Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 1 Anwendungsbereich
Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 1 Anwendungsbereich
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Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik Inhaltsverzeichnis
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an
- 1.
die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der Zulassung nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes, - 2.
die Qualifikation der in den zugelassenen Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes, - 3.
die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes, - 4.
die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Embryonenschutzgesetzes, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt, - 5.
die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes und - 6.
die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes.
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(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition
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published on 07/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
published on 30/11/2018 00:00
Tenor
I. Das Verfahren wird, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, eingestellt.
II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläuf
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