Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2016 - 18 K 15.2602, 18 K 16.1370

bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Verfahren M 18 K 15.2602, weiterhin Trophektodermbiopsien ohne Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission durchführen zu dürfen. Des Weiteren begehrt die Klägerin im Verfahren M 18 K 16.1370 die Feststellung, dass ein fällig gestelltes Zwangsgeld nicht fällig geworden ist und die Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin betreibt in ... die Zweigniederlassung S... (im Folgenden: S...) und führt dort unstreitig Trophektodermdiagnostiken durch. Bei der Trophektodermbiopsie handelt es sich um ein Verfahren, bei welchem im Blastozystenstadium (etwa fünf Tage nach der Befruchtung) Trophoblastzellen entnommen und genetisch untersucht werden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantragte das S... die Zulassung als Präimplantationsdiagnostikzentrum beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: StMGP) i. S. v. § 3 PIDV.

In den Anhörungsschreiben vom 16. April 2015 und 8. Mai 2015 vor Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung führte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der S... ... aus, die Trophektodermdiagnostik falle als Form der Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) unter § 3a ESchG und sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Derzeit stelle die Durchführung von Trophektodermbiopsien bei der S... einen Verstoß gegen § 3a Abs. 3 Satz 1 ESchG dar und erfülle somit den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 3a Abs. 4 ESchG. Die Beklagte beabsichtige daher auf Weisung der Regierung von Oberbayern eine sicherheitsrechtliche Anordnung auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG zu erlassen, welche die Durchführung von Trophektodermbiopsien im S... unter den gegebenen rechtswidrigen Voraussetzungen untersagt.

Mit Schreiben vom 21. April 2015, 7. Mai 2015 und 29. Mai 2015 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Anhörung dahingehend Stellung, dass die Trophektodermbiopsie nicht den engen Voraussetzungen des § 3a ESchG i. V. m. der PIDV unterliege. Die muralen TE-Zellen, an welchen die Trophektodermbiopsien im S... durchgeführt würden, fielen gerade nicht unter die Begriffsbestimmungen des § 2 Nr. 3 PIDV, da sie nicht mehr pluripotent seien. Hieran vermöge auch das BayAGPIDV nichts zu ändern. Selbst wenn die geforderten Voraussetzungen auch hierfür gelten würden, müsse zumindest eine Differenzierung nach dem mit der Untersuchung verfolgten Zweck stattfinden. Hierbei sei zwischen Trophektodermbiopsien zur Ermittlung der Entwicklungsfähigkeit des Embryos und denen zur Feststellung monogener Erkrankungen zu unterscheiden. Jedenfalls erstere müssten von den Erfordernissen der Zulassung als PID-Zentrum sowie der zustimmenden Bewertung durch die Ethikkommission ausgenommen werden. Weiter wurde ausgeführt, dass die Untersuchung der muralen TE-Zellen einer Blastozyste die Regelung des § 3a ESchG nicht umgehe. Hierbei handele es sich nicht um die Untersuchung von Zellen i. S.v. § 3a ESchG, sondern um die Verwendung von Blastozysten, was lediglich nach § 2 ESchG zu beurteilen sei. Im Falle der Untersuchung zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit einer Blastozyste sei die Verwendung sicher nicht missbräuchlich, sondern im Gegenteil sogar geboten. Untersuchungen bei Verdacht einer monogenetischen Erkrankung seien anhand der Rechtfertigungsgründe des § 3a Abs. 2 ESchG zu beurteilen. Dem Schreiben war zudem eine Stellungnahme von Prof. Dr. G... beigefügt, auf welche insoweit verwiesen wird.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin Folgendes:

„I.

Es wird Ihnen ab sofort untersagt, in Ihrer Zweigniederlassung S..., Trophektodermbiopsien durchzuführen, ohne dass

1. die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall eine zustimmende Bewertung abgegeben hat, und

2. das S... über eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik gemäß § 3a ESchG durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verfügt.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheids wird angeordnet.

III.

Im Falle des Verstoß gegen Ziffer I. dieses Bescheids wird für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € zur Zahlung fällig. …“

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Trophektodermdiagnostik eine Form der PID i. S. v. § 3a Abs. 1 ESchG sei, die nur unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 und 3 ESchG durchgeführt werden dürfe. Dies folge bereits aus dem Wortsinn des § 3a Abs. 1 ESchG und auch aus dem Gesetzeszweck. Etwas anderes könne auch nicht aus der Bestimmung des Zellbegriffs in § 2 PIDV abgeleitet werden, da diese nur der Umsetzung des § 3a ESchG diene und dieser Vorschrift nachrangig sei. Dies lege auch die Begründung zur PIDV nahe. Durch die Untersuchungen würden daher hochrangige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und in Gestalt der geltenden Rechtsordnung verletzt. Weiterhin bestünde die konkrete Gefahr, dass auch künftig Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt würden. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 LStVG lägen nach alledem vor. Die Maßnahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und sei verhältnismäßig. Der Schutz menschlicher Embryonen, denen der Gesetzgeber im Embryonenschutzgesetz nicht zuletzt im Lichte von Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 100 BV) und dem Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen besonderen Schutz gewährt habe, vor ungerechtfertigten Selektionsentscheidungen sei so bedeutsam, dass er das Interesse der Klägerin, die Trophektodermdiagnostik Patientinnen anzubieten und durchzuführen sowie das Interesse von Paaren, die Trophektodermdiagnostik durchführen zu lassen, überwiege.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 23. Juni 2015, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagte vom 2. Juni 2015 erheben (M 18 K 15.2602) mit dem Antrag den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der bisherigen Form durchgeführten Trophektodermbiopsien nicht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 3a ESchG rechtswidrig seien. Hinsichtlich der Trophektodermbiopsien zur Feststellung monogener Erkrankungen sei die Klägerin ausdrücklich bereit, den Weg über die Ethikkommission zu gehen. Auch sei der Antrag auf Zulassung als PID-Zentrum bereits gestellt. Bei Trophektodermbiopsien zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen gehe es keinesfalls um eine irgendwie geartete Auswahl zwischen entwicklungsfähigen Embryonen - schon gar nicht nach genetischen Eigenschaften -, sondern es werde lediglich der Transfer von solchen Embryonen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung vermieden, die ohnehin zu keiner fortbestehenden Schwangerschaft führen würden. Im Falle eines intrauterinen Transfers eines nicht entwicklungsfähigen Embryos komme es zwangsläufig zu einer Fehlgeburt. Diese Vermeidung von mit einer Fehlgeburt einhergehenden und im Vorfeld erkennbaren Risiken schulde nicht zuletzt auch der die Kinderwunschbehandlung durchführende Arzt seiner Patientin. Angesichts der Interessen der Klägerin und der Eltern sei der angegriffene Bescheid vor allem mit Hinblick auf die Fortpflanzungsfreiheit der Eltern, die einen weiteren Schutzzweck des § 3a ESchG darstelle, unverhältnismäßig.

Unter dem 30. Juni 2015 hat das StMGP dem S... die beantragte Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik erteilt.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf die Bescheidsbegründung und führte ergänzend u. a. aus, dass die S... inzwischen als PID-Zentrum zugelassen worden sei, so dass die Klage im Hinblick auf die Aufhebung von Ziffer I. Nr.2 des Bescheids vom 2. Juni 2015 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Die streitgegenständliche, genetische Untersuchung von Trophoblastzellen sei als PID i. S. v. § 3a ESchG anzusehen, so dass mangels Einholen einer zustimmenden Ethikkommissionbewertung in jedem Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3a Abs. 4 ESchG vorläge. Für die Ansicht, dass auch die Trophektodermbiopsie zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit unter § 3a ESchG falle, sprächen Gesetzeswortlaut, -zweck und -historie. Die gegenteilige Auffassung der Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. ... sei daher abzulehnen. Der Behandlungsvertrag zwischen dem behandelnden Arzt und der Patientin finde seine inhaltliche Grenze in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, hier § 3a ESchG.

