Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 2 Begriffsbestimmungen
Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 2 Begriffsbestimmungen
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Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes), - 2.
ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen, - 3.
sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die - a)
einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und - b)
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
published on 27/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
G
published on 30/11/2018 00:00
Tenor
I. Das Verfahren wird, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, eingestellt.
II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläuf
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