablauf des Jahres 2012 geltenden gebührenrechtlichen Regelung entsprach. Durch diesen Fehler ist der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, sondern begünstigt, so dass dies seiner Klage auch insoweit nicht zum Erfolg verhilft.

2.6 Darüber hinaus war der Beklagte berechtigt, nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung die ihm aufgrund der Rücklastschrift vom... Januar 2013 entstandenen Kosten in Höhe von b... Euro dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... August 2013 gemäß § 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung in Rechnung zu stellen. Bis dahin hatte der Kläger bzw. sein Betreuer die zuvor erteilte Einzugsermächtigung gegenüber dem Beklagten nicht widerrufen, so dass dieser davon ausgehen durfte, hiervon auch weiterhin Gebrauch machen zu dürfen. Der Einwand des Klägers, er habe die Rücklastschrift deshalb veranlasst, weil der Einzug durch einen ihm unbekannten „Beitragsservice“ vorgenommen worden sei, den er für ein Abzockunternehmen habe halten dürfen, ist schon deshalb unbehelflich, weil es dem Kläger bzw. seinem Betreuer ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich darüber zu vergewissern, wer der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist. Informationen hierzu waren allen Medien einschließlich des Internets schon längere Zeit vorher zu entnehmen und damit zumindest dem Betreuer des Klägers zugänglich, der diese Medien ausweislich seines Klagevortrags ebenso intensiv nutzt wie andere Informationsquellen, aus denen er zur Überzeugung des Gerichts mühelos hätte ersehen können, dass es sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht um eine Betrügerfirma, sondern um einen Dienstleister handelt, der legitimiert durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten u. a. die (Verwaltungs-) Aufgabe wahrnimmt, Rundfunkbeiträge einzuziehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2015 - 27 K 5895/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Nov. 2015 - 27 K 7686/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwe

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.