Die Klägerin führte im Verfahren M18 K 15.1511 in den Schriftsätzen vom 17. April 2015 und 5. August 2015 weiter ins Feld, dass das Schutzgut des Embryonenschutzgesetzes, dass der Embryo selbst unversehrt bleibe, nicht betroffen sei. Murale TE-Zellen entwickelten sich später zum „Chorion lavae“, so dass der Embryo nicht berührt und daher auch nicht geschädigt werde. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei zudem bei Unterstellen der Trophektodermbiopsie zur Untersuchung der Entwicklungsfähigkeit des Embryos unter § 3a ESchG verletzt, da die sog. Polkörperuntersuchung an Eizellen denselben Untersuchungszweck habe, jedoch nicht unter § 3a ESchG falle.

Die Beklagte erwiderte im Verfahren M 18 K 15.1511 in den Schriftsätzen vom 23. Juni 2015, 25. September 2015 und 28. September 2015 mit folgenden Erwägungen:

Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG seien alle zum Zellverband des Embryos gehörenden Zellen und somit auch Trophektodermzellen. Dass diese sich in einem späteren Stadium zum Chorion lavae oder der Plazenta entwickeln, spiele zu dem Zeitpunkt, in dem die Trophektodermbiopsien durchgeführt würden, keine Rolle. Vielmehr seien die Trophektodermzellen außerhalb des Mutterleibes Teil einer gesamten, von der zona pellicuda umgebenden Entität. § 8 ESchG definiere den Begriff „Embryo“. Ein Embryo sei danach bereits die befruchtet menschliche Eizelle ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung. Die fragliche Entwicklungsfähigkeit hänge von der Zellteilungsfähigkeit ab und sei mit der bereits eingetretenen Zellteilung am Tag 5 nach der Verschmelzung bewiesen. Ob später eine Fehl- oder Totgeburt drohe, sei für die Entwicklungsfähigkeit nicht maßgeblich. Aus § 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG ergebe sich, dass ein Embryo vorliegen müsse, um in den o.g. Rechtfertigungstatbestand für eine ansonsten verbotene PID wegen einer späteren Tot- oder Fehlgeburt zu gelangen. Dieser Rechtfertigungstatbestand wäre bei gegenteiliger Ansicht redundant.

Mit Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2016 wurde das im Bescheid vom 2. Juni 2015 angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt und ein erneutes Zwangsgeld im Falle des Verstoßes gegen Ziffer I. des Bescheids vom 2. Juni 2015 in Höhe von 20.000,- Euro angedroht. Der Bescheid war an die Klägerin wie folgt adressiert:

„S... GmbH, Herr Geschäftsführer Dr. Dr. ...“

Das Fälligstellen des Zwangsgelds und die erneute Androhung wurden ohne Benennung von Namen des betroffenen Ehepaares oder Untersuchungszeitpunkt dahingehend begründet, dass ein Paar von der Bayerischen Ethikkommission eine nachträgliche Zustimmung zu einer durch die Klägerin bereits durchgeführten Trophektodermbiopsie erlangen wollte. Es gab an, erst durch die Krankenkasse darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass eine vorherige zustimmende Bewertung der Ethikkommission für die bereits vorgenommene Untersuchung notwendig gewesen wäre. Es sei dahingehend nicht von der Klägerin aufgeklärt worden.

Die erneute Zwangsgeldandrohung sei bezüglich der Höhe angemessen, da die Wirksamkeit des Zwangsmittels wegen eines erheblichen finanziellen Interesses an der Untersuchung, der Haltung der Klägerin und ihrer finanziellen Situation nur so sichergestellt werden könne.

Die Klägerbevollmächtigten erhoben am 22. März 2016 im Namen der Klägerin Klage. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 wurde beantragt:

I.

Es wird festgestellt, dass die Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro mit Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 rechtswidrig ist.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 betreffen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass das Schreiben bzw. der Bescheid vom 10. Februar 2016 an den falschen Adressaten gegangen sei, da Herr ... zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Die Ausführungen bezüglich der Zuwiderhandlung seien zu unbestimmt, da weder Name noch Untersuchungszeitpunkt angegeben worden seien. Die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro bei jeder Zuwiderhandlung sei unangemessen, da der wirtschaftliche Wert der bei der Klägerin in einem Jahr durchgeführten Trophektodermbiopsien lediglich 30.000 Euro betrage.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 beantragte die Beklagte

die Klage abzuweisen.

Das fällig gestellte Zwangsgeld sei bereits am 10. Mai 2016 bezahlt worden, so dass es an einem Feststellungsinteresse der Klägerin bezüglich des Antrags zu I. mangele. Beweisbar sei gegen die Untersagung im Bescheid vom 2. Juni 2015, Trophektodermbiopsien ohne zustimmende Beurteilung der Ethikkommission durchzuführen, verstoßen worden. Hierzu wurden von der Beklagten die der Ethikkommission eingereichten Unterlagen des Ehepaares Sch… vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass am 4. November 2015 eine Trophektodermbiopsie an sechs Embryonen durch die Klägerin vorgenommen wurde. Der Bescheid sei an erster Stelle an die Klägerin gerichtet, so dass das Ausscheiden des Geschäftsführers unerheblich sei. Bezüglich der Bestimmtheit der Begründung wird vorgebracht, dass es für die Klägerin auch ohne namentliche Nennung und Mitteilung des Untersuchungszeitpunktes möglich sei nachzuvollziehen, ob ein Verstoß vorlag. Der Verstoß werde nicht bestritten, so dass eine genaue Zuordnung irrelevant sei. Das Zwangsgeld sei auch in der Höhe angemessen, da die beabsichtigte Beugefunktion bei einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € nicht eingetreten sei und die Angaben der Klägerin am wirtschaftlichen Interesse nicht belegt seien.

Die Verwaltungsstreitsachen wurden am 7. September 2016 mündlich verhandelt. Die Parteien wiederholten die schriftsätzlich angekündigten Anträge, die Klägerin im Verfahren M 18 K 16.1370 den Klageantrag zu 1. mit der Maßgabe, dass festgestellt werden soll, dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro nicht fällig geworden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren, sowie des vorgegangenen Eilrechtsverfahrens M 18 S 15.2602, des Verfahrens M 18 K 15.1511 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

A. Die Klage M 18 K 15.2602 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2015 ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

I.

Die Klage M 18 K 15.2602 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2015 ist insoweit unzulässig, als er sich auf Ziffer I. 2. des Bescheids bezieht, da das StMGP der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2015 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik i. S. d. § 3 PIDV erteilt hat. Damit ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen. Soweit sich der Bescheid vom 2. Juni 2015 auf die Durchführung von Trophektodermbiopsien zur Feststellung monogener Erkrankungen bezieht, hat die Klägerin das Anfechtungsbegehren insoweit auf den Untersuchungszweck der Feststellung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen begrenzt. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

II.

Die Klage ist im Übrigen unbegründet.

Nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Bescheid aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid vom 2. Juni 2015 ist jedoch rechtmäßig.

1. Die Klägerin handelte nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 3a Abs. 4 ESchG ordnungswidrig. Die Sicherheitsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden. Nach § 3a Abs.4 S.1 ESchG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 3a Absatz 3 Satz 1 ESchG eine PID vornimmt.

1.1 Die Klägerin nimmt mit den durchgeführten Trophektodermbiopsien eine PID vor. Auch Trophektodermbiopsien zur Bestimmung der Entwicklungsfähigkeit des Embryos fallen unter den Begriff der PID nach § 3a ESchG. Eine PID wird in § 3a Abs. 1 ESchG legaldefiniert als die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass mit der streitgegenständlichen Trophektodermbiopsie eine genetische Untersuchung in vitro vor dem intrauterinen Transfer vorliegt. Die Untersuchung an muralen Trophektodermzellen einer Blastozyste wird auch an Zellen eines Embryos nach § 3a Abs. 1 ESchG vorgenommen.

Die Blastozyste, d. h. der fünf Tage alte „Zellhaufen“, an dem die Untersuchung durchgeführt wird, ist ein Embryo im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG. Als Embryo gilt nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Variante 1 ESchG bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bezüglich des Merkmals der Entwicklungsfähigkeit nicht darauf abzustellen, ob der Embryo sich in die Gebärmutter einnisten kann oder ob eine Fehl- oder Totgeburt in Zukunft zu erwarten ist. Entwicklungsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Var. 1 ESchG ist die Fähigkeit der befruchteten Eizelle zur Zellteilung (so auch BayVGH, Beschluss vom 27.10.2015, Az 20 CS 15.1904 - juris Rz.20).

Einerseits ergibt sich das bereits aus der Formulierung des § 8 Abs. 2 ESchG: So „gilt“ die befruchtete Eizelle bereits in den ersten 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung als Embryo, es sei denn es lässt sich nachweisen, dass die befruchtete Eizelle nicht fähig ist sich über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln.

In gesetzessystematischer Hinsicht ist aus § 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG ein Rechtfertigungsgrund für eine PID zu entnehmen, wenn eine PID vorgenommen wird, um festzustellen, dass eine schwere Schädigung des Embryos vorliegt, die zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. Wenn die Annahme der Entwicklungsfähigkeit auf das Kriterium gestützt würde, das eine Tot- oder Fehlgeburt zu erwarten sei, läge bereits kein Embryo im Sinne des § 8 Abs. 1 Var. 1 ESchG vor. Dann wären genetische Untersuchungen an solchen nichtentwicklungsfähigen Blastozysten keine strafbare PID nach § 3a Abs. 1 ESchG. Unter dieser Annahme würde § 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG als eigener Rechtfertigungsgrund sinnentleert, da mangels Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen keine Rechtfertigung erforderlich wäre.

1.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die muralen Trophektodermzellen Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG. Diese mögen zwar bereits weitgehend ausdifferenziert sein und später atrophieren oder Teile des Chorion lavae werden. Dennoch sind sie noch Teil des Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG, da sie noch eine mit der zona pellicuda begrenzte Einheit darstellen. Zum Embryo im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG gehören, zumindest im Zustand vor seiner Einpflanzung, auch die Zellen, die für seine spätere Lebenserhaltung relevant sind. Nur weil bereits eine Ausdifferenzierung zwischen den Zellteilen innerhalb des Embryoblast, die zum zukünftigen Säugling bzw. der zukünftigen Plazenta werden, stattgefunden hat, kann eine Begrenzung der Eigenschaft als Embryo auf diejenigen Zellen, die der spätere Säugling werden, nicht erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 Var. 1 ESchG, der alle zukünftigen Zellen, die aus der befruchteten Eizelle stammen, als Embryo bzw. Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG definiert.

1.3 Auch das Argument der Klägerin, dass murale Trophektodermzellen keine Zellen im Sinne von § 2 Nr. 3 PIDV darstellen und daher nicht von § 3a ESchG und erst recht nicht von Art. 1 Abs. 2 BayAGPIDV erfasst werden, verfängt nicht. Wie unter 1.1 und 1.2 dargestellt, handelt es sich bei muralen Trophektodermzellen nach § 3a Abs. 1, 8 Abs. 1 Var. 1 ESchG um Zellen eines Embryos. Die zugegebenermaßen missverständliche Formulierung in § 2 Nr. 3 PIDV ändert hieran nichts (so auch BayVGH, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 20 CS 15.1904 - juris Rz.21). Ein Definitionsausschluss von Zellen, die nicht mehr pluripotent sind, war vom Verordnungsgeber ausweislich der Begründung im Verordnungsentwurf des Bundesrats zu § 2 Nr. 3 PIDV (BR-Drs. 717/12 S. 16) nicht intendiert.

Auf die Pluripotenz oder Ausdifferenzierung der muralen TE-Zellen kommt es jedoch nicht maßgeblich an, da entgegen der Ansicht der Klägerin eine einengende Konkretisierung des Begriffs „Zelle eines Embryos“ gemäß § 3a Abs. 1 ESchG durch die Verordnung nicht möglich war. Nach der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung in § 3a Abs. 3 Satz 3 ESchG durfte der Verordnungsgeber nur über die dort geregelten Punkte in seiner Verordnung Entscheidungen treffen. Eine Konkretisierung der Definition des Begriffes „Zellen eines Embryos“ aus § 3a Abs.1 ESchG ist nicht in der Ermächtigungsgrundlage enthalten, so dass der Verordnungsgeber hierüber keine Aussage treffen konnte. Des Weiteren ist aus dem Anwendungsbereich nach § 1 PIDV ersichtlich, dass der Verordnungsgeber auch lediglich die in § 3a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1-4 ESchG benannten Punkte regeln wollte und nicht darüber hinaus den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 1 ESchG einschränken wollte.

1.4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte ist das Argument der Klägerin, dass eine Selektion zwischen Embryonen nicht stattfände, da lediglich diejenigen Blastozysten aussortiert würden, die später nach der Einpflanzung zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen würden, nicht stichhaltig. Eine Selektionsentscheidung liegt sehr wohl vor, da auch Embryonen mit Chromosomenaberrationen in den Schutzbereich des § 3a ESchG einbezogen wurden.

1.5 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerseite, dass lediglich Trophektodermzellen entnommen würden und deshalb das Schutzgut des § 3a Abs. 1 ESchG nicht berührt werde. Bezüglich des Schutzguts „Unversehrheit des Embryos“ ist klar, dass mit Entnahme von Trophektodermzellen der Embryo nicht direkt in schwerer Weise geschädigt wird. Ziel der Untersuchung ist gerade, entwicklungsfähige Embryonen zu finden, damit sie eingesetzt werden können und zu einer erfolgreichen Schwangerschaft führen. Allerdings ist das wichtigste Schutzgut in Bezug auf Untersuchungen vor einer künstlichen Befruchtung die Verhinderung von ungerechtfertigten und nicht überwachten Selektionsentscheidungen zwischen mehreren Embryonen. Dieses Schutzgut wird durch das Anliegen der Klägerin, Trophektodermbiopsien zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit der Embryonen ohne das Einhalten der Anforderungen nach § 3a Abs. 2 und 3 ESchG durchzuführen, unterminiert. Der ärztliche Behandlungsvertrag mit den Patientinnen findet seine Grenze im § 3a ESchG.

1.6 Weder § 3a Abs.1 ESchG noch der streitgegenständliche Verwaltungsakt kann im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Behandlung von Trophektodermbiopsie und der sog. Polkörperuntersuchung verfassungswidrig bzw. rechtswidrig sein. Die Polkörperuntersuchung wird an der noch nicht befruchteten Eizelle vorgenommen, um zu prüfen, ob diese Chromosomenaberrationen aufweist. Da Chromosomenaberrationen auch in der Samenzelle bestehen können und während der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle auftreten können, ist der Erkenntnisgewinn aus der Polkörperuntersuchung erheblich geringer. Zudem ist nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers im Embryonenschutzgesetz das potentielle zukünftige Leben als schutzwürdig anerkannt. Dieses Potential liegt in der Eizelle noch nicht vor, so dass der maßgebliche ethische Schutzzweck bei der Selektion von Eizellen entfällt. Diese sachlichen Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung beider Untersuchungsmethoden, obwohl sie sich auf das gleiche Ziel beziehen.

1.7 Unstreitig ist, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Untersuchungen vornahm bzw. weiterhin vornehmen möchte. Somit ist eine Handlung, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt, zum Zeitpunkt des Bescheiderlass nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 3a ESchG gegeben.

2. Die Tathandlung, nämlich die Vornahme der Trophektodermbiopsien, war nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und § 3a ESchG auch rechtswidrig.

Es müssten für eine Rechtfertigung zunächst die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sätze 1 oder 2 ESchG alternativ und dann zusätzlich die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 und 2 EschG kumulativ vorliegen. Unstreitig wurde in keinem Fall die zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission vor den Trophektodermbiopsien nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG eingeholt.

3. Die zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig nach Art. 8 LStVG. Angesichts der Durchführung weiterer Trophektodermbiopsien nach dem Hinweis auf die geltende Rechtslage im Jahr 2014 ist kein milderes Mittel als die Untersagungsverfügung ersichtlich, um die Klägerin an der Durchführung der Trophektodermbiopsien zu hindern. Diese war auch angemessen, da als hohes Schutzgut der Schutz ungeborenen Lebens vor Selektionsentscheidungen und Verletzungen inmitten steht. Wie vom BayVGH in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (Az 20 CS 15.1904 Rz.23) formuliert, mag das Anliegen der Klägerin, Patientinnen Fehlgeburten zu ersparen und damit die Erfolgsrate bei künstlichen Befruchtungen zu erhöhen, in Spannung mit den strengen Anforderungen des § 3a ESchG stehen. Allerdings hat der Gesetzgeber beim Erlass des § 3a ESchG die ethisch, humanitär, religiös und rechtlich schwierigen Konfliktsituationen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik berücksichtigt und ist als Ergebnis zu einem grundsätzlichen Verbot der Präimplantationsdiagnostik gekommen, die nur durch Einhaltung der Anforderungen des § 3a Abs. 2 und 3 ESchG gerechtfertigt werden kann. Daher ist die Behörde bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu Recht von einem Überwiegen der geschützten Rechtsgüter zum Schutz der Embryonen vor der körperlichen Unversehrtheit der Patientinnen und der Berufsfreiheit der Klägerin ausgegangen.

5. Der Bescheid ist auch ermessensfehlerfrei. Bei einem Verstoß gegen Strafgesetze (§ 3a Abs. 1 ESchG) hat die Behörde von vornherein einen nur geringen Ermessensspielraum. Die Geschäftsinteressen der Klägerin und die Interessen der betroffenen Paare sind im vorliegenden Fall miteinbezogen worden, jedoch ermessensfehlerfrei für weniger schwerwiegend als die Schutzgüter bezüglich der Embryonen gewertet worden. Eine außergewöhnliche Situation ist nicht ersichtlich.

B. Die Feststellungsklage bezüglich der Fälligstellung des Zwangsgeldes im Schreiben vom 10. Februar 2016 ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist statthafte Klageart.

Das Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die Zahlung des Zwangsgeldes erloschen. Ob das konkrete, im Bescheid vom 2. Juni 2015 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, stellt eine Vollstreckungsvoraussetzung dar, die isoliert mit einer Feststellungsklage angegriffen werden kann. Das Interesse der Klägerin an der Feststellung liegt darin, dass diese bei Feststellung, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, eine Rückzahlung verlangen kann. Gegenüber Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist eine Feststellungsklage als ebenso effektives Mittel wie eine Leistungsklage auf Erstattung des bereits geleisteten Zwangsgeldes anzusehen, so dass bezüglich eines möglichen Rückzahlungsanspruchs die Feststellungsklage nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist.

II.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Das angedrohte Zwangsgeld wird nach Art. 31, 36 BayVwZVG fällig, wenn einen Pflicht zur Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG. Vorliegend wurde der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2015 eine ab Zustellung des Bescheids einzuhaltende Unterlassenpflicht, keine Trophektodermbiopsien mehr durchzuführen, auferlegt.

Die Klägerin hat dieser Pflicht zur Überzeugung des Gerichts zuwider gehandelt. Nach der von der Klägerin unbestrittenen Angabe der Familie S… wurden bei sechs Embryonen am 4. November 2015 durch das klägerische Labor in M... untersucht, ob sich Translokationsfehler auf Chromosomen des Trophektoderm befinden. Ein Embryo wurde daraufhin Frau S… eingepflanzt. Eine Aufklärung über die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 ESchG fand gegenüber dem Ehepaar S… nicht statt. Eine zustimmende Bewertung der Ethikkommission lag nicht vor. Dies stellt eine klare Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Juni 2015 dar.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Fälligkeit des Zwangsgelds nicht auf die von der Klägerin bestrittene Rechtmäßigkeit der Unterlassenspflicht an. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist es ausreichend, wenn ein gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksamer, vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt. Bei der Fälligstellung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass weder die Frage der richtigen Adressierung noch die einer mangelhaften Begründung relevant sind.

C. Die Anfechtungsklage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Bescheid vom 10. Februar 2016 ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 VwGO ist bei Eingang der Klage bei Gericht nicht abgelaufen. Der Bescheid vom 10. Februar 2016 wurde zwar bereits am 19. Februar 2016 per Postzustellungsurkunde der Klägerin zugestellt, wohingegen die Klage erst am 22. März 2016 (einem Dienstag) bei Gericht einging. Jedoch hätte der Bescheid nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG an die Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden müssen, da diese bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2015 eine Vollmacht mit dem Betreff „Durchführung von Trophektodermbiopsien“ bei der Beklagten vorgelegt hatten. Da das Zwangsgeld auf dem durch die Bevollmächtigten angegriffenen Bescheid vom 2. Juni 2015 beruht, hätte die erneute Zwangsgeldandrohung nicht an die Klägerin selbst, sondern den Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Heilung trat nach Art. 9 BayVwZVG in dem Zeitpunkt ein, als Zugang bei den Bevollmächtigten vorlag. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist nicht von einem Zugang vor dem 22. März 2016 auszugehen.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 10. Februar 2016 ist rechtmäßig. Im Rahmen der Begründung der erneuten Zwangsgeldandrohung kommt es nicht maßgeblich auf die Darlegung des Verstoßes gegen die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung an, da das erste Zwangsgeld mit dem Verstoß von Gesetzes wegen fällig wird. Die Klägerin ist auch Adressatin des gegenständlichen Bescheides, wie die Adressierung eindeutig zeigt.

Eine erneute Androhung eines Zwangsmittels ist gemäß Art. 36 Abs. 6 S. 2 BayVwZVG erst zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist. Dies ist angesichts der bewiesenen Zuwiderhandlung der Klägerin am 4. November 2015 der Fall.

Auch die Höhe des Zwangsgelds ist entgegen der Ansicht der Klägerin angemessen. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann; hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (15,- € bis 50.000,- €) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, Beschluss v. 16.9.2010, Az. 1 CS 10.1803 - juris). Die Verdoppelung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes gegenüber einer erfolgslos gebliebenen Erstandrohung entspricht dabei üblicher und anerkannter Verwaltungspraxis (VG München, Urteil v. 13.5.2013, Az. M 8 K 12.2500, M 8 K 12.2942 - juris). Dass die Beklagte das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchführung der Trophektodermbiopsien erheblich höher als von dieser angegeben einschätzt, wird von der Kammer nicht beanstandet. Bei einer Untersuchung von 6 Blastozysten verdient die Klägerin ausweislich der vorgelegten Rechnung des Ehepaares S… über 3.500 Euro. Da die Klägerin eines der wenigen Labore deutschlandweit besitzt, die die vorgenannte Untersuchung anbieten bzw. angeboten haben, kann bezweifelt werden, ob lediglich acht derartige Untersuchungen im Jahr von der Klägerin vorgenommen werden bzw. wurden.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird auf die §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2 ZPO gestützt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren für das Verfahren M 18 K 15.2602 auf 30.000,- € sowie für das Verfahren M 18 K 16.1370 auf 20.000,- € und ab der Verbindung auf 50.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 3a Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung


(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition

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Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 8 Begriffsbestimmung


(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderliche

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik


Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV

Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen


(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitss

Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 3 Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren


(1) Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden, das 1. über die nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügt,

Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),2. ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die kün

Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Anforderungen an 1. die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der Zulassung nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzges

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2016 - 18 K 15.2602, 18 K 16.1370 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2016 - M 18 K 15.1511

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt di

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bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. G

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(1) Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden, das

1.
über die nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügt, und zwar sowohl für die reproduktionsmedizinische Maßnahme als auch für die genetische Untersuchung, und
2.
von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
Als Zentren können auch reproduktionsmedizinische und humangenetische Einrichtungen zugelassen werden, zwischen denen durch Kooperationsvertrag sichergestellt ist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Eine Zulassung darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn

1.
das Zentrum über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt und an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnimmt,
2.
im Zentrum sichergestellt ist, dass alle mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden,
3.
das Zentrum sicherstellt, dass die erforderliche Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt,
4.
für den Bereich der reproduktionsmedizinischen Maßnahme
a)
die Person, die die reproduktionsmedizinische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist und über die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ verfügt,
b)
in der reproduktionsmedizinischen Einrichtung Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Endokrinologie der Reproduktion, gynäkologische Sonographie, operative Gynäkologie, Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur, Andrologie und psychosomatische Grundversorgung vorhanden sind,
c)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über hinreichende praktische Erfahrung verfügt, insbesondere über Erfahrungen mit In-vitro-Fertilisation, intracytoplasmatischer Spermieninjektion oder vergleichbaren Verfahren, mit Embryonentransfer und mit Techniken zur Gewinnung von Zellen und zu deren Aufbereitung,
d)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über ein zellbiologisches Labor mit den notwendigen fachlichen Erfahrungen zur Zellaufbereitung verfügt und
5.
für die Maßnahme der genetischen Untersuchung
a)
die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Humangenetik ist,
b)
die humangenetische Einrichtung über Folgendes verfügt:
aa)
eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für
aaa)
vergleichende Genomhybridisierung oder molekularzytogenetische Untersuchungen und
bbb)
molekulargenetische Untersuchungen sowie
bb)
hinreichende praktische Erfahrung mit der Anwendung dieser Untersuchungsmethoden an Einzelzellen.
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Zentren oder Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für Präimplantationsdiagnostik.

(2a) Durch Staatsvertrag können die Länder regeln, dass die Zentren in den beteiligten Ländern durch eine gemeinsame Stelle zugelassen werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist Antragsteller die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet,
2.
Nachweise, aus denen sich das Vorliegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergibt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch eine Kopie des Kooperationsvertrags.

(4) Die Zulassung eines Zentrums muss die zuständige Behörde schriftlich erteilen. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Zulassung kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich bezüglich der Unterlagen und Angaben nach Absatz 3 Änderungen ergeben.

(6) Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen; eine Mitteilung hat auch für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zu erfolgen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr in einem in ... ansässigen Labor durchgeführten Trophektodermbiopsien an muralen TE-Zellen zum Zwecke der Bestimmung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen nicht in jedem Einzelfall einer zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission bedürfen.

Die Klägerin unterhält mehrere Labore, die unter anderem Trophektodermbiopsien im Rahmen von künstlichen Befruchtungen anbieten. Bei dieser Untersuchungsmethode werden 5 Tagen nach dem Verschmelzen von Ei- und Samenzelle invitro murale Trophektodermzellen entnommen. Diese werden auf Chromosomenaberrationen untersucht, die umso häufiger vorkommen, je älter die Eizellenspenderin ist. Lediglich Embryonen, die keine Aberrationen aufweisen, werden eingepflanzt, während diejenigen mit Aberrationen absterben.

Der Beklagte zu 1) wurde Anfang 2014 durch den Internetauftritt der Klägerin darauf aufmerksam, dass diese Trophektodermbiopsien anbietet. Eine bayerische Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingerichtet. Am 28. April 2014 fand ein Gespräch zwischen einer Ärztin der Klägerin und dem Beklagten zu 1) statt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 bat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Beklagte zu 2), eine Untersagungsverfügung bezüglich der Durchführung weiterer Trophektodermbiopsien nach Art. 7 Abs. 2 LStVG gegen die Klägerin zu erlassen.

Am 2. März 2015 wurde daraufhin von der Beklagten zu 2) ein Anhörungsschreiben an die Klägerin wegen einer geplanten Untersagungsverfügung übersandt. Ein weiteres Anhörungsschreiben der Beklagten zu 2) gleichen Datums betraf die Anhörung wegen der geplanten Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten im Namen der Klägerin Klage gegen den Beklagten zu 1) mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen muraler TE-Zellen des Trophektoderms zur Ermittlung der Entwicklungsfähigkeit eines Embryos nicht dem Erfordernis einer zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik unterliegen.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass die Feststellungsklage zulässig sei, da mit den Schreiben der Beklagten zu 2) vom 2. März 2015 eine Geldbuße sowie der Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung angedroht worden seien. Ein Abwarten und dann Vorgehen gegen die Entscheidung im Wege des nachträglichen Rechtschutzes sei nicht zumutbar, da für die Klägerin nicht absehbar sei, ob zuerst das Bußgeldverfahren zum Abschluss käme oder die sicherheitsrechtliche Anordnung. Sollte das Bußgeldverfahren zunächst entschieden werden, wäre davon auszugehen, dass jede einzelne Trophektodermbiopsie einen gesonderten Verstoß darstelle. Eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden sei dann von der Klägerin zu erwarten.Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständliche Untersuchung unterfalle nicht dem § 3a Abs. 3 ESchG.

Zu weiteren Argumenten bezüglich der Begründetheit der Klage wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Am 2. Juni 2015 erließ die Beklagte zu 2) einen Bescheid gegen die Klägerin. In diesem wurde in Ziff. 1 untersagt, Trophektodermbiopsien durchzuführen, ohne

1. eine Ethikkommission-Entscheidung im Einzelfall einzuholen und

2. eine Zulassung als PID-Zentrum erhalten zu haben.

Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR bei Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung angedroht.

Die Klägerbevollmächtigten erhoben im Namen der Klägerin am 22. Juni 2015 eine Anfechtungsklage (M 18 K 15.2602) mit dem Antrag, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Beklagte zu 1) im streitgegenständlichen Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sei. Die Beklagte zu 2) habe mit Schreiben vom 2. Juni 2015 eine Untersagungsverfügung erlassen. Die Anfechtungsklage (M 18 K 15.2602) sei ein wirksameres Mittel, um das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Es sei zudem fraglich, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehe. Zuständig für den Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer sicherheitsrechtlichen Anordnung sei gemäß §§ 35, 36 OWiG, § 3 Abs. 2 ZuVOWiG sowie Art. 6 LStVG die Beklagte zu 2). Die Klage sei auch unbegründet. Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG seien alle zum Zellverband des Embryos gehörenden Zellen und somit auch Trophektodermzellen.

Zu weiteren Argumenten des Beklagten zu 1) bezüglich der fehlenden Begründetheit der Feststellungsklage wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 erweiterte die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 25. September 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) schloss sich dem Vortrag des Beklagten zu 1) vollumfänglich an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Bezüglich der Klage gegen den Beklagten zu 1) fehlt es bereits von vornherein an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt dann vor, wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts eine rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person ergibt (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Auflage 2012, § 43 Rnr. 11).Nach außen handelte gegenüber der Klägerin die Beklagte zu 2). Diese ist sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und hat auch in ihren Schreiben vom 2. März 2015 die Einleitung von Bußgeldverfahren und den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Maßnahme angekündigt. Der Beklagte zu 1) hingegen stand bei keiner Handlung in einer durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts vermittelten Beziehung zur Klägerin. Das Schreiben des Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 17. Februar 2014 sowie die Besprechung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin am 28. April 2014 dienten lediglich dem Hinweis auf die geltende Rechtslage und stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Zweck war unter anderem die Mitteilung, wann mit einer Umsetzung der PIDV in bayerisches Recht gerechnet werden kann und dem Hinweis darauf, dass nach Rechtsansicht des Beklagten zu 1) Trophektodermbiopsien unter § 3a ESchG fallen.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2) erst nach Aufforderung des Beklagten zu 1) die sicherheitsrechtliche Anordnung im Verlauf des Verfahrens erließ, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach außen hin handelte nur die Beklagte zu 2), zu der dann auch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestand. Die Weisung des Beklagten zu 1) ist ein Behördeninternum, das keine Rechtsbeziehung vermittelt.

Auch aus einer Veröffentlichung von Ministerialbeamten in einer Ärztefachzeitschrift über die rechtliche Einwertung von Trophektodermbiopsien, lässt sich kein die Klägerin persönlich betreffender, konkreter Sachverhalt entnehmen. Somit ist die Klage gegen den Beklagten zu 1) mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis als unzulässig abzuweisen.

Ob ein für vorbeugende Feststellungsklagen qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) vorlag, kann offen bleiben.

Es handelt sich um eine so genannte „vorbeugende Feststellungsklage“, bei der an das Vorliegen eines berechtigten Interesses hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Klägerin muss darlegen, warum ein Abwarten des Erlasses des angedrohten Verwaltungsaktes für sie ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Ob und inwieweit dies der Klägerin - vor allem unter dem Aspekt der so genannten „Damoklesschwert-Rechtsprechung“ - gelungen ist, kann jedoch dahinstehen.

Die Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der am 22. Juni 2015 eingelegten Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen M 18 K 15.2602 subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 VwGO. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Feststellungsklage ist demnach unzulässig, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 43 Rn. 26).

Vorliegend erließ die Beklagte zu 2) am 2. Juni 2015 den angekündigten sicherheitsrechtlichen Untersagungsbescheid. Dieser wurde von der Klägerin am 22. Juni 2015 mit einer Anfechtungsklage angegriffen. Die mit der streitgegenständlichen Klage begehrte Feststellung, dass Trophektodermbiopsien an muralen TE-Zellen zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit eines Embryos nicht dem Erfordernis einer zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission unterliegen, wird inzident in der Anfechtungsklage vom 22. Juni 2015 ( M 18 K 15.2602) geklärt. Im dort streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2015 untersagte die Beklagte zu 2) der Klägerin nämlich die Durchführung jedweder Trophektodermbiopsien ohne das Einholen einer zustimmenden Ethikkommission-Bewertung in jedem Einzelfall. Aufgrund des Vortrags der Klägerin ist im dortigen Verfahren auch inzident zu prüfen, ob eine Teilaufhebung des Bescheids wegen der Differenzierung hinsichtlich des Untersuchungszwecks der Trophektodermbiopsien möglich wäre. Das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage ist daher vollumfänglich von der Anfechtungsklage umfasst. Weil mit der Anfechtungsklage bei Erfolg die unmittelbare Aufhebung der Untersagungsverfügung erreicht wird, ist diese ein wirksamerer und unmittelbarerer Rechtsbehelf, als die zuvor erhobene Feststellungsklage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 120.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200, - übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.

(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.

(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr in einem in ... ansässigen Labor durchgeführten Trophektodermbiopsien an muralen TE-Zellen zum Zwecke der Bestimmung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen nicht in jedem Einzelfall einer zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission bedürfen.

Die Klägerin unterhält mehrere Labore, die unter anderem Trophektodermbiopsien im Rahmen von künstlichen Befruchtungen anbieten. Bei dieser Untersuchungsmethode werden 5 Tagen nach dem Verschmelzen von Ei- und Samenzelle invitro murale Trophektodermzellen entnommen. Diese werden auf Chromosomenaberrationen untersucht, die umso häufiger vorkommen, je älter die Eizellenspenderin ist. Lediglich Embryonen, die keine Aberrationen aufweisen, werden eingepflanzt, während diejenigen mit Aberrationen absterben.

Der Beklagte zu 1) wurde Anfang 2014 durch den Internetauftritt der Klägerin darauf aufmerksam, dass diese Trophektodermbiopsien anbietet. Eine bayerische Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingerichtet. Am 28. April 2014 fand ein Gespräch zwischen einer Ärztin der Klägerin und dem Beklagten zu 1) statt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 bat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Beklagte zu 2), eine Untersagungsverfügung bezüglich der Durchführung weiterer Trophektodermbiopsien nach Art. 7 Abs. 2 LStVG gegen die Klägerin zu erlassen.

Am 2. März 2015 wurde daraufhin von der Beklagten zu 2) ein Anhörungsschreiben an die Klägerin wegen einer geplanten Untersagungsverfügung übersandt. Ein weiteres Anhörungsschreiben der Beklagten zu 2) gleichen Datums betraf die Anhörung wegen der geplanten Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten im Namen der Klägerin Klage gegen den Beklagten zu 1) mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen muraler TE-Zellen des Trophektoderms zur Ermittlung der Entwicklungsfähigkeit eines Embryos nicht dem Erfordernis einer zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik unterliegen.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass die Feststellungsklage zulässig sei, da mit den Schreiben der Beklagten zu 2) vom 2. März 2015 eine Geldbuße sowie der Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung angedroht worden seien. Ein Abwarten und dann Vorgehen gegen die Entscheidung im Wege des nachträglichen Rechtschutzes sei nicht zumutbar, da für die Klägerin nicht absehbar sei, ob zuerst das Bußgeldverfahren zum Abschluss käme oder die sicherheitsrechtliche Anordnung. Sollte das Bußgeldverfahren zunächst entschieden werden, wäre davon auszugehen, dass jede einzelne Trophektodermbiopsie einen gesonderten Verstoß darstelle. Eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden sei dann von der Klägerin zu erwarten.Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die streitgegenständliche Untersuchung unterfalle nicht dem § 3a Abs. 3 ESchG.

Zu weiteren Argumenten bezüglich der Begründetheit der Klage wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Am 2. Juni 2015 erließ die Beklagte zu 2) einen Bescheid gegen die Klägerin. In diesem wurde in Ziff. 1 untersagt, Trophektodermbiopsien durchzuführen, ohne

1. eine Ethikkommission-Entscheidung im Einzelfall einzuholen und

2. eine Zulassung als PID-Zentrum erhalten zu haben.

Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR bei Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung angedroht.

Die Klägerbevollmächtigten erhoben im Namen der Klägerin am 22. Juni 2015 eine Anfechtungsklage (M 18 K 15.2602) mit dem Antrag, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Juni 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Beklagte zu 1) im streitgegenständlichen Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sei. Die Beklagte zu 2) habe mit Schreiben vom 2. Juni 2015 eine Untersagungsverfügung erlassen. Die Anfechtungsklage (M 18 K 15.2602) sei ein wirksameres Mittel, um das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Es sei zudem fraglich, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehe. Zuständig für den Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer sicherheitsrechtlichen Anordnung sei gemäß §§ 35, 36 OWiG, § 3 Abs. 2 ZuVOWiG sowie Art. 6 LStVG die Beklagte zu 2). Die Klage sei auch unbegründet. Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG seien alle zum Zellverband des Embryos gehörenden Zellen und somit auch Trophektodermzellen.

Zu weiteren Argumenten des Beklagten zu 1) bezüglich der fehlenden Begründetheit der Feststellungsklage wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 erweiterte die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 25. September 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) schloss sich dem Vortrag des Beklagten zu 1) vollumfänglich an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Bezüglich der Klage gegen den Beklagten zu 1) fehlt es bereits von vornherein an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt dann vor, wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts eine rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person ergibt (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Auflage 2012, § 43 Rnr. 11).Nach außen handelte gegenüber der Klägerin die Beklagte zu 2). Diese ist sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und hat auch in ihren Schreiben vom 2. März 2015 die Einleitung von Bußgeldverfahren und den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Maßnahme angekündigt. Der Beklagte zu 1) hingegen stand bei keiner Handlung in einer durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts vermittelten Beziehung zur Klägerin. Das Schreiben des Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 17. Februar 2014 sowie die Besprechung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin am 28. April 2014 dienten lediglich dem Hinweis auf die geltende Rechtslage und stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Zweck war unter anderem die Mitteilung, wann mit einer Umsetzung der PIDV in bayerisches Recht gerechnet werden kann und dem Hinweis darauf, dass nach Rechtsansicht des Beklagten zu 1) Trophektodermbiopsien unter § 3a ESchG fallen.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2) erst nach Aufforderung des Beklagten zu 1) die sicherheitsrechtliche Anordnung im Verlauf des Verfahrens erließ, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach außen hin handelte nur die Beklagte zu 2), zu der dann auch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestand. Die Weisung des Beklagten zu 1) ist ein Behördeninternum, das keine Rechtsbeziehung vermittelt.

Auch aus einer Veröffentlichung von Ministerialbeamten in einer Ärztefachzeitschrift über die rechtliche Einwertung von Trophektodermbiopsien, lässt sich kein die Klägerin persönlich betreffender, konkreter Sachverhalt entnehmen. Somit ist die Klage gegen den Beklagten zu 1) mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis als unzulässig abzuweisen.

Ob ein für vorbeugende Feststellungsklagen qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) vorlag, kann offen bleiben.

Es handelt sich um eine so genannte „vorbeugende Feststellungsklage“, bei der an das Vorliegen eines berechtigten Interesses hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Klägerin muss darlegen, warum ein Abwarten des Erlasses des angedrohten Verwaltungsaktes für sie ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Ob und inwieweit dies der Klägerin - vor allem unter dem Aspekt der so genannten „Damoklesschwert-Rechtsprechung“ - gelungen ist, kann jedoch dahinstehen.

Die Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der am 22. Juni 2015 eingelegten Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen M 18 K 15.2602 subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 VwGO. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Feststellungsklage ist demnach unzulässig, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 43 Rn. 26).

Vorliegend erließ die Beklagte zu 2) am 2. Juni 2015 den angekündigten sicherheitsrechtlichen Untersagungsbescheid. Dieser wurde von der Klägerin am 22. Juni 2015 mit einer Anfechtungsklage angegriffen. Die mit der streitgegenständlichen Klage begehrte Feststellung, dass Trophektodermbiopsien an muralen TE-Zellen zur Feststellung der Entwicklungsfähigkeit eines Embryos nicht dem Erfordernis einer zustimmenden Bewertung der Bayerischen Ethikkommission unterliegen, wird inzident in der Anfechtungsklage vom 22. Juni 2015 ( M 18 K 15.2602) geklärt. Im dort streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2015 untersagte die Beklagte zu 2) der Klägerin nämlich die Durchführung jedweder Trophektodermbiopsien ohne das Einholen einer zustimmenden Ethikkommission-Bewertung in jedem Einzelfall. Aufgrund des Vortrags der Klägerin ist im dortigen Verfahren auch inzident zu prüfen, ob eine Teilaufhebung des Bescheids wegen der Differenzierung hinsichtlich des Untersuchungszwecks der Trophektodermbiopsien möglich wäre. Das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage ist daher vollumfänglich von der Anfechtungsklage umfasst. Weil mit der Anfechtungsklage bei Erfolg die unmittelbare Aufhebung der Untersagungsverfügung erreicht wird, ist diese ein wirksamerer und unmittelbarerer Rechtsbehelf, als die zuvor erhobene Feststellungsklage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 120.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200, - übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Die Präimplantationsdiagnostik darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden, das

1.
über die nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügt, und zwar sowohl für die reproduktionsmedizinische Maßnahme als auch für die genetische Untersuchung, und
2.
von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
Als Zentren können auch reproduktionsmedizinische und humangenetische Einrichtungen zugelassen werden, zwischen denen durch Kooperationsvertrag sichergestellt ist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Eine Zulassung darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn

1.
das Zentrum über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt und an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnimmt,
2.
im Zentrum sichergestellt ist, dass alle mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden,
3.
das Zentrum sicherstellt, dass die erforderliche Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt,
4.
für den Bereich der reproduktionsmedizinischen Maßnahme
a)
die Person, die die reproduktionsmedizinische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist und über die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ verfügt,
b)
in der reproduktionsmedizinischen Einrichtung Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Endokrinologie der Reproduktion, gynäkologische Sonographie, operative Gynäkologie, Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur, Andrologie und psychosomatische Grundversorgung vorhanden sind,
c)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über hinreichende praktische Erfahrung verfügt, insbesondere über Erfahrungen mit In-vitro-Fertilisation, intracytoplasmatischer Spermieninjektion oder vergleichbaren Verfahren, mit Embryonentransfer und mit Techniken zur Gewinnung von Zellen und zu deren Aufbereitung,
d)
die reproduktionsmedizinische Einrichtung über ein zellbiologisches Labor mit den notwendigen fachlichen Erfahrungen zur Zellaufbereitung verfügt und
5.
für die Maßnahme der genetischen Untersuchung
a)
die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet, Fachärztin oder Facharzt für Humangenetik ist,
b)
die humangenetische Einrichtung über Folgendes verfügt:
aa)
eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für
aaa)
vergleichende Genomhybridisierung oder molekularzytogenetische Untersuchungen und
bbb)
molekulargenetische Untersuchungen sowie
bb)
hinreichende praktische Erfahrung mit der Anwendung dieser Untersuchungsmethoden an Einzelzellen.
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Zentren oder Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für Präimplantationsdiagnostik.

(2a) Durch Staatsvertrag können die Länder regeln, dass die Zentren in den beteiligten Ländern durch eine gemeinsame Stelle zugelassen werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist Antragsteller die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet,
2.
Nachweise, aus denen sich das Vorliegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergibt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch eine Kopie des Kooperationsvertrags.

(4) Die Zulassung eines Zentrums muss die zuständige Behörde schriftlich erteilen. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Zulassung kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich bezüglich der Unterlagen und Angaben nach Absatz 3 Änderungen ergeben.

(6) Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen; eine Mitteilung hat auch für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zu erfolgen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.

(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.

(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015, mit dem ihr untersagt wird, in ihrer Zweigniederlassung ..., Trophektodermbiopsien ohne einzelfallbezogene Zustimmung der Ethikkommission durchzuführen. Bei der Trophektodermbiopsie handele es sich um ein Verfahren, bei welchem im Blastozystenstadium, etwa fünf Tage nach der Befruchtung, Trophoblastzellen entnommen und genetisch untersucht werden. Die Antragstellerin wurde mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juni 2015 als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen.

Bereits mit dem genannten Bescheid vom 2. Juni 2015 hatte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin verfügt:

„I.

Es wird Ihnen ab sofort untersagt, in ihrer Zweigniederlassung ..., Trophektodermbiopsien durchzuführen, ohne dass

1. die Bayerische Ethikkommmission für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall eine zustimmende Bewertung abgegeben hat, und

2. das synlab MVZ Humane Genetik München über eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik gemäß § 3a Präimplantationsdiagnostikverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verfügt.

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet ...“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Trophektodermbiopsien durchführe, ohne dass die Voraussetzungen des Embryonenschutzgesetzes voll umfänglich eingehalten würden. Hierdurch würden hochrangige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und in Gestalt der geltenden Rechtsordnung verletzt. Weiterhin bestünde die konkrete Gefahr, dass auch künftig Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt würden.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich auf Nr. I.2 des Bescheides beziehe, weil zwischenzeitlich die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik erteilt worden sei. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015 spreche.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. Juni 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Am Verfahren hat sich auch die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligt. Sie stellt keinen Antrag, hält aber die Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen, insbesondere auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin (Bl. 74 bis 80 der VGH-Akte), wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2015 ist insoweit unzulässig, als die Antragstellerin ihn ausdrücklich auch auf die Nr. I.2 des angefochtenen Bescheides bezogen ansieht. Insoweit fehlt ihr ein Rechtsschutzbedürfnis, denn durch den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juni 2015 wurde die Antragstellerin gemäß ihrem Antrag in Kooperation mit reproduktionsmedizinischen Einrichtungen als Zentrum für Präimplantationstechnik gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Präimplantatonsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung-PIDV) vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) zugelassen, womit ihr die fachlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit ohne Einschränkung zuerkannt wurden.

Soweit sich dieser Antrag gegen das Verbot richtet, Trophektodermbiopsien ohne zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in jedem Einzelfall durchzuführen, ist der Antrag zulässig. Ihm ist der Erfolg aber deshalb versagt, weil das Verbot seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG findet. Hierdurch kann die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 6 LStVG) Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhüten. Gemäß § 3a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 746) in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) ist die genetische Untersuchung eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer mit Freiheitsstrafe bis zum einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Es besteht die konkrete Gefahr der Begehung dieser Straftat durch Mitarbeiter der Antragstellerin, weil sie der Auffassung ist, dass die von ihr angebotenen Untersuchungen nicht solche im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG sind und sie daher nicht der Rechtfertigungstatbestände aus § 3a Abs. 2 ESchG und ihrer verfahrensmäßigen Verwirklichung aus § 3a Abs. 3 Satz 1 EschG - hier der vor der Untersuchung zustimmenden Bewertung der Ethikkommission (vgl. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG) - bedarf. Damit vermag sie nicht durchzudringen, wobei es nicht darauf ankommt, ob bei Erlass des Verbots am 2. Juli 2015 die Ethikkommission bereits eingerichtet war. Denn sie besteht unstreitig zum jetzigen, für die Beurteilung des im Bescheid ausgesprochenen dauerhaften Verbots maßgeblichen Zeitpunkt und darüber hinaus führte eine spätere Aufnahme der Tätigkeit dieser Kommission keineswegs zur Befreiung von den gesetzlichen Vorgaben zu vorher durchgeführten Untersuchungen.

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beabsichtigten Untersuchungen Zellen eines Embryos im Sinne des § 3a Abs. 1 ESchG betreffen. Das verneint die Antragstellerin mit der Erwägung, dass die hier streitgegenständliche Untersuchung von Embryonen mit dem Ziel, deren Entwicklungsfähigkeit zu beurteilen, in Ermangelung eines Entwicklungspotentials, sei es bereits bei der Kernverschmelzung oder auch später, keine vom Gesetzgeber ungewollte Selektion vorbereiten könne, weil durch die Trophektodermbiopsie keine Tatsachen geschaffen würden, die ohne sie nicht auch einträten, weil nämlich ohne die Untersuchung und damit im Fall der Weiterkultivierung des betreffenden Embryos es mangels dessen Entwicklungsfähigkeit zu einer Fehlgeburt käme. Diese durchaus praktisch erscheinende Sicht erweist sich jedoch angesichts der strengen Regelungen zum Embryonenschutz nicht als tragfähig. Die Untersuchung bezieht sich nämlich auf den geschützten Embryo, der in § 8 Abs. 1 1. Alt. ESchG als die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an definiert ist. Es handelt sich daher unstreitig um einen Zustand menschlichen Lebens, das sich nach wenigen Tagen in das Blastozystenstadium weiter entwickeln kann und damit der Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 ESchG genügt. Dem hohen Schutzstandard und der beabsichtigten Regelungsklarheit des Embryonenschutzgesetzes entspräche eine Auslegung nicht, die die Entwicklungsfähigkeit nach einer weiterreichenden perspektivischen Prognose bemäße (BT-Drucks. 17/5451 vom 12.4.2011 S. 7). Eine Selektion vorbereitende Untersuchung kann daher nicht den strengen Bestimmungen des § 3a ESchG deshalb entzogen werden, weil dem entstehenden Leben kein dauerhafter Bestand beschieden wäre und es aufgrund entsprechender Untersuchungsergebnisse lediglich durch einen überholenden oder anderweitigen Kausalverlauf, also durch Nichtimplantierung, beendet würde. Eine dieser Sicht entsprechende gesetzliche Wertung ergibt sich auch aus § 3a Abs. 2 Satz 2 ESchG, weil dort die Präimplantationsdiagnostik auch dann dem rechtfertigenden Verfahren nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ESchG unterworfen wird, wenn ohnehin eine Tot- oder Fehlgeburt und damit kein dauerhafter Bestand des inmitten stehenden Lebens zu erwarten ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 PIDV. In dessen Nr. 1 wird als Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (nach § 3a Abs. 1 ESchG) definiert. Nach § 2 Nr. 3 PIDV werden Zellen im Sinne der Nr. 1 als solche umschrieben, die in § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG) vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) als sogenannte pluripotente Stammzellen bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Regelung des § 3a ESchG sich nur auf pluripotente Stammzellen bezieht. Vielmehr sollte damit lediglich eine Abgrenzung zu den omnipotenten Zellen, deren genetische Untersuchung sich ohnehin verbietet, vorgenommen und das bereits nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 ESchG bestehende Verbot missbräuchlicher Verwendung von totipotenten Zellen eines Embryos bekräftigt werden (BR-Drs. 717/12 vom 14.11.2012, S. 16). Der Hinweis der Antragstellerin, dass eine andere Formulierung in den Materialien noch eindeutiger zugunsten des hier vertretenen Standpunkts spräche, vermag das dargelegte naheliegende Verständnis nicht in Frage zu stellen. Denn eine Abgrenzung von pluripotenten und nicht-pluripotenten (also hier gegenständlichen) Zellen wurde gerade nicht angesprochen.

Die von der Antragstellerin bemühte Polkörperuntersuchung ist eine grundsätzlich andere Art der Erkenntnisgewinnung über monogetische Erkrankungen, Translokationen oder Chromosomensatz-Fehlverteilungen. Bei dieser handelt es sich um eine Präfertilisationsdiagnostik, die an der Eizelle vor Abschluss der Befruchtung erfolgt. Aus der Zulässigkeit dieses Verfahrens kann nicht auf die Unbedenklichkeit der Trophektodermbiopsie, so wie sie die Antragstellerin durchführen will, geschlossen werden, auch wenn es in der Folge zu Selektionsentscheidungen kommen mag, deren Art und Weise ihres Zustandekommens durch § 3a ESchG als nicht gebilligt angesehen werden. Durch die Polkörperdiagnostik könnte etwa auch in Fällen des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG die Notwendigkeit des Verfahrens nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EschG verneint werden. Das aber stellte maßgebliche Belange des Embryonenschutzgesetzes in Frage. Allein der Umstand, dass mit einem anderen Verfahren möglicherweise Intentionen des Embryonenschutzgesetzes umgangen werden können, stellt dessen Anliegen nicht in Frage und vermag den Standpunkt der Antragstellerin nicht zu stützen (vgl. zum Verhältnis von Polkörperdiagnostik zu Präimplantationsdiagnostik Wikipedia, Stichwort: Polkörperdiagnostik).

Schließlich mag das Anliegen, Fehlgeburten aufgrund der von der Antragstellerin vermuteten Verhaltensweisen betroffener Personen zu vermeiden in einem Spannungsfeld zu den strengen Anforderungen des § 3a ESchG stehen, weshalb aber diese nicht in Zweifel gezogen werden können. Das gilt umso mehr, als die Konfliktlösung von Fragen, die unter ethischen, humanitären, religiösen und rechtlichen Grundsätzen sehr unterschiedlich beurteilt werden, der Gesetzgeber in einer Abwägung schwerlich allseits vollständig zufriedenstellende oder gar gebilligte Lösungen zu treffen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes),
2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen,
3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die
a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der Zulassung nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,
2.
die Qualifikation der in den zugelassenen Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,
3.
die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes,
4.
die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Embryonenschutzgesetzes, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
5.
die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes und
6.
die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.